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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/12/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid en van het koninklijk besluit van 31 mei 1999 tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants et de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant cet arrêté
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid en van het koninklijk besluit van 31 mei 1999 tot wijziging van dit besluit SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants et de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid; - de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants;
- van het koninklijk besluit van 31 mei 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 11 mars
koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid; 1993 relatif au travail des enfants;
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid; - de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants;
- van het koninklijk besluit van 31 mei 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 11 mars
koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid. 1993 relatif au travail des enfants.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 december 2005. Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
11. MÄRZ 1993 - Königlicher Erlass über die Kinderarbeit 11. MÄRZ 1993 - Königlicher Erlass über die Kinderarbeit
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere
der Artikel 7.4.1 und 7.5, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August der Artikel 7.4.1 und 7.5, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August
1992; 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates; Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass unverzüglich die Regeln und das Verfahren für In der Erwägung, dass unverzüglich die Regeln und das Verfahren für
die Erlangung von individuellen Abweichungen für die Ausführung von die Erlangung von individuellen Abweichungen für die Ausführung von
Tätigkeiten durch Kinder bekannt gemacht werden müssen, da das Gesetz Tätigkeiten durch Kinder bekannt gemacht werden müssen, da das Gesetz
vom 5. August 1992 über die Kinderarbeit am 1. Februar 1993 in Kraft vom 5. August 1992 über die Kinderarbeit am 1. Februar 1993 in Kraft
getreten ist; getreten ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Grenzen der Tätigkeiten KAPITEL I - Grenzen der Tätigkeiten
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die
Tätigkeiten, die in Artikel 7.2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über Tätigkeiten, die in Artikel 7.2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über
die Arbeit erwähnt sind. die Arbeit erwähnt sind.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter
"Tätigkeit" jede Anwesenheit des Kindes am Ort, an dem es seine "Tätigkeit" jede Anwesenheit des Kindes am Ort, an dem es seine
Tätigkeit ausübt. Tätigkeit ausübt.
Art. 2 - Die Höchstdauer der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten wird Art. 2 - Die Höchstdauer der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten wird
wie folgt festgelegt: wie folgt festgelegt:
- vier Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder bis einschliesslich - vier Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder bis einschliesslich
6 Jahre, 6 Jahre,
- sechs Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 7 bis - sechs Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 7 bis
einschliesslich 11 Jahren, einschliesslich 11 Jahren,
- acht Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 12 bis 15 Jahren - acht Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 12 bis 15 Jahren
oder der Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. oder der Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Art. 3 - § 1 - Eine halbe Stunde ununterbrochene Ruhe muss gewährt Art. 3 - § 1 - Eine halbe Stunde ununterbrochene Ruhe muss gewährt
werden an: werden an:
- Kinder bis einschliesslich 6 Jahre, wenn die Tätigkeiten zwei - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre, wenn die Tätigkeiten zwei
Stunden gedauert haben, Stunden gedauert haben,
- Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren, wenn die Tätigkeiten - Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren, wenn die Tätigkeiten
drei Stunden gedauert haben, drei Stunden gedauert haben,
- Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der - Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der
Vollzeitschulpflicht unterliegen, wenn die Tätigkeiten vier Stunden Vollzeitschulpflicht unterliegen, wenn die Tätigkeiten vier Stunden
gedauert haben; wenn die Tätigkeiten länger als sechs Stunden dauern, gedauert haben; wenn die Tätigkeiten länger als sechs Stunden dauern,
muss eine zusätzliche Ruheperiode von einer halben Stunde gewährt muss eine zusätzliche Ruheperiode von einer halben Stunde gewährt
werden. werden.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden § 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden
Erlasses erwähnte zuständige Beamte eine andere Verteilung der Erlasses erwähnte zuständige Beamte eine andere Verteilung der
Ruhezeiten gewähren, vorausgesetzt, dass jede Ruhezeit mindestens Ruhezeiten gewähren, vorausgesetzt, dass jede Ruhezeit mindestens
fünfzehn Minuten beträgt. fünfzehn Minuten beträgt.
§ 3 - Die Zeit zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der § 3 - Die Zeit zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der
Tätigkeit muss mindestens vierzehn aufeinander folgende Stunden Tätigkeit muss mindestens vierzehn aufeinander folgende Stunden
betragen. betragen.
Art. 4 - § 1 - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre dürfen insgesamt Art. 4 - § 1 - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre dürfen insgesamt
nicht mehr als sechs Tätigkeiten innerhalb ihrer Alterskategorie nicht mehr als sechs Tätigkeiten innerhalb ihrer Alterskategorie
ausführen. ausführen.
Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren dürfen nicht mehr als zwölf Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren dürfen nicht mehr als zwölf
Tätigkeiten pro Jahr ausführen. Tätigkeiten pro Jahr ausführen.
Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der
Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nicht mehr als vierundzwanzig Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nicht mehr als vierundzwanzig
Tätigkeiten pro Jahr ausführen. Tätigkeiten pro Jahr ausführen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden § 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden
Erlasses erwähnte zuständige Beamte für Kinder von 7 bis 15 Jahren Erlasses erwähnte zuständige Beamte für Kinder von 7 bis 15 Jahren
oder für Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, eine oder für Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, eine
grössere Anzahl Tätigkeiten pro Jahr für die Tätigkeiten, die in grössere Anzahl Tätigkeiten pro Jahr für die Tätigkeiten, die in
Artikel 7.2.1.1.a und in Artikel 7.2.1.2 des vorerwähnten Gesetzes vom Artikel 7.2.1.1.a und in Artikel 7.2.1.2 des vorerwähnten Gesetzes vom
16. März 1971 erwähnt sind, erlauben, wenn sie keine Werbungszwecke 16. März 1971 erwähnt sind, erlauben, wenn sie keine Werbungszwecke
haben, vorausgesetzt, dass: haben, vorausgesetzt, dass:
- die Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren nicht mehr als - die Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren nicht mehr als
vierundzwanzig Tätigkeiten pro Jahr ausüben, vierundzwanzig Tätigkeiten pro Jahr ausüben,
- die Kinder von 12 bis 15 Jahren oder die Kinder, die noch der - die Kinder von 12 bis 15 Jahren oder die Kinder, die noch der
Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht mehr als sechsunddreissig Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht mehr als sechsunddreissig
Tätigkeiten pro Jahr ausüben. Tätigkeiten pro Jahr ausüben.
In keinem Fall dürfen die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten In keinem Fall dürfen die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Tätigkeiten länger als fünf aufeinander folgende Tage ausgeübt werden, Tätigkeiten länger als fünf aufeinander folgende Tage ausgeübt werden,
ohne dass eine Unterbrechung von mindestens achtundvierzig aufeinander ohne dass eine Unterbrechung von mindestens achtundvierzig aufeinander
folgenden Stunden vorgesehen wird. folgenden Stunden vorgesehen wird.
KAPITEL II - Verfahren für die Gewährung einer individuellen KAPITEL II - Verfahren für die Gewährung einer individuellen
Abweichung Abweichung
Art. 5 - Der Generalinspektor der Inspektion der Sozialgesetze der Art. 5 - Der Generalinspektor der Inspektion der Sozialgesetze der
Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen des Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen des
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ist beauftragt, die in Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ist beauftragt, die in
Artikel 7.2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen individuellen Artikel 7.2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen individuellen
Abweichungen zu gewähren. Abweichungen zu gewähren.
Bei Abwesenheit wird er vom Chefinspektor-Direktor derselben Bei Abwesenheit wird er vom Chefinspektor-Direktor derselben
Verwaltung mit dem höchsten Dienstgradalter ersetzt. Verwaltung mit dem höchsten Dienstgradalter ersetzt.
Art. 6 - Die individuellen Abweichungen müssen anhand der von der Art. 6 - Die individuellen Abweichungen müssen anhand der von der
Inspektion der Sozialgesetze ausgestellten Ad-hoc-Formulare beantragt Inspektion der Sozialgesetze ausgestellten Ad-hoc-Formulare beantragt
werden. werden.
Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular muss der Inspektion der Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular muss der Inspektion der
Sozialgesetze - Zentralbrigade - spätestens einen Monat vor dem Datum Sozialgesetze - Zentralbrigade - spätestens einen Monat vor dem Datum
der ersten Tätigkeit entweder durch Aushändigung gegen der ersten Tätigkeit entweder durch Aushändigung gegen
Empfangsbestätigung oder per Einschreiben oder per Fax zukommen. Empfangsbestätigung oder per Einschreiben oder per Fax zukommen.
In Anlage zu diesem Formular muss der Antragsteller Folgendes In Anlage zu diesem Formular muss der Antragsteller Folgendes
beifügen: beifügen:
- die schriftliche Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des - die schriftliche Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des
Vormundes des Kindes, Vormundes des Kindes,
- die Stellungnahme des Direktors der Schule, in der das Kind - die Stellungnahme des Direktors der Schule, in der das Kind
eingeschrieben ist, wenn Schulversäumnis unentbehrlich ist, um die eingeschrieben ist, wenn Schulversäumnis unentbehrlich ist, um die
betreffende Tätigkeit ausüben zu können; diese Stellungnahme muss sich betreffende Tätigkeit ausüben zu können; diese Stellungnahme muss sich
insbesondere auf die Folgen der Tätigkeit für die Schulleistungen des insbesondere auf die Folgen der Tätigkeit für die Schulleistungen des
Kindes beziehen. Kindes beziehen.
Art. 7 - Der Beschluss des in Artikel 6 erwähnten zuständigen Beamten Art. 7 - Der Beschluss des in Artikel 6 erwähnten zuständigen Beamten
wird dem Antragsteller folgendermassen notifiziert: wird dem Antragsteller folgendermassen notifiziert:
- entweder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung, - entweder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung,
- oder per Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Versendung - oder per Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Versendung
wirksam wird, wirksam wird,
- oder per Fax, das am Tag seiner Versendung wirksam wird. - oder per Fax, das am Tag seiner Versendung wirksam wird.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Februar 1993. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Februar 1993.
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1993 Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1993
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
31. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 31. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. März 1993 über die Kinderarbeit Erlasses vom 11. März 1993 über die Kinderarbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere
des Artikels 7.7.3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 1992; des Artikels 7.7.3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1993 über die
Kinderarbeit; Kinderarbeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 3. Dezember Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 3. Dezember
1996; 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 11. März Artikel 1 - Die Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 11. März
1993 über die Kinderarbeit werden zusammen ein neues "Kapitel IV - 1993 über die Kinderarbeit werden zusammen ein neues "Kapitel IV -
Schlussbestimmungen" bilden und sie werden zu Artikel 18 Schlussbestimmungen" bilden und sie werden zu Artikel 18
beziehungsweise Artikel 19 umnummeriert. beziehungsweise Artikel 19 umnummeriert.
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein neues Kapitel III, das die Art. 2 - In denselben Erlass wird ein neues Kapitel III, das die
Artikel 8 bis 17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 8 bis 17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel III - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats für « Kapitel III - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats für
Kinderarbeit Kinderarbeit
Abschnitt 1 - Zusammensetzung des Beirats für Kinderarbeit Abschnitt 1 - Zusammensetzung des Beirats für Kinderarbeit
Art. 8 - Der in Artikel 7.7.3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Art. 8 - Der in Artikel 7.7.3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit erwähnte Beirat für Kinderarbeit, nachstehend "Beirat" genannt, Arbeit erwähnte Beirat für Kinderarbeit, nachstehend "Beirat" genannt,
setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die von dem für 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die von dem für
Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister vorgeschlagen werden, Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister vorgeschlagen werden,
2. drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von 2. drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von
den repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen auf Listen mit je zwei den repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen auf Listen mit je zwei
Kandidaten vorgeschlagen werden, Kandidaten vorgeschlagen werden,
3. drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von 3. drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von
den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen auf Listen mit je den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen auf Listen mit je
zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, zwei Kandidaten vorgeschlagen werden,
4. einem Mitglied, das von dem für Beschäftigung und Arbeit 4. einem Mitglied, das von dem für Beschäftigung und Arbeit
zuständigen Minister vorgeschlagen und unter den Beamten des zuständigen Minister vorgeschlagen und unter den Beamten des
betreffenden Ministeriums ausgewählt wird, betreffenden Ministeriums ausgewählt wird,
5. einem Mitglied, das von dem für Justiz zuständigen Minister 5. einem Mitglied, das von dem für Justiz zuständigen Minister
vorgeschlagen und unter den Beamten des betreffenden Ministeriums vorgeschlagen und unter den Beamten des betreffenden Ministeriums
ausgewählt wird, ausgewählt wird,
6. einem Mitglied, das der Vertreter des für Beschäftigung und Arbeit 6. einem Mitglied, das der Vertreter des für Beschäftigung und Arbeit
zuständigen Ministers für das IPEC-Programm (International Program for zuständigen Ministers für das IPEC-Programm (International Program for
the Elimination of Child labour) bei der Internationalen the Elimination of Child labour) bei der Internationalen
Arbeitsorganisation ist, Arbeitsorganisation ist,
7. einem Mitglied pro Gemeinschaft, das von der Regierung dieser 7. einem Mitglied pro Gemeinschaft, das von der Regierung dieser
Gemeinschaft bestimmt wird, Gemeinschaft bestimmt wird,
8. sechs Mitgliedern, die von dem für Beschäftigung und Arbeit 8. sechs Mitgliedern, die von dem für Beschäftigung und Arbeit
zuständigen Minister wegen ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung in zuständigen Minister wegen ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung in
den Bereichen, die zum Zuständigkeitsbereich des Beirats gehören, den Bereichen, die zum Zuständigkeitsbereich des Beirats gehören,
vorgeschlagen werden. vorgeschlagen werden.
Art. 9 - Der Beirat darf höchstens zu 2/3 aus Mitgliedern des gleichen Art. 9 - Der Beirat darf höchstens zu 2/3 aus Mitgliedern des gleichen
Geschlechts zusammengesetzt sein. Geschlechts zusammengesetzt sein.
Der Beirat besteht aus ebenso vielen französischsprachigen wie Der Beirat besteht aus ebenso vielen französischsprachigen wie
niederländischsprachigen Mitgliedern. niederländischsprachigen Mitgliedern.
Art. 10 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Art. 10 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des
Beirats, die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 erwähnt sind, werden Beirats, die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 erwähnt sind, werden
von Uns ernannt. Der Präsident und der Vizepräsident gehören nicht der von Uns ernannt. Der Präsident und der Vizepräsident gehören nicht der
gleichen Sprachgruppe an. gleichen Sprachgruppe an.
Das Mandat der Mitglieder des Beirats dauert 5 Jahre; es ist Das Mandat der Mitglieder des Beirats dauert 5 Jahre; es ist
erneuerbar. erneuerbar.
Abschnitt 2 - Arbeitsweise des Beirats für Kinderarbeit Abschnitt 2 - Arbeitsweise des Beirats für Kinderarbeit
Art. 11 - Die Arbeiten des Beirats werden vom Präsidenten geleitet. Art. 11 - Die Arbeiten des Beirats werden vom Präsidenten geleitet.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderung. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderung.
Art. 12 - Der in Artikel 5 erwähnte zuständige Beamte darf den Art. 12 - Der in Artikel 5 erwähnte zuständige Beamte darf den
Versammlungen des Beirats von Amts wegen beiwohnen. Versammlungen des Beirats von Amts wegen beiwohnen.
Dieser Beamte ist weder stimmberechtigt noch hat er beratende Stimme. Dieser Beamte ist weder stimmberechtigt noch hat er beratende Stimme.
Art. 13 - Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Art. 13 - Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Das Quorum ist nicht mehr erforderlich, wenn der Präsident eine zweite Das Quorum ist nicht mehr erforderlich, wenn der Präsident eine zweite
Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberuft. Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberuft.
Art. 14 - Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 14 - Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
In dieser Geschäftsordnung wird unter anderem Folgendes bestimmt: In dieser Geschäftsordnung wird unter anderem Folgendes bestimmt:
- die Weise der Einberufung, - die Weise der Einberufung,
- die Weise der Beschlussfassung, - die Weise der Beschlussfassung,
- die Abfassung und Führung der Berichte, - die Abfassung und Führung der Berichte,
- der Rückgriff auf Personen, deren Stellungnahme für zweckdienlich - der Rückgriff auf Personen, deren Stellungnahme für zweckdienlich
erachtet wird, erachtet wird,
- die Arbeitsweise des Sekretariats. - die Arbeitsweise des Sekretariats.
Die Geschäftsordnung wird von dem für Beschäftigung und Arbeit Die Geschäftsordnung wird von dem für Beschäftigung und Arbeit
zuständigen Minister gebilligt. zuständigen Minister gebilligt.
Art. 15 - Der Beirat kann in seiner Mitte zeitweilige Arbeitsgruppen Art. 15 - Der Beirat kann in seiner Mitte zeitweilige Arbeitsgruppen
bilden, deren Auftrag und Zusammensetzung er bestimmt. bilden, deren Auftrag und Zusammensetzung er bestimmt.
Art. 16 - Der Beirat und die Arbeitsgruppen können für die Ausführung Art. 16 - Der Beirat und die Arbeitsgruppen können für die Ausführung
ihrer Arbeiten alle zweckdienlichen Auskünfte einholen oder ihrer Arbeiten alle zweckdienlichen Auskünfte einholen oder
Sachverständige hinzuziehen, die dem Beirat nicht angehören. Sachverständige hinzuziehen, die dem Beirat nicht angehören.
Art. 17 - Ein Sekretär und ein beigeordneter Sekretär werden Art. 17 - Ein Sekretär und ein beigeordneter Sekretär werden
beauftragt, dem Beirat und den Arbeitsgruppen beizustehen. beauftragt, dem Beirat und den Arbeitsgruppen beizustehen.
Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für
Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister bestimmt und unter den Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister bestimmt und unter den
Personalmitgliedern des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit Personalmitgliedern des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit
ausgewählt. » ausgewählt. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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