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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid en van het koninklijk besluit van 31 mei 1999 tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants et de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant cet arrêté |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid en van het koninklijk besluit van 31 mei 1999 tot wijziging van dit besluit | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants et de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant cet arrêté |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid; | - de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants; |
- van het koninklijk besluit van 31 mei 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 11 mars |
koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid; | 1993 relatif au travail des enfants; |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid; | - de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants; |
- van het koninklijk besluit van 31 mei 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 11 mars |
koninklijk besluit van 11 maart 1993 betreffende de kinderarbeid. | 1993 relatif au travail des enfants. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 7 december 2005. | Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
11. MÄRZ 1993 - Königlicher Erlass über die Kinderarbeit | 11. MÄRZ 1993 - Königlicher Erlass über die Kinderarbeit |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere |
der Artikel 7.4.1 und 7.5, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August | der Artikel 7.4.1 und 7.5, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August |
1992; | 1992; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates; | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass unverzüglich die Regeln und das Verfahren für | In der Erwägung, dass unverzüglich die Regeln und das Verfahren für |
die Erlangung von individuellen Abweichungen für die Ausführung von | die Erlangung von individuellen Abweichungen für die Ausführung von |
Tätigkeiten durch Kinder bekannt gemacht werden müssen, da das Gesetz | Tätigkeiten durch Kinder bekannt gemacht werden müssen, da das Gesetz |
vom 5. August 1992 über die Kinderarbeit am 1. Februar 1993 in Kraft | vom 5. August 1992 über die Kinderarbeit am 1. Februar 1993 in Kraft |
getreten ist; | getreten ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Grenzen der Tätigkeiten | KAPITEL I - Grenzen der Tätigkeiten |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die | Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die |
Tätigkeiten, die in Artikel 7.2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über | Tätigkeiten, die in Artikel 7.2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über |
die Arbeit erwähnt sind. | die Arbeit erwähnt sind. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter |
"Tätigkeit" jede Anwesenheit des Kindes am Ort, an dem es seine | "Tätigkeit" jede Anwesenheit des Kindes am Ort, an dem es seine |
Tätigkeit ausübt. | Tätigkeit ausübt. |
Art. 2 - Die Höchstdauer der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten wird | Art. 2 - Die Höchstdauer der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten wird |
wie folgt festgelegt: | wie folgt festgelegt: |
- vier Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder bis einschliesslich | - vier Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder bis einschliesslich |
6 Jahre, | 6 Jahre, |
- sechs Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 7 bis | - sechs Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 7 bis |
einschliesslich 11 Jahren, | einschliesslich 11 Jahren, |
- acht Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 12 bis 15 Jahren | - acht Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 12 bis 15 Jahren |
oder der Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. | oder der Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. |
Art. 3 - § 1 - Eine halbe Stunde ununterbrochene Ruhe muss gewährt | Art. 3 - § 1 - Eine halbe Stunde ununterbrochene Ruhe muss gewährt |
werden an: | werden an: |
- Kinder bis einschliesslich 6 Jahre, wenn die Tätigkeiten zwei | - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre, wenn die Tätigkeiten zwei |
Stunden gedauert haben, | Stunden gedauert haben, |
- Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren, wenn die Tätigkeiten | - Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren, wenn die Tätigkeiten |
drei Stunden gedauert haben, | drei Stunden gedauert haben, |
- Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der | - Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der |
Vollzeitschulpflicht unterliegen, wenn die Tätigkeiten vier Stunden | Vollzeitschulpflicht unterliegen, wenn die Tätigkeiten vier Stunden |
gedauert haben; wenn die Tätigkeiten länger als sechs Stunden dauern, | gedauert haben; wenn die Tätigkeiten länger als sechs Stunden dauern, |
muss eine zusätzliche Ruheperiode von einer halben Stunde gewährt | muss eine zusätzliche Ruheperiode von einer halben Stunde gewährt |
werden. | werden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden | § 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden |
Erlasses erwähnte zuständige Beamte eine andere Verteilung der | Erlasses erwähnte zuständige Beamte eine andere Verteilung der |
Ruhezeiten gewähren, vorausgesetzt, dass jede Ruhezeit mindestens | Ruhezeiten gewähren, vorausgesetzt, dass jede Ruhezeit mindestens |
fünfzehn Minuten beträgt. | fünfzehn Minuten beträgt. |
§ 3 - Die Zeit zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der | § 3 - Die Zeit zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der |
Tätigkeit muss mindestens vierzehn aufeinander folgende Stunden | Tätigkeit muss mindestens vierzehn aufeinander folgende Stunden |
betragen. | betragen. |
Art. 4 - § 1 - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre dürfen insgesamt | Art. 4 - § 1 - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre dürfen insgesamt |
nicht mehr als sechs Tätigkeiten innerhalb ihrer Alterskategorie | nicht mehr als sechs Tätigkeiten innerhalb ihrer Alterskategorie |
ausführen. | ausführen. |
Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren dürfen nicht mehr als zwölf | Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren dürfen nicht mehr als zwölf |
Tätigkeiten pro Jahr ausführen. | Tätigkeiten pro Jahr ausführen. |
Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der | Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der |
Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nicht mehr als vierundzwanzig | Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nicht mehr als vierundzwanzig |
Tätigkeiten pro Jahr ausführen. | Tätigkeiten pro Jahr ausführen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden | § 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden |
Erlasses erwähnte zuständige Beamte für Kinder von 7 bis 15 Jahren | Erlasses erwähnte zuständige Beamte für Kinder von 7 bis 15 Jahren |
oder für Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, eine | oder für Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, eine |
grössere Anzahl Tätigkeiten pro Jahr für die Tätigkeiten, die in | grössere Anzahl Tätigkeiten pro Jahr für die Tätigkeiten, die in |
Artikel 7.2.1.1.a und in Artikel 7.2.1.2 des vorerwähnten Gesetzes vom | Artikel 7.2.1.1.a und in Artikel 7.2.1.2 des vorerwähnten Gesetzes vom |
16. März 1971 erwähnt sind, erlauben, wenn sie keine Werbungszwecke | 16. März 1971 erwähnt sind, erlauben, wenn sie keine Werbungszwecke |
haben, vorausgesetzt, dass: | haben, vorausgesetzt, dass: |
- die Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren nicht mehr als | - die Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren nicht mehr als |
vierundzwanzig Tätigkeiten pro Jahr ausüben, | vierundzwanzig Tätigkeiten pro Jahr ausüben, |
- die Kinder von 12 bis 15 Jahren oder die Kinder, die noch der | - die Kinder von 12 bis 15 Jahren oder die Kinder, die noch der |
Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht mehr als sechsunddreissig | Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht mehr als sechsunddreissig |
Tätigkeiten pro Jahr ausüben. | Tätigkeiten pro Jahr ausüben. |
In keinem Fall dürfen die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | In keinem Fall dürfen die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Tätigkeiten länger als fünf aufeinander folgende Tage ausgeübt werden, | Tätigkeiten länger als fünf aufeinander folgende Tage ausgeübt werden, |
ohne dass eine Unterbrechung von mindestens achtundvierzig aufeinander | ohne dass eine Unterbrechung von mindestens achtundvierzig aufeinander |
folgenden Stunden vorgesehen wird. | folgenden Stunden vorgesehen wird. |
KAPITEL II - Verfahren für die Gewährung einer individuellen | KAPITEL II - Verfahren für die Gewährung einer individuellen |
Abweichung | Abweichung |
Art. 5 - Der Generalinspektor der Inspektion der Sozialgesetze der | Art. 5 - Der Generalinspektor der Inspektion der Sozialgesetze der |
Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen des | Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen des |
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ist beauftragt, die in | Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ist beauftragt, die in |
Artikel 7.2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen individuellen | Artikel 7.2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen individuellen |
Abweichungen zu gewähren. | Abweichungen zu gewähren. |
Bei Abwesenheit wird er vom Chefinspektor-Direktor derselben | Bei Abwesenheit wird er vom Chefinspektor-Direktor derselben |
Verwaltung mit dem höchsten Dienstgradalter ersetzt. | Verwaltung mit dem höchsten Dienstgradalter ersetzt. |
Art. 6 - Die individuellen Abweichungen müssen anhand der von der | Art. 6 - Die individuellen Abweichungen müssen anhand der von der |
Inspektion der Sozialgesetze ausgestellten Ad-hoc-Formulare beantragt | Inspektion der Sozialgesetze ausgestellten Ad-hoc-Formulare beantragt |
werden. | werden. |
Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular muss der Inspektion der | Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular muss der Inspektion der |
Sozialgesetze - Zentralbrigade - spätestens einen Monat vor dem Datum | Sozialgesetze - Zentralbrigade - spätestens einen Monat vor dem Datum |
der ersten Tätigkeit entweder durch Aushändigung gegen | der ersten Tätigkeit entweder durch Aushändigung gegen |
Empfangsbestätigung oder per Einschreiben oder per Fax zukommen. | Empfangsbestätigung oder per Einschreiben oder per Fax zukommen. |
In Anlage zu diesem Formular muss der Antragsteller Folgendes | In Anlage zu diesem Formular muss der Antragsteller Folgendes |
beifügen: | beifügen: |
- die schriftliche Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des | - die schriftliche Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des |
Vormundes des Kindes, | Vormundes des Kindes, |
- die Stellungnahme des Direktors der Schule, in der das Kind | - die Stellungnahme des Direktors der Schule, in der das Kind |
eingeschrieben ist, wenn Schulversäumnis unentbehrlich ist, um die | eingeschrieben ist, wenn Schulversäumnis unentbehrlich ist, um die |
betreffende Tätigkeit ausüben zu können; diese Stellungnahme muss sich | betreffende Tätigkeit ausüben zu können; diese Stellungnahme muss sich |
insbesondere auf die Folgen der Tätigkeit für die Schulleistungen des | insbesondere auf die Folgen der Tätigkeit für die Schulleistungen des |
Kindes beziehen. | Kindes beziehen. |
Art. 7 - Der Beschluss des in Artikel 6 erwähnten zuständigen Beamten | Art. 7 - Der Beschluss des in Artikel 6 erwähnten zuständigen Beamten |
wird dem Antragsteller folgendermassen notifiziert: | wird dem Antragsteller folgendermassen notifiziert: |
- entweder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung, | - entweder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung, |
- oder per Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Versendung | - oder per Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Versendung |
wirksam wird, | wirksam wird, |
- oder per Fax, das am Tag seiner Versendung wirksam wird. | - oder per Fax, das am Tag seiner Versendung wirksam wird. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Februar 1993. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Februar 1993. |
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1993 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
31. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. März 1993 über die Kinderarbeit | Erlasses vom 11. März 1993 über die Kinderarbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere |
des Artikels 7.7.3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 1992; | des Artikels 7.7.3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1993 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1993 über die |
Kinderarbeit; | Kinderarbeit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 3. Dezember | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 3. Dezember |
1996; | 1996; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 11. März | Artikel 1 - Die Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 11. März |
1993 über die Kinderarbeit werden zusammen ein neues "Kapitel IV - | 1993 über die Kinderarbeit werden zusammen ein neues "Kapitel IV - |
Schlussbestimmungen" bilden und sie werden zu Artikel 18 | Schlussbestimmungen" bilden und sie werden zu Artikel 18 |
beziehungsweise Artikel 19 umnummeriert. | beziehungsweise Artikel 19 umnummeriert. |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein neues Kapitel III, das die | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein neues Kapitel III, das die |
Artikel 8 bis 17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 8 bis 17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Kapitel III - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats für | « Kapitel III - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats für |
Kinderarbeit | Kinderarbeit |
Abschnitt 1 - Zusammensetzung des Beirats für Kinderarbeit | Abschnitt 1 - Zusammensetzung des Beirats für Kinderarbeit |
Art. 8 - Der in Artikel 7.7.3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 8 - Der in Artikel 7.7.3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit erwähnte Beirat für Kinderarbeit, nachstehend "Beirat" genannt, | Arbeit erwähnte Beirat für Kinderarbeit, nachstehend "Beirat" genannt, |
setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: | setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: |
1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die von dem für | 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die von dem für |
Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister vorgeschlagen werden, | Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister vorgeschlagen werden, |
2. drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von | 2. drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von |
den repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen auf Listen mit je zwei | den repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen auf Listen mit je zwei |
Kandidaten vorgeschlagen werden, | Kandidaten vorgeschlagen werden, |
3. drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von | 3. drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von |
den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen auf Listen mit je | den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen auf Listen mit je |
zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, | zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, |
4. einem Mitglied, das von dem für Beschäftigung und Arbeit | 4. einem Mitglied, das von dem für Beschäftigung und Arbeit |
zuständigen Minister vorgeschlagen und unter den Beamten des | zuständigen Minister vorgeschlagen und unter den Beamten des |
betreffenden Ministeriums ausgewählt wird, | betreffenden Ministeriums ausgewählt wird, |
5. einem Mitglied, das von dem für Justiz zuständigen Minister | 5. einem Mitglied, das von dem für Justiz zuständigen Minister |
vorgeschlagen und unter den Beamten des betreffenden Ministeriums | vorgeschlagen und unter den Beamten des betreffenden Ministeriums |
ausgewählt wird, | ausgewählt wird, |
6. einem Mitglied, das der Vertreter des für Beschäftigung und Arbeit | 6. einem Mitglied, das der Vertreter des für Beschäftigung und Arbeit |
zuständigen Ministers für das IPEC-Programm (International Program for | zuständigen Ministers für das IPEC-Programm (International Program for |
the Elimination of Child labour) bei der Internationalen | the Elimination of Child labour) bei der Internationalen |
Arbeitsorganisation ist, | Arbeitsorganisation ist, |
7. einem Mitglied pro Gemeinschaft, das von der Regierung dieser | 7. einem Mitglied pro Gemeinschaft, das von der Regierung dieser |
Gemeinschaft bestimmt wird, | Gemeinschaft bestimmt wird, |
8. sechs Mitgliedern, die von dem für Beschäftigung und Arbeit | 8. sechs Mitgliedern, die von dem für Beschäftigung und Arbeit |
zuständigen Minister wegen ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung in | zuständigen Minister wegen ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung in |
den Bereichen, die zum Zuständigkeitsbereich des Beirats gehören, | den Bereichen, die zum Zuständigkeitsbereich des Beirats gehören, |
vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
Art. 9 - Der Beirat darf höchstens zu 2/3 aus Mitgliedern des gleichen | Art. 9 - Der Beirat darf höchstens zu 2/3 aus Mitgliedern des gleichen |
Geschlechts zusammengesetzt sein. | Geschlechts zusammengesetzt sein. |
Der Beirat besteht aus ebenso vielen französischsprachigen wie | Der Beirat besteht aus ebenso vielen französischsprachigen wie |
niederländischsprachigen Mitgliedern. | niederländischsprachigen Mitgliedern. |
Art. 10 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des | Art. 10 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des |
Beirats, die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 erwähnt sind, werden | Beirats, die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 erwähnt sind, werden |
von Uns ernannt. Der Präsident und der Vizepräsident gehören nicht der | von Uns ernannt. Der Präsident und der Vizepräsident gehören nicht der |
gleichen Sprachgruppe an. | gleichen Sprachgruppe an. |
Das Mandat der Mitglieder des Beirats dauert 5 Jahre; es ist | Das Mandat der Mitglieder des Beirats dauert 5 Jahre; es ist |
erneuerbar. | erneuerbar. |
Abschnitt 2 - Arbeitsweise des Beirats für Kinderarbeit | Abschnitt 2 - Arbeitsweise des Beirats für Kinderarbeit |
Art. 11 - Die Arbeiten des Beirats werden vom Präsidenten geleitet. | Art. 11 - Die Arbeiten des Beirats werden vom Präsidenten geleitet. |
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderung. | Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderung. |
Art. 12 - Der in Artikel 5 erwähnte zuständige Beamte darf den | Art. 12 - Der in Artikel 5 erwähnte zuständige Beamte darf den |
Versammlungen des Beirats von Amts wegen beiwohnen. | Versammlungen des Beirats von Amts wegen beiwohnen. |
Dieser Beamte ist weder stimmberechtigt noch hat er beratende Stimme. | Dieser Beamte ist weder stimmberechtigt noch hat er beratende Stimme. |
Art. 13 - Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die | Art. 13 - Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die |
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. | Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. |
Das Quorum ist nicht mehr erforderlich, wenn der Präsident eine zweite | Das Quorum ist nicht mehr erforderlich, wenn der Präsident eine zweite |
Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberuft. | Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberuft. |
Art. 14 - Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. | Art. 14 - Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
In dieser Geschäftsordnung wird unter anderem Folgendes bestimmt: | In dieser Geschäftsordnung wird unter anderem Folgendes bestimmt: |
- die Weise der Einberufung, | - die Weise der Einberufung, |
- die Weise der Beschlussfassung, | - die Weise der Beschlussfassung, |
- die Abfassung und Führung der Berichte, | - die Abfassung und Führung der Berichte, |
- der Rückgriff auf Personen, deren Stellungnahme für zweckdienlich | - der Rückgriff auf Personen, deren Stellungnahme für zweckdienlich |
erachtet wird, | erachtet wird, |
- die Arbeitsweise des Sekretariats. | - die Arbeitsweise des Sekretariats. |
Die Geschäftsordnung wird von dem für Beschäftigung und Arbeit | Die Geschäftsordnung wird von dem für Beschäftigung und Arbeit |
zuständigen Minister gebilligt. | zuständigen Minister gebilligt. |
Art. 15 - Der Beirat kann in seiner Mitte zeitweilige Arbeitsgruppen | Art. 15 - Der Beirat kann in seiner Mitte zeitweilige Arbeitsgruppen |
bilden, deren Auftrag und Zusammensetzung er bestimmt. | bilden, deren Auftrag und Zusammensetzung er bestimmt. |
Art. 16 - Der Beirat und die Arbeitsgruppen können für die Ausführung | Art. 16 - Der Beirat und die Arbeitsgruppen können für die Ausführung |
ihrer Arbeiten alle zweckdienlichen Auskünfte einholen oder | ihrer Arbeiten alle zweckdienlichen Auskünfte einholen oder |
Sachverständige hinzuziehen, die dem Beirat nicht angehören. | Sachverständige hinzuziehen, die dem Beirat nicht angehören. |
Art. 17 - Ein Sekretär und ein beigeordneter Sekretär werden | Art. 17 - Ein Sekretär und ein beigeordneter Sekretär werden |
beauftragt, dem Beirat und den Arbeitsgruppen beizustehen. | beauftragt, dem Beirat und den Arbeitsgruppen beizustehen. |
Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für | Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für |
Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister bestimmt und unter den | Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister bestimmt und unter den |
Personalmitgliedern des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit | Personalmitgliedern des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit |
ausgewählt. » | ausgewählt. » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |