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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/04/2023
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Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol betreffende de stage. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant le PJPol en ce qui concerne le stage. - Traduction allemande
7 APRIL 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol 7 AVRIL 2023. - Arrêté royal modifiant le PJPol en ce qui concerne le
betreffende de stage. - Duitse vertaling stage. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 7 april 2023 tot wijziging van het RPPol betreffende de l'arrêté royal du 7 avril 2023 modifiant le PJPol en ce qui concerne
stage (Belgisch Staatsblad van 21 april 2023). le stage (Moniteur belge du 21 avril 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
7. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol in Bezug 7. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol in Bezug
auf die Probezeit auf die Probezeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 23. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 23.
Februar 2022; Februar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
8. September 2022; 8. September 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 16. November Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 16. November
2022; 2022;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 547/3 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 547/3 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. November 2022; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. November 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 13. Januar 2023; Dienstes vom 13. Januar 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.050/2 des Staatsrates vom 6. März 2023, Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.050/2 des Staatsrates vom 6. März 2023,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel V.II.6bis RSPol, eingefügt durch den Artikel 1 - In Artikel V.II.6bis RSPol, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 24. April 2014, wird Absatz 1 durch folgenden Königlichen Erlass vom 24. April 2014, wird Absatz 1 durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Wenn das Personalmitglied auf Probe seit mehr als vier Monaten in ein "Wenn das Personalmitglied auf Probe seit mehr als vier Monaten in ein
anderes Korps oder einen anderen Dienst entsandt ist, wird es von anderes Korps oder einen anderen Dienst entsandt ist, wird es von
einem oder mehreren Polizeibeamten des Korps oder Dienstes, in das einem oder mehreren Polizeibeamten des Korps oder Dienstes, in das
beziehungsweise den es entsandt ist, betreut." beziehungsweise den es entsandt ist, betreut."
Art. 2 - Artikel V.III.15 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel V.III.15 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Im Rahmen des Möglichen gehört dieses 1. In Absatz 1 wird der Satz "Im Rahmen des Möglichen gehört dieses
Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader" durch folgenden Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader" durch folgenden
Satz ersetzt: Satz ersetzt:
"Wenn das Personalmitglied auf Probe seit mehr als vier Monaten in ein "Wenn das Personalmitglied auf Probe seit mehr als vier Monaten in ein
anderes Korps oder einen anderen Dienst entsandt ist, wird es von anderes Korps oder einen anderen Dienst entsandt ist, wird es von
einem Personalmitglied des Korps oder des Dienstes, in das einem Personalmitglied des Korps oder des Dienstes, in das
beziehungsweise den es entsandt ist, betreut." beziehungsweise den es entsandt ist, betreut."
2. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. 2. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.
September 2020, werden zwischen den Wörtern "Der Mentor" und den September 2020, werden zwischen den Wörtern "Der Mentor" und den
Wörtern "ist nicht der Probezeitleiter" die Wörter "hat mindestens Wörtern "ist nicht der Probezeitleiter" die Wörter "hat mindestens
denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf Probe oder denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf Probe oder
einen gleichwertigen Dienstgrad im Sinne von Artikel II.I.15 Absatz einen gleichwertigen Dienstgrad im Sinne von Artikel II.I.15 Absatz
2," eingefügt. 2," eingefügt.
Art. 3 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 3 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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