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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 6 SEPTEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 september 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 6 SEPTEMBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 septembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 20 | (Moniteur belge du 20 septembre 2013). |
september 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
6. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000; | Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
"Verwaltung-Industrie" vom 3. Mai 2013; | "Verwaltung-Industrie" vom 3. Mai 2013; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.364/4 des Staatsrates vom 10. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.364/4 des Staatsrates vom 10. Juni |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der |
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, | Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, |
da der vorliegende Erlass keinen Gegenstand einer Beratung im | da der vorliegende Erlass keinen Gegenstand einer Beratung im |
Ministerrat bildet. | Ministerrat bildet. |
In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass die Ausführung des | In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass die Ausführung des |
Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-150/11) vom 6. | Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-150/11) vom 6. |
September 2012 bezweckt. | September 2012 bezweckt. |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 10 Paragraph 2 Punkt 10 des Königlichen | Artikel 1 - In Artikel 10 Paragraph 2 Punkt 10 des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch den | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird ein Absatz 2 wie folgt | Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird ein Absatz 2 wie folgt |
eingefügt: | eingefügt: |
"Die nach Belgien eingeführten vorher in einem anderen Mitgliedstaat | "Die nach Belgien eingeführten vorher in einem anderen Mitgliedstaat |
der Europäischen Union zugelassenen Fahrzeuge sind nicht dazu | der Europäischen Union zugelassenen Fahrzeuge sind nicht dazu |
verpflichtet, die Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen. Falls die | verpflichtet, die Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen. Falls die |
Zulassungsbescheinigung dieser Fahrzeuge jedoch unlesbar oder | Zulassungsbescheinigung dieser Fahrzeuge jedoch unlesbar oder |
unvollständig ist, gemäß Anhang 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates | unvollständig ist, gemäß Anhang 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates |
vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, darf die | vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, darf die |
Übereinstimmungsbescheinigung erbeten werden. Die Abwesenheit der | Übereinstimmungsbescheinigung erbeten werden. Die Abwesenheit der |
Übereinstimmungsbescheinigung kann jedoch keinen Anlass zur Sanktion | Übereinstimmungsbescheinigung kann jedoch keinen Anlass zur Sanktion |
geben". | geben". |
Art. 2 - In Artikel 23 Paragraph 7 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 2 - In Artikel 23 Paragraph 7 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998 und abgeändert durch die | den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 17. März 2003 und 1. Juni 2011 wird der Punkt | Königlichen Erlasse vom 17. März 2003 und 1. Juni 2011 wird der Punkt |
Nr. 2 wie folgt ersetzt: | Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder die europäische | "2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder die europäische |
Übereinstimmungsbescheinigung; die nach Belgien eingeführten vorher in | Übereinstimmungsbescheinigung; die nach Belgien eingeführten vorher in |
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen |
Fahrzeuge sind nicht dazu verpflichtet, die | Fahrzeuge sind nicht dazu verpflichtet, die |
Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen. Falls die | Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen. Falls die |
Zulassungsbescheinigung dieser Fahrzeuge jedoch unlesbar oder | Zulassungsbescheinigung dieser Fahrzeuge jedoch unlesbar oder |
unvollständig ist gemäß Anhang 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates | unvollständig ist gemäß Anhang 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates |
vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, darf die | vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, darf die |
Übereinstimmungsbescheinigung erbeten werden. Die Abwesenheit der | Übereinstimmungsbescheinigung erbeten werden. Die Abwesenheit der |
Übereinstimmungsbescheinigung kann jedoch keinen Anlass zur Sanktion | Übereinstimmungsbescheinigung kann jedoch keinen Anlass zur Sanktion |
geben". | geben". |
Art. 3 - In Artikel 23bis Paragraph 1 Absatz 2 desselben Erlasses, | Art. 3 - In Artikel 23bis Paragraph 1 Absatz 2 desselben Erlasses, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011 und abgeändert | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011 und abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998, wird Punkt a wie | durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998, wird Punkt a wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
a) der Identifizierung des Fahrzeugs, wobei die Fahrgestellnummer, die | a) der Identifizierung des Fahrzeugs, wobei die Fahrgestellnummer, die |
Zulassungsbescheinigung und die Übereinstimmungsbescheinigung oder die | Zulassungsbescheinigung und die Übereinstimmungsbescheinigung oder die |
europäische Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs, falls die | europäische Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs, falls die |
Übereinstimmungsbescheinigung als mitzuführendes Papier gemäß Artikel | Übereinstimmungsbescheinigung als mitzuführendes Papier gemäß Artikel |
10 § 2 Punkt 10 Absatz 2 erforderlich ist, kontrolliert werden". | 10 § 2 Punkt 10 Absatz 2 erforderlich ist, kontrolliert werden". |
Art. 4 - In Artikel 23sexies Paragraph 4 Punkt 3 desselben Erlasses, | Art. 4 - In Artikel 23sexies Paragraph 4 Punkt 3 desselben Erlasses, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 2003, 26. April | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 2003, 26. April |
2006, 28. September 2010 und 1. Juni 2011 werden die Absätze 1 bis 4 | 2006, 28. September 2010 und 1. Juni 2011 werden die Absätze 1 bis 4 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"3. In Abweichung von Punkt 2 und Artikel 23bis Paragraph 4 beschränkt | "3. In Abweichung von Punkt 2 und Artikel 23bis Paragraph 4 beschränkt |
sich die in Paragraph 1 Nr. 3 genannte nicht regelmäßige Kontrolle auf | sich die in Paragraph 1 Nr. 3 genannte nicht regelmäßige Kontrolle auf |
eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs, wenn das | eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs, wenn das |
Fahrzeug über eine Artikel 23decies Paragraph 1 entsprechende | Fahrzeug über eine Artikel 23decies Paragraph 1 entsprechende |
Prüfbescheinigung verfügt, die vor weniger als zwei Monaten vor | Prüfbescheinigung verfügt, die vor weniger als zwei Monaten vor |
Vorfahren des Fahrzeugs zur besagten nicht regelmäßigen Kontrolle | Vorfahren des Fahrzeugs zur besagten nicht regelmäßigen Kontrolle |
ausgestellt wurde, oder, bei einem nach Belgien eingeführten Fahrzeug, | ausgestellt wurde, oder, bei einem nach Belgien eingeführten Fahrzeug, |
das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, über eine | das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, über eine |
von den dort zuständigen Behörden ausgestellte Prüfbescheinigung, die | von den dort zuständigen Behörden ausgestellte Prüfbescheinigung, die |
bestätigt, dass das Fahrzeug vor weniger als zwei Monaten vor der in | bestätigt, dass das Fahrzeug vor weniger als zwei Monaten vor der in |
Paragraph 1 Nr. 3 genannten nicht regelmäßigen Kontrolle erfolgreich | Paragraph 1 Nr. 3 genannten nicht regelmäßigen Kontrolle erfolgreich |
einer Kontrolle unterzogen wurde, die mindestens die Bestimmungen der | einer Kontrolle unterzogen wurde, die mindestens die Bestimmungen der |
Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. | Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. |
Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und | Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und |
Kraftfahrzeuganhänger einhält. | Kraftfahrzeuganhänger einhält. |
Wenn nach Abschluss dieser Sichtprüfung festgestellt wird, dass das | Wenn nach Abschluss dieser Sichtprüfung festgestellt wird, dass das |
Fahrzeug weder technische Mängel aufweist noch Unzulänglichkeiten im | Fahrzeug weder technische Mängel aufweist noch Unzulänglichkeiten im |
Hinblick auf die Rechtsvorschriften bestehen, so wird ein Dokument mit | Hinblick auf die Rechtsvorschriften bestehen, so wird ein Dokument mit |
der Bezeichnung "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt. Bezüglich | der Bezeichnung "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt. Bezüglich |
der Kontrollpunkte wird das Ergebnis dieser Kontrolle ausführlich in | der Kontrollpunkte wird das Ergebnis dieser Kontrolle ausführlich in |
einem Gebrauchtwagenbericht beschrieben, der gleichzeitig mit dem | einem Gebrauchtwagenbericht beschrieben, der gleichzeitig mit dem |
Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt wird. | Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt wird. |
Wenn hingegen nach dieser Sichtprüfung beim Fahrzeug technische Mängel | Wenn hingegen nach dieser Sichtprüfung beim Fahrzeug technische Mängel |
oder Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Rechtsvorschriften | oder Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Rechtsvorschriften |
festgestellt werden, dann wird das Fahrzeug sofort wieder der | festgestellt werden, dann wird das Fahrzeug sofort wieder der |
Kontrolle gemäß Anlage 41 unterworfen. | Kontrolle gemäß Anlage 41 unterworfen. |
Das in Absatz 2 genannte Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" nennt | Das in Absatz 2 genannte Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" nennt |
die in Artikel 23novies Paragraph 3 Absatz 2 Punkte Nr. 1 bis Nr. 9 | die in Artikel 23novies Paragraph 3 Absatz 2 Punkte Nr. 1 bis Nr. 9 |
angeführten Angaben, mit Ausnahme des Ablaufdatums der | angeführten Angaben, mit Ausnahme des Ablaufdatums der |
Prüfbescheinigung. Wenn dieses Dokument der von einem anderen | Prüfbescheinigung. Wenn dieses Dokument der von einem anderen |
Mitgliedstaat ausgestellten Prüfbescheinigung beigelegt wird, | Mitgliedstaat ausgestellten Prüfbescheinigung beigelegt wird, |
übernimmt es das Verfalldatum der ausländischen Bescheinigung, das | übernimmt es das Verfalldatum der ausländischen Bescheinigung, das |
jedoch den maximalen belgischen Zeitabstand nicht überschreiten darf. | jedoch den maximalen belgischen Zeitabstand nicht überschreiten darf. |
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |