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Koninklijk besluit tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling | Arrêté royal protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 SEPTEMBER 1993. - Koninklijk besluit tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 2006 - van het koninklijk besluit van 6 september 1993 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 SEPTEMBRE 1993. - Arrêté royal protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er janvier 2006 - en langue allemande de l'arrêté royal du 6 septembre |
tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het | 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession |
beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 13 oktober 1993), | d'agent immobilier (Moniteur belge du 13 octobre 1993), telle qu'il a |
zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 2 mei 1996 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 2 mai 1996 modifiant l'arrêté royal du 6 septembre |
koninklijk besluit van 6 september 1993 tot bescherming van de | 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession |
beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar | |
(Belgisch Staatsblad van 8 juni 1996); | d'agent immobilier (Moniteur belge du 8 juin 1996); |
- het koninklijk besluit van 27 april 2004 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 27 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 6 |
koninklijk besluit van 6 september 1993 tot bescherming van de | septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la |
beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2004). | profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 2 juin 2004). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
6. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zum Schutz der | 6. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zum Schutz der |
Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers | Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers |
Artikel 1 - Es wird ein Berufsinstitut für Immobilienmakler | Artikel 1 - Es wird ein Berufsinstitut für Immobilienmakler |
geschaffen, dessen Regeln in Bezug auf Organisation und Arbeitsweise | geschaffen, dessen Regeln in Bezug auf Organisation und Arbeitsweise |
durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1985 zur Festlegung der | durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1985 zur Festlegung der |
Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die | Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die |
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen | geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen |
Berufsinstitute festgelegt werden. | Berufsinstitute festgelegt werden. |
Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Immobilienmaklers als | Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Immobilienmaklers als |
Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die | Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die |
Berufsbezeichnung « zugelassener Immobilienmakler, Berufsinstitut für | Berufsbezeichnung « zugelassener Immobilienmakler, Berufsinstitut für |
Immobilienmakler » führen, wenn er nicht im Verzeichnis der | Immobilienmakler » führen, wenn er nicht im Verzeichnis der |
Berufsinhaber oder in der Liste der Praktikanten, die vom | Berufsinhaber oder in der Liste der Praktikanten, die vom |
Berufsinstitut geführt werden, eingetragen ist oder, wenn er im | Berufsinstitut geführt werden, eingetragen ist oder, wenn er im |
Ausland ansässig ist, keine Ermächtigung erhalten hat, den Beruf | Ausland ansässig ist, keine Ermächtigung erhalten hat, den Beruf |
gelegentlich auszuüben. | gelegentlich auszuüben. |
[In Anwendung von Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des vorliegenden | [In Anwendung von Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des vorliegenden |
Erlasses im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der | Erlasses im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der |
Praktikantenliste eingetragene Personen haben das Recht, ihre im | Praktikantenliste eingetragene Personen haben das Recht, ihre im |
Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmässige | Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmässige |
Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der | Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der |
Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall muss neben dieser | Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall muss neben dieser |
Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, | Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, |
die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, | die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, |
aufgeführt werden.] | aufgeführt werden.] |
[Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. | [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. |
vom 8. Juni 1996)] | vom 8. Juni 1996)] |
Art. 3 - Die Berufstätigkeit eines Immobilienmaklers übt aus, wer | Art. 3 - Die Berufstätigkeit eines Immobilienmaklers übt aus, wer |
gewöhnlich, selbstständig und für Rechnung Dritter in folgenden | gewöhnlich, selbstständig und für Rechnung Dritter in folgenden |
Bereichen tätig ist: | Bereichen tätig ist: |
1. Vermittlertätigkeiten im Hinblick auf Verkauf, Ankauf, Tausch, | 1. Vermittlertätigkeiten im Hinblick auf Verkauf, Ankauf, Tausch, |
Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen Gütern, Rechten an | Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen Gütern, Rechten an |
unbeweglichen Gütern oder Handelsgeschäften, | unbeweglichen Gütern oder Handelsgeschäften, |
2. Tätigkeiten als Immobilienverwalter, wobei: | 2. Tätigkeiten als Immobilienverwalter, wobei: |
a) entweder die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder von Rechten | a) entweder die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder von Rechten |
an unbeweglichen Gütern | an unbeweglichen Gütern |
b) oder die Funktion als Hausverwalter von unbeweglichen Gütern, die | b) oder die Funktion als Hausverwalter von unbeweglichen Gütern, die |
in Miteigentum sind, wahrgenommen wird. | in Miteigentum sind, wahrgenommen wird. |
Art. 4 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fällt | Art. 4 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fällt |
nicht: | nicht: |
1. wer aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder fester | 1. wer aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder fester |
beruflicher Bräuche eine der in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten | beruflicher Bräuche eine der in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten |
ausübt, insofern er der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation | ausübt, insofern er der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation |
unterliegt, | unterliegt, |
2. wer bei Ausübung einer dieser Tätigkeiten nur sein Familienvermögen | 2. wer bei Ausübung einer dieser Tätigkeiten nur sein Familienvermögen |
oder das Vermögen, dessen Miteigentümer er ist, oder das Vermögen der | oder das Vermögen, dessen Miteigentümer er ist, oder das Vermögen der |
Gesellschaft, bei der er Aktionär oder Gesellschafter ist, verwaltet. | Gesellschaft, bei der er Aktionär oder Gesellschafter ist, verwaltet. |
Diese Personen sind nicht ermächtigt, den Titel « zugelassener | Diese Personen sind nicht ermächtigt, den Titel « zugelassener |
Immobilienmakler, Berufsinstitut für Immobilienmakler » oder « | Immobilienmakler, Berufsinstitut für Immobilienmakler » oder « |
Immobilienmakler im Praktikum » zu führen. | Immobilienmakler im Praktikum » zu führen. |
Art. 5 - § 1 - Inhaber des reglementierten Berufs eines | Art. 5 - § 1 - Inhaber des reglementierten Berufs eines |
Immobilienmaklers müssen folgende Bedingungen erfüllen: | Immobilienmaklers müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: | 1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: |
a) Diplom eines: | a) Diplom eines: |
- Lizentiaten oder Doktors der Rechte, | - Lizentiaten oder Doktors der Rechte, |
- Lizentiaten des Notarwesens, | - Lizentiaten des Notarwesens, |
- Handelsingenieurs, | - Handelsingenieurs, |
- Lizentiaten der Handelswissenschaften, Lizentiaten der | - Lizentiaten der Handelswissenschaften, Lizentiaten der |
Wirtschaftswissenschaften oder Lizentiaten der angewandten | Wirtschaftswissenschaften oder Lizentiaten der angewandten |
Wirtschaftswissenschaften, | Wirtschaftswissenschaften, |
- Zivilingenieurs, | - Zivilingenieurs, |
- Agraringenieurs, | - Agraringenieurs, |
- Ingenieurs der Chemie und der industriellen Landwirtschaft, | - Ingenieurs der Chemie und der industriellen Landwirtschaft, |
- Lizentiaten der Betriebswirtschaft, | - Lizentiaten der Betriebswirtschaft, |
- Lizentiaten des Städtebaus und der Raumordnung, | - Lizentiaten des Städtebaus und der Raumordnung, |
- Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang Geographie, Fachbereich | - Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang Geographie, Fachbereich |
Vermessungswesen, oder Lizentiaten der Geometrologie, | Vermessungswesen, oder Lizentiaten der Geometrologie, |
- Architekten, | - Architekten, |
- technischen Ingenieurs oder Industrieingenieurs, | - technischen Ingenieurs oder Industrieingenieurs, |
- Graduierten in Immobilien, | - Graduierten in Immobilien, |
- Graduierten in Bautechnik oder öffentlichen Arbeiten, | - Graduierten in Bautechnik oder öffentlichen Arbeiten, |
- Graduierten der Handelswissenschaften, | - Graduierten der Handelswissenschaften, |
- Graduierten der Rechtswissenschaften, | - Graduierten der Rechtswissenschaften, |
- Graduierten der Buchführung, | - Graduierten der Buchführung, |
- Graduierten der Topographie, | - Graduierten der Topographie, |
- Graduierten der Architektur, | - Graduierten der Architektur, |
- Landmesser-Immobiliensachverständigen, ausgestellt vom zentralen | - Landmesser-Immobiliensachverständigen, ausgestellt vom zentralen |
Prüfungsausschuss des Staates, | Prüfungsausschuss des Staates, |
- Innenarchitekten, | - Innenarchitekten, |
- Diplom, das Zugang zum Beruf eines Buchprüfers gibt, | - Diplom, das Zugang zum Beruf eines Buchprüfers gibt, |
b) Zeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise entspricht | b) Zeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise entspricht |
und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem | und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem |
Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt wird, | Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt wird, |
c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im | c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im |
Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäss den Rechtsvorschriften über | Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäss den Rechtsvorschriften über |
die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand, | die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand, |
d) Diplom, das von einer anderen Einrichtung vergleichbaren Niveaus | d) Diplom, das von einer anderen Einrichtung vergleichbaren Niveaus |
ausgestellt wird und nach Stellungnahme des Berufsinstituts für | ausgestellt wird und nach Stellungnahme des Berufsinstituts für |
Immobilienmakler vom König anerkannt wird, | Immobilienmakler vom König anerkannt wird, |
[e) [1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | [e) [1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den | Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den |
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » | Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » |
genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines Immobilienmaklers | genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines Immobilienmaklers |
in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den Beruf eines | in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den Beruf eines |
Immobilienmaklers auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. | Immobilienmaklers auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. |
Als Diplome gelten: | Als Diplome gelten: |
alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise | alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise |
beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen | beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen |
Befähigungsnachweise insgesamt, | Befähigungsnachweise insgesamt, |
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, | - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, |
- aus denen hervorgeht, dass ein Diplominhaber ein mindestens | - aus denen hervorgeht, dass ein Diplominhaber ein mindestens |
dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes | dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes |
Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer | Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer |
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert |
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche | und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche |
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und | berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und |
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen | - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen |
Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten | Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten |
Beruf eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung in diesem Staat | Beruf eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung in diesem Staat |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen | wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen |
Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der | Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der |
Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum | Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum |
erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige | erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige |
Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein | Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein |
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis | Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis |
eines Drittlands anerkannt hat. | eines Drittlands anerkannt hat. |
Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen | Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen |
Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse | Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse |
oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von | oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von |
einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie | einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie |
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen | eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen |
Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem | Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem |
Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in | Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in |
diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf | diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf |
eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung dieselben Rechte | eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung dieselben Rechte |
verleihen. | verleihen. |
Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung: | Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung: |
- die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs gerichtet | - die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs gerichtet |
ist | ist |
und | und |
- die aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser | - die aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser |
Dauer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder | Dauer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder |
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit | Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit |
gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls einer beziehungsweise einem | gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls einer beziehungsweise einem |
über das Studium hinaus erforderlichen Berufsausbildung, | über das Studium hinaus erforderlichen Berufsausbildung, |
Berufspraktikum oder Berufspraxis besteht; die Struktur und das Niveau | Berufspraktikum oder Berufspraxis besteht; die Struktur und das Niveau |
der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis sind | der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis sind |
in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses | in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses |
Staates festgelegt oder werden von der zu diesem Zweck bestimmten | Staates festgelegt oder werden von der zu diesem Zweck bestimmten |
Stelle kontrolliert beziehungsweise genehmigt, | Stelle kontrolliert beziehungsweise genehmigt, |
2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitlich | 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitlich |
zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen | zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen |
Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, ein Diplom: | Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, ein Diplom: |
- das in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt wird, | - das in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt wird, |
- aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges | - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges |
Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer | Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer |
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen | Universität oder einer Hochschule oder einer anderen |
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat | Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat |
absolviert und gegebenenfalls die berufliche Ausbildung abgeschlossen | absolviert und gegebenenfalls die berufliche Ausbildung abgeschlossen |
hat, ein Berufspraktikum abgeschlossen hat oder den Nachweis einer | hat, ein Berufspraktikum abgeschlossen hat oder den Nachweis einer |
über das Studium hinaus erforderlichen Berufspraxis erbringen kann, | über das Studium hinaus erforderlichen Berufspraxis erbringen kann, |
und | und |
- das er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat. | - das er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat. |
Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise | Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise |
Prüfungszeugnisse ingesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen | Prüfungszeugnisse ingesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen |
Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der | Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der |
Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum | Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum |
erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat als gleichwertig | erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat als gleichwertig |
anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Staaten und der | anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Staaten und der |
Kommission mitgeteilt worden ist. | Kommission mitgeteilt worden ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht | Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht |
verlangt werden, wenn der oder die unter vorliegender Ziffer | verlangt werden, wenn der oder die unter vorliegender Ziffer |
genannte(n) Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss | genannte(n) Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss |
einer reglementierten Ausbildung bestätigen,]] | einer reglementierten Ausbildung bestätigen,]] |
2. persönlich die Verantwortung für jeder berufliche Handlung tragen, | 2. persönlich die Verantwortung für jeder berufliche Handlung tragen, |
3. die vom Berufsinstitut erstellten Regeln im Bereich der | 3. die vom Berufsinstitut erstellten Regeln im Bereich der |
Berufspflichten einhalten. | Berufspflichten einhalten. |
[Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines | [Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines |
Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit | Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit |
verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder | verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder |
Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig. | Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig. |
Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines | Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines |
Immobilienmaklers der Nachweis verlangt, dass sie einer | Immobilienmaklers der Nachweis verlangt, dass sie einer |
Berufshaftpflichtversicherung angeschlossen sind, so gelten von | Berufshaftpflichtversicherung angeschlossen sind, so gelten von |
Versicherungsunternehmen der anderen Staaten ausgestellte | Versicherungsunternehmen der anderen Staaten ausgestellte |
Bescheinigungen als gleichwertig. Aus diesen Bescheinigungen muss | Bescheinigungen als gleichwertig. Aus diesen Bescheinigungen muss |
hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen | hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen |
und -umfang den in Belgien geltenden Gesetzes- und | und -umfang den in Belgien geltenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen genügt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer | Verordnungsbestimmungen genügt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer |
Vorlage nicht älter als drei Monate sein,] | Vorlage nicht älter als drei Monate sein,] |
4. das Berufsgeheimnis wahren. | 4. das Berufsgeheimnis wahren. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten | § 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten |
Unterlagen müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen | Unterlagen müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen |
ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften | ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften |
organisiert, anerkannt oder subventioniert werden. | organisiert, anerkannt oder subventioniert werden. |
[Art. 5 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe e) | [Art. 5 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe e) |
eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. vom 8. Juni | eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. vom 8. Juni |
1996) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom | 1996) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom |
2. Juni 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch | 2. Juni 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch |
Art. 2 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)] | Art. 2 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)] |
Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von der | Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von der |
zufrieden stellenden Ausführung eines einjährigen Praktikums ab. | zufrieden stellenden Ausführung eines einjährigen Praktikums ab. |
[Inhaber eines der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des | [Inhaber eines der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Diplome sind vom Praktikum befreit. In | vorliegenden Erlasses erwähnten Diplome sind vom Praktikum befreit. In |
den Fällen, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie | den Fällen, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie |
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine | 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine |
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens | Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens |
dreijährige Berufsausbildung abschliessen, erwähnt sind, kann die | dreijährige Berufsausbildung abschliessen, erwähnt sind, kann die |
ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler ihnen | ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler ihnen |
jedoch auferlegen, je nach Wahl entweder einen einjährigen | jedoch auferlegen, je nach Wahl entweder einen einjährigen |
Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, | Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, |
um ins Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden.] | um ins Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden.] |
[Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden | [Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden |
in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird | in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird |
in die von der ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste | in die von der ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste |
eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des | eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des |
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers, | Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers, |
der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden unter | der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden unter |
Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der | Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der |
Bestimmungen von Artikel 1 Buchstabe g) der vorerwähnten Richtlinie in | Bestimmungen von Artikel 1 Buchstabe g) der vorerwähnten Richtlinie in |
der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt.] [Wenn vom | der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt.] [Wenn vom |
Antragsteller verlangt wird, dass er einen Anpassungslehrgang | Antragsteller verlangt wird, dass er einen Anpassungslehrgang |
absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss zuvor überprüft | absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss zuvor überprüft |
werden, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung als | werden, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung als |
Immobilienmakler erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede | Immobilienmakler erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede |
der Ausbildung ganz oder teilweise abdecken.] | der Ausbildung ganz oder teilweise abdecken.] |
[Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. | [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. |
vom 8. Juni 1996); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai | vom 8. Juni 1996); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai |
1996 (B.S. vom 8. Juni 1996) und ergänzt durch Art. 3 des K.E. vom 27. | 1996 (B.S. vom 8. Juni 1996) und ergänzt durch Art. 3 des K.E. vom 27. |
April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)] | April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)] |
Art. 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Art. 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses seit mindestens drei Monaten eine in Artikel 3 erwähnte | Erlasses seit mindestens drei Monaten eine in Artikel 3 erwähnte |
Berufstätigkeit für eigene Rechnung oder als Bevollmächtigter oder | Berufstätigkeit für eigene Rechnung oder als Bevollmächtigter oder |
Organ für Rechnung einer juristischen Person ausübt, wird gemäss den | Organ für Rechnung einer juristischen Person ausübt, wird gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur |
Organisation der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur | Organisation der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur |
Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der | Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der |
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung | geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung |
auf seinen Antrag in die in Artikel 17 § 1 des Rahmengesetzes vom 1. | auf seinen Antrag in die in Artikel 17 § 1 des Rahmengesetzes vom 1. |
März 1976 vorgesehene Liste eingetragen. | März 1976 vorgesehene Liste eingetragen. |
In Abweichung von Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses vom 24. Juni | In Abweichung von Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses vom 24. Juni |
1987: | 1987: |
1. kann ein Nachweis der Eintragung im Handelsregister unter der | 1. kann ein Nachweis der Eintragung im Handelsregister unter der |
Rubrik « Immobiliengeschäfte » jedoch entweder eins der beiden | Rubrik « Immobiliengeschäfte » jedoch entweder eins der beiden |
Schriftstücke, durch die die Ausübung des Berufs für eigene Rechnung | Schriftstücke, durch die die Ausübung des Berufs für eigene Rechnung |
nachgewiesen werden kann, oder, sofern ebenfalls § 2 Nr. 1 des | nachgewiesen werden kann, oder, sofern ebenfalls § 2 Nr. 1 des |
Erlasses vom 24. Juni 1987 eingehalten wird, das Schriftstück, durch | Erlasses vom 24. Juni 1987 eingehalten wird, das Schriftstück, durch |
das die Ausübung für Rechnung einer juristischen Person nachgewiesen | das die Ausübung für Rechnung einer juristischen Person nachgewiesen |
werden kann, rechtsgültig ersetzen, | werden kann, rechtsgültig ersetzen, |
2. kann das in § 1 Nr. 4 des Erlasses vom 24. Juni 1987 erwähnte | 2. kann das in § 1 Nr. 4 des Erlasses vom 24. Juni 1987 erwähnte |
Schriftstück gegebenenfalls durch eine Bescheinigung der Verwaltung | Schriftstück gegebenenfalls durch eine Bescheinigung der Verwaltung |
der Sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands oder | der Sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands oder |
des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige ersetzt | des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige ersetzt |
werden, in der bestätigt wird, dass ein internationales Übereinkommen | werden, in der bestätigt wird, dass ein internationales Übereinkommen |
den Antragsteller von der Verpflichtung befreit, sich einer | den Antragsteller von der Verpflichtung befreit, sich einer |
Sozialversicherungskasse für Selbständige oder der Nationalen | Sozialversicherungskasse für Selbständige oder der Nationalen |
Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige anzuschliessen. | Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige anzuschliessen. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der | Art. 9 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der |
Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |