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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/09/1993
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Koninklijk besluit tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling Arrêté royal protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 SEPTEMBER 1993. - Koninklijk besluit tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 2006 - van het koninklijk besluit van 6 september 1993 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 SEPTEMBRE 1993. - Arrêté royal protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er janvier 2006 - en langue allemande de l'arrêté royal du 6 septembre
tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession
beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 13 oktober 1993), d'agent immobilier (Moniteur belge du 13 octobre 1993), telle qu'il a
zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 2 mei 1996 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 2 mai 1996 modifiant l'arrêté royal du 6 septembre
koninklijk besluit van 6 september 1993 tot bescherming van de 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession
beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar
(Belgisch Staatsblad van 8 juni 1996); d'agent immobilier (Moniteur belge du 8 juin 1996);
- het koninklijk besluit van 27 april 2004 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 27 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 6
koninklijk besluit van 6 september 1993 tot bescherming van de septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la
beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2004). profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 2 juin 2004).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
6. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zum Schutz der 6. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zum Schutz der
Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers
Artikel 1 - Es wird ein Berufsinstitut für Immobilienmakler Artikel 1 - Es wird ein Berufsinstitut für Immobilienmakler
geschaffen, dessen Regeln in Bezug auf Organisation und Arbeitsweise geschaffen, dessen Regeln in Bezug auf Organisation und Arbeitsweise
durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1985 zur Festlegung der durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1985 zur Festlegung der
Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen
Berufsinstitute festgelegt werden. Berufsinstitute festgelegt werden.
Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Immobilienmaklers als Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Immobilienmaklers als
Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die
Berufsbezeichnung « zugelassener Immobilienmakler, Berufsinstitut für Berufsbezeichnung « zugelassener Immobilienmakler, Berufsinstitut für
Immobilienmakler » führen, wenn er nicht im Verzeichnis der Immobilienmakler » führen, wenn er nicht im Verzeichnis der
Berufsinhaber oder in der Liste der Praktikanten, die vom Berufsinhaber oder in der Liste der Praktikanten, die vom
Berufsinstitut geführt werden, eingetragen ist oder, wenn er im Berufsinstitut geführt werden, eingetragen ist oder, wenn er im
Ausland ansässig ist, keine Ermächtigung erhalten hat, den Beruf Ausland ansässig ist, keine Ermächtigung erhalten hat, den Beruf
gelegentlich auszuüben. gelegentlich auszuüben.
[In Anwendung von Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des vorliegenden [In Anwendung von Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des vorliegenden
Erlasses im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Erlasses im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der
Praktikantenliste eingetragene Personen haben das Recht, ihre im Praktikantenliste eingetragene Personen haben das Recht, ihre im
Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmässige Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmässige
Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der
Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall muss neben dieser Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall muss neben dieser
Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,
die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat,
aufgeführt werden.] aufgeführt werden.]
[Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S.
vom 8. Juni 1996)] vom 8. Juni 1996)]
Art. 3 - Die Berufstätigkeit eines Immobilienmaklers übt aus, wer Art. 3 - Die Berufstätigkeit eines Immobilienmaklers übt aus, wer
gewöhnlich, selbstständig und für Rechnung Dritter in folgenden gewöhnlich, selbstständig und für Rechnung Dritter in folgenden
Bereichen tätig ist: Bereichen tätig ist:
1. Vermittlertätigkeiten im Hinblick auf Verkauf, Ankauf, Tausch, 1. Vermittlertätigkeiten im Hinblick auf Verkauf, Ankauf, Tausch,
Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen Gütern, Rechten an Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen Gütern, Rechten an
unbeweglichen Gütern oder Handelsgeschäften, unbeweglichen Gütern oder Handelsgeschäften,
2. Tätigkeiten als Immobilienverwalter, wobei: 2. Tätigkeiten als Immobilienverwalter, wobei:
a) entweder die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder von Rechten a) entweder die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder von Rechten
an unbeweglichen Gütern an unbeweglichen Gütern
b) oder die Funktion als Hausverwalter von unbeweglichen Gütern, die b) oder die Funktion als Hausverwalter von unbeweglichen Gütern, die
in Miteigentum sind, wahrgenommen wird. in Miteigentum sind, wahrgenommen wird.
Art. 4 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fällt Art. 4 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fällt
nicht: nicht:
1. wer aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder fester 1. wer aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder fester
beruflicher Bräuche eine der in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten beruflicher Bräuche eine der in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten
ausübt, insofern er der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation ausübt, insofern er der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation
unterliegt, unterliegt,
2. wer bei Ausübung einer dieser Tätigkeiten nur sein Familienvermögen 2. wer bei Ausübung einer dieser Tätigkeiten nur sein Familienvermögen
oder das Vermögen, dessen Miteigentümer er ist, oder das Vermögen der oder das Vermögen, dessen Miteigentümer er ist, oder das Vermögen der
Gesellschaft, bei der er Aktionär oder Gesellschafter ist, verwaltet. Gesellschaft, bei der er Aktionär oder Gesellschafter ist, verwaltet.
Diese Personen sind nicht ermächtigt, den Titel « zugelassener Diese Personen sind nicht ermächtigt, den Titel « zugelassener
Immobilienmakler, Berufsinstitut für Immobilienmakler » oder « Immobilienmakler, Berufsinstitut für Immobilienmakler » oder «
Immobilienmakler im Praktikum » zu führen. Immobilienmakler im Praktikum » zu führen.
Art. 5 - § 1 - Inhaber des reglementierten Berufs eines Art. 5 - § 1 - Inhaber des reglementierten Berufs eines
Immobilienmaklers müssen folgende Bedingungen erfüllen: Immobilienmaklers müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: 1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein:
a) Diplom eines: a) Diplom eines:
- Lizentiaten oder Doktors der Rechte, - Lizentiaten oder Doktors der Rechte,
- Lizentiaten des Notarwesens, - Lizentiaten des Notarwesens,
- Handelsingenieurs, - Handelsingenieurs,
- Lizentiaten der Handelswissenschaften, Lizentiaten der - Lizentiaten der Handelswissenschaften, Lizentiaten der
Wirtschaftswissenschaften oder Lizentiaten der angewandten Wirtschaftswissenschaften oder Lizentiaten der angewandten
Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften,
- Zivilingenieurs, - Zivilingenieurs,
- Agraringenieurs, - Agraringenieurs,
- Ingenieurs der Chemie und der industriellen Landwirtschaft, - Ingenieurs der Chemie und der industriellen Landwirtschaft,
- Lizentiaten der Betriebswirtschaft, - Lizentiaten der Betriebswirtschaft,
- Lizentiaten des Städtebaus und der Raumordnung, - Lizentiaten des Städtebaus und der Raumordnung,
- Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang Geographie, Fachbereich - Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang Geographie, Fachbereich
Vermessungswesen, oder Lizentiaten der Geometrologie, Vermessungswesen, oder Lizentiaten der Geometrologie,
- Architekten, - Architekten,
- technischen Ingenieurs oder Industrieingenieurs, - technischen Ingenieurs oder Industrieingenieurs,
- Graduierten in Immobilien, - Graduierten in Immobilien,
- Graduierten in Bautechnik oder öffentlichen Arbeiten, - Graduierten in Bautechnik oder öffentlichen Arbeiten,
- Graduierten der Handelswissenschaften, - Graduierten der Handelswissenschaften,
- Graduierten der Rechtswissenschaften, - Graduierten der Rechtswissenschaften,
- Graduierten der Buchführung, - Graduierten der Buchführung,
- Graduierten der Topographie, - Graduierten der Topographie,
- Graduierten der Architektur, - Graduierten der Architektur,
- Landmesser-Immobiliensachverständigen, ausgestellt vom zentralen - Landmesser-Immobiliensachverständigen, ausgestellt vom zentralen
Prüfungsausschuss des Staates, Prüfungsausschuss des Staates,
- Innenarchitekten, - Innenarchitekten,
- Diplom, das Zugang zum Beruf eines Buchprüfers gibt, - Diplom, das Zugang zum Beruf eines Buchprüfers gibt,
b) Zeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise entspricht b) Zeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise entspricht
und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem
Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt wird, Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt wird,
c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im
Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäss den Rechtsvorschriften über Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäss den Rechtsvorschriften über
die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand, die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand,
d) Diplom, das von einer anderen Einrichtung vergleichbaren Niveaus d) Diplom, das von einer anderen Einrichtung vergleichbaren Niveaus
ausgestellt wird und nach Stellungnahme des Berufsinstituts für ausgestellt wird und nach Stellungnahme des Berufsinstituts für
Immobilienmakler vom König anerkannt wird, Immobilienmakler vom König anerkannt wird,
[e) [1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen [e) [1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat »
genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines Immobilienmaklers genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines Immobilienmaklers
in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den Beruf eines in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den Beruf eines
Immobilienmaklers auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. Immobilienmaklers auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde.
Als Diplome gelten: Als Diplome gelten:
alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise insgesamt, Befähigungsnachweise insgesamt,
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden,
- aus denen hervorgeht, dass ein Diplominhaber ein mindestens - aus denen hervorgeht, dass ein Diplominhaber ein mindestens
dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes
Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen
Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten
Beruf eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung in diesem Staat Beruf eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung in diesem Staat
erforderlich sind, erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der
Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum
erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige
Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
eines Drittlands anerkannt hat. eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von
einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen
Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem
Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in
diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf
eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung dieselben Rechte eines Immobilienmaklers oder dessen Ausübung dieselben Rechte
verleihen. verleihen.
Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung: Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung:
- die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs gerichtet - die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs gerichtet
ist ist
und und
- die aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser - die aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser
Dauer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder Dauer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit
gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls einer beziehungsweise einem gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls einer beziehungsweise einem
über das Studium hinaus erforderlichen Berufsausbildung, über das Studium hinaus erforderlichen Berufsausbildung,
Berufspraktikum oder Berufspraxis besteht; die Struktur und das Niveau Berufspraktikum oder Berufspraxis besteht; die Struktur und das Niveau
der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis sind der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis sind
in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses
Staates festgelegt oder werden von der zu diesem Zweck bestimmten Staates festgelegt oder werden von der zu diesem Zweck bestimmten
Stelle kontrolliert beziehungsweise genehmigt, Stelle kontrolliert beziehungsweise genehmigt,
2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitlich 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitlich
zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen
Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, ein Diplom: Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, ein Diplom:
- das in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt wird, - das in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt wird,
- aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges
Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Universität oder einer Hochschule oder einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat
absolviert und gegebenenfalls die berufliche Ausbildung abgeschlossen absolviert und gegebenenfalls die berufliche Ausbildung abgeschlossen
hat, ein Berufspraktikum abgeschlossen hat oder den Nachweis einer hat, ein Berufspraktikum abgeschlossen hat oder den Nachweis einer
über das Studium hinaus erforderlichen Berufspraxis erbringen kann, über das Studium hinaus erforderlichen Berufspraxis erbringen kann,
und und
- das er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat. - das er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat.
Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise
Prüfungszeugnisse ingesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Prüfungszeugnisse ingesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen
Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der
Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum
erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat als gleichwertig erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat als gleichwertig
anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Staaten und der anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Staaten und der
Kommission mitgeteilt worden ist. Kommission mitgeteilt worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht
verlangt werden, wenn der oder die unter vorliegender Ziffer verlangt werden, wenn der oder die unter vorliegender Ziffer
genannte(n) Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss genannte(n) Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss
einer reglementierten Ausbildung bestätigen,]] einer reglementierten Ausbildung bestätigen,]]
2. persönlich die Verantwortung für jeder berufliche Handlung tragen, 2. persönlich die Verantwortung für jeder berufliche Handlung tragen,
3. die vom Berufsinstitut erstellten Regeln im Bereich der 3. die vom Berufsinstitut erstellten Regeln im Bereich der
Berufspflichten einhalten. Berufspflichten einhalten.
[Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines [Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines
Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit
verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig. Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig.
Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines
Immobilienmaklers der Nachweis verlangt, dass sie einer Immobilienmaklers der Nachweis verlangt, dass sie einer
Berufshaftpflichtversicherung angeschlossen sind, so gelten von Berufshaftpflichtversicherung angeschlossen sind, so gelten von
Versicherungsunternehmen der anderen Staaten ausgestellte Versicherungsunternehmen der anderen Staaten ausgestellte
Bescheinigungen als gleichwertig. Aus diesen Bescheinigungen muss Bescheinigungen als gleichwertig. Aus diesen Bescheinigungen muss
hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen
und -umfang den in Belgien geltenden Gesetzes- und und -umfang den in Belgien geltenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen genügt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Verordnungsbestimmungen genügt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer
Vorlage nicht älter als drei Monate sein,] Vorlage nicht älter als drei Monate sein,]
4. das Berufsgeheimnis wahren. 4. das Berufsgeheimnis wahren.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten § 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten
Unterlagen müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen Unterlagen müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen
ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften
organisiert, anerkannt oder subventioniert werden. organisiert, anerkannt oder subventioniert werden.
[Art. 5 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe e) [Art. 5 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe e)
eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. vom 8. Juni eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. vom 8. Juni
1996) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom 1996) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom
2. Juni 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch 2. Juni 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch
Art. 2 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)] Art. 2 des K.E. vom 27. April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)]
Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von der Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von der
zufrieden stellenden Ausführung eines einjährigen Praktikums ab. zufrieden stellenden Ausführung eines einjährigen Praktikums ab.
[Inhaber eines der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des [Inhaber eines der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des
vorliegenden Erlasses erwähnten Diplome sind vom Praktikum befreit. In vorliegenden Erlasses erwähnten Diplome sind vom Praktikum befreit. In
den Fällen, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie den Fällen, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschliessen, erwähnt sind, kann die dreijährige Berufsausbildung abschliessen, erwähnt sind, kann die
ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler ihnen ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler ihnen
jedoch auferlegen, je nach Wahl entweder einen einjährigen jedoch auferlegen, je nach Wahl entweder einen einjährigen
Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
um ins Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden.] um ins Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden.]
[Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden [Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden
in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird
in die von der ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste in die von der ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste
eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers, Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers,
der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden unter der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden unter
Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der
Bestimmungen von Artikel 1 Buchstabe g) der vorerwähnten Richtlinie in Bestimmungen von Artikel 1 Buchstabe g) der vorerwähnten Richtlinie in
der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt.] [Wenn vom der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt.] [Wenn vom
Antragsteller verlangt wird, dass er einen Anpassungslehrgang Antragsteller verlangt wird, dass er einen Anpassungslehrgang
absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss zuvor überprüft absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss zuvor überprüft
werden, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung als werden, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung als
Immobilienmakler erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede Immobilienmakler erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
der Ausbildung ganz oder teilweise abdecken.] der Ausbildung ganz oder teilweise abdecken.]
[Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S.
vom 8. Juni 1996); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai vom 8. Juni 1996); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 2. Mai
1996 (B.S. vom 8. Juni 1996) und ergänzt durch Art. 3 des K.E. vom 27. 1996 (B.S. vom 8. Juni 1996) und ergänzt durch Art. 3 des K.E. vom 27.
April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)] April 2004 (B.S. vom 2. Juni 2004)]
Art. 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Art. 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses seit mindestens drei Monaten eine in Artikel 3 erwähnte Erlasses seit mindestens drei Monaten eine in Artikel 3 erwähnte
Berufstätigkeit für eigene Rechnung oder als Bevollmächtigter oder Berufstätigkeit für eigene Rechnung oder als Bevollmächtigter oder
Organ für Rechnung einer juristischen Person ausübt, wird gemäss den Organ für Rechnung einer juristischen Person ausübt, wird gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur
Organisation der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Organisation der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur
Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung
auf seinen Antrag in die in Artikel 17 § 1 des Rahmengesetzes vom 1. auf seinen Antrag in die in Artikel 17 § 1 des Rahmengesetzes vom 1.
März 1976 vorgesehene Liste eingetragen. März 1976 vorgesehene Liste eingetragen.
In Abweichung von Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses vom 24. Juni In Abweichung von Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses vom 24. Juni
1987: 1987:
1. kann ein Nachweis der Eintragung im Handelsregister unter der 1. kann ein Nachweis der Eintragung im Handelsregister unter der
Rubrik « Immobiliengeschäfte » jedoch entweder eins der beiden Rubrik « Immobiliengeschäfte » jedoch entweder eins der beiden
Schriftstücke, durch die die Ausübung des Berufs für eigene Rechnung Schriftstücke, durch die die Ausübung des Berufs für eigene Rechnung
nachgewiesen werden kann, oder, sofern ebenfalls § 2 Nr. 1 des nachgewiesen werden kann, oder, sofern ebenfalls § 2 Nr. 1 des
Erlasses vom 24. Juni 1987 eingehalten wird, das Schriftstück, durch Erlasses vom 24. Juni 1987 eingehalten wird, das Schriftstück, durch
das die Ausübung für Rechnung einer juristischen Person nachgewiesen das die Ausübung für Rechnung einer juristischen Person nachgewiesen
werden kann, rechtsgültig ersetzen, werden kann, rechtsgültig ersetzen,
2. kann das in § 1 Nr. 4 des Erlasses vom 24. Juni 1987 erwähnte 2. kann das in § 1 Nr. 4 des Erlasses vom 24. Juni 1987 erwähnte
Schriftstück gegebenenfalls durch eine Bescheinigung der Verwaltung Schriftstück gegebenenfalls durch eine Bescheinigung der Verwaltung
der Sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands oder der Sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands oder
des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige ersetzt des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige ersetzt
werden, in der bestätigt wird, dass ein internationales Übereinkommen werden, in der bestätigt wird, dass ein internationales Übereinkommen
den Antragsteller von der Verpflichtung befreit, sich einer den Antragsteller von der Verpflichtung befreit, sich einer
Sozialversicherungskasse für Selbständige oder der Nationalen Sozialversicherungskasse für Selbständige oder der Nationalen
Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige anzuschliessen. Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige anzuschliessen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Art. 9 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der
Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
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