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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/10/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden een hulp kan toekennen en van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mars 2003 portant les conditions auxquelles la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence peut octroyer une aide et de la loi du 22 avril 2003 portant composition et fonctionnement de la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 6 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden langue allemande de la loi du 26 mars 2003 portant les conditions
waaronder de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van auxquelles la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes
opzettelijke gewelddaden een hulp kan toekennen en van de wet van 22 intentionnels de violence peut octroyer une aide et de la loi du 22
april 2003 houdende de samenstelling en werking van de Commissie voor avril 2003 portant composition et fonctionnement de la Commission pour
financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de - de la loi du 26 mars 2003 portant les conditions auxquelles la
commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels
gewelddaden een hulp kan toekennen, de violence peut octroyer une aide,
- van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking - de la loi du 22 avril 2003 portant composition et fonctionnement de
van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes
opzettelijke gewelddaden, intentionnels de violence,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de - de la loi du 26 mars 2003 portant les conditions auxquelles la
commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels
gewelddaden een hulp kan toekennen; de violence peut octroyer une aide;
- van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking - de la loi du 22 avril 2003 portant composition et fonctionnement de
van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes
opzettelijke gewelddaden. intentionnels de violence.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 6 oktober 2003. Donné à Bruxelles, le 6 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen, 26. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen,
unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen KAPITEL II - Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen
die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann
Art. 2 - Artikel 31 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Art. 2 - Artikel 31 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch die steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Juli 1991 und 18. Februar 1997, wird wie folgt Gesetze vom 23. Juli 1991 und 18. Februar 1997, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Art. 31 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern « Art. 31 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, kann eine vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, kann eine
finanzielle Hilfe gewähren: finanzielle Hilfe gewähren:
1. an Personen, die einen schweren physischen oder psychischen Schaden 1. an Personen, die einen schweren physischen oder psychischen Schaden
als direkte Folge einer vorsätzlichen Gewalttat erleiden, als direkte Folge einer vorsätzlichen Gewalttat erleiden,
2. an Angehörige einer Person oder an Personen, die in einem 2. an Angehörige einer Person oder an Personen, die in einem
dauerhaften Familienverhältnis mit einer Person lebten, deren Tod dauerhaften Familienverhältnis mit einer Person lebten, deren Tod
unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist,
3. an Eltern eines Minderjährigen oder an Personen, die einen 3. an Eltern eines Minderjährigen oder an Personen, die einen
Minderjährigen zu Lasten haben, der aufgrund einer vorsätzlichen Minderjährigen zu Lasten haben, der aufgrund einer vorsätzlichen
Gewalttat einer langwierigen medizinischen oder therapeutischen Gewalttat einer langwierigen medizinischen oder therapeutischen
Behandlung bedarf, Behandlung bedarf,
4. an Verwandte bis zum zweiten Grad eines Opfers oder an Verwandte, 4. an Verwandte bis zum zweiten Grad eines Opfers oder an Verwandte,
die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit einem Opfer lebten, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit einem Opfer lebten,
das seit mehr als einem Jahr verschwunden ist und dessen Verschwinden das seit mehr als einem Jahr verschwunden ist und dessen Verschwinden
aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat
zurückzuführen ist. » zurückzuführen ist. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 31bis - Die in Artikel 31 erwähnte finanzielle Hilfe wird unter « Art. 31bis - Die in Artikel 31 erwähnte finanzielle Hilfe wird unter
folgenden Bedingungen gewährt : folgenden Bedingungen gewährt :
1. Die Gewalttat ist in Belgien begangen worden. 1. Die Gewalttat ist in Belgien begangen worden.
Gleichgesetzt mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat Gleichgesetzt mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat
wird eine im Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer wird eine im Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer
eine in Artikel 42 § 2 erwähnte Person im befohlenen Dienst ist. eine in Artikel 42 § 2 erwähnte Person im befohlenen Dienst ist.
2. Das Opfer besitzt zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische 2. Das Opfer besitzt zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische
Staatsangehörigkeit, hat das Recht, ins Königreich einzureisen, sich Staatsangehörigkeit, hat das Recht, ins Königreich einzureisen, sich
dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, oder hat nachträglich dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, oder hat nachträglich
vom Ausländeramt im Rahmen einer Untersuchung wegen Menschenhandels vom Ausländeramt im Rahmen einer Untersuchung wegen Menschenhandels
eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
3. Über die Strafverfolgung ist eine definitive gerichtliche 3. Über die Strafverfolgung ist eine definitive gerichtliche
Entscheidung getroffen worden und der Antragsteller hat versucht, Entscheidung getroffen worden und der Antragsteller hat versucht,
durch das Auftreten als Zivilpartei, durch eine direkte Ladung oder durch das Auftreten als Zivilpartei, durch eine direkte Ladung oder
durch Einleitung eines Verfahrens vor einem Zivilgericht die Ersetzung durch Einleitung eines Verfahrens vor einem Zivilgericht die Ersetzung
seines Schadens zu erwirken. seines Schadens zu erwirken.
Wird die Strafverfolgung eingestellt, weil der Täter unbekannt Wird die Strafverfolgung eingestellt, weil der Täter unbekannt
geblieben ist, kann die Kommission erachten, dass es ausreicht, wenn geblieben ist, kann die Kommission erachten, dass es ausreicht, wenn
der Antragsteller Anzeige erstattet oder die Eigenschaft als der Antragsteller Anzeige erstattet oder die Eigenschaft als
geschädigte Partei erworben hat. Um Hilfe kann ebenfalls ersucht geschädigte Partei erworben hat. Um Hilfe kann ebenfalls ersucht
werden, wenn seit dem Datum des Auftretens als Zivilpartei mindestens werden, wenn seit dem Datum des Auftretens als Zivilpartei mindestens
ein Jahr vergangen ist und der Täter immer noch unbekannt ist. ein Jahr vergangen ist und der Täter immer noch unbekannt ist.
4. Das Ersuchen wird binnen einer Frist von drei Jahren eingereicht. 4. Das Ersuchen wird binnen einer Frist von drei Jahren eingereicht.
Die Frist beginnt, je nach Fall, ab der ersten Entscheidung zwecks Die Frist beginnt, je nach Fall, ab der ersten Entscheidung zwecks
Einstellung der Strafverfolgung, ab der Entscheidung des Einstellung der Strafverfolgung, ab der Entscheidung des
Untersuchungsgerichts, ab dem Tag, an dem über die Strafverfolgung Untersuchungsgerichts, ab dem Tag, an dem über die Strafverfolgung
durch eine definitive Entscheidung befunden worden ist, oder ab dem durch eine definitive Entscheidung befunden worden ist, oder ab dem
Tag, ab dem nach der Entscheidung über die Strafverfolgung eine Tag, ab dem nach der Entscheidung über die Strafverfolgung eine
Entscheidung über die Zivilinteressen getroffen worden ist. Entscheidung über die Zivilinteressen getroffen worden ist.
5. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und 5. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und
ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei, ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei,
durch eine Sozialversicherungsregelung oder eine Privatversicherung durch eine Sozialversicherungsregelung oder eine Privatversicherung
oder auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden. » oder auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden. »
Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32 - § 1 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 « Art. 32 - § 1 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31
Nr. 1 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich Nr. 1 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich
auf folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: auf folgende Bestandteile des erlittenen Schadens:
1. den moralischen Schaden unter Berücksichtigung der zeitweiligen 1. den moralischen Schaden unter Berücksichtigung der zeitweiligen
oder bleibenden Invalidität, oder bleibenden Invalidität,
2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, 2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten,
einschliesslich der Prothesenkosten, einschliesslich der Prothesenkosten,
3. die zeitweilige oder bleibende Invalidität, 3. die zeitweilige oder bleibende Invalidität,
4. einen Ausfall oder eine Verminderung des Einkommens infolge einer 4. einen Ausfall oder eine Verminderung des Einkommens infolge einer
zeitweiligen oder bleibenden Arbeitsunfähigkeit, zeitweiligen oder bleibenden Arbeitsunfähigkeit,
5. den ästhetischen Schaden, 5. den ästhetischen Schaden,
6. die Verfahrenskosten, 6. die Verfahrenskosten,
7. die Materialkosten, 7. die Materialkosten,
8. den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre 8. den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre
entstanden ist. entstanden ist.
§ 2 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 2 § 2 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 2
erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf
folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: folgende Bestandteile des erlittenen Schadens:
1. den moralischen Schaden, 1. den moralischen Schaden,
2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, 2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten,
3. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer 3. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer
zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war,
4. die Bestattungskosten, 4. die Bestattungskosten,
5. die Verfahrenskosten, 5. die Verfahrenskosten,
6. den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre 6. den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre
entstanden ist. entstanden ist.
§ 3 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 3 und Nr. § 3 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 3 und Nr.
4 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf 4 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf
folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: folgende Bestandteile des erlittenen Schadens:
1. den moralischen Schaden, 1. den moralischen Schaden,
2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, 2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten,
3. die Verfahrenskosten. 3. die Verfahrenskosten.
§ 4 - Die Hilfe für die in § 1 Nr. 6 und 7, in § 2 Nr. 4 und 5 und in § 4 - Die Hilfe für die in § 1 Nr. 6 und 7, in § 2 Nr. 4 und 5 und in
§ 3 Nr. 3 umschriebenen Kosten wird gemäss den durch einen im § 3 Nr. 3 umschriebenen Kosten wird gemäss den durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen und Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen und
Höchstbeträgen gewährt. » Höchstbeträgen gewährt. »
Art. 5 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000,
wird wie folgt ersetzt : wird wie folgt ersetzt :
« Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe wird nach Billigkeit « Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe wird nach Billigkeit
festgelegt. festgelegt.
Die Kommission kann unter anderem Folgendes berücksichtigen: Die Kommission kann unter anderem Folgendes berücksichtigen:
- das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt - das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt
zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen
hat, hat,
- die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. - die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter.
§ 2 - Die Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für einen § 2 - Die Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für einen
Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von 62.000 Euro Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von 62.000 Euro
begrenzt. » begrenzt. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 33bis - Die Hilfe kann auch gewährt werden, wenn keine « Art. 33bis - Die Hilfe kann auch gewährt werden, wenn keine
definitive gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen definitive gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen
getroffen worden ist. In diesem Fall schätzt die Kommission selbst den getroffen worden ist. In diesem Fall schätzt die Kommission selbst den
Schaden ab, den sie berücksichtigt. Diese Abschätzung ist für die Schaden ab, den sie berücksichtigt. Diese Abschätzung ist für die
Gerichtshöfe und Gerichte nicht verbindlich. » Gerichtshöfe und Gerichte nicht verbindlich. »
Art. 7 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Art. 36 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 31bis 33, § 1 kann « Art. 36 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 31bis 33, § 1 kann
die Kommission eine dringende Hilfe gewähren, wenn jeglicher Verzug in die Kommission eine dringende Hilfe gewähren, wenn jeglicher Verzug in
der Gewährung der Hilfe dem Antragsteller aufgrund seiner Finanzlage der Gewährung der Hilfe dem Antragsteller aufgrund seiner Finanzlage
einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte. einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte.
Die dringende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für Die dringende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für
einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von
15.000 Euro begrenzt. 15.000 Euro begrenzt.
Das Ersuchen um Gewährung einer dringenden Hilfe kann eingereicht Das Ersuchen um Gewährung einer dringenden Hilfe kann eingereicht
werden, sobald der Antragsteller Anzeige erstattet hat oder als werden, sobald der Antragsteller Anzeige erstattet hat oder als
Zivilpartei aufgetreten ist. Zivilpartei aufgetreten ist.
Die Dringlichkeit wird immer vorausgesetzt, wenn es um die in Artikel Die Dringlichkeit wird immer vorausgesetzt, wenn es um die in Artikel
32, § 1 Nr. 2 erwähnten Kosten geht. Artikel 33, § 1 findet keine 32, § 1 Nr. 2 erwähnten Kosten geht. Artikel 33, § 1 findet keine
Anwendung, wenn die Kommission über das Ersuchen um Übernahme dieser Anwendung, wenn die Kommission über das Ersuchen um Übernahme dieser
Kosten befindet. Der Realbetrag der Kosten wird von der Kommission Kosten befindet. Der Realbetrag der Kosten wird von der Kommission
ohne Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Begrenzung berücksichtigt. » ohne Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Begrenzung berücksichtigt. »
Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt : vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt :
« Art. 37 - Die Kommission kann unbeschadet der Anwendung der Artikel « Art. 37 - Die Kommission kann unbeschadet der Anwendung der Artikel
31bis 33, § 1 eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn der Schaden nach 31bis 33, § 1 eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn der Schaden nach
Gewährung der Hilfe merklich zugenommen hat. Gewährung der Hilfe merklich zugenommen hat.
Die ergänzende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für Die ergänzende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für
einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von
62.000 Euro, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle 62.000 Euro, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle
dringende Hilfe verringert wird, begrenzt. dringende Hilfe verringert wird, begrenzt.
Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des
Ausschlusses, binnen einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag, an dem die Ausschlusses, binnen einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag, an dem die
Hilfe gezahlt worden ist, eingereicht. » Hilfe gezahlt worden ist, eingereicht. »
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 37bis - Die in den Artikeln 33, 36 und 37 angegebenen Beträge « Art. 37bis - Die in den Artikeln 33, 36 und 37 angegebenen Beträge
können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöht werden. » können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöht werden. »
KAPITEL III - Zahlung, Rechtsübertragung und Rückzahlung KAPITEL III - Zahlung, Rechtsübertragung und Rückzahlung
Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt : vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt :
« Die von der Kommission gewährte Hilfe wird unter Berücksichtigung « Die von der Kommission gewährte Hilfe wird unter Berücksichtigung
der Mittel des in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Sonderhilfsfonds für der Mittel des in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Sonderhilfsfonds für
Opfer vorsätzlicher Gewalttaten durch den Minister der Justiz direkt Opfer vorsätzlicher Gewalttaten durch den Minister der Justiz direkt
an den Antragsteller gezahlt. » an den Antragsteller gezahlt. »
Art. 11 - Artikel 39 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 39 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 39 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm « Art. 39 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm
gewährten Betrags der Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Täter gewährten Betrags der Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Täter
oder die zivilrechtlich haftende Partei ein. oder die zivilrechtlich haftende Partei ein.
§ 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der
gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in
irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt.
Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem
Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
§ 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der § 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der
Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder
unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist. unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist.
Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse,
Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise
zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar.
§ 4 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise § 4 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise
Rückzahlung der in Artikel 36 Absatz 4 erwähnten dringenden Hilfe Rückzahlung der in Artikel 36 Absatz 4 erwähnten dringenden Hilfe
verlangen, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem verlangen, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem
Opfer die vollständige oder teilweise Verantwortlichkeit zuweist. » Opfer die vollständige oder teilweise Verantwortlichkeit zuweist. »
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen
Art. 12 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: Art. 12 - Im selben Gesetz werden aufgehoben:
- Artikel 35, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997, - Artikel 35, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997,
- Artikel 40, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1998. - Artikel 40, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1998.
KAPITEL V - Übergangsbestimmung KAPITEL V - Übergangsbestimmung
Art. 13 - Mit Ausnahme des in den Artikeln 5, 7 und 8 erwähnten Art. 13 - Mit Ausnahme des in den Artikeln 5, 7 und 8 erwähnten
Schwellenbetrags ist dieses Gesetz ebenfalls anwendbar auf die Schwellenbetrags ist dieses Gesetz ebenfalls anwendbar auf die
Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bei der Kommission Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bei der Kommission
anhängig sind. anhängig sind.
KAPITEL VI - In-Kraft-Treten KAPITEL VI - In-Kraft-Treten
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober é003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. APRIL 2003 - Gesetz zur Festlegung der Zusammensetzung und der 22. APRIL 2003 - Gesetz zur Festlegung der Zusammensetzung und der
Arbeitsweise der Kommission Arbeitsweise der Kommission
für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Bestimmungen betreffend den Sonderhilfsfonds für Opfer KAPITEL II - Bestimmungen betreffend den Sonderhilfsfonds für Opfer
vorsätzlicher Gewalttaten vorsätzlicher Gewalttaten
Art. 2 - Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Art. 2 - Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch
das Gesetz vom 18. Februar 1997, wird gestrichen. das Gesetz vom 18. Februar 1997, wird gestrichen.
Art. 3 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 24. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt: vom 24. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 29 - Der Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, « Art. 29 - Der Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten,
nachstehend "Fonds" genannt, wird durch die in Absatz 2 erwähnten nachstehend "Fonds" genannt, wird durch die in Absatz 2 erwähnten
Beiträge gespeist. Beiträge gespeist.
Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder
Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter die Verpflichtung aus, Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter die Verpflichtung aus,
einen Betrag von 25 Cent als Beitrag zur Finanzierung des Fonds zu einen Betrag von 25 Cent als Beitrag zur Finanzierung des Fonds zu
zahlen. Dieser Betrag wird gemäss dem Gesetz vom 5. März 1952 über die zahlen. Dieser Betrag wird gemäss dem Gesetz vom 5. März 1952 über die
Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht und Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht und
kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
abgeändert werden. abgeändert werden.
Die Eintreibung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge erfolgt Die Eintreibung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge erfolgt
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäss den auf die durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäss den auf die
Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren
Regeln. Die eingetriebenen Beträge werden dem Fonds vierteljährlich Regeln. Die eingetriebenen Beträge werden dem Fonds vierteljährlich
überwiesen. überwiesen.
Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die
dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1
erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im
strafrechtlichen Sinne angerechnet, und dies unter Vorbehalt der strafrechtlichen Sinne angerechnet, und dies unter Vorbehalt der
Anwendung von Artikel 49 des Strafgesetzbuches. » Anwendung von Artikel 49 des Strafgesetzbuches. »
KAPITEL III - Bestimmungen zur Festlegung der Zusammensetzung und der KAPITEL III - Bestimmungen zur Festlegung der Zusammensetzung und der
Arbeitsweise der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern Arbeitsweise der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten vorsätzlicher Gewalttaten
Art. 4 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 17. Februar 1997, wird wie folgt abgeändert: vom 17. Februar 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Hilfskommission für Opfer 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Hilfskommission für Opfer
vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter "Kommission für vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter "Kommission für
finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" und finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" und
die Wörter "einer Hilfe" durch die Wörter "einer finanziellen Hilfe" die Wörter "einer Hilfe" durch die Wörter "einer finanziellen Hilfe"
ersetzt. ersetzt.
2. Die Paragraphen 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: 2. Die Paragraphen 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern « § 2 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, ist in vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, ist in
Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern. Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern.
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate
des gerichtlichen Stands. Die Anzahl Vizepräsidenten entspricht der des gerichtlichen Stands. Die Anzahl Vizepräsidenten entspricht der
Anzahl Kammern minus eins. Anzahl Kammern minus eins.
Die Kommission besteht ausserdem aus so vielen Rechtsanwälten oder Die Kommission besteht ausserdem aus so vielen Rechtsanwälten oder
Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe
1 wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern 1 wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern
können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen
auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen
Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an.
Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es
jeweils einen Stellvertreter. jeweils einen Stellvertreter.
Der Präsident muss die Kenntnis der französischen und der Der Präsident muss die Kenntnis der französischen und der
niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz vom 15. Juni 1935 über den niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachweisen. Mindestens Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachweisen. Mindestens
eine der im vorhergehenden Absatz angegebenen Personen muss - gemäss eine der im vorhergehenden Absatz angegebenen Personen muss - gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis den vom König festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis
der deutschen Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, der deutschen Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten,
die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die
Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die
andere Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen andere Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestellt. Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestellt.
Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und
ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses
Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat
ist erneuerbar. ist erneuerbar.
Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele
beigeordnete Sekretäre minus eins und so viele stellvertretende beigeordnete Sekretäre minus eins und so viele stellvertretende
Sekretäre bei, wie es Kammern gibt. Das Sekretariat der Kommission Sekretäre bei, wie es Kammern gibt. Das Sekretariat der Kommission
muss über einen Personalbestand von mindestens vierzehn Personen muss über einen Personalbestand von mindestens vierzehn Personen
verfügen. Diese werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte verfügen. Diese werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte
gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der
niederländischen Sprachrolle an. niederländischen Sprachrolle an.
In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem
Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt. Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt.
§ 3 - Die Kammern entscheiden über die in den Artikeln 31bis und 37 § 3 - Die Kammern entscheiden über die in den Artikeln 31bis und 37
erwähnten Ersuchen um finanzielle und ergänzende Hilfe. erwähnten Ersuchen um finanzielle und ergänzende Hilfe.
Die Präsidenten der Kammern tagen alleine über in Artikel 36 erwähnte Die Präsidenten der Kammern tagen alleine über in Artikel 36 erwähnte
Ersuchen um dringende Hilfe, über offensichtlich unzulässige oder Ersuchen um dringende Hilfe, über offensichtlich unzulässige oder
offensichtlich unbegründete Ersuchen oder wenn sie die Zurücknahme des offensichtlich unbegründete Ersuchen oder wenn sie die Zurücknahme des
Ersuchens feststellen oder die Sache von der Liste streichen. Ersuchens feststellen oder die Sache von der Liste streichen.
§ 4 - Die Betriebskosten der Kommission und des Sekretariats gehen zu § 4 - Die Betriebskosten der Kommission und des Sekretariats gehen zu
Lasten des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. » Lasten des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. »
Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 23. Juli 1991 und 17. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt: vom 23. Juli 1991 und 17. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 34 - Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer « Art. 34 - Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer
dringenden Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen dringenden Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen
Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der Kommission Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der Kommission
hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der
Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt
unterschrieben. unterschrieben.
Der Antrag enthält: Der Antrag enthält:
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers,
des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters,
3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung der vorsätzlichen 3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung der vorsätzlichen
Gewalttat, Gewalttat,
4. Datum der Einreichung der Klage, des Erwerbs der Eigenschaft als 4. Datum der Einreichung der Klage, des Erwerbs der Eigenschaft als
geschädigte Partei und gegebenenfalls Datum des Auftretens als geschädigte Partei und gegebenenfalls Datum des Auftretens als
Zivilpartei, Zivilpartei,
5. Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung 5. Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung
zu erhalten, zu erhalten,
6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um 6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um
eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe. eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe.
Der Antrag endet mit den Worten: « Ich erkläre auf Ehre, dass Der Antrag endet mit den Worten: « Ich erkläre auf Ehre, dass
vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. »
Dem Antrag werden beigefügt: Dem Antrag werden beigefügt:
- eine Abschrift, je nach Fall, der Entscheidung zwecks Einstellung - eine Abschrift, je nach Fall, der Entscheidung zwecks Einstellung
des Verfahrens wegen Unbekanntbleiben des Täters, der Entscheidung des des Verfahrens wegen Unbekanntbleiben des Täters, der Entscheidung des
Untersuchungsgerichts, der definitiven gerichtlichen Entscheidung über Untersuchungsgerichts, der definitiven gerichtlichen Entscheidung über
die Strafverfolgung und gegebenenfalls der Entscheidung über die die Strafverfolgung und gegebenenfalls der Entscheidung über die
Zivilinteressen, Zivilinteressen,
- die Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des - die Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des
Schadens, für den um Hilfe ersucht wird, darunter die ärztlichen Schadens, für den um Hilfe ersucht wird, darunter die ärztlichen
Atteste und die medizinischen Berichte. » Atteste und die medizinischen Berichte. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 34bis - Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen « Art. 34bis - Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen
durchführen oder anordnen, die der Überprüfung der Finanzlage des durchführen oder anordnen, die der Überprüfung der Finanzlage des
Antragstellers und des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat dienen. Antragstellers und des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat dienen.
Sie kann jegliche Behörde um Auskünfte über die berufliche, Sie kann jegliche Behörde um Auskünfte über die berufliche,
finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Antragstellers und des finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Antragstellers und des
Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat ersuchen, ohne dass ihr gegenüber Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat ersuchen, ohne dass ihr gegenüber
die Geheimhaltungspflicht geltend gemacht werden kann. Sie kann mit die Geheimhaltungspflicht geltend gemacht werden kann. Sie kann mit
Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors die Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors die
Polizeidienste ersuchen, eine Untersuchung der Finanzlage Polizeidienste ersuchen, eine Untersuchung der Finanzlage
durchzuführen. durchzuführen.
Die Kommission kann sich mit Erlaubnis des Generalprokurators oder des Die Kommission kann sich mit Erlaubnis des Generalprokurators oder des
Generalauditors das Original oder eine Abschrift der Strafakte Generalauditors das Original oder eine Abschrift der Strafakte
zukommen lassen. zukommen lassen.
Die Kommission kann dem gerichtsmedizinischen Amt auftragen, ein Die Kommission kann dem gerichtsmedizinischen Amt auftragen, ein
Sachverständigengutachten zu erstellen oder erstellen zu lassen, um Sachverständigengutachten zu erstellen oder erstellen zu lassen, um
die Verletzungen des Opfers festzustellen und zu beschreiben. Sie kann die Verletzungen des Opfers festzustellen und zu beschreiben. Sie kann
eventuell auch andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören. eventuell auch andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören.
Das Resultat der Untersuchungsmassnahmen dient ausschliesslich der Das Resultat der Untersuchungsmassnahmen dient ausschliesslich der
Untersuchung des Ersuchens und unterliegt dem Berufsgeheimnis. Untersuchung des Ersuchens und unterliegt dem Berufsgeheimnis.
Jedes Mitglied einer Kammer kann die in den Absätzen 1bis 3 erwähnten Jedes Mitglied einer Kammer kann die in den Absätzen 1bis 3 erwähnten
Untersuchungsmassnahmen durchführen oder durchführen lassen. Untersuchungsmassnahmen durchführen oder durchführen lassen.
Der Sekretär und die beigeordneten Sekretäre bereiten die Akten vor Der Sekretär und die beigeordneten Sekretäre bereiten die Akten vor
und vervollständigen sie. Sie erstellen für jede Sache einen Bericht und vervollständigen sie. Sie erstellen für jede Sache einen Bericht
und können den Mitgliedern der Kommission vorschlagen, eine in den und können den Mitgliedern der Kommission vorschlagen, eine in den
Absätzen 1bis 3 erwähnte Untersuchungsmassnahme anzuordnen. Der Absätzen 1bis 3 erwähnte Untersuchungsmassnahme anzuordnen. Der
Bericht enthält eine kurzgefasste Aufstellung der objektiven Bericht enthält eine kurzgefasste Aufstellung der objektiven
faktischen Elemente und der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen faktischen Elemente und der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen
und gibt gegebenenfalls an, welche Elemente noch fehlen und welche und gibt gegebenenfalls an, welche Elemente noch fehlen und welche
gesetzlichen Bedingungen nicht oder noch nicht erfüllt zu sein gesetzlichen Bedingungen nicht oder noch nicht erfüllt zu sein
scheinen. » scheinen. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34ter mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 34ter - Die Kommission befindet durch eine mit Gründen « Art. 34ter - Die Kommission befindet durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung. versehene Entscheidung.
Der Antragsteller wird von der Kommission angehört, wenn er darum Der Antragsteller wird von der Kommission angehört, wenn er darum
schriftlich ersucht oder wenn sie dies für erforderlich erachtet. Er schriftlich ersucht oder wenn sie dies für erforderlich erachtet. Er
kann sich hierfür von seinem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten kann sich hierfür von seinem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten
lassen. Er kann sich ebenfalls vom Beauftragten einer öffentlichen lassen. Er kann sich ebenfalls vom Beauftragten einer öffentlichen
Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen
Vereinigung beistehen lassen. Vereinigung beistehen lassen.
Der Minister der Justiz oder sein Beauftragter kann eine schriftliche Der Minister der Justiz oder sein Beauftragter kann eine schriftliche
Stellungnahme in Bezug auf die Einhaltung des Gesetzes abgeben. » Stellungnahme in Bezug auf die Einhaltung des Gesetzes abgeben. »
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quater mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 34quater - Der Antragsteller und der Minister der Justiz können « Art. 34quater - Der Antragsteller und der Minister der Justiz können
gegen die Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage beim gegen die Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage beim
Staatsrat gemäss Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gemäss Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat einreichen. » Staatsrat einreichen. »
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quinquies mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 34quinquies - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach « Art. 34quinquies - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach
ihrer Verkündung dem Antragsteller per Einschreibebrief und dem ihrer Verkündung dem Antragsteller per Einschreibebrief und dem
Rechtsanwalt des Antragstellers und dem Minister der Justiz mit Rechtsanwalt des Antragstellers und dem Minister der Justiz mit
einfacher Post notifiziert. einfacher Post notifiziert.
In der Notifizierung an den Antragsteller wird der Inhalt von Artikel In der Notifizierung an den Antragsteller wird der Inhalt von Artikel
34quater wiedergegeben. » 34quater wiedergegeben. »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34sexies mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 34sexies - Der König legt die Modalitäten für das Verfahren und « Art. 34sexies - Der König legt die Modalitäten für das Verfahren und
für die Arbeitsweise der Kommission fest. » für die Arbeitsweise der Kommission fest. »
KAPITEL IV - Übergangsbestimmung KAPITEL IV - Übergangsbestimmung
Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 5 ist dieses Gesetz ebenfalls Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 5 ist dieses Gesetz ebenfalls
anwendbar auf die Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anwendbar auf die Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens
bei der Kommission anhängig sind. bei der Kommission anhängig sind.
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achten Monats Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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