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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden een hulp kan toekennen en van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mars 2003 portant les conditions auxquelles la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence peut octroyer une aide et de la loi du 22 avril 2003 portant composition et fonctionnement de la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 6 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden | langue allemande de la loi du 26 mars 2003 portant les conditions |
waaronder de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van | auxquelles la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes |
opzettelijke gewelddaden een hulp kan toekennen en van de wet van 22 | intentionnels de violence peut octroyer une aide et de la loi du 22 |
april 2003 houdende de samenstelling en werking van de Commissie voor | avril 2003 portant composition et fonctionnement de la Commission pour |
financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden | l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de | - de la loi du 26 mars 2003 portant les conditions auxquelles la |
commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke | commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels |
gewelddaden een hulp kan toekennen, | de violence peut octroyer une aide, |
- van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking | - de la loi du 22 avril 2003 portant composition et fonctionnement de |
van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van | la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes |
opzettelijke gewelddaden, | intentionnels de violence, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de | - de la loi du 26 mars 2003 portant les conditions auxquelles la |
commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke | commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels |
gewelddaden een hulp kan toekennen; | de violence peut octroyer une aide; |
- van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking | - de la loi du 22 avril 2003 portant composition et fonctionnement de |
van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van | la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes |
opzettelijke gewelddaden. | intentionnels de violence. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 6 oktober 2003. | Donné à Bruxelles, le 6 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen, | 26. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen, |
unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann | vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen | KAPITEL II - Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen |
die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann | vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann |
Art. 2 - Artikel 31 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Art. 2 - Artikel 31 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch die | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Juli 1991 und 18. Februar 1997, wird wie folgt | Gesetze vom 23. Juli 1991 und 18. Februar 1997, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 31 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | « Art. 31 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, kann eine | vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, kann eine |
finanzielle Hilfe gewähren: | finanzielle Hilfe gewähren: |
1. an Personen, die einen schweren physischen oder psychischen Schaden | 1. an Personen, die einen schweren physischen oder psychischen Schaden |
als direkte Folge einer vorsätzlichen Gewalttat erleiden, | als direkte Folge einer vorsätzlichen Gewalttat erleiden, |
2. an Angehörige einer Person oder an Personen, die in einem | 2. an Angehörige einer Person oder an Personen, die in einem |
dauerhaften Familienverhältnis mit einer Person lebten, deren Tod | dauerhaften Familienverhältnis mit einer Person lebten, deren Tod |
unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, | unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, |
3. an Eltern eines Minderjährigen oder an Personen, die einen | 3. an Eltern eines Minderjährigen oder an Personen, die einen |
Minderjährigen zu Lasten haben, der aufgrund einer vorsätzlichen | Minderjährigen zu Lasten haben, der aufgrund einer vorsätzlichen |
Gewalttat einer langwierigen medizinischen oder therapeutischen | Gewalttat einer langwierigen medizinischen oder therapeutischen |
Behandlung bedarf, | Behandlung bedarf, |
4. an Verwandte bis zum zweiten Grad eines Opfers oder an Verwandte, | 4. an Verwandte bis zum zweiten Grad eines Opfers oder an Verwandte, |
die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit einem Opfer lebten, | die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit einem Opfer lebten, |
das seit mehr als einem Jahr verschwunden ist und dessen Verschwinden | das seit mehr als einem Jahr verschwunden ist und dessen Verschwinden |
aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat | aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat |
zurückzuführen ist. » | zurückzuführen ist. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31bis - Die in Artikel 31 erwähnte finanzielle Hilfe wird unter | « Art. 31bis - Die in Artikel 31 erwähnte finanzielle Hilfe wird unter |
folgenden Bedingungen gewährt : | folgenden Bedingungen gewährt : |
1. Die Gewalttat ist in Belgien begangen worden. | 1. Die Gewalttat ist in Belgien begangen worden. |
Gleichgesetzt mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat | Gleichgesetzt mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat |
wird eine im Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer | wird eine im Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer |
eine in Artikel 42 § 2 erwähnte Person im befohlenen Dienst ist. | eine in Artikel 42 § 2 erwähnte Person im befohlenen Dienst ist. |
2. Das Opfer besitzt zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische | 2. Das Opfer besitzt zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische |
Staatsangehörigkeit, hat das Recht, ins Königreich einzureisen, sich | Staatsangehörigkeit, hat das Recht, ins Königreich einzureisen, sich |
dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, oder hat nachträglich | dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, oder hat nachträglich |
vom Ausländeramt im Rahmen einer Untersuchung wegen Menschenhandels | vom Ausländeramt im Rahmen einer Untersuchung wegen Menschenhandels |
eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten. | eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten. |
3. Über die Strafverfolgung ist eine definitive gerichtliche | 3. Über die Strafverfolgung ist eine definitive gerichtliche |
Entscheidung getroffen worden und der Antragsteller hat versucht, | Entscheidung getroffen worden und der Antragsteller hat versucht, |
durch das Auftreten als Zivilpartei, durch eine direkte Ladung oder | durch das Auftreten als Zivilpartei, durch eine direkte Ladung oder |
durch Einleitung eines Verfahrens vor einem Zivilgericht die Ersetzung | durch Einleitung eines Verfahrens vor einem Zivilgericht die Ersetzung |
seines Schadens zu erwirken. | seines Schadens zu erwirken. |
Wird die Strafverfolgung eingestellt, weil der Täter unbekannt | Wird die Strafverfolgung eingestellt, weil der Täter unbekannt |
geblieben ist, kann die Kommission erachten, dass es ausreicht, wenn | geblieben ist, kann die Kommission erachten, dass es ausreicht, wenn |
der Antragsteller Anzeige erstattet oder die Eigenschaft als | der Antragsteller Anzeige erstattet oder die Eigenschaft als |
geschädigte Partei erworben hat. Um Hilfe kann ebenfalls ersucht | geschädigte Partei erworben hat. Um Hilfe kann ebenfalls ersucht |
werden, wenn seit dem Datum des Auftretens als Zivilpartei mindestens | werden, wenn seit dem Datum des Auftretens als Zivilpartei mindestens |
ein Jahr vergangen ist und der Täter immer noch unbekannt ist. | ein Jahr vergangen ist und der Täter immer noch unbekannt ist. |
4. Das Ersuchen wird binnen einer Frist von drei Jahren eingereicht. | 4. Das Ersuchen wird binnen einer Frist von drei Jahren eingereicht. |
Die Frist beginnt, je nach Fall, ab der ersten Entscheidung zwecks | Die Frist beginnt, je nach Fall, ab der ersten Entscheidung zwecks |
Einstellung der Strafverfolgung, ab der Entscheidung des | Einstellung der Strafverfolgung, ab der Entscheidung des |
Untersuchungsgerichts, ab dem Tag, an dem über die Strafverfolgung | Untersuchungsgerichts, ab dem Tag, an dem über die Strafverfolgung |
durch eine definitive Entscheidung befunden worden ist, oder ab dem | durch eine definitive Entscheidung befunden worden ist, oder ab dem |
Tag, ab dem nach der Entscheidung über die Strafverfolgung eine | Tag, ab dem nach der Entscheidung über die Strafverfolgung eine |
Entscheidung über die Zivilinteressen getroffen worden ist. | Entscheidung über die Zivilinteressen getroffen worden ist. |
5. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und | 5. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und |
ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei, | ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei, |
durch eine Sozialversicherungsregelung oder eine Privatversicherung | durch eine Sozialversicherungsregelung oder eine Privatversicherung |
oder auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden. » | oder auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden. » |
Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, | vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 32 - § 1 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 | « Art. 32 - § 1 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 |
Nr. 1 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich | Nr. 1 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich |
auf folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: | auf folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: |
1. den moralischen Schaden unter Berücksichtigung der zeitweiligen | 1. den moralischen Schaden unter Berücksichtigung der zeitweiligen |
oder bleibenden Invalidität, | oder bleibenden Invalidität, |
2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, | 2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, |
einschliesslich der Prothesenkosten, | einschliesslich der Prothesenkosten, |
3. die zeitweilige oder bleibende Invalidität, | 3. die zeitweilige oder bleibende Invalidität, |
4. einen Ausfall oder eine Verminderung des Einkommens infolge einer | 4. einen Ausfall oder eine Verminderung des Einkommens infolge einer |
zeitweiligen oder bleibenden Arbeitsunfähigkeit, | zeitweiligen oder bleibenden Arbeitsunfähigkeit, |
5. den ästhetischen Schaden, | 5. den ästhetischen Schaden, |
6. die Verfahrenskosten, | 6. die Verfahrenskosten, |
7. die Materialkosten, | 7. die Materialkosten, |
8. den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre | 8. den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre |
entstanden ist. | entstanden ist. |
§ 2 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 2 | § 2 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 2 |
erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf | erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf |
folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: | folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: |
1. den moralischen Schaden, | 1. den moralischen Schaden, |
2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, | 2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, |
3. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer | 3. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer |
zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, | zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, |
4. die Bestattungskosten, | 4. die Bestattungskosten, |
5. die Verfahrenskosten, | 5. die Verfahrenskosten, |
6. den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre | 6. den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre |
entstanden ist. | entstanden ist. |
§ 3 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 3 und Nr. | § 3 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 3 und Nr. |
4 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf | 4 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf |
folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: | folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: |
1. den moralischen Schaden, | 1. den moralischen Schaden, |
2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, | 2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, |
3. die Verfahrenskosten. | 3. die Verfahrenskosten. |
§ 4 - Die Hilfe für die in § 1 Nr. 6 und 7, in § 2 Nr. 4 und 5 und in | § 4 - Die Hilfe für die in § 1 Nr. 6 und 7, in § 2 Nr. 4 und 5 und in |
§ 3 Nr. 3 umschriebenen Kosten wird gemäss den durch einen im | § 3 Nr. 3 umschriebenen Kosten wird gemäss den durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen und | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen und |
Höchstbeträgen gewährt. » | Höchstbeträgen gewährt. » |
Art. 5 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, | vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, |
wird wie folgt ersetzt : | wird wie folgt ersetzt : |
« Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe wird nach Billigkeit | « Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe wird nach Billigkeit |
festgelegt. | festgelegt. |
Die Kommission kann unter anderem Folgendes berücksichtigen: | Die Kommission kann unter anderem Folgendes berücksichtigen: |
- das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt | - das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt |
zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen | zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen |
hat, | hat, |
- die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. | - die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. |
§ 2 - Die Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für einen | § 2 - Die Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für einen |
Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von 62.000 Euro | Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von 62.000 Euro |
begrenzt. » | begrenzt. » |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 33bis - Die Hilfe kann auch gewährt werden, wenn keine | « Art. 33bis - Die Hilfe kann auch gewährt werden, wenn keine |
definitive gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen | definitive gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen |
getroffen worden ist. In diesem Fall schätzt die Kommission selbst den | getroffen worden ist. In diesem Fall schätzt die Kommission selbst den |
Schaden ab, den sie berücksichtigt. Diese Abschätzung ist für die | Schaden ab, den sie berücksichtigt. Diese Abschätzung ist für die |
Gerichtshöfe und Gerichte nicht verbindlich. » | Gerichtshöfe und Gerichte nicht verbindlich. » |
Art. 7 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, | vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 36 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 31bis 33, § 1 kann | « Art. 36 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 31bis 33, § 1 kann |
die Kommission eine dringende Hilfe gewähren, wenn jeglicher Verzug in | die Kommission eine dringende Hilfe gewähren, wenn jeglicher Verzug in |
der Gewährung der Hilfe dem Antragsteller aufgrund seiner Finanzlage | der Gewährung der Hilfe dem Antragsteller aufgrund seiner Finanzlage |
einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte. | einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte. |
Die dringende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für | Die dringende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für |
einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von | einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von |
15.000 Euro begrenzt. | 15.000 Euro begrenzt. |
Das Ersuchen um Gewährung einer dringenden Hilfe kann eingereicht | Das Ersuchen um Gewährung einer dringenden Hilfe kann eingereicht |
werden, sobald der Antragsteller Anzeige erstattet hat oder als | werden, sobald der Antragsteller Anzeige erstattet hat oder als |
Zivilpartei aufgetreten ist. | Zivilpartei aufgetreten ist. |
Die Dringlichkeit wird immer vorausgesetzt, wenn es um die in Artikel | Die Dringlichkeit wird immer vorausgesetzt, wenn es um die in Artikel |
32, § 1 Nr. 2 erwähnten Kosten geht. Artikel 33, § 1 findet keine | 32, § 1 Nr. 2 erwähnten Kosten geht. Artikel 33, § 1 findet keine |
Anwendung, wenn die Kommission über das Ersuchen um Übernahme dieser | Anwendung, wenn die Kommission über das Ersuchen um Übernahme dieser |
Kosten befindet. Der Realbetrag der Kosten wird von der Kommission | Kosten befindet. Der Realbetrag der Kosten wird von der Kommission |
ohne Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Begrenzung berücksichtigt. » | ohne Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Begrenzung berücksichtigt. » |
Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt : | vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt : |
« Art. 37 - Die Kommission kann unbeschadet der Anwendung der Artikel | « Art. 37 - Die Kommission kann unbeschadet der Anwendung der Artikel |
31bis 33, § 1 eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn der Schaden nach | 31bis 33, § 1 eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn der Schaden nach |
Gewährung der Hilfe merklich zugenommen hat. | Gewährung der Hilfe merklich zugenommen hat. |
Die ergänzende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für | Die ergänzende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für |
einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von | einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von |
62.000 Euro, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle | 62.000 Euro, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle |
dringende Hilfe verringert wird, begrenzt. | dringende Hilfe verringert wird, begrenzt. |
Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des | Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des |
Ausschlusses, binnen einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag, an dem die | Ausschlusses, binnen einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag, an dem die |
Hilfe gezahlt worden ist, eingereicht. » | Hilfe gezahlt worden ist, eingereicht. » |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 37bis - Die in den Artikeln 33, 36 und 37 angegebenen Beträge | « Art. 37bis - Die in den Artikeln 33, 36 und 37 angegebenen Beträge |
können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöht werden. » | können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöht werden. » |
KAPITEL III - Zahlung, Rechtsübertragung und Rückzahlung | KAPITEL III - Zahlung, Rechtsübertragung und Rückzahlung |
Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt : | vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt : |
« Die von der Kommission gewährte Hilfe wird unter Berücksichtigung | « Die von der Kommission gewährte Hilfe wird unter Berücksichtigung |
der Mittel des in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Sonderhilfsfonds für | der Mittel des in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Sonderhilfsfonds für |
Opfer vorsätzlicher Gewalttaten durch den Minister der Justiz direkt | Opfer vorsätzlicher Gewalttaten durch den Minister der Justiz direkt |
an den Antragsteller gezahlt. » | an den Antragsteller gezahlt. » |
Art. 11 - Artikel 39 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 39 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 39 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm | « Art. 39 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm |
gewährten Betrags der Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Täter | gewährten Betrags der Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Täter |
oder die zivilrechtlich haftende Partei ein. | oder die zivilrechtlich haftende Partei ein. |
§ 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der | § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der |
gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in | gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in |
irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. | irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. |
Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem | Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem |
Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. | Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. |
§ 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der | § 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der |
Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder | Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder |
unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist. | unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist. |
Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, | Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, |
Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise | Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise |
zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. | zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. |
§ 4 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise | § 4 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise |
Rückzahlung der in Artikel 36 Absatz 4 erwähnten dringenden Hilfe | Rückzahlung der in Artikel 36 Absatz 4 erwähnten dringenden Hilfe |
verlangen, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem | verlangen, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem |
Opfer die vollständige oder teilweise Verantwortlichkeit zuweist. » | Opfer die vollständige oder teilweise Verantwortlichkeit zuweist. » |
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen |
Art. 12 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: | Art. 12 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: |
- Artikel 35, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997, | - Artikel 35, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997, |
- Artikel 40, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1998. | - Artikel 40, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1998. |
KAPITEL V - Übergangsbestimmung | KAPITEL V - Übergangsbestimmung |
Art. 13 - Mit Ausnahme des in den Artikeln 5, 7 und 8 erwähnten | Art. 13 - Mit Ausnahme des in den Artikeln 5, 7 und 8 erwähnten |
Schwellenbetrags ist dieses Gesetz ebenfalls anwendbar auf die | Schwellenbetrags ist dieses Gesetz ebenfalls anwendbar auf die |
Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bei der Kommission | Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bei der Kommission |
anhängig sind. | anhängig sind. |
KAPITEL VI - In-Kraft-Treten | KAPITEL VI - In-Kraft-Treten |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober é003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. APRIL 2003 - Gesetz zur Festlegung der Zusammensetzung und der | 22. APRIL 2003 - Gesetz zur Festlegung der Zusammensetzung und der |
Arbeitsweise der Kommission | Arbeitsweise der Kommission |
für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten | für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Bestimmungen betreffend den Sonderhilfsfonds für Opfer | KAPITEL II - Bestimmungen betreffend den Sonderhilfsfonds für Opfer |
vorsätzlicher Gewalttaten | vorsätzlicher Gewalttaten |
Art. 2 - Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Art. 2 - Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch |
das Gesetz vom 18. Februar 1997, wird gestrichen. | das Gesetz vom 18. Februar 1997, wird gestrichen. |
Art. 3 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt: | vom 24. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 29 - Der Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, | « Art. 29 - Der Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, |
nachstehend "Fonds" genannt, wird durch die in Absatz 2 erwähnten | nachstehend "Fonds" genannt, wird durch die in Absatz 2 erwähnten |
Beiträge gespeist. | Beiträge gespeist. |
Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder | Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder |
Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter die Verpflichtung aus, | Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter die Verpflichtung aus, |
einen Betrag von 25 Cent als Beitrag zur Finanzierung des Fonds zu | einen Betrag von 25 Cent als Beitrag zur Finanzierung des Fonds zu |
zahlen. Dieser Betrag wird gemäss dem Gesetz vom 5. März 1952 über die | zahlen. Dieser Betrag wird gemäss dem Gesetz vom 5. März 1952 über die |
Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht und | Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht und |
kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
abgeändert werden. | abgeändert werden. |
Die Eintreibung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge erfolgt | Die Eintreibung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge erfolgt |
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäss den auf die | durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäss den auf die |
Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren | Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren |
Regeln. Die eingetriebenen Beträge werden dem Fonds vierteljährlich | Regeln. Die eingetriebenen Beträge werden dem Fonds vierteljährlich |
überwiesen. | überwiesen. |
Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die | Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die |
dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 | dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 |
erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im | erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im |
strafrechtlichen Sinne angerechnet, und dies unter Vorbehalt der | strafrechtlichen Sinne angerechnet, und dies unter Vorbehalt der |
Anwendung von Artikel 49 des Strafgesetzbuches. » | Anwendung von Artikel 49 des Strafgesetzbuches. » |
KAPITEL III - Bestimmungen zur Festlegung der Zusammensetzung und der | KAPITEL III - Bestimmungen zur Festlegung der Zusammensetzung und der |
Arbeitsweise der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | Arbeitsweise der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten | vorsätzlicher Gewalttaten |
Art. 4 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 17. Februar 1997, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. Februar 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Hilfskommission für Opfer | 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Hilfskommission für Opfer |
vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter "Kommission für | vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter "Kommission für |
finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" und | finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" und |
die Wörter "einer Hilfe" durch die Wörter "einer finanziellen Hilfe" | die Wörter "einer Hilfe" durch die Wörter "einer finanziellen Hilfe" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Die Paragraphen 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: | 2. Die Paragraphen 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | « § 2 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, ist in | vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, ist in |
Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern. | Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern. |
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate | Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate |
des gerichtlichen Stands. Die Anzahl Vizepräsidenten entspricht der | des gerichtlichen Stands. Die Anzahl Vizepräsidenten entspricht der |
Anzahl Kammern minus eins. | Anzahl Kammern minus eins. |
Die Kommission besteht ausserdem aus so vielen Rechtsanwälten oder | Die Kommission besteht ausserdem aus so vielen Rechtsanwälten oder |
Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe | Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe |
1 wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern | 1 wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern |
können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen | können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen |
auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen | auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen |
Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. | Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. |
Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es | Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es |
jeweils einen Stellvertreter. | jeweils einen Stellvertreter. |
Der Präsident muss die Kenntnis der französischen und der | Der Präsident muss die Kenntnis der französischen und der |
niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz vom 15. Juni 1935 über den | niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachweisen. Mindestens | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachweisen. Mindestens |
eine der im vorhergehenden Absatz angegebenen Personen muss - gemäss | eine der im vorhergehenden Absatz angegebenen Personen muss - gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis | den vom König festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis |
der deutschen Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, | der deutschen Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, |
die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die | die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die |
Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die | Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die |
andere Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | andere Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestellt. | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestellt. |
Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und | Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und |
ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses | ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses |
Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat | Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat |
ist erneuerbar. | ist erneuerbar. |
Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele | Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele |
beigeordnete Sekretäre minus eins und so viele stellvertretende | beigeordnete Sekretäre minus eins und so viele stellvertretende |
Sekretäre bei, wie es Kammern gibt. Das Sekretariat der Kommission | Sekretäre bei, wie es Kammern gibt. Das Sekretariat der Kommission |
muss über einen Personalbestand von mindestens vierzehn Personen | muss über einen Personalbestand von mindestens vierzehn Personen |
verfügen. Diese werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte | verfügen. Diese werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte |
gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der | gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der |
niederländischen Sprachrolle an. | niederländischen Sprachrolle an. |
In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem | In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem |
Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt. | Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt. |
§ 3 - Die Kammern entscheiden über die in den Artikeln 31bis und 37 | § 3 - Die Kammern entscheiden über die in den Artikeln 31bis und 37 |
erwähnten Ersuchen um finanzielle und ergänzende Hilfe. | erwähnten Ersuchen um finanzielle und ergänzende Hilfe. |
Die Präsidenten der Kammern tagen alleine über in Artikel 36 erwähnte | Die Präsidenten der Kammern tagen alleine über in Artikel 36 erwähnte |
Ersuchen um dringende Hilfe, über offensichtlich unzulässige oder | Ersuchen um dringende Hilfe, über offensichtlich unzulässige oder |
offensichtlich unbegründete Ersuchen oder wenn sie die Zurücknahme des | offensichtlich unbegründete Ersuchen oder wenn sie die Zurücknahme des |
Ersuchens feststellen oder die Sache von der Liste streichen. | Ersuchens feststellen oder die Sache von der Liste streichen. |
§ 4 - Die Betriebskosten der Kommission und des Sekretariats gehen zu | § 4 - Die Betriebskosten der Kommission und des Sekretariats gehen zu |
Lasten des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. » | Lasten des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. » |
Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 23. Juli 1991 und 17. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt: | vom 23. Juli 1991 und 17. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 34 - Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer | « Art. 34 - Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer |
dringenden Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen | dringenden Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen |
Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der Kommission | Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der Kommission |
hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der | hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der |
Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt | Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt |
unterschrieben. | unterschrieben. |
Der Antrag enthält: | Der Antrag enthält: |
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, | 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, |
des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, | des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, |
3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung der vorsätzlichen | 3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung der vorsätzlichen |
Gewalttat, | Gewalttat, |
4. Datum der Einreichung der Klage, des Erwerbs der Eigenschaft als | 4. Datum der Einreichung der Klage, des Erwerbs der Eigenschaft als |
geschädigte Partei und gegebenenfalls Datum des Auftretens als | geschädigte Partei und gegebenenfalls Datum des Auftretens als |
Zivilpartei, | Zivilpartei, |
5. Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung | 5. Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung |
zu erhalten, | zu erhalten, |
6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um | 6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um |
eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe. | eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe. |
Der Antrag endet mit den Worten: « Ich erkläre auf Ehre, dass | Der Antrag endet mit den Worten: « Ich erkläre auf Ehre, dass |
vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » | vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » |
Dem Antrag werden beigefügt: | Dem Antrag werden beigefügt: |
- eine Abschrift, je nach Fall, der Entscheidung zwecks Einstellung | - eine Abschrift, je nach Fall, der Entscheidung zwecks Einstellung |
des Verfahrens wegen Unbekanntbleiben des Täters, der Entscheidung des | des Verfahrens wegen Unbekanntbleiben des Täters, der Entscheidung des |
Untersuchungsgerichts, der definitiven gerichtlichen Entscheidung über | Untersuchungsgerichts, der definitiven gerichtlichen Entscheidung über |
die Strafverfolgung und gegebenenfalls der Entscheidung über die | die Strafverfolgung und gegebenenfalls der Entscheidung über die |
Zivilinteressen, | Zivilinteressen, |
- die Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des | - die Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des |
Schadens, für den um Hilfe ersucht wird, darunter die ärztlichen | Schadens, für den um Hilfe ersucht wird, darunter die ärztlichen |
Atteste und die medizinischen Berichte. » | Atteste und die medizinischen Berichte. » |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 34bis - Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen | « Art. 34bis - Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen |
durchführen oder anordnen, die der Überprüfung der Finanzlage des | durchführen oder anordnen, die der Überprüfung der Finanzlage des |
Antragstellers und des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat dienen. | Antragstellers und des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat dienen. |
Sie kann jegliche Behörde um Auskünfte über die berufliche, | Sie kann jegliche Behörde um Auskünfte über die berufliche, |
finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Antragstellers und des | finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Antragstellers und des |
Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat ersuchen, ohne dass ihr gegenüber | Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat ersuchen, ohne dass ihr gegenüber |
die Geheimhaltungspflicht geltend gemacht werden kann. Sie kann mit | die Geheimhaltungspflicht geltend gemacht werden kann. Sie kann mit |
Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors die | Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors die |
Polizeidienste ersuchen, eine Untersuchung der Finanzlage | Polizeidienste ersuchen, eine Untersuchung der Finanzlage |
durchzuführen. | durchzuführen. |
Die Kommission kann sich mit Erlaubnis des Generalprokurators oder des | Die Kommission kann sich mit Erlaubnis des Generalprokurators oder des |
Generalauditors das Original oder eine Abschrift der Strafakte | Generalauditors das Original oder eine Abschrift der Strafakte |
zukommen lassen. | zukommen lassen. |
Die Kommission kann dem gerichtsmedizinischen Amt auftragen, ein | Die Kommission kann dem gerichtsmedizinischen Amt auftragen, ein |
Sachverständigengutachten zu erstellen oder erstellen zu lassen, um | Sachverständigengutachten zu erstellen oder erstellen zu lassen, um |
die Verletzungen des Opfers festzustellen und zu beschreiben. Sie kann | die Verletzungen des Opfers festzustellen und zu beschreiben. Sie kann |
eventuell auch andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören. | eventuell auch andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören. |
Das Resultat der Untersuchungsmassnahmen dient ausschliesslich der | Das Resultat der Untersuchungsmassnahmen dient ausschliesslich der |
Untersuchung des Ersuchens und unterliegt dem Berufsgeheimnis. | Untersuchung des Ersuchens und unterliegt dem Berufsgeheimnis. |
Jedes Mitglied einer Kammer kann die in den Absätzen 1bis 3 erwähnten | Jedes Mitglied einer Kammer kann die in den Absätzen 1bis 3 erwähnten |
Untersuchungsmassnahmen durchführen oder durchführen lassen. | Untersuchungsmassnahmen durchführen oder durchführen lassen. |
Der Sekretär und die beigeordneten Sekretäre bereiten die Akten vor | Der Sekretär und die beigeordneten Sekretäre bereiten die Akten vor |
und vervollständigen sie. Sie erstellen für jede Sache einen Bericht | und vervollständigen sie. Sie erstellen für jede Sache einen Bericht |
und können den Mitgliedern der Kommission vorschlagen, eine in den | und können den Mitgliedern der Kommission vorschlagen, eine in den |
Absätzen 1bis 3 erwähnte Untersuchungsmassnahme anzuordnen. Der | Absätzen 1bis 3 erwähnte Untersuchungsmassnahme anzuordnen. Der |
Bericht enthält eine kurzgefasste Aufstellung der objektiven | Bericht enthält eine kurzgefasste Aufstellung der objektiven |
faktischen Elemente und der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen | faktischen Elemente und der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen |
und gibt gegebenenfalls an, welche Elemente noch fehlen und welche | und gibt gegebenenfalls an, welche Elemente noch fehlen und welche |
gesetzlichen Bedingungen nicht oder noch nicht erfüllt zu sein | gesetzlichen Bedingungen nicht oder noch nicht erfüllt zu sein |
scheinen. » | scheinen. » |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34ter mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 34ter - Die Kommission befindet durch eine mit Gründen | « Art. 34ter - Die Kommission befindet durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung. | versehene Entscheidung. |
Der Antragsteller wird von der Kommission angehört, wenn er darum | Der Antragsteller wird von der Kommission angehört, wenn er darum |
schriftlich ersucht oder wenn sie dies für erforderlich erachtet. Er | schriftlich ersucht oder wenn sie dies für erforderlich erachtet. Er |
kann sich hierfür von seinem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten | kann sich hierfür von seinem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten |
lassen. Er kann sich ebenfalls vom Beauftragten einer öffentlichen | lassen. Er kann sich ebenfalls vom Beauftragten einer öffentlichen |
Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen | Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen |
Vereinigung beistehen lassen. | Vereinigung beistehen lassen. |
Der Minister der Justiz oder sein Beauftragter kann eine schriftliche | Der Minister der Justiz oder sein Beauftragter kann eine schriftliche |
Stellungnahme in Bezug auf die Einhaltung des Gesetzes abgeben. » | Stellungnahme in Bezug auf die Einhaltung des Gesetzes abgeben. » |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quater mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 34quater - Der Antragsteller und der Minister der Justiz können | « Art. 34quater - Der Antragsteller und der Minister der Justiz können |
gegen die Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage beim | gegen die Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage beim |
Staatsrat gemäss Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den | Staatsrat gemäss Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat einreichen. » | Staatsrat einreichen. » |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quinquies mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 34quinquies - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach | « Art. 34quinquies - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach |
ihrer Verkündung dem Antragsteller per Einschreibebrief und dem | ihrer Verkündung dem Antragsteller per Einschreibebrief und dem |
Rechtsanwalt des Antragstellers und dem Minister der Justiz mit | Rechtsanwalt des Antragstellers und dem Minister der Justiz mit |
einfacher Post notifiziert. | einfacher Post notifiziert. |
In der Notifizierung an den Antragsteller wird der Inhalt von Artikel | In der Notifizierung an den Antragsteller wird der Inhalt von Artikel |
34quater wiedergegeben. » | 34quater wiedergegeben. » |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34sexies mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 34sexies - Der König legt die Modalitäten für das Verfahren und | « Art. 34sexies - Der König legt die Modalitäten für das Verfahren und |
für die Arbeitsweise der Kommission fest. » | für die Arbeitsweise der Kommission fest. » |
KAPITEL IV - Übergangsbestimmung | KAPITEL IV - Übergangsbestimmung |
Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 5 ist dieses Gesetz ebenfalls | Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 5 ist dieses Gesetz ebenfalls |
anwendbar auf die Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens | anwendbar auf die Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens |
bei der Kommission anhängig sind. | bei der Kommission anhängig sind. |
KAPITEL V - In-Kraft-Treten | KAPITEL V - In-Kraft-Treten |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achten Monats | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |