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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2002 réglant les méthodes des centrales de surveillance utilisant des systèmes de suivi |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 6 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 6 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2002 réglant les méthodes |
| regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken | des centrales de surveillance utilisant des systèmes de suivi |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van | royal du 17 mai 2002 réglant les méthodes des centrales de |
| bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken, opgemaakt door de | surveillance utilisant des systèmes de suivi, établi par le Service |
| Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2002 |
| de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken. | réglant les méthodes des centrales de surveillance utilisant des |
| systèmes de suivi. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 6 oktober 2003. | Donné à Bruxelles, le 6 octobre 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 17. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Methoden der | 17. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Methoden der |
| Überwachungszentralen, die Ortungssysteme benutzen | Überwachungszentralen, die Ortungssysteme benutzen |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
| Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
| Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. | Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. |
| Juni 1999 und 10. Juni 2001; | Juni 1999 und 10. Juni 2001; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.057/2 des Staatsrates vom 12. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.057/2 des Staatsrates vom 12. November |
| 2001; | 2001; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
| Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, |
| 2. Überwachungszentrale: Alarmzentrale, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 | 2. Überwachungszentrale: Alarmzentrale, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 |
| Nr. 4 des Gesetzes erwähnt, die die Ortungssysteme mit dem Ziel | Nr. 4 des Gesetzes erwähnt, die die Ortungssysteme mit dem Ziel |
| verwaltet, dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung | verwaltet, dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung |
| eines Gutes vorzubeugen oder sie festzustellen, | eines Gutes vorzubeugen oder sie festzustellen, |
| 3. Ortungssystem: Teil einer Überwachungszentrale, der dazu dient, ein | 3. Ortungssystem: Teil einer Überwachungszentrale, der dazu dient, ein |
| Gut aus der Ferne zu orten oder seine Fortbewegung zu verfolgen | Gut aus der Ferne zu orten oder seine Fortbewegung zu verfolgen |
| und/oder auf die Funktionstüchtigkeit des Gutes einzuwirken, | und/oder auf die Funktionstüchtigkeit des Gutes einzuwirken, |
| 4. Kontaktperson: Person, die von der Überwachungszentrale bei | 4. Kontaktperson: Person, die von der Überwachungszentrale bei |
| Verschwinden, Zerstörung oder Beschädigung des von ihr überwachten | Verschwinden, Zerstörung oder Beschädigung des von ihr überwachten |
| Gutes benachrichtigt werden muss, | Gutes benachrichtigt werden muss, |
| 5. mutmasslich verdächtigem Verschwinden: Verschwinden eines Gutes, | 5. mutmasslich verdächtigem Verschwinden: Verschwinden eines Gutes, |
| das auf irgendeine Weise von der Überwachungszentrale festgestellt | das auf irgendeine Weise von der Überwachungszentrale festgestellt |
| worden ist, jedoch nicht von der Kontaktperson überprüft worden ist, | worden ist, jedoch nicht von der Kontaktperson überprüft worden ist, |
| 6. Fahrzeug: jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbare | 6. Fahrzeug: jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbare |
| landwirtschaftliche oder industrielle Material, | landwirtschaftliche oder industrielle Material, |
| 7. Kontaktstelle der Polizei: eine oder mehrere vom Minister des | 7. Kontaktstelle der Polizei: eine oder mehrere vom Minister des |
| Innern bestimmte Kontaktstelle(n) für die Kommunikation zwischen den | Innern bestimmte Kontaktstelle(n) für die Kommunikation zwischen den |
| in vorliegendem Erlass erwähnten Überwachungszentralen und den | in vorliegendem Erlass erwähnten Überwachungszentralen und den |
| Polizeidiensten. | Polizeidiensten. |
| Art. 2 - In der Vereinbarung, auf deren Grundlage die | Art. 2 - In der Vereinbarung, auf deren Grundlage die |
| Überwachungszentrale eingeschaltet wird, ist der Name der | Überwachungszentrale eingeschaltet wird, ist der Name der |
| Kontaktperson angegeben. Bei Abschluss der Vereinbarung informiert die | Kontaktperson angegeben. Bei Abschluss der Vereinbarung informiert die |
| Überwachungszentrale den Kunden über die Pflichten, die der | Überwachungszentrale den Kunden über die Pflichten, die der |
| Überwachungszentrale aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden | Überwachungszentrale aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses obliegen. | Erlasses obliegen. |
| Art. 3 - Der Minister des Innern bestimmt die Angaben bezüglich des | Art. 3 - Der Minister des Innern bestimmt die Angaben bezüglich des |
| überwachten Gutes, die die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der | überwachten Gutes, die die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der |
| Polizei mitteilen muss, und die Modalitäten für die Mitteilung der | Polizei mitteilen muss, und die Modalitäten für die Mitteilung der |
| Angaben. | Angaben. |
| Art. 4 - Lediglich die Kontaktstelle der Polizei und die in Artikel 10 | Art. 4 - Lediglich die Kontaktstelle der Polizei und die in Artikel 10 |
| des Gesetzes erwähnten Instanzen, nicht aber die Kontaktperson oder | des Gesetzes erwähnten Instanzen, nicht aber die Kontaktperson oder |
| andere Personen oder Instanzen, dürfen von der Überwachungszentrale: | andere Personen oder Instanzen, dürfen von der Überwachungszentrale: |
| - vom Standort der überwachten Güter in Kenntnis gesetzt werden | - vom Standort der überwachten Güter in Kenntnis gesetzt werden |
| - oder die Mittel erhalten, die zur Ortung der überwachten Güter | - oder die Mittel erhalten, die zur Ortung der überwachten Güter |
| notwendig sind. | notwendig sind. |
| Art. 5 - Nach Eingang einer Mitteilung über das mutmasslich | Art. 5 - Nach Eingang einer Mitteilung über das mutmasslich |
| verdächtige Verschwinden eines Gutes vergewissert sich die | verdächtige Verschwinden eines Gutes vergewissert sich die |
| Überwachungszentrale, dass es sich dabei um ein anormales Verschwinden | Überwachungszentrale, dass es sich dabei um ein anormales Verschwinden |
| handelt. Dazu ist sie verpflichtet, mit der Kontaktperson Kontakt | handelt. Dazu ist sie verpflichtet, mit der Kontaktperson Kontakt |
| aufzunehmen und sie zu bitten, nachzugehen, ob das Gut nicht aufgrund | aufzunehmen und sie zu bitten, nachzugehen, ob das Gut nicht aufgrund |
| einer normalen Ursache verschwunden ist. | einer normalen Ursache verschwunden ist. |
| Die Überwachungszentrale, die auf ein anormales Verschwinden des Gutes | Die Überwachungszentrale, die auf ein anormales Verschwinden des Gutes |
| schliesst, teilt der Kontaktperson mit, dass sie der Kontaktstelle der | schliesst, teilt der Kontaktperson mit, dass sie der Kontaktstelle der |
| Polizei das Verschwinden melden wird. | Polizei das Verschwinden melden wird. |
| Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 beschränkt sich die | Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 beschränkt sich die |
| Überwachungszentrale, die feststellt, dass der Benutzer sich | Überwachungszentrale, die feststellt, dass der Benutzer sich |
| vermutlich in einer Gefahrensituation befindet, auf den Versuch, diese | vermutlich in einer Gefahrensituation befindet, auf den Versuch, diese |
| Kontaktperson zu erreichen. | Kontaktperson zu erreichen. |
| Art. 7 - Die Überwachungszentrale, die im Anschluss an die in den | Art. 7 - Die Überwachungszentrale, die im Anschluss an die in den |
| Artikeln 5 und 6 vorgesehene Überprüfung auf ein anormales | Artikeln 5 und 6 vorgesehene Überprüfung auf ein anormales |
| Verschwinden des Gutes schliesst, meldet der Kontaktstelle der Polizei | Verschwinden des Gutes schliesst, meldet der Kontaktstelle der Polizei |
| unverzüglich das Verschwinden. | unverzüglich das Verschwinden. |
| Bei der Meldung eines Verschwindens eines Gutes gemäss Absatz 1 muss | Bei der Meldung eines Verschwindens eines Gutes gemäss Absatz 1 muss |
| die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der Polizei Folgendes | die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der Polizei Folgendes |
| mitteilen: | mitteilen: |
| 1. Kennzeichnung des Gutes, | 1. Kennzeichnung des Gutes, |
| 2. Angaben der Kontaktperson, | 2. Angaben der Kontaktperson, |
| 3. Umstände des Verschwindens, | 3. Umstände des Verschwindens, |
| 4. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens, | 4. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens, |
| 5. Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in | 5. Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in |
| Realzeit, | Realzeit, |
| 6. Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden | 6. Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden |
| unterrichtet worden ist, | unterrichtet worden ist, |
| 7. alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur | 7. alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur |
| Aufklärung des Verschwindens angefordert werden. | Aufklärung des Verschwindens angefordert werden. |
| Art. 8 - Mit Ausnahme der Meldung im Anschluss an die in Artikel 6 des | Art. 8 - Mit Ausnahme der Meldung im Anschluss an die in Artikel 6 des |
| vorliegenden Erlasses vorgesehene Überprüfung ist jede Meldung bei der | vorliegenden Erlasses vorgesehene Überprüfung ist jede Meldung bei der |
| Kontaktstelle der Polizei über ein Verschwinden, das sich nicht als | Kontaktstelle der Polizei über ein Verschwinden, das sich nicht als |
| anormal herausstellt, gemäss Artikel 19 des Gesetzes strafbar. | anormal herausstellt, gemäss Artikel 19 des Gesetzes strafbar. |
| Art. 9 - Die Überwachungszentrale hält die in Artikel 7 Absatz 2 | Art. 9 - Die Überwachungszentrale hält die in Artikel 7 Absatz 2 |
| erwähnten Angaben fünf Jahre lang zur Verfügung der Gerichtsbehörden | erwähnten Angaben fünf Jahre lang zur Verfügung der Gerichtsbehörden |
| und der von ihnen bevollmächtigten Polizeidienste. | und der von ihnen bevollmächtigten Polizeidienste. |
| KAPITEL II - Sonderfall der Einwirkungen auf Fahrzeuge, die mit einem | KAPITEL II - Sonderfall der Einwirkungen auf Fahrzeuge, die mit einem |
| Ortungssystem ausgestattet sind | Ortungssystem ausgestattet sind |
| Art. 10 - § 1 - Sobald die Überwachungszentrale zu der in den Artikeln | Art. 10 - § 1 - Sobald die Überwachungszentrale zu der in den Artikeln |
| 5 und 6 erwähnten Überprüfung übergegangen ist, darf sie auf ein mit | 5 und 6 erwähnten Überprüfung übergegangen ist, darf sie auf ein mit |
| einem Ortungssystem ausgerüstetes Fahrzeug einwirken, bevor sie die | einem Ortungssystem ausgerüstetes Fahrzeug einwirken, bevor sie die |
| Kontaktstelle der Polizei vom Verschwinden in Kenntnis gesetzt hat. | Kontaktstelle der Polizei vom Verschwinden in Kenntnis gesetzt hat. |
| Die einzig erlaubte Einwirkung besteht darin, die Startfunktion des | Die einzig erlaubte Einwirkung besteht darin, die Startfunktion des |
| Motors auszuschalten, sodass dieser nach einem vollständigen | Motors auszuschalten, sodass dieser nach einem vollständigen |
| Stillstand von mindestens 30 Sekunden nicht mehr gestartet werden | Stillstand von mindestens 30 Sekunden nicht mehr gestartet werden |
| kann. | kann. |
| § 2 - Stellt die Überwachungszentrale fest, dass sich im | § 2 - Stellt die Überwachungszentrale fest, dass sich im |
| verschwundenen Fahrzeug vermutlich jemand in einer Gefahrensituation | verschwundenen Fahrzeug vermutlich jemand in einer Gefahrensituation |
| befindet, beschränkt sie sich in Abweichung von § 1 auf die Mitteilung | befindet, beschränkt sie sich in Abweichung von § 1 auf die Mitteilung |
| der in Artikel 7 erwähnten Angaben an die Kontaktstelle der Polizei | der in Artikel 7 erwähnten Angaben an die Kontaktstelle der Polizei |
| und auf die Ausführung der polizeilichen Anweisungen. | und auf die Ausführung der polizeilichen Anweisungen. |
| Art. 11 - Nach Ausführung des in Artikel 7 vorgesehenen Verfahrens | Art. 11 - Nach Ausführung des in Artikel 7 vorgesehenen Verfahrens |
| führt die Überwachungszentrale ausschliesslich die Anweisungen der | führt die Überwachungszentrale ausschliesslich die Anweisungen der |
| Kontaktstelle der Polizei aus. Dabei darf die Überwachungszentrale in | Kontaktstelle der Polizei aus. Dabei darf die Überwachungszentrale in |
| Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 aus der Ferne auf das mit einem | Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 aus der Ferne auf das mit einem |
| Ortungssystem ausgerüstete Fahrzeug einwirken und auf eine der | Ortungssystem ausgerüstete Fahrzeug einwirken und auf eine der |
| nachstehenden Massnahmen zurückgreifen: | nachstehenden Massnahmen zurückgreifen: |
| - Drosselung der Geschwindigkeit auf 90 km/h, | - Drosselung der Geschwindigkeit auf 90 km/h, |
| - andere von den zuständigen Behörden bestimmte Massnahmen. | - andere von den zuständigen Behörden bestimmte Massnahmen. |
| Art. 12 - Im Fall von Flucht nach einem begangenen Verbrechen oder | Art. 12 - Im Fall von Flucht nach einem begangenen Verbrechen oder |
| Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder mit einer | Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder mit einer |
| schwereren Strafe geahndet werden kann, oder falls sich die | schwereren Strafe geahndet werden kann, oder falls sich die |
| Verkehrsteilnehmer wegen eines mit einem Ortungssystem ausgerüsteten | Verkehrsteilnehmer wegen eines mit einem Ortungssystem ausgerüsteten |
| Fahrzeugs in einer Gefahrensituation befinden, ergreift die | Fahrzeugs in einer Gefahrensituation befinden, ergreift die |
| Überwachungszentrale auf Verlangen der Kontaktstelle der Polizei eine | Überwachungszentrale auf Verlangen der Kontaktstelle der Polizei eine |
| der in Artikel 11 erwähnten Massnahmen, ohne die in den Artikeln 5, 6 | der in Artikel 11 erwähnten Massnahmen, ohne die in den Artikeln 5, 6 |
| und 7 vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen. | und 7 vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen. |
| KAPITEL III - Schlussbestimmung | KAPITEL III - Schlussbestimmung |
| Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 17. Mai 2002 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 17. Mai 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |