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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/05/2019
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Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 27, 51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de artikelen 36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Arrêté royal modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE
6 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 27, 6 MAI 2019. - Arrêté royal modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58,
51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van het koninklijk besluit van 25 november 58/3 et 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant
1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et
artikelen 36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit. - Officieuze 124bis dans le même arrêté. - Coordination officieuse en langue
coördinatie in het Duits van uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 1 tot 6, 10 en 11 van het koninklijk besluit van 6 mei allemande des articles 1 à 6, 10 et 11 de l'arrêté royal du 6 mai 2019
2019 tot wijziging van de artikelen 27, 51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l'arrêté royal
het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les
werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de artikelen
36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit (Belgisch Staatsblad articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté (Moniteur belge
van 20 mei 2019), zoals het wordt gewijzigd bij het koninklijk besluit du 20 mai 2019), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 30 mars
van 30 maart 2020 tot aanpassing van de procedures in het kader van 2020 visant à adapter les procédures dans le cadre du chômage
tijdelijke werkloosheid omwille van het COVID-19-virus en tot
wijziging van artikel 10 van het koninklijk besluit van 6 mei 2019 tot temporaire dû au virus COVID-19 et à modifier l'article 10 de l'arrêté
wijziging van de artikelen 27, 51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van het royal du 6 mai 2019 modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et
koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du
werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de artikelen
36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit (Belgisch Staatsblad chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le
van 2 april 2020). même arrêté (Moniteur belge du 2 avril 2020).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
6. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 27, 51, 6. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 27, 51,
52bis, 58, 58/3 und 63 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 52bis, 58, 58/3 und 63 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991
zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel
36sexies, 63bis und 124bis in denselben Erlass 36sexies, 63bis und 124bis in denselben Erlass
Artikel 1 - In Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. November Artikel 1 - In Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit werden die Nummern 19 und 20 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit werden die Nummern 19 und 20
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"19. nicht einsatzfähigem Arbeitsuchendem: ein Arbeitsuchender, der "19. nicht einsatzfähigem Arbeitsuchendem: ein Arbeitsuchender, der
vom zuständigen Amt für Arbeitsbeschaffung anhand des international vom zuständigen Amt für Arbeitsbeschaffung anhand des international
anerkannten Screening-Tools ICF - International Classification of anerkannten Screening-Tools ICF - International Classification of
Functioning, Disability and Health - als Person identifiziert und Functioning, Disability and Health - als Person identifiziert und
anerkannt wird, die eine Kombination von psycho-medizinisch-sozialen anerkannt wird, die eine Kombination von psycho-medizinisch-sozialen
Faktoren aufweist, die auf Dauer ihre Gesundheit und/oder ihre soziale Faktoren aufweist, die auf Dauer ihre Gesundheit und/oder ihre soziale
oder berufliche Eingliederung beeinträchtigen, mit der Folge, dass sie oder berufliche Eingliederung beeinträchtigen, mit der Folge, dass sie
nicht in der Lage sind, sich im normalen Wirtschaftskreislauf oder im nicht in der Lage sind, sich im normalen Wirtschaftskreislauf oder im
Rahmen einer angepassten oder begleiteten Arbeit, egal ob bezahlt oder Rahmen einer angepassten oder begleiteten Arbeit, egal ob bezahlt oder
unbezahlt, zu betätigen. Die Rechtsstellung als nicht einsatzfähiger unbezahlt, zu betätigen. Die Rechtsstellung als nicht einsatzfähiger
Arbeitssuchender wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt und Arbeitssuchender wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt und
kann durch eine erneute Beurteilung anhand des ICF-Screening-Tools kann durch eine erneute Beurteilung anhand des ICF-Screening-Tools
erneuert werden. erneuert werden.
Beim oben erwähnten ICF-Screening-Tool handelt es sich um das Tool, Beim oben erwähnten ICF-Screening-Tool handelt es sich um das Tool,
das von den zuständigen regionalen Ämtern für Arbeitsbeschaffung das von den zuständigen regionalen Ämtern für Arbeitsbeschaffung
verwendet wird, um nicht einsatzfähige Arbeitsuchende zu verwendet wird, um nicht einsatzfähige Arbeitsuchende zu
identifizieren, identifizieren,
20. Sicherungszulage: die Zulage, die einem in Nr. 19 erwähnten nicht 20. Sicherungszulage: die Zulage, die einem in Nr. 19 erwähnten nicht
einsatzfähigen Arbeitsuchenden nach Ablauf des Anspruchs auf einsatzfähigen Arbeitsuchenden nach Ablauf des Anspruchs auf
Eingliederungsgeld gewährt wird. Eingliederungsgeld gewährt wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Sicherungszulage Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Sicherungszulage
mit vollem Arbeitslosengeld gleichgesetzt." mit vollem Arbeitslosengeld gleichgesetzt."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36sexies mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 36sexies - Arbeitsuchende, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld "Art. 36sexies - Arbeitsuchende, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld
in Anwendung von Artikel 63 abgelaufen ist, werden für einen Anspruch in Anwendung von Artikel 63 abgelaufen ist, werden für einen Anspruch
auf Sicherungszulagen zugelassen, wenn sie spätestens zum Zeitpunkt auf Sicherungszulagen zugelassen, wenn sie spätestens zum Zeitpunkt
des Ablaufs des Anspruchs auf Eingliederungsgeld folgende Bedingungen des Ablaufs des Anspruchs auf Eingliederungsgeld folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Sie haben eine spezifische oder angepasste Begleitmaßnahme wie in 1. Sie haben eine spezifische oder angepasste Begleitmaßnahme wie in
Artikel 58 § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnt durchlaufen, Artikel 58 § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnt durchlaufen,
die zumindest eine Funktionsbilanz und Maßnahmen, gegebenenfalls die zumindest eine Funktionsbilanz und Maßnahmen, gegebenenfalls
intensive Maßnahmen, zur Verringerung der Auswirkungen der Faktoren, intensive Maßnahmen, zur Verringerung der Auswirkungen der Faktoren,
die ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren, oder zur die ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren, oder zur
Förderung ihrer sozial-beruflichen Eingliederung umfasst. Förderung ihrer sozial-beruflichen Eingliederung umfasst.
2. Sie sind im Verlauf oder am Ende der in Nr. 1 erwähnten Maßnahme 2. Sie sind im Verlauf oder am Ende der in Nr. 1 erwähnten Maßnahme
als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19
identifiziert und anerkannt worden. identifiziert und anerkannt worden.
3. Sie haben sich positiv in die Begleitmaßnahmen eingebracht, die 3. Sie haben sich positiv in die Begleitmaßnahmen eingebracht, die
ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung
vorgeschlagen werden und ihrer Rechtsstellung als nicht einsatzfähige vorgeschlagen werden und ihrer Rechtsstellung als nicht einsatzfähige
Arbeitsuchende entsprechen. Arbeitsuchende entsprechen.
In Abweichung von Artikel 42 können in Absatz 1 erwähnte In Abweichung von Artikel 42 können in Absatz 1 erwähnte
Arbeitsuchende nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung wieder Arbeitsuchende nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung wieder
für einen Anspruch auf Sicherungszulagen zugelassen werden, wenn zum für einen Anspruch auf Sicherungszulagen zugelassen werden, wenn zum
Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen folgende Bedingungen erfüllt Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen folgende Bedingungen erfüllt
sind: sind:
1. Sie haben in den drei Jahren vor ihrem Antrag auf Leistungen 1. Sie haben in den drei Jahren vor ihrem Antrag auf Leistungen
mindestens eine Sicherungszulage bezogen. mindestens eine Sicherungszulage bezogen.
2. Sie erfüllen wieder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten 2. Sie erfüllen wieder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten
Bedingungen. Bedingungen.
3. Sie sind nicht vorher in Anwendung von Artikel 63bis Absatz 2 Nr. 2 3. Sie sind nicht vorher in Anwendung von Artikel 63bis Absatz 2 Nr. 2
vom Anspruch auf Sicherungszulagen ausgeschlossen worden." vom Anspruch auf Sicherungszulagen ausgeschlossen worden."
Art. 3 - Artikel 51 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - Artikel 51 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. April 2019, wird durch eine Nr. 12 mit Königlichen Erlass vom 7. April 2019, wird durch eine Nr. 12 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"12. die Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im "12. die Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im
Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder
Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die
Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt
für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung
als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen." als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen."
Art. 4 - Artikel 52bis § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 4 - Artikel 52bis § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1992, ersetzt durch den durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1992, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 26. Juni 2014, wird durch eine Nr. 8 mit Königlichen Erlass vom 26. Juni 2014, wird durch eine Nr. 8 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. der Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im "8. der Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im
Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder
Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die
Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt
für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung
als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen." als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen."
Art. 5 - In Artikel 58 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 58 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird zwischen den Absätzen 3 Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird zwischen den Absätzen 3
und 4 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: und 4 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Vollarbeitslose sind während eines gegebenenfalls erneuerbaren "Vollarbeitslose sind während eines gegebenenfalls erneuerbaren
Zeitraums von höchstens zwei Jahren, während dessen sie vom Zeitraums von höchstens zwei Jahren, während dessen sie vom
zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als nicht zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als nicht
einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 anerkannt einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 anerkannt
werden, von der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Verpflichtung befreit." werden, von der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Verpflichtung befreit."
Art. 6 - In Artikel 58/3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - In Artikel 58/3 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird ein § 4bis mit Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird ein § 4bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 4bis - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird " § 4bis - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird
während des gegebenenfalls erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei während des gegebenenfalls erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei
Jahren, während dessen Arbeitslose vom zuständigen regionalen Amt für Jahren, während dessen Arbeitslose vom zuständigen regionalen Amt für
Arbeitsbeschaffung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Arbeitsbeschaffung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von
Artikel 27 Nr. 19 anerkannt werden, ausgesetzt. Artikel 27 Nr. 19 anerkannt werden, ausgesetzt.
Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit kommt ab dem Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit kommt ab dem
ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum der ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum der
Anerkennung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender endet, oder Anerkennung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender endet, oder
später, wenn die in Artikel 58/2 erwähnten Bedingungen wieder erfüllt später, wenn die in Artikel 58/2 erwähnten Bedingungen wieder erfüllt
sind, erneut zur Anwendung." sind, erneut zur Anwendung."
(...) (...)
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 können nicht einsatzfähige Arbeitsuchende In Abweichung von Absatz 1 können nicht einsatzfähige Arbeitsuchende
frühestens ab dem [1. Oktober 2020] eine Sicherungszulage beziehen. frühestens ab dem [1. Oktober 2020] eine Sicherungszulage beziehen.
[In Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4 erwähnte [In Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4 erwähnte
jugendliche Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld am 31. jugendliche Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld am 31.
März 2020 in Anwendung von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 März 2020 in Anwendung von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3
beziehungsweise 4, so wie er abgeändert worden ist durch Artikel 7 des beziehungsweise 4, so wie er abgeändert worden ist durch Artikel 7 des
vorliegenden Erlasses, abläuft, können ab dem 1. Oktober 2020 vorliegenden Erlasses, abläuft, können ab dem 1. Oktober 2020
Sicherungszulagen beziehen, wenn sie die Bedingungen, die erwähnt sind Sicherungszulagen beziehen, wenn sie die Bedingungen, die erwähnt sind
in Artikel 36sexies, eingefügt durch vorliegenden Erlass, spätestens in Artikel 36sexies, eingefügt durch vorliegenden Erlass, spätestens
am 30. September 2020 erfüllen.] am 30. September 2020 erfüllen.]
Die Bestimmungen von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4, Die Bestimmungen von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4,
zuletzt abgeändert durch Artikel 7 des vorliegenden Erlasses, werden zuletzt abgeändert durch Artikel 7 des vorliegenden Erlasses, werden
ab dem [1. Oktober 2020] aufgehoben. ab dem [1. Oktober 2020] aufgehoben.
[Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 30. März [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 30. März
2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 3 ersetzt durch Art. 15 Nr. 2 des 2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 3 ersetzt durch Art. 15 Nr. 2 des
K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 4 abgeändert K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 4 abgeändert
durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April
2020)] 2020)]
Art. 11 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister ist mit der Art. 11 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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