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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 november 1998 houdende de voorwaarden tot het afleveren van de bewijzen van bekwaamheid voor stewards, baancommissarissen en veiligheidschefs bij sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 novembre 1998 fixant les conditions de délivrance des certificats d'aptitude pour les stewards, commissaires de route et chefs de sécurité lors d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
6 MEI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 6 MAI 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 november 1998 | langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 novembre 1998 fixant |
houdende de voorwaarden tot het afleveren van de bewijzen van | les conditions de délivrance des certificats d'aptitude pour les |
bekwaamheid voor stewards, baancommissarissen en veiligheidschefs bij | stewards, commissaires de route et chefs de sécurité lors d'épreuves |
sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of | ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en |
gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben | totalité ou en partie sur la voie publique |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministerieel besluit van 19 november 1998 houdende de voorwaarden tot | ministériel du 19 novembre 1998 fixant les conditions de délivrance |
het afleveren van de bewijzen van bekwaamheid voor stewards, | des certificats d'aptitude pour les stewards, commissaires de route et |
baancommissarissen en veiligheidschefs bij sportwedstrijden of | chefs de sécurité lors d'épreuves ou de compétitions sportives pour |
sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare | véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie |
weg plaatshebben, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | publique, établi par le Service central de traduction allemande du |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het ministerieel besluit van 19 november 1998 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 novembre |
de voorwaarden tot het afleveren van de bewijzen van bekwaamheid voor | 1998 fixant les conditions de délivrance des certificats d'aptitude |
stewards, baancommissarissen en veiligheidschefs bij sportwedstrijden | pour les stewards, commissaires de route et chefs de sécurité lors |
of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de | d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles |
openbare weg plaatshebben. | disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 6 mei 1999. | Donné à Bruxelles, le 6 mai 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
VAN DEN BOSSCHE | VAN DEN BOSSCHE |
Annexe-Bijlage | Annexe-Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
19. NOVEMBER 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der | 19. NOVEMBER 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der |
Bedingungen für die Ausstellung der Befähigungsnachweise für Ordner, | Bedingungen für die Ausstellung der Befähigungsnachweise für Ordner, |
Streckenkommissare und Sicherheitschefs bei Automobilsportwettbewerben | Streckenkommissare und Sicherheitschefs bei Automobilsportwettbewerben |
oder -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | oder -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragen werden | ausgetragen werden |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung |
der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, | ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, |
insbesondere des Arti-kels 13; | insbesondere des Arti-kels 13; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Sicherheit bei | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Sicherheit bei |
Automobilsportwettbewerben und -wettkämpfen vom 4. September 1998; | Automobilsportwettbewerben und -wettkämpfen vom 4. September 1998; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Ordner, | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Ordner, |
Streckenkommissare und Sicherheitschefs die in Artikel 13 des | Streckenkommissare und Sicherheitschefs die in Artikel 13 des |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung der | Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung der |
Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen | ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen |
vorgesehenen Aufgaben erst ordnungsgemäss ausführen können, nachdem | vorgesehenen Aufgaben erst ordnungsgemäss ausführen können, nachdem |
sie eine gründliche Ausbildung und den Befähigungsnachweis erhalten | sie eine gründliche Ausbildung und den Befähigungsnachweis erhalten |
haben; | haben; |
Dass vorliegender Erlass zur Festlegung der Bedingungen in bezug auf | Dass vorliegender Erlass zur Festlegung der Bedingungen in bezug auf |
diese Ausbildung bislang nicht ergehen konnte, weil die Sportverbände | diese Ausbildung bislang nicht ergehen konnte, weil die Sportverbände |
nicht in der Lage waren, der Behörde vollständige | nicht in der Lage waren, der Behörde vollständige |
Ausbildungsvorschläge vorzulegen, und ihnen daher mit den Schreiben | Ausbildungsvorschläge vorzulegen, und ihnen daher mit den Schreiben |
vom 6. April 1998, 25. Juni 1998 und 4. September 1998 eine | vom 6. April 1998, 25. Juni 1998 und 4. September 1998 eine |
provisorische, zeitweilige Genehmigung der Ausbildung auf der | provisorische, zeitweilige Genehmigung der Ausbildung auf der |
Grundlage der eingereichten Unterlagen erteilt worden ist, wobei diese | Grundlage der eingereichten Unterlagen erteilt worden ist, wobei diese |
Genehmigung bis zum 30. September 1998 gültig ist; | Genehmigung bis zum 30. September 1998 gültig ist; |
Dass eine weitere Verlängerung dieser provisorischen, zeitweiligen | Dass eine weitere Verlängerung dieser provisorischen, zeitweiligen |
Genehmigung angesichts deren unverbindlichen Charakters nicht mehr | Genehmigung angesichts deren unverbindlichen Charakters nicht mehr |
gerechtfertigt und nicht mehr erforderlich ist, weil alle | gerechtfertigt und nicht mehr erforderlich ist, weil alle |
diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden; | diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden; |
Dass eine Regelung, in der die Bedingungen in bezug auf die Ausbildung | Dass eine Regelung, in der die Bedingungen in bezug auf die Ausbildung |
festgelegt sind, dringend ausgefertigt werden muss, damit das | festgelegt sind, dringend ausgefertigt werden muss, damit das |
Ausbildungsprogramm für Ordner, Streckenkommissare und | Ausbildungsprogramm für Ordner, Streckenkommissare und |
Sicherheitschefs im Interesse der Sicherheit endgültig genehmigt | Sicherheitschefs im Interesse der Sicherheit endgültig genehmigt |
werden kann; | werden kann; |
Dass der weitere Verlauf der gegenwärtigen Rallyesaison, insbesondere | Dass der weitere Verlauf der gegenwärtigen Rallyesaison, insbesondere |
der nationalen und internationalen Wettbewerbe, die noch im Oktober | der nationalen und internationalen Wettbewerbe, die noch im Oktober |
und November stattfinden, in Ermangelung dieser Regelung und einer | und November stattfinden, in Ermangelung dieser Regelung und einer |
Genehmigung beeinträchtigt würde, was den Wettkampf verfälschen und | Genehmigung beeinträchtigt würde, was den Wettkampf verfälschen und |
die materiellen und finanziellen Vorbereitungen zunichte machen würde, | die materiellen und finanziellen Vorbereitungen zunichte machen würde, |
mit allen nachteiligen Folgen, die dies mit sich bringt; | mit allen nachteiligen Folgen, die dies mit sich bringt; |
Dass der Erlass dem Staatsrat erst zur Begutachtung vorgelegt werden | Dass der Erlass dem Staatsrat erst zur Begutachtung vorgelegt werden |
konnte, nachdem die Stellungnahme der Kommission für die Sicherheit | konnte, nachdem die Stellungnahme der Kommission für die Sicherheit |
bei Automobilsportwettbewerben und -wettkämpfen eingegangen war, wobei | bei Automobilsportwettbewerben und -wettkämpfen eingegangen war, wobei |
diese Stellungnahme am 4. September 1998 abgegeben wurde und daraufhin | diese Stellungnahme am 4. September 1998 abgegeben wurde und daraufhin |
einige Anpassungen am Vorentwurf vorgenommen werden mussten; | einige Anpassungen am Vorentwurf vorgenommen werden mussten; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. Oktober 1998, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. Oktober 1998, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. August 1996, | Gesetz vom 4. August 1996, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I. - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I. - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man, | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man, |
vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung, unter: | vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung, unter: |
1. « Erlass »: den Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur | 1. « Erlass »: den Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur |
Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen | Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen |
Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, | Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, |
2. « Wettbewerbe oder Wettkämpfe »: die Automobilsportwettbewerbe oder | 2. « Wettbewerbe oder Wettkämpfe »: die Automobilsportwettbewerbe oder |
-wettkämpfe, die in den Anwendungsbereich des Erlasses fallen. | -wettkämpfe, die in den Anwendungsbereich des Erlasses fallen. |
KAPITEL II. - Grundausbildung | KAPITEL II. - Grundausbildung |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Die Grundausbildung für Ordner, Sicherheitschefs und | Art. 2 - Die Grundausbildung für Ordner, Sicherheitschefs und |
Streckenkommissare, so wie sie in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses | Streckenkommissare, so wie sie in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses |
erwähnt ist, umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. | erwähnt ist, umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. |
Art. 3 - § 1 - Der theoretische Teil der Grundausbildung, der sowohl | Art. 3 - § 1 - Der theoretische Teil der Grundausbildung, der sowohl |
für Ordner als auch für Streckenkommissare und Sicherheitschefs | für Ordner als auch für Streckenkommissare und Sicherheitschefs |
mindestens sechs Stunden umfassen muss, wird von Personen erteilt, die | mindestens sechs Stunden umfassen muss, wird von Personen erteilt, die |
auf das spezifische Gebiet spezialisiert sind. | auf das spezifische Gebiet spezialisiert sind. |
§ 2 - Der praktische Teil der Grundausbildung umfasst: | § 2 - Der praktische Teil der Grundausbildung umfasst: |
1. einen allgemeinen Teil, der sowohl für Ordner als auch für | 1. einen allgemeinen Teil, der sowohl für Ordner als auch für |
Streckenkommissare und Sicherheitschefs mindestens vier Stunden | Streckenkommissare und Sicherheitschefs mindestens vier Stunden |
umfassen muss und von den Sportverbänden in Zusammenarbeit mit den | umfassen muss und von den Sportverbänden in Zusammenarbeit mit den |
Polizeidiensten, der Feuerwehr und einem medizinischen Einsatzdienst | Polizeidiensten, der Feuerwehr und einem medizinischen Einsatzdienst |
erteilt wird, | erteilt wird, |
2. ein Praktikum während drei Wettbewerben oder Wettkämpfen, das darin | 2. ein Praktikum während drei Wettbewerben oder Wettkämpfen, das darin |
besteht, die für den Wettbewerb oder Wettkampf bestimmten Ordner, | besteht, die für den Wettbewerb oder Wettkampf bestimmten Ordner, |
Streckenkommissare oder Sicherheitschefs, je nach Ausbildung, zu | Streckenkommissare oder Sicherheitschefs, je nach Ausbildung, zu |
begleiten und ihnen zu assistieren. | begleiten und ihnen zu assistieren. |
Die praktischen Modalitäten dieses Praktikums werden von den | Die praktischen Modalitäten dieses Praktikums werden von den |
Sportverbänden erstellt und vom Minister des Innern gebilligt. | Sportverbänden erstellt und vom Minister des Innern gebilligt. |
Der Verlauf des Praktikums wird von den Sportverbänden überwacht, und | Der Verlauf des Praktikums wird von den Sportverbänden überwacht, und |
der Beweis für die Absolvierung des Praktikums wird vom Veranstalter | der Beweis für die Absolvierung des Praktikums wird vom Veranstalter |
des Wettbewerbs oder Wettkampfs beziehungsweise von dessen Vertreter | des Wettbewerbs oder Wettkampfs beziehungsweise von dessen Vertreter |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Art. 4 - Am Ende des theoretischen und des praktischen Teils wird | Art. 4 - Am Ende des theoretischen und des praktischen Teils wird |
jeder Bewerber bewertet. Die Modalitäten dieser Bewertung werden von | jeder Bewerber bewertet. Die Modalitäten dieser Bewertung werden von |
den Sportverbänden bestimmt und vom Minister des Innern gebilligt. | den Sportverbänden bestimmt und vom Minister des Innern gebilligt. |
Bei einer positiven Bewertung wird der in Artikel 13 Nr. 2 des | Bei einer positiven Bewertung wird der in Artikel 13 Nr. 2 des |
Erlasses erwähnte Befähigungsnachweis von den Sportverbänden | Erlasses erwähnte Befähigungsnachweis von den Sportverbänden |
ausgestellt. Das Muster des Befähigungsnachweises wird von den | ausgestellt. Das Muster des Befähigungsnachweises wird von den |
Sportverbänden bestimmt und vom Minister des Innern gebilligt. | Sportverbänden bestimmt und vom Minister des Innern gebilligt. |
Art. 5 - Die Grundausbildung, die Ordnern, Streckenkommissaren und | Art. 5 - Die Grundausbildung, die Ordnern, Streckenkommissaren und |
Sicherheitschefs erteilt wird, muss auf ihre jeweiligen Aufträge | Sicherheitschefs erteilt wird, muss auf ihre jeweiligen Aufträge |
ausgerichtet sein, die in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses erwähnt sind. | ausgerichtet sein, die in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses erwähnt sind. |
Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 6 - Der theoretische Teil der Grundausbildung muss mindestens | Art. 6 - Der theoretische Teil der Grundausbildung muss mindestens |
folgende Elemente umfassen: | folgende Elemente umfassen: |
- Erläuterung des Erlasses und der Rundschreiben, | - Erläuterung des Erlasses und der Rundschreiben, |
- Übersicht über die Sportreglements und die verschiedenen Arten von | - Übersicht über die Sportreglements und die verschiedenen Arten von |
Disziplinen, | Disziplinen, |
- Rolle des Veranstalters und der verschiedenen Behörden bei einem | - Rolle des Veranstalters und der verschiedenen Behörden bei einem |
Wettbewerb oder Wettkampf, | Wettbewerb oder Wettkampf, |
- spezifische Risiken, die mit den Wettbewerben oder Wettkämpfen | - spezifische Risiken, die mit den Wettbewerben oder Wettkämpfen |
einhergehen, | einhergehen, |
- Erste-Hilfe-Techniken, | - Erste-Hilfe-Techniken, |
- Übersicht über das in gefährlichen Situationen oder bei Unfällen | - Übersicht über das in gefährlichen Situationen oder bei Unfällen |
anzuwendende Verfahren, einschliesslich einer Übersicht über die | anzuwendende Verfahren, einschliesslich einer Übersicht über die |
verschiedenen Brandbekämpfungsmittel, | verschiedenen Brandbekämpfungsmittel, |
- Übersicht über die verschiedenen Kommunikationsmittel und | - Übersicht über die verschiedenen Kommunikationsmittel und |
insbesondere über den Gebrauch der verschiedenen Funkanlagen, die | insbesondere über den Gebrauch der verschiedenen Funkanlagen, die |
während eines Wettbewerbs oder Wettkampfs benutzt werden, | während eines Wettbewerbs oder Wettkampfs benutzt werden, |
- Einführung in die im Sicherheitsfahrtenbuch benutzte Fachsprache. | - Einführung in die im Sicherheitsfahrtenbuch benutzte Fachsprache. |
Art. 7 - Der allgemeine Teil des praktischen Teils der Grundausbildung | Art. 7 - Der allgemeine Teil des praktischen Teils der Grundausbildung |
muss mindestens folgende Elemente umfassen: | muss mindestens folgende Elemente umfassen: |
- Erste-Hilfe-Leistung, | - Erste-Hilfe-Leistung, |
- Benutzung der verschiedenen Brandbekämpfungsmittel, insbesondere der | - Benutzung der verschiedenen Brandbekämpfungsmittel, insbesondere der |
Mittel zum Löschen brennender Autos, | Mittel zum Löschen brennender Autos, |
- Benutzung der verschiedenen Kommunikationsmittel, die während eines | - Benutzung der verschiedenen Kommunikationsmittel, die während eines |
Wettbewerbs oder Wettkampfs benutzt werden, | Wettbewerbs oder Wettkampfs benutzt werden, |
- Teilnahme an einer Wettbewerbs- oder Wettkampfsimulation. | - Teilnahme an einer Wettbewerbs- oder Wettkampfsimulation. |
Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Ordner | Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Ordner |
Art. 8 - Für Ordner muss der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses | Art. 8 - Für Ordner muss der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses |
erwähnte theoretische Teil mindestens durch folgende Elemente ergänzt | erwähnte theoretische Teil mindestens durch folgende Elemente ergänzt |
werden: | werden: |
- Rolle, Fähigkeiten, Status und Auftrag der Ordner bei der | - Rolle, Fähigkeiten, Status und Auftrag der Ordner bei der |
Organisation und im Verlauf eines Wettbewerbs oder Wettkampfs, | Organisation und im Verlauf eines Wettbewerbs oder Wettkampfs, |
- Erkennung von verbotenen beziehungsweise gefährlichen | - Erkennung von verbotenen beziehungsweise gefährlichen |
Verhaltensweisen im Publikum, | Verhaltensweisen im Publikum, |
- Bewältigung einer Krisen- oder Konfliktsituation im Hinblick auf das | - Bewältigung einer Krisen- oder Konfliktsituation im Hinblick auf das |
Publikum. | Publikum. |
Art. 9 - Für Ordner muss die in Artikel 7 in fine des vorliegenden | Art. 9 - Für Ordner muss die in Artikel 7 in fine des vorliegenden |
Erlasses erwähnte Simulation eigens darauf ausgerichtet sein, das | Erlasses erwähnte Simulation eigens darauf ausgerichtet sein, das |
Publikum an spektakulären Stellen und bei Konflikten, Unfällen und | Publikum an spektakulären Stellen und bei Konflikten, Unfällen und |
Zwischenfällen unter Kontrolle zu halten. | Zwischenfällen unter Kontrolle zu halten. |
Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen für Streckenkommissare | Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen für Streckenkommissare |
Art. 10 - Für Streckenkommissare muss der in Artikel 6 des | Art. 10 - Für Streckenkommissare muss der in Artikel 6 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte theoretische Teil mindestens durch | vorliegenden Erlasses erwähnte theoretische Teil mindestens durch |
folgende Elemente ergänzt werden: | folgende Elemente ergänzt werden: |
- Rolle, Fähigkeiten, Status und Auftrag der Streckenkommissare bei | - Rolle, Fähigkeiten, Status und Auftrag der Streckenkommissare bei |
der Organisation und im Verlauf eines Wettbewerbs oder Wettkampfs, | der Organisation und im Verlauf eines Wettbewerbs oder Wettkampfs, |
- Übersicht über die vereinbarten eindeutigen Zeichen, anhand deren | - Übersicht über die vereinbarten eindeutigen Zeichen, anhand deren |
sie die Fahrer informieren oder ihnen Anweisungen übermitteln. | sie die Fahrer informieren oder ihnen Anweisungen übermitteln. |
Art. 11 - Für Streckenkommissare muss die in Artikel 7 in fine des | Art. 11 - Für Streckenkommissare muss die in Artikel 7 in fine des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Simulation eigens auf das Auftreten der | vorliegenden Erlasses erwähnte Simulation eigens auf das Auftreten der |
Streckenkommissare gegenüber Teilnehmern bei Unfällen oder | Streckenkommissare gegenüber Teilnehmern bei Unfällen oder |
Zwischenfällen, die den Wettbewerb oder Wettkampf beeinträchtigen, | Zwischenfällen, die den Wettbewerb oder Wettkampf beeinträchtigen, |
sowie auf die Instandhaltung und die Wiederherrichtung des zur | sowie auf die Instandhaltung und die Wiederherrichtung des zur |
Abgrenzung der Sperrbereiche notwendigen Materials ausgerichtet sein. | Abgrenzung der Sperrbereiche notwendigen Materials ausgerichtet sein. |
Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen für Sicherheitschefs | Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen für Sicherheitschefs |
Art. 12 - Für Sicherheitschefs muss der in Artikel 6 des vorliegenden | Art. 12 - Für Sicherheitschefs muss der in Artikel 6 des vorliegenden |
Erlasses erwähnte theoretische Teil mindestens durch folgende Elemente | Erlasses erwähnte theoretische Teil mindestens durch folgende Elemente |
ergänzt werden: | ergänzt werden: |
- Rolle, Fähigkeiten, Status und Auftrag der Sicherheitschefs bei der | - Rolle, Fähigkeiten, Status und Auftrag der Sicherheitschefs bei der |
Organisation und im Verlauf eines Wettbewerbs oder Wettkampfs, | Organisation und im Verlauf eines Wettbewerbs oder Wettkampfs, |
- Organisation und Koordinierung der Arbeit der Ordner und | - Organisation und Koordinierung der Arbeit der Ordner und |
Streckenkommissare, | Streckenkommissare, |
- Übersicht über die bei Verschiebung des Starts oder Neutralisierung | - Übersicht über die bei Verschiebung des Starts oder Neutralisierung |
des Wertungslaufs anzuwendenden Verfahren. | des Wertungslaufs anzuwendenden Verfahren. |
Art. 13 - Für Sicherheitschefs muss die in Artikel 7 in fine des | Art. 13 - Für Sicherheitschefs muss die in Artikel 7 in fine des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Simulation eigens auf die Koordinierung | vorliegenden Erlasses erwähnte Simulation eigens auf die Koordinierung |
der Arbeit der Ordner und der Streckenkommissare an Stellen mit hoher | der Arbeit der Ordner und der Streckenkommissare an Stellen mit hoher |
Zuschauerdichte und bei Konflikten, Unfällen und Zwischenfällen | Zuschauerdichte und bei Konflikten, Unfällen und Zwischenfällen |
ausgerichtet sein. | ausgerichtet sein. |
KAPITEL III. - Anpassungsfortbildungsprogramm | KAPITEL III. - Anpassungsfortbildungsprogramm |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 14 - Die in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses erwähnte | Art. 14 - Die in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses erwähnte |
Anpassungsfortbildung für Ordner, Streckenkommissare und | Anpassungsfortbildung für Ordner, Streckenkommissare und |
Sicherheitschefs umfasst einen theoretischen und einen praktischen | Sicherheitschefs umfasst einen theoretischen und einen praktischen |
Teil. | Teil. |
Art. 15 - Am Ende des Anpassungsfortbildungsprogramms wird der | Art. 15 - Am Ende des Anpassungsfortbildungsprogramms wird der |
Befähigungsnachweis von den Sportverbänden erneuert. | Befähigungsnachweis von den Sportverbänden erneuert. |
Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 16 - Die Anpassungsfortbildung, die sowohl für Ordner als auch | Art. 16 - Die Anpassungsfortbildung, die sowohl für Ordner als auch |
für Streckenkommissare und Sicherheitschefs mindestens vier Stunden | für Streckenkommissare und Sicherheitschefs mindestens vier Stunden |
dauert, muss mindestens folgende Elemente umfassen: | dauert, muss mindestens folgende Elemente umfassen: |
1. für den in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten | 1. für den in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
theoretischen Teil: | theoretischen Teil: |
- Abänderungen des Erlasses und der Rundschreiben, | - Abänderungen des Erlasses und der Rundschreiben, |
- Entwicklung der Sportreglements und der verschiedenen Arten von | - Entwicklung der Sportreglements und der verschiedenen Arten von |
Disziplinen, | Disziplinen, |
- Entwicklung der Rolle des Veranstalters und der verschiedenen | - Entwicklung der Rolle des Veranstalters und der verschiedenen |
Behörden bei einem Wettbewerb oder Wettkampf, | Behörden bei einem Wettbewerb oder Wettkampf, |
2. für den in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten | 2. für den in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
praktischen Teil: | praktischen Teil: |
- Besprechung der praktischen Risikoerfahrungen, | - Besprechung der praktischen Risikoerfahrungen, |
- Erste-Hilfe-Leistung, | - Erste-Hilfe-Leistung, |
- Benutzung der verschiedenen Brandbekämpfungsmittel, insbesondere der | - Benutzung der verschiedenen Brandbekämpfungsmittel, insbesondere der |
Mittel zum Löschen brennender Autos. | Mittel zum Löschen brennender Autos. |
Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Ordner, Streckenkommissare und | Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Ordner, Streckenkommissare und |
Sicherheitschefs | Sicherheitschefs |
Art. 17 - Für Ordner muss die in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses | Art. 17 - Für Ordner muss die in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses |
erwähnte Anpassungsfortbildung mindestens durch folgende Elemente | erwähnte Anpassungsfortbildung mindestens durch folgende Elemente |
ergänzt werden: | ergänzt werden: |
- Entwicklung der Bestimmungen über Rolle, Fähigkeiten, Status und | - Entwicklung der Bestimmungen über Rolle, Fähigkeiten, Status und |
Aufträge der Ordner, | Aufträge der Ordner, |
- praktische Übung(en) bezüglich Krisen- und Konfliktsituationen im | - praktische Übung(en) bezüglich Krisen- und Konfliktsituationen im |
Hinblick auf das Publikum. | Hinblick auf das Publikum. |
Art. 18 - Für Streckenkommissare muss die in Artikel 16 des | Art. 18 - Für Streckenkommissare muss die in Artikel 16 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Anpassungsfortbildung mindestens durch | vorliegenden Erlasses erwähnte Anpassungsfortbildung mindestens durch |
folgende Elemente ergänzt werden: | folgende Elemente ergänzt werden: |
- Entwicklung der Bestimmungen über Rolle, Fähigkeiten, Status und | - Entwicklung der Bestimmungen über Rolle, Fähigkeiten, Status und |
Aufträge der Streckenkommissare, | Aufträge der Streckenkommissare, |
- praktische Übung(en) zur Mitteilung von Informationen oder | - praktische Übung(en) zur Mitteilung von Informationen oder |
Anweisungen an die Fahrer bei Zwischenfällen oder Unfällen. | Anweisungen an die Fahrer bei Zwischenfällen oder Unfällen. |
Art. 19 - Für Sicherheitschefs muss die in Artikel 16 des vorliegenden | Art. 19 - Für Sicherheitschefs muss die in Artikel 16 des vorliegenden |
Erlasses erwähnte Anpassungsfortbildung durch folgende Elemente | Erlasses erwähnte Anpassungsfortbildung durch folgende Elemente |
ergänzt werden: | ergänzt werden: |
- Entwicklung der Bestimmungen über Rolle, Fähigkeiten, Status und | - Entwicklung der Bestimmungen über Rolle, Fähigkeiten, Status und |
Aufträge der Ordner, der Streckenkommissare und der Sicherheitschefs, | Aufträge der Ordner, der Streckenkommissare und der Sicherheitschefs, |
- Entwicklung der Bestimmungen über die bei Verschiebung des Starts | - Entwicklung der Bestimmungen über die bei Verschiebung des Starts |
oder Neutralisierung des Wertungslaufs anzuwendenden Verfahren, | oder Neutralisierung des Wertungslaufs anzuwendenden Verfahren, |
- praktische Übung(en) über die Koordinierung der Arbeit der Ordner | - praktische Übung(en) über die Koordinierung der Arbeit der Ordner |
und Streckenkommissare an spektakulären Stellen und bei Konflikten, | und Streckenkommissare an spektakulären Stellen und bei Konflikten, |
Unfällen und Zwischenfällen sowie bei Verschiebung des Starts oder | Unfällen und Zwischenfällen sowie bei Verschiebung des Starts oder |
Neutralisierung des Wertungslaufs. | Neutralisierung des Wertungslaufs. |
KAPITEL IV. - Übergangsbestimmung | KAPITEL IV. - Übergangsbestimmung |
Art. 20 - Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs, die den | Art. 20 - Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs, die den |
theoretischen und den praktischen Teil der Grundausbildung vor dem 31. | theoretischen und den praktischen Teil der Grundausbildung vor dem 31. |
Oktober 1998 absolviert haben, sind von dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 des | Oktober 1998 absolviert haben, sind von dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Praktikum befreit. | vorliegenden Erlasses erwähnten Praktikum befreit. |
KAPITEL V. - Inkrafttreten | KAPITEL V. - Inkrafttreten |
Art. 21 - Vorliegender Erlass wird mit 13. März 1998 wirksam. | Art. 21 - Vorliegender Erlass wird mit 13. März 1998 wirksam. |
Brüssel, den 19. November 1998 | Brüssel, den 19. November 1998 |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Gezien om te worden gevoegd bij ons besluit van 6 mei 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse zaken, | Le Ministre de l'Interieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |