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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/03/2018
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Koninklijk besluit tot regeling van de terhandstelling van kaliumjodide overeenkomstig artikel 6, § 2, 8°, van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015. - Duitse vertaling Arrêté royal organisant la distribution d'iodure de potassium conformément à l'article 6, § 2, 8°, de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
6 MAART 2018. - Koninklijk besluit tot regeling van de terhandstelling 6 MARS 2018. - Arrêté royal organisant la distribution d'iodure de
van kaliumjodide overeenkomstig artikel 6, § 2, 8°, van de wet potassium conformément à l'article 6, § 2, 8°, de la loi relative à
betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015. - Duitse vertaling l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 6 maart 2018 tot regeling van de terhandstelling van l'arrêté royal du 6 mars 2018 organisant la distribution d'iodure de
kaliumjodide overeenkomstig artikel 6, § 2, 8°, van de wet betreffende potassium conformément à l'article 6, § 2, 8°, de la loi relative à
de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai
2015 (Belgisch Staatsblad van 12 maart 2018). 2015 (Moniteur belge du 12 mars 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
6. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Regelung der Abgabe von 6. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Regelung der Abgabe von
Kaliumiodid gemäß Artikel 6 § 2 Kaliumiodid gemäß Artikel 6 § 2
Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe Gesundheitspflegeberufe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 6 § 2 Nr. 8; der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 6 § 2 Nr. 8;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
Januar 2018; Januar 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.807/2 des Staatsrates vom 7. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.807/2 des Staatsrates vom 7. Februar
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 6. März 2018 zur Festlegung In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 6. März 2018 zur Festlegung
der in Artikel 6 § 2 Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes der in Artikel 6 § 2 Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Liste von über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Liste von
Arzneimitteln; Arzneimitteln;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
- Jodtabletten: Kaliumiodidtabletten 65 mg, so wie im Königlichen - Jodtabletten: Kaliumiodidtabletten 65 mg, so wie im Königlichen
Erlass vom 6. März 2018 zur Festlegung der in Artikel 6 § 2 Nr. 8 des Erlass vom 6. März 2018 zur Festlegung der in Artikel 6 § 2 Nr. 8 des
am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Liste von Arzneimitteln erwähnt; Gesundheitspflegeberufe erwähnten Liste von Arzneimitteln erwähnt;
- gemeinschaftliche Einrichtung: eine Struktur, in der sich Personen - gemeinschaftliche Einrichtung: eine Struktur, in der sich Personen
treffen, die aufgrund ihres jungen Alters (bis 40 Jahre) ein treffen, die aufgrund ihres jungen Alters (bis 40 Jahre) ein
besonderes Risiko einer Kontamination mit radioaktivem Jod darstellen, besonderes Risiko einer Kontamination mit radioaktivem Jod darstellen,
zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser, Betriebe, Kinderbetreuungen, zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser, Betriebe, Kinderbetreuungen,
Hilfsdienste. Hilfsdienste.
Art. 2 - Gemäß Artikel 6 § 2 Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Art. 2 - Gemäß Artikel 6 § 2 Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten
Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe kann die Abgabe Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe kann die Abgabe
von Jodtabletten von Personen durchgeführt werden, die keine Apotheker von Jodtabletten von Personen durchgeführt werden, die keine Apotheker
sind, insofern die in vorliegendem Erlass festgelegten Regeln und sind, insofern die in vorliegendem Erlass festgelegten Regeln und
Bedingungen eingehalten werden. Bedingungen eingehalten werden.
Art. 3 - § 1 - Der Leiter der gemeinschaftlichen Einrichtung erhält Art. 3 - § 1 - Der Leiter der gemeinschaftlichen Einrichtung erhält
alle notwendigen Informationen und Anweisungen im Hinblick auf eine alle notwendigen Informationen und Anweisungen im Hinblick auf eine
ordnungsgemäße Ausführung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken, ordnungsgemäße Ausführung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken,
wie im Königlichen Erlass vom 1. März 2018 zur Festlegung des wie im Königlichen Erlass vom 1. März 2018 zur Festlegung des
Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das
belgische Staatsgebiet definiert, und bestimmt die Personen, die gemäß belgische Staatsgebiet definiert, und bestimmt die Personen, die gemäß
dem vorherigen Artikel befugt sind, Jodtabletten in der dem vorherigen Artikel befugt sind, Jodtabletten in der
gemeinschaftlichen Einrichtung abzugeben. gemeinschaftlichen Einrichtung abzugeben.
§ 2 - Die Jodtabletten können ausschließlich verteilt werden, wenn § 2 - Die Jodtabletten können ausschließlich verteilt werden, wenn
eine Situation, wie in dem im vorhergehendem Paragraphen erwähnten eine Situation, wie in dem im vorhergehendem Paragraphen erwähnten
Königlichen Erlass definiert, eintritt und auf Anweisungen der Königlichen Erlass definiert, eintritt und auf Anweisungen der
zuständigen Behörden, die die Krisenkommunikation mit der Bevölkerung zuständigen Behörden, die die Krisenkommunikation mit der Bevölkerung
gewährleisten. gewährleisten.
Die Jodtabletten können auf keinen Fall auf eigene Initiative Die Jodtabletten können auf keinen Fall auf eigene Initiative
verabreicht werden. verabreicht werden.
Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Personen können die Jodtabletten Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Personen können die Jodtabletten
nur verteilen, sofern der Vorrat entweder von einer der Öffentlichkeit nur verteilen, sofern der Vorrat entweder von einer der Öffentlichkeit
zugänglichen Apotheke oder von einem Dienst oder einer Person, die vom zugänglichen Apotheke oder von einem Dienst oder einer Person, die vom
FÖD Inneres bestimmt wurde, ausgegeben wurde. FÖD Inneres bestimmt wurde, ausgegeben wurde.
Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Personen versichern sich, Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Personen versichern sich,
dass die Jodtabletten, wie in der Packungsbeilage der Verpackung dass die Jodtabletten, wie in der Packungsbeilage der Verpackung
beschrieben, ordnungsgemäß aufbewahrt werden. beschrieben, ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
Der Aufbewahrungsort des Vorrats wird in der gemeinschaftlichen Der Aufbewahrungsort des Vorrats wird in der gemeinschaftlichen
Einrichtung mitgeteilt. Einrichtung mitgeteilt.
Der Aufbewahrungsort ist gesichert und für Kinder nicht zugänglich. Der Aufbewahrungsort ist gesichert und für Kinder nicht zugänglich.
An einer sichtbaren Stelle in der Nähe des Aufbewahrungsortes ist ein An einer sichtbaren Stelle in der Nähe des Aufbewahrungsortes ist ein
Übersichtsblatt auszuhängen, das zumindest folgende Informationen Übersichtsblatt auszuhängen, das zumindest folgende Informationen
enthält: enthält:
- Inhalt des Vorrats, - Inhalt des Vorrats,
- Aufbewahrungsmodalitäten, - Aufbewahrungsmodalitäten,
- Personen, die für die Abgabe bestimmt wurden, - Personen, die für die Abgabe bestimmt wurden,
- gegebenenfalls Anweisungen und Richtlinien der zuständigen Behörden. - gegebenenfalls Anweisungen und Richtlinien der zuständigen Behörden.
Das in vorhergehendem Absatz erwähnte Übersichtsblatt ist regelmäßig Das in vorhergehendem Absatz erwähnte Übersichtsblatt ist regelmäßig
zu aktualisieren, insbesondere jedes Mal, wenn Änderungen bei den zu aktualisieren, insbesondere jedes Mal, wenn Änderungen bei den
anzugebenden Informationen eintreten. anzugebenden Informationen eintreten.
Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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