← Terug naar "Koninklijk besluit ter organisatie van fokprogramma's ter verkrijging van resistentie tegen overdraagbare spongiforme encefalopathieën bij schapenrassen. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit ter organisatie van fokprogramma's ter verkrijging van resistentie tegen overdraagbare spongiforme encefalopathieën bij schapenrassen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal organisant pour les races ovines des programmes d'élevage axés sur la résistance aux encéphalopathies spongiformes transmissibles. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 6 MAART 2007. - Koninklijk besluit ter organisatie van fokprogramma's ter verkrijging van resistentie tegen overdraagbare spongiforme encefalopathieën bij schapenrassen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 6 MARS 2007. - Arrêté royal organisant pour les races ovines des programmes d'élevage axés sur la résistance aux encéphalopathies spongiformes transmissibles. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 6 maart 2007 ter organisatie van | allemande de l'arrêté royal du 6 mars 2007 organisant pour les races |
fokprogramma's ter verkrijging van resistentie tegen overdraagbare | ovines des programmes d'élevage axés sur la résistance aux |
spongiforme encefalopathieën bij schapenrassen (Belgisch Staatsblad | |
van 23 maart 2007), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk | encéphalopathies spongiformes transmissibles (Moniteur belge du 23 |
besluit van 19 november 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit | mars 2007), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 19 novembre |
van 6 maart 2007 ter organisatie van fokprogramma's ter verkrijging | 2007 modifiant l'arrêté royal du 6 mars 2007 organisant pour les races |
van resistentie tegen overdraagbare spongiforme encefalopathieën bij | ovines des programmes d'élevage axés sur la résistance aux |
schapenrassen (Belgisch Staatsblad van 3 december 2007). | encéphalopathies spongiformes transmissibles (Moniteur belge du 3 |
décembre 2007). | |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
6. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Organisation von Programmen zur | 6. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Organisation von Programmen zur |
Züchtung | Züchtung |
von Schafrassen auf Resistenz gegen transmissible spongiforme | von Schafrassen auf Resistenz gegen transmissible spongiforme |
Enzephalopathien | Enzephalopathien |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind, falls | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind, falls |
erforderlich, die Begriffsbestimmungen anwendbar, die in Artikel 2 und | erforderlich, die Begriffsbestimmungen anwendbar, die in Artikel 2 und |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments | Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht | und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht |
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte | für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte |
aufgeführt sind. | aufgeführt sind. |
Ferner versteht man unter: | Ferner versteht man unter: |
1. TSE: transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Wiederkäuern, | 1. TSE: transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Wiederkäuern, |
2. Allel: Kombination dreier Aminosäuren, für die jeweils die Codons | 2. Allel: Kombination dreier Aminosäuren, für die jeweils die Codons |
136, 154 und 171 des Prionprotein-Gens (PrP) kodieren, | 136, 154 und 171 des Prionprotein-Gens (PrP) kodieren, |
3. Genotyp: Kombination zweier Allele des Prionprotein-Gens, | 3. Genotyp: Kombination zweier Allele des Prionprotein-Gens, |
4. genotypisieren: Bestimmung des Genotyps anhand einer | 4. genotypisieren: Bestimmung des Genotyps anhand einer |
Laboruntersuchung des biologischen Materials von Schafen oder anhand | Laboruntersuchung des biologischen Materials von Schafen oder anhand |
von Abstammungsdaten, | von Abstammungsdaten, |
5. Herde: Gesamtheit der Schafe, die in einer geografischen Einheit | 5. Herde: Gesamtheit der Schafe, die in einer geografischen Einheit |
gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten in | gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten in |
epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, | epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, |
6. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine | 6. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine |
Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe | Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe |
gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, | gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, |
7. Verantwortlichem: Halter oder Eigentümer, der die direkte | 7. Verantwortlichem: Halter oder Eigentümer, der die direkte |
Verwaltung und Aufsicht über die Schafe ausübt, | Verwaltung und Aufsicht über die Schafe ausübt, |
8. reinrassigem Zuchtschaf: Schaf, dessen Eltern und Großeltern in | 8. reinrassigem Zuchtschaf: Schaf, dessen Eltern und Großeltern in |
einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder registriert sind und | einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder registriert sind und |
das darin selbst entweder eingetragen oder registriert ist und | das darin selbst entweder eingetragen oder registriert ist und |
eingetragen werden kann, | eingetragen werden kann, |
9. Bestand mit hohem genetischem Wert: | 9. Bestand mit hohem genetischem Wert: |
a) Bestand, der aus reinrassigen Zuchtschafen besteht, oder | a) Bestand, der aus reinrassigen Zuchtschafen besteht, oder |
b) anderer Schafbestand, dessen besondere Bedeutung für das | b) anderer Schafbestand, dessen besondere Bedeutung für das |
Inverkehrbringen oder die Erzeugung von Zuchtschafen von der Agentur | Inverkehrbringen oder die Erzeugung von Zuchtschafen von der Agentur |
anerkannt wird, derselben Rasse und derselben Herde angehörend, der in | anerkannt wird, derselben Rasse und derselben Herde angehörend, der in |
einem einzigen Betrieb und von einem einzigen Verantwortlichen | einem einzigen Betrieb und von einem einzigen Verantwortlichen |
gehalten wird. | gehalten wird. |
Diese Begriffsbestimmung schließt Böcke ein, die zur künstlichen | Diese Begriffsbestimmung schließt Böcke ein, die zur künstlichen |
Besamung verwendet werden, nicht jedoch Böcke, die nur zur Zucht mit | Besamung verwendet werden, nicht jedoch Böcke, die nur zur Zucht mit |
kommerziellen Mutterschafen gehalten werden, | kommerziellen Mutterschafen gehalten werden, |
10. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 10. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
11. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, | 11. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, |
12. amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Agentur, | 12. amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Agentur, |
13. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie in Artikel 4 Absatz 4 des | 13. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie in Artikel 4 Absatz 4 des |
Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin | Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin |
erwähnt, | erwähnt, |
14. S.F.Z.V.A.: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin | 14. S.F.Z.V.A.: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin |
und Agrochemie, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni | und Agrochemie, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni |
1997 zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für | 1997 zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für |
Veterinärmedizin und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des | Veterinärmedizin und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des |
Staates erwähnt, | Staates erwähnt, |
15. Zuchtbescheinigung: Dokument, das den in den Artikeln 17 und 18 | 15. Zuchtbescheinigung: Dokument, das den in den Artikeln 17 und 18 |
des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die Verbesserung | des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die Verbesserung |
der Schaf- und Ziegenrassen und in den Artikeln 6 und 7 des | der Schaf- und Ziegenrassen und in den Artikeln 6 und 7 des |
Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über die Verbesserung der | Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über die Verbesserung der |
Schaf- und Ziegenrassen festgelegten Bedingungen entspricht, | Schaf- und Ziegenrassen festgelegten Bedingungen entspricht, |
16. Züchtervereinigung: Organisation oder Vereinigung von Züchtern, | 16. Züchtervereinigung: Organisation oder Vereinigung von Züchtern, |
die in Belgien zur Führung von Zuchtbüchern für reinrassige Zuchttiere | die in Belgien zur Führung von Zuchtbüchern für reinrassige Zuchttiere |
der Gattungen Rind, Schwein, Pferd, Schaf oder Ziege oder zur | der Gattungen Rind, Schwein, Pferd, Schaf oder Ziege oder zur |
Durchführung von Kontrollen tierzüchterischer Leistungen bei Tieren | Durchführung von Kontrollen tierzüchterischer Leistungen bei Tieren |
derselben Gattungen zugelassen ist, | derselben Gattungen zugelassen ist, |
17. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 17. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört. | Volksgesundheit gehört. |
Art. 2 - § 1 - [Verantwortliche können an dem von der Agentur | Art. 2 - § 1 - [Verantwortliche können an dem von der Agentur |
eingeführten Züchtungsprogramm teilnehmen, um auf TSE-Resistenz bei | eingeführten Züchtungsprogramm teilnehmen, um auf TSE-Resistenz bei |
Schafen zu selektieren.] | Schafen zu selektieren.] |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Teilnehmer [...] teilen der Agentur | § 2 - Die in § 1 erwähnten Teilnehmer [...] teilen der Agentur |
folgende Angaben mit, um in einer zentralen Datenbank registriert zu | folgende Angaben mit, um in einer zentralen Datenbank registriert zu |
werden: | werden: |
1. Name und Adresse des Verantwortlichen, | 1. Name und Adresse des Verantwortlichen, |
2. Nummer der offiziellen Ohrmarke, wie in der Verordnung (EG) Nr. | 2. Nummer der offiziellen Ohrmarke, wie in der Verordnung (EG) Nr. |
21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems | 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems |
zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur | zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien |
92/102/EWG und 64/432/EWG erwähnt, und gegebenenfalls | 92/102/EWG und 64/432/EWG erwähnt, und gegebenenfalls |
Identifizierungsnummer, wie im Ministeriellen Erlass vom 21. Oktober | Identifizierungsnummer, wie im Ministeriellen Erlass vom 21. Oktober |
1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnt, jeden | 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnt, jeden |
Tieres, das an einem Züchtungsprogramm teilnimmt, | Tieres, das an einem Züchtungsprogramm teilnimmt, |
3. Rasse, Geschlecht und Nummer der Herde jeden beprobten Tieres. | 3. Rasse, Geschlecht und Nummer der Herde jeden beprobten Tieres. |
§ 3 - In den Beständen mit hohem genetischem Wert und den Herden, die | § 3 - In den Beständen mit hohem genetischem Wert und den Herden, die |
an dem in § 1 erwähnten Züchtungsprogramm teilnehmen, finden folgende | an dem in § 1 erwähnten Züchtungsprogramm teilnehmen, finden folgende |
Maßnahmen Anwendung: | Maßnahmen Anwendung: |
1. Weibliche Tiere, die das VRQ-Allel tragen, dürfen den Betrieb nicht | 1. Weibliche Tiere, die das VRQ-Allel tragen, dürfen den Betrieb nicht |
verlassen, außer: | verlassen, außer: |
- zur Schlachtung. Der Verantwortliche übermittelt der Agentur eine | - zur Schlachtung. Der Verantwortliche übermittelt der Agentur eine |
unterzeichnete und datierte Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, | unterzeichnete und datierte Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, |
wonach das Tier geschlachtet oder zur Schlachtung verkauft oder zum | wonach das Tier geschlachtet oder zur Schlachtung verkauft oder zum |
Mästen vor der Schlachtung verkauft worden ist. Der Verantwortliche | Mästen vor der Schlachtung verkauft worden ist. Der Verantwortliche |
bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie dieser Erklärung | bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie dieser Erklärung |
auf, | auf, |
- im Fall der Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind | - im Fall der Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind |
und für die die Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent | und für die die Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent |
liegt oder die von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel | liegt oder die von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel |
14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der | 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der |
Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur | Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur |
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der | Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der |
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- | Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- |
und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). | und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). |
2. Männliche Tiere, einschließlich Samenspender für künstliche | 2. Männliche Tiere, einschließlich Samenspender für künstliche |
Besamung, die nicht im Rahmen des Züchtungsprogramms genotypisiert | Besamung, die nicht im Rahmen des Züchtungsprogramms genotypisiert |
worden sind, dürfen nicht zur Züchtung innerhalb des Bestands mit | worden sind, dürfen nicht zur Züchtung innerhalb des Bestands mit |
hohem genetischem Wert oder der Herde verwendet werden. | hohem genetischem Wert oder der Herde verwendet werden. |
3. Die Schafe werden einzeln identifiziert gemäß der vorerwähnten | 3. Die Schafe werden einzeln identifiziert gemäß der vorerwähnten |
Verordnung (EG) 21/2004 vom 17. Dezember 2003 und gegebenenfalls gemäß | Verordnung (EG) 21/2004 vom 17. Dezember 2003 und gegebenenfalls gemäß |
den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über | den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über |
die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen. | die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen. |
[Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 19. November 2007 | [Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 19. November 2007 |
(B.S. vom 3. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz einleitende | (B.S. vom 3. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz einleitende |
Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. November | Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. November |
2007 (B.S. vom 3. Dezember 2007)] | 2007 (B.S. vom 3. Dezember 2007)] |
Art. 3 - § 1 - Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert | Art. 3 - § 1 - Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert |
oder Herden, die an dem in Artikel 2 erwähnten Züchtungsprogramm | oder Herden, die an dem in Artikel 2 erwähnten Züchtungsprogramm |
teilnehmen, lassen alle zur Züchtung vorgesehenen Böcke anhand einer | teilnehmen, lassen alle zur Züchtung vorgesehenen Böcke anhand einer |
Laboruntersuchung des geeigneten biologischen Materials des Tieres | Laboruntersuchung des geeigneten biologischen Materials des Tieres |
genotypisieren, bevor sie zur Zucht verwendet werden. | genotypisieren, bevor sie zur Zucht verwendet werden. |
§ 2 - Die Entnahme von Proben des biologischen Materials wird von | § 2 - Die Entnahme von Proben des biologischen Materials wird von |
einem zugelassenen Tierarzt oder jeder anderen Person durchgeführt, | einem zugelassenen Tierarzt oder jeder anderen Person durchgeführt, |
die eigens zu diesem Zweck von den Züchtervereinigungen bestimmt | die eigens zu diesem Zweck von den Züchtervereinigungen bestimmt |
worden ist. | worden ist. |
§ 3 - Die Behälter mit den in § 2 erwähnten Proben des biologischen | § 3 - Die Behälter mit den in § 2 erwähnten Proben des biologischen |
Materials tragen mindestens die in Anlage I Punkt 1 aufgeführten | Materials tragen mindestens die in Anlage I Punkt 1 aufgeführten |
Angaben und sind bei der Verbringung vom Betrieb des Verantwortlichen | Angaben und sind bei der Verbringung vom Betrieb des Verantwortlichen |
zu einem von der Agentur zugelassenen Labor mit einem Begleitdokument | zu einem von der Agentur zugelassenen Labor mit einem Begleitdokument |
über die Probenentnahme versehen, das die in Anlage I Punkt 2 | über die Probenentnahme versehen, das die in Anlage I Punkt 2 |
erwähnten Angaben umfasst. | erwähnten Angaben umfasst. |
Art. 4 - § 1 - Binnen sechs Monaten nach der Bestimmung des Genotyps | Art. 4 - § 1 - Binnen sechs Monaten nach der Bestimmung des Genotyps |
lassen Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert oder | lassen Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert oder |
Herden, die an dem in Artikel 2 erwähnten Züchtungsprogramm | Herden, die an dem in Artikel 2 erwähnten Züchtungsprogramm |
teilnehmen, alle männlichen Tiere, die das VRQ-Allel tragen, | teilnehmen, alle männlichen Tiere, die das VRQ-Allel tragen, |
schlachten oder von einem zugelassenen Tierarzt kastrieren. | schlachten oder von einem zugelassenen Tierarzt kastrieren. |
Sobald ein Verantwortlicher über das Vorhandensein eines VRQ-Allels | Sobald ein Verantwortlicher über das Vorhandensein eines VRQ-Allels |
bei diesen Tieren informiert ist, dürfen sie zu keinem Zeitpunkt zur | bei diesen Tieren informiert ist, dürfen sie zu keinem Zeitpunkt zur |
Zucht verwendet werden und dürfen sie den Betrieb nicht lebend | Zucht verwendet werden und dürfen sie den Betrieb nicht lebend |
verlassen, außer zur Schlachtung. | verlassen, außer zur Schlachtung. |
Der Verantwortliche übermittelt der Agentur: | Der Verantwortliche übermittelt der Agentur: |
- entweder eine Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, unterzeichnet | - entweder eine Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, unterzeichnet |
und datiert von dem zugelassenen Tierarzt, der die Kastration | und datiert von dem zugelassenen Tierarzt, der die Kastration |
vorgenommen hat, | vorgenommen hat, |
- oder eine vom Verantwortlichen unterzeichnete und datierte Erklärung | - oder eine vom Verantwortlichen unterzeichnete und datierte Erklärung |
gemäß dem Muster in Anlage IV, wonach das Tier geschlachtet oder zur | gemäß dem Muster in Anlage IV, wonach das Tier geschlachtet oder zur |
Schlachtung verkauft oder zum Mästen vor der Schlachtung verkauft | Schlachtung verkauft oder zum Mästen vor der Schlachtung verkauft |
worden ist. | worden ist. |
Der Verantwortliche bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie | Der Verantwortliche bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie |
dieser Erklärungen auf. | dieser Erklärungen auf. |
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind jedoch nicht anwendbar im Fall der | § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind jedoch nicht anwendbar im Fall der |
Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind und für die die | Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind und für die die |
Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent liegt oder die | Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent liegt oder die |
von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 | von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 |
Buchstabe a) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der | Buchstabe a) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der |
Kommission vom 26. Februar 2002. | Kommission vom 26. Februar 2002. |
Art. 5 - Die Agentur teilt auf Antrag den Genotyp mit, falls | Art. 5 - Die Agentur teilt auf Antrag den Genotyp mit, falls |
erforderlich in Form einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anlage | erforderlich in Form einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anlage |
II. Handelt es sich um einen Genotyp, der auf der Grundlage von | II. Handelt es sich um einen Genotyp, der auf der Grundlage von |
Abstammungsdaten bestimmt wird, legt der Antragsteller der Agentur im | Abstammungsdaten bestimmt wird, legt der Antragsteller der Agentur im |
Voraus die von der Züchtervereinigung ausgestellte Zuchtbescheinigung | Voraus die von der Züchtervereinigung ausgestellte Zuchtbescheinigung |
vor, in der das betroffene Tier eingetragen oder registriert ist. Die | vor, in der das betroffene Tier eingetragen oder registriert ist. Die |
Eltern des Tieres, für das eine Genotypisierung auf der Grundlage von | Eltern des Tieres, für das eine Genotypisierung auf der Grundlage von |
Abstammungsdaten beantragt wird, müssen in der in Artikel 2 § 2 | Abstammungsdaten beantragt wird, müssen in der in Artikel 2 § 2 |
erwähnten zentralen Datenbank registriert sein. | erwähnten zentralen Datenbank registriert sein. |
Art. 6 - § 1 - Auf Antrag des jeweiligen Verantwortlichen erkennt die | Art. 6 - § 1 - Auf Antrag des jeweiligen Verantwortlichen erkennt die |
Agentur die TSE-Resistenz von Beständen mit hohem genetischem Wert | Agentur die TSE-Resistenz von Beständen mit hohem genetischem Wert |
oder Herden an, die je nach Stufe der gewährten Anerkennung folgenden | oder Herden an, die je nach Stufe der gewährten Anerkennung folgenden |
Kriterien entsprechen: | Kriterien entsprechen: |
1. Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe I oder Herden der | 1. Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe I oder Herden der |
Stufe I: Bestände, die ausschließlich aus Schafen mit dem Genotyp | Stufe I: Bestände, die ausschließlich aus Schafen mit dem Genotyp |
ARR/ARR bestehen, oder Herden, deren Schafe alle dem Genotyp ARR/ARR | ARR/ARR bestehen, oder Herden, deren Schafe alle dem Genotyp ARR/ARR |
angehören, | angehören, |
2. Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe II oder Herden der | 2. Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe II oder Herden der |
Stufe II: Bestände oder Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich | Stufe II: Bestände oder Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich |
von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammt. | von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammt. |
Auf einfache Anfrage stellt der Verantwortliche dem amtlichen Tierarzt | Auf einfache Anfrage stellt der Verantwortliche dem amtlichen Tierarzt |
alle sachdienlichen Informationen in Bezug auf die diesen Beständen | alle sachdienlichen Informationen in Bezug auf die diesen Beständen |
mit hohem genetischem Wert oder Herden angehörenden Schafe zur | mit hohem genetischem Wert oder Herden angehörenden Schafe zur |
Verfügung. | Verfügung. |
§ 2 - Um zu prüfen, ob Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden | § 2 - Um zu prüfen, ob Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden |
mit einer anerkannten TSE-Resistenz der Stufe I oder der Stufe II den | mit einer anerkannten TSE-Resistenz der Stufe I oder der Stufe II den |
Kriterien dauerhaft genügen, führt der amtliche Tierarzt bei den | Kriterien dauerhaft genügen, führt der amtliche Tierarzt bei den |
Schafen dieser Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden | Schafen dieser Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden |
Stichproben durch: | Stichproben durch: |
1. entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder im Schlachthof, um | 1. entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder im Schlachthof, um |
ihren Genotyp zu überprüfen, | ihren Genotyp zu überprüfen, |
2. bei Beständen mit hohem genetischem Wert oder Herden der Stufe I: | 2. bei Beständen mit hohem genetischem Wert oder Herden der Stufe I: |
im Schlachthof oder im Verarbeitungsbetrieb der Kategorie 1 oder 2, um | im Schlachthof oder im Verarbeitungsbetrieb der Kategorie 1 oder 2, um |
die Tiere, die älter als achtzehn Monate sind, auf TSE zu testen. | die Tiere, die älter als achtzehn Monate sind, auf TSE zu testen. |
§ 3 - Was die in § 2 erwähnten Tiere betrifft, die zum Schlachthof | § 3 - Was die in § 2 erwähnten Tiere betrifft, die zum Schlachthof |
verbracht werden, vermerkt der Verantwortliche auf dem in Artikel 6 | verbracht werden, vermerkt der Verantwortliche auf dem in Artikel 6 |
der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 | der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 |
erwähnten Begleitdokument die Anerkennung der TSE-Resistenz der | erwähnten Begleitdokument die Anerkennung der TSE-Resistenz der |
Bestände mit hohem genetischem Wert oder der Herden. | Bestände mit hohem genetischem Wert oder der Herden. |
Art. 7 - § 1 - Wenn sich bei den in Artikel 6 § 2 erwähnten Kontrollen | Art. 7 - § 1 - Wenn sich bei den in Artikel 6 § 2 erwähnten Kontrollen |
herausstellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, teilt die | herausstellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, teilt die |
Agentur dem Verantwortlichen ihre Absicht mit, die Anerkennung der | Agentur dem Verantwortlichen ihre Absicht mit, die Anerkennung der |
TSE-Resistenz des Bestands mit hohem genetischem Wert beziehungsweise | TSE-Resistenz des Bestands mit hohem genetischem Wert beziehungsweise |
der Herde zu entziehen. | der Herde zu entziehen. |
§ 2 - Der Verantwortliche verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, | § 2 - Der Verantwortliche verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, |
um der Agentur per Einschreiben seine Einwände mitzuteilen und sie | um der Agentur per Einschreiben seine Einwände mitzuteilen und sie |
gegebenenfalls darum zu bitten, von ihr angehört zu werden, oder | gegebenenfalls darum zu bitten, von ihr angehört zu werden, oder |
Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu | Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu |
machen. | machen. |
§ 3 - Die betroffene PKE prüft die Einwände und | § 3 - Die betroffene PKE prüft die Einwände und |
Verbesserungsvorschläge und führt eine neue Kontrolle durch. Die | Verbesserungsvorschläge und führt eine neue Kontrolle durch. Die |
Agentur teilt dem Verantwortlichen das Ergebnis dieser Kontrolle mit. | Agentur teilt dem Verantwortlichen das Ergebnis dieser Kontrolle mit. |
§ 4 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass die in Artikel 6 § 1 | § 4 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass die in Artikel 6 § 1 |
erwähnten Kriterien immer noch nicht erfüllt sind, bestätigt sie die | erwähnten Kriterien immer noch nicht erfüllt sind, bestätigt sie die |
in § 1 erwähnten geplanten Maßnahmen. | in § 1 erwähnten geplanten Maßnahmen. |
Art. 8 - § 1 - Nach einem Zeitraum von dreißig Tagen nach | Art. 8 - § 1 - Nach einem Zeitraum von dreißig Tagen nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden Laboruntersuchungen zur | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden Laboruntersuchungen zur |
Bestimmung des Genotyps im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten | Bestimmung des Genotyps im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten |
Züchtungsprogramms ausschließlich in den von der Agentur zugelassenen | Züchtungsprogramms ausschließlich in den von der Agentur zugelassenen |
Laboren durchgeführt. | Laboren durchgeführt. |
§ 2 - Das S.F.Z.V.A. ist das nationale Referenzlabor für die | § 2 - Das S.F.Z.V.A. ist das nationale Referenzlabor für die |
Genotypisierungen, die im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten | Genotypisierungen, die im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten |
Züchtungsprogramms durchgeführt werden. | Züchtungsprogramms durchgeführt werden. |
Art. 9 - Die Ergebnisse der Genotypisierungsuntersuchungen, die vor | Art. 9 - Die Ergebnisse der Genotypisierungsuntersuchungen, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durchgeführt worden sind, und | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durchgeführt worden sind, und |
derjenigen, die binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten des | derjenigen, die binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses durchgeführt werden, dürfen für die in Artikel 3 | vorliegenden Erlasses durchgeführt werden, dürfen für die in Artikel 3 |
§ 1 erwähnte Genotypisierung und für die Bestimmung des Genotyps von | § 1 erwähnte Genotypisierung und für die Bestimmung des Genotyps von |
weiblichen Tieren verwendet werden. Diese Ergebnisse werden für die | weiblichen Tieren verwendet werden. Diese Ergebnisse werden für die |
Registrierung in der in Artikel 2 § 2 erwähnten zentralen Datenbank | Registrierung in der in Artikel 2 § 2 erwähnten zentralen Datenbank |
akzeptiert, vorausgesetzt: | akzeptiert, vorausgesetzt: |
1. sie sind von einem der folgenden Laboren ausgegeben worden: | 1. sie sind von einem der folgenden Laboren ausgegeben worden: |
- Progenus s.a., 13 Avenue Maréchal Juin, 5030 Gembloux, | - Progenus s.a., 13 Avenue Maréchal Juin, 5030 Gembloux, |
- Université de Liège, Faculté de médecine vétérinaire, Département de | - Université de Liège, Faculté de médecine vétérinaire, Département de |
Sciences, Denrées alimentaires d'Origine animale, 20 Boulevard de | Sciences, Denrées alimentaires d'Origine animale, 20 Boulevard de |
Colonster, B43 bis, 4000 Liège, | Colonster, B43 bis, 4000 Liège, |
- Universiteit Gent, Faculteit diergeneeskunde, Laboratorium voor | - Universiteit Gent, Faculteit diergeneeskunde, Laboratorium voor |
Dierlijke genetica, Heidestraat 19, 9820 Merelbeke, | Dierlijke genetica, Heidestraat 19, 9820 Merelbeke, |
- ARSIA Mons, Centre de Prévention et de Guidance vétérinaire, 2 Drève | - ARSIA Mons, Centre de Prévention et de Guidance vétérinaire, 2 Drève |
du Prophète, 7000 Mons, | du Prophète, 7000 Mons, |
- CERVA, Département Biocontrôle, Unité de Pathologie, Laboratoire de | - CERVA, Département Biocontrôle, Unité de Pathologie, Laboratoire de |
génotypage, Groeselenberg 99, 1180 Bruxelles, | génotypage, Groeselenberg 99, 1180 Bruxelles, |
oder von einem Labor im Ausland, das im Rahmen der in der Entscheidung | oder von einem Labor im Ausland, das im Rahmen der in der Entscheidung |
2003/100/EG erwähnten Züchtungsprogramme akkreditiert und zugelassen | 2003/100/EG erwähnten Züchtungsprogramme akkreditiert und zugelassen |
ist, und | ist, und |
2. - was die Untersuchungen nach dem 15. Juni 2005 betrifft - sie sind | 2. - was die Untersuchungen nach dem 15. Juni 2005 betrifft - sie sind |
von einem für Genotypisierungtests akkreditierten Labor ausgegeben | von einem für Genotypisierungtests akkreditierten Labor ausgegeben |
worden und | worden und |
3. die betroffenen Schafe sind gemäß dem Königlichen Erlass vom 2. | 3. die betroffenen Schafe sind gemäß dem Königlichen Erlass vom 2. |
Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, | Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, |
Ziegen und Hirschen und gegebenenfalls gemäß dem Ministeriellen Erlass | Ziegen und Hirschen und gegebenenfalls gemäß dem Ministeriellen Erlass |
vom 21. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen | vom 21. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen |
einzeln identifiziert worden. Bei Verlust einer Ohrmarke muss das Tier | einzeln identifiziert worden. Bei Verlust einer Ohrmarke muss das Tier |
unverzüglich durch Anbringung einer Ohrmarke mit derselben Nummer | unverzüglich durch Anbringung einer Ohrmarke mit derselben Nummer |
erneut identifiziert worden sein. | erneut identifiziert worden sein. |
Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Anlage I | Anlage I |
1. Mindestangaben für die Identifizierung der Behälter mit den Proben | 1. Mindestangaben für die Identifizierung der Behälter mit den Proben |
für die Genotypisierung: | für die Genotypisierung: |
- Nummer der offiziellen Ohrmarke, wie in der vorerwähnten Verordnung | - Nummer der offiziellen Ohrmarke, wie in der vorerwähnten Verordnung |
(EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 erwähnt, und gegebenenfalls | (EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 erwähnt, und gegebenenfalls |
Identifizierungsnummer, wie im Ministeriellen Erlass vom 21. Oktober | Identifizierungsnummer, wie im Ministeriellen Erlass vom 21. Oktober |
1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnt, des | 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnt, des |
beprobten Tieres. | beprobten Tieres. |
2. Mindestangaben für das "Begleitdokument über die Probenentnahme": | 2. Mindestangaben für das "Begleitdokument über die Probenentnahme": |
- Angaben, wie in Punkt 1 vermerkt, | - Angaben, wie in Punkt 1 vermerkt, |
- Rasse und Geschlecht des beprobten Tieres, | - Rasse und Geschlecht des beprobten Tieres, |
- Nummer der Herde, der das beprobte Tier angehört, | - Nummer der Herde, der das beprobte Tier angehört, |
- Name und Adresse des Verantwortlichen für das Tier, | - Name und Adresse des Verantwortlichen für das Tier, |
- Name und Adresse des Probenehmers, | - Name und Adresse des Probenehmers, |
- Datum der Probenentnahme, | - Datum der Probenentnahme, |
- Art der Probe. | - Art der Probe. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Anlage III | Anlage III |
Rassen mit hohem genetischem Wert, für die eine Abweichung von den in | Rassen mit hohem genetischem Wert, für die eine Abweichung von den in |
Artikel 2 § 3 Nr. 1 und Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses | Artikel 2 § 3 Nr. 1 und Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses |
aufgeführten Anforderungen gewährt wird: | aufgeführten Anforderungen gewährt wird: |
- Kempens schaap (Mouton Campinois) | - Kempens schaap (Mouton Campinois) |
- Vlaams schaap (Flandrine) | - Vlaams schaap (Flandrine) |
- Lakens schaap (Mouton Lakenois) | - Lakens schaap (Mouton Lakenois) |
- Vlaams Kuddeschaap (Mouton de Troupe flamand) | - Vlaams Kuddeschaap (Mouton de Troupe flamand) |
- Roter Ardenner (Ardennais Roux/Ardense Voskop) | - Roter Ardenner (Ardennais Roux/Ardense Voskop) |
- Gefleckter Ardenner (Ardennais Tacheté/Houtlandschaap) | - Gefleckter Ardenner (Ardennais Tacheté/Houtlandschaap) |
- Entre-Sambre-et-Meuse | - Entre-Sambre-et-Meuse |
- Mergelland | - Mergelland |
- Belgisches Milchschaf | - Belgisches Milchschaf |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |