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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/06/2018
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Koninklijk besluit betreffende de administratieve sanctieprocedure bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la procédure de sanction administrative visée à la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 JUNI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de administratieve 6 JUIN 2018. - Arrêté royal relatif à la procédure de sanction
sanctieprocedure bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van administrative visée à la loi du 2 octobre 2017 réglementant la
de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 6 juni 2018 betreffende de administratieve l'arrêté royal du 6 juin 2018 relatif à la procédure de sanction
sanctieprocedure bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van administrative visée à la loi du 2 octobre 2017 réglementant la
de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 21 juni sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 21 juin 2018).
2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. JUNI 2018 - Königlicher Erlass über das im Gesetz vom 2. Oktober 6. JUNI 2018 - Königlicher Erlass über das im Gesetz vom 2. Oktober
2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene
Verfahren für Verwaltungssanktionen Verfahren für Verwaltungssanktionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, der Artikel 234 und 235; und besonderen Sicherheit, der Artikel 234 und 235;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.275/2 des Staatsrates vom 2. Mai 2018, Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.275/2 des Staatsrates vom 2. Mai 2018,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1.Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und 1.Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Zuwiderhandelnder: natürliche oder juristische Person, die den 2. Zuwiderhandelnder: natürliche oder juristische Person, die den
Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zuwiderhandelt Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zuwiderhandelt
und Gegenstand eines Protokolls ist, und Gegenstand eines Protokolls ist,
3. zivilrechtlich haftende Person: in Artikel 250 des Gesetzes 3. zivilrechtlich haftende Person: in Artikel 250 des Gesetzes
erwähnte natürliche oder juristische Person, erwähnte natürliche oder juristische Person,
4. Verwarnung: in Artikel 238 des Gesetzes erwähnte Verwarnung, 4. Verwarnung: in Artikel 238 des Gesetzes erwähnte Verwarnung,
5. gütliche Einigung: in den Artikeln 240 und 241 des Gesetzes 5. gütliche Einigung: in den Artikeln 240 und 241 des Gesetzes
erwähnte Einigung, erwähnte Einigung,
6. administrative Geldbuße: die in Artikel 242 des Gesetzes erwähnte 6. administrative Geldbuße: die in Artikel 242 des Gesetzes erwähnte
Geldbuße. Geldbuße.
KAPITEL 2 - Sanktionierender Beamter KAPITEL 2 - Sanktionierender Beamter
Art. 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Art. 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und
Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und die Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und die
Staatsbediensteten oder Personalmitglieder mindestens der Klasse A2, Staatsbediensteten oder Personalmitglieder mindestens der Klasse A2,
die zu der oben erwähnten Generaldirektion gehören, werden bestimmt, die zu der oben erwähnten Generaldirektion gehören, werden bestimmt,
um die in Artikel 237 des Gesetzes vorgesehenen Sanktionen um die in Artikel 237 des Gesetzes vorgesehenen Sanktionen
aufzuerlegen. aufzuerlegen.
KAPITEL 3 - Sanktionsverfahren KAPITEL 3 - Sanktionsverfahren
Abschnitt 1 - Verwarnung Abschnitt 1 - Verwarnung
Art. 3 - Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden per Art. 3 - Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden per
Einschreibesendung notifiziert. Einschreibesendung notifiziert.
Abschnitt 2 - Gütliche Einigung Abschnitt 2 - Gütliche Einigung
Art. 4 - Der Vorschlag einer gütlichen Einigung wird dem Art. 4 - Der Vorschlag einer gütlichen Einigung wird dem
Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung notifiziert. Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung notifiziert.
Die Zahlung der gütlichen Einigung erfolgt durch Banküberweisung. Die Zahlung der gütlichen Einigung erfolgt durch Banküberweisung.
Abschnitt 3 - Administrative Geldbuße Abschnitt 3 - Administrative Geldbuße
Art. 5 - Das Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen Art. 5 - Das Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen
Geldbuße wird per Einschreibesendung eingeleitet. Geldbuße wird per Einschreibesendung eingeleitet.
In dieser Post werden vermerkt: In dieser Post werden vermerkt:
1. die Taten und ihre Qualifizierung, 1. die Taten und ihre Qualifizierung,
2. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, binnen einer Frist von 2. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, binnen einer Frist von
dreißig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Post, durch die das dreißig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Post, durch die das
Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen Geldbuße Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen Geldbuße
eingeleitet wird, Verteidigungsmittel geltend zu machen. Wenn die eingeleitet wird, Verteidigungsmittel geltend zu machen. Wenn die
Notifizierung per Einschreibebrief auf Papier erfolgt, läuft die Frist Notifizierung per Einschreibebrief auf Papier erfolgt, läuft die Frist
ab dem dritten Werktag nach dem Werktag, an dem der Brief den ab dem dritten Werktag nach dem Werktag, an dem der Brief den
Postdiensten übergeben wurde, außer wenn der Adressat das Gegenteil Postdiensten übergeben wurde, außer wenn der Adressat das Gegenteil
beweist, beweist,
3. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, sich in allen Phasen des 3. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, sich in allen Phasen des
Verfahrens von einem Beistand beistehen zu lassen, Verfahrens von einem Beistand beistehen zu lassen,
4. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden oder seinen Beistand, 4. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden oder seinen Beistand,
eine Kopie des Protokolls zu erhalten. eine Kopie des Protokolls zu erhalten.
Die Kopie des Protokolls wird schriftlich beim sanktionierenden Die Kopie des Protokolls wird schriftlich beim sanktionierenden
Beamten beantragt. Beamten beantragt.
Art. 6 - Die Verteidigungsmittel werden dem sanktionierenden Beamten Art. 6 - Die Verteidigungsmittel werden dem sanktionierenden Beamten
per Einschreibebrief oder per elektronische Post zugeschickt. per Einschreibebrief oder per elektronische Post zugeschickt.
Der Zuwiderhandelnde oder sein Beistand kann in dem Brief oder der Der Zuwiderhandelnde oder sein Beistand kann in dem Brief oder der
elektronischen Post mit den Verteidigungsmitteln beantragen, die elektronischen Post mit den Verteidigungsmitteln beantragen, die
Verteidigungsmittel mündlich vorzubringen. Nach Untersuchung der Akte Verteidigungsmittel mündlich vorzubringen. Nach Untersuchung der Akte
lädt der sanktionierende Beamte den Zuwiderhandelnden zwecks Anhörung lädt der sanktionierende Beamte den Zuwiderhandelnden zwecks Anhörung
vor, wenn er der Meinung ist, dass zusätzliche Auskünfte nötig sind. vor, wenn er der Meinung ist, dass zusätzliche Auskünfte nötig sind.
Art. 7 - Der Beschluss, durch den eine administrative Geldstrafe Art. 7 - Der Beschluss, durch den eine administrative Geldstrafe
auferlegt wird, wird per Einschreibesendung notifiziert. auferlegt wird, wird per Einschreibesendung notifiziert.
Er wird dem Zuwiderhandelnden und gegebenenfalls der zivilrechtlich Er wird dem Zuwiderhandelnden und gegebenenfalls der zivilrechtlich
haftenden Person notifiziert. haftenden Person notifiziert.
Die Zahlung der Geldbuße erfolgt durch Banküberweisung. Die Zahlung der Geldbuße erfolgt durch Banküberweisung.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Der Königlicher Erlass vom 17. Dezember 1990 über die in Art. 8 - Der Königlicher Erlass vom 17. Dezember 1990 über die in
Artikel 19 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Artikel 19 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten
administrativen Geldbußen wird aufgehoben. administrativen Geldbußen wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2018 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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