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Koninklijk besluit betreffende de administratieve sanctieprocedure bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la procédure de sanction administrative visée à la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 JUNI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de administratieve | 6 JUIN 2018. - Arrêté royal relatif à la procédure de sanction |
sanctieprocedure bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van | administrative visée à la loi du 2 octobre 2017 réglementant la |
de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 6 juni 2018 betreffende de administratieve | l'arrêté royal du 6 juin 2018 relatif à la procédure de sanction |
sanctieprocedure bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van | administrative visée à la loi du 2 octobre 2017 réglementant la |
de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 21 juni | sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 21 juin 2018). |
2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. JUNI 2018 - Königlicher Erlass über das im Gesetz vom 2. Oktober | 6. JUNI 2018 - Königlicher Erlass über das im Gesetz vom 2. Oktober |
2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene | 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene |
Verfahren für Verwaltungssanktionen | Verfahren für Verwaltungssanktionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, der Artikel 234 und 235; | und besonderen Sicherheit, der Artikel 234 und 235; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.275/2 des Staatsrates vom 2. Mai 2018, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.275/2 des Staatsrates vom 2. Mai 2018, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1.Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 1.Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Zuwiderhandelnder: natürliche oder juristische Person, die den | 2. Zuwiderhandelnder: natürliche oder juristische Person, die den |
Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zuwiderhandelt | Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zuwiderhandelt |
und Gegenstand eines Protokolls ist, | und Gegenstand eines Protokolls ist, |
3. zivilrechtlich haftende Person: in Artikel 250 des Gesetzes | 3. zivilrechtlich haftende Person: in Artikel 250 des Gesetzes |
erwähnte natürliche oder juristische Person, | erwähnte natürliche oder juristische Person, |
4. Verwarnung: in Artikel 238 des Gesetzes erwähnte Verwarnung, | 4. Verwarnung: in Artikel 238 des Gesetzes erwähnte Verwarnung, |
5. gütliche Einigung: in den Artikeln 240 und 241 des Gesetzes | 5. gütliche Einigung: in den Artikeln 240 und 241 des Gesetzes |
erwähnte Einigung, | erwähnte Einigung, |
6. administrative Geldbuße: die in Artikel 242 des Gesetzes erwähnte | 6. administrative Geldbuße: die in Artikel 242 des Gesetzes erwähnte |
Geldbuße. | Geldbuße. |
KAPITEL 2 - Sanktionierender Beamter | KAPITEL 2 - Sanktionierender Beamter |
Art. 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und | Art. 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und |
Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und die | Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und die |
Staatsbediensteten oder Personalmitglieder mindestens der Klasse A2, | Staatsbediensteten oder Personalmitglieder mindestens der Klasse A2, |
die zu der oben erwähnten Generaldirektion gehören, werden bestimmt, | die zu der oben erwähnten Generaldirektion gehören, werden bestimmt, |
um die in Artikel 237 des Gesetzes vorgesehenen Sanktionen | um die in Artikel 237 des Gesetzes vorgesehenen Sanktionen |
aufzuerlegen. | aufzuerlegen. |
KAPITEL 3 - Sanktionsverfahren | KAPITEL 3 - Sanktionsverfahren |
Abschnitt 1 - Verwarnung | Abschnitt 1 - Verwarnung |
Art. 3 - Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden per | Art. 3 - Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden per |
Einschreibesendung notifiziert. | Einschreibesendung notifiziert. |
Abschnitt 2 - Gütliche Einigung | Abschnitt 2 - Gütliche Einigung |
Art. 4 - Der Vorschlag einer gütlichen Einigung wird dem | Art. 4 - Der Vorschlag einer gütlichen Einigung wird dem |
Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung notifiziert. | Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung notifiziert. |
Die Zahlung der gütlichen Einigung erfolgt durch Banküberweisung. | Die Zahlung der gütlichen Einigung erfolgt durch Banküberweisung. |
Abschnitt 3 - Administrative Geldbuße | Abschnitt 3 - Administrative Geldbuße |
Art. 5 - Das Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen | Art. 5 - Das Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen |
Geldbuße wird per Einschreibesendung eingeleitet. | Geldbuße wird per Einschreibesendung eingeleitet. |
In dieser Post werden vermerkt: | In dieser Post werden vermerkt: |
1. die Taten und ihre Qualifizierung, | 1. die Taten und ihre Qualifizierung, |
2. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, binnen einer Frist von | 2. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, binnen einer Frist von |
dreißig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Post, durch die das | dreißig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Post, durch die das |
Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen Geldbuße | Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen Geldbuße |
eingeleitet wird, Verteidigungsmittel geltend zu machen. Wenn die | eingeleitet wird, Verteidigungsmittel geltend zu machen. Wenn die |
Notifizierung per Einschreibebrief auf Papier erfolgt, läuft die Frist | Notifizierung per Einschreibebrief auf Papier erfolgt, läuft die Frist |
ab dem dritten Werktag nach dem Werktag, an dem der Brief den | ab dem dritten Werktag nach dem Werktag, an dem der Brief den |
Postdiensten übergeben wurde, außer wenn der Adressat das Gegenteil | Postdiensten übergeben wurde, außer wenn der Adressat das Gegenteil |
beweist, | beweist, |
3. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, sich in allen Phasen des | 3. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, sich in allen Phasen des |
Verfahrens von einem Beistand beistehen zu lassen, | Verfahrens von einem Beistand beistehen zu lassen, |
4. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden oder seinen Beistand, | 4. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden oder seinen Beistand, |
eine Kopie des Protokolls zu erhalten. | eine Kopie des Protokolls zu erhalten. |
Die Kopie des Protokolls wird schriftlich beim sanktionierenden | Die Kopie des Protokolls wird schriftlich beim sanktionierenden |
Beamten beantragt. | Beamten beantragt. |
Art. 6 - Die Verteidigungsmittel werden dem sanktionierenden Beamten | Art. 6 - Die Verteidigungsmittel werden dem sanktionierenden Beamten |
per Einschreibebrief oder per elektronische Post zugeschickt. | per Einschreibebrief oder per elektronische Post zugeschickt. |
Der Zuwiderhandelnde oder sein Beistand kann in dem Brief oder der | Der Zuwiderhandelnde oder sein Beistand kann in dem Brief oder der |
elektronischen Post mit den Verteidigungsmitteln beantragen, die | elektronischen Post mit den Verteidigungsmitteln beantragen, die |
Verteidigungsmittel mündlich vorzubringen. Nach Untersuchung der Akte | Verteidigungsmittel mündlich vorzubringen. Nach Untersuchung der Akte |
lädt der sanktionierende Beamte den Zuwiderhandelnden zwecks Anhörung | lädt der sanktionierende Beamte den Zuwiderhandelnden zwecks Anhörung |
vor, wenn er der Meinung ist, dass zusätzliche Auskünfte nötig sind. | vor, wenn er der Meinung ist, dass zusätzliche Auskünfte nötig sind. |
Art. 7 - Der Beschluss, durch den eine administrative Geldstrafe | Art. 7 - Der Beschluss, durch den eine administrative Geldstrafe |
auferlegt wird, wird per Einschreibesendung notifiziert. | auferlegt wird, wird per Einschreibesendung notifiziert. |
Er wird dem Zuwiderhandelnden und gegebenenfalls der zivilrechtlich | Er wird dem Zuwiderhandelnden und gegebenenfalls der zivilrechtlich |
haftenden Person notifiziert. | haftenden Person notifiziert. |
Die Zahlung der Geldbuße erfolgt durch Banküberweisung. | Die Zahlung der Geldbuße erfolgt durch Banküberweisung. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Der Königlicher Erlass vom 17. Dezember 1990 über die in | Art. 8 - Der Königlicher Erlass vom 17. Dezember 1990 über die in |
Artikel 19 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Artikel 19 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten |
administrativen Geldbußen wird aufgehoben. | administrativen Geldbußen wird aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |