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| Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 6 JULI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 6 JUILLET 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la tra duction en langue allemande de |
| besluit van 6 juli 2011 wijziging van het koninklijk besluit van 9 | l'arrêté royal du 6 juillet 2011 modifiant l'arrêté royal du 9 |
| december 2004 betreffende de verdeling van de | décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de |
| spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik | l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de |
| van de spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad 26 juli 2011). | l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 26 juillet 2011). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
| Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität | Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität |
| und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. | das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. |
| Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fügte | Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fügte |
| unter anderem den Artikeln 9 und 24 des oben genannten Gesetzes | unter anderem den Artikeln 9 und 24 des oben genannten Gesetzes |
| Bestimmungen hinzu. Diese Hinzufügungen und einige erforderliche | Bestimmungen hinzu. Diese Hinzufügungen und einige erforderliche |
| Zielvorgaben führen zu den nachstehend erörterten Massnahmen. | Zielvorgaben führen zu den nachstehend erörterten Massnahmen. |
| Im Rahmen des vorliegenden Erlasses muss daran erinnert werden, dass | Im Rahmen des vorliegenden Erlasses muss daran erinnert werden, dass |
| die vom Infrastrukturbetreiber gemäss des zuvor genannten Gesetzes vom | die vom Infrastrukturbetreiber gemäss des zuvor genannten Gesetzes vom |
| 4. Dezember 2006 aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle | 4. Dezember 2006 aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle |
| erforderlichen Informationen hinsichtlich der Benutzung der | erforderlichen Informationen hinsichtlich der Benutzung der |
| Infrastruktur enthalten, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Infrastruktur enthalten, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| eingeschlossen. | eingeschlossen. |
| KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
| Art. 2 | Art. 2 |
| Der erste Artikel ersetzt Artikel 1 des oben genannten Königlichen | Der erste Artikel ersetzt Artikel 1 des oben genannten Königlichen |
| Erlasses vom 9. Dezember 2004; einige neue Definitionen werden darin | Erlasses vom 9. Dezember 2004; einige neue Definitionen werden darin |
| eingefügt, sodass der weitere Text an Einfachheit gewinnt. | eingefügt, sodass der weitere Text an Einfachheit gewinnt. |
| Art. 3 | Art. 3 |
| Dieser Artikel verbessert das Kriterium, das der | Dieser Artikel verbessert das Kriterium, das der |
| Infrastrukturbetreiber bei konfliktären Kapazitätsbeantragungen | Infrastrukturbetreiber bei konfliktären Kapazitätsbeantragungen |
| anwendet. | anwendet. |
| Art. 4 | Art. 4 |
| Eine Anzahl Gleise und Infrastruktureinrichtungen sind weder mit einer | Eine Anzahl Gleise und Infrastruktureinrichtungen sind weder mit einer |
| automatischen Fahrzeugortungsanlage noch mit Personal des | automatischen Fahrzeugortungsanlage noch mit Personal des |
| Infrastrukturbetreibers ausgestattet. Dieser muss infolgedessen die | Infrastrukturbetreibers ausgestattet. Dieser muss infolgedessen die |
| Daten zur Berechnung einiger Teile des Wegeentgeltes von den | Daten zur Berechnung einiger Teile des Wegeentgeltes von den |
| Eisenbahnunternehmen erhalten. Diese sollen dazu verpflichtet werden, | Eisenbahnunternehmen erhalten. Diese sollen dazu verpflichtet werden, |
| eine Angabe über die Zeiten zu machen, innerhalb derer sie diese | eine Angabe über die Zeiten zu machen, innerhalb derer sie diese |
| Gleise und Gleisbündel auf der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen | Gleise und Gleisbündel auf der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen |
| festgelegten Weise in Anspruch nehmen. | festgelegten Weise in Anspruch nehmen. |
| Art. 5 | Art. 5 |
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
| Art. 6 | Art. 6 |
| Um finanzielle Defizite aufgrund einer verspäteten Zahlung der | Um finanzielle Defizite aufgrund einer verspäteten Zahlung der |
| Wegeentgelte zu vermeiden, ist es ratsam, den Infrastrukturbetreiber | Wegeentgelte zu vermeiden, ist es ratsam, den Infrastrukturbetreiber |
| Vorschüsse einziehen zu lassen. | Vorschüsse einziehen zu lassen. |
| Art. 7 | Art. 7 |
| Artikel 6 fügt dem Kapitel über Bestimmungen bezüglich des | Artikel 6 fügt dem Kapitel über Bestimmungen bezüglich des |
| Wegeentgeltes ein anschliessendes Kapitel hinzu. Dieses neue Kapitel | Wegeentgeltes ein anschliessendes Kapitel hinzu. Dieses neue Kapitel |
| legt eine Leistungsbestimmung fest und besteht aus den Artikeln 31/1 | legt eine Leistungsbestimmung fest und besteht aus den Artikeln 31/1 |
| bis einschliesslich 31/22. | bis einschliesslich 31/22. |
| Art. 31/1 | Art. 31/1 |
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
| Art. 31/2 | Art. 31/2 |
| Artikel 199 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Artikel 199 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
| bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat Infrabel als | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat Infrabel als |
| einzigen Infrastrukturbetreiber bestimmt. Infrabel ist unter anderem | einzigen Infrastrukturbetreiber bestimmt. Infrabel ist unter anderem |
| für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und dessen Wegeentgelt | für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und dessen Wegeentgelt |
| zuständig. Da der Infrastrukturbetreiber all diese Aufgaben ausführt, | zuständig. Da der Infrastrukturbetreiber all diese Aufgaben ausführt, |
| ist er demnach die am besten geeignete Instanz, um die | ist er demnach die am besten geeignete Instanz, um die |
| Leistungsbestimmungen zu verwalten. | Leistungsbestimmungen zu verwalten. |
| Art. 31/3 | Art. 31/3 |
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
| Art. 31/4 | Art. 31/4 |
| Die Regelung darf keine umständliche Bürokratie ins Leben rufen. Die | Die Regelung darf keine umständliche Bürokratie ins Leben rufen. Die |
| grosse Anzahl Verspätungen, die lediglich einen geringen Einfluss auf | grosse Anzahl Verspätungen, die lediglich einen geringen Einfluss auf |
| den Eisenbahnverkehr hat, wird bei der Berechnung nicht mit | den Eisenbahnverkehr hat, wird bei der Berechnung nicht mit |
| einbezogen. Lediglich die Ursachen bedeutender Verspätungen, | einbezogen. Lediglich die Ursachen bedeutender Verspätungen, |
| ausgenommen der in Artikel 31/3 genannten, werden mit berechnet und | ausgenommen der in Artikel 31/3 genannten, werden mit berechnet und |
| zwar derart, dass die Regelung die Mehrheit der in der Gesamtheit | zwar derart, dass die Regelung die Mehrheit der in der Gesamtheit |
| angefallenen Anzahl an Verspätungsminuten deckt. Es kommt lediglich in | angefallenen Anzahl an Verspätungsminuten deckt. Es kommt lediglich in |
| Ausnahmefällen vor, dass ein verspäteter Güterzug aus diesem Grund | Ausnahmefällen vor, dass ein verspäteter Güterzug aus diesem Grund |
| entfällt. Bei solch einem Entfall wird keine Verspätungsminute | entfällt. Bei solch einem Entfall wird keine Verspätungsminute |
| angerechnet. | angerechnet. |
| Art. 31/5 | Art. 31/5 |
| Der Infrastrukturbetreiber ist nicht nur Verwalter der | Der Infrastrukturbetreiber ist nicht nur Verwalter der |
| Leistungsbestimmung, sondern auch eine der betroffenen Parteien. | Leistungsbestimmung, sondern auch eine der betroffenen Parteien. |
| Seiner Leistung entsprechend soll er einen Bonus erhalten oder einen | Seiner Leistung entsprechend soll er einen Bonus erhalten oder einen |
| Malus bezahlen. Um allen Parteien die grösstmögliche Rechtssicherheit | Malus bezahlen. Um allen Parteien die grösstmögliche Rechtssicherheit |
| zu bieten, wird die Bestimmungsart der Verspätungen in diesem Erlass | zu bieten, wird die Bestimmungsart der Verspätungen in diesem Erlass |
| geregelt. | geregelt. |
| Art. 31/6 | Art. 31/6 |
| Dieser Artikel gibt den Parteien, die nicht den Infrastrukturbetreiber | Dieser Artikel gibt den Parteien, die nicht den Infrastrukturbetreiber |
| darstellen, die Möglichkeit um bei letzterem ihre Argumente bezüglich | darstellen, die Möglichkeit um bei letzterem ihre Argumente bezüglich |
| der Zuweisung ihrer Verspätungsminuten geltend zu machen. | der Zuweisung ihrer Verspätungsminuten geltend zu machen. |
| Art. 31/7 | Art. 31/7 |
| Das Kraft des Gesetzes durch den König ernannte Kontrollorgan ist eine | Das Kraft des Gesetzes durch den König ernannte Kontrollorgan ist eine |
| qualifizierte Stelle, um über die Zuweisung der Minutenanzahl der | qualifizierte Stelle, um über die Zuweisung der Minutenanzahl der |
| verursachten Verspätung zu entscheiden, falls die betroffenen Parteien | verursachten Verspätung zu entscheiden, falls die betroffenen Parteien |
| nicht zu einer Einigung kommen. | nicht zu einer Einigung kommen. |
| Art. 31/8 und Art. 31/9 | Art. 31/8 und Art. 31/9 |
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
| Art. 31/10 | Art. 31/10 |
| Die Zuweisung der Ursachen für die Verspätung an Dritte kann einen | Die Zuweisung der Ursachen für die Verspätung an Dritte kann einen |
| Einfluss auf den letztendlichen Bonus oder Malus, der den Parteien | Einfluss auf den letztendlichen Bonus oder Malus, der den Parteien |
| zuerkannt wird, haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | zuerkannt wird, haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
| Transportwesen kommt in Frage, um die Zuweisung an Dritte zu | Transportwesen kommt in Frage, um die Zuweisung an Dritte zu |
| kontrollieren. | kontrollieren. |
| Art. 31/11 | Art. 31/11 |
| Es muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Auswirkungen | Es muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Auswirkungen |
| keine übertriebenen Diskussionen entstehen lassen. Indem der | keine übertriebenen Diskussionen entstehen lassen. Indem der |
| Höchstbetrag auf 12 Millionen Euro für die Gesamtheit des Sektors | Höchstbetrag auf 12 Millionen Euro für die Gesamtheit des Sektors |
| festgelegt wird, wird dafür gesorgt, dass dieser Betrag weder für das | festgelegt wird, wird dafür gesorgt, dass dieser Betrag weder für das |
| Eisenbahnunternehmen noch für den Infrastrukturbetreiber ein | Eisenbahnunternehmen noch für den Infrastrukturbetreiber ein |
| entscheidendes Risiko für das Gleichgewicht ihrer Betriebsrechnungen | entscheidendes Risiko für das Gleichgewicht ihrer Betriebsrechnungen |
| darstellt. | darstellt. |
| Art. 31/12 | Art. 31/12 |
| Die Verteilung des Gesamthöchstbetrags pro Jahr soll für die | Die Verteilung des Gesamthöchstbetrags pro Jahr soll für die |
| Eisenbahnunternehmen nach ihren produzierten Zugkilometern vorgenommen | Eisenbahnunternehmen nach ihren produzierten Zugkilometern vorgenommen |
| werden. Der Anteil des Infrastrukturbetreibers wird auf das Niveau der | werden. Der Anteil des Infrastrukturbetreibers wird auf das Niveau der |
| ihm zuzuweisenden Verspätungsminuten vor Inkrafttreten dieser neuen | ihm zuzuweisenden Verspätungsminuten vor Inkrafttreten dieser neuen |
| Regelung festgelegt. | Regelung festgelegt. |
| Art. 31/13 | Art. 31/13 |
| Die Leistungen im Bereich der Pünktlichkeit werden mit der | Die Leistungen im Bereich der Pünktlichkeit werden mit der |
| durchschnittlichen Pünktlichkeit innerhalb der fünf vorhergehenden | durchschnittlichen Pünktlichkeit innerhalb der fünf vorhergehenden |
| Jahre für die Gesamtheit der auf dem Netz gefahrenen Zugkilometer | Jahre für die Gesamtheit der auf dem Netz gefahrenen Zugkilometer |
| verglichen. Anfang des Jahres wird ein vorläufiger Schwellenwert | verglichen. Anfang des Jahres wird ein vorläufiger Schwellenwert |
| berechnet, um den Parteien ein deutliches Ziel zu setzen. Dieser | berechnet, um den Parteien ein deutliches Ziel zu setzen. Dieser |
| vorläufige Schwellenwert wird am Ende des Jahres definitiv auf der | vorläufige Schwellenwert wird am Ende des Jahres definitiv auf der |
| Grundlage der wirklichen Anzahl zurückgelegter Zugkilometer | Grundlage der wirklichen Anzahl zurückgelegter Zugkilometer |
| festgesetzt. | festgesetzt. |
| Art. 31/14 | Art. 31/14 |
| Grosse Schwankungen der Pünktlichkeitszahlen dürfen keine bedeutenden | Grosse Schwankungen der Pünktlichkeitszahlen dürfen keine bedeutenden |
| finanziellen Folgen für die Parteien nach sich ziehen. Aufgrund dessen | finanziellen Folgen für die Parteien nach sich ziehen. Aufgrund dessen |
| wird nicht mehr als der Höchstbonus oder -malus angewendet, auch falls | wird nicht mehr als der Höchstbonus oder -malus angewendet, auch falls |
| die im Jahresdurchschnitt ermittelte Anzahl Verspätungen (pro | die im Jahresdurchschnitt ermittelte Anzahl Verspätungen (pro |
| Zugkilometer) den Schwellenwert mit mehr als 20% überschreitet. | Zugkilometer) den Schwellenwert mit mehr als 20% überschreitet. |
| Art. 31/15 und Art. 31/16 | Art. 31/15 und Art. 31/16 |
| Diese Artikel geben die Berechnungsart des Bonus oder Malus pro Partei | Diese Artikel geben die Berechnungsart des Bonus oder Malus pro Partei |
| und pro Kalenderjahr wieder. Der Bonus und der Malus werden innerhalb | und pro Kalenderjahr wieder. Der Bonus und der Malus werden innerhalb |
| der Spanne proportional nach der Grösse des Unterschieds zum | der Spanne proportional nach der Grösse des Unterschieds zum |
| Schwellenwert der in diesem Jahr zugewiesenen Anzahl an | Schwellenwert der in diesem Jahr zugewiesenen Anzahl an |
| Verspätungsminuten verteilt. | Verspätungsminuten verteilt. |
| Art. 31/17 | Art. 31/17 |
| Dieser Artikel bestimmt das Datum der Zahlung der Bonusse und Malusse. | Dieser Artikel bestimmt das Datum der Zahlung der Bonusse und Malusse. |
| Die ersten Zahlungen, Bonus oder Malus, sollen frühestens im ersten | Die ersten Zahlungen, Bonus oder Malus, sollen frühestens im ersten |
| dem Jahr der Einführung der Regelung folgenden Jahr stattfinden. | dem Jahr der Einführung der Regelung folgenden Jahr stattfinden. |
| Art. 31/18 und Art. 31/19 | Art. 31/18 und Art. 31/19 |
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
| Art. 31/20 | Art. 31/20 |
| Dieser Artikel sieht eine anteilmässige Aufteilung für den Fall vor, | Dieser Artikel sieht eine anteilmässige Aufteilung für den Fall vor, |
| dass der verfügbare Betrag nicht ausreichend ist, um den Bonus | dass der verfügbare Betrag nicht ausreichend ist, um den Bonus |
| vollständig auszubezahlen. | vollständig auszubezahlen. |
| Das Recht auf eine vollständige Aufteilung bleibt für 10 Jahre | Das Recht auf eine vollständige Aufteilung bleibt für 10 Jahre |
| erhalten. | erhalten. |
| Falls eine Partei es versäumt zu bezahlen und man aufgrund dessen | Falls eine Partei es versäumt zu bezahlen und man aufgrund dessen |
| nicht ausreichend Geld zur Verfügung hat, um den Saldo des Bonus | nicht ausreichend Geld zur Verfügung hat, um den Saldo des Bonus |
| bezahlen zu können, bleibt dieser Saldo fällig bis zu dem Moment, an | bezahlen zu können, bleibt dieser Saldo fällig bis zu dem Moment, an |
| dem die erforderlichen Summen zur Verfügung stehen. | dem die erforderlichen Summen zur Verfügung stehen. |
| Art. 31/21 | Art. 31/21 |
| Falls der Betrag an gezahlten Malussen nicht ausreicht, um die Bonusse | Falls der Betrag an gezahlten Malussen nicht ausreicht, um die Bonusse |
| an alle betreffenden Parteien vollständig auszuschütten, werden die | an alle betreffenden Parteien vollständig auszuschütten, werden die |
| diesbezüglichen Forderungen in das folgende Jahr übertragen und wird | diesbezüglichen Forderungen in das folgende Jahr übertragen und wird |
| dafür ein Zins zum bestehenden Zinssatz erhoben. | dafür ein Zins zum bestehenden Zinssatz erhoben. |
| Art. 31/22 | Art. 31/22 |
| Nach zwei Jahren wird die leistungsfördernde Entgeltregelung durch den | Nach zwei Jahren wird die leistungsfördernde Entgeltregelung durch den |
| Föderalen Öffentlichen Dienst ausgewertet. | Föderalen Öffentlichen Dienst ausgewertet. |
| Art. 8 | Art. 8 |
| Das zur Verfügung stellen von Infrastruktur zur Durchführung von | Das zur Verfügung stellen von Infrastruktur zur Durchführung von |
| Tests, insbesondere mit Fahrzeugen, ist derzeit im Gesetz aufgenommen. | Tests, insbesondere mit Fahrzeugen, ist derzeit im Gesetz aufgenommen. |
| Der hierfür zu leistende Beitrag wird vom Infrastrukturbetreiber | Der hierfür zu leistende Beitrag wird vom Infrastrukturbetreiber |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Art. 9 | Art. 9 |
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
| Art. 10 | Art. 10 |
| Um den Beginn und die Vorbereitung der leistungsfördernden | Um den Beginn und die Vorbereitung der leistungsfördernden |
| Entgeltregelung nicht unnötig zu erschweren, wird das Anfangsdatum auf | Entgeltregelung nicht unnötig zu erschweren, wird das Anfangsdatum auf |
| den Jahresanfang festgelegt. | den Jahresanfang festgelegt. |
| Art. 11 | Art. 11 |
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität | Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität |
| und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur, Artikel 9, Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz | Eisenbahninfrastruktur, Artikel 9, Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz |
| vom 14. April 2011, Artikel 24, Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz | vom 14. April 2011, Artikel 24, Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz |
| vom 26. Januar 2010, Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 46, Absatz 1; | vom 26. Januar 2010, Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 46, Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die |
| Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
| Aufgrund der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des | Aufgrund der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des |
| Infrastrukturbetreibers, die am 20. Juli 2010 abgegeben wurde; | Infrastrukturbetreibers, die am 20. Juli 2010 abgegeben wurde; |
| Aufgrund der Konsultierung der Eisenbahnunternehmen, die über die | Aufgrund der Konsultierung der Eisenbahnunternehmen, die über die |
| Erlaubnis und Sicherheitsbescheinigungen verfügen, die erforderlich | Erlaubnis und Sicherheitsbescheinigungen verfügen, die erforderlich |
| sind, um in Belgien zu fahren, am 1. Oktober 2010; | sind, um in Belgien zu fahren, am 1. Oktober 2010; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2011; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 23. März 2011; | 23. März 2011; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.521/4 des Staatsrates, das am 11. Mai | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.521/4 des Staatsrates, das am 11. Mai |
| 2011 abgegeben wurde; | 2011 abgegeben wurde; |
| Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
| Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
| 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar | 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar |
| 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die | 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die |
| Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und | Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und |
| die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie | die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie |
| 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und durch die | 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und durch die |
| Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 23. Oktober 2007, um. | 23. Oktober 2007, um. |
| Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über | Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über |
| die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung | die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung |
| der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
| 20. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt : | 20. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt : |
| "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
| verstehen unter : | verstehen unter : |
| 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
| 2. "Partei": der Infrastrukturbetreiber und jedes | 2. "Partei": der Infrastrukturbetreiber und jedes |
| Eisenbahnunternehmen, das das Schienennetz verwendet; | Eisenbahnunternehmen, das das Schienennetz verwendet; |
| 3. "Störung": eine Unregelmässigkeit, ein Vorfall oder ein Unfall mit | 3. "Störung": eine Unregelmässigkeit, ein Vorfall oder ein Unfall mit |
| einer Auswirkung auf die Regelmässigkeit oder die Pünktlichkeit des | einer Auswirkung auf die Regelmässigkeit oder die Pünktlichkeit des |
| Eisenbahnverkehrs; | Eisenbahnverkehrs; |
| 4. "Anzahl an Verspätungsminuten": die angefallene Minutenanzahl an im | 4. "Anzahl an Verspätungsminuten": die angefallene Minutenanzahl an im |
| Eisenbahnverkehr aufgrund einer Störung verursachter Verspätung; | Eisenbahnverkehr aufgrund einer Störung verursachter Verspätung; |
| 5. "Störungen zugewiesen an Dritte": eine durch eine natürliche Person | 5. "Störungen zugewiesen an Dritte": eine durch eine natürliche Person |
| oder eine juristische Person, andere als das Eisenbahnunternehmen oder | oder eine juristische Person, andere als das Eisenbahnunternehmen oder |
| der Infrastrukturbetreiber, durch Tiere oder Objekte oder durch einen | der Infrastrukturbetreiber, durch Tiere oder Objekte oder durch einen |
| Fall der höheren Gewalt verursachte Störung; | Fall der höheren Gewalt verursachte Störung; |
| 6. "Zugkilometer": die Einheit in der die Entfernung einer Fahrt | 6. "Zugkilometer": die Einheit in der die Entfernung einer Fahrt |
| ausgedrückt wird; | ausgedrückt wird; |
| 7. "kurzer Bericht": der knappe Bericht über eine Störung, der die vom | 7. "kurzer Bericht": der knappe Bericht über eine Störung, der die vom |
| Minister festgelegten Informationen enthält; | Minister festgelegten Informationen enthält; |
| 8. "Logbuch": vom Infrastrukturbetreiber erstellte tägliche | 8. "Logbuch": vom Infrastrukturbetreiber erstellte tägliche |
| Zusammenfassung der kurzen Berichte über die Störungen. » | Zusammenfassung der kurzen Berichte über die Störungen. » |
Artikel 1.Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden |
Artikel 1. Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden |
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
| " § 2 Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, | " § 2 Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, |
| eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen | eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen |
| zuzuweisen, weist der Infrastrukturbetreiber die Kapazität dem | zuzuweisen, weist der Infrastrukturbetreiber die Kapazität dem |
| Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung auf der | Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung auf der |
| belgischen Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen | belgischen Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen |
| Gesamtbetrag an Eisenbahnwegeentgelt einbringt." | Gesamtbetrag an Eisenbahnwegeentgelt einbringt." |
| Art. 2 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Artikel 8/1 mit dem | Art. 2 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Artikel 8/1 mit dem |
| folgenden Wortlaut eingefügt: | folgenden Wortlaut eingefügt: |
| Art. 8/1 - In den Bereichen der Infrastruktur, die nicht mit einer | Art. 8/1 - In den Bereichen der Infrastruktur, die nicht mit einer |
| automatischen Fahrzeugortungsanlage ausgestattet sind, darf der | automatischen Fahrzeugortungsanlage ausgestattet sind, darf der |
| Infrastrukturbetreiber bei den Eisenbahnunternehmen die zur Festlegung | Infrastrukturbetreiber bei den Eisenbahnunternehmen die zur Festlegung |
| der Benutzung der Gleise und Gleisbündel und zur Berechnung des | der Benutzung der Gleise und Gleisbündel und zur Berechnung des |
| fälligen Wegeentgeltes erforderlichen zusätzlichen Informationen | fälligen Wegeentgeltes erforderlichen zusätzlichen Informationen |
| einholen. Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf | einholen. Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf |
| belegte Gleise sowie deren Belegungsdauer. | belegte Gleise sowie deren Belegungsdauer. |
| Art. 3 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch einen | Art. 3 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch einen |
| Gedankenstrich wie folgt vervollständigt : | Gedankenstrich wie folgt vervollständigt : |
| "- das Reservierungsdatum". | "- das Reservierungsdatum". |
| Art. 4 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz | Art. 4 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der Infrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf die Wegeentgelte | "Der Infrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf die Wegeentgelte |
| fordern." | fordern." |
| Art. 5 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/1 bis 31/22 | Art. 5 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/1 bis 31/22 |
| enthaltendes Kapitel IV/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: | enthaltendes Kapitel IV/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: |
| "KAPITEL IV/1 C Leistungsfördernde Entgeltregelung | "KAPITEL IV/1 C Leistungsfördernde Entgeltregelung |
| Abschnitt 1 C Zuweisung von Verspätungen | Abschnitt 1 C Zuweisung von Verspätungen |
| Art. 31/1 - Die leistungsfördernde Entgeltregelung gilt für jede | Art. 31/1 - Die leistungsfördernde Entgeltregelung gilt für jede |
| Partei. | Partei. |
| Art. 31/2 - Der Infrastrukturbetreiber registriert die Störungen und | Art. 31/2 - Der Infrastrukturbetreiber registriert die Störungen und |
| weist die Anzahl der durch jede Partei verursachten und angefallenen | weist die Anzahl der durch jede Partei verursachten und angefallenen |
| Verspätungsminuten zu. | Verspätungsminuten zu. |
| Der Infrastrukturbetreiber darf seine Aufzeichungsmethoden bezüglich | Der Infrastrukturbetreiber darf seine Aufzeichungsmethoden bezüglich |
| der Störungen nur nach vorhergehender Absprache mit den | der Störungen nur nach vorhergehender Absprache mit den |
| Eisenbahnunternehmen abändern. | Eisenbahnunternehmen abändern. |
| Art. 31/3 - Von der Feststellung der Leistung der Parteien sind | Art. 31/3 - Von der Feststellung der Leistung der Parteien sind |
| ausgenommen: | ausgenommen: |
| 1. an Dritte zugewiesene Störungen; | 1. an Dritte zugewiesene Störungen; |
| 2. durch einen schweren Unfall verursachte Störungen, gemäss dem | 2. durch einen schweren Unfall verursachte Störungen, gemäss dem |
| Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
| Eisenbahnbetriebs. | Eisenbahnbetriebs. |
| Art. 31/4 - Für die Zuweisung der Verspätungen berücksichtigt der | Art. 31/4 - Für die Zuweisung der Verspätungen berücksichtigt der |
| Infrastrukturbetreiber lediglich die mindestens einen der folgenden | Infrastrukturbetreiber lediglich die mindestens einen der folgenden |
| Fälle entsprechenden Störungen: | Fälle entsprechenden Störungen: |
| 1. Verursachung von 20' Verspätung oder mehr an einem Personenzug, | 1. Verursachung von 20' Verspätung oder mehr an einem Personenzug, |
| zurückzuführen auf denselben Anlass. Für internationale Personenzüge | zurückzuführen auf denselben Anlass. Für internationale Personenzüge |
| wird die Häufung von unterschiedlichen kleinen Verspätungen, die | wird die Häufung von unterschiedlichen kleinen Verspätungen, die |
| insgesamt 20' oder mehr betragen, als eine einzige Störung angesehen. | insgesamt 20' oder mehr betragen, als eine einzige Störung angesehen. |
| Diese Häufung wird ausschliesslich auf der belgischen Strecke dieser | Diese Häufung wird ausschliesslich auf der belgischen Strecke dieser |
| Züge berechnet. | Züge berechnet. |
| 2. Verursachung von insgesamt 20' Verspätung oder mehr an einem | 2. Verursachung von insgesamt 20' Verspätung oder mehr an einem |
| Personenzug; | Personenzug; |
| 3. Verursachung von 60' Verspätung oder mehr an einem Schnellgüterzug, | 3. Verursachung von 60' Verspätung oder mehr an einem Schnellgüterzug, |
| gemäss Artikel 6; | gemäss Artikel 6; |
| 4. Verursachung von 120' Verspätung oder mehr an einem langsamen | 4. Verursachung von 120' Verspätung oder mehr an einem langsamen |
| Güterzug, gemäss Artikel 6; | Güterzug, gemäss Artikel 6; |
| 5. Verursachung von insgesamt 90' Verspätung oder mehr an mehreren | 5. Verursachung von insgesamt 90' Verspätung oder mehr an mehreren |
| Güterzügen; | Güterzügen; |
| 6. Verursachung von einer gesamten oder teilweisen Einstellung eines | 6. Verursachung von einer gesamten oder teilweisen Einstellung eines |
| oder mehrerer Personen- oder Güterzüge. | oder mehrerer Personen- oder Güterzüge. |
| Die höchste zur Berechnung des Bonus/Malus zu berücksichtigende | Die höchste zur Berechnung des Bonus/Malus zu berücksichtigende |
| Verspätung beträgt 60' im Falle eines Personenzuges sowie 360' im | Verspätung beträgt 60' im Falle eines Personenzuges sowie 360' im |
| Falle eines Güterzuges. Ein entfallener Personenzug wird mit 60' | Falle eines Güterzuges. Ein entfallener Personenzug wird mit 60' |
| Verspätung angegeben. | Verspätung angegeben. |
| Art. 31/5 - Der Infrastrukturbetreiber informiert täglich jedes | Art. 31/5 - Der Infrastrukturbetreiber informiert täglich jedes |
| Eisenbahnunternehmen über Fax, E-Mail oder über eine gesicherte | Eisenbahnunternehmen über Fax, E-Mail oder über eine gesicherte |
| Internetseite über die Störungen und die daraus entstehenden | Internetseite über die Störungen und die daraus entstehenden |
| Verspätungen. | Verspätungen. |
| Diese Information enthält mindestens: | Diese Information enthält mindestens: |
| 1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort, an dem die Störung aufgetreten | 1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort, an dem die Störung aufgetreten |
| ist; | ist; |
| 2. die Art der Störung; | 2. die Art der Störung; |
| 3. die Ursache oder die Ursachen der Störung; | 3. die Ursache oder die Ursachen der Störung; |
| 4. die Anzahl der von der Störung betroffenen Züge; | 4. die Anzahl der von der Störung betroffenen Züge; |
| 5. die Anzahl an Verspätungsminuten jedes dieser Züge. | 5. die Anzahl an Verspätungsminuten jedes dieser Züge. |
| Durch diese Information kann das Eisenbahnunternehmen überprüfen, ob | Durch diese Information kann das Eisenbahnunternehmen überprüfen, ob |
| die Störungen ihm zu Recht zugeschrieben wurden. | die Störungen ihm zu Recht zugeschrieben wurden. |
| Art. 31/6 - Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M | Art. 31/6 - Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M |
| durch das Eisenbahnunternehmen muss spätestens am 10. Tag des Monats | durch das Eisenbahnunternehmen muss spätestens am 10. Tag des Monats |
| M+1 per Brief, Fax oder E-Mail an den Infrastrukturbetreiber | M+1 per Brief, Fax oder E-Mail an den Infrastrukturbetreiber |
| mitgeteilt werden. Diese Meldung gibt genauestens die Beweggründe der | mitgeteilt werden. Diese Meldung gibt genauestens die Beweggründe der |
| Anfechtung an, ebenso wie gegebenenfalls einen Korrekturvorschlag des | Anfechtung an, ebenso wie gegebenenfalls einen Korrekturvorschlag des |
| vom Infrastrukturbetreiber genannten Grundes. | vom Infrastrukturbetreiber genannten Grundes. |
| Art. 31/7 - Der Infrastrukturbetreiber überprüft jede Anfechtung. Er | Art. 31/7 - Der Infrastrukturbetreiber überprüft jede Anfechtung. Er |
| bespricht sich gegebenenfalls mit dem Eisenbahnunternehmen, das die | bespricht sich gegebenenfalls mit dem Eisenbahnunternehmen, das die |
| Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der Verspätungsminuten | Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der Verspätungsminuten |
| anfechtet. Falls die Verhandlungen nicht erfolgreich sind und das | anfechtet. Falls die Verhandlungen nicht erfolgreich sind und das |
| Eisenbahnunternehmen eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen | Eisenbahnunternehmen eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen |
| bekommt, die es bestreitet, legt der Infrastrukturbetreiber die | bekommt, die es bestreitet, legt der Infrastrukturbetreiber die |
| Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die | Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die |
| Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. | Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. |
| Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem | Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem |
| Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien | Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien |
| seine Entscheidung mitzuteilen. | seine Entscheidung mitzuteilen. |
| Art. 31/8 Jede Anfechtung, hinsichtlich derer die Parteien eine | Art. 31/8 Jede Anfechtung, hinsichtlich derer die Parteien eine |
| Vereinbarung und das Kontrollorgan eine Entscheidung getroffen haben, | Vereinbarung und das Kontrollorgan eine Entscheidung getroffen haben, |
| werden im Jahresbericht über die leistungsfördernde Entgeltregelung | werden im Jahresbericht über die leistungsfördernde Entgeltregelung |
| angeführt. Dies erfolgt einzeln pro Partei und durch den | angeführt. Dies erfolgt einzeln pro Partei und durch den |
| Infrastrukturbetreiber. Dieser Bericht wird am 30. April mitgeteilt. | Infrastrukturbetreiber. Dieser Bericht wird am 30. April mitgeteilt. |
| Art. 31/9 - Der Infrastrukturbetreiber informiert jedes | Art. 31/9 - Der Infrastrukturbetreiber informiert jedes |
| Eisenbahnunternehmen mittels des in Artikel 31/8 genannten Berichts | Eisenbahnunternehmen mittels des in Artikel 31/8 genannten Berichts |
| über die es betreffenden Ergebnisse. Darunter fallen: | über die es betreffenden Ergebnisse. Darunter fallen: |
| 1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; | 1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; |
| 2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihm zu | 2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihm zu |
| erreichenden Qualitätszielen; | erreichenden Qualitätszielen; |
| 3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; | 3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; |
| 4. der gemäss Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; | 4. der gemäss Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; |
| 5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten | 5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten |
| Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres; | Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres; |
| 6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. | 6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. |
| Der Infrastrukturbetreiber übermittelt die in § 1 genannten | Der Infrastrukturbetreiber übermittelt die in § 1 genannten |
| Jahresberichte ebenso wie den Jahresbericht über die Ergebnisse seiner | Jahresberichte ebenso wie den Jahresbericht über die Ergebnisse seiner |
| eigenen Leistungen an die Kontrollbehörde und den Föderalen | eigenen Leistungen an die Kontrollbehörde und den Föderalen |
| Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. |
| Art. 31/10 - Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen | Art. 31/10 - Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen |
| Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sowie das | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sowie das |
| Kontrollorgan jeden Arbeitstag durch die Übermittlung des die kurzen | Kontrollorgan jeden Arbeitstag durch die Übermittlung des die kurzen |
| Berichte enthaltenden Logbuchs über Fax, E-Mail oder einen Zugang zu | Berichte enthaltenden Logbuchs über Fax, E-Mail oder einen Zugang zu |
| einer gesicherten Internetseite über jede an die Parteien oder Dritte | einer gesicherten Internetseite über jede an die Parteien oder Dritte |
| zugewiesene Störung. | zugewiesene Störung. |
| Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen kann alle | Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen kann alle |
| zusätzlichen Informationen beim Infrastrukturbetreiber anfordern, die | zusätzlichen Informationen beim Infrastrukturbetreiber anfordern, die |
| er für die Überprüfung der an Dritte zugewiesenen Störungen für | er für die Überprüfung der an Dritte zugewiesenen Störungen für |
| notwendig erachtet. | notwendig erachtet. |
| Abschnitt 2 - Berechnung des Bonus oder Malus | Abschnitt 2 - Berechnung des Bonus oder Malus |
| Art. 31/11 - Der Gesamthöchstbetrag pro Jahr an zu zahlenden Malus und | Art. 31/11 - Der Gesamthöchstbetrag pro Jahr an zu zahlenden Malus und |
| zu empfangenden Bonus für die Gesamtheit der Parteien muss für jedes | zu empfangenden Bonus für die Gesamtheit der Parteien muss für jedes |
| Kalenderjahr festgelegt werden. Der Höchstbetrag für das erste Jahr | Kalenderjahr festgelegt werden. Der Höchstbetrag für das erste Jahr |
| der Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung beträgt 12 | der Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung beträgt 12 |
| Millionen Euro. Die folgenden Jahre passt sich der Betrag proportional | Millionen Euro. Die folgenden Jahre passt sich der Betrag proportional |
| der Zu- und Abnahme der Höchstanzahl an im vorhergehenden Jahr | der Zu- und Abnahme der Höchstanzahl an im vorhergehenden Jahr |
| zurückgelegten Zugkilometern an und wird darüber hinaus an die in | zurückgelegten Zugkilometern an und wird darüber hinaus an die in |
| Artikel 25 genannte Entwicklung des Indexes angepasst. | Artikel 25 genannte Entwicklung des Indexes angepasst. |
| Art. 31/12 - Jedes Jahr wird der Höchstanteil der Parteien am | Art. 31/12 - Jedes Jahr wird der Höchstanteil der Parteien am |
| Gesamtbonus und -malus wie folgt berechnet: | Gesamtbonus und -malus wie folgt berechnet: |
| 1. für den Infrastrukturbetreiber, 30% des in Artikel 31/11 genannten | 1. für den Infrastrukturbetreiber, 30% des in Artikel 31/11 genannten |
| Betrags; | Betrags; |
| 2. nach Abzug des dem Infrastrukturbetreiber zuerkannten und in | 2. nach Abzug des dem Infrastrukturbetreiber zuerkannten und in |
| Artikel 31/11 genannten Höchstbetrags, wird der Höchstanteil für jede | Artikel 31/11 genannten Höchstbetrags, wird der Höchstanteil für jede |
| andere Partei proportional gemäss ihres prozentualen Anteils am | andere Partei proportional gemäss ihres prozentualen Anteils am |
| Gesamtanteil der zurückgelegten Zugkilometer während des vergangenen | Gesamtanteil der zurückgelegten Zugkilometer während des vergangenen |
| Kalenderjahrs berechnet. | Kalenderjahrs berechnet. |
| Für ein Eisenbahnunternehmen, das im vergangenen Kalenderjahr nicht | Für ein Eisenbahnunternehmen, das im vergangenen Kalenderjahr nicht |
| gefahren ist, wird eine Anzahl Zugkilometer auf der Grundlage der für | gefahren ist, wird eine Anzahl Zugkilometer auf der Grundlage der für |
| das betreffende Jahr beantragten Zugtrassen, wie im zwischen dem | das betreffende Jahr beantragten Zugtrassen, wie im zwischen dem |
| Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen geschlossenen | Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen geschlossenen |
| Nutzungsvertrag festgelegt, geschätzt. | Nutzungsvertrag festgelegt, geschätzt. |
| Art. 31/13 - Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger | Art. 31/13 - Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger |
| Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten | Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten |
| Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und | Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und |
| entspricht : | entspricht : |
| 1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in | 1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in |
| den vergangenen fünf Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt | den vergangenen fünf Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt |
| durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen | durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen |
| zusammen in denselben fünf Jahren auf dem Netz des | zusammen in denselben fünf Jahren auf dem Netz des |
| Infrastrukturbetreiber gefahren sind, multipliziert mit der | Infrastrukturbetreiber gefahren sind, multipliziert mit der |
| Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende | Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende |
| Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; | Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; |
| 2. für das Eisenbahnunternehmen, der durchschnittlichen, durch die an | 2. für das Eisenbahnunternehmen, der durchschnittlichen, durch die an |
| alle Eisenbahnunternehmen zugewiesenen und in Artikel 31/4 genannten | alle Eisenbahnunternehmen zugewiesenen und in Artikel 31/4 genannten |
| Gesamtanzahl an Verspätungsminuten erhaltene Höchstanzahl der | Gesamtanzahl an Verspätungsminuten erhaltene Höchstanzahl der |
| Verspätungsminuten, geteilt durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, | Verspätungsminuten, geteilt durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, |
| die alle Eisenbahnunternehmen zusammen in den vergangenen fünf Jahren | die alle Eisenbahnunternehmen zusammen in den vergangenen fünf Jahren |
| auf dem Netz des Betreibers der Infrastruktur gefahren sind, | auf dem Netz des Betreibers der Infrastruktur gefahren sind, |
| multipliziert mit der Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen | multipliziert mit der Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen |
| für das betreffende Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten | für das betreffende Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten |
| Zugkilometer; | Zugkilometer; |
| Nach Ablauf des betreffenden Jahres werden die vorläufigen | Nach Ablauf des betreffenden Jahres werden die vorläufigen |
| Schwellenwerte erneut berechnet und zu definitiven Schwellenwerten | Schwellenwerte erneut berechnet und zu definitiven Schwellenwerten |
| umgeformt : | umgeformt : |
| 1. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert | 1. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert |
| durch die Gesamtanzahl der von allen Eisenbahnunternehmen gemeinsam | durch die Gesamtanzahl der von allen Eisenbahnunternehmen gemeinsam |
| für das betreffende Jahr beantragten Zugkilometer geteilt und | für das betreffende Jahr beantragten Zugkilometer geteilt und |
| anschliessend multipliziert wird mit der Gesamtanzahl der von allen | anschliessend multipliziert wird mit der Gesamtanzahl der von allen |
| Eisenbahnunternehmen gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des | Eisenbahnunternehmen gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des |
| Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern; | Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern; |
| 2. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert | 2. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert |
| durch die Anzahl der vom Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr | durch die Anzahl der vom Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr |
| beantragten Zugkilometer geteilt und anschliessend multipliziert wird | beantragten Zugkilometer geteilt und anschliessend multipliziert wird |
| mit der Gesamtanzahl der effektiv von diesem Eisenbahnunternehmen | mit der Gesamtanzahl der effektiv von diesem Eisenbahnunternehmen |
| gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des | gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des |
| Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern. | Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern. |
| Für das erste Anwendungsjahr des vorliegenden Erlasses können die | Für das erste Anwendungsjahr des vorliegenden Erlasses können die |
| Parteien innerhalb eines Zeitraumes von zehn Kalendertagen den ihnen | Parteien innerhalb eines Zeitraumes von zehn Kalendertagen den ihnen |
| zugewiesenen vorläufigen Schwellenwert beim Kontrollorgan anfechten. | zugewiesenen vorläufigen Schwellenwert beim Kontrollorgan anfechten. |
| Das Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen | Das Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen |
| Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach | Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach |
| der Einlegung des Einspruchs aus. | der Einlegung des Einspruchs aus. |
| Art. 31/14 - Auf den Schwellenwert wird eine Spanne von 20% nach oben | Art. 31/14 - Auf den Schwellenwert wird eine Spanne von 20% nach oben |
| und nach unten angewendet. Die Überschreitungen dieses Schwellenwertes | und nach unten angewendet. Die Überschreitungen dieses Schwellenwertes |
| werden nicht berücksichtigt. | werden nicht berücksichtigt. |
| Art. 31/15 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten | Art. 31/15 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten |
| grösser als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden | grösser als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden |
| Jahres zugeteilt wurde, muss einen Malus bezahlen. Dieser Malus wird | Jahres zugeteilt wurde, muss einen Malus bezahlen. Dieser Malus wird |
| nach der in Anlage 1 genannten Formel berechnet. | nach der in Anlage 1 genannten Formel berechnet. |
| Art. 31/16 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten | Art. 31/16 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten |
| kleiner als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden | kleiner als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden |
| Jahres zugeteilt wurde, hat unbeschadet der Artikel 31/17 und 31/20 | Jahres zugeteilt wurde, hat unbeschadet der Artikel 31/17 und 31/20 |
| das Recht auf einen Bonus. Dieser Bonus wird nach der in Anlage 2 | das Recht auf einen Bonus. Dieser Bonus wird nach der in Anlage 2 |
| genannten Formel berechnet. | genannten Formel berechnet. |
| Art. 31/17 - Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den | Art. 31/17 - Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den |
| Malus-Betrag, der ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen | Malus-Betrag, der ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen |
| wurde, auf ein durch den Infrastrukturbetreiber für die | wurde, auf ein durch den Infrastrukturbetreiber für die |
| leistungsfördernde Entgeltregelung geöffnetes Bankkonto. | leistungsfördernde Entgeltregelung geöffnetes Bankkonto. |
| Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen Öffentlichen | Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Mobilität und Transportwesen über die Kontobewegungen. | Dienst Mobilität und Transportwesen über die Kontobewegungen. |
| Die Zinsen dieses Kontos werden zur Bezahlung der Bonusse verwendet. | Die Zinsen dieses Kontos werden zur Bezahlung der Bonusse verwendet. |
| Unbeschadet des Artikels 31/20 wird der berechnete Bonus für das | Unbeschadet des Artikels 31/20 wird der berechnete Bonus für das |
| abgelaufene Kalenderjahr spätestens am 31. Juli aus den bereits | abgelaufene Kalenderjahr spätestens am 31. Juli aus den bereits |
| erhaltenen Malussen gezahlt und anschliessend aus den noch zu | erhaltenen Malussen gezahlt und anschliessend aus den noch zu |
| erhaltenden Malussen, sobald diese eingezogen wurden. | erhaltenden Malussen, sobald diese eingezogen wurden. |
| Art. 31/18 - Im Falle einer Nichtzahlung des Malus durch eine oder | Art. 31/18 - Im Falle einer Nichtzahlung des Malus durch eine oder |
| mehrere Parteien bis zum in Artikel 31/17 angegebenen Datum, | mehrere Parteien bis zum in Artikel 31/17 angegebenen Datum, |
| informiert der Infrastrukturbetreiber den Minister. | informiert der Infrastrukturbetreiber den Minister. |
| Der Minister unternimmt jede nützliche Handlung, gegebenenfalls auch | Der Minister unternimmt jede nützliche Handlung, gegebenenfalls auch |
| gerichtlicher Art, um die Zahlung der offenen Malusse durch die | gerichtlicher Art, um die Zahlung der offenen Malusse durch die |
| Parteien zu erwirken. | Parteien zu erwirken. |
| Der zu erhaltende Malus, der nach dem in Artikel 31/17 genannten Datum | Der zu erhaltende Malus, der nach dem in Artikel 31/17 genannten Datum |
| überwiesen wurde, wird ab diesem Datum von Rechts wegen und ohne | überwiesen wurde, wird ab diesem Datum von Rechts wegen und ohne |
| Inverzugsetzung um die anhand des gesetzlichen Zinssatzes berechneten | Inverzugsetzung um die anhand des gesetzlichen Zinssatzes berechneten |
| Verzugszinsen erhöht. | Verzugszinsen erhöht. |
| Art. 31/19 - Falls trotz der gemäss Artikel 31/18 unternommenen | Art. 31/19 - Falls trotz der gemäss Artikel 31/18 unternommenen |
| Anstrengungen, ein oder mehrere Parteien versäumen den Malus zu | Anstrengungen, ein oder mehrere Parteien versäumen den Malus zu |
| zahlen, wird die Partei oder werden die Parteien, die Anrecht auf | zahlen, wird die Partei oder werden die Parteien, die Anrecht auf |
| einen Bonus auf der Grundlage von den zur Verfügung stehenden Beträgen | einen Bonus auf der Grundlage von den zur Verfügung stehenden Beträgen |
| und im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus bezahlt. | und im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus bezahlt. |
| Der Betrag der noch zu erhaltenden Malusse wird nach deren Erhalt an | Der Betrag der noch zu erhaltenden Malusse wird nach deren Erhalt an |
| die Partei oder die Parteien, die ein Anrecht auf einen Bonus haben, | die Partei oder die Parteien, die ein Anrecht auf einen Bonus haben, |
| im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus verteilt. | im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus verteilt. |
| Art. 31/20 - Falls innerhalb eines Jahres nicht genug Beträge zur | Art. 31/20 - Falls innerhalb eines Jahres nicht genug Beträge zur |
| Verfügung stehen, um den Bonus auszubezahlen, wird jede Partei im | Verfügung stehen, um den Bonus auszubezahlen, wird jede Partei im |
| Verhältnis zu ihrem Anteil am gesamten zu erhaltenden Bonus | Verhältnis zu ihrem Anteil am gesamten zu erhaltenden Bonus |
| ausbezahlt. Die Restschuld eines Jahres bleibt lediglich während der | ausbezahlt. Die Restschuld eines Jahres bleibt lediglich während der |
| zehn darauf folgenden Jahre fällig, unter Vorbehalt der | zehn darauf folgenden Jahre fällig, unter Vorbehalt der |
| wiederzuverwendenden Beträge gemäss Artikel 31/18. | wiederzuverwendenden Beträge gemäss Artikel 31/18. |
| Der Bonus wird je nach Alter seiner Fälligkeit bezahlt. | Der Bonus wird je nach Alter seiner Fälligkeit bezahlt. |
| Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den | Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den |
| auf das Konto des Infrastrukturbetreibers angewendeten Zinssatz gemäss | auf das Konto des Infrastrukturbetreibers angewendeten Zinssatz gemäss |
| Artikel 31/17 erhöht. | Artikel 31/17 erhöht. |
| Abschnitt 3 C Bewertung | Abschnitt 3 C Bewertung |
| Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
| Transportwesen bewertet die leistungsfördernde Entgeltregelung nach | Transportwesen bewertet die leistungsfördernde Entgeltregelung nach |
| den ersten zwei Kalenderjahren ihrer Anwendung. Der Bewertungsbericht | den ersten zwei Kalenderjahren ihrer Anwendung. Der Bewertungsbericht |
| wird dem Ministerrat spätestens neun Monate nach dem zweiten | wird dem Ministerrat spätestens neun Monate nach dem zweiten |
| Anwendungsjahr vorgelegt. | Anwendungsjahr vorgelegt. |
| Art. 8 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/23 und 31/24 | Art. 8 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/23 und 31/24 |
| enthaltendes Kapitel IV/2 eingefügt : | enthaltendes Kapitel IV/2 eingefügt : |
| KAPITEL IV/2 C Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der auf der | KAPITEL IV/2 C Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der auf der |
| Eisenbahninfrastruktur durchgeführten Tests | Eisenbahninfrastruktur durchgeführten Tests |
| Art. 31/23 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes treibt der | Art. 31/23 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes treibt der |
| Infrastrukturbetreiber beim Antragsteller der Prüffahrt eine | Infrastrukturbetreiber beim Antragsteller der Prüffahrt eine |
| Prüfgebühr zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten | Prüfgebühr zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten |
| mit Fahrzeugen ein. | mit Fahrzeugen ein. |
| Der für die Eisenbahnbeförderung zuständige Minister legt die Regeln | Der für die Eisenbahnbeförderung zuständige Minister legt die Regeln |
| für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser | für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser |
| Prüfgebühr ebenso wie die Indexierungsmethode dieser Gebühr fest. | Prüfgebühr ebenso wie die Indexierungsmethode dieser Gebühr fest. |
| Art. 31/24 - Der Infrastrukturbetreiber kann beim Antragsteller einer | Art. 31/24 - Der Infrastrukturbetreiber kann beim Antragsteller einer |
| Prüffahrt einen Vorschuss auf die Prüfgebühr einziehen. | Prüffahrt einen Vorschuss auf die Prüfgebühr einziehen. |
| Art. 6 - Im selben Erlass werden die Anlagen 1 und 2 eingefügt, die | Art. 6 - Im selben Erlass werden die Anlagen 1 und 2 eingefügt, die |
| als Anlagen 1 und 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt sind. | als Anlagen 1 und 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt sind. |
| Art. 7 - Artikel 7 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2013 in | Art. 7 - Artikel 7 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2013 in |
| Kraft. | Kraft. |
| Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Van Koningswege : |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |