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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/07/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 1996 betreffende de bevordering tot de graad van adjudant bij de rijkswacht Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 1996 relatif à l'avancement au grade d'adjudant de gendarmerie
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
6 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 6 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 1996 langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 1996 relatif à
betreffende de bevordering tot de graad van adjudant bij de rijkswacht l'avancement au grade d'adjudant de gendarmerie
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 1 april 1996 betreffende de bevordering tot de graad van Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
adjudant bij de rijkswacht, opgemaakt door de Centrale dienst voor royal du 1er avril 1996 relatif à l'avancement au grade d'adjudant de
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in gendarmerie, établi par le Service central de traduction allemande du
Malmedy; Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 1996 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 1996
bevordering tot de graad van adjudant bij de rijkswacht. relatif à l'avancement au grade d'adjudant de gendarmerie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 6 juli 1997. Donné à Bruxelles, le 6 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage Annexe
1. APRIL 1996 - Königlicher Erlass über die Beförderung in den 1. APRIL 1996 - Königlicher Erlass über die Beförderung in den
Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 über das Statut des Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 über das Statut des
Personals des operativen Korps der Gendarmerie, insbesondere des Personals des operativen Korps der Gendarmerie, insbesondere des
Artikels 50, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember Artikels 50, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember
1994; 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung einiger Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung einiger
Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres Personals, Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres Personals,
insbesondere des Artikels 62; insbesondere des Artikels 62;
Aufgrund des Protokolls Nr. 21 des Verhandlungsausschusses des Aufgrund des Protokolls Nr. 21 des Verhandlungsausschusses des
Gendarmeriepersonals vom 12. Juli 1995; Gendarmeriepersonals vom 12. Juli 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

unter: unter:
1. « Prüfungen »: die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen, 1. « Prüfungen »: die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen,
2. « Bewertungsausschuss »: den durch Artikel 29 eingeführten 2. « Bewertungsausschuss »: den durch Artikel 29 eingeführten
Ausschuss, Ausschuss,
3. « Werktage »: andere Tage als Samstage, Sonntage, Feiertage und 3. « Werktage »: andere Tage als Samstage, Sonntage, Feiertage und
Tage, an denen der Dienst wie an einem Sonntag geregelt ist, Tage, an denen der Dienst wie an einem Sonntag geregelt ist,
4. « Hauptdirektor »: den Hauptdirektor des Gendarmeriepersonals, 4. « Hauptdirektor »: den Hauptdirektor des Gendarmeriepersonals,
5. « Bewerber »: den Elite-Unteroffizier, dessen Name auf der in 5. « Bewerber »: den Elite-Unteroffizier, dessen Name auf der in
Artikel 6 erwähnten definitiven Liste erscheint. Artikel 6 erwähnten definitiven Liste erscheint.

Art. 2.Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

Art. 2.Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

bestimmt der Kommandant der Gendarmerie die Gendarmeriebehörden, die bestimmt der Kommandant der Gendarmerie die Gendarmeriebehörden, die
die Befugnisse eines Untereinheitskommandanten, eines die Befugnisse eines Untereinheitskommandanten, eines
Einheitskommandanten und eines Korpschefs ausüben. Einheitskommandanten und eines Korpschefs ausüben.
KAPITEL II - Teilnahme an den Prüfungen KAPITEL II - Teilnahme an den Prüfungen
Abschnitt 1 - Teilnahmebedingungen Abschnitt 1 - Teilnahmebedingungen

Art. 3.Um an den Prüfungen teilnehmen zu dürfen, muss der

Art. 3.Um an den Prüfungen teilnehmen zu dürfen, muss der

Elite-Unteroffizier seinen Dienst gewissenhaft versehen und für Elite-Unteroffizier seinen Dienst gewissenhaft versehen und für
geeignet befunden werden, das Amt eines höheren Unteroffiziers geeignet befunden werden, das Amt eines höheren Unteroffiziers
auszuüben. Die Erfüllung dieser Teilnahmebedingungen wird gemäss den auszuüben. Die Erfüllung dieser Teilnahmebedingungen wird gemäss den
Bestimmungen von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels beurteilt. Bestimmungen von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels beurteilt.
Abschnitt 2 - Aufstellung der Bewerberliste Abschnitt 2 - Aufstellung der Bewerberliste

Art. 4.Der Hauptdirektor erstellt die Liste der Elite-Unteroffiziere,

Art. 4.Der Hauptdirektor erstellt die Liste der Elite-Unteroffiziere,

die sich noch nicht beworben haben, unter Berücksichtigung ihres die sich noch nicht beworben haben, unter Berücksichtigung ihres
Dienstalters. Er fügt diejenigen hinzu, die gemäss den Artikeln 16, 27 Dienstalters. Er fügt diejenigen hinzu, die gemäss den Artikeln 16, 27
und 32 § 3 von Amts wegen darin eingetragen werden müssen. und 32 § 3 von Amts wegen darin eingetragen werden müssen.
Er gibt diese Liste in einem bis an die Untereinheiten zu verteilenden Er gibt diese Liste in einem bis an die Untereinheiten zu verteilenden
Tagesbefehl bekannt und bestimmt den äussersten Termin für die Tagesbefehl bekannt und bestimmt den äussersten Termin für die
Einreichung des in Artikel 5 erwähnten Widerspruchs, wobei der Einreichung des in Artikel 5 erwähnten Widerspruchs, wobei der
Zeitabstand zwischen der Bekanntgabe der Liste und diesem Termin nicht Zeitabstand zwischen der Bekanntgabe der Liste und diesem Termin nicht
weniger als zwanzig Werktage betragen darf. Dieser äusserste Termin weniger als zwanzig Werktage betragen darf. Dieser äusserste Termin
ist zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben. ist zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben.

Art. 5.Der Elite-Unteroffizier, der der Auffassung ist, auf der in

Art. 5.Der Elite-Unteroffizier, der der Auffassung ist, auf der in

Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste erscheinen zu müssen, stellt einen Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste erscheinen zu müssen, stellt einen
mit Gründen versehenen Antrag beim Hauptdirektor, um darin aufgenommen mit Gründen versehenen Antrag beim Hauptdirektor, um darin aufgenommen
zu werden. zu werden.
Der Hauptdirektor entscheidet über den Antrag und trägt den Der Hauptdirektor entscheidet über den Antrag und trägt den
Betreffenden gegebenenfalls in die in Absatz 1 erwähnte Liste ein. Betreffenden gegebenenfalls in die in Absatz 1 erwähnte Liste ein.
Seinen Beschluss teilt er dem Elite-Unteroffizier mit; dieser versieht Seinen Beschluss teilt er dem Elite-Unteroffizier mit; dieser versieht
den Beschluss mit einem Sichtvermerk. den Beschluss mit einem Sichtvermerk.

Art. 6.Unmittelbar nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten

Art. 6.Unmittelbar nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten

Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls unmittelbar nach Notifizierung Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls unmittelbar nach Notifizierung
des letzten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 gefassten Beschlusses des letzten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 gefassten Beschlusses
über den Widerspruch, lässt der Hauptdirektor dem Vorsitzenden des über den Widerspruch, lässt der Hauptdirektor dem Vorsitzenden des
Bewertungsausschusses die definitive Liste zukommen. Spätestens an dem Bewertungsausschusses die definitive Liste zukommen. Spätestens an dem
vom Hauptdirektor festgelegten Tag lassen die Korpschefs dem vom Hauptdirektor festgelegten Tag lassen die Korpschefs dem
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Unterlagen zukommen. erwähnten Unterlagen zukommen.
Abschnitt 3 - Beurteilung der Gewissenhaftigkeit im Dienst und der Abschnitt 3 - Beurteilung der Gewissenhaftigkeit im Dienst und der
Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers

Art. 7.Der Bewertungsausschuss überprüft, ob der Bewerber den in

Art. 7.Der Bewertungsausschuss überprüft, ob der Bewerber den in

Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen entspricht. Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen entspricht.

Art. 8.Bei dieser Überprüfung darf der Bewertungsausschuss

Art. 8.Bei dieser Überprüfung darf der Bewertungsausschuss

ausschliesslich folgende Unterlagen berücksichtigen: ausschliesslich folgende Unterlagen berücksichtigen:
1. die persönliche Akte und den Beurteilungsbogen, die in Artikel 11 § 1. die persönliche Akte und den Beurteilungsbogen, die in Artikel 11 §
2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 über die Dienstgrade 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 über die Dienstgrade
und die Beförderung der Unteroffiziere des operativen Korps der und die Beförderung der Unteroffiziere des operativen Korps der
Gendarmerie erwähnt sind, Gendarmerie erwähnt sind,
2. die in Artikel 9 § 1 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme 2. die in Artikel 9 § 1 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme
des oder der Einheitskommandanten, die dagegen eingereichten des oder der Einheitskommandanten, die dagegen eingereichten
Widerspruchsschreiben und deren Folgemassnahmen sowie gegebenenfalls Widerspruchsschreiben und deren Folgemassnahmen sowie gegebenenfalls
die in Artikel 9 § 2 erwähnte mit Gründen versehene zusätzliche die in Artikel 9 § 2 erwähnte mit Gründen versehene zusätzliche
Stellungnahme des Korpschefs, Stellungnahme des Korpschefs,
3. falls vorhanden, die Ergebnisse der in Artikel 11 erwähnten 3. falls vorhanden, die Ergebnisse der in Artikel 11 erwähnten
zusätzlichen Überprüfung und das eventuell gemäss dieser Bestimmung zusätzlichen Überprüfung und das eventuell gemäss dieser Bestimmung
dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben, dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben,
4. falls vorhanden, das in Artikel 12 erwähnte Protokoll und das 4. falls vorhanden, das in Artikel 12 erwähnte Protokoll und das
eventuell gemäss dieser Bestimmung dagegen eingereichte eventuell gemäss dieser Bestimmung dagegen eingereichte
Widerspruchsschreiben. Widerspruchsschreiben.
Jeder Bewerber kann die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen bis zum Tag Jeder Bewerber kann die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen bis zum Tag
vor seinem Erscheinen vor dem Bewertungsausschuss einsehen. Der vor seinem Erscheinen vor dem Bewertungsausschuss einsehen. Der
Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme. Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme.

Art. 9.§ 1 - Bevor der Bewertungsausschuss sich äussert, holt er die

Art. 9.§ 1 - Bevor der Bewertungsausschuss sich äussert, holt er die

mit Gründen versehene Stellungnahme desjenigen ein, der zum Zeitpunkt mit Gründen versehene Stellungnahme desjenigen ein, der zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Liste der Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Liste
Einheitskommandant des Bewerbers ist. Ist dieser Einheitskommandant Einheitskommandant des Bewerbers ist. Ist dieser Einheitskommandant
dies erst seit weniger als einem Jahr, wird die Stellungnahme des dies erst seit weniger als einem Jahr, wird die Stellungnahme des
vorherigen Einheitskommandanten eingeholt und der Akte beigefügt. vorherigen Einheitskommandanten eingeholt und der Akte beigefügt.
Die in Absatz 1 erwähnten Vorgesetzten, die mit dem Bewerber bis zum Die in Absatz 1 erwähnten Vorgesetzten, die mit dem Bewerber bis zum
vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert sind, dürfen vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert sind, dürfen
keine Stellungnahme abgeben. keine Stellungnahme abgeben.
Der derzeitige Einheitskommandant notifiziert dem Bewerber die Der derzeitige Einheitskommandant notifiziert dem Bewerber die
Stellungnahme oder die Stellungnahmen, und dieser versieht sie mit Stellungnahme oder die Stellungnahmen, und dieser versieht sie mit
einem Sichtvermerk. einem Sichtvermerk.
Der Bewerber kann gegen die in Absatz 1 erwähnten Stellungnahmen ein Der Bewerber kann gegen die in Absatz 1 erwähnten Stellungnahmen ein
Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem derzeitigen Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem derzeitigen
Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur
Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 3 Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 3
erwähnten Notifizierung. erwähnten Notifizierung.
Der derzeitige Einheitskommandant teilt dem Bewerber mit, welche Der derzeitige Einheitskommandant teilt dem Bewerber mit, welche
Folgemassnahmen er selbst oder gegebenenfalls der vorherige Folgemassnahmen er selbst oder gegebenenfalls der vorherige
Einheitskommandant im Anschluss an den Widerspruch ergriffen hat, und Einheitskommandant im Anschluss an den Widerspruch ergriffen hat, und
fordert den Bewerber gegebenenfalls auf, die angepasste Stellungnahme fordert den Bewerber gegebenenfalls auf, die angepasste Stellungnahme
beziehungsweise die angepassten Stellungnahmen mit einem Sichtvermerk beziehungsweise die angepassten Stellungnahmen mit einem Sichtvermerk
zu versehen. Er übermittelt dem Korpschef die Stellungnahmen und zu versehen. Er übermittelt dem Korpschef die Stellungnahmen und
gegebenenfalls die Widerspruchsschreiben, seine eventuell angepasste gegebenenfalls die Widerspruchsschreiben, seine eventuell angepasste
Stellungnahme und die des vorherigen Einheitskommandanten. Stellungnahme und die des vorherigen Einheitskommandanten.
§ 2 - Der Korpschef versieht die Stellungnahme oder die Stellungnahmen § 2 - Der Korpschef versieht die Stellungnahme oder die Stellungnahmen
oder gegebenenfalls die angepasste Stellungnahme oder die angepassten oder gegebenenfalls die angepasste Stellungnahme oder die angepassten
Stellungnahmen des beziehungsweise der in § 1 Absatz 1 erwähnten Stellungnahmen des beziehungsweise der in § 1 Absatz 1 erwähnten
Einheitskommandanten mit einem Sichtvermerk. Einheitskommandanten mit einem Sichtvermerk.
Wenn der Korpschef es für notwendig erachtet, gibt er eine mit Gründen Wenn der Korpschef es für notwendig erachtet, gibt er eine mit Gründen
versehene zusätzliche Stellungnahme ab, die dem Bewerber zur Kenntnis versehene zusätzliche Stellungnahme ab, die dem Bewerber zur Kenntnis
gebracht und von diesem mit einem Sichtvermerk versehen wird. Er ist gebracht und von diesem mit einem Sichtvermerk versehen wird. Er ist
dazu verpflichtet, wenn weder der derzeitige noch der vorherige dazu verpflichtet, wenn weder der derzeitige noch der vorherige
Einheitskommandant in Anwendung von § 1 Absatz 2 eine Stellungnahme Einheitskommandant in Anwendung von § 1 Absatz 2 eine Stellungnahme
abgeben dürfen. abgeben dürfen.
Der Korpschef darf keine zusätzliche Stellungnahme abgeben, wenn er Der Korpschef darf keine zusätzliche Stellungnahme abgeben, wenn er
mit dem Bewerber bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder mit dem Bewerber bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder
verschwägert ist. verschwägert ist.
Der Bewerber kann gegen diese zusätzliche Stellungnahme ein Der Bewerber kann gegen diese zusätzliche Stellungnahme ein
Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Korpschef über seinen Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Korpschef über seinen
Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur
Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 2 Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 2
erwähnten Notifizierung. erwähnten Notifizierung.
Der Korpschef setzt den Bewerber über die im Anschluss an den Der Korpschef setzt den Bewerber über die im Anschluss an den
Widerspruch ergriffenen Folgemassnahmen in Kenntnis und fordert ihn Widerspruch ergriffenen Folgemassnahmen in Kenntnis und fordert ihn
gegebenenfalls auf, seine angepasste Stellungnahme mit einem gegebenenfalls auf, seine angepasste Stellungnahme mit einem
Sichtvermerk zu versehen. Sichtvermerk zu versehen.
Er übermittelt dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in § 1 Er übermittelt dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in § 1
Absatz 5 erwähnten Unterlagen und gegebenenfalls seine mit Gründen Absatz 5 erwähnten Unterlagen und gegebenenfalls seine mit Gründen
versehene zusätzliche Stellungnahme, das eventuell dagegen versehene zusätzliche Stellungnahme, das eventuell dagegen
eingereichte Widerspruchsschreiben sowie seine eventuell angepasste eingereichte Widerspruchsschreiben sowie seine eventuell angepasste
Stellungnahme. Stellungnahme.
§ 3 - Die in § 1 Absatz 1 und in § 2 Absatz 2 erwähnten Stellungnahmen § 3 - Die in § 1 Absatz 1 und in § 2 Absatz 2 erwähnten Stellungnahmen
betreffen: betreffen:
1. die Persönlichkeit und die beruflichen Fähigkeiten, 1. die Persönlichkeit und die beruflichen Fähigkeiten,
2. die Leistungen, 2. die Leistungen,
3. das Fortschrittspotential des Bewerbers. 3. das Fortschrittspotential des Bewerbers.
Der Kommandant der Gendarmerie legt die Ausführungsmodalitäten und die Der Kommandant der Gendarmerie legt die Ausführungsmodalitäten und die
diesbezüglichen Formalitäten fest. diesbezüglichen Formalitäten fest.
In den Stellungnahmen wird für jedes der drei in Absatz 1 erwähnten In den Stellungnahmen wird für jedes der drei in Absatz 1 erwähnten
Kriterien eine der folgenden Beurteilungen abgegeben, bei denen der Kriterien eine der folgenden Beurteilungen abgegeben, bei denen der
Bewerber mit dem Durchschnittsniveau der Personalmitglieder gleichen Bewerber mit dem Durchschnittsniveau der Personalmitglieder gleichen
Dienstgrades verglichen wird: Dienstgrades verglichen wird:
1. ausserordentlich gut, 1. ausserordentlich gut,
2. über dem Durchschnittsniveau, 2. über dem Durchschnittsniveau,
3. Durchschnittsniveau, 3. Durchschnittsniveau,
4. unter dem Durchschnittsniveau, 4. unter dem Durchschnittsniveau,
5. eindeutig ungenügend. 5. eindeutig ungenügend.
Darin wird eine abschliessende Beurteilung über die Erfüllung der in Darin wird eine abschliessende Beurteilung über die Erfüllung der in
Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen gezogen: Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen gezogen:
1. mit den Noten « sehr gut », « gut », « ausreichend », « ungenügend 1. mit den Noten « sehr gut », « gut », « ausreichend », « ungenügend
» oder « schlecht », was die Gewissenhaftigkeit im Dienst betrifft, » oder « schlecht », was die Gewissenhaftigkeit im Dienst betrifft,
2. mit den Noten « ausserordentlich geeignet », « sehr geeignet », « 2. mit den Noten « ausserordentlich geeignet », « sehr geeignet », «
geeignet », « ungeeignet » oder « eindeutig ungeeignet », was die geeignet », « ungeeignet » oder « eindeutig ungeeignet », was die
Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers betrifft. Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers betrifft.

Art. 10.Der Hauptdirektor erstellt und gibt eine Liste bekannt, auf

Art. 10.Der Hauptdirektor erstellt und gibt eine Liste bekannt, auf

der für jeden Bewerber der oder die Einheitskommandanten und der der für jeden Bewerber der oder die Einheitskommandanten und der
Korpschef angegeben sind, die in Artikel 9 §§ 1 und 2 erwähnt sind. Korpschef angegeben sind, die in Artikel 9 §§ 1 und 2 erwähnt sind.
Durch diese Bekanntgabe erhalten Einheitskommandanten den Auftrag, die Durch diese Bekanntgabe erhalten Einheitskommandanten den Auftrag, die
in Artikel 9 § 1 erwähnte Stellungnahme zu erstellen. in Artikel 9 § 1 erwähnte Stellungnahme zu erstellen.

Art. 11.Der Bewertungsausschuss kann eine zusätzliche Überprüfung

Art. 11.Der Bewertungsausschuss kann eine zusätzliche Überprüfung

anordnen, die unter der Leitung eines seiner Mitglieder, das er anordnen, die unter der Leitung eines seiner Mitglieder, das er
bestimmt, vorgenommen wird. bestimmt, vorgenommen wird.
Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses notifiziert dem Bewerber die Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses notifiziert dem Bewerber die
Ergebnisse der zusätzlichen Überprüfung. Ergebnisse der zusätzlichen Überprüfung.
Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck
verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der
in Absatz 2 erwähnten Notifizierung. in Absatz 2 erwähnten Notifizierung.

Art. 12.Der Bewertungsausschuss kann die in Artikel 9 § 1 und § 2

Art. 12.Der Bewertungsausschuss kann die in Artikel 9 § 1 und § 2

erwähnten Einheitskommandanten und Korpschefs in bezug auf ihre erwähnten Einheitskommandanten und Korpschefs in bezug auf ihre
Stellungnahmen anhören. Er kann ebenfalls von Amts wegen oder auf Stellungnahmen anhören. Er kann ebenfalls von Amts wegen oder auf
Antrag des Bewerbers den derzeitigen Untereinheitskommandanten des Antrag des Bewerbers den derzeitigen Untereinheitskommandanten des
Bewerbers anhören. Bewerbers anhören.
Über diese Anhörung wird ein Protokoll erstellt, in dem die Über diese Anhörung wird ein Protokoll erstellt, in dem die
Erklärungen der angehörten Personen wiedergegeben werden. Erklärungen der angehörten Personen wiedergegeben werden.
Dieses Protokoll wird dem Bewerber durch den Vorsitzenden des Dieses Protokoll wird dem Bewerber durch den Vorsitzenden des
Bewertungsausschusses notifiziert. Bewertungsausschusses notifiziert.
Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck
verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der
in Absatz 3 erwähnten Notifizierung. in Absatz 3 erwähnten Notifizierung.

Art. 13.Der Bewertungsausschuss kann nur entscheiden, nachdem er den

Art. 13.Der Bewertungsausschuss kann nur entscheiden, nachdem er den

betroffenen Bewerber angehört hat. Dieser kann dabei den Beistand betroffenen Bewerber angehört hat. Dieser kann dabei den Beistand
eines höheren Unteroffiziers oder eines Personalmitglieds, das eine eines höheren Unteroffiziers oder eines Personalmitglieds, das eine
repräsentative Gewerkschaftsorganisation vertritt, in Anspruch nehmen. repräsentative Gewerkschaftsorganisation vertritt, in Anspruch nehmen.
Der Bewerber erscheint persönlich. Falls er ohne triftigen Grund nicht Der Bewerber erscheint persönlich. Falls er ohne triftigen Grund nicht
erscheint, entscheidet der Bewertungsausschuss aufgrund der erscheint, entscheidet der Bewertungsausschuss aufgrund der
Unterlagen. Es wird ein Protokoll über das Nichterscheinen aufgesetzt, Unterlagen. Es wird ein Protokoll über das Nichterscheinen aufgesetzt,
das dem Bewerber zur Kenntnis gebracht wird. das dem Bewerber zur Kenntnis gebracht wird.
Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt, in welcher Form der Bewerber Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt, in welcher Form der Bewerber
zu dem Bewertungsausschuss vorgeladen wird, und den Inhalt der zu dem Bewertungsausschuss vorgeladen wird, und den Inhalt der
Vorladung. Vorladung.

Art. 14.Die Versammlungen des Bewertungsausschusses sind nicht

Art. 14.Die Versammlungen des Bewertungsausschusses sind nicht

öffentlich. öffentlich.

Art. 15.Die Abstimmung über die in Artikel 3 erwähnten

Art. 15.Die Abstimmung über die in Artikel 3 erwähnten

Teilnahmebedingungen ist geheim. Die Mitglieder des Teilnahmebedingungen ist geheim. Die Mitglieder des
Bewertungsausschusses dürfen sich bei dieser Abstimmung nicht Bewertungsausschusses dürfen sich bei dieser Abstimmung nicht
enthalten. enthalten.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bewerber und Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bewerber und
der Hauptdirektor werden unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. der Hauptdirektor werden unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 16.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen

Art. 16.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen

nicht entspricht, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 nicht entspricht, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4
Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens drei Jahre nach Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens drei Jahre nach
seiner vorherigen Eintragung aufgestellt wird. seiner vorherigen Eintragung aufgestellt wird.
Abschnitt 4 - Lernzeit Abschnitt 4 - Lernzeit

Art. 17.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten

Art. 17.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten

Teilnahmebedingungen entspricht, wird zu einer Lernzeit zur Teilnahmebedingungen entspricht, wird zu einer Lernzeit zur
Vorbereitung auf die Prüfungen zugelassen. Vorbereitung auf die Prüfungen zugelassen.

Art. 18.Zu Beginn der Lernzeit wird dem Bewerber von der zu diesem

Art. 18.Zu Beginn der Lernzeit wird dem Bewerber von der zu diesem

Zweck vom Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde Dokumentation Zweck vom Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde Dokumentation
zur Verfügung gestellt, damit er sich auf die Prüfungen vorbereiten zur Verfügung gestellt, damit er sich auf die Prüfungen vorbereiten
kann. kann.
Während dieser Lernzeit kann der Bewerber ebenfalls die Lernhilfe in Während dieser Lernzeit kann der Bewerber ebenfalls die Lernhilfe in
Anspruch nehmen, die unter der Verantwortung der zu diesem Zweck vom Anspruch nehmen, die unter der Verantwortung der zu diesem Zweck vom
Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde geleistet wird. Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde geleistet wird.

Art. 19.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten und

Art. 19.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten und

die Dauer der Lernzeit. Diese Dauer ist für alle Bewerber gleich und die Dauer der Lernzeit. Diese Dauer ist für alle Bewerber gleich und
erstreckt sich über mindestens drei Monate. erstreckt sich über mindestens drei Monate.

Art. 20.Der Hauptdirektor veranlasst eine oder mehrere

Art. 20.Der Hauptdirektor veranlasst eine oder mehrere

Informationssitzungen vor der Lernzeit. Informationssitzungen vor der Lernzeit.
Er bestimmt die Gendarmeriebehörde, die mit der materiellen Er bestimmt die Gendarmeriebehörde, die mit der materiellen
Organisation dieser Sitzungen beauftragt wird. Organisation dieser Sitzungen beauftragt wird.
KAPITEL III - Programm und Veranstaltung der Prüfungen und Erteilung KAPITEL III - Programm und Veranstaltung der Prüfungen und Erteilung
des Brevets des Brevets

Art. 21.Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem

Art. 21.Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem

mündlichen Teil und beziehen sich auf die vom Kommandanten der mündlichen Teil und beziehen sich auf die vom Kommandanten der
Gendarmerie bestimmten Aspekte der Dienstausübung. Diese Aspekte Gendarmerie bestimmten Aspekte der Dienstausübung. Diese Aspekte
werden dem Bewerber bei der ersten in Artikel 20 Absatz 1 erwähnten werden dem Bewerber bei der ersten in Artikel 20 Absatz 1 erwähnten
Informationssitzung mitgeteilt. Informationssitzung mitgeteilt.
Mit den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen soll endgültig festgestellt Mit den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen soll endgültig festgestellt
werden, ob der Bewerber geeignet ist, das Amt eines höheren werden, ob der Bewerber geeignet ist, das Amt eines höheren
Unteroffiziers der Gendarmerie auszuüben. Dabei soll festgestellt Unteroffiziers der Gendarmerie auszuüben. Dabei soll festgestellt
werden, inwiefern der Bewerber folgende Fähigkeiten aufweist: werden, inwiefern der Bewerber folgende Fähigkeiten aufweist:
- gesunden Menschenverstand, - gesunden Menschenverstand,
- Realitätssinn, - Realitätssinn,
- analytisches Denkvermögen, Vermögen, in Zusammenhängen zu denken, - analytisches Denkvermögen, Vermögen, in Zusammenhängen zu denken,
und Urteilsvermögen, und Urteilsvermögen,
- Argumentationsvermögen und Überzeugungskraft, - Argumentationsvermögen und Überzeugungskraft,
- Ausdrucksvermögen. - Ausdrucksvermögen.
Diese Prüfungen werden gemäss den vom Kommandanten der Gendarmerie Diese Prüfungen werden gemäss den vom Kommandanten der Gendarmerie
festgelegten Modalitäten veranstaltet. festgelegten Modalitäten veranstaltet.

Art. 22.§ 1 - Der Bewertungsausschuss entscheidet, ob die Prüfung

Art. 22.§ 1 - Der Bewertungsausschuss entscheidet, ob die Prüfung

absolviert ist oder nicht. Zur Absolvierung der Prüfung muss der absolviert ist oder nicht. Zur Absolvierung der Prüfung muss der
Bewerber mindestens die Hälfte der Punkte in beiden Teilen der Prüfung Bewerber mindestens die Hälfte der Punkte in beiden Teilen der Prüfung
erreicht haben. erreicht haben.
§ 2 - Die Mitglieder des Bewertungsausschusses erteilen jedem Bewerber § 2 - Die Mitglieder des Bewertungsausschusses erteilen jedem Bewerber
für jeden Prüfungsteil eine Note. für jeden Prüfungsteil eine Note.
Falls der Bewertungsausschuss nach Beratung der Auffassung ist, bei Falls der Bewertungsausschuss nach Beratung der Auffassung ist, bei
einem Bewerber stehe Täuschung fest, wird ihm für den Teil der einem Bewerber stehe Täuschung fest, wird ihm für den Teil der
Prüfung, in dem die Täuschung festgestellt worden ist, die Note 0 Prüfung, in dem die Täuschung festgestellt worden ist, die Note 0
erteilt. erteilt.
§ 3 - Die endgültige Note jedes Bewerbers wird aus dem arithmetischen § 3 - Die endgültige Note jedes Bewerbers wird aus dem arithmetischen
Mittel der erteilten Noten errechnet. Weichen die einem Bewerber für Mittel der erteilten Noten errechnet. Weichen die einem Bewerber für
einen Teil der Prüfung von mindestens zwei Mitgliedern des einen Teil der Prüfung von mindestens zwei Mitgliedern des
Bewertungsausschusses erteilten Noten jedoch um mehr als 15% von der Bewertungsausschusses erteilten Noten jedoch um mehr als 15% von der
für diesen Prüfungsteil erteilten höchsten Punktzahl ab oder liegen für diesen Prüfungsteil erteilten höchsten Punktzahl ab oder liegen
diese Noten unter und über dem verlangten Minimum, erteilt der diese Noten unter und über dem verlangten Minimum, erteilt der
Bewertungsausschuss nach Beratung die endgültige Note, die der Bewertungsausschuss nach Beratung die endgültige Note, die der
Bewerber erhält. Bewerber erhält.

Art. 23.Der Bewerber legt die Prüfungen in einer Sprache ab, die er

Art. 23.Der Bewerber legt die Prüfungen in einer Sprache ab, die er

gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee effektiv beherrscht. Sprachengebrauch in der Armee effektiv beherrscht.

Art. 24.Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses sorgt für die

Art. 24.Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses sorgt für die

Aufstellung der Prüfungsfragen, die beim schriftlichen Teil der Aufstellung der Prüfungsfragen, die beim schriftlichen Teil der
Prüfung für alle Bewerber gleich sein müssen. Prüfung für alle Bewerber gleich sein müssen.
Er sorgt ausserdem für einen reibungslosen Verlauf der Prüfungen. Er sorgt ausserdem für einen reibungslosen Verlauf der Prüfungen.
Er bestimmt die Zeit, über die die Bewerber verfügen, wobei der Er bestimmt die Zeit, über die die Bewerber verfügen, wobei der
schriftliche Teil der Prüfung nicht mehr als 6 Stunden und der schriftliche Teil der Prüfung nicht mehr als 6 Stunden und der
mündliche Teil nicht mehr als 2 Stunden dauern darf. Ausserdem mündliche Teil nicht mehr als 2 Stunden dauern darf. Ausserdem
beschliesst er, ob die Bewerber Dokumentation einsehen dürfen und, beschliesst er, ob die Bewerber Dokumentation einsehen dürfen und,
wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen. wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen.

Art. 25.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Art und Weise,

Art. 25.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Art und Weise,

wie die Bewerber aufgefordert werden, sich zu den Prüfungen wie die Bewerber aufgefordert werden, sich zu den Prüfungen
einzufinden. einzufinden.
Nimmt der Bewerber ohne vom Bewertungsausschuss anerkannten triftigen Nimmt der Bewerber ohne vom Bewertungsausschuss anerkannten triftigen
Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, gilt die Prüfung als nicht Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, gilt die Prüfung als nicht
bestanden. bestanden.
Wird der Grund als solcher anerkannt, wird der Bewerber von Amts wegen Wird der Grund als solcher anerkannt, wird der Bewerber von Amts wegen
zurückgestellt. Bewerber und Hauptdirektor werden von diesem Beschluss zurückgestellt. Bewerber und Hauptdirektor werden von diesem Beschluss
unverzüglich in Kenntnis gesetzt. unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Art. 26.Artikel 14 findet Anwendung auf die Versammlungen des

Art. 26.Artikel 14 findet Anwendung auf die Versammlungen des

Bewertungsausschusses. Bewertungsausschusses.

Art. 27.Bewerber, die nicht bestanden haben, dürfen an einer zweiten

Art. 27.Bewerber, die nicht bestanden haben, dürfen an einer zweiten

Prüfungsperiode teilnehmen. Zu diesem Zweck werden sie von Amts wegen Prüfungsperiode teilnehmen. Zu diesem Zweck werden sie von Amts wegen
aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 erwähnten Prüfungen aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 erwähnten Prüfungen
einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet werden, die in der einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet werden, die in der
ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste eingetragen sind, die ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste eingetragen sind, die
nach derjenigen aufgestellt wird, in der sie eingetragen waren. nach derjenigen aufgestellt wird, in der sie eingetragen waren.
Diese Bewerber werden von Amts wegen zu der Lernzeit zugelassen, die Diese Bewerber werden von Amts wegen zu der Lernzeit zugelassen, die
den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen vorausgeht. Dabei kommen die den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen vorausgeht. Dabei kommen die
Artikel 18 und 19 zur Anwendung. Artikel 18 und 19 zur Anwendung.
Bewerber, die bei der zweiten Prüfungsperiode die Prüfungen nicht Bewerber, die bei der zweiten Prüfungsperiode die Prüfungen nicht
bestanden haben, werden von Amts wegen erneut in die erste in Artikel bestanden haben, werden von Amts wegen erneut in die erste in Artikel
4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens fünf Jahre nach 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens fünf Jahre nach
ihrer vorherigen Eintragung aufgestellt wird. ihrer vorherigen Eintragung aufgestellt wird.

Art. 28.§ 1 - Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer erhalten das Brevet

Art. 28.§ 1 - Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer erhalten das Brevet

eines höheren Unteroffiziers und damit das Recht, sich um das Amt eines höheren Unteroffiziers und damit das Recht, sich um das Amt
eines Adjutanten zu bewerben. Dieses Brevet ist fünf Jahre gültig ab eines Adjutanten zu bewerben. Dieses Brevet ist fünf Jahre gültig ab
dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses.
§ 2 - Ist ein erfolgreicher Prüfungsteilnehmer nach Ablauf des in § 1 § 2 - Ist ein erfolgreicher Prüfungsteilnehmer nach Ablauf des in § 1
erwähnten Zeitraums nicht in den Dienstgrad eines Adjutanten befördert erwähnten Zeitraums nicht in den Dienstgrad eines Adjutanten befördert
worden, kann er den Hauptdirektor bitten, das Brevet zu erneuern. worden, kann er den Hauptdirektor bitten, das Brevet zu erneuern.
Der entsprechende Antrag wird über den Einheitskommandanten gestellt, Der entsprechende Antrag wird über den Einheitskommandanten gestellt,
der ihm eine Stellungnahme beifügt, auf die die Bestimmungen von der ihm eine Stellungnahme beifügt, auf die die Bestimmungen von
Artikel 9 § 1 und § 3 zur Anwendung kommen. Artikel 9 § 1 und § 3 zur Anwendung kommen.
Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer nach Meinung des Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer nach Meinung des
Hauptdirektors immer noch die in Artikel 3 erwähnten Hauptdirektors immer noch die in Artikel 3 erwähnten
Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines höheren Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines höheren
Unteroffiziers. Dieser Beschluss wird dem Bewerber notifiziert, der Unteroffiziers. Dieser Beschluss wird dem Bewerber notifiziert, der
ihn mit einem Sichtvermerk versieht. Das neue Brevet ist fünf Jahre ihn mit einem Sichtvermerk versieht. Das neue Brevet ist fünf Jahre
gültig ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Hauptdirektors gültig ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Hauptdirektors
an den erfolgreichen Prüfungsteilnehmer. an den erfolgreichen Prüfungsteilnehmer.
Der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, dem der Hauptdirektor die Der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, dem der Hauptdirektor die
Erneuerung des Brevets verweigert, wird in die nächste in Artikel 4 Erneuerung des Brevets verweigert, wird in die nächste in Artikel 4
Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, und es wird erneut überprüft, ob Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, und es wird erneut überprüft, ob
er die in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen erfüllt. Diese er die in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen erfüllt. Diese
Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3, Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3,
wobei jedoch die aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen wobei jedoch die aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen
abgegebene Stellungnahme des Einheitskommandanten die in Artikel 9 § 1 abgegebene Stellungnahme des Einheitskommandanten die in Artikel 9 § 1
erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme des Einheitskommandanten erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme des Einheitskommandanten
ersetzt. Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die in Artikel 3 ersetzt. Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die in Artikel 3
erwähnten Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines erwähnten Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines
höheren Unteroffiziers, das fünf Jahre gültig ist ab dem Tag der höheren Unteroffiziers, das fünf Jahre gültig ist ab dem Tag der
Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses.
§ 3 - Das Brevet kann höchstens zweimal erneuert werden. § 3 - Das Brevet kann höchstens zweimal erneuert werden.
KAPITEL IV - Zusammensetzung des Bewertungsausschusses KAPITEL IV - Zusammensetzung des Bewertungsausschusses

Art. 29.§ 1 - Der Bewertungsausschuss setzt sich aus folgenden

Art. 29.§ 1 - Der Bewertungsausschuss setzt sich aus folgenden

Mitgliedern zusammen, die vom Hauptdirektor benannt werden: Mitgliedern zusammen, die vom Hauptdirektor benannt werden:
1. einem Oberst der Gendarmerie als Vorsitzendem, der gemäss den 1. einem Oberst der Gendarmerie als Vorsitzendem, der gemäss den
Artikeln 2 und 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Artikeln 2 und 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee gründliche Kenntnisse in der Sprachengebrauch in der Armee gründliche Kenntnisse in der
niederländischen und französischen Sprache hat, niederländischen und französischen Sprache hat,
2. zwei Offizieren der Gendarmerie - mit Ausnahme der höheren und der 2. zwei Offizieren der Gendarmerie - mit Ausnahme der höheren und der
Generaloffiziere -, die der niederländischen Sprachenregelung Generaloffiziere -, die der niederländischen Sprachenregelung
unterliegen müssen, wenn die Prüfungen in Niederländisch abgelegt unterliegen müssen, wenn die Prüfungen in Niederländisch abgelegt
werden, und der französischen Sprachenregelung, wenn die Prüfungen in werden, und der französischen Sprachenregelung, wenn die Prüfungen in
Französisch oder in Deutsch abgelegt werden, Französisch oder in Deutsch abgelegt werden,
3. zwei Chef-Adjutanten der Gendarmerie, die der Sprachenregelung 3. zwei Chef-Adjutanten der Gendarmerie, die der Sprachenregelung
unterliegen, die mit der Sprache übereinstimmt, in der die Prüfungen unterliegen, die mit der Sprache übereinstimmt, in der die Prüfungen
abgelegt werden, abgelegt werden,
4. einem oder mehreren höheren Unteroffizieren der Gendarmerie als 4. einem oder mehreren höheren Unteroffizieren der Gendarmerie als
Sekretären, die nicht stimmberechtigt sind. Sekretären, die nicht stimmberechtigt sind.
Werden die Prüfungen in deutscher Sprache abgelegt, erhält der Werden die Prüfungen in deutscher Sprache abgelegt, erhält der
Bewertungsausschuss den Beistand einer Person, die vom Hauptdirektor Bewertungsausschuss den Beistand einer Person, die vom Hauptdirektor
benannt wird und eine der folgenden Eigenschaften aufweist: benannt wird und eine der folgenden Eigenschaften aufweist:
1. Lizentiat der germanischen Philologie, 1. Lizentiat der germanischen Philologie,
2. Lizentiat-Dolmetscher, 2. Lizentiat-Dolmetscher,
3. Lizentiat-Übersetzer, 3. Lizentiat-Übersetzer,
4. Staatsbeamter der Stufe 1 mit dem Dienstgrad eines 4. Staatsbeamter der Stufe 1 mit dem Dienstgrad eines
Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors oder eines Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors oder eines
Übersetzer-Direktors. Übersetzer-Direktors.
§ 2 - Der Hauptdirektor benennt einen der niederländischen § 2 - Der Hauptdirektor benennt einen der niederländischen
Sprachenregelung unterliegenden höheren Offizier der Gendarmerie als Sprachenregelung unterliegenden höheren Offizier der Gendarmerie als
stellvertretenden Vorsitzenden für die in Niederländisch abgelegten stellvertretenden Vorsitzenden für die in Niederländisch abgelegten
Prüfungen und einen der französischen Sprachenregelung unterliegenden Prüfungen und einen der französischen Sprachenregelung unterliegenden
höheren Offizier der Gendarmerie als stellvertretenden Vorsitzenden höheren Offizier der Gendarmerie als stellvertretenden Vorsitzenden
für die in Französisch oder in Deutsch abgelegten Prüfungen. für die in Französisch oder in Deutsch abgelegten Prüfungen.
Er bestimmt für alle anderen in § 1 erwähnten Mitglieder ein Er bestimmt für alle anderen in § 1 erwähnten Mitglieder ein
Ersatzmitglied, das die den ordentlichen Mitgliedern auferlegten Ersatzmitglied, das die den ordentlichen Mitgliedern auferlegten
Bedingungen erfüllen muss. Bedingungen erfüllen muss.
§ 3 - Der Bewertungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle § 3 - Der Bewertungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend sind. Mitglieder beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend sind.
§ 4 - Die Königliche Gendarmerieschule ist mit den § 4 - Die Königliche Gendarmerieschule ist mit den
Sekretariatsgeschäften des Bewertungsausschusses beauftragt. Sekretariatsgeschäften des Bewertungsausschusses beauftragt.
Das Archiv des Bewertungsausschusses wird vom Hauptdirektor Das Archiv des Bewertungsausschusses wird vom Hauptdirektor
aufbewahrt. aufbewahrt.

Art. 30.Der Hauptdirektor gibt die Zusammensetzung des

Art. 30.Der Hauptdirektor gibt die Zusammensetzung des

Bewertungsausschusses bekannt. Bewertungsausschusses bekannt.
Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Auffassung, ein oder mehrere Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Auffassung, ein oder mehrere
Bewerber könnten einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Bewerber könnten einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des
Gerichtsgesetzbuchs gegen seine Person anführen oder es sei ihm nicht Gerichtsgesetzbuchs gegen seine Person anführen oder es sei ihm nicht
möglich, einen Bewerber unparteiisch zu bewerten, meldet er dies dem möglich, einen Bewerber unparteiisch zu bewerten, meldet er dies dem
Hauptdirektor. Hauptdirektor.
Der Bewerber oder der in Artikel 28 § 2 Absatz 4 erwähnte erfolgreiche Der Bewerber oder der in Artikel 28 § 2 Absatz 4 erwähnte erfolgreiche
Prüfungsteilnehmer, der die Ablehnung eines Mitglieds vorschlagen Prüfungsteilnehmer, der die Ablehnung eines Mitglieds vorschlagen
möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb zwanzig möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb zwanzig
Werktagen ab der in Absatz 1 erwähnten Bekanntgabe beim Hauptdirektor Werktagen ab der in Absatz 1 erwähnten Bekanntgabe beim Hauptdirektor
tun, es sei denn, die Ablehnungsgründe sind später aufgetreten. tun, es sei denn, die Ablehnungsgründe sind später aufgetreten.
Der Hauptdirektor entscheidet über die Ablehnungsgründe und ersetzt Der Hauptdirektor entscheidet über die Ablehnungsgründe und ersetzt
gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied. Der Vorsitzende, die gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied. Der Vorsitzende, die
Mitglieder des Bewertungsausschusses und der betroffene Bewerber Mitglieder des Bewertungsausschusses und der betroffene Bewerber
werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
KAPITEL V - Verzicht auf die Lernzeit, Aufschub und Verlängerung der KAPITEL V - Verzicht auf die Lernzeit, Aufschub und Verlängerung der
Lernzeit Lernzeit

Art. 31.Nach Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste

Art. 31.Nach Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste

kann der Bewerber jederzeit beschliessen, an dem Verfahren zur kann der Bewerber jederzeit beschliessen, an dem Verfahren zur
Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten nicht länger Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten nicht länger
teilzunehmen. Dazu richtet er eine Verzichterklärung über seinen teilzunehmen. Dazu richtet er eine Verzichterklärung über seinen
Einheitskommandanten an den Hauptdirektor. Einheitskommandanten an den Hauptdirektor.
Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht ist bedingungslos und unwiderruflich Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht ist bedingungslos und unwiderruflich
für die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten. für die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten.

Art. 32.§ 1 - Der Bewerber kann aus Gesundheitsgründen, wegen

Art. 32.§ 1 - Der Bewerber kann aus Gesundheitsgründen, wegen

Schwangerschaft oder sonstiger ernsthafter Umstände um Aufschub der in Schwangerschaft oder sonstiger ernsthafter Umstände um Aufschub der in
Artikel 7 erwähnten Prüfung bitten. Artikel 7 erwähnten Prüfung bitten.
Der Bewertungsausschuss kann ebenfalls beschliessen, die Überprüfung Der Bewertungsausschuss kann ebenfalls beschliessen, die Überprüfung
der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen
aufzuschieben, wenn er der Ansicht ist, er könne sich aufgrund der ihm aufzuschieben, wenn er der Ansicht ist, er könne sich aufgrund der ihm
zur Verfügung stehenden Angaben nicht äussern. zur Verfügung stehenden Angaben nicht äussern.
§ 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag an den § 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag an den
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses. Vorsitzenden des Bewertungsausschusses.
Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der
Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
§ 3 - Der Bewerber, dem ein Aufschub in Anwendung von § 1 und § 2 § 3 - Der Bewerber, dem ein Aufschub in Anwendung von § 1 und § 2
gewährt wird, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 gewährt wird, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4
Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die erstellt wird, nachdem ihm Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die erstellt wird, nachdem ihm
der Beschluss des Bewertungsausschusses notifiziert worden ist. der Beschluss des Bewertungsausschusses notifiziert worden ist.

Art. 33.§ 1 - Vor Ende der in Artikel 17 erwähnten Lernzeit kann der

Art. 33.§ 1 - Vor Ende der in Artikel 17 erwähnten Lernzeit kann der

Bewerber aus einem der in Artikel 32 § 1 Absatz 1 erwähnten Gründe den Bewerber aus einem der in Artikel 32 § 1 Absatz 1 erwähnten Gründe den
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses bitten, die Lernzeit um maximal Vorsitzenden des Bewertungsausschusses bitten, die Lernzeit um maximal
zwölf Monate zu verlängern. zwölf Monate zu verlängern.
§ 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag über § 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag über
seinen Einheitskommandanten an den Vorsitzenden des seinen Einheitskommandanten an den Vorsitzenden des
Bewertungsausschusses. Bewertungsausschusses.
Der Einheitskommandant gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme Der Einheitskommandant gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme
zum Antrag des Bewerbers ab. zum Antrag des Bewerbers ab.
Diese Stellungnahme wird dem Bewerber zur Kenntnis gebracht, wobei Diese Stellungnahme wird dem Bewerber zur Kenntnis gebracht, wobei
dieser zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der dieser zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der
Kenntnisnahme verfügt, um ein Widerspruchsschreiben beim Kenntnisnahme verfügt, um ein Widerspruchsschreiben beim
Bewertungsausschuss einzureichen. Bewertungsausschuss einzureichen.
Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der
Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.

Art. 34.Der Bewerber, der gemäss Artikel 25 Absatz 3 zurückgestellt

Art. 34.Der Bewerber, der gemäss Artikel 25 Absatz 3 zurückgestellt

worden ist oder dessen Lernzeit gemäss Artikel 33 verlängert worden worden ist oder dessen Lernzeit gemäss Artikel 33 verlängert worden
ist, wird von Amts wegen aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 ist, wird von Amts wegen aufgefordert, sich zu den in Artikel 21
erwähnten Prüfungen einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet erwähnten Prüfungen einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet
werden, die in der ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste werden, die in der ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste
eingetragen sind, die nach derjenigen erstellt wird, in der er eingetragen sind, die nach derjenigen erstellt wird, in der er
eingetragen war. eingetragen war.

Art. 35.Der gemäss Artikel 32 gewährte Aufschub oder die gemäss

Art. 35.Der gemäss Artikel 32 gewährte Aufschub oder die gemäss

Artikel 33 gewährte Verlängerung der Lernzeit führt nie zu einer Artikel 33 gewährte Verlängerung der Lernzeit führt nie zu einer
rückwirkenden Beförderung. rückwirkenden Beförderung.
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36.Aufgehoben werden:

Art. 36.Aufgehoben werden:

1. der Königliche Erlass vom 16. März 1977 über die Prüfungen zur 1. der Königliche Erlass vom 16. März 1977 über die Prüfungen zur
Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des aktiven Kaders des Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des aktiven Kaders des
operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 2. Mai 1984, Erlass vom 2. Mai 1984,
2. der Ministerielle Erlass vom 16. März 1977 über die Modalitäten und 2. der Ministerielle Erlass vom 16. März 1977 über die Modalitäten und
die Veranstaltung der Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad die Veranstaltung der Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad
eines Adjutanten des aktiven Kaders des operativen Korps der eines Adjutanten des aktiven Kaders des operativen Korps der
Gendarmerie, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. Januar Gendarmerie, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. Januar
1978. 1978.

Art. 37.Die in Artikel 36 erwähnten Erlasse finden jedoch weiterhin

Art. 37.Die in Artikel 36 erwähnten Erlasse finden jedoch weiterhin

Anwendung auf die Elite-Unteroffiziere, die vor dem 2. Oktober 1982 in Anwendung auf die Elite-Unteroffiziere, die vor dem 2. Oktober 1982 in
den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters ernannt worden sind und denen den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters ernannt worden sind und denen
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses kein gültiger Aufschub aus vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses kein gültiger Aufschub aus
einem der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. März 1977 über einem der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. März 1977 über
die Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des die Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des
aktiven Kaders des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Gründe aktiven Kaders des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Gründe
gewährt worden ist. gewährt worden ist.

Art. 38.Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung

Art. 38.Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung

einiger Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres einiger Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres
Personals tritt am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. Personals tritt am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft.

Art. 39.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 39.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1996 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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