Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 1996 betreffende de bevordering tot de graad van adjudant bij de rijkswacht | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1 |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
6 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 6 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 1996 | langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 1996 relatif à |
betreffende de bevordering tot de graad van adjudant bij de rijkswacht | l'avancement au grade d'adjudant de gendarmerie |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | |
besluit van 1 april 1996 betreffende de bevordering tot de graad van | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
adjudant bij de rijkswacht, opgemaakt door de Centrale dienst voor | royal du 1er avril 1996 relatif à l'avancement au grade d'adjudant de |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | gendarmerie, établi par le Service central de traduction allemande du |
Malmedy; | Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 1996 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 1996 |
bevordering tot de graad van adjudant bij de rijkswacht. | relatif à l'avancement au grade d'adjudant de gendarmerie. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 6 juli 1997. | Donné à Bruxelles, le 6 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage | Annexe |
1. APRIL 1996 - Königlicher Erlass über die Beförderung in den | 1. APRIL 1996 - Königlicher Erlass über die Beförderung in den |
Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie | Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 über das Statut des | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 über das Statut des |
Personals des operativen Korps der Gendarmerie, insbesondere des | Personals des operativen Korps der Gendarmerie, insbesondere des |
Artikels 50, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember | Artikels 50, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember |
1994; | 1994; |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung einiger | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung einiger |
Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres Personals, | Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres Personals, |
insbesondere des Artikels 62; | insbesondere des Artikels 62; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 21 des Verhandlungsausschusses des | Aufgrund des Protokolls Nr. 21 des Verhandlungsausschusses des |
Gendarmeriepersonals vom 12. Juli 1995; | Gendarmeriepersonals vom 12. Juli 1995; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Prüfungen »: die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen, | 1. « Prüfungen »: die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen, |
2. « Bewertungsausschuss »: den durch Artikel 29 eingeführten | 2. « Bewertungsausschuss »: den durch Artikel 29 eingeführten |
Ausschuss, | Ausschuss, |
3. « Werktage »: andere Tage als Samstage, Sonntage, Feiertage und | 3. « Werktage »: andere Tage als Samstage, Sonntage, Feiertage und |
Tage, an denen der Dienst wie an einem Sonntag geregelt ist, | Tage, an denen der Dienst wie an einem Sonntag geregelt ist, |
4. « Hauptdirektor »: den Hauptdirektor des Gendarmeriepersonals, | 4. « Hauptdirektor »: den Hauptdirektor des Gendarmeriepersonals, |
5. « Bewerber »: den Elite-Unteroffizier, dessen Name auf der in | 5. « Bewerber »: den Elite-Unteroffizier, dessen Name auf der in |
Artikel 6 erwähnten definitiven Liste erscheint. | Artikel 6 erwähnten definitiven Liste erscheint. |
Art. 2.Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
Art. 2.Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
bestimmt der Kommandant der Gendarmerie die Gendarmeriebehörden, die | bestimmt der Kommandant der Gendarmerie die Gendarmeriebehörden, die |
die Befugnisse eines Untereinheitskommandanten, eines | die Befugnisse eines Untereinheitskommandanten, eines |
Einheitskommandanten und eines Korpschefs ausüben. | Einheitskommandanten und eines Korpschefs ausüben. |
KAPITEL II - Teilnahme an den Prüfungen | KAPITEL II - Teilnahme an den Prüfungen |
Abschnitt 1 - Teilnahmebedingungen | Abschnitt 1 - Teilnahmebedingungen |
Art. 3.Um an den Prüfungen teilnehmen zu dürfen, muss der |
Art. 3.Um an den Prüfungen teilnehmen zu dürfen, muss der |
Elite-Unteroffizier seinen Dienst gewissenhaft versehen und für | Elite-Unteroffizier seinen Dienst gewissenhaft versehen und für |
geeignet befunden werden, das Amt eines höheren Unteroffiziers | geeignet befunden werden, das Amt eines höheren Unteroffiziers |
auszuüben. Die Erfüllung dieser Teilnahmebedingungen wird gemäss den | auszuüben. Die Erfüllung dieser Teilnahmebedingungen wird gemäss den |
Bestimmungen von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels beurteilt. | Bestimmungen von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels beurteilt. |
Abschnitt 2 - Aufstellung der Bewerberliste | Abschnitt 2 - Aufstellung der Bewerberliste |
Art. 4.Der Hauptdirektor erstellt die Liste der Elite-Unteroffiziere, |
Art. 4.Der Hauptdirektor erstellt die Liste der Elite-Unteroffiziere, |
die sich noch nicht beworben haben, unter Berücksichtigung ihres | die sich noch nicht beworben haben, unter Berücksichtigung ihres |
Dienstalters. Er fügt diejenigen hinzu, die gemäss den Artikeln 16, 27 | Dienstalters. Er fügt diejenigen hinzu, die gemäss den Artikeln 16, 27 |
und 32 § 3 von Amts wegen darin eingetragen werden müssen. | und 32 § 3 von Amts wegen darin eingetragen werden müssen. |
Er gibt diese Liste in einem bis an die Untereinheiten zu verteilenden | Er gibt diese Liste in einem bis an die Untereinheiten zu verteilenden |
Tagesbefehl bekannt und bestimmt den äussersten Termin für die | Tagesbefehl bekannt und bestimmt den äussersten Termin für die |
Einreichung des in Artikel 5 erwähnten Widerspruchs, wobei der | Einreichung des in Artikel 5 erwähnten Widerspruchs, wobei der |
Zeitabstand zwischen der Bekanntgabe der Liste und diesem Termin nicht | Zeitabstand zwischen der Bekanntgabe der Liste und diesem Termin nicht |
weniger als zwanzig Werktage betragen darf. Dieser äusserste Termin | weniger als zwanzig Werktage betragen darf. Dieser äusserste Termin |
ist zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben. | ist zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben. |
Art. 5.Der Elite-Unteroffizier, der der Auffassung ist, auf der in |
Art. 5.Der Elite-Unteroffizier, der der Auffassung ist, auf der in |
Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste erscheinen zu müssen, stellt einen | Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste erscheinen zu müssen, stellt einen |
mit Gründen versehenen Antrag beim Hauptdirektor, um darin aufgenommen | mit Gründen versehenen Antrag beim Hauptdirektor, um darin aufgenommen |
zu werden. | zu werden. |
Der Hauptdirektor entscheidet über den Antrag und trägt den | Der Hauptdirektor entscheidet über den Antrag und trägt den |
Betreffenden gegebenenfalls in die in Absatz 1 erwähnte Liste ein. | Betreffenden gegebenenfalls in die in Absatz 1 erwähnte Liste ein. |
Seinen Beschluss teilt er dem Elite-Unteroffizier mit; dieser versieht | Seinen Beschluss teilt er dem Elite-Unteroffizier mit; dieser versieht |
den Beschluss mit einem Sichtvermerk. | den Beschluss mit einem Sichtvermerk. |
Art. 6.Unmittelbar nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten |
Art. 6.Unmittelbar nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten |
Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls unmittelbar nach Notifizierung | Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls unmittelbar nach Notifizierung |
des letzten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 gefassten Beschlusses | des letzten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 gefassten Beschlusses |
über den Widerspruch, lässt der Hauptdirektor dem Vorsitzenden des | über den Widerspruch, lässt der Hauptdirektor dem Vorsitzenden des |
Bewertungsausschusses die definitive Liste zukommen. Spätestens an dem | Bewertungsausschusses die definitive Liste zukommen. Spätestens an dem |
vom Hauptdirektor festgelegten Tag lassen die Korpschefs dem | vom Hauptdirektor festgelegten Tag lassen die Korpschefs dem |
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 | Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Unterlagen zukommen. | erwähnten Unterlagen zukommen. |
Abschnitt 3 - Beurteilung der Gewissenhaftigkeit im Dienst und der | Abschnitt 3 - Beurteilung der Gewissenhaftigkeit im Dienst und der |
Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers | Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers |
Art. 7.Der Bewertungsausschuss überprüft, ob der Bewerber den in |
Art. 7.Der Bewertungsausschuss überprüft, ob der Bewerber den in |
Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen entspricht. | Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen entspricht. |
Art. 8.Bei dieser Überprüfung darf der Bewertungsausschuss |
Art. 8.Bei dieser Überprüfung darf der Bewertungsausschuss |
ausschliesslich folgende Unterlagen berücksichtigen: | ausschliesslich folgende Unterlagen berücksichtigen: |
1. die persönliche Akte und den Beurteilungsbogen, die in Artikel 11 § | 1. die persönliche Akte und den Beurteilungsbogen, die in Artikel 11 § |
2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 über die Dienstgrade | 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 über die Dienstgrade |
und die Beförderung der Unteroffiziere des operativen Korps der | und die Beförderung der Unteroffiziere des operativen Korps der |
Gendarmerie erwähnt sind, | Gendarmerie erwähnt sind, |
2. die in Artikel 9 § 1 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme | 2. die in Artikel 9 § 1 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme |
des oder der Einheitskommandanten, die dagegen eingereichten | des oder der Einheitskommandanten, die dagegen eingereichten |
Widerspruchsschreiben und deren Folgemassnahmen sowie gegebenenfalls | Widerspruchsschreiben und deren Folgemassnahmen sowie gegebenenfalls |
die in Artikel 9 § 2 erwähnte mit Gründen versehene zusätzliche | die in Artikel 9 § 2 erwähnte mit Gründen versehene zusätzliche |
Stellungnahme des Korpschefs, | Stellungnahme des Korpschefs, |
3. falls vorhanden, die Ergebnisse der in Artikel 11 erwähnten | 3. falls vorhanden, die Ergebnisse der in Artikel 11 erwähnten |
zusätzlichen Überprüfung und das eventuell gemäss dieser Bestimmung | zusätzlichen Überprüfung und das eventuell gemäss dieser Bestimmung |
dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben, | dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben, |
4. falls vorhanden, das in Artikel 12 erwähnte Protokoll und das | 4. falls vorhanden, das in Artikel 12 erwähnte Protokoll und das |
eventuell gemäss dieser Bestimmung dagegen eingereichte | eventuell gemäss dieser Bestimmung dagegen eingereichte |
Widerspruchsschreiben. | Widerspruchsschreiben. |
Jeder Bewerber kann die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen bis zum Tag | Jeder Bewerber kann die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen bis zum Tag |
vor seinem Erscheinen vor dem Bewertungsausschuss einsehen. Der | vor seinem Erscheinen vor dem Bewertungsausschuss einsehen. Der |
Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme. | Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme. |
Art. 9.§ 1 - Bevor der Bewertungsausschuss sich äussert, holt er die |
Art. 9.§ 1 - Bevor der Bewertungsausschuss sich äussert, holt er die |
mit Gründen versehene Stellungnahme desjenigen ein, der zum Zeitpunkt | mit Gründen versehene Stellungnahme desjenigen ein, der zum Zeitpunkt |
der Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Liste | der Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Liste |
Einheitskommandant des Bewerbers ist. Ist dieser Einheitskommandant | Einheitskommandant des Bewerbers ist. Ist dieser Einheitskommandant |
dies erst seit weniger als einem Jahr, wird die Stellungnahme des | dies erst seit weniger als einem Jahr, wird die Stellungnahme des |
vorherigen Einheitskommandanten eingeholt und der Akte beigefügt. | vorherigen Einheitskommandanten eingeholt und der Akte beigefügt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Vorgesetzten, die mit dem Bewerber bis zum | Die in Absatz 1 erwähnten Vorgesetzten, die mit dem Bewerber bis zum |
vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert sind, dürfen | vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert sind, dürfen |
keine Stellungnahme abgeben. | keine Stellungnahme abgeben. |
Der derzeitige Einheitskommandant notifiziert dem Bewerber die | Der derzeitige Einheitskommandant notifiziert dem Bewerber die |
Stellungnahme oder die Stellungnahmen, und dieser versieht sie mit | Stellungnahme oder die Stellungnahmen, und dieser versieht sie mit |
einem Sichtvermerk. | einem Sichtvermerk. |
Der Bewerber kann gegen die in Absatz 1 erwähnten Stellungnahmen ein | Der Bewerber kann gegen die in Absatz 1 erwähnten Stellungnahmen ein |
Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem derzeitigen | Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem derzeitigen |
Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur | Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur |
Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 3 | Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 3 |
erwähnten Notifizierung. | erwähnten Notifizierung. |
Der derzeitige Einheitskommandant teilt dem Bewerber mit, welche | Der derzeitige Einheitskommandant teilt dem Bewerber mit, welche |
Folgemassnahmen er selbst oder gegebenenfalls der vorherige | Folgemassnahmen er selbst oder gegebenenfalls der vorherige |
Einheitskommandant im Anschluss an den Widerspruch ergriffen hat, und | Einheitskommandant im Anschluss an den Widerspruch ergriffen hat, und |
fordert den Bewerber gegebenenfalls auf, die angepasste Stellungnahme | fordert den Bewerber gegebenenfalls auf, die angepasste Stellungnahme |
beziehungsweise die angepassten Stellungnahmen mit einem Sichtvermerk | beziehungsweise die angepassten Stellungnahmen mit einem Sichtvermerk |
zu versehen. Er übermittelt dem Korpschef die Stellungnahmen und | zu versehen. Er übermittelt dem Korpschef die Stellungnahmen und |
gegebenenfalls die Widerspruchsschreiben, seine eventuell angepasste | gegebenenfalls die Widerspruchsschreiben, seine eventuell angepasste |
Stellungnahme und die des vorherigen Einheitskommandanten. | Stellungnahme und die des vorherigen Einheitskommandanten. |
§ 2 - Der Korpschef versieht die Stellungnahme oder die Stellungnahmen | § 2 - Der Korpschef versieht die Stellungnahme oder die Stellungnahmen |
oder gegebenenfalls die angepasste Stellungnahme oder die angepassten | oder gegebenenfalls die angepasste Stellungnahme oder die angepassten |
Stellungnahmen des beziehungsweise der in § 1 Absatz 1 erwähnten | Stellungnahmen des beziehungsweise der in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Einheitskommandanten mit einem Sichtvermerk. | Einheitskommandanten mit einem Sichtvermerk. |
Wenn der Korpschef es für notwendig erachtet, gibt er eine mit Gründen | Wenn der Korpschef es für notwendig erachtet, gibt er eine mit Gründen |
versehene zusätzliche Stellungnahme ab, die dem Bewerber zur Kenntnis | versehene zusätzliche Stellungnahme ab, die dem Bewerber zur Kenntnis |
gebracht und von diesem mit einem Sichtvermerk versehen wird. Er ist | gebracht und von diesem mit einem Sichtvermerk versehen wird. Er ist |
dazu verpflichtet, wenn weder der derzeitige noch der vorherige | dazu verpflichtet, wenn weder der derzeitige noch der vorherige |
Einheitskommandant in Anwendung von § 1 Absatz 2 eine Stellungnahme | Einheitskommandant in Anwendung von § 1 Absatz 2 eine Stellungnahme |
abgeben dürfen. | abgeben dürfen. |
Der Korpschef darf keine zusätzliche Stellungnahme abgeben, wenn er | Der Korpschef darf keine zusätzliche Stellungnahme abgeben, wenn er |
mit dem Bewerber bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder | mit dem Bewerber bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder |
verschwägert ist. | verschwägert ist. |
Der Bewerber kann gegen diese zusätzliche Stellungnahme ein | Der Bewerber kann gegen diese zusätzliche Stellungnahme ein |
Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Korpschef über seinen | Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Korpschef über seinen |
Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur | Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur |
Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 2 | Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 2 |
erwähnten Notifizierung. | erwähnten Notifizierung. |
Der Korpschef setzt den Bewerber über die im Anschluss an den | Der Korpschef setzt den Bewerber über die im Anschluss an den |
Widerspruch ergriffenen Folgemassnahmen in Kenntnis und fordert ihn | Widerspruch ergriffenen Folgemassnahmen in Kenntnis und fordert ihn |
gegebenenfalls auf, seine angepasste Stellungnahme mit einem | gegebenenfalls auf, seine angepasste Stellungnahme mit einem |
Sichtvermerk zu versehen. | Sichtvermerk zu versehen. |
Er übermittelt dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in § 1 | Er übermittelt dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die in § 1 |
Absatz 5 erwähnten Unterlagen und gegebenenfalls seine mit Gründen | Absatz 5 erwähnten Unterlagen und gegebenenfalls seine mit Gründen |
versehene zusätzliche Stellungnahme, das eventuell dagegen | versehene zusätzliche Stellungnahme, das eventuell dagegen |
eingereichte Widerspruchsschreiben sowie seine eventuell angepasste | eingereichte Widerspruchsschreiben sowie seine eventuell angepasste |
Stellungnahme. | Stellungnahme. |
§ 3 - Die in § 1 Absatz 1 und in § 2 Absatz 2 erwähnten Stellungnahmen | § 3 - Die in § 1 Absatz 1 und in § 2 Absatz 2 erwähnten Stellungnahmen |
betreffen: | betreffen: |
1. die Persönlichkeit und die beruflichen Fähigkeiten, | 1. die Persönlichkeit und die beruflichen Fähigkeiten, |
2. die Leistungen, | 2. die Leistungen, |
3. das Fortschrittspotential des Bewerbers. | 3. das Fortschrittspotential des Bewerbers. |
Der Kommandant der Gendarmerie legt die Ausführungsmodalitäten und die | Der Kommandant der Gendarmerie legt die Ausführungsmodalitäten und die |
diesbezüglichen Formalitäten fest. | diesbezüglichen Formalitäten fest. |
In den Stellungnahmen wird für jedes der drei in Absatz 1 erwähnten | In den Stellungnahmen wird für jedes der drei in Absatz 1 erwähnten |
Kriterien eine der folgenden Beurteilungen abgegeben, bei denen der | Kriterien eine der folgenden Beurteilungen abgegeben, bei denen der |
Bewerber mit dem Durchschnittsniveau der Personalmitglieder gleichen | Bewerber mit dem Durchschnittsniveau der Personalmitglieder gleichen |
Dienstgrades verglichen wird: | Dienstgrades verglichen wird: |
1. ausserordentlich gut, | 1. ausserordentlich gut, |
2. über dem Durchschnittsniveau, | 2. über dem Durchschnittsniveau, |
3. Durchschnittsniveau, | 3. Durchschnittsniveau, |
4. unter dem Durchschnittsniveau, | 4. unter dem Durchschnittsniveau, |
5. eindeutig ungenügend. | 5. eindeutig ungenügend. |
Darin wird eine abschliessende Beurteilung über die Erfüllung der in | Darin wird eine abschliessende Beurteilung über die Erfüllung der in |
Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen gezogen: | Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen gezogen: |
1. mit den Noten « sehr gut », « gut », « ausreichend », « ungenügend | 1. mit den Noten « sehr gut », « gut », « ausreichend », « ungenügend |
» oder « schlecht », was die Gewissenhaftigkeit im Dienst betrifft, | » oder « schlecht », was die Gewissenhaftigkeit im Dienst betrifft, |
2. mit den Noten « ausserordentlich geeignet », « sehr geeignet », « | 2. mit den Noten « ausserordentlich geeignet », « sehr geeignet », « |
geeignet », « ungeeignet » oder « eindeutig ungeeignet », was die | geeignet », « ungeeignet » oder « eindeutig ungeeignet », was die |
Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers betrifft. | Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers betrifft. |
Art. 10.Der Hauptdirektor erstellt und gibt eine Liste bekannt, auf |
Art. 10.Der Hauptdirektor erstellt und gibt eine Liste bekannt, auf |
der für jeden Bewerber der oder die Einheitskommandanten und der | der für jeden Bewerber der oder die Einheitskommandanten und der |
Korpschef angegeben sind, die in Artikel 9 §§ 1 und 2 erwähnt sind. | Korpschef angegeben sind, die in Artikel 9 §§ 1 und 2 erwähnt sind. |
Durch diese Bekanntgabe erhalten Einheitskommandanten den Auftrag, die | Durch diese Bekanntgabe erhalten Einheitskommandanten den Auftrag, die |
in Artikel 9 § 1 erwähnte Stellungnahme zu erstellen. | in Artikel 9 § 1 erwähnte Stellungnahme zu erstellen. |
Art. 11.Der Bewertungsausschuss kann eine zusätzliche Überprüfung |
Art. 11.Der Bewertungsausschuss kann eine zusätzliche Überprüfung |
anordnen, die unter der Leitung eines seiner Mitglieder, das er | anordnen, die unter der Leitung eines seiner Mitglieder, das er |
bestimmt, vorgenommen wird. | bestimmt, vorgenommen wird. |
Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses notifiziert dem Bewerber die | Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses notifiziert dem Bewerber die |
Ergebnisse der zusätzlichen Überprüfung. | Ergebnisse der zusätzlichen Überprüfung. |
Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem | Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem |
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck | Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck |
verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der | verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der |
in Absatz 2 erwähnten Notifizierung. | in Absatz 2 erwähnten Notifizierung. |
Art. 12.Der Bewertungsausschuss kann die in Artikel 9 § 1 und § 2 |
Art. 12.Der Bewertungsausschuss kann die in Artikel 9 § 1 und § 2 |
erwähnten Einheitskommandanten und Korpschefs in bezug auf ihre | erwähnten Einheitskommandanten und Korpschefs in bezug auf ihre |
Stellungnahmen anhören. Er kann ebenfalls von Amts wegen oder auf | Stellungnahmen anhören. Er kann ebenfalls von Amts wegen oder auf |
Antrag des Bewerbers den derzeitigen Untereinheitskommandanten des | Antrag des Bewerbers den derzeitigen Untereinheitskommandanten des |
Bewerbers anhören. | Bewerbers anhören. |
Über diese Anhörung wird ein Protokoll erstellt, in dem die | Über diese Anhörung wird ein Protokoll erstellt, in dem die |
Erklärungen der angehörten Personen wiedergegeben werden. | Erklärungen der angehörten Personen wiedergegeben werden. |
Dieses Protokoll wird dem Bewerber durch den Vorsitzenden des | Dieses Protokoll wird dem Bewerber durch den Vorsitzenden des |
Bewertungsausschusses notifiziert. | Bewertungsausschusses notifiziert. |
Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem | Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem |
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck | Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck |
verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der | verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der |
in Absatz 3 erwähnten Notifizierung. | in Absatz 3 erwähnten Notifizierung. |
Art. 13.Der Bewertungsausschuss kann nur entscheiden, nachdem er den |
Art. 13.Der Bewertungsausschuss kann nur entscheiden, nachdem er den |
betroffenen Bewerber angehört hat. Dieser kann dabei den Beistand | betroffenen Bewerber angehört hat. Dieser kann dabei den Beistand |
eines höheren Unteroffiziers oder eines Personalmitglieds, das eine | eines höheren Unteroffiziers oder eines Personalmitglieds, das eine |
repräsentative Gewerkschaftsorganisation vertritt, in Anspruch nehmen. | repräsentative Gewerkschaftsorganisation vertritt, in Anspruch nehmen. |
Der Bewerber erscheint persönlich. Falls er ohne triftigen Grund nicht | Der Bewerber erscheint persönlich. Falls er ohne triftigen Grund nicht |
erscheint, entscheidet der Bewertungsausschuss aufgrund der | erscheint, entscheidet der Bewertungsausschuss aufgrund der |
Unterlagen. Es wird ein Protokoll über das Nichterscheinen aufgesetzt, | Unterlagen. Es wird ein Protokoll über das Nichterscheinen aufgesetzt, |
das dem Bewerber zur Kenntnis gebracht wird. | das dem Bewerber zur Kenntnis gebracht wird. |
Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt, in welcher Form der Bewerber | Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt, in welcher Form der Bewerber |
zu dem Bewertungsausschuss vorgeladen wird, und den Inhalt der | zu dem Bewertungsausschuss vorgeladen wird, und den Inhalt der |
Vorladung. | Vorladung. |
Art. 14.Die Versammlungen des Bewertungsausschusses sind nicht |
Art. 14.Die Versammlungen des Bewertungsausschusses sind nicht |
öffentlich. | öffentlich. |
Art. 15.Die Abstimmung über die in Artikel 3 erwähnten |
Art. 15.Die Abstimmung über die in Artikel 3 erwähnten |
Teilnahmebedingungen ist geheim. Die Mitglieder des | Teilnahmebedingungen ist geheim. Die Mitglieder des |
Bewertungsausschusses dürfen sich bei dieser Abstimmung nicht | Bewertungsausschusses dürfen sich bei dieser Abstimmung nicht |
enthalten. | enthalten. |
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bewerber und | Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bewerber und |
der Hauptdirektor werden unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. | der Hauptdirektor werden unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. |
Art. 16.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen |
Art. 16.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen |
nicht entspricht, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 | nicht entspricht, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 |
Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens drei Jahre nach | Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens drei Jahre nach |
seiner vorherigen Eintragung aufgestellt wird. | seiner vorherigen Eintragung aufgestellt wird. |
Abschnitt 4 - Lernzeit | Abschnitt 4 - Lernzeit |
Art. 17.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten |
Art. 17.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten |
Teilnahmebedingungen entspricht, wird zu einer Lernzeit zur | Teilnahmebedingungen entspricht, wird zu einer Lernzeit zur |
Vorbereitung auf die Prüfungen zugelassen. | Vorbereitung auf die Prüfungen zugelassen. |
Art. 18.Zu Beginn der Lernzeit wird dem Bewerber von der zu diesem |
Art. 18.Zu Beginn der Lernzeit wird dem Bewerber von der zu diesem |
Zweck vom Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde Dokumentation | Zweck vom Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde Dokumentation |
zur Verfügung gestellt, damit er sich auf die Prüfungen vorbereiten | zur Verfügung gestellt, damit er sich auf die Prüfungen vorbereiten |
kann. | kann. |
Während dieser Lernzeit kann der Bewerber ebenfalls die Lernhilfe in | Während dieser Lernzeit kann der Bewerber ebenfalls die Lernhilfe in |
Anspruch nehmen, die unter der Verantwortung der zu diesem Zweck vom | Anspruch nehmen, die unter der Verantwortung der zu diesem Zweck vom |
Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde geleistet wird. | Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde geleistet wird. |
Art. 19.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten und |
Art. 19.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten und |
die Dauer der Lernzeit. Diese Dauer ist für alle Bewerber gleich und | die Dauer der Lernzeit. Diese Dauer ist für alle Bewerber gleich und |
erstreckt sich über mindestens drei Monate. | erstreckt sich über mindestens drei Monate. |
Art. 20.Der Hauptdirektor veranlasst eine oder mehrere |
Art. 20.Der Hauptdirektor veranlasst eine oder mehrere |
Informationssitzungen vor der Lernzeit. | Informationssitzungen vor der Lernzeit. |
Er bestimmt die Gendarmeriebehörde, die mit der materiellen | Er bestimmt die Gendarmeriebehörde, die mit der materiellen |
Organisation dieser Sitzungen beauftragt wird. | Organisation dieser Sitzungen beauftragt wird. |
KAPITEL III - Programm und Veranstaltung der Prüfungen und Erteilung | KAPITEL III - Programm und Veranstaltung der Prüfungen und Erteilung |
des Brevets | des Brevets |
Art. 21.Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem |
Art. 21.Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem |
mündlichen Teil und beziehen sich auf die vom Kommandanten der | mündlichen Teil und beziehen sich auf die vom Kommandanten der |
Gendarmerie bestimmten Aspekte der Dienstausübung. Diese Aspekte | Gendarmerie bestimmten Aspekte der Dienstausübung. Diese Aspekte |
werden dem Bewerber bei der ersten in Artikel 20 Absatz 1 erwähnten | werden dem Bewerber bei der ersten in Artikel 20 Absatz 1 erwähnten |
Informationssitzung mitgeteilt. | Informationssitzung mitgeteilt. |
Mit den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen soll endgültig festgestellt | Mit den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen soll endgültig festgestellt |
werden, ob der Bewerber geeignet ist, das Amt eines höheren | werden, ob der Bewerber geeignet ist, das Amt eines höheren |
Unteroffiziers der Gendarmerie auszuüben. Dabei soll festgestellt | Unteroffiziers der Gendarmerie auszuüben. Dabei soll festgestellt |
werden, inwiefern der Bewerber folgende Fähigkeiten aufweist: | werden, inwiefern der Bewerber folgende Fähigkeiten aufweist: |
- gesunden Menschenverstand, | - gesunden Menschenverstand, |
- Realitätssinn, | - Realitätssinn, |
- analytisches Denkvermögen, Vermögen, in Zusammenhängen zu denken, | - analytisches Denkvermögen, Vermögen, in Zusammenhängen zu denken, |
und Urteilsvermögen, | und Urteilsvermögen, |
- Argumentationsvermögen und Überzeugungskraft, | - Argumentationsvermögen und Überzeugungskraft, |
- Ausdrucksvermögen. | - Ausdrucksvermögen. |
Diese Prüfungen werden gemäss den vom Kommandanten der Gendarmerie | Diese Prüfungen werden gemäss den vom Kommandanten der Gendarmerie |
festgelegten Modalitäten veranstaltet. | festgelegten Modalitäten veranstaltet. |
Art. 22.§ 1 - Der Bewertungsausschuss entscheidet, ob die Prüfung |
Art. 22.§ 1 - Der Bewertungsausschuss entscheidet, ob die Prüfung |
absolviert ist oder nicht. Zur Absolvierung der Prüfung muss der | absolviert ist oder nicht. Zur Absolvierung der Prüfung muss der |
Bewerber mindestens die Hälfte der Punkte in beiden Teilen der Prüfung | Bewerber mindestens die Hälfte der Punkte in beiden Teilen der Prüfung |
erreicht haben. | erreicht haben. |
§ 2 - Die Mitglieder des Bewertungsausschusses erteilen jedem Bewerber | § 2 - Die Mitglieder des Bewertungsausschusses erteilen jedem Bewerber |
für jeden Prüfungsteil eine Note. | für jeden Prüfungsteil eine Note. |
Falls der Bewertungsausschuss nach Beratung der Auffassung ist, bei | Falls der Bewertungsausschuss nach Beratung der Auffassung ist, bei |
einem Bewerber stehe Täuschung fest, wird ihm für den Teil der | einem Bewerber stehe Täuschung fest, wird ihm für den Teil der |
Prüfung, in dem die Täuschung festgestellt worden ist, die Note 0 | Prüfung, in dem die Täuschung festgestellt worden ist, die Note 0 |
erteilt. | erteilt. |
§ 3 - Die endgültige Note jedes Bewerbers wird aus dem arithmetischen | § 3 - Die endgültige Note jedes Bewerbers wird aus dem arithmetischen |
Mittel der erteilten Noten errechnet. Weichen die einem Bewerber für | Mittel der erteilten Noten errechnet. Weichen die einem Bewerber für |
einen Teil der Prüfung von mindestens zwei Mitgliedern des | einen Teil der Prüfung von mindestens zwei Mitgliedern des |
Bewertungsausschusses erteilten Noten jedoch um mehr als 15% von der | Bewertungsausschusses erteilten Noten jedoch um mehr als 15% von der |
für diesen Prüfungsteil erteilten höchsten Punktzahl ab oder liegen | für diesen Prüfungsteil erteilten höchsten Punktzahl ab oder liegen |
diese Noten unter und über dem verlangten Minimum, erteilt der | diese Noten unter und über dem verlangten Minimum, erteilt der |
Bewertungsausschuss nach Beratung die endgültige Note, die der | Bewertungsausschuss nach Beratung die endgültige Note, die der |
Bewerber erhält. | Bewerber erhält. |
Art. 23.Der Bewerber legt die Prüfungen in einer Sprache ab, die er |
Art. 23.Der Bewerber legt die Prüfungen in einer Sprache ab, die er |
gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee effektiv beherrscht. | Sprachengebrauch in der Armee effektiv beherrscht. |
Art. 24.Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses sorgt für die |
Art. 24.Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses sorgt für die |
Aufstellung der Prüfungsfragen, die beim schriftlichen Teil der | Aufstellung der Prüfungsfragen, die beim schriftlichen Teil der |
Prüfung für alle Bewerber gleich sein müssen. | Prüfung für alle Bewerber gleich sein müssen. |
Er sorgt ausserdem für einen reibungslosen Verlauf der Prüfungen. | Er sorgt ausserdem für einen reibungslosen Verlauf der Prüfungen. |
Er bestimmt die Zeit, über die die Bewerber verfügen, wobei der | Er bestimmt die Zeit, über die die Bewerber verfügen, wobei der |
schriftliche Teil der Prüfung nicht mehr als 6 Stunden und der | schriftliche Teil der Prüfung nicht mehr als 6 Stunden und der |
mündliche Teil nicht mehr als 2 Stunden dauern darf. Ausserdem | mündliche Teil nicht mehr als 2 Stunden dauern darf. Ausserdem |
beschliesst er, ob die Bewerber Dokumentation einsehen dürfen und, | beschliesst er, ob die Bewerber Dokumentation einsehen dürfen und, |
wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen. | wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen. |
Art. 25.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Art und Weise, |
Art. 25.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Art und Weise, |
wie die Bewerber aufgefordert werden, sich zu den Prüfungen | wie die Bewerber aufgefordert werden, sich zu den Prüfungen |
einzufinden. | einzufinden. |
Nimmt der Bewerber ohne vom Bewertungsausschuss anerkannten triftigen | Nimmt der Bewerber ohne vom Bewertungsausschuss anerkannten triftigen |
Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, gilt die Prüfung als nicht | Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, gilt die Prüfung als nicht |
bestanden. | bestanden. |
Wird der Grund als solcher anerkannt, wird der Bewerber von Amts wegen | Wird der Grund als solcher anerkannt, wird der Bewerber von Amts wegen |
zurückgestellt. Bewerber und Hauptdirektor werden von diesem Beschluss | zurückgestellt. Bewerber und Hauptdirektor werden von diesem Beschluss |
unverzüglich in Kenntnis gesetzt. | unverzüglich in Kenntnis gesetzt. |
Art. 26.Artikel 14 findet Anwendung auf die Versammlungen des |
Art. 26.Artikel 14 findet Anwendung auf die Versammlungen des |
Bewertungsausschusses. | Bewertungsausschusses. |
Art. 27.Bewerber, die nicht bestanden haben, dürfen an einer zweiten |
Art. 27.Bewerber, die nicht bestanden haben, dürfen an einer zweiten |
Prüfungsperiode teilnehmen. Zu diesem Zweck werden sie von Amts wegen | Prüfungsperiode teilnehmen. Zu diesem Zweck werden sie von Amts wegen |
aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 erwähnten Prüfungen | aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 erwähnten Prüfungen |
einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet werden, die in der | einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet werden, die in der |
ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste eingetragen sind, die | ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste eingetragen sind, die |
nach derjenigen aufgestellt wird, in der sie eingetragen waren. | nach derjenigen aufgestellt wird, in der sie eingetragen waren. |
Diese Bewerber werden von Amts wegen zu der Lernzeit zugelassen, die | Diese Bewerber werden von Amts wegen zu der Lernzeit zugelassen, die |
den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen vorausgeht. Dabei kommen die | den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen vorausgeht. Dabei kommen die |
Artikel 18 und 19 zur Anwendung. | Artikel 18 und 19 zur Anwendung. |
Bewerber, die bei der zweiten Prüfungsperiode die Prüfungen nicht | Bewerber, die bei der zweiten Prüfungsperiode die Prüfungen nicht |
bestanden haben, werden von Amts wegen erneut in die erste in Artikel | bestanden haben, werden von Amts wegen erneut in die erste in Artikel |
4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens fünf Jahre nach | 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens fünf Jahre nach |
ihrer vorherigen Eintragung aufgestellt wird. | ihrer vorherigen Eintragung aufgestellt wird. |
Art. 28.§ 1 - Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer erhalten das Brevet |
Art. 28.§ 1 - Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer erhalten das Brevet |
eines höheren Unteroffiziers und damit das Recht, sich um das Amt | eines höheren Unteroffiziers und damit das Recht, sich um das Amt |
eines Adjutanten zu bewerben. Dieses Brevet ist fünf Jahre gültig ab | eines Adjutanten zu bewerben. Dieses Brevet ist fünf Jahre gültig ab |
dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. | dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. |
§ 2 - Ist ein erfolgreicher Prüfungsteilnehmer nach Ablauf des in § 1 | § 2 - Ist ein erfolgreicher Prüfungsteilnehmer nach Ablauf des in § 1 |
erwähnten Zeitraums nicht in den Dienstgrad eines Adjutanten befördert | erwähnten Zeitraums nicht in den Dienstgrad eines Adjutanten befördert |
worden, kann er den Hauptdirektor bitten, das Brevet zu erneuern. | worden, kann er den Hauptdirektor bitten, das Brevet zu erneuern. |
Der entsprechende Antrag wird über den Einheitskommandanten gestellt, | Der entsprechende Antrag wird über den Einheitskommandanten gestellt, |
der ihm eine Stellungnahme beifügt, auf die die Bestimmungen von | der ihm eine Stellungnahme beifügt, auf die die Bestimmungen von |
Artikel 9 § 1 und § 3 zur Anwendung kommen. | Artikel 9 § 1 und § 3 zur Anwendung kommen. |
Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer nach Meinung des | Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer nach Meinung des |
Hauptdirektors immer noch die in Artikel 3 erwähnten | Hauptdirektors immer noch die in Artikel 3 erwähnten |
Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines höheren | Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines höheren |
Unteroffiziers. Dieser Beschluss wird dem Bewerber notifiziert, der | Unteroffiziers. Dieser Beschluss wird dem Bewerber notifiziert, der |
ihn mit einem Sichtvermerk versieht. Das neue Brevet ist fünf Jahre | ihn mit einem Sichtvermerk versieht. Das neue Brevet ist fünf Jahre |
gültig ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Hauptdirektors | gültig ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Hauptdirektors |
an den erfolgreichen Prüfungsteilnehmer. | an den erfolgreichen Prüfungsteilnehmer. |
Der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, dem der Hauptdirektor die | Der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, dem der Hauptdirektor die |
Erneuerung des Brevets verweigert, wird in die nächste in Artikel 4 | Erneuerung des Brevets verweigert, wird in die nächste in Artikel 4 |
Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, und es wird erneut überprüft, ob | Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, und es wird erneut überprüft, ob |
er die in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen erfüllt. Diese | er die in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen erfüllt. Diese |
Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3, | Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3, |
wobei jedoch die aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen | wobei jedoch die aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen |
abgegebene Stellungnahme des Einheitskommandanten die in Artikel 9 § 1 | abgegebene Stellungnahme des Einheitskommandanten die in Artikel 9 § 1 |
erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme des Einheitskommandanten | erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme des Einheitskommandanten |
ersetzt. Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die in Artikel 3 | ersetzt. Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die in Artikel 3 |
erwähnten Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines | erwähnten Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines |
höheren Unteroffiziers, das fünf Jahre gültig ist ab dem Tag der | höheren Unteroffiziers, das fünf Jahre gültig ist ab dem Tag der |
Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. | Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. |
§ 3 - Das Brevet kann höchstens zweimal erneuert werden. | § 3 - Das Brevet kann höchstens zweimal erneuert werden. |
KAPITEL IV - Zusammensetzung des Bewertungsausschusses | KAPITEL IV - Zusammensetzung des Bewertungsausschusses |
Art. 29.§ 1 - Der Bewertungsausschuss setzt sich aus folgenden |
Art. 29.§ 1 - Der Bewertungsausschuss setzt sich aus folgenden |
Mitgliedern zusammen, die vom Hauptdirektor benannt werden: | Mitgliedern zusammen, die vom Hauptdirektor benannt werden: |
1. einem Oberst der Gendarmerie als Vorsitzendem, der gemäss den | 1. einem Oberst der Gendarmerie als Vorsitzendem, der gemäss den |
Artikeln 2 und 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Artikeln 2 und 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee gründliche Kenntnisse in der | Sprachengebrauch in der Armee gründliche Kenntnisse in der |
niederländischen und französischen Sprache hat, | niederländischen und französischen Sprache hat, |
2. zwei Offizieren der Gendarmerie - mit Ausnahme der höheren und der | 2. zwei Offizieren der Gendarmerie - mit Ausnahme der höheren und der |
Generaloffiziere -, die der niederländischen Sprachenregelung | Generaloffiziere -, die der niederländischen Sprachenregelung |
unterliegen müssen, wenn die Prüfungen in Niederländisch abgelegt | unterliegen müssen, wenn die Prüfungen in Niederländisch abgelegt |
werden, und der französischen Sprachenregelung, wenn die Prüfungen in | werden, und der französischen Sprachenregelung, wenn die Prüfungen in |
Französisch oder in Deutsch abgelegt werden, | Französisch oder in Deutsch abgelegt werden, |
3. zwei Chef-Adjutanten der Gendarmerie, die der Sprachenregelung | 3. zwei Chef-Adjutanten der Gendarmerie, die der Sprachenregelung |
unterliegen, die mit der Sprache übereinstimmt, in der die Prüfungen | unterliegen, die mit der Sprache übereinstimmt, in der die Prüfungen |
abgelegt werden, | abgelegt werden, |
4. einem oder mehreren höheren Unteroffizieren der Gendarmerie als | 4. einem oder mehreren höheren Unteroffizieren der Gendarmerie als |
Sekretären, die nicht stimmberechtigt sind. | Sekretären, die nicht stimmberechtigt sind. |
Werden die Prüfungen in deutscher Sprache abgelegt, erhält der | Werden die Prüfungen in deutscher Sprache abgelegt, erhält der |
Bewertungsausschuss den Beistand einer Person, die vom Hauptdirektor | Bewertungsausschuss den Beistand einer Person, die vom Hauptdirektor |
benannt wird und eine der folgenden Eigenschaften aufweist: | benannt wird und eine der folgenden Eigenschaften aufweist: |
1. Lizentiat der germanischen Philologie, | 1. Lizentiat der germanischen Philologie, |
2. Lizentiat-Dolmetscher, | 2. Lizentiat-Dolmetscher, |
3. Lizentiat-Übersetzer, | 3. Lizentiat-Übersetzer, |
4. Staatsbeamter der Stufe 1 mit dem Dienstgrad eines | 4. Staatsbeamter der Stufe 1 mit dem Dienstgrad eines |
Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors oder eines | Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors oder eines |
Übersetzer-Direktors. | Übersetzer-Direktors. |
§ 2 - Der Hauptdirektor benennt einen der niederländischen | § 2 - Der Hauptdirektor benennt einen der niederländischen |
Sprachenregelung unterliegenden höheren Offizier der Gendarmerie als | Sprachenregelung unterliegenden höheren Offizier der Gendarmerie als |
stellvertretenden Vorsitzenden für die in Niederländisch abgelegten | stellvertretenden Vorsitzenden für die in Niederländisch abgelegten |
Prüfungen und einen der französischen Sprachenregelung unterliegenden | Prüfungen und einen der französischen Sprachenregelung unterliegenden |
höheren Offizier der Gendarmerie als stellvertretenden Vorsitzenden | höheren Offizier der Gendarmerie als stellvertretenden Vorsitzenden |
für die in Französisch oder in Deutsch abgelegten Prüfungen. | für die in Französisch oder in Deutsch abgelegten Prüfungen. |
Er bestimmt für alle anderen in § 1 erwähnten Mitglieder ein | Er bestimmt für alle anderen in § 1 erwähnten Mitglieder ein |
Ersatzmitglied, das die den ordentlichen Mitgliedern auferlegten | Ersatzmitglied, das die den ordentlichen Mitgliedern auferlegten |
Bedingungen erfüllen muss. | Bedingungen erfüllen muss. |
§ 3 - Der Bewertungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle | § 3 - Der Bewertungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle |
Mitglieder beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend sind. | Mitglieder beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend sind. |
§ 4 - Die Königliche Gendarmerieschule ist mit den | § 4 - Die Königliche Gendarmerieschule ist mit den |
Sekretariatsgeschäften des Bewertungsausschusses beauftragt. | Sekretariatsgeschäften des Bewertungsausschusses beauftragt. |
Das Archiv des Bewertungsausschusses wird vom Hauptdirektor | Das Archiv des Bewertungsausschusses wird vom Hauptdirektor |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
Art. 30.Der Hauptdirektor gibt die Zusammensetzung des |
Art. 30.Der Hauptdirektor gibt die Zusammensetzung des |
Bewertungsausschusses bekannt. | Bewertungsausschusses bekannt. |
Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Auffassung, ein oder mehrere | Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Auffassung, ein oder mehrere |
Bewerber könnten einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des | Bewerber könnten einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des |
Gerichtsgesetzbuchs gegen seine Person anführen oder es sei ihm nicht | Gerichtsgesetzbuchs gegen seine Person anführen oder es sei ihm nicht |
möglich, einen Bewerber unparteiisch zu bewerten, meldet er dies dem | möglich, einen Bewerber unparteiisch zu bewerten, meldet er dies dem |
Hauptdirektor. | Hauptdirektor. |
Der Bewerber oder der in Artikel 28 § 2 Absatz 4 erwähnte erfolgreiche | Der Bewerber oder der in Artikel 28 § 2 Absatz 4 erwähnte erfolgreiche |
Prüfungsteilnehmer, der die Ablehnung eines Mitglieds vorschlagen | Prüfungsteilnehmer, der die Ablehnung eines Mitglieds vorschlagen |
möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb zwanzig | möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb zwanzig |
Werktagen ab der in Absatz 1 erwähnten Bekanntgabe beim Hauptdirektor | Werktagen ab der in Absatz 1 erwähnten Bekanntgabe beim Hauptdirektor |
tun, es sei denn, die Ablehnungsgründe sind später aufgetreten. | tun, es sei denn, die Ablehnungsgründe sind später aufgetreten. |
Der Hauptdirektor entscheidet über die Ablehnungsgründe und ersetzt | Der Hauptdirektor entscheidet über die Ablehnungsgründe und ersetzt |
gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied. Der Vorsitzende, die | gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied. Der Vorsitzende, die |
Mitglieder des Bewertungsausschusses und der betroffene Bewerber | Mitglieder des Bewertungsausschusses und der betroffene Bewerber |
werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis | werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
KAPITEL V - Verzicht auf die Lernzeit, Aufschub und Verlängerung der | KAPITEL V - Verzicht auf die Lernzeit, Aufschub und Verlängerung der |
Lernzeit | Lernzeit |
Art. 31.Nach Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste |
Art. 31.Nach Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste |
kann der Bewerber jederzeit beschliessen, an dem Verfahren zur | kann der Bewerber jederzeit beschliessen, an dem Verfahren zur |
Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten nicht länger | Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten nicht länger |
teilzunehmen. Dazu richtet er eine Verzichterklärung über seinen | teilzunehmen. Dazu richtet er eine Verzichterklärung über seinen |
Einheitskommandanten an den Hauptdirektor. | Einheitskommandanten an den Hauptdirektor. |
Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht ist bedingungslos und unwiderruflich | Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht ist bedingungslos und unwiderruflich |
für die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten. | für die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten. |
Art. 32.§ 1 - Der Bewerber kann aus Gesundheitsgründen, wegen |
Art. 32.§ 1 - Der Bewerber kann aus Gesundheitsgründen, wegen |
Schwangerschaft oder sonstiger ernsthafter Umstände um Aufschub der in | Schwangerschaft oder sonstiger ernsthafter Umstände um Aufschub der in |
Artikel 7 erwähnten Prüfung bitten. | Artikel 7 erwähnten Prüfung bitten. |
Der Bewertungsausschuss kann ebenfalls beschliessen, die Überprüfung | Der Bewertungsausschuss kann ebenfalls beschliessen, die Überprüfung |
der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen | der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen |
aufzuschieben, wenn er der Ansicht ist, er könne sich aufgrund der ihm | aufzuschieben, wenn er der Ansicht ist, er könne sich aufgrund der ihm |
zur Verfügung stehenden Angaben nicht äussern. | zur Verfügung stehenden Angaben nicht äussern. |
§ 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag an den | § 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag an den |
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses. | Vorsitzenden des Bewertungsausschusses. |
Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der | Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der |
Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis | Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
§ 3 - Der Bewerber, dem ein Aufschub in Anwendung von § 1 und § 2 | § 3 - Der Bewerber, dem ein Aufschub in Anwendung von § 1 und § 2 |
gewährt wird, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 | gewährt wird, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 |
Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die erstellt wird, nachdem ihm | Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die erstellt wird, nachdem ihm |
der Beschluss des Bewertungsausschusses notifiziert worden ist. | der Beschluss des Bewertungsausschusses notifiziert worden ist. |
Art. 33.§ 1 - Vor Ende der in Artikel 17 erwähnten Lernzeit kann der |
Art. 33.§ 1 - Vor Ende der in Artikel 17 erwähnten Lernzeit kann der |
Bewerber aus einem der in Artikel 32 § 1 Absatz 1 erwähnten Gründe den | Bewerber aus einem der in Artikel 32 § 1 Absatz 1 erwähnten Gründe den |
Vorsitzenden des Bewertungsausschusses bitten, die Lernzeit um maximal | Vorsitzenden des Bewertungsausschusses bitten, die Lernzeit um maximal |
zwölf Monate zu verlängern. | zwölf Monate zu verlängern. |
§ 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag über | § 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag über |
seinen Einheitskommandanten an den Vorsitzenden des | seinen Einheitskommandanten an den Vorsitzenden des |
Bewertungsausschusses. | Bewertungsausschusses. |
Der Einheitskommandant gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme | Der Einheitskommandant gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme |
zum Antrag des Bewerbers ab. | zum Antrag des Bewerbers ab. |
Diese Stellungnahme wird dem Bewerber zur Kenntnis gebracht, wobei | Diese Stellungnahme wird dem Bewerber zur Kenntnis gebracht, wobei |
dieser zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der | dieser zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der |
Kenntnisnahme verfügt, um ein Widerspruchsschreiben beim | Kenntnisnahme verfügt, um ein Widerspruchsschreiben beim |
Bewertungsausschuss einzureichen. | Bewertungsausschuss einzureichen. |
Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der | Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der |
Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis | Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Art. 34.Der Bewerber, der gemäss Artikel 25 Absatz 3 zurückgestellt |
Art. 34.Der Bewerber, der gemäss Artikel 25 Absatz 3 zurückgestellt |
worden ist oder dessen Lernzeit gemäss Artikel 33 verlängert worden | worden ist oder dessen Lernzeit gemäss Artikel 33 verlängert worden |
ist, wird von Amts wegen aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 | ist, wird von Amts wegen aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 |
erwähnten Prüfungen einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet | erwähnten Prüfungen einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet |
werden, die in der ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste | werden, die in der ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste |
eingetragen sind, die nach derjenigen erstellt wird, in der er | eingetragen sind, die nach derjenigen erstellt wird, in der er |
eingetragen war. | eingetragen war. |
Art. 35.Der gemäss Artikel 32 gewährte Aufschub oder die gemäss |
Art. 35.Der gemäss Artikel 32 gewährte Aufschub oder die gemäss |
Artikel 33 gewährte Verlängerung der Lernzeit führt nie zu einer | Artikel 33 gewährte Verlängerung der Lernzeit führt nie zu einer |
rückwirkenden Beförderung. | rückwirkenden Beförderung. |
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 36.Aufgehoben werden: |
Art. 36.Aufgehoben werden: |
1. der Königliche Erlass vom 16. März 1977 über die Prüfungen zur | 1. der Königliche Erlass vom 16. März 1977 über die Prüfungen zur |
Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des aktiven Kaders des | Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des aktiven Kaders des |
operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen | operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 2. Mai 1984, | Erlass vom 2. Mai 1984, |
2. der Ministerielle Erlass vom 16. März 1977 über die Modalitäten und | 2. der Ministerielle Erlass vom 16. März 1977 über die Modalitäten und |
die Veranstaltung der Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad | die Veranstaltung der Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad |
eines Adjutanten des aktiven Kaders des operativen Korps der | eines Adjutanten des aktiven Kaders des operativen Korps der |
Gendarmerie, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. Januar | Gendarmerie, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. Januar |
1978. | 1978. |
Art. 37.Die in Artikel 36 erwähnten Erlasse finden jedoch weiterhin |
Art. 37.Die in Artikel 36 erwähnten Erlasse finden jedoch weiterhin |
Anwendung auf die Elite-Unteroffiziere, die vor dem 2. Oktober 1982 in | Anwendung auf die Elite-Unteroffiziere, die vor dem 2. Oktober 1982 in |
den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters ernannt worden sind und denen | den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters ernannt worden sind und denen |
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses kein gültiger Aufschub aus | vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses kein gültiger Aufschub aus |
einem der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. März 1977 über | einem der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. März 1977 über |
die Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des | die Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten des |
aktiven Kaders des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Gründe | aktiven Kaders des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Gründe |
gewährt worden ist. | gewährt worden ist. |
Art. 38.Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung |
Art. 38.Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 1994 zur Abänderung |
einiger Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres | einiger Bestimmungen über die Gendarmerie und das Statut ihres |
Personals tritt am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. | Personals tritt am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. |
Art. 39.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 39.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |