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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/02/2022
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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de voordelen van alle aard in geval van toekenning van een renteloze lening of een lening tegen verminderde rentevoet. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant, en ce qui concerne les avantages de toute nature, l'AR/CIR 92 en cas d'un prêt consenti sans intérêt ou à un taux d'intérêt réduit. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 6 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de voordelen van alle aard in geval van toekenning van een renteloze lening of een lening tegen verminderde rentevoet. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 6 FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant, en ce qui concerne les avantages de toute nature, l'AR/CIR 92 en cas d'un prêt consenti sans intérêt ou à un taux d'intérêt réduit. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 6 februari 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92, op het l'arrêté royal du 6 février 2022 modifiant, en ce qui concerne les
stuk van de voordelen van alle aard in geval van toekenning van een avantages de toute nature, l'AR/CIR 92 en cas d'un prêt consenti sans
renteloze lening of een lening tegen verminderde rentevoet (Belgisch intérêt ou à un taux d'intérêt réduit (Moniteur belge du 14 février
Staatsblad van 14 februari 2022, err. van 9 maart 2022). 2022, err. du 9 mars 2022).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
6. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 6. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art im Falle der Gewährung eines hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art im Falle der Gewährung eines
zinslosen Darlehens oder eines Darlehens zu herabgesetztem Zinssatz zinslosen Darlehens oder eines Darlehens zu herabgesetztem Zinssatz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Januar 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Januar 2022;
Aufgrund des einzigen Artikels des Ministeriellen Erlasses vom 20. Aufgrund des einzigen Artikels des Ministeriellen Erlasses vom 20.
März 2000 zur Gewährung einer Befugnisübertragung an die März 2000 zur Gewährung einer Befugnisübertragung an die
Finanzinspektion, in dem gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom Finanzinspektion, in dem gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom
16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle
festgelegt wird, dass eine günstige Stellungnahme des festgelegt wird, dass eine günstige Stellungnahme des
Finanzinspektors, der beim Ministerium der Finanzen akkreditiert Finanzinspektors, der beim Ministerium der Finanzen akkreditiert
worden ist, unter anderem die Entwürfe von Königlichen Erlassen zur worden ist, unter anderem die Entwürfe von Königlichen Erlassen zur
Festlegung der Vorteile jeglicher Art bei zinslosen Darlehen oder Festlegung der Vorteile jeglicher Art bei zinslosen Darlehen oder
Darlehen zu herabgesetztem Zinssatz (Artikel 18 § 3 Punkt 1 KE/EStGB Darlehen zu herabgesetztem Zinssatz (Artikel 18 § 3 Punkt 1 KE/EStGB
92) vom vorherigen Einverständnis des für den Haushalt zuständigen 92) vom vorherigen Einverständnis des für den Haushalt zuständigen
Ministers befreit; Ministers befreit;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass: In der Erwägung, dass:
- in vorliegendem Erlass der Betrag von bestimmten Vorteilen jeglicher - in vorliegendem Erlass der Betrag von bestimmten Vorteilen jeglicher
Art, die 2021 gewährt wurden, festgelegt wird, Art, die 2021 gewährt wurden, festgelegt wird,
- der Betrag der Vorteile und des diesbezüglich entrichteten - der Betrag der Vorteile und des diesbezüglich entrichteten
Berufssteuervorabzugs auf Karten und den betreffenden Berufssteuervorabzugs auf Karten und den betreffenden
zusammenfassenden Aufstellungen zu vermerken ist, die bei den zusammenfassenden Aufstellungen zu vermerken ist, die bei den
Steuerdiensten eingereicht werden müssen, Steuerdiensten eingereicht werden müssen,
- vorerwähnte Vorteile den Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur - vorerwähnte Vorteile den Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur
Kenntnis gebracht werden müssen, Kenntnis gebracht werden müssen,
- vorliegender Erlass schnellstmöglich veröffentlicht werden muss, um - vorliegender Erlass schnellstmöglich veröffentlicht werden muss, um
die Festlegung und die Einnahme der Steuer nicht zu verzögern, die Festlegung und die Einnahme der Steuer nicht zu verzögern,
- dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss; - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 18 § 3 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch Artikel 1 - Artikel 18 § 3 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 24. Februar 2021, wird wie folgt den Königlichen Erlass vom 24. Februar 2021, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In der in Punkt 1 Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle wird die 1. In der in Punkt 1 Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle wird die
Spalte des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden Spalte des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden
ist, durch "2021" ergänzt und die Spalte des zu berücksichtigenden ist, durch "2021" ergänzt und die Spalte des zu berücksichtigenden
Bezugszinssatzes wird hinsichtlich der mit einer gemischten Bezugszinssatzes wird hinsichtlich der mit einer gemischten
Lebensversicherung besicherten Darlehen durch "1,34" und hinsichtlich Lebensversicherung besicherten Darlehen durch "1,34" und hinsichtlich
anderer Darlehen durch "1,29" ergänzt. anderer Darlehen durch "1,29" ergänzt.
2. In der in Punkt 1 Buchstabe c) Nr. 2 aufgenommenen Tabelle wird die 2. In der in Punkt 1 Buchstabe c) Nr. 2 aufgenommenen Tabelle wird die
Spalte des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden Spalte des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden
ist, durch "2021" ergänzt und die Spalte des monatlichen ist, durch "2021" ergänzt und die Spalte des monatlichen
Belastungssatzes wird hinsichtlich der Darlehen im Hinblick auf die Belastungssatzes wird hinsichtlich der Darlehen im Hinblick auf die
Finanzierung eines Autokaufs durch "0,05" und hinsichtlich anderer Finanzierung eines Autokaufs durch "0,05" und hinsichtlich anderer
Darlehen durch "0,11" ergänzt. Darlehen durch "0,11" ergänzt.
3. In der in Punkt 1 Buchstabe d) aufgenommenen Tabelle werden die 3. In der in Punkt 1 Buchstabe d) aufgenommenen Tabelle werden die
Spalten des Jahres, in dem der Darlehensnehmer über die aufgenommenen Spalten des Jahres, in dem der Darlehensnehmer über die aufgenommenen
Beträge verfügt hat, und des zu berücksichtigenden Bezugszinssatzes Beträge verfügt hat, und des zu berücksichtigenden Bezugszinssatzes
durch "2021" beziehungsweise "6,48" ergänzt. durch "2021" beziehungsweise "6,48" ergänzt.
Art. 2 - Die verschiedenen Spalten der in Anlage 1 Abschnitt 1 zu Art. 2 - Die verschiedenen Spalten der in Anlage 1 Abschnitt 1 zu
demselben Erlass aufgenommenen Tabelle, eingefügt durch den demselben Erlass aufgenommenen Tabelle, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. März 1996 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. März 1996 und zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Februar 2021, werden wie in der Anlage zu Königlichen Erlass vom 24. Februar 2021, werden wie in der Anlage zu
vorliegendem Erlass angegeben ergänzt. vorliegendem Erlass angegeben ergänzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2021 Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2021
zuerkannten Vorteile jeglicher Art anwendbar. zuerkannten Vorteile jeglicher Art anwendbar.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2022 Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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