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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/02/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de vereisten voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg en van de technische voorschriften waaraan die moeten voldoen en van het koninklijk besluit van 3 mei 2002 tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire et de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant cet arrêté
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de vereisten voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg en van de technische voorschriften waaraan die moeten voldoen en van het koninklijk besluit van 3 mei 2002 tot wijziging van dit besluit SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire et de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de - de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions
vereisten voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les
en van de technische voorschriften waaraan die moeten voldoen; prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire;
- van het koninklijk besluit van 3 mei 2002 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 9
koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de vereisten octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs
voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg en van de surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques
technische voorschriften waaraan die moeten voldoen; auxquelles ceux-ci doivent satisfaire;
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : allemande :
- van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de - de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions
vereisten voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les
en van de technische voorschriften waaraan die moeten voldoen; prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire;
- van het koninklijk besluit van 3 mei 2002 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 9
koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de vereisten octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs
voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg en van de surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques
technische voorschriften waaraan die moeten voldoen. auxquelles ceux-ci doivent satisfaire.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 6 februari 2003. Donné à Bruxelles, le 6 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
9. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 9. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und
der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels
22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und 22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Juli 1998 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Juli 1998 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. September 1998, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. September 1998,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Staatssekretärs für
Sicherheit Sicherheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, die in Artikel 1 - Die Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, die in
Artikel 22ter des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Artikel 22ter des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, erwähnt sind, dürfen nur den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, erwähnt sind, dürfen nur
aus Folgendem bestehen: aus Folgendem bestehen:
- entweder aus einer sinusförmigen Anhebung - nachstehend « - entweder aus einer sinusförmigen Anhebung - nachstehend «
Verkehrsberuhigungsanlage » genannt -, die den technischen Verkehrsberuhigungsanlage » genannt -, die den technischen
Vorschriften von Anlage 1 zu vorliegendem Erlass genügen muss, Vorschriften von Anlage 1 zu vorliegendem Erlass genügen muss,
- oder aus einer ebenen Anhebung mit trapezförmigem Längsprofil und - oder aus einer ebenen Anhebung mit trapezförmigem Längsprofil und
mit abgeschrägten sinusförmigen oder ebenen Rampen - nachstehend « mit abgeschrägten sinusförmigen oder ebenen Rampen - nachstehend «
Verkehrsplateau » genannt -, die den technischen Vorschriften von Verkehrsplateau » genannt -, die den technischen Vorschriften von
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass genügen muss. Anlage 2 zu vorliegendem Erlass genügen muss.
Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen dürfen auf Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen dürfen auf
öffentlicher Strasse nur angelegt werden, wenn sie die Gesamtheit der öffentlicher Strasse nur angelegt werden, wenn sie die Gesamtheit der
folgenden Bedingungen erfüllen: folgenden Bedingungen erfüllen:
1. an folgenden Stellen gelegen sein: 1. an folgenden Stellen gelegen sein:
- entweder innerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne von Artikel - entweder innerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne von Artikel
2.12 desselben Erlasses, 2.12 desselben Erlasses,
- oder ausserhalb geschlossener Ortschaften, an Stellen, wo sich - oder ausserhalb geschlossener Ortschaften, an Stellen, wo sich
Wohnungen oder von der Öffentlichkeit besuchte Gebäude befinden, oder Wohnungen oder von der Öffentlichkeit besuchte Gebäude befinden, oder
an Stellen, wo gewöhnlich zahlreiche Fussgänger oder Radfahrer an Stellen, wo gewöhnlich zahlreiche Fussgänger oder Radfahrer
vorbeikommen, unter der Voraussetzung, dass dort eine vorbeikommen, unter der Voraussetzung, dass dort eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt, die durch das in Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt, die durch das in
Artikel 68.3 desselben Königlichen Erlasses vorgesehene Verkehrsschild Artikel 68.3 desselben Königlichen Erlasses vorgesehene Verkehrsschild
C43 auferlegt wird, C43 auferlegt wird,
2. solche Verkehrsbedingungen schaffen, dass durch eine bedeutende 2. solche Verkehrsbedingungen schaffen, dass durch eine bedeutende
Verringerung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge die Sicherheit, Verringerung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge die Sicherheit,
insbesondere die der Fussgänger und Radfahrer, erhöht wird, insbesondere die der Fussgänger und Radfahrer, erhöht wird,
3. nicht mit dem in Artikel 67.3 desselben Erlasses vorgesehenen 3. nicht mit dem in Artikel 67.3 desselben Erlasses vorgesehenen
Verkehrsschild B9 ausgestattet sein, Verkehrsschild B9 ausgestattet sein,
4. nicht von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen 4. nicht von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen
Verkehrsmitteln befahren werden, Verkehrsmitteln befahren werden,
5. nicht häufig von Fahrzeugen der Rettungsdienste befahren werden. 5. nicht häufig von Fahrzeugen der Rettungsdienste befahren werden.
Die in Nr. 4 und 5 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für das Die in Nr. 4 und 5 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für das
Anlegen von Verkehrsplateaus, wenn vorab eine Konzertierung mit den Anlegen von Verkehrsplateaus, wenn vorab eine Konzertierung mit den
betroffenen Diensten stattgefunden hat. betroffenen Diensten stattgefunden hat.
Art. 3 - Verkehrsberuhigungsanlagen dürfen nur angelegt werden: Art. 3 - Verkehrsberuhigungsanlagen dürfen nur angelegt werden:
1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte 1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte
Breite der Fahrbahn, Breite der Fahrbahn,
2. ausserhalb von Kurven, 2. ausserhalb von Kurven,
3. ausserhalb von Kreuzungen und mindestens 15 Meter von ihnen 3. ausserhalb von Kreuzungen und mindestens 15 Meter von ihnen
entfernt, entfernt,
4. mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt, 4. mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt,
5. wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der 5. wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der
Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt. Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt.
Art. 4 - Verkehrsplateaus dürfen nur angelegt werden: Art. 4 - Verkehrsplateaus dürfen nur angelegt werden:
1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte 1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte
Breite der Fahrbahn, Breite der Fahrbahn,
2. ausserhalb von Kurven, 2. ausserhalb von Kurven,
3. mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt, ausser wenn sie auf 3. mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt, ausser wenn sie auf
Kreuzungen angelegt sind, Kreuzungen angelegt sind,
4. wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der 4. wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der
Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt. Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt.
Art. 5 - Anhebungen in der Fahrbahndecke müssen so angelegt werden, Art. 5 - Anhebungen in der Fahrbahndecke müssen so angelegt werden,
dass sie sich deutlich vom Strassen- und Wegebelag der Fahrbahn dass sie sich deutlich vom Strassen- und Wegebelag der Fahrbahn
unterscheiden und auf der gesamten Breite auf ihren Rampen parallel unterscheiden und auf der gesamten Breite auf ihren Rampen parallel
zur Fahrbahnachse abwechselnd kurze und lange Striche in weisser Farbe zur Fahrbahnachse abwechselnd kurze und lange Striche in weisser Farbe
auf dunklem Grund aufweisen, die in einem weissen Querstrich enden, auf dunklem Grund aufweisen, die in einem weissen Querstrich enden,
gemäss Punkt 3.1 der Anlage 1 und Punkt 3.1 der Anlage 2 zu gemäss Punkt 3.1 der Anlage 1 und Punkt 3.1 der Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass. vorliegendem Erlass.
Art. 6 - Die Vorschriften des vorliegenden Erlasses gelten nicht für Art. 6 - Die Vorschriften des vorliegenden Erlasses gelten nicht für
in verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne von Artikel 2.32 der in verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne von Artikel 2.32 der
allgemeinen Strassenverkehrsordnung angelegte Fahrbahnanhebungen. allgemeinen Strassenverkehrsordnung angelegte Fahrbahnanhebungen.
Art. 7 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 8 dürfen in Art. 7 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 8 dürfen in
Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 3 Nr. 4 und 4 Nr. 3 die in Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 3 Nr. 4 und 4 Nr. 3 die in
Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse,
die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden
sind, beibehalten werden. sind, beibehalten werden.
Art. 8 - Fahrbahnanhebungen, die den Vorschriften des vorliegenden Art. 8 - Fahrbahnanhebungen, die den Vorschriften des vorliegenden
Erlasses nicht entsprechen, müssen spätestens drei Jahre nach Erlasses nicht entsprechen, müssen spätestens drei Jahre nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angepasst oder entfernt In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angepasst oder entfernt
worden sein. worden sein.
Während dieser Frist müssen sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt Während dieser Frist müssen sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt
werden, das durch ein Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist. werden, das durch ein Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist.
Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 8. April 1983 zur Festlegung der Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 8. April 1983 zur Festlegung der
Bedingungen für das Anlegen von Verkehrsberuhigungsanlagen und der Bedingungen für das Anlegen von Verkehrsberuhigungsanlagen und der
technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, wird aufgehoben. technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, wird aufgehoben.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1998 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1998 in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister des Innern und der Staatssekretär für Art. 11 - Unser Minister des Innern und der Staatssekretär für
Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 1998 Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Staatssekretär für Sicherheit Der Staatssekretär für Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der
Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher
Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen
(1) (1)
(...) (...)
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der
Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher
Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen
(2) (2)
(...) (...)
(1) (Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 1 zum (1) (Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 1 zum
Königlichen Erlass vom 3. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Königlichen Erlass vom 3. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das
Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der
technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.) technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.)
(2) (Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 2 zum (2) (Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 2 zum
Königlichen Erlass vom 3. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Königlichen Erlass vom 3. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das
Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der
technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.) technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.)
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 februari 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
3. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das
Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der
technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels
22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und 22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung
der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf
öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese
genügen müssen; genügen müssen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. Dezember 2001 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. Dezember 2001 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 32.824/4 des Staatsrates vom 13. März 2002, Aufgrund des Gutachtens 32.824/4 des Staatsrates vom 13. März 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober
1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von
Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen
Vorschriften, denen diese genügen müssen, werden zwischen den Wörtern Vorschriften, denen diese genügen müssen, werden zwischen den Wörtern
« auf öffentlicher Strasse » und den Wörtern « und der technischen « auf öffentlicher Strasse » und den Wörtern « und der technischen
Vorschriften » die Wörter « , mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf Vorschriften » die Wörter « , mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf
30 km in der Stunde beschränkt werden soll, » eingefügt. 30 km in der Stunde beschränkt werden soll, » eingefügt.
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird der zweite Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird der zweite
Gedankenstrich wie folgt ergänzt: Gedankenstrich wie folgt ergänzt:
« Unter besonderen Umständen kann das Verkehrsplateau auch nur eine « Unter besonderen Umständen kann das Verkehrsplateau auch nur eine
einzige Rampe haben. » einzige Rampe haben. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1) Im einleitenden Satz des niederländischen Textes wird zwischen den 1) Im einleitenden Satz des niederländischen Textes wird zwischen den
Wörtern « artikel 1" und den Wörtern « verhoogde inrichtingen » das Wörtern « artikel 1" und den Wörtern « verhoogde inrichtingen » das
Wort « voorziene » eingefügt. Wort « voorziene » eingefügt.
2) Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird durch folgende Wörter ergänzt: 2) Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird durch folgende Wörter ergänzt:
« , ausser wenn die Fahrbahnanhebung vor einer Kreuzung auf einer von « , ausser wenn die Fahrbahnanhebung vor einer Kreuzung auf einer von
den anderen Fahrspuren physisch abgetrennten Rechtsabbiegespur den anderen Fahrspuren physisch abgetrennten Rechtsabbiegespur
angelegt ist ». angelegt ist ».
3) Nr. 3 wird aufgehoben. 3) Nr. 3 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1) Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: 1) Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:
« ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als « ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als
durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite
der Verkehrsberuhigungsanlage auf den Teil der Fahrbahn, der für eine der Verkehrsberuhigungsanlage auf den Teil der Fahrbahn, der für eine
Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden ». Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden ».
2) Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2) Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 4. mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung « 4. mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung
entfernt, ausser bei besonderen örtlichen Umständen, ». entfernt, ausser bei besonderen örtlichen Umständen, ».
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1) Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: 1) Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:
« ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als « ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als
durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite
des Verkehrsplateaus auf den Teil der Fahrbahn, der für eine des Verkehrsplateaus auf den Teil der Fahrbahn, der für eine
Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden, ». Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden, ».
2) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. so, dass die Auf- und Abfahrtsrampen des Verkehrsplateaus sich « 2. so, dass die Auf- und Abfahrtsrampen des Verkehrsplateaus sich
ausserhalb von Kurven befinden und dass sie aus ausreichender ausserhalb von Kurven befinden und dass sie aus ausreichender
Entfernung sichtbar sind, ». Entfernung sichtbar sind, ».
3) Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3) Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung « mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung
entfernt, ausser wenn sie auf Kreuzungen angelegt sind und ausser bei entfernt, ausser wenn sie auf Kreuzungen angelegt sind und ausser bei
besonderen örtlichen Umständen, ». besonderen örtlichen Umständen, ».
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Wenn ein Verkehrsplateau nicht an all seinen Enden eine Rampe hat, « Wenn ein Verkehrsplateau nicht an all seinen Enden eine Rampe hat,
muss es dort, wo keine Rampe ist, fiktiv durch diese Striche muss es dort, wo keine Rampe ist, fiktiv durch diese Striche
abgegrenzt werden. » abgegrenzt werden. »
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 8 - Artikel 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Fahrbahnanhebungen, bei denen die Höhe grösser oder die Länge der « Fahrbahnanhebungen, bei denen die Höhe grösser oder die Länge der
Anlage oder ihrer Auffahrtsrampen kleiner ist als diejenige, die - Anlage oder ihrer Auffahrtsrampen kleiner ist als diejenige, die -
einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu
vorliegendem Erlass vorgesehen ist, müssen spätestens am 1. November vorliegendem Erlass vorgesehen ist, müssen spätestens am 1. November
2002 angepasst oder entfernt worden sein. Während dieser Frist müssen 2002 angepasst oder entfernt worden sein. Während dieser Frist müssen
sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt werden, das durch ein sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt werden, das durch ein
Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist. Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist.
Verkehrsplateaus, bei denen die Höhe kleiner oder die Länge der Anlage Verkehrsplateaus, bei denen die Höhe kleiner oder die Länge der Anlage
oder ihrer Auffahrtsrampen grösser ist als diejenige, die - oder ihrer Auffahrtsrampen grösser ist als diejenige, die -
einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu
vorliegendem Erlass vorgesehen ist, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo vorliegendem Erlass vorgesehen ist, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo
Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden,
beibehalten werden. Sie werden durch die Verkehrsschilder A14 und F87 beibehalten werden. Sie werden durch die Verkehrsschilder A14 und F87
angezeigt. angezeigt.
Formen und Abmessungen der Markierungen auf den Verkehrsplateaus, die Formen und Abmessungen der Markierungen auf den Verkehrsplateaus, die
den in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen den in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen
nicht entsprechen, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo Arbeiten zur nicht entsprechen, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo Arbeiten zur
Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, beibehalten werden. Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, beibehalten werden.
Wenn die Markierungen jedoch mit den anderen Markierungen, die in den Wenn die Markierungen jedoch mit den anderen Markierungen, die in den
Artikeln 72 bis 77 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 1. Artikeln 72 bis 77 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung
vorgesehen sind, verwechselt werden können, müssen sie spätestens bis vorgesehen sind, verwechselt werden können, müssen sie spätestens bis
zum 1. November 2002 angepasst worden sein. zum 1. November 2002 angepasst worden sein.
Wenn ein Verkehrsplateau nicht mit Markierungen versehen ist, müssen Wenn ein Verkehrsplateau nicht mit Markierungen versehen ist, müssen
die in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen die in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen
zum Zeitpunkt, wo Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur zum Zeitpunkt, wo Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur
durchgeführt werden, angebracht werden. » durchgeführt werden, angebracht werden. »
Art. 9 - Die Anlagen 1 und 2 desselben Erlasses werden durch die Art. 9 - Die Anlagen 1 und 2 desselben Erlasses werden durch die
Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass ersetzt. Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 10 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit Art. 10 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Anlage 1 Anlage 1
zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der
Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher
Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde
beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese
genügen müssen genügen müssen
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSBERUHIGUNGSANLAGEN TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSBERUHIGUNGSANLAGEN
1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
Eine Verkehrsberuhigungsanlage besteht aus einer örtlichen, Eine Verkehrsberuhigungsanlage besteht aus einer örtlichen,
sinusförmigen Anhebung der öffentlichen Strasse, durch die sinusförmigen Anhebung der öffentlichen Strasse, durch die
Fahrzeugführer physisch gezwungen werden sollen, die Geschwindigkeit Fahrzeugführer physisch gezwungen werden sollen, die Geschwindigkeit
ihres Fahrzeugs zu drosseln. ihres Fahrzeugs zu drosseln.
Ihr Längsprofil soll eine Unbequemlichkeit verursachen, die um so Ihr Längsprofil soll eine Unbequemlichkeit verursachen, die um so
grösser ist, je schneller man die Anlage überfährt. grösser ist, je schneller man die Anlage überfährt.
Die Zunahme der vertikalen Beschleunigung muss maximal sein für eine Die Zunahme der vertikalen Beschleunigung muss maximal sein für eine
Geschwindigkeit von etwa 30 km in der Stunde. Geschwindigkeit von etwa 30 km in der Stunde.
2. FORM UND ABMESSUNGEN 2. FORM UND ABMESSUNGEN
2.1 Die Verkehrsberuhigungsanlage hat eine Länge L = 4,80 m und eine 2.1 Die Verkehrsberuhigungsanlage hat eine Länge L = 4,80 m und eine
Höhe T = 12,0 cm. Höhe T = 12,0 cm.
Ihr Längsprofil muss der Tabelle 1 und der Abbildung 1 der Ihr Längsprofil muss der Tabelle 1 und der Abbildung 1 der
vorliegenden Anlage entsprechen. vorliegenden Anlage entsprechen.
2.2 Jedoch darf die Länge (L) der Verkehrsberuhigungsanlagen, die vor 2.2 Jedoch darf die Länge (L) der Verkehrsberuhigungsanlagen, die vor
dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden sind, dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden sind,
zwischen 4,00 m und 4,80 m betragen. zwischen 4,00 m und 4,80 m betragen.
Ihr Längsprofil wird wie folgt berechnet: Ihr Längsprofil wird wie folgt berechnet:
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In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, L die In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, L die
Länge und T die maximale Höhe der Verkehrsberuhigungsanlage. X und L Länge und T die maximale Höhe der Verkehrsberuhigungsanlage. X und L
werden in Meter, Y und T in cm ausgedrückt. werden in Meter, Y und T in cm ausgedrückt.
Die maximale Höhe (T) einer Verkehrsberuhigungsanlage von 4,00 m Die maximale Höhe (T) einer Verkehrsberuhigungsanlage von 4,00 m
beträgt 10,0 cm und variiert verhältnismässig bis zu 12,0 cm für eine beträgt 10,0 cm und variiert verhältnismässig bis zu 12,0 cm für eine
Länge von 4,80 m. Länge von 4,80 m.
2.3 Bei der Verwirklichung von Verkehrsberuhigungsanlagen sind 2.3 Bei der Verwirklichung von Verkehrsberuhigungsanlagen sind
folgende Toleranzgrenzen zulässig: folgende Toleranzgrenzen zulässig:
- in der Länge (L): + 5%, - in der Länge (L): + 5%,
- in der Höhe (Y): + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt, - in der Höhe (Y): + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt,
+ 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils, + 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils,
- an der Vorderkante (A): + 0,5 cm. - an der Vorderkante (A): + 0,5 cm.
Das Längsprofil wird der tatsächlichen Länge der Das Längsprofil wird der tatsächlichen Länge der
Verkehrsberuhigungsanlage angepasst. Verkehrsberuhigungsanlage angepasst.
3. VERWIRKLICHUNG 3. VERWIRKLICHUNG
3.1 Die auf Abbildung 1 abgebildeten weissen Striche auf dunklem 3.1 Die auf Abbildung 1 abgebildeten weissen Striche auf dunklem
Grund, die auf dem schrägsten Teil jeder Neigung angebracht werden, Grund, die auf dem schrägsten Teil jeder Neigung angebracht werden,
haben folgende Abmessungen: haben folgende Abmessungen:
- Die weissen Längsstriche sind etwa 0,10 m breit. - Die weissen Längsstriche sind etwa 0,10 m breit.
- Die langen Striche sind etwa 1,00 m lang. - Die langen Striche sind etwa 1,00 m lang.
- Die kurzen Striche sind etwa 0,40 m lang. - Die kurzen Striche sind etwa 0,40 m lang.
- Der Zwischenabstand zwischen zwei Strichen beträgt etwa 0,20 m. - Der Zwischenabstand zwischen zwei Strichen beträgt etwa 0,20 m.
- Der weisse Querstrich ist etwa 0,20 m breit. - Der weisse Querstrich ist etwa 0,20 m breit.
Wenn die vorerwähnten Abmessungen aus technischen Gründen nicht Wenn die vorerwähnten Abmessungen aus technischen Gründen nicht
eingehalten werden können, muss das Verhältnis zwischen den benutzten eingehalten werden können, muss das Verhältnis zwischen den benutzten
Abmessungen konstant bleiben. Abmessungen konstant bleiben.
3.2 Die Oberfläche der Verkehrsberuhigungsanlage muss eben sein. 3.2 Die Oberfläche der Verkehrsberuhigungsanlage muss eben sein.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
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Anlage 2 Anlage 2
zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der
Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher
Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde
beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese
genügen müssen genügen müssen
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSPLATEAUS TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSPLATEAUS
1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
Ein Verkehrsplateau besteht aus einer ebenen Anhebung der öffentlichen Ein Verkehrsplateau besteht aus einer ebenen Anhebung der öffentlichen
Strasse mit trapezförmigem Längsprofil und abgeschrägter sinusförmiger Strasse mit trapezförmigem Längsprofil und abgeschrägter sinusförmiger
oder ebener Auf- und/oder Abfahrtsrampe. oder ebener Auf- und/oder Abfahrtsrampe.
Ein Verkehrsplateau kann geändert werden, indem man seine Höhe (H), Ein Verkehrsplateau kann geändert werden, indem man seine Höhe (H),
seine Neigung (I) und die Form der Rampen und seine Länge (P) seine Neigung (I) und die Form der Rampen und seine Länge (P)
verändert. verändert.
2. FORMEN UND ABMESSUNGEN 2. FORMEN UND ABMESSUNGEN
2.1 Trapezförmiges Verkehrsplateau 2.1 Trapezförmiges Verkehrsplateau
- Das Längsprofil dieses Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes - Das Längsprofil dieses Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes
Plateau und Auf- und/oder Abfahrtsrampen. Es ist trapezförmig gemäss Plateau und Auf- und/oder Abfahrtsrampen. Es ist trapezförmig gemäss
Abbildung 1 der vorliegenden Anlage. Abbildung 1 der vorliegenden Anlage.
- Es hat folgende Abmessungen: - Es hat folgende Abmessungen:
- Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner - Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner
Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die
Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem
Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen
Umstände es erforderlich machen. Umstände es erforderlich machen.
- Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der - Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der
Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 1 Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 1
der vorliegenden Anlage. der vorliegenden Anlage.
- Die Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe entspricht den in - Die Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe entspricht den in
der Tabelle 1 der vorliegenden Anlage erwähnten Werten. der Tabelle 1 der vorliegenden Anlage erwähnten Werten.
- Die Länge (P) der oberen Fläche des Verkehrsplateaus richtet sich - Die Länge (P) der oberen Fläche des Verkehrsplateaus richtet sich
nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem
Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 1. Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 1.
Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für
Gelenkautobusse. Gelenkautobusse.
TABELLE 1 TABELLE 1
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2.2 Verkehrsplateau mit sinusförmiger Auf- und Abfahrtsrampe 2.2 Verkehrsplateau mit sinusförmiger Auf- und Abfahrtsrampe
- Das Längsprofil des Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes - Das Längsprofil des Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes
Plateau und eine sinusförmige Auf- und/oder Abfahrtsrampe gemäss Plateau und eine sinusförmige Auf- und/oder Abfahrtsrampe gemäss
Abbildung 2 der vorliegenden Anlage. Abbildung 2 der vorliegenden Anlage.
- Es hat folgende Abmessungen: - Es hat folgende Abmessungen:
- Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner - Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner
Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die
Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem
Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen
Umstände es erforderlich machen. Umstände es erforderlich machen.
- Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der - Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der
Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 2 Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 2
der vorliegenden Anlage. der vorliegenden Anlage.
- Die durchschnittliche Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe - Die durchschnittliche Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe
entspricht den in der Tabelle 2 der vorliegenden Anlage erwähnten entspricht den in der Tabelle 2 der vorliegenden Anlage erwähnten
Werten. Werten.
- Die Länge der oberen Fläche (P) des Verkehrsplateaus richtet sich - Die Länge der oberen Fläche (P) des Verkehrsplateaus richtet sich
nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem
Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 2 der vorliegenden Anlage. Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 2 der vorliegenden Anlage.
Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für
Gelenkautobusse. Gelenkautobusse.
TABELLE 2 TABELLE 2
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Das Längsprofil der Auf- und Abfahrtsrampe (Tabelle 3 und Abbildung 2) Das Längsprofil der Auf- und Abfahrtsrampe (Tabelle 3 und Abbildung 2)
wird je nach Typ des Verkehrsplateaus anhand nachstehender Formel wird je nach Typ des Verkehrsplateaus anhand nachstehender Formel
berechnet: berechnet:
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In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, H die Höhe In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, H die Höhe
des Verkehrsplateaus und S die Länge der Auf- und Abfahrtsrampe; X und des Verkehrsplateaus und S die Länge der Auf- und Abfahrtsrampe; X und
S werden in Meter, H und Y in Zentimeter ausgedrückt. S werden in Meter, H und Y in Zentimeter ausgedrückt.
TABELLE 3 Höhe und Länge der Auf- und Abfahrtsrampen von sinusförmigen TABELLE 3 Höhe und Länge der Auf- und Abfahrtsrampen von sinusförmigen
Verkehrsplateaus, je nach Typ Verkehrsplateaus, je nach Typ
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2.3 Bei der Verwirklichung der verschiedenen Typen von 2.3 Bei der Verwirklichung der verschiedenen Typen von
Verkehrsplateaus sind folgende Toleranzgrenzen zulässig: Verkehrsplateaus sind folgende Toleranzgrenzen zulässig:
- in der Länge (S) der Rampe: + 5%, - in der Länge (S) der Rampe: + 5%,
- in der Länge (P) der oberen Fläche: keine Abweichung von der - in der Länge (P) der oberen Fläche: keine Abweichung von der
Mindestabmessung, Mindestabmessung,
- in der Höhe (Y) der Rampe: + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt, - in der Höhe (Y) der Rampe: + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt,
+ 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils, + 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils,
- an der Vorderkante (A): höchstens 0,5 cm. - an der Vorderkante (A): höchstens 0,5 cm.
Das Längsprofil der Auf- und/oder Abfahrtsrampe wird der tatsächlichen Das Längsprofil der Auf- und/oder Abfahrtsrampe wird der tatsächlichen
Länge der Auf- und/oder Abfahrtsrampe angepasst. Länge der Auf- und/oder Abfahrtsrampe angepasst.
3. VERWIRKLICHUNG 3. VERWIRKLICHUNG
3.1 Die Striche auf den Auf- und/oder Abfahrtsrampen müssen Punkt 3.1 3.1 Die Striche auf den Auf- und/oder Abfahrtsrampen müssen Punkt 3.1
der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass entsprechen. der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass entsprechen.
3.2 Die Oberfläche des Verkehrsplateaus muss eben sein. 3.2 Die Oberfläche des Verkehrsplateaus muss eben sein.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Tansportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Tansportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Abbildung 1 Abbildung 1
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Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 februari 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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