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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/12/2018
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de plaatsen waar de verwerkingsverantwoordelijke zijn bewakingscamera's kan richten op de perimeter rechtstreeks rond de plaats, de beelden van de bewakingscamera's gedurende drie maanden kan bewaren en toegang in real time tot de beelden kan geven aan de politiediensten. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les lieux où le responsable du traitement peut diriger ses caméras de surveillance vers le périmètre entourant directement le lieu, conserver les images des caméras de surveillance pendant trois mois et donner accès en temps réel aux images aux services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de plaatsen waar de verwerkingsverantwoordelijke zijn bewakingscamera's kan richten op de perimeter rechtstreeks rond de plaats, de beelden van de bewakingscamera's gedurende drie maanden kan bewaren en toegang in real time tot de beelden kan geven aan de politiediensten. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal déterminant les lieux où le responsable du traitement peut diriger ses caméras de surveillance vers le périmètre entourant directement le lieu, conserver les images des caméras de surveillance pendant trois mois et donner accès en temps réel aux images aux services de police. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 6 december 2018 tot vaststelling van de plaatsen waar de l'arrêté royal du 6 décembre 2018 déterminant les lieux où le
verwerkingsverantwoordelijke zijn bewakingscamera's kan richten op de responsable du traitement peut diriger ses caméras de surveillance
perimeter rechtstreeks rond de plaats, de beelden van de
bewakingscamera's gedurende drie maanden kan bewaren en toegang in vers le périmètre entourant directement le lieu, conserver les images
real time tot de beelden kan geven aan de politiediensten (Belgisch des caméras de surveillance pendant trois mois et donner accès en
Staatsblad van 18 december 2018). temps réel aux images aux services de police (Moniteur belge du 18
décembre 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Orte, für die 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Orte, für die
die für die Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf
den Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder den Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder
der Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für der Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für
die sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren die sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren
können können
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation
und des Einsatzes von Überwachungskameras, der Artikel 5 § 4 Absatz 5, und des Einsatzes von Überwachungskameras, der Artikel 5 § 4 Absatz 5,
6 § 3 Absatz 3, 7 § 3 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 21. 6 § 3 Absatz 3, 7 § 3 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 21.
März 2018, sowie der Artikel 7/3 § 4 Absatz 2, 8/2 § 1 und 9 Absatz 3 März 2018, sowie der Artikel 7/3 § 4 Absatz 2, 8/2 § 1 und 9 Absatz 3
Nr. 3 Buchstabe a), eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018; Nr. 3 Buchstabe a), eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 20. März 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 20. März 2018;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 27/2018 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 27/2018 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 21. März 2018; des Privatlebens vom 21. März 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juli
2018; 2018;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 93/2018 der Datenschutzbehörde vom 26. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 93/2018 der Datenschutzbehörde vom 26.
September 2018; September 2018;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 004/2018 des Organs für die Kontrolle Aufgrund der Stellungnahme Nr. 004/2018 des Organs für die Kontrolle
der polizeilichen Informationen vom 26. September 2018; der polizeilichen Informationen vom 26. September 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.965/2 des Staatsrates vom 17. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.965/2 des Staatsrates vom 17. Oktober
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund
der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffs-bestimmungen: folgende Begriffs-bestimmungen:
1. Gesetz vom 21. März 2007: das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung 1. Gesetz vom 21. März 2007: das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung
der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras,
2. Flughafen: jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren 2. Flughafen: jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren
von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den
Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen
Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung
gewerblicher Flugdienste gehören. gewerblicher Flugdienste gehören.
KAPITEL II - Möglichkeit, Überwachungskameras auf den Perimeter des KAPITEL II - Möglichkeit, Überwachungskameras auf den Perimeter des
geschlossenen Orts zu richten geschlossenen Orts zu richten
Art. 2 - Bei den der Öffentlichkeit zugänglichen oder nicht Art. 2 - Bei den der Öffentlichkeit zugänglichen oder nicht
zugänglichen geschlossenen Orten, für die die für die Verarbeitung zugänglichen geschlossenen Orten, für die die für die Verarbeitung
Verantwortlichen entscheiden können, die Überwachungskamera(s) auf den Verantwortlichen entscheiden können, die Überwachungskamera(s) auf den
Perimeter direkt um den Ort zu richten, gemäß Artikel 8/2 des Gesetzes Perimeter direkt um den Ort zu richten, gemäß Artikel 8/2 des Gesetzes
vom 21. März 2007, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, vom 21. März 2007, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018,
handelt es sich um die folgenden: handelt es sich um die folgenden:
1. Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind, 1. Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind,
2. Bahnhöfe, 2. Bahnhöfe,
3. Kernkraftanlagen, 3. Kernkraftanlagen,
4. Militärgelände, 4. Militärgelände,
5. Gefängnisse im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 des Grundsatzgesetzes vom 5. Gefängnisse im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 des Grundsatzgesetzes vom
12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der
Inhaftierten, Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Inhaftierten, Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wie in Artikel 606 des Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wie in Artikel 606 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnt, und Zentren für forensische Strafprozessgesetzbuches erwähnt, und Zentren für forensische
Psychiatrie, wie in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes vom 5. Psychiatrie, wie in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes vom 5.
Mai 2014 über die Internierung erwähnt, Mai 2014 über die Internierung erwähnt,
6. internationale Einrichtungen oder Botschaften, die in Ausführung 6. internationale Einrichtungen oder Botschaften, die in Ausführung
von Artikel 137 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der von Artikel 137 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind, privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind,
7. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 7. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom
5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr,
8. Betriebe im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016 8. Betriebe im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016
zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen
Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
9. andere Orte, die in Ausführung von Artikel 138 des Gesetzes vom 2. 9. andere Orte, die in Ausführung von Artikel 138 des Gesetzes vom 2.
Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom
König bestimmt sind, König bestimmt sind,
10. die Belgische Nationalbank, 10. die Belgische Nationalbank,
11. Geldzählzentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 2. 11. Geldzählzentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 2.
Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit.
KAPITEL III - Aufbewahrungsfrist für Bilder von höchstens drei Monaten KAPITEL III - Aufbewahrungsfrist für Bilder von höchstens drei Monaten
Art. 3 - Bei den Orten, die aufgrund ihrer Art ein besonderes Art. 3 - Bei den Orten, die aufgrund ihrer Art ein besonderes
Sicherheitsrisiko darstellen und für die die maximale Sicherheitsrisiko darstellen und für die die maximale
Aufbewahrungsfrist für Bilder bis auf drei Monate verlängert wird, Aufbewahrungsfrist für Bilder bis auf drei Monate verlängert wird,
gemäß den Artikeln 5 § 4 Absatz 5, 6 § 3 Absatz 3, 7 § 3 Absatz 3 und gemäß den Artikeln 5 § 4 Absatz 5, 6 § 3 Absatz 3, 7 § 3 Absatz 3 und
7/3 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 2007, abgeändert durch das 7/3 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 2007, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. März 2018, handelt es sich um die folgenden: Gesetz vom 21. März 2018, handelt es sich um die folgenden:
1. Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind, 1. Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind,
2. Bahnhöfe und öffentliche Verkehrsmittel der öffentlichen 2. Bahnhöfe und öffentliche Verkehrsmittel der öffentlichen
Verkehrsgesellschaften, Verkehrsgesellschaften,
3. Kernkraftanlagen, 3. Kernkraftanlagen,
4. Militärgelände, 4. Militärgelände,
5. Gefängnisse im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 des Grundsatzgesetzes vom 5. Gefängnisse im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 des Grundsatzgesetzes vom
12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der
Inhaftierten, Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Inhaftierten, Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wie in Artikel 606 des Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wie in Artikel 606 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnt, und Zentren für forensische Strafprozessgesetzbuches erwähnt, und Zentren für forensische
Psychiatrie, wie in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes vom 5. Psychiatrie, wie in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes vom 5.
Mai 2014 über die Internierung erwähnt, Mai 2014 über die Internierung erwähnt,
6. internationale Einrichtungen oder Botschaften, die in Ausführung 6. internationale Einrichtungen oder Botschaften, die in Ausführung
von Artikel 137 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der von Artikel 137 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind, privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind,
7. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 7. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom
5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr,
8. Betriebe im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016 8. Betriebe im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016
zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen
Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
9. andere Orte, die in Ausführung von Artikel 138 des Gesetzes vom 2. 9. andere Orte, die in Ausführung von Artikel 138 des Gesetzes vom 2.
Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom
König bestimmt sind, König bestimmt sind,
10. die Belgische Nationalbank, 10. die Belgische Nationalbank,
11. Geldzählzentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 2. 11. Geldzählzentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 2.
Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit.
KAPITEL IV - Bildübermittlung an die Polizeidienste in Echtzeit KAPITEL IV - Bildübermittlung an die Polizeidienste in Echtzeit
Art. 4 - Bei den der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten, Art. 4 - Bei den der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten,
die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und
für die den Polizeidiensten Bilder in Echtzeit übermittelt werden für die den Polizeidiensten Bilder in Echtzeit übermittelt werden
können, gemäß Artikel 9 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom können, gemäß Artikel 9 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom
21. März 2007, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, handelt 21. März 2007, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, handelt
es sich um die folgenden: es sich um die folgenden:
1. Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind, 1. Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind,
2. internationale Einrichtungen oder Botschaften, die in Ausführung 2. internationale Einrichtungen oder Botschaften, die in Ausführung
von Artikel 137 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der von Artikel 137 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind, privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind,
3. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 3. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom
5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr,
4. Orte, an denen Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, 4. Orte, an denen Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher,
folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert
werden, die als größere Menschenansammlungen im Sinne von Artikel 22 werden, die als größere Menschenansammlungen im Sinne von Artikel 22
des Gesetzes über das Polizeiamt gelten, unter den folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt gelten, unter den folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
a) Der Zugang in Echtzeit wird nur für die Dauer dieser a) Der Zugang in Echtzeit wird nur für die Dauer dieser
Veranstaltungen eingerichtet. Veranstaltungen eingerichtet.
b) Die Einrichtung dieses Zugangs in Echtzeit erfolgt nach einer b) Die Einrichtung dieses Zugangs in Echtzeit erfolgt nach einer
Risikoanalyse durch den Veranstalter, wobei nachgewiesen werden muss, Risikoanalyse durch den Veranstalter, wobei nachgewiesen werden muss,
dass ein Zugang in Echtzeit für die Polizeidienste trotz der in dass ein Zugang in Echtzeit für die Polizeidienste trotz der in
Begleitung der Veranstaltung ergriffenen Vorsorge- und Begleitung der Veranstaltung ergriffenen Vorsorge- und
Sicherheitsmaßnahmen gerechtfertigt ist. Sicherheitsmaßnahmen gerechtfertigt ist.
c) Die Einrichtung dieses Zugangs in Echtzeit erfolgt im Rahmen der c) Die Einrichtung dieses Zugangs in Echtzeit erfolgt im Rahmen der
verwaltungspolizeilichen Aufträge nach Durchführung einer Auswirkungs- verwaltungspolizeilichen Aufträge nach Durchführung einer Auswirkungs-
und Risikoanalyse auf Ebene des Schutzes des Privatlebens und auf und Risikoanalyse auf Ebene des Schutzes des Privatlebens und auf
operativer Ebene durch die Polizeidienste; diese Analyse wird von dem operativer Ebene durch die Polizeidienste; diese Analyse wird von dem
in den Artikeln 7 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten in den Artikeln 7 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten
Polizeibeamten validiert und muss den Nachweis enthalten, dass diese Polizeibeamten validiert und muss den Nachweis enthalten, dass diese
Orte ein besonderes Risiko in Sachen Sicherheit darstellen. Orte ein besonderes Risiko in Sachen Sicherheit darstellen.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 6. Dezember 2018 Brüssel, den 6. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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