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| Koninklijk besluit nr. 1 betreffende de bestrijding van de niet-naleving van de dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken door de invoering van gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling | Arrêté royal n° 1 portant sur la lutte contre le non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives communales. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 6 APRIL 2020. - Koninklijk besluit nr. 1 betreffende de bestrijding | 6 AVRIL 2020. - Arrêté royal n° 1 portant sur la lutte contre le |
| van de niet-naleving van de dringende maatregelen om de verspreiding | non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du |
| van het coronavirus COVID-19 te beperken door de invoering van | coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives |
| gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling | communales. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit nr. 1 van 6 april 2020 betreffende de bestrijding van de | l`arrêté royal n° 1 du 6 avril 2020 portant sur la lutte contre le |
| niet-naleving van de dringende maatregelen om de verspreiding van het | non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du |
| coronavirus COVID-19 te beperken door de invoering van gemeentelijke | coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives |
| administratieve sancties (Belgisch Staatsblad van 7 april 2020). | communales (Moniteur belge du 7 avril 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der | 6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der |
| Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler |
| Verwaltungssanktionen | Verwaltungssanktionen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur | Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur |
| Unterschrift vorgelegt wird, ist es, im Rahmen der Bekämpfung der | Unterschrift vorgelegt wird, ist es, im Rahmen der Bekämpfung der |
| Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 kommunale Verwaltungssanktionen | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 kommunale Verwaltungssanktionen |
| einzuführen. | einzuführen. |
| Aufgrund der bestehenden Regelung werden Verstöße gegen die Artikel 1, | Aufgrund der bestehenden Regelung werden Verstöße gegen die Artikel 1, |
| 5 und 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung | 5 und 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
| Coronavirus COVID-19 über Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Coronavirus COVID-19 über Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
| über die zivile Sicherheit mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet. | über die zivile Sicherheit mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet. |
| Es wird vorgeschlagen, dass Verstöße gegen Artikel 187 des Gesetzes | Es wird vorgeschlagen, dass Verstöße gegen Artikel 187 des Gesetzes |
| vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit zu gemischten Verstößen | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit zu gemischten Verstößen |
| werden, die entweder mit einer strafrechtlichen Sanktion oder mit | werden, die entweder mit einer strafrechtlichen Sanktion oder mit |
| einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, und einen | einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, und einen |
| Mechanismus für sofortige Zahlung einzurichten, der mit dem | Mechanismus für sofortige Zahlung einzurichten, der mit dem |
| Mechanismus, der in den Artikeln 34 bis 41 des Gesetzes vom 24. Juni | Mechanismus, der in den Artikeln 34 bis 41 des Gesetzes vom 24. Juni |
| 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, nachstehend KVS-Gesetz | 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, nachstehend KVS-Gesetz |
| genannt, vorgesehen ist, vergleichbar ist. | genannt, vorgesehen ist, vergleichbar ist. |
| Da wir uns, wie wir alle hoffen, in einer ernsten, aber | Da wir uns, wie wir alle hoffen, in einer ernsten, aber |
| vorübergehenden Gesundheitslage befinden, wurde entschieden, das | vorübergehenden Gesundheitslage befinden, wurde entschieden, das |
| Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen | Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen |
| nicht durch neue Bestimmungen abzuändern, die nach einiger Zeit wieder | nicht durch neue Bestimmungen abzuändern, die nach einiger Zeit wieder |
| aufgehoben worden wären, sondern mit vorliegendem Erlass einen | aufgehoben worden wären, sondern mit vorliegendem Erlass einen |
| ähnlichen zeitweiligen Mechanismus einzurichten. | ähnlichen zeitweiligen Mechanismus einzurichten. |
| Selbstverständlich bleibt das derzeitige System der | Selbstverständlich bleibt das derzeitige System der |
| Verwaltungssanktionen anwendbar und geht es hier eigentlich darum, das | Verwaltungssanktionen anwendbar und geht es hier eigentlich darum, das |
| bestehende Arsenal zeitweilig durch einen neuen Mechanismus zu | bestehende Arsenal zeitweilig durch einen neuen Mechanismus zu |
| ergänzen. | ergänzen. |
| Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Wie im KVS-Gesetz vorgesehen, kann der Gemeinderat in seinen | Wie im KVS-Gesetz vorgesehen, kann der Gemeinderat in seinen |
| Verordnungen eine Verwaltungssanktion in Form einer administrativen | Verordnungen eine Verwaltungssanktion in Form einer administrativen |
| Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. | Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. |
| Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen. | Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen. |
| Es geht darum, die Einhaltung der in Anwendung des vorerwähnten | Es geht darum, die Einhaltung der in Anwendung des vorerwähnten |
| Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 ergriffenen Maßnahmen, | Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 ergriffenen Maßnahmen, |
| darunter die Schließung von Handelsgeschäften und anderen Geschäften | darunter die Schließung von Handelsgeschäften und anderen Geschäften |
| oder auch die Maßnahmen des Social Distancing, durchzusetzen. | oder auch die Maßnahmen des Social Distancing, durchzusetzen. |
| Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, anders als im KVS-Gesetz, die | Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, anders als im KVS-Gesetz, die |
| durch diesen Mechanismus vorgesehene Sanktion nicht anwendbar ist, | durch diesen Mechanismus vorgesehene Sanktion nicht anwendbar ist, |
| wenn der Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem | wenn der Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem |
| Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für | Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für |
| handlungsunfähig erklärt ist. | handlungsunfähig erklärt ist. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft sich auf 250 | Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft sich auf 250 |
| EUR pro Verstoß. | EUR pro Verstoß. |
| Artikel 3 und 4 | Artikel 3 und 4 |
| Diese Artikel beziehen sich auf das obligatorische Abfassen eines | Diese Artikel beziehen sich auf das obligatorische Abfassen eines |
| Rundschreibens des Kollegiums der Generalprokuratoren. | Rundschreibens des Kollegiums der Generalprokuratoren. |
| Natürlich muss das Rundschreiben des Kollegiums der | Natürlich muss das Rundschreiben des Kollegiums der |
| Generalprokuratoren angesichts des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit der | Generalprokuratoren angesichts des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit der |
| Strafverfolgung eine Entscheidung auf strafrechtlicher Ebene | Strafverfolgung eine Entscheidung auf strafrechtlicher Ebene |
| ermöglichen, bevor die Gemeinden die vorerwähnten Verstöße mit | ermöglichen, bevor die Gemeinden die vorerwähnten Verstöße mit |
| Verwaltungssanktionen ahnden können. | Verwaltungssanktionen ahnden können. |
| Zudem kann im Rahmen dieses Rundschreibens beschlossen werden, den | Zudem kann im Rahmen dieses Rundschreibens beschlossen werden, den |
| Gemeinden nicht zu ermöglichen, juristischen Personen | Gemeinden nicht zu ermöglichen, juristischen Personen |
| Verwaltungssanktionen aufzuerlegen, oder den Gemeinden nur die | Verwaltungssanktionen aufzuerlegen, oder den Gemeinden nur die |
| Möglichkeit zu geben, Verstöße gegen bestimmte Maßnahmen des | Möglichkeit zu geben, Verstöße gegen bestimmte Maßnahmen des |
| Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 mit Verwaltungssanktionen zu ahnden. | COVID-19 mit Verwaltungssanktionen zu ahnden. |
| Artikel 5 und 6 | Artikel 5 und 6 |
| Diese Artikel sehen ein schnelles Verfahren vor dem sanktionierenden | Diese Artikel sehen ein schnelles Verfahren vor dem sanktionierenden |
| Beamten vor, mit der Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, | Beamten vor, mit der Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, |
| Verteidigungsmittel mitzuteilen, wenn er dies wünscht. | Verteidigungsmittel mitzuteilen, wenn er dies wünscht. |
| Ferner sei daran erinnert, dass die Feststellung gemischter Verstöße | Ferner sei daran erinnert, dass die Feststellung gemischter Verstöße |
| nur durch die in Artikel 20 des KVS-Gesetzes aufgeführten Personen, | nur durch die in Artikel 20 des KVS-Gesetzes aufgeführten Personen, |
| das heißt durch Polizeibeamte, Polizeibedienstete oder Privatfeldhüter | das heißt durch Polizeibeamte, Polizeibedienstete oder Privatfeldhüter |
| im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgen darf. | im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgen darf. |
| In diesem spezifischen Rahmen sollen Verstöße also nicht von den | In diesem spezifischen Rahmen sollen Verstöße also nicht von den |
| üblichen kommunalen feststellenden Bediensteten festgestellt werden. | üblichen kommunalen feststellenden Bediensteten festgestellt werden. |
| Artikel 7 und 8 | Artikel 7 und 8 |
| Das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden | Das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden |
| Beamten wird näher beschrieben. | Beamten wird näher beschrieben. |
| Zudem wird bestimmt, dass der Beschluss des sanktionierenden Beamten | Zudem wird bestimmt, dass der Beschluss des sanktionierenden Beamten |
| zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter Zwang vollstreckt | zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter Zwang vollstreckt |
| werden kann, wie im KVS-Gesetz vorgesehen. | werden kann, wie im KVS-Gesetz vorgesehen. |
| Artikel 9 bis 15 | Artikel 9 bis 15 |
| Eine Möglichkeit der sofortigen Zahlung wird vorgesehen. Denn es hat | Eine Möglichkeit der sofortigen Zahlung wird vorgesehen. Denn es hat |
| sich als notwendig erwiesen, einen solchen Mechanismus vorzusehen, um | sich als notwendig erwiesen, einen solchen Mechanismus vorzusehen, um |
| die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 bestmöglich | die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 bestmöglich |
| durchzusetzen. | durchzusetzen. |
| Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen | Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen |
| Polizei können von der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. | Polizei können von der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. |
| Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Einverständnis des | Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Einverständnis des |
| Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden; er muss von den | Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden; er muss von den |
| feststellenden Bediensteten über all seine Rechte informiert werden. | feststellenden Bediensteten über all seine Rechte informiert werden. |
| Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- oder | Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- oder |
| Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem | Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem |
| Smartphone. Mit der sofortigen Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem | Smartphone. Mit der sofortigen Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem |
| Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße | Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße |
| aufzuerlegen. | aufzuerlegen. |
| Schließlich ist in dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht | Schließlich ist in dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht |
| sofort gezahlt wird, das Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten | sofort gezahlt wird, das Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten |
| anwendbar und werden die administrativen Geldbußen zugunsten der | anwendbar und werden die administrativen Geldbußen zugunsten der |
| Gemeinde eingezogen. | Gemeinde eingezogen. |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| Gemäß diesem Artikel wird das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine | Gemäß diesem Artikel wird das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine |
| sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, dem | sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, dem |
| sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs übermittelt. | sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs übermittelt. |
| Artikel 17 | Artikel 17 |
| Dieser Artikel betrifft die Möglichkeit eines Eingreifens durch den | Dieser Artikel betrifft die Möglichkeit eines Eingreifens durch den |
| Prokurator des Königs, wenn die Zahlung der administrativen Geldbuße | Prokurator des Königs, wenn die Zahlung der administrativen Geldbuße |
| stattgefunden hat. Letztgenannter kann noch immer die Strafverfolgung | stattgefunden hat. Letztgenannter kann noch immer die Strafverfolgung |
| einleiten und die Artikel 216bis oder 216ter des | einleiten und die Artikel 216bis oder 216ter des |
| Strafprozessgesetzbuches anwenden, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem | Strafprozessgesetzbuches anwenden, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem |
| der Zuwiderhandelnde mehr als einen Verstoß gegen Artikel 187 des | der Zuwiderhandelnde mehr als einen Verstoß gegen Artikel 187 des |
| Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit begangen hat. | Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit begangen hat. |
| Artikel 18 | Artikel 18 |
| In diesem Artikel wird auf den zeitweiligen Charakter des Erlasses | In diesem Artikel wird auf den zeitweiligen Charakter des Erlasses |
| hingewiesen. Denn der derzeitige Mechanismus gilt nur für die Dauer | hingewiesen. Denn der derzeitige Mechanismus gilt nur für die Dauer |
| der Ermächtigung, die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März | der Ermächtigung, die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März |
| 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der | 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. |
| Es sei auch daran erinnert, dass vorliegender Erlass darauf beschränkt | Es sei auch daran erinnert, dass vorliegender Erlass darauf beschränkt |
| ist, den Rückgriff auf Verwaltungssanktionen "für Verstöße im Sinne | ist, den Rückgriff auf Verwaltungssanktionen "für Verstöße im Sinne |
| von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
| Sicherheit" (Art. 1) zu ermöglichen. Dieser Artikel 187 sanktioniert | Sicherheit" (Art. 1) zu ermöglichen. Dieser Artikel 187 sanktioniert |
| die Nichteinhaltung der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 182 | die Nichteinhaltung der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 182 |
| desselben Gesetzes ergriffen werden, das heißt der Maßnahmen, die im | desselben Gesetzes ergriffen werden, das heißt der Maßnahmen, die im |
| Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19, abgeändert durch den Erlass vom 3. April 2020, vorgesehen | COVID-19, abgeändert durch den Erlass vom 3. April 2020, vorgesehen |
| sind. Die betreffenden Maßnahmen haben eine auf einige Wochen | sind. Die betreffenden Maßnahmen haben eine auf einige Wochen |
| begrenzte Laufzeit, derzeit bis zum 19. April 2020. Wenn diese | begrenzte Laufzeit, derzeit bis zum 19. April 2020. Wenn diese |
| Maßnahmen enden, fallen die betreffenden Handlungen (zum Beispiel | Maßnahmen enden, fallen die betreffenden Handlungen (zum Beispiel |
| nicht wesentliche Fortbewegungen), die nach diesem Datum erfolgen, | nicht wesentliche Fortbewegungen), die nach diesem Datum erfolgen, |
| nicht mehr unter Artikel 187 des Gesetzes über die zivile Sicherheit. | nicht mehr unter Artikel 187 des Gesetzes über die zivile Sicherheit. |
| Folglich ist auch der vorliegende Erlass nicht mehr auf sie anwendbar. | Folglich ist auch der vorliegende Erlass nicht mehr auf sie anwendbar. |
| Artikel 19 und 20 | Artikel 19 und 20 |
| Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. | Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| 6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der | 6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der |
| Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler |
| Verwaltungssanktionen | Verwaltungssanktionen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, | Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, |
| Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu | Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu |
| ergreifen (II), des Artikels 5; | ergreifen (II), des Artikels 5; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
| Verwaltungssanktionen; | Verwaltungssanktionen; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 182 und 187; | Artikel 182 und 187; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der für Justiz und Inneres zuständigen | Aufgrund der Stellungnahmen der für Justiz und Inneres zuständigen |
| Finanzinspektoren vom 2. und 3. April 2020; | Finanzinspektoren vom 2. und 3. April 2020; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
| Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr |
| schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden | schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden |
| Staaten. In der Erwägung der Feststellung vor Ort, dass die | Staaten. In der Erwägung der Feststellung vor Ort, dass die |
| Dringlichkeitsmaßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Ausbreitung | Dringlichkeitsmaßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Ausbreitung |
| des COVID-19 einzudämmen, nicht immer angewandt werden; dass es von | des COVID-19 einzudämmen, nicht immer angewandt werden; dass es von |
| wesentlicher Bedeutung ist, dass die gesamte Bevölkerung die | wesentlicher Bedeutung ist, dass die gesamte Bevölkerung die |
| ergriffenen Maßnahmen so strikt wie möglich anwendet, um einen | ergriffenen Maßnahmen so strikt wie möglich anwendet, um einen |
| schnellen Ausweg aus der Gesundheitskrise zu erreichen; dass es darum | schnellen Ausweg aus der Gesundheitskrise zu erreichen; dass es darum |
| notwendig ist, unseren Polizeidiensten schnellstens die Möglichkeit zu | notwendig ist, unseren Polizeidiensten schnellstens die Möglichkeit zu |
| geben, die Maßnahmen, die im Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 | geben, die Maßnahmen, die im Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen sind, sofort | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen sind, sofort |
| durchzusetzen; dass dies schließlich eine Frage der Wahrung der | durchzusetzen; dass dies schließlich eine Frage der Wahrung der |
| öffentlichen Ordnung ist; | öffentlichen Ordnung ist; |
| In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass | des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass |
| vom 24. März 2020 und den Ministeriellen Erlass vom 3. April 2020; | vom 24. März 2020 und den Ministeriellen Erlass vom 3. April 2020; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und |
| aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
| beraten haben, | beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten | KAPITEL 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten |
| Verstöße | Verstöße |
| und des auf diese Verstöße anwendbaren Sonderverfahrens | und des auf diese Verstöße anwendbaren Sonderverfahrens |
| Abschnitt 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten | Abschnitt 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten |
| Verstöße | Verstöße |
| Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni | Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni |
| 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen kann der Gemeinderat in | 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen kann der Gemeinderat in |
| seinen Verordnungen auch eine Verwaltungssanktion in Form einer | seinen Verordnungen auch eine Verwaltungssanktion in Form einer |
| administrativen Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des | administrativen Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des |
| Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen, sofern | Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen, sofern |
| diese eine Weigerung oder ein Versäumnis, die in Anwendung von Artikel | diese eine Weigerung oder ein Versäumnis, die in Anwendung von Artikel |
| 182 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen zu befolgen, betreffen. | 182 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen zu befolgen, betreffen. |
| Diese Verwaltungssanktion ist nicht anwendbar, wenn der | Diese Verwaltungssanktion ist nicht anwendbar, wenn der |
| Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem Statut | Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem Statut |
| der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für handlungsunfähig | der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für handlungsunfähig |
| erklärt ist. | erklärt ist. |
| Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft |
| sich auf 250 EUR pro Verstoß. | sich auf 250 EUR pro Verstoß. |
| Abschnitt 2 - Verfahren, das auf derartige Verstöße anwendbar ist, und | Abschnitt 2 - Verfahren, das auf derartige Verstöße anwendbar ist, und |
| sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße | sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße |
| Unterabschnitt 1 - Rundschreiben des Kollegiums der | Unterabschnitt 1 - Rundschreiben des Kollegiums der |
| Generalprokuratoren | Generalprokuratoren |
| Art. 3 - Das Kollegium der Generalprokuratoren verfasst ein | Art. 3 - Das Kollegium der Generalprokuratoren verfasst ein |
| Rundschreiben mit den kriminalpolitischen Richtlinien in Bezug auf | Rundschreiben mit den kriminalpolitischen Richtlinien in Bezug auf |
| Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über | Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über |
| die zivile Sicherheit. | die zivile Sicherheit. |
| Art. 4 - Das Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren wird | Art. 4 - Das Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren wird |
| den in Artikel 1 erwähnten Verordnungen beigefügt und vom | den in Artikel 1 erwähnten Verordnungen beigefügt und vom |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom | Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom |
| Gemeindekollegium auf der Website der Gemeinde, wenn vorhanden, | Gemeindekollegium auf der Website der Gemeinde, wenn vorhanden, |
| und/oder durch Anschlag veröffentlicht, wobei der Ort angegeben wird, | und/oder durch Anschlag veröffentlicht, wobei der Ort angegeben wird, |
| an dem das Rundschreiben einsehen kann. | an dem das Rundschreiben einsehen kann. |
| Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten | Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten |
| Art. 5 - Für die in Artikel 1 erwähnten Verstöße wird das Original des | Art. 5 - Für die in Artikel 1 erwähnten Verstöße wird das Original des |
| Feststellungsprotokolls dem sanktionierenden Beamten zugeschickt. Der | Feststellungsprotokolls dem sanktionierenden Beamten zugeschickt. Der |
| Prokurator des Königs wird gemäß den Modalitäten, die in dem in | Prokurator des Königs wird gemäß den Modalitäten, die in dem in |
| Artikel 3 erwähnten Rundschreiben bestimmt sind, davon in Kenntnis | Artikel 3 erwähnten Rundschreiben bestimmt sind, davon in Kenntnis |
| gesetzt. | gesetzt. |
| Art. 6 - § 1 - Der sanktionierende Beamte teilt dem Zuwiderhandelnden | Art. 6 - § 1 - Der sanktionierende Beamte teilt dem Zuwiderhandelnden |
| binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des Protokolls über die Feststellung | binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des Protokolls über die Feststellung |
| des Verstoßes per gewöhnliche Post die Daten über die festgestellten | des Verstoßes per gewöhnliche Post die Daten über die festgestellten |
| Taten und den begangenen Verstoß sowie den Betrag der administrativen | Taten und den begangenen Verstoß sowie den Betrag der administrativen |
| Geldbuße mit. | Geldbuße mit. |
| Der Zuwiderhandelnde zahlt die administrative Geldbuße binnen dreißig | Der Zuwiderhandelnde zahlt die administrative Geldbuße binnen dreißig |
| Tagen nach ihrer Notifizierung, es sei denn, er teilt dem | Tagen nach ihrer Notifizierung, es sei denn, er teilt dem |
| sanktionierenden Beamten binnen dieser Frist seine Verteidigungsmittel | sanktionierenden Beamten binnen dieser Frist seine Verteidigungsmittel |
| per gewöhnliche Post mit. Der Zuwiderhandelnde kann innerhalb dieser | per gewöhnliche Post mit. Der Zuwiderhandelnde kann innerhalb dieser |
| Frist auf seinen Antrag hin angehört werden. | Frist auf seinen Antrag hin angehört werden. |
| § 2 - Erklärt der sanktionierende Beamte die Verteidigungsmittel für | § 2 - Erklärt der sanktionierende Beamte die Verteidigungsmittel für |
| unbegründet, setzt er den Zuwiderhandelnden auf mit Gründen versehene | unbegründet, setzt er den Zuwiderhandelnden auf mit Gründen versehene |
| Weise davon in Kenntnis, wobei er auf die administrative Geldbuße | Weise davon in Kenntnis, wobei er auf die administrative Geldbuße |
| verweist, die binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab dieser | verweist, die binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab dieser |
| Notifizierung zu zahlen ist. | Notifizierung zu zahlen ist. |
| § 3 - Wird die administrative Geldbuße nicht binnen der ersten Frist | § 3 - Wird die administrative Geldbuße nicht binnen der ersten Frist |
| von dreißig Tagen gezahlt, dann wird, außer im Fall von | von dreißig Tagen gezahlt, dann wird, außer im Fall von |
| Verteidigungsmitteln, ein Erinnerungsschreiben übermittelt mit der | Verteidigungsmitteln, ein Erinnerungsschreiben übermittelt mit der |
| Aufforderung, diese Geldbuße binnen einer neuen Frist von dreißig | Aufforderung, diese Geldbuße binnen einer neuen Frist von dreißig |
| Tagen ab der Notifizierung dieses Erinnerungsschreibens zu zahlen. | Tagen ab der Notifizierung dieses Erinnerungsschreibens zu zahlen. |
| Unterabschnitt 3 - Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden | Unterabschnitt 3 - Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden |
| Beamten | Beamten |
| Art. 7 - Der Beschluss des sanktionierenden Beamten, eine | Art. 7 - Der Beschluss des sanktionierenden Beamten, eine |
| administrative Geldbuße aufzuerlegen, kann unter Zwang vollstreckt | administrative Geldbuße aufzuerlegen, kann unter Zwang vollstreckt |
| werden, wenn diese administrative Geldbuße nicht binnen der in Artikel | werden, wenn diese administrative Geldbuße nicht binnen der in Artikel |
| 6 § 3 erwähnten Frist gezahlt wurde, es sei denn, der Zuwiderhandelnde | 6 § 3 erwähnten Frist gezahlt wurde, es sei denn, der Zuwiderhandelnde |
| legt binnen dieser Frist Beschwerde ein. | legt binnen dieser Frist Beschwerde ein. |
| Art. 8 - § 1 - Die Gemeinde oder der Zuwiderhandelnde, im Fall einer | Art. 8 - § 1 - Die Gemeinde oder der Zuwiderhandelnde, im Fall einer |
| administrativen Geldbuße, kann durch einen beim Polizeigericht | administrativen Geldbuße, kann durch einen beim Polizeigericht |
| schriftlich eingereichten Antrag gemäß dem Zivilverfahren binnen einem | schriftlich eingereichten Antrag gemäß dem Zivilverfahren binnen einem |
| Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen. | Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen. |
| § 2 - Das Polizeigericht entscheidet im Rahmen einer | § 2 - Das Polizeigericht entscheidet im Rahmen einer |
| kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in | kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in |
| Artikel 1 erwähnte Verwaltungssanktion eingelegte Beschwerde. | Artikel 1 erwähnte Verwaltungssanktion eingelegte Beschwerde. |
| Es entscheidet über die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der | Es entscheidet über die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der |
| auferlegten Geldbuße. | auferlegten Geldbuße. |
| Es kann den Beschluss des sanktionierenden Beamten entweder bestätigen | Es kann den Beschluss des sanktionierenden Beamten entweder bestätigen |
| oder abändern. | oder abändern. |
| § 3 - Wird gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten Beschwerde | § 3 - Wird gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten Beschwerde |
| eingelegt, kann dieser Beamte oder sein Beauftragter die Gemeinde im | eingelegt, kann dieser Beamte oder sein Beauftragter die Gemeinde im |
| Rahmen des Verfahrens vor dem Polizeigericht vertreten. | Rahmen des Verfahrens vor dem Polizeigericht vertreten. |
| Unterabschnitt 4 - Sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße | Unterabschnitt 4 - Sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße |
| Art. 9 - Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen | Art. 9 - Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen |
| und lokalen Polizei können von der in vorliegendem Abschnitt | und lokalen Polizei können von der in vorliegendem Abschnitt |
| vorgesehenen Maßnahme der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. | vorgesehenen Maßnahme der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. |
| Art. 10 - § 1 - Die administrative Geldbuße kann nur mit dem | Art. 10 - § 1 - Die administrative Geldbuße kann nur mit dem |
| Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden. | Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden. |
| § 2 - Bei der Aufforderung zur sofortigen Zahlung informieren die in | § 2 - Bei der Aufforderung zur sofortigen Zahlung informieren die in |
| Artikel 9 erwähnten Personen den Zuwiderhandelnden über all seine | Artikel 9 erwähnten Personen den Zuwiderhandelnden über all seine |
| Rechte. | Rechte. |
| Art. 11 - Die sofortige Zahlung ist ausgeschlossen, wenn einer der bei | Art. 11 - Die sofortige Zahlung ist ausgeschlossen, wenn einer der bei |
| derselben Gelegenheit festgestellten Verstöße nicht durch dieses | derselben Gelegenheit festgestellten Verstöße nicht durch dieses |
| Verfahren geregelt werden kann. | Verfahren geregelt werden kann. |
| Art. 12 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- | Art. 12 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- |
| oder Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem | oder Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem |
| Smartphone. | Smartphone. |
| Art. 13 - Durch die sofortige Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem | Art. 13 - Durch die sofortige Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem |
| Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße | Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße |
| aufzuerlegen. | aufzuerlegen. |
| Art. 14 - In dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht sofort | Art. 14 - In dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht sofort |
| gezahlt wird, ist das in Unterabschnitt 2 erwähnte Verfahren vor dem | gezahlt wird, ist das in Unterabschnitt 2 erwähnte Verfahren vor dem |
| sanktionierenden Beamten anwendbar. | sanktionierenden Beamten anwendbar. |
| Art. 15 - Die administrativen Geldbußen werden zugunsten der Gemeinde | Art. 15 - Die administrativen Geldbußen werden zugunsten der Gemeinde |
| eingezogen. | eingezogen. |
| Art. 16 - Das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine sofortige | Art. 16 - Das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine sofortige |
| Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, wird dem | Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, wird dem |
| sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs binnen einer | sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs binnen einer |
| Frist von fünfzehn Tagen übermittelt. | Frist von fünfzehn Tagen übermittelt. |
| Unterabschnitt 5 - Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des | Unterabschnitt 5 - Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des |
| Prokurators des Königs | Prokurators des Königs |
| Art. 17 - § 1 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße hindert den | Art. 17 - § 1 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße hindert den |
| Prokurator des Königs jedoch nicht daran, die Artikel 216bis oder | Prokurator des Königs jedoch nicht daran, die Artikel 216bis oder |
| 216ter des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden oder eine | 216ter des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden oder eine |
| Strafverfolgung einzuleiten, und zwar nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der | Strafverfolgung einzuleiten, und zwar nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der |
| Zuwiderhandelnde mehr als einen der in Artikel 1 des vorliegenden | Zuwiderhandelnde mehr als einen der in Artikel 1 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Verstöße begangen hat. | Erlasses erwähnten Verstöße begangen hat. |
| § 2 - Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter des | § 2 - Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter des |
| Strafprozessgesetzbuches wird der eingezogene Betrag auf den von der | Strafprozessgesetzbuches wird der eingezogene Betrag auf den von der |
| Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle | Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle |
| Überschuss wird erstattet. | Überschuss wird erstattet. |
| § 3 - Im Fall einer Verurteilung des Betreffenden wird der eingezogene | § 3 - Im Fall einer Verurteilung des Betreffenden wird der eingezogene |
| Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die | Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die |
| ausgesprochene Geldbuße angerechnet, und der eventuelle Überschuss | ausgesprochene Geldbuße angerechnet, und der eventuelle Überschuss |
| wird erstattet. | wird erstattet. |
| § 4 - Im Fall eines Freispruchs wird der eingezogene Betrag erstattet. | § 4 - Im Fall eines Freispruchs wird der eingezogene Betrag erstattet. |
| § 5 - Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der eingezogene Betrag | § 5 - Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der eingezogene Betrag |
| nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. | nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. |
| § 6 - Im Fall einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe | § 6 - Im Fall einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe |
| oder einer Strafe unter elektronischer Überwachung wird der | oder einer Strafe unter elektronischer Überwachung wird der |
| eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten | eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten |
| angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet. | angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet. |
| § 7 - Im Fall einer einfachen Schuldigerklärung wird der eingezogene | § 7 - Im Fall einer einfachen Schuldigerklärung wird der eingezogene |
| Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und | Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und |
| der eventuelle Überschuss wird erstattet. | der eventuelle Überschuss wird erstattet. |
| KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen |
| Art. 18 - Vorliegender Erlass gilt nur für die Dauer der Ermächtigung, | Art. 18 - Vorliegender Erlass gilt nur für die Dauer der Ermächtigung, |
| die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung | die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung |
| des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus | des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. | COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. |
| Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 20 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der | Art. 20 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |