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Koninklijk besluit nr. 1 betreffende de bestrijding van de niet-naleving van de dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken door de invoering van gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling | Arrêté royal n° 1 portant sur la lutte contre le non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives communales. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 APRIL 2020. - Koninklijk besluit nr. 1 betreffende de bestrijding | 6 AVRIL 2020. - Arrêté royal n° 1 portant sur la lutte contre le |
van de niet-naleving van de dringende maatregelen om de verspreiding | non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du |
van het coronavirus COVID-19 te beperken door de invoering van | coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives |
gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling | communales. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit nr. 1 van 6 april 2020 betreffende de bestrijding van de | l`arrêté royal n° 1 du 6 avril 2020 portant sur la lutte contre le |
niet-naleving van de dringende maatregelen om de verspreiding van het | non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du |
coronavirus COVID-19 te beperken door de invoering van gemeentelijke | coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives |
administratieve sancties (Belgisch Staatsblad van 7 april 2020). | communales (Moniteur belge du 7 avril 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der | 6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der |
Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler |
Verwaltungssanktionen | Verwaltungssanktionen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur | Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur |
Unterschrift vorgelegt wird, ist es, im Rahmen der Bekämpfung der | Unterschrift vorgelegt wird, ist es, im Rahmen der Bekämpfung der |
Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 kommunale Verwaltungssanktionen | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 kommunale Verwaltungssanktionen |
einzuführen. | einzuführen. |
Aufgrund der bestehenden Regelung werden Verstöße gegen die Artikel 1, | Aufgrund der bestehenden Regelung werden Verstöße gegen die Artikel 1, |
5 und 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung | 5 und 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19 über Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Coronavirus COVID-19 über Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über die zivile Sicherheit mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet. | über die zivile Sicherheit mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet. |
Es wird vorgeschlagen, dass Verstöße gegen Artikel 187 des Gesetzes | Es wird vorgeschlagen, dass Verstöße gegen Artikel 187 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit zu gemischten Verstößen | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit zu gemischten Verstößen |
werden, die entweder mit einer strafrechtlichen Sanktion oder mit | werden, die entweder mit einer strafrechtlichen Sanktion oder mit |
einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, und einen | einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, und einen |
Mechanismus für sofortige Zahlung einzurichten, der mit dem | Mechanismus für sofortige Zahlung einzurichten, der mit dem |
Mechanismus, der in den Artikeln 34 bis 41 des Gesetzes vom 24. Juni | Mechanismus, der in den Artikeln 34 bis 41 des Gesetzes vom 24. Juni |
2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, nachstehend KVS-Gesetz | 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, nachstehend KVS-Gesetz |
genannt, vorgesehen ist, vergleichbar ist. | genannt, vorgesehen ist, vergleichbar ist. |
Da wir uns, wie wir alle hoffen, in einer ernsten, aber | Da wir uns, wie wir alle hoffen, in einer ernsten, aber |
vorübergehenden Gesundheitslage befinden, wurde entschieden, das | vorübergehenden Gesundheitslage befinden, wurde entschieden, das |
Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen | Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen |
nicht durch neue Bestimmungen abzuändern, die nach einiger Zeit wieder | nicht durch neue Bestimmungen abzuändern, die nach einiger Zeit wieder |
aufgehoben worden wären, sondern mit vorliegendem Erlass einen | aufgehoben worden wären, sondern mit vorliegendem Erlass einen |
ähnlichen zeitweiligen Mechanismus einzurichten. | ähnlichen zeitweiligen Mechanismus einzurichten. |
Selbstverständlich bleibt das derzeitige System der | Selbstverständlich bleibt das derzeitige System der |
Verwaltungssanktionen anwendbar und geht es hier eigentlich darum, das | Verwaltungssanktionen anwendbar und geht es hier eigentlich darum, das |
bestehende Arsenal zeitweilig durch einen neuen Mechanismus zu | bestehende Arsenal zeitweilig durch einen neuen Mechanismus zu |
ergänzen. | ergänzen. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Wie im KVS-Gesetz vorgesehen, kann der Gemeinderat in seinen | Wie im KVS-Gesetz vorgesehen, kann der Gemeinderat in seinen |
Verordnungen eine Verwaltungssanktion in Form einer administrativen | Verordnungen eine Verwaltungssanktion in Form einer administrativen |
Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. | Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen. | Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen. |
Es geht darum, die Einhaltung der in Anwendung des vorerwähnten | Es geht darum, die Einhaltung der in Anwendung des vorerwähnten |
Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 ergriffenen Maßnahmen, | Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 ergriffenen Maßnahmen, |
darunter die Schließung von Handelsgeschäften und anderen Geschäften | darunter die Schließung von Handelsgeschäften und anderen Geschäften |
oder auch die Maßnahmen des Social Distancing, durchzusetzen. | oder auch die Maßnahmen des Social Distancing, durchzusetzen. |
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, anders als im KVS-Gesetz, die | Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, anders als im KVS-Gesetz, die |
durch diesen Mechanismus vorgesehene Sanktion nicht anwendbar ist, | durch diesen Mechanismus vorgesehene Sanktion nicht anwendbar ist, |
wenn der Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem | wenn der Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem |
Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für | Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für |
handlungsunfähig erklärt ist. | handlungsunfähig erklärt ist. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft sich auf 250 | Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft sich auf 250 |
EUR pro Verstoß. | EUR pro Verstoß. |
Artikel 3 und 4 | Artikel 3 und 4 |
Diese Artikel beziehen sich auf das obligatorische Abfassen eines | Diese Artikel beziehen sich auf das obligatorische Abfassen eines |
Rundschreibens des Kollegiums der Generalprokuratoren. | Rundschreibens des Kollegiums der Generalprokuratoren. |
Natürlich muss das Rundschreiben des Kollegiums der | Natürlich muss das Rundschreiben des Kollegiums der |
Generalprokuratoren angesichts des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit der | Generalprokuratoren angesichts des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit der |
Strafverfolgung eine Entscheidung auf strafrechtlicher Ebene | Strafverfolgung eine Entscheidung auf strafrechtlicher Ebene |
ermöglichen, bevor die Gemeinden die vorerwähnten Verstöße mit | ermöglichen, bevor die Gemeinden die vorerwähnten Verstöße mit |
Verwaltungssanktionen ahnden können. | Verwaltungssanktionen ahnden können. |
Zudem kann im Rahmen dieses Rundschreibens beschlossen werden, den | Zudem kann im Rahmen dieses Rundschreibens beschlossen werden, den |
Gemeinden nicht zu ermöglichen, juristischen Personen | Gemeinden nicht zu ermöglichen, juristischen Personen |
Verwaltungssanktionen aufzuerlegen, oder den Gemeinden nur die | Verwaltungssanktionen aufzuerlegen, oder den Gemeinden nur die |
Möglichkeit zu geben, Verstöße gegen bestimmte Maßnahmen des | Möglichkeit zu geben, Verstöße gegen bestimmte Maßnahmen des |
Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 mit Verwaltungssanktionen zu ahnden. | COVID-19 mit Verwaltungssanktionen zu ahnden. |
Artikel 5 und 6 | Artikel 5 und 6 |
Diese Artikel sehen ein schnelles Verfahren vor dem sanktionierenden | Diese Artikel sehen ein schnelles Verfahren vor dem sanktionierenden |
Beamten vor, mit der Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, | Beamten vor, mit der Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, |
Verteidigungsmittel mitzuteilen, wenn er dies wünscht. | Verteidigungsmittel mitzuteilen, wenn er dies wünscht. |
Ferner sei daran erinnert, dass die Feststellung gemischter Verstöße | Ferner sei daran erinnert, dass die Feststellung gemischter Verstöße |
nur durch die in Artikel 20 des KVS-Gesetzes aufgeführten Personen, | nur durch die in Artikel 20 des KVS-Gesetzes aufgeführten Personen, |
das heißt durch Polizeibeamte, Polizeibedienstete oder Privatfeldhüter | das heißt durch Polizeibeamte, Polizeibedienstete oder Privatfeldhüter |
im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgen darf. | im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgen darf. |
In diesem spezifischen Rahmen sollen Verstöße also nicht von den | In diesem spezifischen Rahmen sollen Verstöße also nicht von den |
üblichen kommunalen feststellenden Bediensteten festgestellt werden. | üblichen kommunalen feststellenden Bediensteten festgestellt werden. |
Artikel 7 und 8 | Artikel 7 und 8 |
Das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden | Das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden |
Beamten wird näher beschrieben. | Beamten wird näher beschrieben. |
Zudem wird bestimmt, dass der Beschluss des sanktionierenden Beamten | Zudem wird bestimmt, dass der Beschluss des sanktionierenden Beamten |
zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter Zwang vollstreckt | zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter Zwang vollstreckt |
werden kann, wie im KVS-Gesetz vorgesehen. | werden kann, wie im KVS-Gesetz vorgesehen. |
Artikel 9 bis 15 | Artikel 9 bis 15 |
Eine Möglichkeit der sofortigen Zahlung wird vorgesehen. Denn es hat | Eine Möglichkeit der sofortigen Zahlung wird vorgesehen. Denn es hat |
sich als notwendig erwiesen, einen solchen Mechanismus vorzusehen, um | sich als notwendig erwiesen, einen solchen Mechanismus vorzusehen, um |
die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 bestmöglich | die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 bestmöglich |
durchzusetzen. | durchzusetzen. |
Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen | Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen |
Polizei können von der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. | Polizei können von der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. |
Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Einverständnis des | Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Einverständnis des |
Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden; er muss von den | Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden; er muss von den |
feststellenden Bediensteten über all seine Rechte informiert werden. | feststellenden Bediensteten über all seine Rechte informiert werden. |
Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- oder | Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- oder |
Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem | Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem |
Smartphone. Mit der sofortigen Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem | Smartphone. Mit der sofortigen Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem |
Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße | Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße |
aufzuerlegen. | aufzuerlegen. |
Schließlich ist in dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht | Schließlich ist in dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht |
sofort gezahlt wird, das Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten | sofort gezahlt wird, das Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten |
anwendbar und werden die administrativen Geldbußen zugunsten der | anwendbar und werden die administrativen Geldbußen zugunsten der |
Gemeinde eingezogen. | Gemeinde eingezogen. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Gemäß diesem Artikel wird das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine | Gemäß diesem Artikel wird das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine |
sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, dem | sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, dem |
sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs übermittelt. | sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs übermittelt. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Dieser Artikel betrifft die Möglichkeit eines Eingreifens durch den | Dieser Artikel betrifft die Möglichkeit eines Eingreifens durch den |
Prokurator des Königs, wenn die Zahlung der administrativen Geldbuße | Prokurator des Königs, wenn die Zahlung der administrativen Geldbuße |
stattgefunden hat. Letztgenannter kann noch immer die Strafverfolgung | stattgefunden hat. Letztgenannter kann noch immer die Strafverfolgung |
einleiten und die Artikel 216bis oder 216ter des | einleiten und die Artikel 216bis oder 216ter des |
Strafprozessgesetzbuches anwenden, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem | Strafprozessgesetzbuches anwenden, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem |
der Zuwiderhandelnde mehr als einen Verstoß gegen Artikel 187 des | der Zuwiderhandelnde mehr als einen Verstoß gegen Artikel 187 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit begangen hat. | Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit begangen hat. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
In diesem Artikel wird auf den zeitweiligen Charakter des Erlasses | In diesem Artikel wird auf den zeitweiligen Charakter des Erlasses |
hingewiesen. Denn der derzeitige Mechanismus gilt nur für die Dauer | hingewiesen. Denn der derzeitige Mechanismus gilt nur für die Dauer |
der Ermächtigung, die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März | der Ermächtigung, die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März |
2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der | 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. |
Es sei auch daran erinnert, dass vorliegender Erlass darauf beschränkt | Es sei auch daran erinnert, dass vorliegender Erlass darauf beschränkt |
ist, den Rückgriff auf Verwaltungssanktionen "für Verstöße im Sinne | ist, den Rückgriff auf Verwaltungssanktionen "für Verstöße im Sinne |
von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit" (Art. 1) zu ermöglichen. Dieser Artikel 187 sanktioniert | Sicherheit" (Art. 1) zu ermöglichen. Dieser Artikel 187 sanktioniert |
die Nichteinhaltung der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 182 | die Nichteinhaltung der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 182 |
desselben Gesetzes ergriffen werden, das heißt der Maßnahmen, die im | desselben Gesetzes ergriffen werden, das heißt der Maßnahmen, die im |
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19, abgeändert durch den Erlass vom 3. April 2020, vorgesehen | COVID-19, abgeändert durch den Erlass vom 3. April 2020, vorgesehen |
sind. Die betreffenden Maßnahmen haben eine auf einige Wochen | sind. Die betreffenden Maßnahmen haben eine auf einige Wochen |
begrenzte Laufzeit, derzeit bis zum 19. April 2020. Wenn diese | begrenzte Laufzeit, derzeit bis zum 19. April 2020. Wenn diese |
Maßnahmen enden, fallen die betreffenden Handlungen (zum Beispiel | Maßnahmen enden, fallen die betreffenden Handlungen (zum Beispiel |
nicht wesentliche Fortbewegungen), die nach diesem Datum erfolgen, | nicht wesentliche Fortbewegungen), die nach diesem Datum erfolgen, |
nicht mehr unter Artikel 187 des Gesetzes über die zivile Sicherheit. | nicht mehr unter Artikel 187 des Gesetzes über die zivile Sicherheit. |
Folglich ist auch der vorliegende Erlass nicht mehr auf sie anwendbar. | Folglich ist auch der vorliegende Erlass nicht mehr auf sie anwendbar. |
Artikel 19 und 20 | Artikel 19 und 20 |
Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. | Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der | 6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der |
Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler |
Verwaltungssanktionen | Verwaltungssanktionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, | Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu | Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu |
ergreifen (II), des Artikels 5; | ergreifen (II), des Artikels 5; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen; | Verwaltungssanktionen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 182 und 187; | Artikel 182 und 187; |
Aufgrund der Stellungnahmen der für Justiz und Inneres zuständigen | Aufgrund der Stellungnahmen der für Justiz und Inneres zuständigen |
Finanzinspektoren vom 2. und 3. April 2020; | Finanzinspektoren vom 2. und 3. April 2020; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr |
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden | schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden |
Staaten. In der Erwägung der Feststellung vor Ort, dass die | Staaten. In der Erwägung der Feststellung vor Ort, dass die |
Dringlichkeitsmaßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Ausbreitung | Dringlichkeitsmaßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Ausbreitung |
des COVID-19 einzudämmen, nicht immer angewandt werden; dass es von | des COVID-19 einzudämmen, nicht immer angewandt werden; dass es von |
wesentlicher Bedeutung ist, dass die gesamte Bevölkerung die | wesentlicher Bedeutung ist, dass die gesamte Bevölkerung die |
ergriffenen Maßnahmen so strikt wie möglich anwendet, um einen | ergriffenen Maßnahmen so strikt wie möglich anwendet, um einen |
schnellen Ausweg aus der Gesundheitskrise zu erreichen; dass es darum | schnellen Ausweg aus der Gesundheitskrise zu erreichen; dass es darum |
notwendig ist, unseren Polizeidiensten schnellstens die Möglichkeit zu | notwendig ist, unseren Polizeidiensten schnellstens die Möglichkeit zu |
geben, die Maßnahmen, die im Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 | geben, die Maßnahmen, die im Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen sind, sofort | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen sind, sofort |
durchzusetzen; dass dies schließlich eine Frage der Wahrung der | durchzusetzen; dass dies schließlich eine Frage der Wahrung der |
öffentlichen Ordnung ist; | öffentlichen Ordnung ist; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass | des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass |
vom 24. März 2020 und den Ministeriellen Erlass vom 3. April 2020; | vom 24. März 2020 und den Ministeriellen Erlass vom 3. April 2020; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten | KAPITEL 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten |
Verstöße | Verstöße |
und des auf diese Verstöße anwendbaren Sonderverfahrens | und des auf diese Verstöße anwendbaren Sonderverfahrens |
Abschnitt 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten | Abschnitt 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten |
Verstöße | Verstöße |
Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni | Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni |
2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen kann der Gemeinderat in | 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen kann der Gemeinderat in |
seinen Verordnungen auch eine Verwaltungssanktion in Form einer | seinen Verordnungen auch eine Verwaltungssanktion in Form einer |
administrativen Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des | administrativen Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen, sofern | Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen, sofern |
diese eine Weigerung oder ein Versäumnis, die in Anwendung von Artikel | diese eine Weigerung oder ein Versäumnis, die in Anwendung von Artikel |
182 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen zu befolgen, betreffen. | 182 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen zu befolgen, betreffen. |
Diese Verwaltungssanktion ist nicht anwendbar, wenn der | Diese Verwaltungssanktion ist nicht anwendbar, wenn der |
Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem Statut | Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem Statut |
der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für handlungsunfähig | der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für handlungsunfähig |
erklärt ist. | erklärt ist. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft |
sich auf 250 EUR pro Verstoß. | sich auf 250 EUR pro Verstoß. |
Abschnitt 2 - Verfahren, das auf derartige Verstöße anwendbar ist, und | Abschnitt 2 - Verfahren, das auf derartige Verstöße anwendbar ist, und |
sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße | sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße |
Unterabschnitt 1 - Rundschreiben des Kollegiums der | Unterabschnitt 1 - Rundschreiben des Kollegiums der |
Generalprokuratoren | Generalprokuratoren |
Art. 3 - Das Kollegium der Generalprokuratoren verfasst ein | Art. 3 - Das Kollegium der Generalprokuratoren verfasst ein |
Rundschreiben mit den kriminalpolitischen Richtlinien in Bezug auf | Rundschreiben mit den kriminalpolitischen Richtlinien in Bezug auf |
Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über | Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über |
die zivile Sicherheit. | die zivile Sicherheit. |
Art. 4 - Das Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren wird | Art. 4 - Das Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren wird |
den in Artikel 1 erwähnten Verordnungen beigefügt und vom | den in Artikel 1 erwähnten Verordnungen beigefügt und vom |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom | Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom |
Gemeindekollegium auf der Website der Gemeinde, wenn vorhanden, | Gemeindekollegium auf der Website der Gemeinde, wenn vorhanden, |
und/oder durch Anschlag veröffentlicht, wobei der Ort angegeben wird, | und/oder durch Anschlag veröffentlicht, wobei der Ort angegeben wird, |
an dem das Rundschreiben einsehen kann. | an dem das Rundschreiben einsehen kann. |
Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten | Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten |
Art. 5 - Für die in Artikel 1 erwähnten Verstöße wird das Original des | Art. 5 - Für die in Artikel 1 erwähnten Verstöße wird das Original des |
Feststellungsprotokolls dem sanktionierenden Beamten zugeschickt. Der | Feststellungsprotokolls dem sanktionierenden Beamten zugeschickt. Der |
Prokurator des Königs wird gemäß den Modalitäten, die in dem in | Prokurator des Königs wird gemäß den Modalitäten, die in dem in |
Artikel 3 erwähnten Rundschreiben bestimmt sind, davon in Kenntnis | Artikel 3 erwähnten Rundschreiben bestimmt sind, davon in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Art. 6 - § 1 - Der sanktionierende Beamte teilt dem Zuwiderhandelnden | Art. 6 - § 1 - Der sanktionierende Beamte teilt dem Zuwiderhandelnden |
binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des Protokolls über die Feststellung | binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des Protokolls über die Feststellung |
des Verstoßes per gewöhnliche Post die Daten über die festgestellten | des Verstoßes per gewöhnliche Post die Daten über die festgestellten |
Taten und den begangenen Verstoß sowie den Betrag der administrativen | Taten und den begangenen Verstoß sowie den Betrag der administrativen |
Geldbuße mit. | Geldbuße mit. |
Der Zuwiderhandelnde zahlt die administrative Geldbuße binnen dreißig | Der Zuwiderhandelnde zahlt die administrative Geldbuße binnen dreißig |
Tagen nach ihrer Notifizierung, es sei denn, er teilt dem | Tagen nach ihrer Notifizierung, es sei denn, er teilt dem |
sanktionierenden Beamten binnen dieser Frist seine Verteidigungsmittel | sanktionierenden Beamten binnen dieser Frist seine Verteidigungsmittel |
per gewöhnliche Post mit. Der Zuwiderhandelnde kann innerhalb dieser | per gewöhnliche Post mit. Der Zuwiderhandelnde kann innerhalb dieser |
Frist auf seinen Antrag hin angehört werden. | Frist auf seinen Antrag hin angehört werden. |
§ 2 - Erklärt der sanktionierende Beamte die Verteidigungsmittel für | § 2 - Erklärt der sanktionierende Beamte die Verteidigungsmittel für |
unbegründet, setzt er den Zuwiderhandelnden auf mit Gründen versehene | unbegründet, setzt er den Zuwiderhandelnden auf mit Gründen versehene |
Weise davon in Kenntnis, wobei er auf die administrative Geldbuße | Weise davon in Kenntnis, wobei er auf die administrative Geldbuße |
verweist, die binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab dieser | verweist, die binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab dieser |
Notifizierung zu zahlen ist. | Notifizierung zu zahlen ist. |
§ 3 - Wird die administrative Geldbuße nicht binnen der ersten Frist | § 3 - Wird die administrative Geldbuße nicht binnen der ersten Frist |
von dreißig Tagen gezahlt, dann wird, außer im Fall von | von dreißig Tagen gezahlt, dann wird, außer im Fall von |
Verteidigungsmitteln, ein Erinnerungsschreiben übermittelt mit der | Verteidigungsmitteln, ein Erinnerungsschreiben übermittelt mit der |
Aufforderung, diese Geldbuße binnen einer neuen Frist von dreißig | Aufforderung, diese Geldbuße binnen einer neuen Frist von dreißig |
Tagen ab der Notifizierung dieses Erinnerungsschreibens zu zahlen. | Tagen ab der Notifizierung dieses Erinnerungsschreibens zu zahlen. |
Unterabschnitt 3 - Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden | Unterabschnitt 3 - Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden |
Beamten | Beamten |
Art. 7 - Der Beschluss des sanktionierenden Beamten, eine | Art. 7 - Der Beschluss des sanktionierenden Beamten, eine |
administrative Geldbuße aufzuerlegen, kann unter Zwang vollstreckt | administrative Geldbuße aufzuerlegen, kann unter Zwang vollstreckt |
werden, wenn diese administrative Geldbuße nicht binnen der in Artikel | werden, wenn diese administrative Geldbuße nicht binnen der in Artikel |
6 § 3 erwähnten Frist gezahlt wurde, es sei denn, der Zuwiderhandelnde | 6 § 3 erwähnten Frist gezahlt wurde, es sei denn, der Zuwiderhandelnde |
legt binnen dieser Frist Beschwerde ein. | legt binnen dieser Frist Beschwerde ein. |
Art. 8 - § 1 - Die Gemeinde oder der Zuwiderhandelnde, im Fall einer | Art. 8 - § 1 - Die Gemeinde oder der Zuwiderhandelnde, im Fall einer |
administrativen Geldbuße, kann durch einen beim Polizeigericht | administrativen Geldbuße, kann durch einen beim Polizeigericht |
schriftlich eingereichten Antrag gemäß dem Zivilverfahren binnen einem | schriftlich eingereichten Antrag gemäß dem Zivilverfahren binnen einem |
Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen. | Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen. |
§ 2 - Das Polizeigericht entscheidet im Rahmen einer | § 2 - Das Polizeigericht entscheidet im Rahmen einer |
kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in | kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in |
Artikel 1 erwähnte Verwaltungssanktion eingelegte Beschwerde. | Artikel 1 erwähnte Verwaltungssanktion eingelegte Beschwerde. |
Es entscheidet über die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der | Es entscheidet über die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der |
auferlegten Geldbuße. | auferlegten Geldbuße. |
Es kann den Beschluss des sanktionierenden Beamten entweder bestätigen | Es kann den Beschluss des sanktionierenden Beamten entweder bestätigen |
oder abändern. | oder abändern. |
§ 3 - Wird gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten Beschwerde | § 3 - Wird gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten Beschwerde |
eingelegt, kann dieser Beamte oder sein Beauftragter die Gemeinde im | eingelegt, kann dieser Beamte oder sein Beauftragter die Gemeinde im |
Rahmen des Verfahrens vor dem Polizeigericht vertreten. | Rahmen des Verfahrens vor dem Polizeigericht vertreten. |
Unterabschnitt 4 - Sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße | Unterabschnitt 4 - Sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße |
Art. 9 - Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen | Art. 9 - Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen |
und lokalen Polizei können von der in vorliegendem Abschnitt | und lokalen Polizei können von der in vorliegendem Abschnitt |
vorgesehenen Maßnahme der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. | vorgesehenen Maßnahme der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. |
Art. 10 - § 1 - Die administrative Geldbuße kann nur mit dem | Art. 10 - § 1 - Die administrative Geldbuße kann nur mit dem |
Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden. | Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden. |
§ 2 - Bei der Aufforderung zur sofortigen Zahlung informieren die in | § 2 - Bei der Aufforderung zur sofortigen Zahlung informieren die in |
Artikel 9 erwähnten Personen den Zuwiderhandelnden über all seine | Artikel 9 erwähnten Personen den Zuwiderhandelnden über all seine |
Rechte. | Rechte. |
Art. 11 - Die sofortige Zahlung ist ausgeschlossen, wenn einer der bei | Art. 11 - Die sofortige Zahlung ist ausgeschlossen, wenn einer der bei |
derselben Gelegenheit festgestellten Verstöße nicht durch dieses | derselben Gelegenheit festgestellten Verstöße nicht durch dieses |
Verfahren geregelt werden kann. | Verfahren geregelt werden kann. |
Art. 12 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- | Art. 12 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- |
oder Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem | oder Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem |
Smartphone. | Smartphone. |
Art. 13 - Durch die sofortige Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem | Art. 13 - Durch die sofortige Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem |
Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße | Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße |
aufzuerlegen. | aufzuerlegen. |
Art. 14 - In dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht sofort | Art. 14 - In dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht sofort |
gezahlt wird, ist das in Unterabschnitt 2 erwähnte Verfahren vor dem | gezahlt wird, ist das in Unterabschnitt 2 erwähnte Verfahren vor dem |
sanktionierenden Beamten anwendbar. | sanktionierenden Beamten anwendbar. |
Art. 15 - Die administrativen Geldbußen werden zugunsten der Gemeinde | Art. 15 - Die administrativen Geldbußen werden zugunsten der Gemeinde |
eingezogen. | eingezogen. |
Art. 16 - Das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine sofortige | Art. 16 - Das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine sofortige |
Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, wird dem | Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, wird dem |
sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs binnen einer | sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs binnen einer |
Frist von fünfzehn Tagen übermittelt. | Frist von fünfzehn Tagen übermittelt. |
Unterabschnitt 5 - Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des | Unterabschnitt 5 - Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des |
Prokurators des Königs | Prokurators des Königs |
Art. 17 - § 1 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße hindert den | Art. 17 - § 1 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße hindert den |
Prokurator des Königs jedoch nicht daran, die Artikel 216bis oder | Prokurator des Königs jedoch nicht daran, die Artikel 216bis oder |
216ter des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden oder eine | 216ter des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden oder eine |
Strafverfolgung einzuleiten, und zwar nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der | Strafverfolgung einzuleiten, und zwar nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der |
Zuwiderhandelnde mehr als einen der in Artikel 1 des vorliegenden | Zuwiderhandelnde mehr als einen der in Artikel 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Verstöße begangen hat. | Erlasses erwähnten Verstöße begangen hat. |
§ 2 - Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter des | § 2 - Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter des |
Strafprozessgesetzbuches wird der eingezogene Betrag auf den von der | Strafprozessgesetzbuches wird der eingezogene Betrag auf den von der |
Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle | Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle |
Überschuss wird erstattet. | Überschuss wird erstattet. |
§ 3 - Im Fall einer Verurteilung des Betreffenden wird der eingezogene | § 3 - Im Fall einer Verurteilung des Betreffenden wird der eingezogene |
Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die | Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die |
ausgesprochene Geldbuße angerechnet, und der eventuelle Überschuss | ausgesprochene Geldbuße angerechnet, und der eventuelle Überschuss |
wird erstattet. | wird erstattet. |
§ 4 - Im Fall eines Freispruchs wird der eingezogene Betrag erstattet. | § 4 - Im Fall eines Freispruchs wird der eingezogene Betrag erstattet. |
§ 5 - Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der eingezogene Betrag | § 5 - Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der eingezogene Betrag |
nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. | nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. |
§ 6 - Im Fall einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe | § 6 - Im Fall einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe |
oder einer Strafe unter elektronischer Überwachung wird der | oder einer Strafe unter elektronischer Überwachung wird der |
eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten | eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten |
angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet. | angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet. |
§ 7 - Im Fall einer einfachen Schuldigerklärung wird der eingezogene | § 7 - Im Fall einer einfachen Schuldigerklärung wird der eingezogene |
Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und | Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und |
der eventuelle Überschuss wird erstattet. | der eventuelle Überschuss wird erstattet. |
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - Vorliegender Erlass gilt nur für die Dauer der Ermächtigung, | Art. 18 - Vorliegender Erlass gilt nur für die Dauer der Ermächtigung, |
die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung | die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung |
des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus | des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. | COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 20 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der | Art. 20 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |