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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/04/2020
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Koninklijk besluit nr. 1 betreffende de bestrijding van de niet-naleving van de dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken door de invoering van gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling Arrêté royal n° 1 portant sur la lutte contre le non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives communales. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 APRIL 2020. - Koninklijk besluit nr. 1 betreffende de bestrijding 6 AVRIL 2020. - Arrêté royal n° 1 portant sur la lutte contre le
van de niet-naleving van de dringende maatregelen om de verspreiding non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du
van het coronavirus COVID-19 te beperken door de invoering van coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives
gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling communales. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit nr. 1 van 6 april 2020 betreffende de bestrijding van de l`arrêté royal n° 1 du 6 avril 2020 portant sur la lutte contre le
niet-naleving van de dringende maatregelen om de verspreiding van het non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du
coronavirus COVID-19 te beperken door de invoering van gemeentelijke coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives
administratieve sancties (Belgisch Staatsblad van 7 april 2020). communales (Moniteur belge du 7 avril 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der 6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der
Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler
Verwaltungssanktionen Verwaltungssanktionen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur
Unterschrift vorgelegt wird, ist es, im Rahmen der Bekämpfung der Unterschrift vorgelegt wird, ist es, im Rahmen der Bekämpfung der
Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 kommunale Verwaltungssanktionen Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 kommunale Verwaltungssanktionen
einzuführen. einzuführen.
Aufgrund der bestehenden Regelung werden Verstöße gegen die Artikel 1, Aufgrund der bestehenden Regelung werden Verstöße gegen die Artikel 1,
5 und 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung 5 und 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19 über Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 Coronavirus COVID-19 über Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über die zivile Sicherheit mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet. über die zivile Sicherheit mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet.
Es wird vorgeschlagen, dass Verstöße gegen Artikel 187 des Gesetzes Es wird vorgeschlagen, dass Verstöße gegen Artikel 187 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit zu gemischten Verstößen vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit zu gemischten Verstößen
werden, die entweder mit einer strafrechtlichen Sanktion oder mit werden, die entweder mit einer strafrechtlichen Sanktion oder mit
einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, und einen einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, und einen
Mechanismus für sofortige Zahlung einzurichten, der mit dem Mechanismus für sofortige Zahlung einzurichten, der mit dem
Mechanismus, der in den Artikeln 34 bis 41 des Gesetzes vom 24. Juni Mechanismus, der in den Artikeln 34 bis 41 des Gesetzes vom 24. Juni
2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, nachstehend KVS-Gesetz 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, nachstehend KVS-Gesetz
genannt, vorgesehen ist, vergleichbar ist. genannt, vorgesehen ist, vergleichbar ist.
Da wir uns, wie wir alle hoffen, in einer ernsten, aber Da wir uns, wie wir alle hoffen, in einer ernsten, aber
vorübergehenden Gesundheitslage befinden, wurde entschieden, das vorübergehenden Gesundheitslage befinden, wurde entschieden, das
Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen
nicht durch neue Bestimmungen abzuändern, die nach einiger Zeit wieder nicht durch neue Bestimmungen abzuändern, die nach einiger Zeit wieder
aufgehoben worden wären, sondern mit vorliegendem Erlass einen aufgehoben worden wären, sondern mit vorliegendem Erlass einen
ähnlichen zeitweiligen Mechanismus einzurichten. ähnlichen zeitweiligen Mechanismus einzurichten.
Selbstverständlich bleibt das derzeitige System der Selbstverständlich bleibt das derzeitige System der
Verwaltungssanktionen anwendbar und geht es hier eigentlich darum, das Verwaltungssanktionen anwendbar und geht es hier eigentlich darum, das
bestehende Arsenal zeitweilig durch einen neuen Mechanismus zu bestehende Arsenal zeitweilig durch einen neuen Mechanismus zu
ergänzen. ergänzen.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Wie im KVS-Gesetz vorgesehen, kann der Gemeinderat in seinen Wie im KVS-Gesetz vorgesehen, kann der Gemeinderat in seinen
Verordnungen eine Verwaltungssanktion in Form einer administrativen Verordnungen eine Verwaltungssanktion in Form einer administrativen
Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen.
Es geht darum, die Einhaltung der in Anwendung des vorerwähnten Es geht darum, die Einhaltung der in Anwendung des vorerwähnten
Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 ergriffenen Maßnahmen, Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 ergriffenen Maßnahmen,
darunter die Schließung von Handelsgeschäften und anderen Geschäften darunter die Schließung von Handelsgeschäften und anderen Geschäften
oder auch die Maßnahmen des Social Distancing, durchzusetzen. oder auch die Maßnahmen des Social Distancing, durchzusetzen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, anders als im KVS-Gesetz, die Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, anders als im KVS-Gesetz, die
durch diesen Mechanismus vorgesehene Sanktion nicht anwendbar ist, durch diesen Mechanismus vorgesehene Sanktion nicht anwendbar ist,
wenn der Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem wenn der Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem
Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für
handlungsunfähig erklärt ist. handlungsunfähig erklärt ist.
Artikel 2 Artikel 2
Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft sich auf 250 Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft sich auf 250
EUR pro Verstoß. EUR pro Verstoß.
Artikel 3 und 4 Artikel 3 und 4
Diese Artikel beziehen sich auf das obligatorische Abfassen eines Diese Artikel beziehen sich auf das obligatorische Abfassen eines
Rundschreibens des Kollegiums der Generalprokuratoren. Rundschreibens des Kollegiums der Generalprokuratoren.
Natürlich muss das Rundschreiben des Kollegiums der Natürlich muss das Rundschreiben des Kollegiums der
Generalprokuratoren angesichts des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit der Generalprokuratoren angesichts des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit der
Strafverfolgung eine Entscheidung auf strafrechtlicher Ebene Strafverfolgung eine Entscheidung auf strafrechtlicher Ebene
ermöglichen, bevor die Gemeinden die vorerwähnten Verstöße mit ermöglichen, bevor die Gemeinden die vorerwähnten Verstöße mit
Verwaltungssanktionen ahnden können. Verwaltungssanktionen ahnden können.
Zudem kann im Rahmen dieses Rundschreibens beschlossen werden, den Zudem kann im Rahmen dieses Rundschreibens beschlossen werden, den
Gemeinden nicht zu ermöglichen, juristischen Personen Gemeinden nicht zu ermöglichen, juristischen Personen
Verwaltungssanktionen aufzuerlegen, oder den Gemeinden nur die Verwaltungssanktionen aufzuerlegen, oder den Gemeinden nur die
Möglichkeit zu geben, Verstöße gegen bestimmte Maßnahmen des Möglichkeit zu geben, Verstöße gegen bestimmte Maßnahmen des
Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 mit Verwaltungssanktionen zu ahnden. COVID-19 mit Verwaltungssanktionen zu ahnden.
Artikel 5 und 6 Artikel 5 und 6
Diese Artikel sehen ein schnelles Verfahren vor dem sanktionierenden Diese Artikel sehen ein schnelles Verfahren vor dem sanktionierenden
Beamten vor, mit der Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, Beamten vor, mit der Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden,
Verteidigungsmittel mitzuteilen, wenn er dies wünscht. Verteidigungsmittel mitzuteilen, wenn er dies wünscht.
Ferner sei daran erinnert, dass die Feststellung gemischter Verstöße Ferner sei daran erinnert, dass die Feststellung gemischter Verstöße
nur durch die in Artikel 20 des KVS-Gesetzes aufgeführten Personen, nur durch die in Artikel 20 des KVS-Gesetzes aufgeführten Personen,
das heißt durch Polizeibeamte, Polizeibedienstete oder Privatfeldhüter das heißt durch Polizeibeamte, Polizeibedienstete oder Privatfeldhüter
im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgen darf. im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgen darf.
In diesem spezifischen Rahmen sollen Verstöße also nicht von den In diesem spezifischen Rahmen sollen Verstöße also nicht von den
üblichen kommunalen feststellenden Bediensteten festgestellt werden. üblichen kommunalen feststellenden Bediensteten festgestellt werden.
Artikel 7 und 8 Artikel 7 und 8
Das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden Das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden
Beamten wird näher beschrieben. Beamten wird näher beschrieben.
Zudem wird bestimmt, dass der Beschluss des sanktionierenden Beamten Zudem wird bestimmt, dass der Beschluss des sanktionierenden Beamten
zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter Zwang vollstreckt zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter Zwang vollstreckt
werden kann, wie im KVS-Gesetz vorgesehen. werden kann, wie im KVS-Gesetz vorgesehen.
Artikel 9 bis 15 Artikel 9 bis 15
Eine Möglichkeit der sofortigen Zahlung wird vorgesehen. Denn es hat Eine Möglichkeit der sofortigen Zahlung wird vorgesehen. Denn es hat
sich als notwendig erwiesen, einen solchen Mechanismus vorzusehen, um sich als notwendig erwiesen, einen solchen Mechanismus vorzusehen, um
die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 bestmöglich die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 bestmöglich
durchzusetzen. durchzusetzen.
Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen
Polizei können von der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. Polizei können von der sofortigen Zahlung Gebrauch machen.
Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Einverständnis des Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Einverständnis des
Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden; er muss von den Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden; er muss von den
feststellenden Bediensteten über all seine Rechte informiert werden. feststellenden Bediensteten über all seine Rechte informiert werden.
Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- oder Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- oder
Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem
Smartphone. Mit der sofortigen Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem Smartphone. Mit der sofortigen Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem
Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße
aufzuerlegen. aufzuerlegen.
Schließlich ist in dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht Schließlich ist in dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht
sofort gezahlt wird, das Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten sofort gezahlt wird, das Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten
anwendbar und werden die administrativen Geldbußen zugunsten der anwendbar und werden die administrativen Geldbußen zugunsten der
Gemeinde eingezogen. Gemeinde eingezogen.
Artikel 16 Artikel 16
Gemäß diesem Artikel wird das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine Gemäß diesem Artikel wird das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine
sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, dem sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, dem
sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs übermittelt. sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs übermittelt.
Artikel 17 Artikel 17
Dieser Artikel betrifft die Möglichkeit eines Eingreifens durch den Dieser Artikel betrifft die Möglichkeit eines Eingreifens durch den
Prokurator des Königs, wenn die Zahlung der administrativen Geldbuße Prokurator des Königs, wenn die Zahlung der administrativen Geldbuße
stattgefunden hat. Letztgenannter kann noch immer die Strafverfolgung stattgefunden hat. Letztgenannter kann noch immer die Strafverfolgung
einleiten und die Artikel 216bis oder 216ter des einleiten und die Artikel 216bis oder 216ter des
Strafprozessgesetzbuches anwenden, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem Strafprozessgesetzbuches anwenden, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem
der Zuwiderhandelnde mehr als einen Verstoß gegen Artikel 187 des der Zuwiderhandelnde mehr als einen Verstoß gegen Artikel 187 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit begangen hat. Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit begangen hat.
Artikel 18 Artikel 18
In diesem Artikel wird auf den zeitweiligen Charakter des Erlasses In diesem Artikel wird auf den zeitweiligen Charakter des Erlasses
hingewiesen. Denn der derzeitige Mechanismus gilt nur für die Dauer hingewiesen. Denn der derzeitige Mechanismus gilt nur für die Dauer
der Ermächtigung, die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März der Ermächtigung, die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März
2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird.
Es sei auch daran erinnert, dass vorliegender Erlass darauf beschränkt Es sei auch daran erinnert, dass vorliegender Erlass darauf beschränkt
ist, den Rückgriff auf Verwaltungssanktionen "für Verstöße im Sinne ist, den Rückgriff auf Verwaltungssanktionen "für Verstöße im Sinne
von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit" (Art. 1) zu ermöglichen. Dieser Artikel 187 sanktioniert Sicherheit" (Art. 1) zu ermöglichen. Dieser Artikel 187 sanktioniert
die Nichteinhaltung der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 182 die Nichteinhaltung der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 182
desselben Gesetzes ergriffen werden, das heißt der Maßnahmen, die im desselben Gesetzes ergriffen werden, das heißt der Maßnahmen, die im
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19, abgeändert durch den Erlass vom 3. April 2020, vorgesehen COVID-19, abgeändert durch den Erlass vom 3. April 2020, vorgesehen
sind. Die betreffenden Maßnahmen haben eine auf einige Wochen sind. Die betreffenden Maßnahmen haben eine auf einige Wochen
begrenzte Laufzeit, derzeit bis zum 19. April 2020. Wenn diese begrenzte Laufzeit, derzeit bis zum 19. April 2020. Wenn diese
Maßnahmen enden, fallen die betreffenden Handlungen (zum Beispiel Maßnahmen enden, fallen die betreffenden Handlungen (zum Beispiel
nicht wesentliche Fortbewegungen), die nach diesem Datum erfolgen, nicht wesentliche Fortbewegungen), die nach diesem Datum erfolgen,
nicht mehr unter Artikel 187 des Gesetzes über die zivile Sicherheit. nicht mehr unter Artikel 187 des Gesetzes über die zivile Sicherheit.
Folglich ist auch der vorliegende Erlass nicht mehr auf sie anwendbar. Folglich ist auch der vorliegende Erlass nicht mehr auf sie anwendbar.
Artikel 19 und 20 Artikel 19 und 20
Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. Diese Artikel bedürfen keines Kommentars.
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der 6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr. 1 über die Bekämpfung der
Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler
Verwaltungssanktionen Verwaltungssanktionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu
ergreifen (II), des Artikels 5; ergreifen (II), des Artikels 5;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen; Verwaltungssanktionen;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 182 und 187; Artikel 182 und 187;
Aufgrund der Stellungnahmen der für Justiz und Inneres zuständigen Aufgrund der Stellungnahmen der für Justiz und Inneres zuständigen
Finanzinspektoren vom 2. und 3. April 2020; Finanzinspektoren vom 2. und 3. April 2020;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden
Staaten. In der Erwägung der Feststellung vor Ort, dass die Staaten. In der Erwägung der Feststellung vor Ort, dass die
Dringlichkeitsmaßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Ausbreitung Dringlichkeitsmaßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Ausbreitung
des COVID-19 einzudämmen, nicht immer angewandt werden; dass es von des COVID-19 einzudämmen, nicht immer angewandt werden; dass es von
wesentlicher Bedeutung ist, dass die gesamte Bevölkerung die wesentlicher Bedeutung ist, dass die gesamte Bevölkerung die
ergriffenen Maßnahmen so strikt wie möglich anwendet, um einen ergriffenen Maßnahmen so strikt wie möglich anwendet, um einen
schnellen Ausweg aus der Gesundheitskrise zu erreichen; dass es darum schnellen Ausweg aus der Gesundheitskrise zu erreichen; dass es darum
notwendig ist, unseren Polizeidiensten schnellstens die Möglichkeit zu notwendig ist, unseren Polizeidiensten schnellstens die Möglichkeit zu
geben, die Maßnahmen, die im Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 geben, die Maßnahmen, die im Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen sind, sofort Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen sind, sofort
durchzusetzen; dass dies schließlich eine Frage der Wahrung der durchzusetzen; dass dies schließlich eine Frage der Wahrung der
öffentlichen Ordnung ist; öffentlichen Ordnung ist;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass
vom 24. März 2020 und den Ministeriellen Erlass vom 3. April 2020; vom 24. März 2020 und den Ministeriellen Erlass vom 3. April 2020;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten KAPITEL 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten
Verstöße Verstöße
und des auf diese Verstöße anwendbaren Sonderverfahrens und des auf diese Verstöße anwendbaren Sonderverfahrens
Abschnitt 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten Abschnitt 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten
Verstöße Verstöße
Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni
2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen kann der Gemeinderat in 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen kann der Gemeinderat in
seinen Verordnungen auch eine Verwaltungssanktion in Form einer seinen Verordnungen auch eine Verwaltungssanktion in Form einer
administrativen Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des administrativen Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen, sofern Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen, sofern
diese eine Weigerung oder ein Versäumnis, die in Anwendung von Artikel diese eine Weigerung oder ein Versäumnis, die in Anwendung von Artikel
182 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen zu befolgen, betreffen. 182 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen zu befolgen, betreffen.
Diese Verwaltungssanktion ist nicht anwendbar, wenn der Diese Verwaltungssanktion ist nicht anwendbar, wenn der
Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem Statut Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem Statut
der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für handlungsunfähig der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für handlungsunfähig
erklärt ist. erklärt ist.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft
sich auf 250 EUR pro Verstoß. sich auf 250 EUR pro Verstoß.
Abschnitt 2 - Verfahren, das auf derartige Verstöße anwendbar ist, und Abschnitt 2 - Verfahren, das auf derartige Verstöße anwendbar ist, und
sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße
Unterabschnitt 1 - Rundschreiben des Kollegiums der Unterabschnitt 1 - Rundschreiben des Kollegiums der
Generalprokuratoren Generalprokuratoren
Art. 3 - Das Kollegium der Generalprokuratoren verfasst ein Art. 3 - Das Kollegium der Generalprokuratoren verfasst ein
Rundschreiben mit den kriminalpolitischen Richtlinien in Bezug auf Rundschreiben mit den kriminalpolitischen Richtlinien in Bezug auf
Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über
die zivile Sicherheit. die zivile Sicherheit.
Art. 4 - Das Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren wird Art. 4 - Das Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren wird
den in Artikel 1 erwähnten Verordnungen beigefügt und vom den in Artikel 1 erwähnten Verordnungen beigefügt und vom
Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom
Gemeindekollegium auf der Website der Gemeinde, wenn vorhanden, Gemeindekollegium auf der Website der Gemeinde, wenn vorhanden,
und/oder durch Anschlag veröffentlicht, wobei der Ort angegeben wird, und/oder durch Anschlag veröffentlicht, wobei der Ort angegeben wird,
an dem das Rundschreiben einsehen kann. an dem das Rundschreiben einsehen kann.
Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten
Art. 5 - Für die in Artikel 1 erwähnten Verstöße wird das Original des Art. 5 - Für die in Artikel 1 erwähnten Verstöße wird das Original des
Feststellungsprotokolls dem sanktionierenden Beamten zugeschickt. Der Feststellungsprotokolls dem sanktionierenden Beamten zugeschickt. Der
Prokurator des Königs wird gemäß den Modalitäten, die in dem in Prokurator des Königs wird gemäß den Modalitäten, die in dem in
Artikel 3 erwähnten Rundschreiben bestimmt sind, davon in Kenntnis Artikel 3 erwähnten Rundschreiben bestimmt sind, davon in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
Art. 6 - § 1 - Der sanktionierende Beamte teilt dem Zuwiderhandelnden Art. 6 - § 1 - Der sanktionierende Beamte teilt dem Zuwiderhandelnden
binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des Protokolls über die Feststellung binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des Protokolls über die Feststellung
des Verstoßes per gewöhnliche Post die Daten über die festgestellten des Verstoßes per gewöhnliche Post die Daten über die festgestellten
Taten und den begangenen Verstoß sowie den Betrag der administrativen Taten und den begangenen Verstoß sowie den Betrag der administrativen
Geldbuße mit. Geldbuße mit.
Der Zuwiderhandelnde zahlt die administrative Geldbuße binnen dreißig Der Zuwiderhandelnde zahlt die administrative Geldbuße binnen dreißig
Tagen nach ihrer Notifizierung, es sei denn, er teilt dem Tagen nach ihrer Notifizierung, es sei denn, er teilt dem
sanktionierenden Beamten binnen dieser Frist seine Verteidigungsmittel sanktionierenden Beamten binnen dieser Frist seine Verteidigungsmittel
per gewöhnliche Post mit. Der Zuwiderhandelnde kann innerhalb dieser per gewöhnliche Post mit. Der Zuwiderhandelnde kann innerhalb dieser
Frist auf seinen Antrag hin angehört werden. Frist auf seinen Antrag hin angehört werden.
§ 2 - Erklärt der sanktionierende Beamte die Verteidigungsmittel für § 2 - Erklärt der sanktionierende Beamte die Verteidigungsmittel für
unbegründet, setzt er den Zuwiderhandelnden auf mit Gründen versehene unbegründet, setzt er den Zuwiderhandelnden auf mit Gründen versehene
Weise davon in Kenntnis, wobei er auf die administrative Geldbuße Weise davon in Kenntnis, wobei er auf die administrative Geldbuße
verweist, die binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab dieser verweist, die binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab dieser
Notifizierung zu zahlen ist. Notifizierung zu zahlen ist.
§ 3 - Wird die administrative Geldbuße nicht binnen der ersten Frist § 3 - Wird die administrative Geldbuße nicht binnen der ersten Frist
von dreißig Tagen gezahlt, dann wird, außer im Fall von von dreißig Tagen gezahlt, dann wird, außer im Fall von
Verteidigungsmitteln, ein Erinnerungsschreiben übermittelt mit der Verteidigungsmitteln, ein Erinnerungsschreiben übermittelt mit der
Aufforderung, diese Geldbuße binnen einer neuen Frist von dreißig Aufforderung, diese Geldbuße binnen einer neuen Frist von dreißig
Tagen ab der Notifizierung dieses Erinnerungsschreibens zu zahlen. Tagen ab der Notifizierung dieses Erinnerungsschreibens zu zahlen.
Unterabschnitt 3 - Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden Unterabschnitt 3 - Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden
Beamten Beamten
Art. 7 - Der Beschluss des sanktionierenden Beamten, eine Art. 7 - Der Beschluss des sanktionierenden Beamten, eine
administrative Geldbuße aufzuerlegen, kann unter Zwang vollstreckt administrative Geldbuße aufzuerlegen, kann unter Zwang vollstreckt
werden, wenn diese administrative Geldbuße nicht binnen der in Artikel werden, wenn diese administrative Geldbuße nicht binnen der in Artikel
6 § 3 erwähnten Frist gezahlt wurde, es sei denn, der Zuwiderhandelnde 6 § 3 erwähnten Frist gezahlt wurde, es sei denn, der Zuwiderhandelnde
legt binnen dieser Frist Beschwerde ein. legt binnen dieser Frist Beschwerde ein.
Art. 8 - § 1 - Die Gemeinde oder der Zuwiderhandelnde, im Fall einer Art. 8 - § 1 - Die Gemeinde oder der Zuwiderhandelnde, im Fall einer
administrativen Geldbuße, kann durch einen beim Polizeigericht administrativen Geldbuße, kann durch einen beim Polizeigericht
schriftlich eingereichten Antrag gemäß dem Zivilverfahren binnen einem schriftlich eingereichten Antrag gemäß dem Zivilverfahren binnen einem
Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen. Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen.
§ 2 - Das Polizeigericht entscheidet im Rahmen einer § 2 - Das Polizeigericht entscheidet im Rahmen einer
kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in
Artikel 1 erwähnte Verwaltungssanktion eingelegte Beschwerde. Artikel 1 erwähnte Verwaltungssanktion eingelegte Beschwerde.
Es entscheidet über die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Es entscheidet über die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der
auferlegten Geldbuße. auferlegten Geldbuße.
Es kann den Beschluss des sanktionierenden Beamten entweder bestätigen Es kann den Beschluss des sanktionierenden Beamten entweder bestätigen
oder abändern. oder abändern.
§ 3 - Wird gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten Beschwerde § 3 - Wird gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten Beschwerde
eingelegt, kann dieser Beamte oder sein Beauftragter die Gemeinde im eingelegt, kann dieser Beamte oder sein Beauftragter die Gemeinde im
Rahmen des Verfahrens vor dem Polizeigericht vertreten. Rahmen des Verfahrens vor dem Polizeigericht vertreten.
Unterabschnitt 4 - Sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße Unterabschnitt 4 - Sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße
Art. 9 - Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Art. 9 - Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen
und lokalen Polizei können von der in vorliegendem Abschnitt und lokalen Polizei können von der in vorliegendem Abschnitt
vorgesehenen Maßnahme der sofortigen Zahlung Gebrauch machen. vorgesehenen Maßnahme der sofortigen Zahlung Gebrauch machen.
Art. 10 - § 1 - Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Art. 10 - § 1 - Die administrative Geldbuße kann nur mit dem
Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden. Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden.
§ 2 - Bei der Aufforderung zur sofortigen Zahlung informieren die in § 2 - Bei der Aufforderung zur sofortigen Zahlung informieren die in
Artikel 9 erwähnten Personen den Zuwiderhandelnden über all seine Artikel 9 erwähnten Personen den Zuwiderhandelnden über all seine
Rechte. Rechte.
Art. 11 - Die sofortige Zahlung ist ausgeschlossen, wenn einer der bei Art. 11 - Die sofortige Zahlung ist ausgeschlossen, wenn einer der bei
derselben Gelegenheit festgestellten Verstöße nicht durch dieses derselben Gelegenheit festgestellten Verstöße nicht durch dieses
Verfahren geregelt werden kann. Verfahren geregelt werden kann.
Art. 12 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- Art. 12 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank-
oder Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem oder Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem
Smartphone. Smartphone.
Art. 13 - Durch die sofortige Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem Art. 13 - Durch die sofortige Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem
Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße
aufzuerlegen. aufzuerlegen.
Art. 14 - In dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht sofort Art. 14 - In dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht sofort
gezahlt wird, ist das in Unterabschnitt 2 erwähnte Verfahren vor dem gezahlt wird, ist das in Unterabschnitt 2 erwähnte Verfahren vor dem
sanktionierenden Beamten anwendbar. sanktionierenden Beamten anwendbar.
Art. 15 - Die administrativen Geldbußen werden zugunsten der Gemeinde Art. 15 - Die administrativen Geldbußen werden zugunsten der Gemeinde
eingezogen. eingezogen.
Art. 16 - Das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine sofortige Art. 16 - Das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine sofortige
Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, wird dem Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, wird dem
sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs binnen einer sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs binnen einer
Frist von fünfzehn Tagen übermittelt. Frist von fünfzehn Tagen übermittelt.
Unterabschnitt 5 - Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des Unterabschnitt 5 - Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des
Prokurators des Königs Prokurators des Königs
Art. 17 - § 1 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße hindert den Art. 17 - § 1 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße hindert den
Prokurator des Königs jedoch nicht daran, die Artikel 216bis oder Prokurator des Königs jedoch nicht daran, die Artikel 216bis oder
216ter des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden oder eine 216ter des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden oder eine
Strafverfolgung einzuleiten, und zwar nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der Strafverfolgung einzuleiten, und zwar nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Zuwiderhandelnde mehr als einen der in Artikel 1 des vorliegenden Zuwiderhandelnde mehr als einen der in Artikel 1 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Verstöße begangen hat. Erlasses erwähnten Verstöße begangen hat.
§ 2 - Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter des § 2 - Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter des
Strafprozessgesetzbuches wird der eingezogene Betrag auf den von der Strafprozessgesetzbuches wird der eingezogene Betrag auf den von der
Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle
Überschuss wird erstattet. Überschuss wird erstattet.
§ 3 - Im Fall einer Verurteilung des Betreffenden wird der eingezogene § 3 - Im Fall einer Verurteilung des Betreffenden wird der eingezogene
Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die
ausgesprochene Geldbuße angerechnet, und der eventuelle Überschuss ausgesprochene Geldbuße angerechnet, und der eventuelle Überschuss
wird erstattet. wird erstattet.
§ 4 - Im Fall eines Freispruchs wird der eingezogene Betrag erstattet. § 4 - Im Fall eines Freispruchs wird der eingezogene Betrag erstattet.
§ 5 - Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der eingezogene Betrag § 5 - Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der eingezogene Betrag
nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. nach Abzug der Gerichtskosten erstattet.
§ 6 - Im Fall einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe § 6 - Im Fall einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe
oder einer Strafe unter elektronischer Überwachung wird der oder einer Strafe unter elektronischer Überwachung wird der
eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten
angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet. angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet.
§ 7 - Im Fall einer einfachen Schuldigerklärung wird der eingezogene § 7 - Im Fall einer einfachen Schuldigerklärung wird der eingezogene
Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und
der eventuelle Überschuss wird erstattet. der eventuelle Überschuss wird erstattet.
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen
Art. 18 - Vorliegender Erlass gilt nur für die Dauer der Ermächtigung, Art. 18 - Vorliegender Erlass gilt nur für die Dauer der Ermächtigung,
die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung
des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird. COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird.
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 20 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Art. 20 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2020 Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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