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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/09/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 december 1990 betreffende diepvriesproducten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif aux produits surgelés
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 december en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif aux
1990 betreffende diepvriesproducten produits surgelés
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 5 december 1990 betreffende diepvriesproducten, opgemaakt royal du 5 décembre 1990 relatif aux produits surgelés, établi par le
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 5 december 1990 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990
diepvriesprodukten. relatif aux produits surgelés.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 5 september 2001. Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER
WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
5. DEZEMBER 1990 - Königlicher Erlass über tiefgefrorene Erzeugnisse 5. DEZEMBER 1990 - Königlicher Erlass über tiefgefrorene Erzeugnisse
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken, Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken,
abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1978, 14. November 1983, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1978, 14. November 1983,
26. Juli 1985 und 29. Oktober 1987; 26. Juli 1985 und 29. Oktober 1987;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere des Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere des
Artikels 2; Artikels 2;
Aufgrund der Richtlinie 89/108/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 89/108/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene
Lebensmittel; Lebensmittel;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese
Bestimmungen innerhalb der durch vorerwähnte Richtlinie 89/108/EWG Bestimmungen innerhalb der durch vorerwähnte Richtlinie 89/108/EWG
bestimmten Frist festgelegt werden müssen; bestimmten Frist festgelegt werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten,
Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres
Staatssekretärs für Volksgesundheit Staatssekretärs für Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses man unter Artikel 1 - § 1 Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses man unter
"tiefgefrorenen Erzeugnissen": die für die menschliche Ernährung "tiefgefrorenen Erzeugnissen": die für die menschliche Ernährung
bestimmten Erzeugnisse en grasse: bestimmten Erzeugnisse en grasse:
- die einem geeigneten Gefrierprozess ("Tiefgefrieren") unterzogen - die einem geeigneten Gefrierprozess ("Tiefgefrieren") unterzogen
worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen
Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie
nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des
Erzeugnisses an allen seinen Punkten - nach thermischer Stabilisierung Erzeugnisses an allen seinen Punkten - nach thermischer Stabilisierung
- ständig auf minus 18°C oder niedriger gehalten wird, und - ständig auf minus 18°C oder niedriger gehalten wird, und
- die mit dem Hinweis vermarktet werden, dass sie diese Eigenschaft - die mit dem Hinweis vermarktet werden, dass sie diese Eigenschaft
besitzen. besitzen.
§ 2 - Speiseeis gilt nicht als tiefgefrorenes Erzeugnis im Sinne des § 2 - Speiseeis gilt nicht als tiefgefrorenes Erzeugnis im Sinne des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
§ 3 - Vorliegender Erlass ist anwendbar, unbeschadet der Vorschriften, § 3 - Vorliegender Erlass ist anwendbar, unbeschadet der Vorschriften,
die Folgendes betreffen : die Folgendes betreffen :
a) eine gemeinsame Marktorganisation der EWG im Bereich der a) eine gemeinsame Marktorganisation der EWG im Bereich der
Landwirtschaft und der Fischerei, Landwirtschaft und der Fischerei,
b) die Ausführungserlasse, die aufgrund der Gesetzesvorschriften über b) die Ausführungserlasse, die aufgrund der Gesetzesvorschriften über
die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch und über die Beschau von die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch und über die Beschau von
Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit ergangen Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit ergangen
sind. sind.
Art. 2 - Nur die in Artikel 1 § 1 erwähten Erzeugnisse dürrfen die in Art. 2 - Nur die in Artikel 1 § 1 erwähten Erzeugnisse dürrfen die in
den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Bezeichnungen tragen. den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Bezeichnungen tragen.
Art. 3 - § 1 - Die zur Herstellung tiefgefrorener Erzeugnisse Art. 3 - § 1 - Die zur Herstellung tiefgefrorener Erzeugnisse
verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und
handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen. handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.
§ 2 - Die Zubereitung der zu gefrierenden Erzeugnisse und das § 2 - Die Zubereitung der zu gefrierenden Erzeugnisse und das
Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte
ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und
mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmass reduziert werden. mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmass reduziert werden.
Art. 4 - Es dürfen ausschliesslich folgende Gefriermittel zum Art. 4 - Es dürfen ausschliesslich folgende Gefriermittel zum
Tiefgefrieren durch unmittelbaren Kontakt verwendet werden: Tiefgefrieren durch unmittelbaren Kontakt verwendet werden:
- Luft, - Luft,
- Stickstoff, - Stickstoff,
- Kohlensäureanhydrid. - Kohlensäureanhydrid.
Art. 5 - Die Temperatur tiefgefrorener Erzeugnisse muss gleichbleibend Art. 5 - Die Temperatur tiefgefrorener Erzeugnisse muss gleichbleibend
sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf minus 18°C oder sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf minus 18°C oder
niedriger gehalten werden, gegebenenfalls mit kurzen Schwankungen nach niedriger gehalten werden, gegebenenfalls mit kurzen Schwankungen nach
oben von höchstens 3 °C : oben von höchstens 3 °C :
- beim Transport, - beim Transport,
- beim örtlichen Vertrieb, - beim örtlichen Vertrieb,
- in den Tiefkühltruhen. - in den Tiefkühltruhen.
Art. 6 - Die Modalitäten der Kontrolle der Temperatur von Art. 6 - Die Modalitäten der Kontrolle der Temperatur von
tiefgefrorenen Erzeugnissen und von Beförderungsmitteln, tiefgefrorenen Erzeugnissen und von Beförderungsmitteln,
Lagerungseinrichtungen und Mitteln für den örtlichen Vertrieb sowie Lagerungseinrichtungen und Mitteln für den örtlichen Vertrieb sowie
die Reinheitskriterien für Gefriermittel können vom Minister, zu die Reinheitskriterien für Gefriermittel können vom Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt
werden. werden.
Art. 7 - Die zur Lieferung an den Endverbraucher bestimmten Art. 7 - Die zur Lieferung an den Endverbraucher bestimmten
tiefgefrorenen Erzeugnisse müssen vom Hersteller oder Verpacker in tiefgefrorenen Erzeugnisse müssen vom Hersteller oder Verpacker in
geeigneten Vorverpackungen verpackt sein, die die Erzeugnisse vor geeigneten Vorverpackungen verpackt sein, die die Erzeugnisse vor
einem Bakterienbefall von aussen oder anderen Schädigungen von aussen einem Bakterienbefall von aussen oder anderen Schädigungen von aussen
sowie vor dem Austrocknen schützen. sowie vor dem Austrocknen schützen.
Art. 8 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 13. November 1986 Art. 8 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 13. November 1986
über die Etikettierung vorverpackter Lebensmittel müssen tiefgefrorene über die Etikettierung vorverpackter Lebensmittel müssen tiefgefrorene
Erzeugnisse, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher sowie Erzeugnisse, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher sowie
an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche
Einrichtungen abgegeben werden sollen, folgende Vermerke tragen: Einrichtungen abgegeben werden sollen, folgende Vermerke tragen:
a) Die Verkehrsbezeichnung muss durch den folgenden Vermerk a) Die Verkehrsbezeichnung muss durch den folgenden Vermerk
beziehungsweise die folgenden Vermerke ergänzt werden: beziehungsweise die folgenden Vermerke ergänzt werden:
- Deutsch: "tiefgefroren" oder "Tiefkühlkost" oder "tiefgekühlt" oder - Deutsch: "tiefgefroren" oder "Tiefkühlkost" oder "tiefgekühlt" oder
"gefrostet", "gefrostet",
- Französisch: "surgelé", - Französisch: "surgelé",
- Niederländisch: "diepvries". - Niederländisch: "diepvries".
b) Zusätzlich zu der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sind der b) Zusätzlich zu der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sind der
Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Erzeugnisse beim Empfänger Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Erzeugnisse beim Empfänger
gelagert werden können, sowie die Aufbewahrungstemperatur und/oder die gelagert werden können, sowie die Aufbewahrungstemperatur und/oder die
zur Aufbewahrung erforderliche Anlage anzugeben. zur Aufbewahrung erforderliche Anlage anzugeben.
c) "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren." c) "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren."
Art. 9 - § 1 - Die Etikettierung der tiefgefrorenen Erzeugnisse, die Art. 9 - § 1 - Die Etikettierung der tiefgefrorenen Erzeugnisse, die
weder an den Endverbraucher noch an Gaststättenbetriebe, weder an den Endverbraucher noch an Gaststättenbetriebe,
Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden
sollen, enthält nur folgende zwingende Angaben: sollen, enthält nur folgende zwingende Angaben:
a) die entsprechend Artikel 8 Buchstabe a) ergänzte a) die entsprechend Artikel 8 Buchstabe a) ergänzte
Verkehrsbezeichnung, Verkehrsbezeichnung,
b) die Nettofüllmenge, ausgedrückt in Gewichtseinheiten, b) die Nettofüllmenge, ausgedrückt in Gewichtseinheiten,
c) Name oder gemeinsamen Namen des Herstellers, des Verpackers oder c) Name oder gemeinsamen Namen des Herstellers, des Verpackers oder
eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Verkäufers. eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Verkäufers.
§ 2 - Die in § 1 vorgesehenen Angaben müssen sich auf der Umhüllung, § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Angaben müssen sich auf der Umhüllung,
den Behältnissen oder der Verpackung oder auf einem daran angebrachten den Behältnissen oder der Verpackung oder auf einem daran angebrachten
Etikett befinden. Etikett befinden.
Art. 10 - Tiefgefrorene Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Artikel Art. 10 - Tiefgefrorene Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Artikel
4 und 7 nicht entsprechen, werden für schädlich erklärt. 4 und 7 nicht entsprechen, werden für schädlich erklärt.
Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 2 bis Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 2 bis
einschliesslich 8 und des Artikels 9 § 1 Buchstabe a) und c) werden einschliesslich 8 und des Artikels 9 § 1 Buchstabe a) und c) werden
gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren
ermittelt, verfolgt und geahndet. ermittelt, verfolgt und geahndet.
Art. 12 - Verstösse gegen die Bestimmungen des Artikels 9 § 1 Art. 12 - Verstösse gegen die Bestimmungen des Artikels 9 § 1
Buchstabe b) und § 2 werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1971 über Buchstabe b) und § 2 werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1971 über
die Handelspraktiken ermittelt, verfolgt und geahndet. die Handelspraktiken ermittelt, verfolgt und geahndet.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 29. März 1979 über tiefgefrorene Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 29. März 1979 über tiefgefrorene
Erzeugnisse wird aufgehoben. Erzeugnisse wird aufgehoben.
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Tiefgefrorene Erzeugnisse, die den Etikettierungsvorschriften des Tiefgefrorene Erzeugnisse, die den Etikettierungsvorschriften des
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen und vor dem Tag des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen und vor dem Tag des
In-Kraft-Tretens hergestellt worden sind, dürfen jedoch im Handel In-Kraft-Tretens hergestellt worden sind, dürfen jedoch im Handel
bleiben, unter der Bedingung, dass ihre Etikettierung den vor diesem bleiben, unter der Bedingung, dass ihre Etikettierung den vor diesem
Datum geltenden Bestimmungen entspricht. Datum geltenden Bestimmungen entspricht.
Art. 15 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Art. 15 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser
Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für
Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 1990 Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 1990
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
Ph. BUSQUIN Ph. BUSQUIN
Der Staatssekretär für Volksgesundheit Der Staatssekretär für Volksgesundheit
R. DELIZEE R. DELIZEE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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