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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit | MINISTERE DE L'INTERIEUR 5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan | - de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation |
vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de | les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le |
handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden, | commerce ou sont traitées en vue de l'exportation, |
- van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 4 août 1996 modifiant l'arrêté royal du 4 |
koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning | décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées |
van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel | alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont |
gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden, | traitées en vue de l'exportation, |
- van het koninklijk besluit van 3 maart 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 3 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 4 |
koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning | décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées |
van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel | alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont |
gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden, | traitées en vue de l'exportation, |
- van de artikelen 15, 18 en 19 van het koninklijk besluit van 28 | - des articles 15, 18 et 19 de l'arrêté royal du 28 septembre 1999 |
september 1999 betreffende de financiering van het Instituut voor | relatif au financement de l'Institut d'expertise vétérinaire, |
veterinaire keuring, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan | - de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation |
vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de | les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le |
handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden; | commerce ou sont traitées en vue de l'exportation; |
- van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 4 août 1996 modifiant l'arrêté royal du 4 |
koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning | décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées |
van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel | alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont |
gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden; | traitées en vue de l'exportation; |
- van het koninklijk besluit van 3 maart 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 3 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 4 |
koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning | décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées |
van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel | alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont |
gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden; | traitées en vue de l'exportation; |
- van de artikelen 15, 18 en 19 van het koninklijk besluit van 28 | - des articles 15, 18 et 19 de l'arrêté royal du 28 septembre 1999 |
september 1999 betreffende de financiering van het Instituut voor | relatif au financement de l'Institut d'expertise vétérinaire. |
veterinaire keuring. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 5 september 2001. | Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
4. DEZEMBER 1995 - Königlicher Erlass zur Einführung einer | 4. DEZEMBER 1995 - Königlicher Erlass zur Einführung einer |
Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den | Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den |
Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden | Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, insbesondere | Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, insbesondere |
der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10; | der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. |
März 1995; | März 1995; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche Orte, an denen als Haupt- oder | 1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche Orte, an denen als Haupt- oder |
Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, | Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, |
Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, | Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, |
2. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die in ihrem | 2. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die in ihrem |
Namen und für eigene Rechnung eine Einrichtung betreibt, | Namen und für eigene Rechnung eine Einrichtung betreibt, |
3. zuständiger Behörde: die Lebensmittelinspektion des Ministeriums | 3. zuständiger Behörde: die Lebensmittelinspektion des Ministeriums |
der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, | der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, |
4. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 4. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört. | Volksgesundheit gehört. |
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kommen nicht zur | Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kommen nicht zur |
Anwendung für: | Anwendung für: |
1. landwirtschaftliche Betriebe, die gemäss den Bestimmungen der | 1. landwirtschaftliche Betriebe, die gemäss den Bestimmungen der |
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den | Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den |
ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel zugelassen sind, | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel zugelassen sind, |
2. andere landwirtschaftliche Betriebe als die, die in Nr. 1 erwähnt | 2. andere landwirtschaftliche Betriebe als die, die in Nr. 1 erwähnt |
sind, es sei denn, es werden dort Lebensmittel hergestellt, die | sind, es sei denn, es werden dort Lebensmittel hergestellt, die |
ausserhalb des landwirtschaftlichen Betriebs verkauft werden, | ausserhalb des landwirtschaftlichen Betriebs verkauft werden, |
3. Einrichtungen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des | 3. Einrichtungen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des |
Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die | Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die |
Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen | Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen |
Einrichtungen erwähnt sind, | Einrichtungen erwähnt sind, |
4. Einrichtungen, die in Kapitel VIII des Königlichen Erlasses vom 30. | 4. Einrichtungen, die in Kapitel VIII des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1976 über die Fischbeschau und den Handel mit Fisch erwähnt | April 1976 über die Fischbeschau und den Handel mit Fisch erwähnt |
sind, | sind, |
5. Milchsammelstellen, Standardisierungsstellen und | 5. Milchsammelstellen, Standardisierungsstellen und |
Milchbearbeitungsbetriebe, in denen Milch ausschliesslich einer | Milchbearbeitungsbetriebe, in denen Milch ausschliesslich einer |
Wärmebehandlung unterzogen wird, so wie sie im Königlichen Erlass vom | Wärmebehandlung unterzogen wird, so wie sie im Königlichen Erlass vom |
7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind, | 7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind, |
6. Orte oder Teile von Orten, die nur ausnahmsweise für die | 6. Orte oder Teile von Orten, die nur ausnahmsweise für die |
Herstellung von Lebensmitteln, den Handel damit oder dessen Verzehr | Herstellung von Lebensmitteln, den Handel damit oder dessen Verzehr |
benutzt werden und keinen Handelscharakter oder ausschliesslich einen | benutzt werden und keinen Handelscharakter oder ausschliesslich einen |
philanthropischen oder Wohltätigkeitszweck haben. | philanthropischen oder Wohltätigkeitszweck haben. |
KAPITEL II - Zulassung | KAPITEL II - Zulassung |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 ist es verboten, | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 ist es verboten, |
eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Einrichtung | eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Einrichtung |
zu betreiben, wenn die zuständige Behörde nicht vorab eine Zulassung | zu betreiben, wenn die zuständige Behörde nicht vorab eine Zulassung |
erteilt hat. | erteilt hat. |
KAPITEL III - Bedingungen für die Erlangung der Zulassung | KAPITEL III - Bedingungen für die Erlangung der Zulassung |
Art. 4 - Zur Erlangung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung muss eine | Art. 4 - Zur Erlangung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung muss eine |
Einrichtung: | Einrichtung: |
1. den Verordnungsbestimmungen im Bereich der Hygiene, die auf diese | 1. den Verordnungsbestimmungen im Bereich der Hygiene, die auf diese |
Einrichtung anwendbar sind, entsprechen, | Einrichtung anwendbar sind, entsprechen, |
2. den allgemeinen und besonderen Verordnungsbestimmungen in Bezug auf | 2. den allgemeinen und besonderen Verordnungsbestimmungen in Bezug auf |
die Zulassungsbedingungen, die auf diese Einrichtung anwendbar sind, | die Zulassungsbedingungen, die auf diese Einrichtung anwendbar sind, |
entsprechen. | entsprechen. |
KAPITEL IV - Zulassungsantrag | KAPITEL IV - Zulassungsantrag |
Art. 5 - § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten | Art. 5 - § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten |
Zulassung wird in zwei Exemplaren bei der zuständigen Behörde | Zulassung wird in zwei Exemplaren bei der zuständigen Behörde |
eingereicht. | eingereicht. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen | § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen |
Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine | Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine |
administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und | administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und |
insbesondere: | insbesondere: |
1. Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des | 1. Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des |
oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt, | oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt, |
2. Name und gemeinsamen Namen der Einrichtung, | 2. Name und gemeinsamen Namen der Einrichtung, |
3. Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der | 3. Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der |
Einrichtung, | Einrichtung, |
4. ausgeübte Tätigkeit(en), | 4. ausgeübte Tätigkeit(en), |
5. eventuelle MWSt.-Nummer, | 5. eventuelle MWSt.-Nummer, |
6. eventuelle Eintragungsnummer im Handelsregister, | 6. eventuelle Eintragungsnummer im Handelsregister, |
7. Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von | 7. Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von |
der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind. | der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind. |
§ 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche | § 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche |
Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die | Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die |
Bestimmungen von Artikel 4 erfüllt sind, übermitteln. | Bestimmungen von Artikel 4 erfüllt sind, übermitteln. |
Art. 6 - § 1 - Für die Einreichung des Zulassungsantrags ist eine | Art. 6 - § 1 - Für die Einreichung des Zulassungsantrags ist eine |
Gebühr zu entrichten, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und | Gebühr zu entrichten, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und |
1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht. | 1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht. |
Diese Gebühr dient zur Deckung der Verwaltungs- und Kontrollkosten, | Diese Gebühr dient zur Deckung der Verwaltungs- und Kontrollkosten, |
die im Hinblick auf die Erteilung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung | die im Hinblick auf die Erteilung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung |
anfallen, sowie zur Deckung der Kontrolle der Einrichtung während der | anfallen, sowie zur Deckung der Kontrolle der Einrichtung während der |
Gültigkeitsdauer besagter Zulassung. | Gültigkeitsdauer besagter Zulassung. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 § 6 kann diese Gebühr | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 § 6 kann diese Gebühr |
nicht zurückgefordert werden; sie ist auf das Konto der zuständigen | nicht zurückgefordert werden; sie ist auf das Konto der zuständigen |
Behörde einzuzahlen. | Behörde einzuzahlen. |
Dem Zulassungsantrag ist im Hinblick auf dessen Zulässigkeit der Beleg | Dem Zulassungsantrag ist im Hinblick auf dessen Zulässigkeit der Beleg |
für die Zahlung der Gebühr beizufügen. | für die Zahlung der Gebühr beizufügen. |
§ 2 - Von der Zahlung der in § 1 erwähnten Gebühr sind befreit: | § 2 - Von der Zahlung der in § 1 erwähnten Gebühr sind befreit: |
1. Einrichtungen, die von öffentlichen Einrichtungen abhängen und | 1. Einrichtungen, die von öffentlichen Einrichtungen abhängen und |
keine kommerziellen Tätigkeiten verrichten, | keine kommerziellen Tätigkeiten verrichten, |
2. Personen und Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | 2. Personen und Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
unentgeltlich Lebensmittel verteilen. | unentgeltlich Lebensmittel verteilen. |
KAPITEL V - Untersuchung des Zulassungsantrags | KAPITEL V - Untersuchung des Zulassungsantrags |
Art. 7 - § 1 - Nachdem die zuständige Behörde den Zulassungsantrag | Art. 7 - § 1 - Nachdem die zuständige Behörde den Zulassungsantrag |
erhalten hat, teilt sie ihm eine Aktennummer zu; diese Nummer und die | erhalten hat, teilt sie ihm eine Aktennummer zu; diese Nummer und die |
im Zulassungsantrag enthaltenen Auskünfte können in ein eventuell | im Zulassungsantrag enthaltenen Auskünfte können in ein eventuell |
computergestütztes Register aufgenommen werden. | computergestütztes Register aufgenommen werden. |
§ 2 - Die zuständige Behörde führt eine administrative und technische | § 2 - Die zuständige Behörde führt eine administrative und technische |
Untersuchung durch, um nachzuprüfen, ob alle zur Erlangung der | Untersuchung durch, um nachzuprüfen, ob alle zur Erlangung der |
Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden. | Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden. |
§ 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche | § 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche |
Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass alle zur | Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass alle zur |
Erlangung der Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten | Erlangung der Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten |
wurden, übermitteln. | wurden, übermitteln. |
KAPITEL VI - Erteilung der Zulassung | KAPITEL VI - Erteilung der Zulassung |
Art. 8 - § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, nachdem | Art. 8 - § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, nachdem |
sie festgestellt hat, dass alle zur Erlangung der Zulassung | sie festgestellt hat, dass alle zur Erlangung der Zulassung |
erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden. | erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden. |
§ 2 - Ausser in den in Artikel 11 vorgesehenen Fällen ist die Frist | § 2 - Ausser in den in Artikel 11 vorgesehenen Fällen ist die Frist |
für die Erteilung der Zulassung seitens der zuständigen Behörde auf | für die Erteilung der Zulassung seitens der zuständigen Behörde auf |
höchstens drei Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (das Datum | höchstens drei Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (das Datum |
der Post ist massgebend) festgelegt. | der Post ist massgebend) festgelegt. |
Ist diese Frist verstrichen und ist keine Mitteilung über die Absicht | Ist diese Frist verstrichen und ist keine Mitteilung über die Absicht |
der zuständigen Behörde, die Zulassung zu verweigern, eingegangen, | der zuständigen Behörde, die Zulassung zu verweigern, eingegangen, |
wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. | wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. |
§ 3 - In der erteilten Zulassung sind insbesondere eine | § 3 - In der erteilten Zulassung sind insbesondere eine |
Zulassungsnummer und die Gültigkeitsdauer der Zulassung angegeben. | Zulassungsnummer und die Gültigkeitsdauer der Zulassung angegeben. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 ist die Zulassung drei | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 ist die Zulassung drei |
Jahre ab dem Datum der Zulassungserteilung gültig; der Poststempel ist | Jahre ab dem Datum der Zulassungserteilung gültig; der Poststempel ist |
massgebend. | massgebend. |
§ 4 - Bei Verlust oder Beschädigung der Zulassung belaufen sich die | § 4 - Bei Verlust oder Beschädigung der Zulassung belaufen sich die |
Kosten für deren Ersetzung auf 500 BF pro Zulassung; dieser Betrag ist | Kosten für deren Ersetzung auf 500 BF pro Zulassung; dieser Betrag ist |
auf das Konto der zuständigen Behörde einzuzahlen. | auf das Konto der zuständigen Behörde einzuzahlen. |
KAPITEL VII - Erneuerung der Zulassung | KAPITEL VII - Erneuerung der Zulassung |
Art. 9 - § 1 - Der Betreiber einer Einrichtung, der eine Zulassung | Art. 9 - § 1 - Der Betreiber einer Einrichtung, der eine Zulassung |
erhalten hat, muss der zuständigen Behörde schnellstmöglich jegliche | erhalten hat, muss der zuständigen Behörde schnellstmöglich jegliche |
bedeutende Änderung der in Artikel 5 § 2 erwähnten Auskünfte, die eine | bedeutende Änderung der in Artikel 5 § 2 erwähnten Auskünfte, die eine |
Änderung der erteilten Zulassung bewirken kann, mitteilen. | Änderung der erteilten Zulassung bewirken kann, mitteilen. |
§ 2 - Ein neuer Zulassungsantrag muss eingereicht werden: | § 2 - Ein neuer Zulassungsantrag muss eingereicht werden: |
1. bei Änderung der Anschrift der zugelassenen Einrichtung sowie bei | 1. bei Änderung der Anschrift der zugelassenen Einrichtung sowie bei |
Änderung der in der zugelassenen Einrichtung verrichteten Tätigkeiten, | Änderung der in der zugelassenen Einrichtung verrichteten Tätigkeiten, |
2. nach jeglicher bedeutenden Änderung, die einen Einfluss auf die | 2. nach jeglicher bedeutenden Änderung, die einen Einfluss auf die |
Konformität der Einrichtung angesichts der in Artikel 4 erwähnten | Konformität der Einrichtung angesichts der in Artikel 4 erwähnten |
Bestimmungen haben kann, | Bestimmungen haben kann, |
3. drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung, wie sie | 3. drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung, wie sie |
in Artikel 8 § 3 festgelegt ist. | in Artikel 8 § 3 festgelegt ist. |
KAPITEL VIII - Verweigerung und Entzug der Zulassung - Widerspruch | KAPITEL VIII - Verweigerung und Entzug der Zulassung - Widerspruch |
Art. 10 - § 1 - Die zuständige Behörde kann in einem oder mehreren der | Art. 10 - § 1 - Die zuständige Behörde kann in einem oder mehreren der |
folgenden Fälle die in Artikel 3 erwähnte Zulassung verweigern | folgenden Fälle die in Artikel 3 erwähnte Zulassung verweigern |
beziehungsweise entziehen: | beziehungsweise entziehen: |
1. Die Verordnungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses werden nicht | 1. Die Verordnungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses werden nicht |
eingehalten. | eingehalten. |
2. Die Einrichtung verrichtet andere Tätigkeiten als die, auf die sich | 2. Die Einrichtung verrichtet andere Tätigkeiten als die, auf die sich |
der Zulassungsantrag oder die Zulassung bezieht. | der Zulassungsantrag oder die Zulassung bezieht. |
3. Die amtlichen Kontrollen werden vereitelt, verhindert oder | 3. Die amtlichen Kontrollen werden vereitelt, verhindert oder |
verweigert. | verweigert. |
§ 2 - Die zuständige Behörde teilt dem Betreffenden ihre Absicht, die | § 2 - Die zuständige Behörde teilt dem Betreffenden ihre Absicht, die |
Zulassung zu verweigern beziehungsweise zu entziehen, per Einschreiben | Zulassung zu verweigern beziehungsweise zu entziehen, per Einschreiben |
mit. | mit. |
§ 3 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist | § 3 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist |
massgebend) ab Versendung des in § 2 erwähnten Schreibens, um seine | massgebend) ab Versendung des in § 2 erwähnten Schreibens, um seine |
Einwände per Einschreiben beim Minister einzureichen. | Einwände per Einschreiben beim Minister einzureichen. |
§ 4 - Der Minister verfügt über dreissig Kalendertage (der Poststempel | § 4 - Der Minister verfügt über dreissig Kalendertage (der Poststempel |
ist massgebend) ab Versendung des in § 3 erwähnten Schreibens, um nach | ist massgebend) ab Versendung des in § 3 erwähnten Schreibens, um nach |
Stellungnahme der zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen. | Stellungnahme der zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen. |
Eine auf Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende | Eine auf Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende |
Entscheidung des Ministers wird dem Betreffenden per Einschreiben | Entscheidung des Ministers wird dem Betreffenden per Einschreiben |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Ist die dreissigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf | Ist die dreissigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf |
Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende | Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende |
Entscheidung des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass die | Entscheidung des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass die |
Zulassung erteilt ist. | Zulassung erteilt ist. |
§ 5 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist | § 5 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist |
massgebend) ab Versendung der in § 4 erwähnten, auf Verweigerung | massgebend) ab Versendung der in § 4 erwähnten, auf Verweigerung |
beziehungsweise Entzug der Zulassung lautenden Entscheidung, um per | beziehungsweise Entzug der Zulassung lautenden Entscheidung, um per |
Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen besagte | Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen besagte |
Entscheidung beim Minister einzureichen. | Entscheidung beim Minister einzureichen. |
Der eingereichte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung | Der eingereichte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung |
lautende Entscheidung aus. | lautende Entscheidung aus. |
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder | Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder |
drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung | drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung |
rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. | rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. |
Der Minister verfügt über sechzig Kalendertage (der Poststempel ist | Der Minister verfügt über sechzig Kalendertage (der Poststempel ist |
massgebend) ab Versendung des Widerspruchs, um nach Stellungnahme der | massgebend) ab Versendung des Widerspruchs, um nach Stellungnahme der |
zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen. | zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen. |
Die endgültige Entscheidung des Ministers, die Zulassung zu verweigern | Die endgültige Entscheidung des Ministers, die Zulassung zu verweigern |
oder zu entziehen, wird dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt. | oder zu entziehen, wird dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt. |
Ist diese sechzigtägige Frist verstrichen und liegt keine Entscheidung | Ist diese sechzigtägige Frist verstrichen und liegt keine Entscheidung |
des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass dem Widerspruch | des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass dem Widerspruch |
stattgegeben wird und die Zulassung erteilt ist. | stattgegeben wird und die Zulassung erteilt ist. |
§ 6 - Die zuständige Behörde erstattet innerhalb einer Frist von drei | § 6 - Die zuständige Behörde erstattet innerhalb einer Frist von drei |
Monaten nach der endgültigen Entscheidung zur Verweigerung der | Monaten nach der endgültigen Entscheidung zur Verweigerung der |
Zulassung die in Artikel 6 § 1 erwähnte Gebühr in Höhe des in Punkt | Zulassung die in Artikel 6 § 1 erwähnte Gebühr in Höhe des in Punkt |
1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Betrags zurück. | 1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Betrags zurück. |
§ 7 - Ein neuer Zulassungsantrag kann gemäss dem Verfahren des | § 7 - Ein neuer Zulassungsantrag kann gemäss dem Verfahren des |
vorliegenden Erlasses eingereicht werden. | vorliegenden Erlasses eingereicht werden. |
KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen |
Art. 11 - Für die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen, die zum | Art. 11 - Für die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen, die zum |
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb | Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb |
sind, muss eine Zulassung beantragt werden. | sind, muss eine Zulassung beantragt werden. |
Der Zulassungsantrag muss binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des | Der Zulassungsantrag muss binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses nach dem in Artikel 5 erwähnten Verfahren | vorliegenden Erlasses nach dem in Artikel 5 erwähnten Verfahren |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Die Fristen für die Erteilung der Zulassung sind in Punkt 2 der Anlage | Die Fristen für die Erteilung der Zulassung sind in Punkt 2 der Anlage |
zu vorliegendem Erlass festgelegt. | zu vorliegendem Erlass festgelegt. |
Die Zulassung oder, wenn die Zulassung noch nicht vorliegt, eine Kopie | Die Zulassung oder, wenn die Zulassung noch nicht vorliegt, eine Kopie |
des in Artikel 5 erwähnten Zulassungsantrags ist auf Verlangen der in | des in Artikel 5 erwähnten Zulassungsantrags ist auf Verlangen der in |
Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren erwähnten Beamten und Bediensteten unverzüglich vorzuzeigen. | Waren erwähnten Beamten und Bediensteten unverzüglich vorzuzeigen. |
KAPITEL X - Schlussbestimmungen | KAPITEL X - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 12 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, | werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, |
verfolgt und geahndet. | verfolgt und geahndet. |
Art. 13 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 1991 über | Art. 13 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 1991 über |
Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, wird | Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Artikel 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 8 - Einrichtungen, die in Artikel 3 § 1 erwähnte Nahrungsmittel | « Art. 8 - Einrichtungen, die in Artikel 3 § 1 erwähnte Nahrungsmittel |
herstellen oder einführen, benötigen eine Zulassung gemäss den | herstellen oder einführen, benötigen eine Zulassung gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur |
Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel | Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel |
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr | hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr |
behandelt werden. » | behandelt werden. » |
2. Artikel 9 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Artikel 9 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die in Artikel 7 § 1 Nr. 3 festgelegte Gebühr ist an die Entwicklung | « Die in Artikel 7 § 1 Nr. 3 festgelegte Gebühr ist an die Entwicklung |
des vom Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegten | des vom Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegten |
Verbraucherpreisindexes gebunden. » | Verbraucherpreisindexes gebunden. » |
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können |
Personen oder Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des | Personen oder Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen | vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 18. Februar 1991 eine Zulassung erhalten haben oder einen | Erlasses vom 18. Februar 1991 eine Zulassung erhalten haben oder einen |
Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre | Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre |
Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des | Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen. |
Art. 14 - § 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember | Art. 14 - § 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember |
1992 über die Herstellung und die Vermarktung von Eiprodukten wird | 1992 über die Herstellung und die Vermarktung von Eiprodukten wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 6 - Die Einrichtungen benötigen eine Zulassung gemäss den | « Art. 6 - Die Einrichtungen benötigen eine Zulassung gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur |
Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel | Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel |
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr | hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr |
behandelt werden. | behandelt werden. |
Die Einrichtungen werden regelmässig und mindestens zweimal pro Jahr | Die Einrichtungen werden regelmässig und mindestens zweimal pro Jahr |
von den zuständigen Beamten kontrolliert. » | von den zuständigen Beamten kontrolliert. » |
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können |
Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom | Erlasses gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom |
31. Dezember 1992 eine Zulassung erhalten haben oder einen | 31. Dezember 1992 eine Zulassung erhalten haben oder einen |
Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre | Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre |
Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des | Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit | Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1995 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1995 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, |
M. COLLA | M. COLLA |
Anlage | Anlage |
1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses: | 1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses: |
1. Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro | 1. Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro |
Einrichtung. | Einrichtung. |
2. Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart und | 2. Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart und |
der Anzahl in der Einrichtung beschäftigter Lohnempfänger: | der Anzahl in der Einrichtung beschäftigter Lohnempfänger: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
2. Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der | 2. Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der |
zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses: | zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Dezember 1995 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Dezember 1995 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
4. AUGUST 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. AUGUST 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht | Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht |
für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht | für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht |
oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden | oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1 | Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1 |
und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994; | und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung |
einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, | einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, |
in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt | in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt |
werden; | werden; |
Aufgrund des Einverständnisses der Finanzinspektion vom 8. Mai 1996; | Aufgrund des Einverständnisses der Finanzinspektion vom 8. Mai 1996; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. |
Juni 1996; | Juni 1996; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember | Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember |
1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen | 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen |
Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf | Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf |
die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 5. Milchbetriebe, so wie sie im Königlichen Erlass vom 7. März 1994 | « 5. Milchbetriebe, so wie sie im Königlichen Erlass vom 7. März 1994 |
über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind, in denen die | über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind, in denen die |
Herstellung von Milch, Butter, Joghurt, Käse, Milchpulver oder Sahne | Herstellung von Milch, Butter, Joghurt, Käse, Milchpulver oder Sahne |
die Haupttätigkeit darstellt ». | die Haupttätigkeit darstellt ». |
Art. 2 - Artikel 5 § 2 Nr. 7 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 2 - Artikel 5 § 2 Nr. 7 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ergänzt: | Bestimmung ergänzt: |
« oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe d) | « oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe d) |
des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen | des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen |
erwähnte Nettohandelsfläche ». | erwähnte Nettohandelsfläche ». |
Art. 3 - Artikel 6 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird gestrichen. | Art. 3 - Artikel 6 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird gestrichen. |
Art. 4 - Artikel 11 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 4 - Artikel 11 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Der Zulassungsantrag muss spätestens am 31. Dezember 1996 gemäss dem | « Der Zulassungsantrag muss spätestens am 31. Dezember 1996 gemäss dem |
in Artikel 5 erwähnten Verfahren eingereicht werden. » | in Artikel 5 erwähnten Verfahren eingereicht werden. » |
Art. 5 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu | Art. 5 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichun g im | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichun g im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die vor dem In-Kraft-Treten des | Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die vor dem In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses eingereichten Anträge unterliegen weiterhin der | vorliegenden Erlasses eingereichten Anträge unterliegen weiterhin der |
früheren Regelung, wenn diese für den Antragsteller günstiger ist. | früheren Regelung, wenn diese für den Antragsteller günstiger ist. |
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit | Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 4. August 1996 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 4. August 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Anlage | Anlage |
1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses vom 4. | 1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses vom 4. |
Dezember 1995: | Dezember 1995: |
1.1 Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro | 1.1 Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro |
Einrichtung. | Einrichtung. |
1.2 Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart: | 1.2 Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
2. Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der | 2. Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der |
zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses vom 4. Dezember | zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses vom 4. Dezember |
1995: | 1995: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
(1) Unter Grosshandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten, | (1) Unter Grosshandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten, |
Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, | Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, |
Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an | Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an |
Weiterverkäufer, Verarbeiter, berufliche Benutzer oder an den | Weiterverkäufer, Verarbeiter, berufliche Benutzer oder an den |
HORECA-Sektor. | HORECA-Sektor. |
(2) Unter HORECA-Sektor versteht man Gastwirtschaften, Hotels mit | (2) Unter HORECA-Sektor versteht man Gastwirtschaften, Hotels mit |
Restaurant, Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Grossküchen, | Restaurant, Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Grossküchen, |
Bankettlieferanten und ähnliche Einrichtungen. | Bankettlieferanten und ähnliche Einrichtungen. |
(3) Unter Einzelhandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten, | (3) Unter Einzelhandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten, |
Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, | Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, |
Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an | Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an |
den Verbraucher für dessen eigenen Bedarf oder den seines Haushalts. | den Verbraucher für dessen eigenen Bedarf oder den seines Haushalts. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1996 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1996 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 3 - Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
3. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht | Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht |
für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht | für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht |
oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden | oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1 | Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1 |
und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994; | und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung |
einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, | einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, |
in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt | in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt |
werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996; | werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die |
abgeänderten Bestimmungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der | abgeänderten Bestimmungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der |
erteilten Zulassungen in Kraft treten zu lassen; | erteilten Zulassungen in Kraft treten zu lassen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 4. | Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 4. |
Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an | Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an |
denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im | denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im |
Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende | Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« 1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche aneinander grenzende Orte, an | « 1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche aneinander grenzende Orte, an |
denen als Haupt- oder Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der | denen als Haupt- oder Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der |
Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt | Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt |
werden, | werden, |
2. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die eine | 2. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die eine |
Einrichtung betreibt ». | Einrichtung betreibt ». |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen |
ergänzt: | ergänzt: |
« 7. Einrichtungen, in denen der Kundschaft, den Besuchern oder den | « 7. Einrichtungen, in denen der Kundschaft, den Besuchern oder den |
Personalmitgliedern als zusätzliche Dienstleitung unentgeltlich | Personalmitgliedern als zusätzliche Dienstleitung unentgeltlich |
Kaffee, Tee oder Getränke angeboten werden und keine anderen | Kaffee, Tee oder Getränke angeboten werden und keine anderen |
Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr | Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr |
von Lebensmitteln ausgeübt werden, | von Lebensmitteln ausgeübt werden, |
8. Aufnahmefamilien für Kinder, die nach der Regelung des "Office de | 8. Aufnahmefamilien für Kinder, die nach der Regelung des "Office de |
la Naissance et de l'Enfance" als "gardienne" oder nach der Regelung | la Naissance et de l'Enfance" als "gardienne" oder nach der Regelung |
von "Kind en Gezin" als "particulier opvanggezin" betrachtet werden, | von "Kind en Gezin" als "particulier opvanggezin" betrachtet werden, |
9. Einrichtungen, für die der Minister eine Abweichung gewährt hat. » | 9. Einrichtungen, für die der Minister eine Abweichung gewährt hat. » |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2 ist es | « Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2 ist es |
verboten, eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte | verboten, eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
Einrichtung zu betreiben: | Einrichtung zu betreiben: |
1. wenn die zuständige Behörde die Zulassung verweigert | 1. wenn die zuständige Behörde die Zulassung verweigert |
beziehungsweise entzogen hat, | beziehungsweise entzogen hat, |
2. wenn der Betreiber nicht nachweisen kann, dass ein Zulassungsantrag | 2. wenn der Betreiber nicht nachweisen kann, dass ein Zulassungsantrag |
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht worden | gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht worden |
ist. Durch die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags nach | ist. Durch die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags nach |
Verweigerung oder Entzug der Zulassung wird die Verweigerung | Verweigerung oder Entzug der Zulassung wird die Verweigerung |
beziehungsweise der Entzug der Zulassung nicht ausgesetzt. | beziehungsweise der Entzug der Zulassung nicht ausgesetzt. |
§ 2 - Die zuständige Behörde kann die nötigen Massnahmen ergreifen, um | § 2 - Die zuständige Behörde kann die nötigen Massnahmen ergreifen, um |
Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr | Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr |
von Lebensmitteln in Einrichtungen, die den Bedingungen von § 1 nicht | von Lebensmitteln in Einrichtungen, die den Bedingungen von § 1 nicht |
entsprechen, zu verhindern. » | entsprechen, zu verhindern. » |
Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn aus der | « § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn aus der |
Untersuchung hervorgeht, dass keine Verstösse vorliegen, die die | Untersuchung hervorgeht, dass keine Verstösse vorliegen, die die |
Verweigerung der Zulassung rechtfertigen könnten. » | Verweigerung der Zulassung rechtfertigen könnten. » |
Art. 5 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 5 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - 1. Ausser in dem in Nr. 2 erwähnten Fall ist die Frist für die | « § 2 - 1. Ausser in dem in Nr. 2 erwähnten Fall ist die Frist für die |
Durchführung der ersten Untersuchung durch die zuständige Behörde auf | Durchführung der ersten Untersuchung durch die zuständige Behörde auf |
höchstens neun Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der | höchstens neun Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der |
Poststempel ist massgebend) festgelegt. Hat die zuständige Behörde | Poststempel ist massgebend) festgelegt. Hat die zuständige Behörde |
innerhalb dieser Frist von neun Monaten keine Untersuchung | innerhalb dieser Frist von neun Monaten keine Untersuchung |
durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. | durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. |
2. Bei einem Antrag auf Erneuerung der Zulassung ist die Frist für die | 2. Bei einem Antrag auf Erneuerung der Zulassung ist die Frist für die |
Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde auf | Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde auf |
höchstens achtzehn Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der | höchstens achtzehn Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der |
Poststempel ist massgebend) festgelegt. Hat die zuständige Behörde | Poststempel ist massgebend) festgelegt. Hat die zuständige Behörde |
innerhalb dieser Frist von achtzehn Monaten keine Untersuchung | innerhalb dieser Frist von achtzehn Monaten keine Untersuchung |
durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. | durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. |
» | » |
Art. 6 - Artikel 8 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 6 - Artikel 8 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 läuft die | « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 läuft die |
Gültigkeitsdauer der Zulassung: | Gültigkeitsdauer der Zulassung: |
1. drei Jahre ab dem Datum ihrer Erteilung für Einrichtungen, die | 1. drei Jahre ab dem Datum ihrer Erteilung für Einrichtungen, die |
spätestens zum 31. März 1999 einen ersten Zulassungsantrag gemäss den | spätestens zum 31. März 1999 einen ersten Zulassungsantrag gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht haben, | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht haben, |
2. bis zum 31. Dezember 1999 für Einrichtungen, die am 23. Februar | 2. bis zum 31. Dezember 1999 für Einrichtungen, die am 23. Februar |
1996 bereits bestanden und einen ersten Zulassungsantrag nach dem 31. | 1996 bereits bestanden und einen ersten Zulassungsantrag nach dem 31. |
März 1999 eingereicht haben, | März 1999 eingereicht haben, |
3. drei Jahre ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme für Einrichtungen, | 3. drei Jahre ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme für Einrichtungen, |
die zum ersten Mal nach dem 23. Februar 1996 in Betrieb genommen | die zum ersten Mal nach dem 23. Februar 1996 in Betrieb genommen |
worden sind und ihren ersten Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen | worden sind und ihren ersten Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses nach dem 31. März 1999 eingereicht haben, | des vorliegenden Erlasses nach dem 31. März 1999 eingereicht haben, |
4. drei Jahre ab dem Verfalltag der vorigen Zulassung im Fall einer | 4. drei Jahre ab dem Verfalltag der vorigen Zulassung im Fall einer |
Erneuerung der Zulassung. » | Erneuerung der Zulassung. » |
Art. 7 - Artikel 10 §§ 2 bis 5 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 10 §§ 2 bis 5 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« § 2 - Wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, die Zulassung zu | « § 2 - Wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, die Zulassung zu |
verweigern beziehungsweise zu entziehen, hört sie erst den | verweigern beziehungsweise zu entziehen, hört sie erst den |
Betreffenden an, bevor sie eine Entscheidung trifft. | Betreffenden an, bevor sie eine Entscheidung trifft. |
Nach Anhörung des Betreffenden teilt die zuständige Behörde ihm ihre | Nach Anhörung des Betreffenden teilt die zuständige Behörde ihm ihre |
Entscheidung mit. | Entscheidung mit. |
§ 3 - Die zuständige Behörde kann beschliessen, die Bewilligung, die | § 3 - Die zuständige Behörde kann beschliessen, die Bewilligung, die |
Verweigerung beziehungsweise den Entzug der Zulassung aufzuschieben. | Verweigerung beziehungsweise den Entzug der Zulassung aufzuschieben. |
In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dem Betreffenden dies | In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dem Betreffenden dies |
schriftlich mit, wobei sie die festgestellten Verstösse und das | schriftlich mit, wobei sie die festgestellten Verstösse und das |
äusserste Datum, bis zu dem die Verstösse behoben sein müssen, angibt. | äusserste Datum, bis zu dem die Verstösse behoben sein müssen, angibt. |
Die zuständige Behörde führt spätestens drei Monate nach Ablauf dieses | Die zuständige Behörde führt spätestens drei Monate nach Ablauf dieses |
äussersten Datums eine neue Untersuchung durch. | äussersten Datums eine neue Untersuchung durch. |
Wenn die zuständige Behörde innerhalb dieser dreimonatigen Frist keine | Wenn die zuständige Behörde innerhalb dieser dreimonatigen Frist keine |
Untersuchung durchgeführt hat, wird davon ausgegangen, dass die | Untersuchung durchgeführt hat, wird davon ausgegangen, dass die |
Zulassung erteilt ist. | Zulassung erteilt ist. |
§ 4 - Wenn die zuständige Behörde beschliesst, die Zulassung zu | § 4 - Wenn die zuständige Behörde beschliesst, die Zulassung zu |
verweigern beziehungsweise zu entziehen, verfügt der Betreffende über | verweigern beziehungsweise zu entziehen, verfügt der Betreffende über |
zehn Werktage ab dem Tag der Versendung der Entscheidung (der | zehn Werktage ab dem Tag der Versendung der Entscheidung (der |
Poststempel ist massgebend), um per Einschreiben Widerspruch gegen | Poststempel ist massgebend), um per Einschreiben Widerspruch gegen |
diese Entscheidung beim Minister einzulegen. | diese Entscheidung beim Minister einzulegen. |
Der eingelegte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung lautende | Der eingelegte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung lautende |
Entscheidung aus. | Entscheidung aus. |
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder | Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder |
drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung | drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung |
rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. | rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. |
§ 5 - Nach Erhalt des in § 4 erwähnten Widerspruchs verfügt die | § 5 - Nach Erhalt des in § 4 erwähnten Widerspruchs verfügt die |
zuständige Behörde über sechzig Kalendertage ab dem Datum der | zuständige Behörde über sechzig Kalendertage ab dem Datum der |
Versendung des Widerspruchs (der Poststempel ist massgebend), um eine | Versendung des Widerspruchs (der Poststempel ist massgebend), um eine |
neue Untersuchung durchzuführen. | neue Untersuchung durchzuführen. |
Wenn diese neue Untersuchung günstig ausfällt, erteilt die zuständige | Wenn diese neue Untersuchung günstig ausfällt, erteilt die zuständige |
Behörde die Zulassung innerhalb neunzig Kalendertagen ab dem Datum der | Behörde die Zulassung innerhalb neunzig Kalendertagen ab dem Datum der |
Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist | Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist |
massgebend). | massgebend). |
Fällt diese neue Untersuchung ungünstig aus, verfügt der Minister oder | Fällt diese neue Untersuchung ungünstig aus, verfügt der Minister oder |
sein Beauftragter über neunzig Kalendertage ab dem Datum der | sein Beauftragter über neunzig Kalendertage ab dem Datum der |
Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist | Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist |
massgebend), um eine Entscheidung zu treffen. | massgebend), um eine Entscheidung zu treffen. |
Ist diese neunzigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf | Ist diese neunzigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf |
Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende | Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende |
Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten vor, wird davon | Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten vor, wird davon |
ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist beziehungweise | ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist beziehungweise |
aufrechterhalten wird. » | aufrechterhalten wird. » |
Art. 8 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Erlasses und Punkt 2 der Anlage | Art. 8 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Erlasses und Punkt 2 der Anlage |
zu diesem Erlass werden aufgehoben. | zu diesem Erlass werden aufgehoben. |
Art. 9 - In der Anlage zu demselben Erlass: | Art. 9 - In der Anlage zu demselben Erlass: |
1. werden in Punkt 1.2 in der Kolonne "Tätigkeitsart" nach den Wörtern | 1. werden in Punkt 1.2 in der Kolonne "Tätigkeitsart" nach den Wörtern |
"Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln" die Wörter "mit | "Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln" die Wörter "mit |
Ausnahme des HORECA-Sektors" hinzugefügt, | Ausnahme des HORECA-Sektors" hinzugefügt, |
2. werden in der Fussnote (2) nach dem Wort "Bankettlieferanten" die | 2. werden in der Fussnote (2) nach dem Wort "Bankettlieferanten" die |
Wörter ", die Lebensmittel für den sofortigen Verzehr durch den | Wörter ", die Lebensmittel für den sofortigen Verzehr durch den |
Verbraucher zubereiten," hinzugefügt. | Verbraucher zubereiten," hinzugefügt. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit | Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, |
M. COLLA | M. COLLA |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 4 - Bijlage 4 | Annexe 4 - Bijlage 4 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER FINANZEN | UMWELT UND MINISTERIUM DER FINANZEN |
28. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Finanzierung des | 28. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Finanzierung des |
Instituts für Veterinärexpertise | Instituts für Veterinärexpertise |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau | Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau |
und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert | und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert |
durch die Gesetze vom 13. Juli 1981, 21. Dezember 1994, 20. Dezember | durch die Gesetze vom 13. Juli 1981, 21. Dezember 1994, 20. Dezember |
1995, 27. Mai 1997 und 8. Dezember 1998; | 1995, 27. Mai 1997 und 8. Dezember 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, |
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung | Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung |
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die | Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die |
Gesetze vom 13. Juli 1981, 22. April 1982, 21. Dezember 1994, 20. | Gesetze vom 13. Juli 1981, 22. April 1982, 21. Dezember 1994, 20. |
Dezember 1995 und 8. Dezember 1998; | Dezember 1995 und 8. Dezember 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels | Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels |
10, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 9. Februar | 10, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 9. Februar |
1994; | 1994; |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1981 zur Schaffung eines Instituts | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1981 zur Schaffung eines Instituts |
für Veterinärexpertise, insbesondere des Artikels 11; | für Veterinärexpertise, insbesondere des Artikels 11; |
Aufgrund der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über | Aufgrund der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über |
die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach | die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach |
den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG, | den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG, |
geändert durch die Richtlinien 88/409/EWG, 93/118/EWG, 94/64/EG, | geändert durch die Richtlinien 88/409/EWG, 93/118/EWG, 94/64/EG, |
95/24/EG, 96/17/EG und 96/43 EG; | 95/24/EG, 96/17/EG und 96/43 EG; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses vom 12. Oktober | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses vom 12. Oktober |
1998; | 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Dezember 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und |
Ministers des Haushalts vom 8. Dezember 1998; | Ministers des Haushalts vom 8. Dezember 1998; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass: |
zu jeder Zeit die gute Arbeit des Instituts für Veterinärexpertise | zu jeder Zeit die gute Arbeit des Instituts für Veterinärexpertise |
gewährleistet sein muss, damit durch die Durchführung der nötigen | gewährleistet sein muss, damit durch die Durchführung der nötigen |
veterinärrechtlichen Fleischbeschau und der nötigen | veterinärrechtlichen Fleischbeschau und der nötigen |
veterinärrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen eine ausreichende | veterinärrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen eine ausreichende |
Garantie für den Schutz der Volksgesundheit geboten werden kann; | Garantie für den Schutz der Volksgesundheit geboten werden kann; |
infolge der Annullierung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember | infolge der Annullierung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember |
1998 die Finanzierung und folglich die gute Arbeit des Instituts für | 1998 die Finanzierung und folglich die gute Arbeit des Instituts für |
Veterinärexpertise gefährdet sind; | Veterinärexpertise gefährdet sind; |
hinsichtlich der Finanzierung des Instituts für Veterinärexpertise die | hinsichtlich der Finanzierung des Instituts für Veterinärexpertise die |
Annullierung zur Folge hat, dass | Annullierung zur Folge hat, dass |
- keine Gebühren mehr auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom | - keine Gebühren mehr auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom |
22. Dezember 1998 vereinnahmt werden können; | 22. Dezember 1998 vereinnahmt werden können; |
- die auf der Grundlage dieses Königlichen Erlasses vereinnahmten | - die auf der Grundlage dieses Königlichen Erlasses vereinnahmten |
Gebühren rückerstattet werden müssen; | Gebühren rückerstattet werden müssen; |
- die im Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Finanzierung des Instituts | - die im Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Finanzierung des Instituts |
für Veterinärexpertise und im Königlichen Erlass vom 16. November 1993 | für Veterinärexpertise und im Königlichen Erlass vom 16. November 1993 |
über die Gebühren zur Deckung der Kosten der Beschau und der | über die Gebühren zur Deckung der Kosten der Beschau und der |
hygienerechtlichen Untersuchungen und Kontrollen von Kaninchen- und | hygienerechtlichen Untersuchungen und Kontrollen von Kaninchen- und |
Zuchtwildfleisch enthaltene Regelung wieder anwendbar ist; | Zuchtwildfleisch enthaltene Regelung wieder anwendbar ist; |
- die unverzügliche Anwendung dieser früheren Regelung so grosse | - die unverzügliche Anwendung dieser früheren Regelung so grosse |
administrative Schwierigkeiten bereitet, dass das Institut für | administrative Schwierigkeiten bereitet, dass das Institut für |
Veterinärexpertise sich unüberwindbaren finanziellen Problemen | Veterinärexpertise sich unüberwindbaren finanziellen Problemen |
ausgesetzt sieht, die die Ausführung der Aufgaben des Instituts stören | ausgesetzt sieht, die die Ausführung der Aufgaben des Instituts stören |
und sogar verhindern; | und sogar verhindern; |
die Wiedereinführung der früheren Finanzierungsregelung gegen die | die Wiedereinführung der früheren Finanzierungsregelung gegen die |
europäischen Rechtsvorschriften verstossen würde, wie aus der mit | europäischen Rechtsvorschriften verstossen würde, wie aus der mit |
Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18. | Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18. |
August 1998 hervorgeht, und dass der belgische Staat vom Gerichtshof | August 1998 hervorgeht, und dass der belgische Staat vom Gerichtshof |
der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg hierfür verurteilt werden | der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg hierfür verurteilt werden |
kann, mit all den damit einhergehenden finanziellen Folgen; | kann, mit all den damit einhergehenden finanziellen Folgen; |
es aus diesen Gründen notwendig ist, unverzüglich Massnahmen zu | es aus diesen Gründen notwendig ist, unverzüglich Massnahmen zu |
ergreifen, damit dieser wesentliche öffentliche Dienst gewährleistet | ergreifen, damit dieser wesentliche öffentliche Dienst gewährleistet |
wird, indem eine neue Finanzierungsregelung eingeführt wird; | wird, indem eine neue Finanzierungsregelung eingeführt wird; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juli 1999, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juli 1999, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers der Finanzen und | Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers der Finanzen und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur | Art. 15 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur |
Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel | Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel |
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr | hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr |
behandelt werden, wird wie folgt abgeändert: | behandelt werden, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 3. Einrichtungen, die in Anwendung der in Ausführung des Gesetzes | « 3. Einrichtungen, die in Anwendung der in Ausführung des Gesetzes |
vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit | vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit |
Fleisch und des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von | Fleisch und des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von |
Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur | Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau | Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau |
und den Handel mit Fleisch ergangenen Erlasse über eine Zulassung oder | und den Handel mit Fleisch ergangenen Erlasse über eine Zulassung oder |
eine Registrierungsnummer verfügen,". | eine Registrierungsnummer verfügen,". |
b) Nr. 4 wird aufgehoben. | b) Nr. 4 wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. Januar 1999. | Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. Januar 1999. |
Art. 19 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit | Art. 19 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit |
und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen | und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 28. September 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
(...) | (...) |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |