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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/09/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit MINISTERE DE L'INTERIEUR 5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan - de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation
vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le
handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden, commerce ou sont traitées en vue de l'exportation,
- van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 4 août 1996 modifiant l'arrêté royal du 4
koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées
van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont
gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden, traitées en vue de l'exportation,
- van het koninklijk besluit van 3 maart 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 3 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 4
koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées
van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont
gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden, traitées en vue de l'exportation,
- van de artikelen 15, 18 en 19 van het koninklijk besluit van 28 - des articles 15, 18 et 19 de l'arrêté royal du 28 septembre 1999
september 1999 betreffende de financiering van het Instituut voor relatif au financement de l'Institut d'expertise vétérinaire,
veterinaire keuring, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan - de l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation
vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le
handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden; commerce ou sont traitées en vue de l'exportation;
- van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 4 août 1996 modifiant l'arrêté royal du 4
koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées
van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont
gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden; traitées en vue de l'exportation;
- van het koninklijk besluit van 3 maart 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 3 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 4
koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées
van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont
gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden; traitées en vue de l'exportation;
- van de artikelen 15, 18 en 19 van het koninklijk besluit van 28 - des articles 15, 18 et 19 de l'arrêté royal du 28 septembre 1999
september 1999 betreffende de financiering van het Instituut voor relatif au financement de l'Institut d'expertise vétérinaire.
veterinaire keuring.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 5 september 2001. Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
4. DEZEMBER 1995 - Königlicher Erlass zur Einführung einer 4. DEZEMBER 1995 - Königlicher Erlass zur Einführung einer
Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den
Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, insbesondere Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, insbesondere
der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10; der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
März 1995; März 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche Orte, an denen als Haupt- oder 1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche Orte, an denen als Haupt- oder
Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung,
Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden,
2. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die in ihrem 2. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die in ihrem
Namen und für eigene Rechnung eine Einrichtung betreibt, Namen und für eigene Rechnung eine Einrichtung betreibt,
3. zuständiger Behörde: die Lebensmittelinspektion des Ministeriums 3. zuständiger Behörde: die Lebensmittelinspektion des Ministeriums
der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt,
4. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 4. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört. Volksgesundheit gehört.
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kommen nicht zur Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kommen nicht zur
Anwendung für: Anwendung für:
1. landwirtschaftliche Betriebe, die gemäss den Bestimmungen der 1. landwirtschaftliche Betriebe, die gemäss den Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den
ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel zugelassen sind, landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel zugelassen sind,
2. andere landwirtschaftliche Betriebe als die, die in Nr. 1 erwähnt 2. andere landwirtschaftliche Betriebe als die, die in Nr. 1 erwähnt
sind, es sei denn, es werden dort Lebensmittel hergestellt, die sind, es sei denn, es werden dort Lebensmittel hergestellt, die
ausserhalb des landwirtschaftlichen Betriebs verkauft werden, ausserhalb des landwirtschaftlichen Betriebs verkauft werden,
3. Einrichtungen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des 3. Einrichtungen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des
Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die
Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen
Einrichtungen erwähnt sind, Einrichtungen erwähnt sind,
4. Einrichtungen, die in Kapitel VIII des Königlichen Erlasses vom 30. 4. Einrichtungen, die in Kapitel VIII des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1976 über die Fischbeschau und den Handel mit Fisch erwähnt April 1976 über die Fischbeschau und den Handel mit Fisch erwähnt
sind, sind,
5. Milchsammelstellen, Standardisierungsstellen und 5. Milchsammelstellen, Standardisierungsstellen und
Milchbearbeitungsbetriebe, in denen Milch ausschliesslich einer Milchbearbeitungsbetriebe, in denen Milch ausschliesslich einer
Wärmebehandlung unterzogen wird, so wie sie im Königlichen Erlass vom Wärmebehandlung unterzogen wird, so wie sie im Königlichen Erlass vom
7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind, 7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind,
6. Orte oder Teile von Orten, die nur ausnahmsweise für die 6. Orte oder Teile von Orten, die nur ausnahmsweise für die
Herstellung von Lebensmitteln, den Handel damit oder dessen Verzehr Herstellung von Lebensmitteln, den Handel damit oder dessen Verzehr
benutzt werden und keinen Handelscharakter oder ausschliesslich einen benutzt werden und keinen Handelscharakter oder ausschliesslich einen
philanthropischen oder Wohltätigkeitszweck haben. philanthropischen oder Wohltätigkeitszweck haben.
KAPITEL II - Zulassung KAPITEL II - Zulassung
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 ist es verboten, Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 ist es verboten,
eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Einrichtung eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Einrichtung
zu betreiben, wenn die zuständige Behörde nicht vorab eine Zulassung zu betreiben, wenn die zuständige Behörde nicht vorab eine Zulassung
erteilt hat. erteilt hat.
KAPITEL III - Bedingungen für die Erlangung der Zulassung KAPITEL III - Bedingungen für die Erlangung der Zulassung
Art. 4 - Zur Erlangung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung muss eine Art. 4 - Zur Erlangung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung muss eine
Einrichtung: Einrichtung:
1. den Verordnungsbestimmungen im Bereich der Hygiene, die auf diese 1. den Verordnungsbestimmungen im Bereich der Hygiene, die auf diese
Einrichtung anwendbar sind, entsprechen, Einrichtung anwendbar sind, entsprechen,
2. den allgemeinen und besonderen Verordnungsbestimmungen in Bezug auf 2. den allgemeinen und besonderen Verordnungsbestimmungen in Bezug auf
die Zulassungsbedingungen, die auf diese Einrichtung anwendbar sind, die Zulassungsbedingungen, die auf diese Einrichtung anwendbar sind,
entsprechen. entsprechen.
KAPITEL IV - Zulassungsantrag KAPITEL IV - Zulassungsantrag
Art. 5 - § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten Art. 5 - § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten
Zulassung wird in zwei Exemplaren bei der zuständigen Behörde Zulassung wird in zwei Exemplaren bei der zuständigen Behörde
eingereicht. eingereicht.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen
Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine
administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und
insbesondere: insbesondere:
1. Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des 1. Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des
oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt, oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt,
2. Name und gemeinsamen Namen der Einrichtung, 2. Name und gemeinsamen Namen der Einrichtung,
3. Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der 3. Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der
Einrichtung, Einrichtung,
4. ausgeübte Tätigkeit(en), 4. ausgeübte Tätigkeit(en),
5. eventuelle MWSt.-Nummer, 5. eventuelle MWSt.-Nummer,
6. eventuelle Eintragungsnummer im Handelsregister, 6. eventuelle Eintragungsnummer im Handelsregister,
7. Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von 7. Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von
der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind. der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind.
§ 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche § 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche
Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die
Bestimmungen von Artikel 4 erfüllt sind, übermitteln. Bestimmungen von Artikel 4 erfüllt sind, übermitteln.
Art. 6 - § 1 - Für die Einreichung des Zulassungsantrags ist eine Art. 6 - § 1 - Für die Einreichung des Zulassungsantrags ist eine
Gebühr zu entrichten, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und Gebühr zu entrichten, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und
1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht. 1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht.
Diese Gebühr dient zur Deckung der Verwaltungs- und Kontrollkosten, Diese Gebühr dient zur Deckung der Verwaltungs- und Kontrollkosten,
die im Hinblick auf die Erteilung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung die im Hinblick auf die Erteilung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung
anfallen, sowie zur Deckung der Kontrolle der Einrichtung während der anfallen, sowie zur Deckung der Kontrolle der Einrichtung während der
Gültigkeitsdauer besagter Zulassung. Gültigkeitsdauer besagter Zulassung.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 § 6 kann diese Gebühr Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 § 6 kann diese Gebühr
nicht zurückgefordert werden; sie ist auf das Konto der zuständigen nicht zurückgefordert werden; sie ist auf das Konto der zuständigen
Behörde einzuzahlen. Behörde einzuzahlen.
Dem Zulassungsantrag ist im Hinblick auf dessen Zulässigkeit der Beleg Dem Zulassungsantrag ist im Hinblick auf dessen Zulässigkeit der Beleg
für die Zahlung der Gebühr beizufügen. für die Zahlung der Gebühr beizufügen.
§ 2 - Von der Zahlung der in § 1 erwähnten Gebühr sind befreit: § 2 - Von der Zahlung der in § 1 erwähnten Gebühr sind befreit:
1. Einrichtungen, die von öffentlichen Einrichtungen abhängen und 1. Einrichtungen, die von öffentlichen Einrichtungen abhängen und
keine kommerziellen Tätigkeiten verrichten, keine kommerziellen Tätigkeiten verrichten,
2. Personen und Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die 2. Personen und Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
unentgeltlich Lebensmittel verteilen. unentgeltlich Lebensmittel verteilen.
KAPITEL V - Untersuchung des Zulassungsantrags KAPITEL V - Untersuchung des Zulassungsantrags
Art. 7 - § 1 - Nachdem die zuständige Behörde den Zulassungsantrag Art. 7 - § 1 - Nachdem die zuständige Behörde den Zulassungsantrag
erhalten hat, teilt sie ihm eine Aktennummer zu; diese Nummer und die erhalten hat, teilt sie ihm eine Aktennummer zu; diese Nummer und die
im Zulassungsantrag enthaltenen Auskünfte können in ein eventuell im Zulassungsantrag enthaltenen Auskünfte können in ein eventuell
computergestütztes Register aufgenommen werden. computergestütztes Register aufgenommen werden.
§ 2 - Die zuständige Behörde führt eine administrative und technische § 2 - Die zuständige Behörde führt eine administrative und technische
Untersuchung durch, um nachzuprüfen, ob alle zur Erlangung der Untersuchung durch, um nachzuprüfen, ob alle zur Erlangung der
Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden.
§ 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche § 3 - Der Betreiber muss auf Antrag der zuständigen Behörde sämtliche
Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass alle zur Daten, Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass alle zur
Erlangung der Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten Erlangung der Zulassung erforderlichen Bestimmungen eingehalten
wurden, übermitteln. wurden, übermitteln.
KAPITEL VI - Erteilung der Zulassung KAPITEL VI - Erteilung der Zulassung
Art. 8 - § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, nachdem Art. 8 - § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, nachdem
sie festgestellt hat, dass alle zur Erlangung der Zulassung sie festgestellt hat, dass alle zur Erlangung der Zulassung
erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden. erforderlichen Bestimmungen eingehalten wurden.
§ 2 - Ausser in den in Artikel 11 vorgesehenen Fällen ist die Frist § 2 - Ausser in den in Artikel 11 vorgesehenen Fällen ist die Frist
für die Erteilung der Zulassung seitens der zuständigen Behörde auf für die Erteilung der Zulassung seitens der zuständigen Behörde auf
höchstens drei Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (das Datum höchstens drei Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (das Datum
der Post ist massgebend) festgelegt. der Post ist massgebend) festgelegt.
Ist diese Frist verstrichen und ist keine Mitteilung über die Absicht Ist diese Frist verstrichen und ist keine Mitteilung über die Absicht
der zuständigen Behörde, die Zulassung zu verweigern, eingegangen, der zuständigen Behörde, die Zulassung zu verweigern, eingegangen,
wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist.
§ 3 - In der erteilten Zulassung sind insbesondere eine § 3 - In der erteilten Zulassung sind insbesondere eine
Zulassungsnummer und die Gültigkeitsdauer der Zulassung angegeben. Zulassungsnummer und die Gültigkeitsdauer der Zulassung angegeben.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 ist die Zulassung drei Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 ist die Zulassung drei
Jahre ab dem Datum der Zulassungserteilung gültig; der Poststempel ist Jahre ab dem Datum der Zulassungserteilung gültig; der Poststempel ist
massgebend. massgebend.
§ 4 - Bei Verlust oder Beschädigung der Zulassung belaufen sich die § 4 - Bei Verlust oder Beschädigung der Zulassung belaufen sich die
Kosten für deren Ersetzung auf 500 BF pro Zulassung; dieser Betrag ist Kosten für deren Ersetzung auf 500 BF pro Zulassung; dieser Betrag ist
auf das Konto der zuständigen Behörde einzuzahlen. auf das Konto der zuständigen Behörde einzuzahlen.
KAPITEL VII - Erneuerung der Zulassung KAPITEL VII - Erneuerung der Zulassung
Art. 9 - § 1 - Der Betreiber einer Einrichtung, der eine Zulassung Art. 9 - § 1 - Der Betreiber einer Einrichtung, der eine Zulassung
erhalten hat, muss der zuständigen Behörde schnellstmöglich jegliche erhalten hat, muss der zuständigen Behörde schnellstmöglich jegliche
bedeutende Änderung der in Artikel 5 § 2 erwähnten Auskünfte, die eine bedeutende Änderung der in Artikel 5 § 2 erwähnten Auskünfte, die eine
Änderung der erteilten Zulassung bewirken kann, mitteilen. Änderung der erteilten Zulassung bewirken kann, mitteilen.
§ 2 - Ein neuer Zulassungsantrag muss eingereicht werden: § 2 - Ein neuer Zulassungsantrag muss eingereicht werden:
1. bei Änderung der Anschrift der zugelassenen Einrichtung sowie bei 1. bei Änderung der Anschrift der zugelassenen Einrichtung sowie bei
Änderung der in der zugelassenen Einrichtung verrichteten Tätigkeiten, Änderung der in der zugelassenen Einrichtung verrichteten Tätigkeiten,
2. nach jeglicher bedeutenden Änderung, die einen Einfluss auf die 2. nach jeglicher bedeutenden Änderung, die einen Einfluss auf die
Konformität der Einrichtung angesichts der in Artikel 4 erwähnten Konformität der Einrichtung angesichts der in Artikel 4 erwähnten
Bestimmungen haben kann, Bestimmungen haben kann,
3. drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung, wie sie 3. drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung, wie sie
in Artikel 8 § 3 festgelegt ist. in Artikel 8 § 3 festgelegt ist.
KAPITEL VIII - Verweigerung und Entzug der Zulassung - Widerspruch KAPITEL VIII - Verweigerung und Entzug der Zulassung - Widerspruch
Art. 10 - § 1 - Die zuständige Behörde kann in einem oder mehreren der Art. 10 - § 1 - Die zuständige Behörde kann in einem oder mehreren der
folgenden Fälle die in Artikel 3 erwähnte Zulassung verweigern folgenden Fälle die in Artikel 3 erwähnte Zulassung verweigern
beziehungsweise entziehen: beziehungsweise entziehen:
1. Die Verordnungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses werden nicht 1. Die Verordnungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses werden nicht
eingehalten. eingehalten.
2. Die Einrichtung verrichtet andere Tätigkeiten als die, auf die sich 2. Die Einrichtung verrichtet andere Tätigkeiten als die, auf die sich
der Zulassungsantrag oder die Zulassung bezieht. der Zulassungsantrag oder die Zulassung bezieht.
3. Die amtlichen Kontrollen werden vereitelt, verhindert oder 3. Die amtlichen Kontrollen werden vereitelt, verhindert oder
verweigert. verweigert.
§ 2 - Die zuständige Behörde teilt dem Betreffenden ihre Absicht, die § 2 - Die zuständige Behörde teilt dem Betreffenden ihre Absicht, die
Zulassung zu verweigern beziehungsweise zu entziehen, per Einschreiben Zulassung zu verweigern beziehungsweise zu entziehen, per Einschreiben
mit. mit.
§ 3 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist § 3 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist
massgebend) ab Versendung des in § 2 erwähnten Schreibens, um seine massgebend) ab Versendung des in § 2 erwähnten Schreibens, um seine
Einwände per Einschreiben beim Minister einzureichen. Einwände per Einschreiben beim Minister einzureichen.
§ 4 - Der Minister verfügt über dreissig Kalendertage (der Poststempel § 4 - Der Minister verfügt über dreissig Kalendertage (der Poststempel
ist massgebend) ab Versendung des in § 3 erwähnten Schreibens, um nach ist massgebend) ab Versendung des in § 3 erwähnten Schreibens, um nach
Stellungnahme der zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen. Stellungnahme der zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen.
Eine auf Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende Eine auf Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende
Entscheidung des Ministers wird dem Betreffenden per Einschreiben Entscheidung des Ministers wird dem Betreffenden per Einschreiben
mitgeteilt. mitgeteilt.
Ist die dreissigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf Ist die dreissigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf
Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende
Entscheidung des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass die
Zulassung erteilt ist. Zulassung erteilt ist.
§ 5 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist § 5 - Der Betreffende verfügt über zehn Werktage (der Poststempel ist
massgebend) ab Versendung der in § 4 erwähnten, auf Verweigerung massgebend) ab Versendung der in § 4 erwähnten, auf Verweigerung
beziehungsweise Entzug der Zulassung lautenden Entscheidung, um per beziehungsweise Entzug der Zulassung lautenden Entscheidung, um per
Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen besagte Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen besagte
Entscheidung beim Minister einzureichen. Entscheidung beim Minister einzureichen.
Der eingereichte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung Der eingereichte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung
lautende Entscheidung aus. lautende Entscheidung aus.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder
drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung
rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Der Minister verfügt über sechzig Kalendertage (der Poststempel ist Der Minister verfügt über sechzig Kalendertage (der Poststempel ist
massgebend) ab Versendung des Widerspruchs, um nach Stellungnahme der massgebend) ab Versendung des Widerspruchs, um nach Stellungnahme der
zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen. zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen.
Die endgültige Entscheidung des Ministers, die Zulassung zu verweigern Die endgültige Entscheidung des Ministers, die Zulassung zu verweigern
oder zu entziehen, wird dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt. oder zu entziehen, wird dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt.
Ist diese sechzigtägige Frist verstrichen und liegt keine Entscheidung Ist diese sechzigtägige Frist verstrichen und liegt keine Entscheidung
des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass dem Widerspruch des Ministers vor, wird davon ausgegangen, dass dem Widerspruch
stattgegeben wird und die Zulassung erteilt ist. stattgegeben wird und die Zulassung erteilt ist.
§ 6 - Die zuständige Behörde erstattet innerhalb einer Frist von drei § 6 - Die zuständige Behörde erstattet innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach der endgültigen Entscheidung zur Verweigerung der Monaten nach der endgültigen Entscheidung zur Verweigerung der
Zulassung die in Artikel 6 § 1 erwähnte Gebühr in Höhe des in Punkt Zulassung die in Artikel 6 § 1 erwähnte Gebühr in Höhe des in Punkt
1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Betrags zurück. 1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Betrags zurück.
§ 7 - Ein neuer Zulassungsantrag kann gemäss dem Verfahren des § 7 - Ein neuer Zulassungsantrag kann gemäss dem Verfahren des
vorliegenden Erlasses eingereicht werden. vorliegenden Erlasses eingereicht werden.
KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen
Art. 11 - Für die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen, die zum Art. 11 - Für die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen, die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb
sind, muss eine Zulassung beantragt werden. sind, muss eine Zulassung beantragt werden.
Der Zulassungsantrag muss binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Der Zulassungsantrag muss binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses nach dem in Artikel 5 erwähnten Verfahren vorliegenden Erlasses nach dem in Artikel 5 erwähnten Verfahren
eingereicht werden. eingereicht werden.
Die Fristen für die Erteilung der Zulassung sind in Punkt 2 der Anlage Die Fristen für die Erteilung der Zulassung sind in Punkt 2 der Anlage
zu vorliegendem Erlass festgelegt. zu vorliegendem Erlass festgelegt.
Die Zulassung oder, wenn die Zulassung noch nicht vorliegt, eine Kopie Die Zulassung oder, wenn die Zulassung noch nicht vorliegt, eine Kopie
des in Artikel 5 erwähnten Zulassungsantrags ist auf Verlangen der in des in Artikel 5 erwähnten Zulassungsantrags ist auf Verlangen der in
Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren erwähnten Beamten und Bediensteten unverzüglich vorzuzeigen. Waren erwähnten Beamten und Bediensteten unverzüglich vorzuzeigen.
KAPITEL X - Schlussbestimmungen KAPITEL X - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 12 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt,
verfolgt und geahndet. verfolgt und geahndet.
Art. 13 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 1991 über Art. 13 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 1991 über
Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, wird Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Artikel 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Artikel 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 8 - Einrichtungen, die in Artikel 3 § 1 erwähnte Nahrungsmittel « Art. 8 - Einrichtungen, die in Artikel 3 § 1 erwähnte Nahrungsmittel
herstellen oder einführen, benötigen eine Zulassung gemäss den herstellen oder einführen, benötigen eine Zulassung gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur
Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr
behandelt werden. » behandelt werden. »
2. Artikel 9 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Artikel 9 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die in Artikel 7 § 1 Nr. 3 festgelegte Gebühr ist an die Entwicklung « Die in Artikel 7 § 1 Nr. 3 festgelegte Gebühr ist an die Entwicklung
des vom Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegten des vom Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegten
Verbraucherpreisindexes gebunden. » Verbraucherpreisindexes gebunden. »
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können
Personen oder Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des Personen oder Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 18. Februar 1991 eine Zulassung erhalten haben oder einen Erlasses vom 18. Februar 1991 eine Zulassung erhalten haben oder einen
Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre
Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen.
Art. 14 - § 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember Art. 14 - § 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember
1992 über die Herstellung und die Vermarktung von Eiprodukten wird 1992 über die Herstellung und die Vermarktung von Eiprodukten wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 6 - Die Einrichtungen benötigen eine Zulassung gemäss den « Art. 6 - Die Einrichtungen benötigen eine Zulassung gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur
Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr
behandelt werden. behandelt werden.
Die Einrichtungen werden regelmässig und mindestens zweimal pro Jahr Die Einrichtungen werden regelmässig und mindestens zweimal pro Jahr
von den zuständigen Beamten kontrolliert. » von den zuständigen Beamten kontrolliert. »
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können
Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Einrichtungen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom Erlasses gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
31. Dezember 1992 eine Zulassung erhalten haben oder einen 31. Dezember 1992 eine Zulassung erhalten haben oder einen
Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre Zulassungsantrag eingereicht haben, als Übergangsmassnahme ihre
Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des Tätigkeiten während höchstens dreier Jahre nach Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt fortsetzen.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1995 Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen,
M. COLLA M. COLLA
Anlage Anlage
1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses: 1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses:
1. Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro 1. Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro
Einrichtung. Einrichtung.
2. Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart und 2. Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart und
der Anzahl in der Einrichtung beschäftigter Lohnempfänger: der Anzahl in der Einrichtung beschäftigter Lohnempfänger:
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2. Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der 2. Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der
zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses: zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Dezember 1995 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Dezember 1995 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
4. AUGUST 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. AUGUST 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht
für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht
oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1 Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1
und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994; und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung
einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt,
in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt
werden; werden;
Aufgrund des Einverständnisses der Finanzinspektion vom 8. Mai 1996; Aufgrund des Einverständnisses der Finanzinspektion vom 8. Mai 1996;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
Juni 1996; Juni 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember
1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen
Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf
die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. Milchbetriebe, so wie sie im Königlichen Erlass vom 7. März 1994 « 5. Milchbetriebe, so wie sie im Königlichen Erlass vom 7. März 1994
über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind, in denen die über die Zulassung von Milchbetrieben definiert sind, in denen die
Herstellung von Milch, Butter, Joghurt, Käse, Milchpulver oder Sahne Herstellung von Milch, Butter, Joghurt, Käse, Milchpulver oder Sahne
die Haupttätigkeit darstellt ». die Haupttätigkeit darstellt ».
Art. 2 - Artikel 5 § 2 Nr. 7 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 2 - Artikel 5 § 2 Nr. 7 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ergänzt: Bestimmung ergänzt:
« oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe d) « oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe d)
des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen
erwähnte Nettohandelsfläche ». erwähnte Nettohandelsfläche ».
Art. 3 - Artikel 6 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird gestrichen. Art. 3 - Artikel 6 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird gestrichen.
Art. 4 - Artikel 11 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 4 - Artikel 11 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Der Zulassungsantrag muss spätestens am 31. Dezember 1996 gemäss dem « Der Zulassungsantrag muss spätestens am 31. Dezember 1996 gemäss dem
in Artikel 5 erwähnten Verfahren eingereicht werden. » in Artikel 5 erwähnten Verfahren eingereicht werden. »
Art. 5 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu Art. 5 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichun g im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichun g im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die vor dem In-Kraft-Treten des Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die vor dem In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses eingereichten Anträge unterliegen weiterhin der vorliegenden Erlasses eingereichten Anträge unterliegen weiterhin der
früheren Regelung, wenn diese für den Antragsteller günstiger ist. früheren Regelung, wenn diese für den Antragsteller günstiger ist.
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 4. August 1996 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 4. August 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Anlage Anlage
1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses vom 4. 1. Tarif für die Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Erlasses vom 4.
Dezember 1995: Dezember 1995:
1.1 Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro 1.1 Betrag der Gebühr für die Erteilung der Zulassung: 1.200 BF pro
Einrichtung. Einrichtung.
1.2 Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart: 1.2 Betrag der Gebühr für die Kontrollen aufgrund der Tätigkeitsart:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
2. Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der 2. Höchstfristen für die Erteilung der Zulassung seitens der
zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses vom 4. Dezember zuständigen Behörde gemäss Artikel 11 des Erlasses vom 4. Dezember
1995: 1995:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(1) Unter Grosshandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten, (1) Unter Grosshandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten,
Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf,
Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an
Weiterverkäufer, Verarbeiter, berufliche Benutzer oder an den Weiterverkäufer, Verarbeiter, berufliche Benutzer oder an den
HORECA-Sektor. HORECA-Sektor.
(2) Unter HORECA-Sektor versteht man Gastwirtschaften, Hotels mit (2) Unter HORECA-Sektor versteht man Gastwirtschaften, Hotels mit
Restaurant, Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Grossküchen, Restaurant, Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Grossküchen,
Bankettlieferanten und ähnliche Einrichtungen. Bankettlieferanten und ähnliche Einrichtungen.
(3) Unter Einzelhandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten, (3) Unter Einzelhandel versteht man Einfuhr, Kauf bei Lieferanten,
Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf,
Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten an
den Verbraucher für dessen eigenen Bedarf oder den seines Haushalts. den Verbraucher für dessen eigenen Bedarf oder den seines Haushalts.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1996 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1996 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
3. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht
für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht
oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1 Waren, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) und 10 Absatz 1
und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994; und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung
einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt,
in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt
werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996; werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die
abgeänderten Bestimmungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der abgeänderten Bestimmungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
erteilten Zulassungen in Kraft treten zu lassen; erteilten Zulassungen in Kraft treten zu lassen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 4.
Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an
denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im
Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« 1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche aneinander grenzende Orte, an « 1. Einrichtung: den Ort oder sämtliche aneinander grenzende Orte, an
denen als Haupt- oder Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der denen als Haupt- oder Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der
Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt
werden, werden,
2. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die eine 2. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die eine
Einrichtung betreibt ». Einrichtung betreibt ».
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen
ergänzt: ergänzt:
« 7. Einrichtungen, in denen der Kundschaft, den Besuchern oder den « 7. Einrichtungen, in denen der Kundschaft, den Besuchern oder den
Personalmitgliedern als zusätzliche Dienstleitung unentgeltlich Personalmitgliedern als zusätzliche Dienstleitung unentgeltlich
Kaffee, Tee oder Getränke angeboten werden und keine anderen Kaffee, Tee oder Getränke angeboten werden und keine anderen
Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr
von Lebensmitteln ausgeübt werden, von Lebensmitteln ausgeübt werden,
8. Aufnahmefamilien für Kinder, die nach der Regelung des "Office de 8. Aufnahmefamilien für Kinder, die nach der Regelung des "Office de
la Naissance et de l'Enfance" als "gardienne" oder nach der Regelung la Naissance et de l'Enfance" als "gardienne" oder nach der Regelung
von "Kind en Gezin" als "particulier opvanggezin" betrachtet werden, von "Kind en Gezin" als "particulier opvanggezin" betrachtet werden,
9. Einrichtungen, für die der Minister eine Abweichung gewährt hat. » 9. Einrichtungen, für die der Minister eine Abweichung gewährt hat. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2 ist es « Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2 ist es
verboten, eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte verboten, eine in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte
Einrichtung zu betreiben: Einrichtung zu betreiben:
1. wenn die zuständige Behörde die Zulassung verweigert 1. wenn die zuständige Behörde die Zulassung verweigert
beziehungsweise entzogen hat, beziehungsweise entzogen hat,
2. wenn der Betreiber nicht nachweisen kann, dass ein Zulassungsantrag 2. wenn der Betreiber nicht nachweisen kann, dass ein Zulassungsantrag
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht worden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht worden
ist. Durch die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags nach ist. Durch die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags nach
Verweigerung oder Entzug der Zulassung wird die Verweigerung Verweigerung oder Entzug der Zulassung wird die Verweigerung
beziehungsweise der Entzug der Zulassung nicht ausgesetzt. beziehungsweise der Entzug der Zulassung nicht ausgesetzt.
§ 2 - Die zuständige Behörde kann die nötigen Massnahmen ergreifen, um § 2 - Die zuständige Behörde kann die nötigen Massnahmen ergreifen, um
Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, Inverkehrbringung oder Ausfuhr
von Lebensmitteln in Einrichtungen, die den Bedingungen von § 1 nicht von Lebensmitteln in Einrichtungen, die den Bedingungen von § 1 nicht
entsprechen, zu verhindern. » entsprechen, zu verhindern. »
Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn aus der « § 1 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn aus der
Untersuchung hervorgeht, dass keine Verstösse vorliegen, die die Untersuchung hervorgeht, dass keine Verstösse vorliegen, die die
Verweigerung der Zulassung rechtfertigen könnten. » Verweigerung der Zulassung rechtfertigen könnten. »
Art. 5 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 5 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 2 - 1. Ausser in dem in Nr. 2 erwähnten Fall ist die Frist für die « § 2 - 1. Ausser in dem in Nr. 2 erwähnten Fall ist die Frist für die
Durchführung der ersten Untersuchung durch die zuständige Behörde auf Durchführung der ersten Untersuchung durch die zuständige Behörde auf
höchstens neun Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der höchstens neun Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der
Poststempel ist massgebend) festgelegt. Hat die zuständige Behörde Poststempel ist massgebend) festgelegt. Hat die zuständige Behörde
innerhalb dieser Frist von neun Monaten keine Untersuchung innerhalb dieser Frist von neun Monaten keine Untersuchung
durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist.
2. Bei einem Antrag auf Erneuerung der Zulassung ist die Frist für die 2. Bei einem Antrag auf Erneuerung der Zulassung ist die Frist für die
Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde auf Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde auf
höchstens achtzehn Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der höchstens achtzehn Monate ab dem Tag der Versendung des Antrags (der
Poststempel ist massgebend) festgelegt. Hat die zuständige Behörde Poststempel ist massgebend) festgelegt. Hat die zuständige Behörde
innerhalb dieser Frist von achtzehn Monaten keine Untersuchung innerhalb dieser Frist von achtzehn Monaten keine Untersuchung
durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist. durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist.
» »
Art. 6 - Artikel 8 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 6 - Artikel 8 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 läuft die « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 läuft die
Gültigkeitsdauer der Zulassung: Gültigkeitsdauer der Zulassung:
1. drei Jahre ab dem Datum ihrer Erteilung für Einrichtungen, die 1. drei Jahre ab dem Datum ihrer Erteilung für Einrichtungen, die
spätestens zum 31. März 1999 einen ersten Zulassungsantrag gemäss den spätestens zum 31. März 1999 einen ersten Zulassungsantrag gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht haben, Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingereicht haben,
2. bis zum 31. Dezember 1999 für Einrichtungen, die am 23. Februar 2. bis zum 31. Dezember 1999 für Einrichtungen, die am 23. Februar
1996 bereits bestanden und einen ersten Zulassungsantrag nach dem 31. 1996 bereits bestanden und einen ersten Zulassungsantrag nach dem 31.
März 1999 eingereicht haben, März 1999 eingereicht haben,
3. drei Jahre ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme für Einrichtungen, 3. drei Jahre ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme für Einrichtungen,
die zum ersten Mal nach dem 23. Februar 1996 in Betrieb genommen die zum ersten Mal nach dem 23. Februar 1996 in Betrieb genommen
worden sind und ihren ersten Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen worden sind und ihren ersten Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses nach dem 31. März 1999 eingereicht haben, des vorliegenden Erlasses nach dem 31. März 1999 eingereicht haben,
4. drei Jahre ab dem Verfalltag der vorigen Zulassung im Fall einer 4. drei Jahre ab dem Verfalltag der vorigen Zulassung im Fall einer
Erneuerung der Zulassung. » Erneuerung der Zulassung. »
Art. 7 - Artikel 10 §§ 2 bis 5 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 7 - Artikel 10 §§ 2 bis 5 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« § 2 - Wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, die Zulassung zu « § 2 - Wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, die Zulassung zu
verweigern beziehungsweise zu entziehen, hört sie erst den verweigern beziehungsweise zu entziehen, hört sie erst den
Betreffenden an, bevor sie eine Entscheidung trifft. Betreffenden an, bevor sie eine Entscheidung trifft.
Nach Anhörung des Betreffenden teilt die zuständige Behörde ihm ihre Nach Anhörung des Betreffenden teilt die zuständige Behörde ihm ihre
Entscheidung mit. Entscheidung mit.
§ 3 - Die zuständige Behörde kann beschliessen, die Bewilligung, die § 3 - Die zuständige Behörde kann beschliessen, die Bewilligung, die
Verweigerung beziehungsweise den Entzug der Zulassung aufzuschieben. Verweigerung beziehungsweise den Entzug der Zulassung aufzuschieben.
In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dem Betreffenden dies In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dem Betreffenden dies
schriftlich mit, wobei sie die festgestellten Verstösse und das schriftlich mit, wobei sie die festgestellten Verstösse und das
äusserste Datum, bis zu dem die Verstösse behoben sein müssen, angibt. äusserste Datum, bis zu dem die Verstösse behoben sein müssen, angibt.
Die zuständige Behörde führt spätestens drei Monate nach Ablauf dieses Die zuständige Behörde führt spätestens drei Monate nach Ablauf dieses
äussersten Datums eine neue Untersuchung durch. äussersten Datums eine neue Untersuchung durch.
Wenn die zuständige Behörde innerhalb dieser dreimonatigen Frist keine Wenn die zuständige Behörde innerhalb dieser dreimonatigen Frist keine
Untersuchung durchgeführt hat, wird davon ausgegangen, dass die Untersuchung durchgeführt hat, wird davon ausgegangen, dass die
Zulassung erteilt ist. Zulassung erteilt ist.
§ 4 - Wenn die zuständige Behörde beschliesst, die Zulassung zu § 4 - Wenn die zuständige Behörde beschliesst, die Zulassung zu
verweigern beziehungsweise zu entziehen, verfügt der Betreffende über verweigern beziehungsweise zu entziehen, verfügt der Betreffende über
zehn Werktage ab dem Tag der Versendung der Entscheidung (der zehn Werktage ab dem Tag der Versendung der Entscheidung (der
Poststempel ist massgebend), um per Einschreiben Widerspruch gegen Poststempel ist massgebend), um per Einschreiben Widerspruch gegen
diese Entscheidung beim Minister einzulegen. diese Entscheidung beim Minister einzulegen.
Der eingelegte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung lautende Der eingelegte Widerspruch setzt die auf Entzug der Zulassung lautende
Entscheidung aus. Entscheidung aus.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass eine ernsthafte oder
drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung drohende Gefährdung der Volksgesundheit den Entzug der Zulassung
rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. rechtfertigt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 - Nach Erhalt des in § 4 erwähnten Widerspruchs verfügt die § 5 - Nach Erhalt des in § 4 erwähnten Widerspruchs verfügt die
zuständige Behörde über sechzig Kalendertage ab dem Datum der zuständige Behörde über sechzig Kalendertage ab dem Datum der
Versendung des Widerspruchs (der Poststempel ist massgebend), um eine Versendung des Widerspruchs (der Poststempel ist massgebend), um eine
neue Untersuchung durchzuführen. neue Untersuchung durchzuführen.
Wenn diese neue Untersuchung günstig ausfällt, erteilt die zuständige Wenn diese neue Untersuchung günstig ausfällt, erteilt die zuständige
Behörde die Zulassung innerhalb neunzig Kalendertagen ab dem Datum der Behörde die Zulassung innerhalb neunzig Kalendertagen ab dem Datum der
Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist
massgebend). massgebend).
Fällt diese neue Untersuchung ungünstig aus, verfügt der Minister oder Fällt diese neue Untersuchung ungünstig aus, verfügt der Minister oder
sein Beauftragter über neunzig Kalendertage ab dem Datum der sein Beauftragter über neunzig Kalendertage ab dem Datum der
Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist Versendung des in § 4 erwähnten Widerspruchs (der Poststempel ist
massgebend), um eine Entscheidung zu treffen. massgebend), um eine Entscheidung zu treffen.
Ist diese neunzigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf Ist diese neunzigtägige Frist verstrichen und liegt keine auf
Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende Verweigerung beziehungsweise Entzug der Zulassung lautende
Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten vor, wird davon Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten vor, wird davon
ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist beziehungweise ausgegangen, dass die Zulassung erteilt ist beziehungweise
aufrechterhalten wird. » aufrechterhalten wird. »
Art. 8 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Erlasses und Punkt 2 der Anlage Art. 8 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Erlasses und Punkt 2 der Anlage
zu diesem Erlass werden aufgehoben. zu diesem Erlass werden aufgehoben.
Art. 9 - In der Anlage zu demselben Erlass: Art. 9 - In der Anlage zu demselben Erlass:
1. werden in Punkt 1.2 in der Kolonne "Tätigkeitsart" nach den Wörtern 1. werden in Punkt 1.2 in der Kolonne "Tätigkeitsart" nach den Wörtern
"Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln" die Wörter "mit "Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln" die Wörter "mit
Ausnahme des HORECA-Sektors" hinzugefügt, Ausnahme des HORECA-Sektors" hinzugefügt,
2. werden in der Fussnote (2) nach dem Wort "Bankettlieferanten" die 2. werden in der Fussnote (2) nach dem Wort "Bankettlieferanten" die
Wörter ", die Lebensmittel für den sofortigen Verzehr durch den Wörter ", die Lebensmittel für den sofortigen Verzehr durch den
Verbraucher zubereiten," hinzugefügt. Verbraucher zubereiten," hinzugefügt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1999 Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen,
M. COLLA M. COLLA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 4 - Bijlage 4 Annexe 4 - Bijlage 4
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER FINANZEN UMWELT UND MINISTERIUM DER FINANZEN
28. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Finanzierung des 28. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Finanzierung des
Instituts für Veterinärexpertise Instituts für Veterinärexpertise
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau
und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert
durch die Gesetze vom 13. Juli 1981, 21. Dezember 1994, 20. Dezember durch die Gesetze vom 13. Juli 1981, 21. Dezember 1994, 20. Dezember
1995, 27. Mai 1997 und 8. Dezember 1998; 1995, 27. Mai 1997 und 8. Dezember 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch,
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den
Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die
Gesetze vom 13. Juli 1981, 22. April 1982, 21. Dezember 1994, 20. Gesetze vom 13. Juli 1981, 22. April 1982, 21. Dezember 1994, 20.
Dezember 1995 und 8. Dezember 1998; Dezember 1995 und 8. Dezember 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels
10, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 9. Februar 10, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 9. Februar
1994; 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1981 zur Schaffung eines Instituts Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1981 zur Schaffung eines Instituts
für Veterinärexpertise, insbesondere des Artikels 11; für Veterinärexpertise, insbesondere des Artikels 11;
Aufgrund der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über Aufgrund der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über
die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach
den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG, den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG,
geändert durch die Richtlinien 88/409/EWG, 93/118/EWG, 94/64/EG, geändert durch die Richtlinien 88/409/EWG, 93/118/EWG, 94/64/EG,
95/24/EG, 96/17/EG und 96/43 EG; 95/24/EG, 96/17/EG und 96/43 EG;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses vom 12. Oktober Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses vom 12. Oktober
1998; 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Dezember 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Dezember 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und
Ministers des Haushalts vom 8. Dezember 1998; Ministers des Haushalts vom 8. Dezember 1998;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass:
zu jeder Zeit die gute Arbeit des Instituts für Veterinärexpertise zu jeder Zeit die gute Arbeit des Instituts für Veterinärexpertise
gewährleistet sein muss, damit durch die Durchführung der nötigen gewährleistet sein muss, damit durch die Durchführung der nötigen
veterinärrechtlichen Fleischbeschau und der nötigen veterinärrechtlichen Fleischbeschau und der nötigen
veterinärrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen eine ausreichende veterinärrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen eine ausreichende
Garantie für den Schutz der Volksgesundheit geboten werden kann; Garantie für den Schutz der Volksgesundheit geboten werden kann;
infolge der Annullierung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember infolge der Annullierung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember
1998 die Finanzierung und folglich die gute Arbeit des Instituts für 1998 die Finanzierung und folglich die gute Arbeit des Instituts für
Veterinärexpertise gefährdet sind; Veterinärexpertise gefährdet sind;
hinsichtlich der Finanzierung des Instituts für Veterinärexpertise die hinsichtlich der Finanzierung des Instituts für Veterinärexpertise die
Annullierung zur Folge hat, dass Annullierung zur Folge hat, dass
- keine Gebühren mehr auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom - keine Gebühren mehr auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom
22. Dezember 1998 vereinnahmt werden können; 22. Dezember 1998 vereinnahmt werden können;
- die auf der Grundlage dieses Königlichen Erlasses vereinnahmten - die auf der Grundlage dieses Königlichen Erlasses vereinnahmten
Gebühren rückerstattet werden müssen; Gebühren rückerstattet werden müssen;
- die im Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Finanzierung des Instituts - die im Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Finanzierung des Instituts
für Veterinärexpertise und im Königlichen Erlass vom 16. November 1993 für Veterinärexpertise und im Königlichen Erlass vom 16. November 1993
über die Gebühren zur Deckung der Kosten der Beschau und der über die Gebühren zur Deckung der Kosten der Beschau und der
hygienerechtlichen Untersuchungen und Kontrollen von Kaninchen- und hygienerechtlichen Untersuchungen und Kontrollen von Kaninchen- und
Zuchtwildfleisch enthaltene Regelung wieder anwendbar ist; Zuchtwildfleisch enthaltene Regelung wieder anwendbar ist;
- die unverzügliche Anwendung dieser früheren Regelung so grosse - die unverzügliche Anwendung dieser früheren Regelung so grosse
administrative Schwierigkeiten bereitet, dass das Institut für administrative Schwierigkeiten bereitet, dass das Institut für
Veterinärexpertise sich unüberwindbaren finanziellen Problemen Veterinärexpertise sich unüberwindbaren finanziellen Problemen
ausgesetzt sieht, die die Ausführung der Aufgaben des Instituts stören ausgesetzt sieht, die die Ausführung der Aufgaben des Instituts stören
und sogar verhindern; und sogar verhindern;
die Wiedereinführung der früheren Finanzierungsregelung gegen die die Wiedereinführung der früheren Finanzierungsregelung gegen die
europäischen Rechtsvorschriften verstossen würde, wie aus der mit europäischen Rechtsvorschriften verstossen würde, wie aus der mit
Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18. Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18.
August 1998 hervorgeht, und dass der belgische Staat vom Gerichtshof August 1998 hervorgeht, und dass der belgische Staat vom Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg hierfür verurteilt werden der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg hierfür verurteilt werden
kann, mit all den damit einhergehenden finanziellen Folgen; kann, mit all den damit einhergehenden finanziellen Folgen;
es aus diesen Gründen notwendig ist, unverzüglich Massnahmen zu es aus diesen Gründen notwendig ist, unverzüglich Massnahmen zu
ergreifen, damit dieser wesentliche öffentliche Dienst gewährleistet ergreifen, damit dieser wesentliche öffentliche Dienst gewährleistet
wird, indem eine neue Finanzierungsregelung eingeführt wird; wird, indem eine neue Finanzierungsregelung eingeführt wird;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juli 1999, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juli 1999, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers der Finanzen und Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers der Finanzen und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Art. 15 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur
Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr
behandelt werden, wird wie folgt abgeändert: behandelt werden, wird wie folgt abgeändert:
a) Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: a) Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. Einrichtungen, die in Anwendung der in Ausführung des Gesetzes « 3. Einrichtungen, die in Anwendung der in Ausführung des Gesetzes
vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit
Fleisch und des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fleisch und des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von
Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur
Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau
und den Handel mit Fleisch ergangenen Erlasse über eine Zulassung oder und den Handel mit Fleisch ergangenen Erlasse über eine Zulassung oder
eine Registrierungsnummer verfügen,". eine Registrierungsnummer verfügen,".
b) Nr. 4 wird aufgehoben. b) Nr. 4 wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. Januar 1999. Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. Januar 1999.
Art. 19 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 19 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 1999 Gegeben zu Brüssel, den 28. September 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
(...) (...)
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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