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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/09/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de temperatuurcontrole van diepvriesprodukten en van twee ministeriële besluiten tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de temperatuurcontrole van diepvriesprodukten en van twee ministeriële besluiten tot wijziging van dit besluit MINISTERE DE L'INTERIEUR 5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de :
- het ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de - l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la
temperatuurcontrole van diepvriesprodukten, température des produits surgelés,
- het ministerieel besluit van 24 januari 1995 tot wijziging van het - l'arrêté ministériel du 24 janvier 1995 modifiant l'arrêté
ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température
temperatuurcontrole van diepvriesprodukten, des produits surgelés,
- het ministerieel besluit van 26 juni 1998 tot wijziging van het - l'arrêté ministériel du 26 juin 1998 modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits
temperatuurcontrole van diepvriesprodukten, surgelés,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling van : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de :
- het ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de - l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la
temperatuurcontrole van diepvriesprodukten; température des produits surgelés;
- het ministerieel besluit van 24 januari 1995 tot wijziging van het - l'arrêté ministériel du 24 janvier 1995 modifiant l'arrêté
ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température
temperatuurcontrole van diepvriesprodukten; des produits surgelés;
- het ministerieel besluit van 26 juni 1998 tot wijziging van het - l'arrêté ministériel du 26 juin 1998 modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits
temperatuurcontrole van diepvriesprodukten. surgelés.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 5 september 2001. Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
28. JANUAR 1993 - Ministerieller Erlass über die Kontrolle der 28. JANUAR 1993 - Ministerieller Erlass über die Kontrolle der
Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere der Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere der
Artikel 2 und 12; Artikel 2 und 12;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über
tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6; tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die
Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen,
insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2; insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2;
Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen
von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie
Einlagerungs- und Lagereinrichtungen; Einlagerungs- und Lagereinrichtungen;
Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des
Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für
die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen
Lebensmitteln; Lebensmitteln;
Aufrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese
Bestimmungen innerhalb der durch vorerwähnte Richtlinien 92/1/EWG und Bestimmungen innerhalb der durch vorerwähnte Richtlinien 92/1/EWG und
92/2/EWG bestimmten Frist festgelegt werden müssen und dass eine 92/2/EWG bestimmten Frist festgelegt werden müssen und dass eine
ausreichende Frist zur Anpassung an die neuen Bestimmungen eingeräumt ausreichende Frist zur Anpassung an die neuen Bestimmungen eingeräumt
werden muss, werden muss,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses Artikel 1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses
vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse und von Artikel 5 vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse und von Artikel 5
§ 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die
Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen werden Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen werden
mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Modalitäten für die mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Modalitäten für die
Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen in Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen in
Beförderungsmitteln und Lagerungseinrichtungen und für die Probenahme Beförderungsmitteln und Lagerungseinrichtungen und für die Probenahme
im Hinblick auf diese Kontrolle festgelegt. im Hinblick auf diese Kontrolle festgelegt.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine
Anwendung auf die Beförderung tiefgefrorener Erzeugnisse mit der Anwendung auf die Beförderung tiefgefrorener Erzeugnisse mit der
Eisenbahn. Eisenbahn.
Art. 2 - § 1 - Die Beförderungsmittel und die Lagerungseinrichtungen Art. 2 - § 1 - Die Beförderungsmittel und die Lagerungseinrichtungen
für tiefgefrorene Erzeugnisse müssen mit geeigneten aufzeichnenden für tiefgefrorene Erzeugnisse müssen mit geeigneten aufzeichnenden
Messgeräten ausgestattet sein, um während des Betriebs die Messgeräten ausgestattet sein, um während des Betriebs die
Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse ausgesetzt sind, häufig Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse ausgesetzt sind, häufig
und in regelmässigen Zeitabständen zu messen. Im Falle der Beförderung und in regelmässigen Zeitabständen zu messen. Im Falle der Beförderung
müssen die Messgeräte von der Generalinspektion der Metrologie des müssen die Messgeräte von der Generalinspektion der Metrologie des
Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten genehmigt werden. Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten genehmigt werden.
Die auf diese Weise erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind vom Die auf diese Weise erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind vom
Betreiber zu datieren und je nach Art des Lebensmittels ein Jahr lang Betreiber zu datieren und je nach Art des Lebensmittels ein Jahr lang
oder länger aufzubewahren. oder länger aufzubewahren.
§ 2 - Die Lufttemperatur wird während der Lagerung in Tiefkühltruhen § 2 - Die Lufttemperatur wird während der Lagerung in Tiefkühltruhen
des Einzelhandels für tiefgefrorene Erzeugnisse und während des des Einzelhandels für tiefgefrorene Erzeugnisse und während des
örtlichen Vertriebs mit einem gut sichtbaren Thermometer gemessen, das örtlichen Vertriebs mit einem gut sichtbaren Thermometer gemessen, das
bei offenen Kühltruhen die Temperatur auf der Seite der bei offenen Kühltruhen die Temperatur auf der Seite der
Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigt. Diese maximale Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigt. Diese maximale
Füllhöhe muss deutlich gekennzeichnet sein. Füllhöhe muss deutlich gekennzeichnet sein.
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann die Temperatur § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann die Temperatur
in Kühlräumen von weniger als zehn Kubikmetern zur Lagerung von in Kühlräumen von weniger als zehn Kubikmetern zur Lagerung von
tiefgefrorenen Erzeugnissen in Einzelhandelsgeschäften mit einem gut tiefgefrorenen Erzeugnissen in Einzelhandelsgeschäften mit einem gut
sichtbaren Thermometer gemessen werden. sichtbaren Thermometer gemessen werden.
Art. 3 - Die amtliche Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Art. 3 - Die amtliche Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen
Erzeugnissen wird gemäss den Bestimmungen von Punkt 1 und Punkt 2 der Erzeugnissen wird gemäss den Bestimmungen von Punkt 1 und Punkt 2 der
Anlage durchgeführt. Anlage durchgeführt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Brüssel, den 28. Januar 1993 Brüssel, den 28. Januar 1993
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage Anlage
1. MODALITÄTEN FÜR DIE PROBENAHME ZUR KONTROLLE DER TEMPERATUREN VON 1. MODALITÄTEN FÜR DIE PROBENAHME ZUR KONTROLLE DER TEMPERATUREN VON
TIEFGEFRORENEN ERZEUGNISSEN TIEFGEFRORENEN ERZEUGNISSEN
1.1 Auswahl der zu kontrollierenden Pakete 1.1 Auswahl der zu kontrollierenden Pakete
Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein,
dass ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten dass ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten
Sendung repräsentativ ist. Sendung repräsentativ ist.
1.1.1 Gefrierlagerräume 1.1.1 Gefrierlagerräume
Die Proben für die Kontrolle sind an mehreren kritischen Stellen des Die Proben für die Kontrolle sind an mehreren kritischen Stellen des
Gefrierraums zu entnehmen, zum Beispiel: in der Nähe der Türen (oberer Gefrierraums zu entnehmen, zum Beispiel: in der Nähe der Türen (oberer
und unterer Bereich), in der Mitte des Gefrierraums (oberer und und unterer Bereich), in der Mitte des Gefrierraums (oberer und
unterer Bereich), in der Nähe der Luftrückführung der Verdampfer. unterer Bereich), in der Nähe der Luftrückführung der Verdampfer.
Bei allen Produkten ist die Lagerungsdauer (für die Stabilisierung der Bei allen Produkten ist die Lagerungsdauer (für die Stabilisierung der
Temperatur) zu berücksichtigen. Temperatur) zu berücksichtigen.
1.1.2 Transport 1.1.2 Transport
a) Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich a) Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich
ist: ist:
Diese an der Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten Diese an der Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten
der Türen oder jedes Türpaares entnehmen. der Türen oder jedes Türpaares entnehmen.
b) Probenahme beim Entladen: b) Probenahme beim Entladen:
Auswahl von Proben an vier der folgenden kritischen Stellen: Auswahl von Proben an vier der folgenden kritischen Stellen:
- Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten der Türen, - Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten der Türen,
- obere hintere Ecken der Sendung (an einem vom Kühlaggregat so weit - obere hintere Ecken der Sendung (an einem vom Kühlaggregat so weit
wie möglich entfernten Punkt), wie möglich entfernten Punkt),
- Mitte der Sendung, - Mitte der Sendung,
- Mitte der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich am - Mitte der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich am
Kühlaggregat), Kühlaggregat),
- obere und untere Ecken der Vorderseite der Sendung (so nahe wie - obere und untere Ecken der Vorderseite der Sendung (so nahe wie
möglich am Kühlaggregat). möglich am Kühlaggregat).
1.1.3 Tiefkühltruhen des Einzelhandels 1.1.3 Tiefkühltruhen des Einzelhandels
Aus drei Stellen, die für die wärmsten Punkte der verwendeten Aus drei Stellen, die für die wärmsten Punkte der verwendeten
Tiefkühltruhe repräsentativ sind, ist eine Probe für die Prüfung zu Tiefkühltruhe repräsentativ sind, ist eine Probe für die Prüfung zu
entnehmen. entnehmen.
2. TEMPERATURMESSVERFAHREN FÜR TIEFGEFRORENE ERZEUGNISSE 2. TEMPERATURMESSVERFAHREN FÜR TIEFGEFRORENE ERZEUGNISSE
2.1 Prinzip 2.1 Prinzip
Bei der Temperaturmessung an tiefgefrorenen Erzeugnissen wird die Bei der Temperaturmessung an tiefgefrorenen Erzeugnissen wird die
Temperatur einer gemäss Punkt 1 der Anlage entnommenen Probe mit Temperatur einer gemäss Punkt 1 der Anlage entnommenen Probe mit
geeigneten Geräten sorgfältig angezeigt. geeigneten Geräten sorgfältig angezeigt.
2.2 Begriffsbestimmung 2.2 Begriffsbestimmung
Unter "Temperatur" ist die Temperatur zu verstehen, die von dem Unter "Temperatur" ist die Temperatur zu verstehen, die von dem
temperaturempfindlichen Teil des Messgeräts oder der Messvorrichtung temperaturempfindlichen Teil des Messgeräts oder der Messvorrichtung
an der festgelegten Stelle gemessen wird. an der festgelegten Stelle gemessen wird.
2.3 Geräte 2.3 Geräte
2.3.1 Temperaturmessgeräte 2.3.1 Temperaturmessgeräte
2.3.2 Instrumente zum Eindringen in das Erzeugnis 2.3.2 Instrumente zum Eindringen in das Erzeugnis
Es ist ein leicht zu säuberndes, spitzes Metallinstrument wie ein Es ist ein leicht zu säuberndes, spitzes Metallinstrument wie ein
Eisstichel, Handbohrer oder Stangenbohrer zu verwenden. Eisstichel, Handbohrer oder Stangenbohrer zu verwenden.
2.4 Allgemeine Anforderungen an die Temperaturmessgeräte 2.4 Allgemeine Anforderungen an die Temperaturmessgeräte
Die Messgeräte müssen folgenden Anforderungen genügen: Die Messgeräte müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Die Reaktionszeit muss so sein, dass innerhalb dreier Minuten 90 % a) Die Reaktionszeit muss so sein, dass innerhalb dreier Minuten 90 %
des Unterschieds zwischen dem ursprünglichen und dem endgültigen des Unterschieds zwischen dem ursprünglichen und dem endgültigen
Temperaturstand erreicht werden. Temperaturstand erreicht werden.
b) Das Instrument muss im Messbereich von - 20°C bis + 30°C eine b) Das Instrument muss im Messbereich von - 20°C bis + 30°C eine
Genauigkeit von + 0,5°C aufweisen. Genauigkeit von + 0,5°C aufweisen.
c) Die Messgenauigkeit darf während der Messung bei einer c) Die Messgenauigkeit darf während der Messung bei einer
Umgebungstemperatur im Bereich von - 20°C bis + 30°C nicht um mehr als Umgebungstemperatur im Bereich von - 20°C bis + 30°C nicht um mehr als
0,3°C abweichen. 0,3°C abweichen.
d) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss mindestens 0,1°C d) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss mindestens 0,1°C
betragen. betragen.
e) Die Genauigkeit des Messgeräts ist in regelmässigen Zeitabständen e) Die Genauigkeit des Messgeräts ist in regelmässigen Zeitabständen
zu überprüfen. zu überprüfen.
f) Für das Messgerät muss ein gültiges Eichungszertifikat vorliegen. f) Für das Messgerät muss ein gültiges Eichungszertifikat vorliegen.
g) Der Temperaturmessfühler muss leicht zu reinigen sein. g) Der Temperaturmessfühler muss leicht zu reinigen sein.
h) Das temperaturempfindliche Element des Messgeräts ist so h) Das temperaturempfindliche Element des Messgeräts ist so
auszulegen, dass ein enger thermischer Kontakt mit dem Erzeugnis auszulegen, dass ein enger thermischer Kontakt mit dem Erzeugnis
gewährleistet ist. gewährleistet ist.
i) Die elektrische Ausrüstung des Messgeräts muss gegen unerwünschte i) Die elektrische Ausrüstung des Messgeräts muss gegen unerwünschte
Einwirkungen durch Feuchtigkeitskondensation geschützt sein. Einwirkungen durch Feuchtigkeitskondensation geschützt sein.
2.5 Messverfahren 2.5 Messverfahren
2.5.1 Vorkühlen der Instrumente 2.5.1 Vorkühlen der Instrumente
Der Temperaturmessfühler und das Instrument zum Eindringen in das Der Temperaturmessfühler und das Instrument zum Eindringen in das
Erzeugnis müssen vor der Messung auf die Temperatur des Erzeugnisses Erzeugnis müssen vor der Messung auf die Temperatur des Erzeugnisses
vorgekühlt werden. vorgekühlt werden.
Durch das Vorkühlverfahren muss sichergestellt sein, dass die Durch das Vorkühlverfahren muss sichergestellt sein, dass die
Temperatur beider Instrumente der Temperatur des Erzeugnisses so nahe Temperatur beider Instrumente der Temperatur des Erzeugnisses so nahe
wie möglich kommt. wie möglich kommt.
2.5.2 Vorbereitung der Proben 2.5.2 Vorbereitung der Proben
Im Allgemeinen sind Temperaturmessfühler nicht zum Eindringen in ein Im Allgemeinen sind Temperaturmessfühler nicht zum Eindringen in ein
tiefgefrorenes Erzeugnis geeignet. Daher ist es erforderlich, in das tiefgefrorenes Erzeugnis geeignet. Daher ist es erforderlich, in das
Erzeugnis unter Verwendung des vorgekühlten Instruments ein Loch zu Erzeugnis unter Verwendung des vorgekühlten Instruments ein Loch zu
bohren, in das der Messfühler eingeführt werden kann. bohren, in das der Messfühler eingeführt werden kann.
Der Durchmesser des Loches sollte so beschaffen sein, dass der Der Durchmesser des Loches sollte so beschaffen sein, dass der
Messfühler an der Probe eng anliegt, wobei die Eindringtiefe von der Messfühler an der Probe eng anliegt, wobei die Eindringtiefe von der
Art des Erzeugnisses abhängt (siehe Punkt 2.5.3). Art des Erzeugnisses abhängt (siehe Punkt 2.5.3).
2.5.3 Messung der Innentemperatur des Erzeugnisses 2.5.3 Messung der Innentemperatur des Erzeugnisses
Probe und Geräte müssen in der für die Kontrolle gewählten gekühlten Probe und Geräte müssen in der für die Kontrolle gewählten gekühlten
Umgebung verbleiben. Umgebung verbleiben.
Die Messung wird wie folgt durchgeführt: Die Messung wird wie folgt durchgeführt:
a) Sofern es die Produktabmessungen erlauben, muss der Messfühler bis a) Sofern es die Produktabmessungen erlauben, muss der Messfühler bis
zu einer Tiefe von 2,5 cm unter die Oberfläche des Erzeugnisses zu einer Tiefe von 2,5 cm unter die Oberfläche des Erzeugnisses
eingeführt werden. eingeführt werden.
b) Sofern es die Produktabmessungen nicht erlauben, wird der b) Sofern es die Produktabmessungen nicht erlauben, wird der
Messfühler mindestens so tief eingeführt, dass der Abstand von der Messfühler mindestens so tief eingeführt, dass der Abstand von der
Oberfläche seinen drei- bis vierfachen Durchmesser beträgt. Oberfläche seinen drei- bis vierfachen Durchmesser beträgt.
c) Einige Erzeugnisse können aufgrund ihrer Grösse oder c) Einige Erzeugnisse können aufgrund ihrer Grösse oder
Zusammensetzung (zum Beispiel grüne Erbsen) zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung (zum Beispiel grüne Erbsen) zur Bestimmung ihrer
Innentemperatur nicht angebohrt werden. Innentemperatur nicht angebohrt werden.
In diesen Fällen ist die Innentemperatur des Pakets, in dem sich diese In diesen Fällen ist die Innentemperatur des Pakets, in dem sich diese
Erzeugnisse befinden, durch Einführen eines geeigneten vorgekühlten Erzeugnisse befinden, durch Einführen eines geeigneten vorgekühlten
Messfühlers in die Mitte des Paketes in Kontakt mit dem tiefgefrorenen Messfühlers in die Mitte des Paketes in Kontakt mit dem tiefgefrorenen
Erzeugnis zu bestimmen. Erzeugnis zu bestimmen.
d) Die angegebene Temperatur ist abzulesen, wenn sie einen konstanten d) Die angegebene Temperatur ist abzulesen, wenn sie einen konstanten
Wert erreicht hat. Wert erreicht hat.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
24. JANUAR 1995 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 24. JANUAR 1995 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993
über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 12; Waren, insbesondere der Artikel 2 und 12;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über
tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6; tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die
Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen,
insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2; insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die
Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen; Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen;
Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen
von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie
Einlagerungs- und Lagereinrichtungen; Einlagerungs- und Lagereinrichtungen;
Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des
Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für
die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen
Lebensmitteln; Lebensmitteln;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen
Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von
tiefgefrorenen Erzeugnissen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: tiefgefrorenen Erzeugnissen wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel, « Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel,
müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien
genügen. » genügen. »
Art. 2 - In der Anlage zu demselben Ministeriellen Erlass wird die Art. 2 - In der Anlage zu demselben Ministeriellen Erlass wird die
Rubrik 2.4 Buchstabe d) wie folgt ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige Rubrik 2.4 Buchstabe d) wie folgt ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige
des Messgeräts muss 0,1°C oder weniger betragen. » des Messgeräts muss 0,1°C oder weniger betragen. »
Art. 3 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass wird der Anlage zum Art. 3 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass wird der Anlage zum
vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 als Punkt 3 vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 als Punkt 3
hinzugefügt. hinzugefügt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 24. Januar 1995 Brüssel, den 24. Januar 1995
J. SANTKIN J. SANTKIN
Anlage Anlage
3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN 3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN
BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN
3.1 Begriffsbestimmungen 3.1 Begriffsbestimmungen
3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der 3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der
Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung
ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem
Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem
Datenaufzeichnungsträger. Datenaufzeichnungsträger.
3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der 3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der
Volksgesundheit und der Umwelt und Generalinspektion der Metrologie Volksgesundheit und der Umwelt und Generalinspektion der Metrologie
des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten.
3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte 3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte
Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen:
a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im
Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen
Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode
aufweisen. aufweisen.
b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des
Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger
betragen. betragen.
c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und
die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein. Es muss die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein. Es muss
insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und
erschütterungsfest sein. erschütterungsfest sein.
d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das
mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die
Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die
Betriebsmerkmale der Geräte enthält. Dieses Datenblatt muss auf Antrag Betriebsmerkmale der Geräte enthält. Dieses Datenblatt muss auf Antrag
des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden.
e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf
Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sie Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sie
müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen
Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer
der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des
Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen
auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben. auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben.
f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom
Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet
werden. Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen werden. Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen
regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren
Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft
werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen
Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft
muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung 3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung
der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen
werden. werden.
Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem
messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen
Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen
einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein
Eichungszertifikat erstellt werden. Eichungszertifikat erstellt werden.
b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht, b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht,
muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die
in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann. in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann.
c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein
Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen
Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts
übermittelt werden. übermittelt werden.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995 beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
J. SANTKIN J. SANTKIN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
26. JUNI 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 26. JUNI 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993
über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 12, abgeändert Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 12, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. März 1989; durch das Gesetz vom 22. März 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über
tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6; tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die
Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen,
insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2; insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die
Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert
durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995; durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995;
Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992
zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in
Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen; Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen;
Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992
zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen
Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von
tiefgefrorenen Lebensmitteln; tiefgefrorenen Lebensmitteln;
In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 23. März 1983 über ein Informationsverfahren 83/189/EWG des Rates vom 23. März 1983 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschrieben auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschrieben
sind, erfüllt worden sind; sind, erfüllt worden sind;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1980, 4. Juli 1980 und 4. August Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1980, 4. Juli 1980 und 4. August
1996; 1996;
Aufrund der Dringlichkeit; Aufrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit gerechtfertigt wird durch die In der Erwägung, dass die Dringlichkeit gerechtfertigt wird durch die
Verpflichtung, der Inverzugsetzung SG(95)D/13712 der Europäischen Verpflichtung, der Inverzugsetzung SG(95)D/13712 der Europäischen
Kommission so schnell wie möglich nachzukommen, Kommission so schnell wie möglich nachzukommen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen
Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von
tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert durch den Ministeriellen tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert durch den Ministeriellen
Erlass vom 24. Januar 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erlass vom 24. Januar 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel, « Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel,
müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien
genügen. » genügen. »
Art. 2 - In der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 28. Art. 2 - In der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 28.
Januar 1993, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar Januar 1993, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar
1995, wird die Rubrik 2.4 Buchstabe d) durch folgende Bestimmung 1995, wird die Rubrik 2.4 Buchstabe d) durch folgende Bestimmung
ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss 0,1°C oder ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss 0,1°C oder
weniger betragen. » weniger betragen. »
Art. 3 - Punkt 3 der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. Jannuar Art. 3 - Punkt 3 der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. Jannuar
1993, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995, 1993, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995,
wird durch den in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Text wird durch den in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Text
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 26. Juni 1998 Brüssel, den 26. Juni 1998
M. COLLA M. COLLA
Anlage Anlage
3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN 3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN
BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN
3.1 Begriffsbestimmungen 3.1 Begriffsbestimmungen
3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der 3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der
Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung
ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem
Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem
Datenaufzeichnungsträger. Datenaufzeichnungsträger.
3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der 3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und der Umwelt und Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und der Umwelt und
Generalinspektion der Metrologie des Ministeriums der Generalinspektion der Metrologie des Ministeriums der
Wirtschaftsangelegenheiten. Wirtschaftsangelegenheiten.
3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte 3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte
Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen:
a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im
Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen
Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode
aufweisen. aufweisen.
b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des
Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger
betragen. betragen.
c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und
die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein. Es muss die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein. Es muss
insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und
erschütterungsfest sein. erschütterungsfest sein.
d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das
mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die
Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die
Betriebsmerkmale der Geräte enthält. Dieses Datenblatt muss auf Antrag Betriebsmerkmale der Geräte enthält. Dieses Datenblatt muss auf Antrag
des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden.
e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf
Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sie Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sie
müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen
Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer
der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des
Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen
auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben. auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben.
f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom
Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet
werden. Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen werden. Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen
regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren
Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft
werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen
Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft
muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung 3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung
der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen
werden. werden.
Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem
messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen
Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen
einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein
Eichungszertifikat erstellt werden. Eichungszertifikat erstellt werden.
b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht, b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht,
muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die
in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann. in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann.
c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein
Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen
Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts
übermittelt werden. übermittelt werden.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Juni 1998 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Juni 1998 beigefügt zu
werden werden
M. COLLA M. COLLA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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