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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/09/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 februari 1980 betreffende het in de handel brengen van te koelen voedingsmiddelen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 février 1980 relatif à la mise dans le commerce de denrées alimentaires à réfrigérer
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 februari 1980 betreffende het in de handel brengen van te koelen voedingsmiddelen MINISTERE DE L'INTERIEUR 5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 février 1980 relatif à la mise dans le commerce de denrées alimentaires à réfrigérer
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 4 februari 1980 betreffende het in de handel brengen van royal du 4 février 1980 relatif à la mise dans le commerce de denrées
te koelen voedingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor alimentaires à réfrigérer, établi par le Service central de traduction
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 4 februari 1980 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 février 1980
het in de handel brengen van te koelen voedingsmiddelen. relatif à la mise dans le commerce de denrées alimentaires à

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

réfrigérer.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 5 september 2001. Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
4. FEBRUAR 1980 - Königlicher Erlass über die Inverkehrbringung von zu 4. FEBRUAR 1980 - Königlicher Erlass über die Inverkehrbringung von zu
kühlenden Lebensmitteln kühlenden Lebensmitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 2; Waren, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Umwelt Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. zu kühlenden Lebensmitteln: die in der Anlage zu vorliegendem 1. zu kühlenden Lebensmitteln: die in der Anlage zu vorliegendem
Erlass aufgezählten Lebensmittel, Erlass aufgezählten Lebensmittel,
2. Kühlraum: Geräte, Räume oder Beförderungsmittel, die unter 2. Kühlraum: Geräte, Räume oder Beförderungsmittel, die unter
geeigneten Bedingungen für Lagerung, Aufbewahrung oder Transport im geeigneten Bedingungen für Lagerung, Aufbewahrung oder Transport im
Hinblick auf den Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von zu Hinblick auf den Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von zu
kühlenden Lebensmitteln benutzt werden. kühlenden Lebensmitteln benutzt werden.
Art. 2 - Jeder Kühlraum muss mit einem Thermometer mit 1°C Genauigkeit Art. 2 - Jeder Kühlraum muss mit einem Thermometer mit 1°C Genauigkeit
ausgestattet sein, auf dem die Temperatur leicht abgelesen werden ausgestattet sein, auf dem die Temperatur leicht abgelesen werden
kann. kann.
Art. 3 - § 1 - Zu kühlende Lebensmittel dürfen im Hinblick auf die Art. 3 - § 1 - Zu kühlende Lebensmittel dürfen im Hinblick auf die
Inverkehrbringung nur in einem Kühlraum gelagert, aufbewahrt und Inverkehrbringung nur in einem Kühlraum gelagert, aufbewahrt und
befördert werden, dessen Temperatur 7°C nicht übersteigt. befördert werden, dessen Temperatur 7°C nicht übersteigt.
Eine Abweichung von dieser Temperatur ist an den ungünstigsten Stellen Eine Abweichung von dieser Temperatur ist an den ungünstigsten Stellen
des Kühlraums erlaubt, unter der Bedingung, dass an keiner Stelle des des Kühlraums erlaubt, unter der Bedingung, dass an keiner Stelle des
Kühlraums die Temperatur 10°C übersteigt. Kühlraums die Temperatur 10°C übersteigt.
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden ebenfalls Anwendung auf das § 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden ebenfalls Anwendung auf das
Wandergewerbe. Wandergewerbe.
§ 3 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung auf: § 3 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung auf:
1. Hauslieferungen von zu kühlenden Lebensmitteln, die ansässige 1. Hauslieferungen von zu kühlenden Lebensmitteln, die ansässige
Einzelhändler oder ihre Angestellten bei einer festen Kundschaft, Einzelhändler oder ihre Angestellten bei einer festen Kundschaft,
deren Bedarf im Voraus genau oder annähernd bekannt ist, tätigen, deren Bedarf im Voraus genau oder annähernd bekannt ist, tätigen,
vorausgesetzt, dass alle nachstehend aufgeführten Anforderungen vorausgesetzt, dass alle nachstehend aufgeführten Anforderungen
erfüllt sind: erfüllt sind:
a) Die Lebensmittel müssen sich bis zu ihrer Verladung ins Fahrzeug in a) Die Lebensmittel müssen sich bis zu ihrer Verladung ins Fahrzeug in
einem wie in § 1 definierten Kühlraum befinden. einem wie in § 1 definierten Kühlraum befinden.
b) Die Lebensmittel müssen unmittelbar nach Rückkehr des Fahrzeugs zum b) Die Lebensmittel müssen unmittelbar nach Rückkehr des Fahrzeugs zum
Sitz des Einzelhandels in den wie in § 1 definierten Kühlraum Sitz des Einzelhandels in den wie in § 1 definierten Kühlraum
zurückgebracht werden. zurückgebracht werden.
c) Der Temperaturanstieg während des Transports darf auf keinen Fall c) Der Temperaturanstieg während des Transports darf auf keinen Fall
ein unerwünschtes Mikrobenwachstum in den zu kühlenden Lebensmitteln ein unerwünschtes Mikrobenwachstum in den zu kühlenden Lebensmitteln
oder jegliche andere schädliche Beeinträchtigung dieser Lebensmittel oder jegliche andere schädliche Beeinträchtigung dieser Lebensmittel
zur Folge haben, zur Folge haben,
2. Lebensmittel, die in einer Verpackung, die undurchlässig für Gas, 2. Lebensmittel, die in einer Verpackung, die undurchlässig für Gas,
Flüssigkeit und Mikroorganismen ist, einer Wärmebehandlung unterzogen Flüssigkeit und Mikroorganismen ist, einer Wärmebehandlung unterzogen
worden sind und in mikrobiologischer Hinsicht unbeschränkt haltbar worden sind und in mikrobiologischer Hinsicht unbeschränkt haltbar
sind, sind,
3. Lebensmittel, die als warme Speisen zum Verkauf angeboten werden. 3. Lebensmittel, die als warme Speisen zum Verkauf angeboten werden.
Art. 4 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 4 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren ermittelt, verfolgt und geahndet. Waren ermittelt, verfolgt und geahndet.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des siebten Monats Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des siebten Monats
nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen über Beförderung und Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen über Beförderung und
Wandergewerbe, die am ersten Tag des dreizehnten Monats nach Wandergewerbe, die am ersten Tag des dreizehnten Monats nach
demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft
treten. treten.
Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 1980 Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 1980
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt
L. DHOORE L. DHOORE
ANLAGE ANLAGE
Liste der zu kühlenden Lebensmittel Liste der zu kühlenden Lebensmittel
1. Zubereitetes Fleisch, zubereitetes Geflügel, zubereitetes Wild, 1. Zubereitetes Fleisch, zubereitetes Geflügel, zubereitetes Wild,
zubereiteter Fisch, Fleisch-, Geflügel-, Wild- und Fischzubereitungen, zubereiteter Fisch, Fleisch-, Geflügel-, Wild- und Fischzubereitungen,
mit Ausnahme von Trockenwaren, mit Ausnahme von Trockenwaren,
2. Fleisch-, Geflügel- und Wildsalat, Kartoffel- und anderer 2. Fleisch-, Geflügel- und Wildsalat, Kartoffel- und anderer
Gemüsesalat, Tomaten-, Fisch-, Weichtier- und Schalentiersalat, Gemüsesalat, Tomaten-, Fisch-, Weichtier- und Schalentiersalat,
3. Fleisch-, Geflügel- und Wildkroketten, Kartoffel- und andere 3. Fleisch-, Geflügel- und Wildkroketten, Kartoffel- und andere
Gemüsekroketten, Fisch-, Käse-, Weichtier- und Schalentierkroketten, Gemüsekroketten, Fisch-, Käse-, Weichtier- und Schalentierkroketten,
4. Gerichte und Speisen aus einem oder mehreren der oben erwähnten 4. Gerichte und Speisen aus einem oder mehreren der oben erwähnten
Lebensmittel, Lebensmittel,
5. Pasteurisierte Milch, frische oder pasteurisierte Sahne, frische 5. Pasteurisierte Milch, frische oder pasteurisierte Sahne, frische
oder pasteurisierte Buttermilch, mit Ausnahme der ultrahocherhitzten oder pasteurisierte Buttermilch, mit Ausnahme der ultrahocherhitzten
Erzeugnisse, Erzeugnisse,
6. Joghurt und fermentierte Milch, die keiner Wärmebehandlung 6. Joghurt und fermentierte Milch, die keiner Wärmebehandlung
unterzogen und nicht aseptisch abgefüllt worden ist, unterzogen und nicht aseptisch abgefüllt worden ist,
7. Frischkäse, 7. Frischkäse,
8. Butter und Margarine, 8. Butter und Margarine,
9. Konditoreiwaren mit Sahne beziehungsweise Sahneersatzstoffen oder 9. Konditoreiwaren mit Sahne beziehungsweise Sahneersatzstoffen oder
mit einer Creme aus oder mit im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1976 mit einer Creme aus oder mit im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1976
über Pulver und andere zusammengesetzte Erzeugnisse für die über Pulver und andere zusammengesetzte Erzeugnisse für die
Zubereitung von Pudding und ähnlichen Waren erwähnten Erzeugnissen, Zubereitung von Pudding und ähnlichen Waren erwähnten Erzeugnissen,
10. In Flüssigkeit aufbewahrte geschälte gekochte Eier, 10. In Flüssigkeit aufbewahrte geschälte gekochte Eier,
11. Lebensmittel mit einem Hinweis darauf, dass sie kühl oder gekühlt 11. Lebensmittel mit einem Hinweis darauf, dass sie kühl oder gekühlt
(höchstens 7°C) aufzubewahren sind. (höchstens 7°C) aufzubewahren sind.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Februar 1980 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Februar 1980 beigefügt zu werden
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt
L. DHOORE L. DHOORE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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