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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/03/2022
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Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 28 oktober 2021 houdende de nodige maatregelen van bestuurlijke politie teneinde de gevolgen voor de volksgezondheid van de afgekondigde epidemische noodsituatie betreffende de coronavirus COVID-19 pandemie te voorkomen of te beperken. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MAART 2022. - Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 28 oktober 2021 houdende de nodige maatregelen van bestuurlijke politie teneinde de gevolgen voor de volksgezondheid van de afgekondigde epidemische noodsituatie betreffende de coronavirus COVID-19 pandemie te voorkomen of te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2022 houdende wijziging van het koninklijk besluit van 28 oktober 2021 houdende de nodige maatregelen van bestuurlijke politie teneinde de gevolgen voor de volksgezondheid van de afgekondigde epidemische noodsituatie betreffende de coronavirus COVID-19 pandemie te voorkomen of te beperken (Belgisch Staatsblad van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MARS 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2022 modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de
5 maart 2022). coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 5 mars 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen
Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen
epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus
COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche
Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation, der Artikel 4 § 1 Absatz Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation, der Artikel 4 § 1 Absatz
1, 5 § 1 und 6; 1, 5 § 1 und 6;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. November 2021 zur Bestätigung des Aufgrund des Gesetzes vom 10. November 2021 zur Bestätigung des
Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der
epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus
COVID-19; COVID-19;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2022 zur Bestätigung des Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2022 zur Bestätigung des
Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung der Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung der
Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die
Pandemie des Coronavirus COVID-19; Pandemie des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung
der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des
Coronavirus COVID-19; Coronavirus COVID-19;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung
der Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die der Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die
Pandemie des Coronavirus COVID-19; Pandemie des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die
verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die
Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die
Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu
verhindern oder einzuschränken; verhindern oder einzuschränken;
Aufgrund der Konzertierung vom 28. Februar 2022, wie in Artikel 4 § 1 Aufgrund der Konzertierung vom 28. Februar 2022, wie in Artikel 4 § 1
Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche
Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnt; Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnt;
Aufgrund der Konzertierung vom 4. März 2022 im Aufgrund der Konzertierung vom 4. März 2022 im
Konzertierungsausschuss; Konzertierungsausschuss;
Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 § Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 §
2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung
erwähnt ist; erwähnt ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2022;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 4. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 4.
März 2022; März 2022;
Aufgrund der am 4. März 2022 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 4. März 2022 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es nicht möglich ist, das Gutachten der In der Erwägung, dass es nicht möglich ist, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden
kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt
wird, was in der Praxis eine Frist von etwa zwei Wochen bedeutet) wird, was in der Praxis eine Frist von etwa zwei Wochen bedeutet)
abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu
erwägen, die sich auf die sich stark entwickelnden epidemiologischen erwägen, die sich auf die sich stark entwickelnden epidemiologischen
Ergebnisse stützen, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung Ergebnisse stützen, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung
des Konzertierungsausschusses vom 4. März 2022 beschlossenen Maßnahmen des Konzertierungsausschusses vom 4. März 2022 beschlossenen Maßnahmen
gerechtfertigt haben; dass die Maßnahmen, die ein zusammenhängendes gerechtfertigt haben; dass die Maßnahmen, die ein zusammenhängendes
Ganzes bilden, erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten Ganzes bilden, erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten
haben und dass es daher wichtig ist, diejenigen Maßnahmen, die haben und dass es daher wichtig ist, diejenigen Maßnahmen, die
aufgrund der epidemiologischen Umstände nicht mehr gerechtfertigt aufgrund der epidemiologischen Umstände nicht mehr gerechtfertigt
sind, nicht länger als notwendig aufrechtzuerhalten; sind, nicht länger als notwendig aufrechtzuerhalten;
In Erwägung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte In Erwägung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, des Artikels 2, der das Recht auf Leben schützt; und Grundfreiheiten, des Artikels 2, der das Recht auf Leben schützt;
In Erwägung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, In Erwägung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
des Artikels 191, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der des Artikels 191, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung, abgeändert am die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung, abgeändert am
22. Februar 2022; 22. Februar 2022;
In Erwägung der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen In Erwägung der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen
einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von
Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse
von COVID-19-Tests in der EU; von COVID-19-Tests in der EU;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung,
Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur
Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von
einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der
Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der
COVID-19-Pandemie; COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung,
Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur
Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von
einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für
Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie; Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 der Europäischen In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 der Europäischen
Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs der
Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im
Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und
den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen; den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates der Europäischen In Erwägung der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates der Europäischen
Union vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Union vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur
Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der
COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475; COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die
föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste
zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten
Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien
einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem
Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen
personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von
Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne-
und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz
durch die zuständigen Sozialinspektoren; durch die zuständigen Sozialinspektoren;
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur
Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und
Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Veröffentlichung der WHO Europa vom 25. November 2021, In Erwägung der Veröffentlichung der WHO Europa vom 25. November 2021,
nach der gesundheitliche und soziale Maßnahmen ein normales Leben nach der gesundheitliche und soziale Maßnahmen ein normales Leben
ermöglichen, während das COVID-19-Coronavirus unter Kontrolle gehalten ermöglichen, während das COVID-19-Coronavirus unter Kontrolle gehalten
wird und umfangreiche und schädigende Lockdown-Maßnahmen vermieden wird und umfangreiche und schädigende Lockdown-Maßnahmen vermieden
werden; dass eine zunehmende Anzahl von Studien die Wirkung einer werden; dass eine zunehmende Anzahl von Studien die Wirkung einer
Reihe von Präventionsmaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen, Reihe von Präventionsmaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen,
körperliche Distanzwahrung, Tragen von Masken und Belüftung belegt und körperliche Distanzwahrung, Tragen von Masken und Belüftung belegt und
dass jede dieser Maßnahmen als solche wichtig ist, dass aber in dass jede dieser Maßnahmen als solche wichtig ist, dass aber in
Kombination mit anderen Maßnahmen, insbesondere Impfungen, ihre Kombination mit anderen Maßnahmen, insbesondere Impfungen, ihre
Wirkung vervielfacht wird; Wirkung vervielfacht wird;
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom
3. Februar 2022, in der festgestellt wird, dass in der vergangenen 3. Februar 2022, in der festgestellt wird, dass in der vergangenen
Woche 12 Millionen neue Fälle von COVID-19 registriert wurden, die Woche 12 Millionen neue Fälle von COVID-19 registriert wurden, die
höchste wöchentliche Fallinzidenz seit Beginn der Pandemie; dass diese höchste wöchentliche Fallinzidenz seit Beginn der Pandemie; dass diese
Fälle hauptsächlich auf die leicht übertragbare Omikron-Variante Fälle hauptsächlich auf die leicht übertragbare Omikron-Variante
zurückzuführen sind, wenn auch mit geringerem Schweregrad; dass die zurückzuführen sind, wenn auch mit geringerem Schweregrad; dass die
Zahl der Krankenhauseinweisungen weiter steigt, insbesondere bei Zahl der Krankenhauseinweisungen weiter steigt, insbesondere bei
anfälligen Bevölkerungsgruppen in Staaten mit geringerer Durchimpfung; anfälligen Bevölkerungsgruppen in Staaten mit geringerer Durchimpfung;
dass die Zahl der Krankenhauseinweisungen jedoch nicht so schnell dass die Zahl der Krankenhauseinweisungen jedoch nicht so schnell
steigt wie die Fallinzidenz; dass die Zahl der Aufnahmen in den steigt wie die Fallinzidenz; dass die Zahl der Aufnahmen in den
Intensivstationen nicht wesentlich zugenommen hat und dass die Zahl Intensivstationen nicht wesentlich zugenommen hat und dass die Zahl
der Todesfälle in der Region abzuflachen beginnt; der Todesfälle in der Region abzuflachen beginnt;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Barometers, das auf der Sitzung des In Erwägung des Barometers, das auf der Sitzung des
Konzertierungsausschusses vom 21. Januar 2022 als Instrument zur Konzertierungsausschusses vom 21. Januar 2022 als Instrument zur
Kommunikation und zur strukturierten und proaktiven Kommunikation und zur strukturierten und proaktiven
Politikvorbereitung im Bereich der Gesundheitsmaßnahmen gebilligt Politikvorbereitung im Bereich der Gesundheitsmaßnahmen gebilligt
wurde; wurde;
In Erwägung der COVID-19-Risikobewertung der RAG vom 12. Januar 2022, In Erwägung der COVID-19-Risikobewertung der RAG vom 12. Januar 2022,
die zu dem Schluss kommt, dass die konstitutiven Kriterien für eine die zu dem Schluss kommt, dass die konstitutiven Kriterien für eine
epidemische Notsituation im Sinne des Gesetzes vom 14. August 2021 epidemische Notsituation im Sinne des Gesetzes vom 14. August 2021
über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen
Notsituation erfüllt sind; Notsituation erfüllt sind;
In Erwägung der Beurteilung der epidemiologischen Situation der RAG In Erwägung der Beurteilung der epidemiologischen Situation der RAG
vom 9. Februar 2022, aus der hervorgeht, dass der Höhepunkt der vom 9. Februar 2022, aus der hervorgeht, dass der Höhepunkt der
fünften Welle der Pandemie erreicht worden zu sein scheint; fünften Welle der Pandemie erreicht worden zu sein scheint;
In Erwägung der Gutachten der Expertengruppe für die In Erwägung der Gutachten der Expertengruppe für die
COVID-19-Managementstrategie (GEMS) vom 20. und 24. Oktober 2021, vom COVID-19-Managementstrategie (GEMS) vom 20. und 24. Oktober 2021, vom
14. und 25. November 2021, vom 2. und 21. Dezember 2021, vom 14. 14. und 25. November 2021, vom 2. und 21. Dezember 2021, vom 14.
Januar 2022 und vom 10. und 28. Februar 2022, zu der ebenfalls in Januar 2022 und vom 10. und 28. Februar 2022, zu der ebenfalls in
Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über
verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation
erwähnte Sachverständige gehören; dass in diesen Gutachten erläutert erwähnte Sachverständige gehören; dass in diesen Gutachten erläutert
wird, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und warum; dass in wird, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und warum; dass in
diesen Gutachten die Notwendigkeit, Angemessenheit und diesen Gutachten die Notwendigkeit, Angemessenheit und
Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Königlichen Erlass Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Königlichen Erlass
aufgeführten Maßnahmen dargelegt wird; dass die wesentlichen Elemente aufgeführten Maßnahmen dargelegt wird; dass die wesentlichen Elemente
dieser Gutachten in ihren Grundzügen in die nachstehenden dieser Gutachten in ihren Grundzügen in die nachstehenden
Erwägungsgründe aufgenommen werden; Erwägungsgründe aufgenommen werden;
In Erwägung der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom In Erwägung der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom
21. Januar 2022; 21. Januar 2022;
In Erwägung der Stellungnahmen des COVID-19-Kommissariats vom 25. In Erwägung der Stellungnahmen des COVID-19-Kommissariats vom 25.
Oktober 2021, 11. November 2021, 16. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 Oktober 2021, 11. November 2021, 16. Dezember 2021 und 19. Januar 2022
in Bezug auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer in Bezug auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer
epidemischen Notsituation gemäß den Kriterien des Pandemiegesetzes; epidemischen Notsituation gemäß den Kriterien des Pandemiegesetzes;
In Erwägung der konsolidierten Stellungnahme des In Erwägung der konsolidierten Stellungnahme des
COVID-19-Kommissariats vom 28. Februar 2022, die sich auf die in der COVID-19-Kommissariats vom 28. Februar 2022, die sich auf die in der
RMG besprochene Stellungnahme der RAG vom 28. Februar 2022 stützt, und RMG besprochene Stellungnahme der RAG vom 28. Februar 2022 stützt, und
der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom 3. März 2022, der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom 3. März 2022,
aus der hervorgeht, dass sich die epidemiologische Situation in aus der hervorgeht, dass sich die epidemiologische Situation in
unserem Land positiv entwickelt; unserem Land positiv entwickelt;
In Erwägung des epidemiologischen Berichts von Sciensano vom 4. März In Erwägung des epidemiologischen Berichts von Sciensano vom 4. März
2022; 2022;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten
Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten
sieben Tagen stark gesunken ist auf 6 011 bestätigte positive Fälle; sieben Tagen stark gesunken ist auf 6 011 bestätigte positive Fälle;
In der Erwägung, dass die Positivitätsrate ebenfalls auf 19,1 Prozent In der Erwägung, dass die Positivitätsrate ebenfalls auf 19,1 Prozent
gesunken ist; gesunken ist;
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 1. März 2022 im 14-Tage-Mittel In der Erwägung, dass die Inzidenz am 1. März 2022 im 14-Tage-Mittel
864 pro 100 000 Einwohner beträgt; 864 pro 100 000 Einwohner beträgt;
In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl
der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,829 beträgt; der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,829 beträgt;
In der Erwägung, dass am 3. März 2022 insgesamt 2 108 In der Erwägung, dass am 3. März 2022 insgesamt 2 108
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden, was COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden, was
einem Rückgang von 19 Prozent auf Wochenbasis entspricht; dass am einem Rückgang von 19 Prozent auf Wochenbasis entspricht; dass am
selben Tag insgesamt 227 Patienten auf Intensivstationen lagen, was selben Tag insgesamt 227 Patienten auf Intensivstationen lagen, was
einem Rückgang von 16 Prozent auf Wochenbasis entspricht; einem Rückgang von 16 Prozent auf Wochenbasis entspricht;
In der Erwägung, dass die lange Dauer der Pandemie ebenfalls In der Erwägung, dass die lange Dauer der Pandemie ebenfalls
Auswirkungen auf die Anzahl der verfügbaren Betten auf den Auswirkungen auf die Anzahl der verfügbaren Betten auf den
Intensivstationen durch den Mangel an Pflegepersonal hat; dass Intensivstationen durch den Mangel an Pflegepersonal hat; dass
ungefähr 199 dieser Betten durch den Ausfall von Pflegepersonal ungefähr 199 dieser Betten durch den Ausfall von Pflegepersonal
aufgrund des Coronavirus COVID-19 oder anderer (psychosozialer) aufgrund des Coronavirus COVID-19 oder anderer (psychosozialer)
Gesundheitsprobleme nicht verfügbar sind; Gesundheitsprobleme nicht verfügbar sind;
In der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Todesfälle pro Woche in der In der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Todesfälle pro Woche in der
letzten Woche um 36 Prozent auf durchschnittlich 22,1 Todesfälle pro letzten Woche um 36 Prozent auf durchschnittlich 22,1 Todesfälle pro
Tag gesunken ist; Tag gesunken ist;
In der Erwägung, dass die Zirkulation des Virus rückläufig ist; dass In der Erwägung, dass die Zirkulation des Virus rückläufig ist; dass
die Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen in der letzten Woche um 27 die Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen in der letzten Woche um 27
Prozent zurückgegangen ist; Prozent zurückgegangen ist;
In der Erwägung, dass trotzdem immer noch bestimmte Maßnahmen zum In der Erwägung, dass trotzdem immer noch bestimmte Maßnahmen zum
Schutz der Bevölkerung und zur Verringerung des Drucks auf das Schutz der Bevölkerung und zur Verringerung des Drucks auf das
Gesundheitspflegesystem, einschließlich der Primärpflege, erforderlich Gesundheitspflegesystem, einschließlich der Primärpflege, erforderlich
sind; sind;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den befällt; dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den
Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar
auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt; auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben, zum In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben, zum
Beispiel die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen beim Niesen und Beispiel die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen beim Niesen und
Husten, Handhygiene und Desinfizierung des verwendeten Materials; Husten, Handhygiene und Desinfizierung des verwendeten Materials;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller
Gesundheitsempfehlungen noch immer an das Verantwortungsbewusstsein Gesundheitsempfehlungen noch immer an das Verantwortungsbewusstsein
und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske eine wichtige Rolle bei In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske eine wichtige Rolle bei
der Eindämmung der Ausbreitung des Virus und beim Schutz der der Eindämmung der Ausbreitung des Virus und beim Schutz der
Gesundheit von Personen spielt; dass das Tragen einer Maske daher in Gesundheit von Personen spielt; dass das Tragen einer Maske daher in
den Innenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin Pflicht ist; den Innenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin Pflicht ist;
dass das Tragen einer Maske zudem empfohlen bleibt, insbesondere in dass das Tragen einer Maske zudem empfohlen bleibt, insbesondere in
Innenräumen, in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Innenräumen, in allen Situationen, in denen die Regeln des Social
Distancing nicht eingehalten werden können, an stark frequentierten Distancing nicht eingehalten werden können, an stark frequentierten
Orten, in Bereichen, in denen Mitarbeiter engen Kontakt zur Orten, in Bereichen, in denen Mitarbeiter engen Kontakt zur
Öffentlichkeit haben (zum Beispiel im Sektor der Öffentlichkeit haben (zum Beispiel im Sektor der
Dienstleistungsschecks, in der Hauspflege usw.), sowie in Dienstleistungsschecks, in der Hauspflege usw.), sowie in
organisierten gemeinschaftlichen Beförderungsmitteln und im von organisierten gemeinschaftlichen Beförderungsmitteln und im von
Privatunternehmen (unter anderem Fluggesellschaften und Privatunternehmen (unter anderem Fluggesellschaften und
Reisebusunternehmen) organisierten Personenverkehr; Reisebusunternehmen) organisierten Personenverkehr;
In der Erwägung, dass angesichts der günstigen Gesundheitslage die In der Erwägung, dass angesichts der günstigen Gesundheitslage die
meisten der geltenden Gesundheitsmaßnahmen aufgehoben werden können; meisten der geltenden Gesundheitsmaßnahmen aufgehoben werden können;
In der Erwägung, dass dennoch bestimmte Maßnahmen beibehalten werden In der Erwägung, dass dennoch bestimmte Maßnahmen beibehalten werden
müssen, insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln müssen, insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln
gemäß dem Gutachten der GEMS vom 28. Februar 2022, und zwar unter gemäß dem Gutachten der GEMS vom 28. Februar 2022, und zwar unter
anderem in Anbetracht der Aufhebung der Empfehlung zum Homeoffice und anderem in Anbetracht der Aufhebung der Empfehlung zum Homeoffice und
der dadurch entstehenden verstärkten Nutzung der öffentlichen der dadurch entstehenden verstärkten Nutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel; dass es ebenfalls erforderlich ist, bestimmte Verkehrsmittel; dass es ebenfalls erforderlich ist, bestimmte
Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz gemäß dem allgemeinen Leitfaden Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz gemäß dem allgemeinen Leitfaden
beizubehalten; beizubehalten;
In der Erwägung, dass es letztendlich ebenfalls notwendig ist, In der Erwägung, dass es letztendlich ebenfalls notwendig ist,
Reisebeschränkungen aufrechtzuerhalten, um sowohl die Zahl der Reisebeschränkungen aufrechtzuerhalten, um sowohl die Zahl der
Ansteckungen als auch die Ausbreitung neuer Varianten auf belgischem Ansteckungen als auch die Ausbreitung neuer Varianten auf belgischem
Staatsgebiet unter Kontrolle zu halten; dass der internationale Staatsgebiet unter Kontrolle zu halten; dass der internationale
Reiseverkehr zur Ausbreitung bekannter und unbekannter Varianten des Reiseverkehr zur Ausbreitung bekannter und unbekannter Varianten des
Virus führen kann und daher eine rasche Überwachung der erlassenen Virus führen kann und daher eine rasche Überwachung der erlassenen
Gesundheitsvorschriften erfordert; dass dies außerdem aus der Gesundheitsvorschriften erfordert; dass dies außerdem aus der
koordinierten Vorgehensweise der Europäischen Union hervorgeht; koordinierten Vorgehensweise der Europäischen Union hervorgeht;
In der Erwägung, dass beim Ergreifen der vorliegenden Maßnahmen In der Erwägung, dass beim Ergreifen der vorliegenden Maßnahmen
insbesondere die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf insbesondere die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf
schutzbedürftige Personen und Gruppen berücksichtigt wurden, die schutzbedürftige Personen und Gruppen berücksichtigt wurden, die
aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihrer persönlichen oder aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihrer persönlichen oder
beruflichen Situation größeren Schwierigkeiten ausgesetzt sind, die beruflichen Situation größeren Schwierigkeiten ausgesetzt sind, die
Gesundheitsmaßnahmen einzuhalten oder sich diesen Maßnahmen zu Gesundheitsmaßnahmen einzuhalten oder sich diesen Maßnahmen zu
unterwerfen; dass eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen unterwerfen; dass eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen
vorgesehen ist, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer vorgesehen ist, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer
Beeinträchtigung keine Maske oder keinen Gesichtsschutzschirm tragen Beeinträchtigung keine Maske oder keinen Gesichtsschutzschirm tragen
können; dass schutzbedürftigen Personen das Tragen von FFP2-Masken, können; dass schutzbedürftigen Personen das Tragen von FFP2-Masken,
die einen besseren Schutz gegen das Virus bieten, empfohlen wird; die einen besseren Schutz gegen das Virus bieten, empfohlen wird;
In der Erwägung, dass die noch geltenden Maßnahmen zum Schutz der In der Erwägung, dass die noch geltenden Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung und zur Fortsetzung der Impfkampagne erforderlich sind; Bevölkerung und zur Fortsetzung der Impfkampagne erforderlich sind;
dass angesichts der aktuellen epidemischen Situation die noch dass angesichts der aktuellen epidemischen Situation die noch
geltenden Maßnahmen angemessen, notwendig und verhältnismäßig sind; geltenden Maßnahmen angemessen, notwendig und verhältnismäßig sind;
dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet,
dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen sind; dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen sind;
In der Erwägung, dass angesichts aller vorerwähnten Erwägungen alle im In der Erwägung, dass angesichts aller vorerwähnten Erwägungen alle im
vorliegenden Erlass vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen vorliegenden Erlass vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen
notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, um das Recht der notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, um das Recht der
Bevölkerung auf Leben und Gesundheit zu schützen und folglich die Bevölkerung auf Leben und Gesundheit zu schützen und folglich die
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, und dass sie im Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, und dass sie im
Hinblick auf dieses Ziel und die Entwicklung der epidemiologischen Hinblick auf dieses Ziel und die Entwicklung der epidemiologischen
Situation in Belgien verhältnismäßig sind; Situation in Belgien verhältnismäßig sind;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021
über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um
die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die
Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu
verhindern oder einzuschränken, werden aufgehoben: verhindern oder einzuschränken, werden aufgehoben:
1. die in Nr. 2 erwähnte Bestimmung, 1. die in Nr. 2 erwähnte Bestimmung,
2. die in Nr. 13 erwähnte Bestimmung, 2. die in Nr. 13 erwähnte Bestimmung,
3. die in Nr. 18 erwähnte Bestimmung, 3. die in Nr. 18 erwähnte Bestimmung,
4. die in den Nummern 20 bis 22 erwähnten Bestimmungen, 4. die in den Nummern 20 bis 22 erwähnten Bestimmungen,
5. die in Nr. 24 erwähnte Bestimmung, 5. die in Nr. 24 erwähnte Bestimmung,
6. die in den Nummern 26 bis 29 erwähnten Bestimmungen. 6. die in den Nummern 26 bis 29 erwähnten Bestimmungen.
Art. 2 - Artikel 1bis desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 1bis desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In § 1 erwähnte" aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In § 1 erwähnte" aufgehoben.
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "zur Eindämmung der Ausbreitung 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "zur Eindämmung der Ausbreitung
von COVID-19 am Arbeitsplatz" aufgehoben. von COVID-19 am Arbeitsplatz" aufgehoben.
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des " § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt,
Arbeitgeber und Personalmitglieder der Unternehmen, Vereinigungen und Arbeitgeber und Personalmitglieder der Unternehmen, Vereinigungen und
Dienste zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Dienste zu informieren und zu begleiten und gemäß dem
Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der dort geltenden Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der dort geltenden
Verpflichtungen gemäß Paragraph 2 zu sorgen." Verpflichtungen gemäß Paragraph 2 zu sorgen."
Art. 4 - In demselben Erlass werden aufgehoben: Art. 4 - In demselben Erlass werden aufgehoben:
1. Kapitel 3, das die Artikel 4 bis 9 umfasst, 1. Kapitel 3, das die Artikel 4 bis 9 umfasst,
2. Kapitel 4, das die Artikel 10 und 11 umfasst, 2. Kapitel 4, das die Artikel 10 und 11 umfasst,
3. Kapitel 5, das die Artikel 12 und 12bis umfasst. 3. Kapitel 5, das die Artikel 12 und 12bis umfasst.
Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14 - § 1 - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, in "Art. 14 - § 1 - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, in
Bussen, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen Bussen, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen
und Zügen, was die Innenbereiche betrifft, Mund und Nase mit einer und Zügen, was die Innenbereiche betrifft, Mund und Nase mit einer
Maske zu bedecken. Maske zu bedecken.
In Abweichung von Absatz 1 ist das Fahrpersonal der öffentlichen In Abweichung von Absatz 1 ist das Fahrpersonal der öffentlichen
Verkehrsgesellschaften und von Busunternehmen, wenn sie Verkehrsgesellschaften und von Busunternehmen, wenn sie
Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs erbringen, nicht Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs erbringen, nicht
verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, sofern einerseits der Fahrer verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, sofern einerseits der Fahrer
gut isoliert in einer Kabine ist und andererseits ein Plakat und/oder gut isoliert in einer Kabine ist und andererseits ein Plakat und/oder
Aufkleber den Benutzern den Grund anzeigt, warum der Fahrer keine Aufkleber den Benutzern den Grund anzeigt, warum der Fahrer keine
Maske trägt. Maske trägt.
§ 2 - Die Maske darf gelegentlich zum Essen und Trinken abgenommen § 2 - Die Maske darf gelegentlich zum Essen und Trinken abgenommen
werden. werden.
§ 3 - Ist das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht § 3 - Ist das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht
möglich, darf ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden. möglich, darf ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden.
Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht
für Personen, die aufgrund einer durch ärztliches Attest bescheinigten für Personen, die aufgrund einer durch ärztliches Attest bescheinigten
Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Maske oder einen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Maske oder einen
Gesichtsschutzschirm zu tragen." Gesichtsschutzschirm zu tragen."
Art. 6 - In demselben Erlass werden aufgehoben: Art. 6 - In demselben Erlass werden aufgehoben:
1. Artikel 20, 1. Artikel 20,
2. die Artikel 22 und 23. 2. die Artikel 22 und 23.
Art. 7 - Artikel 24 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 24 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Verstöße gegen die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses werden " § 1 - Verstöße gegen die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses werden
mit den in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über mit den in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über
verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation
vorgesehenen Strafen geahndet, mit Ausnahme der in § 2 erwähnten vorgesehenen Strafen geahndet, mit Ausnahme der in § 2 erwähnten
Verstöße." Verstöße."
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 7. März 2022 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 7. März 2022 in Kraft.
Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2022. Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2022.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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