← Terug naar "Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 28 oktober 2021 houdende de nodige maatregelen van bestuurlijke politie teneinde de gevolgen voor de volksgezondheid van de afgekondigde epidemische noodsituatie betreffende de coronavirus COVID-19 pandemie te voorkomen of te beperken. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 28 oktober 2021 houdende de nodige maatregelen van bestuurlijke politie teneinde de gevolgen voor de volksgezondheid van de afgekondigde epidemische noodsituatie betreffende de coronavirus COVID-19 pandemie te voorkomen of te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MAART 2022. - Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 28 oktober 2021 houdende de nodige maatregelen van bestuurlijke politie teneinde de gevolgen voor de volksgezondheid van de afgekondigde epidemische noodsituatie betreffende de coronavirus COVID-19 pandemie te voorkomen of te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2022 houdende wijziging van het koninklijk besluit van 28 oktober 2021 houdende de nodige maatregelen van bestuurlijke politie teneinde de gevolgen voor de volksgezondheid van de afgekondigde epidemische noodsituatie betreffende de coronavirus COVID-19 pandemie te voorkomen of te beperken (Belgisch Staatsblad van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MARS 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2022 modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de |
5 maart 2022). | coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 5 mars 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
5. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 5. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen | Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen |
Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen | Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen |
epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus | epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus |
COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken | COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche |
Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation, der Artikel 4 § 1 Absatz | Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation, der Artikel 4 § 1 Absatz |
1, 5 § 1 und 6; | 1, 5 § 1 und 6; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. November 2021 zur Bestätigung des | Aufgrund des Gesetzes vom 10. November 2021 zur Bestätigung des |
Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der | Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der |
epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus | epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus |
COVID-19; | COVID-19; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2022 zur Bestätigung des | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2022 zur Bestätigung des |
Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung der | Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung der |
Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die | Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die |
Pandemie des Coronavirus COVID-19; | Pandemie des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung |
der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des | der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des |
Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung |
der Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die | der Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die |
Pandemie des Coronavirus COVID-19; | Pandemie des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die |
verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die | verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die |
Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die | Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die |
Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu | Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu |
verhindern oder einzuschränken; | verhindern oder einzuschränken; |
Aufgrund der Konzertierung vom 28. Februar 2022, wie in Artikel 4 § 1 | Aufgrund der Konzertierung vom 28. Februar 2022, wie in Artikel 4 § 1 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche | Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche |
Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnt; | Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnt; |
Aufgrund der Konzertierung vom 4. März 2022 im | Aufgrund der Konzertierung vom 4. März 2022 im |
Konzertierungsausschuss; | Konzertierungsausschuss; |
Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 § | Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 § |
2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung |
erwähnt ist; | erwähnt ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 4. |
März 2022; | März 2022; |
Aufgrund der am 4. März 2022 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 4. März 2022 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es nicht möglich ist, das Gutachten der | In der Erwägung, dass es nicht möglich ist, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden | Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden |
kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt | kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt |
wird, was in der Praxis eine Frist von etwa zwei Wochen bedeutet) | wird, was in der Praxis eine Frist von etwa zwei Wochen bedeutet) |
abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu | abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu |
erwägen, die sich auf die sich stark entwickelnden epidemiologischen | erwägen, die sich auf die sich stark entwickelnden epidemiologischen |
Ergebnisse stützen, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung | Ergebnisse stützen, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung |
des Konzertierungsausschusses vom 4. März 2022 beschlossenen Maßnahmen | des Konzertierungsausschusses vom 4. März 2022 beschlossenen Maßnahmen |
gerechtfertigt haben; dass die Maßnahmen, die ein zusammenhängendes | gerechtfertigt haben; dass die Maßnahmen, die ein zusammenhängendes |
Ganzes bilden, erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten | Ganzes bilden, erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten |
haben und dass es daher wichtig ist, diejenigen Maßnahmen, die | haben und dass es daher wichtig ist, diejenigen Maßnahmen, die |
aufgrund der epidemiologischen Umstände nicht mehr gerechtfertigt | aufgrund der epidemiologischen Umstände nicht mehr gerechtfertigt |
sind, nicht länger als notwendig aufrechtzuerhalten; | sind, nicht länger als notwendig aufrechtzuerhalten; |
In Erwägung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte | In Erwägung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte |
und Grundfreiheiten, des Artikels 2, der das Recht auf Leben schützt; | und Grundfreiheiten, des Artikels 2, der das Recht auf Leben schützt; |
In Erwägung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, | In Erwägung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
des Artikels 191, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | des Artikels 191, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung |
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; | In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 |
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in | zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in |
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung, abgeändert am | die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung, abgeändert am |
22. Februar 2022; | 22. Februar 2022; |
In Erwägung der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen | In Erwägung der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen |
einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von | einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von |
Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse | Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse |
von COVID-19-Tests in der EU; | von COVID-19-Tests in der EU; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, | und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, |
Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur | Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur |
Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von | Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von |
einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der | einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der |
Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der | Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der |
COVID-19-Pandemie; | COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, | und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, |
Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur | Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur |
Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von | Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von |
einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für | einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für |
Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im | Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im |
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie; | Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 der Europäischen | In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 der Europäischen |
Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs der | Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs der |
Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates |
hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im | hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im |
Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und | Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und |
den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen; | den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates der Europäischen | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates der Europäischen |
Union vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur | Union vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur |
Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der | Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der |
COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475; | COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die | Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die |
föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste | föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste |
zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten | zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten |
Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien | Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien |
einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; | einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; |
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem |
Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen | Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen | Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen | Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen |
personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von | personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von |
Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- | Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- |
und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur | und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur |
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz | Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz |
durch die zuständigen Sozialinspektoren; | durch die zuständigen Sozialinspektoren; |
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur |
Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und | Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und |
Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Veröffentlichung der WHO Europa vom 25. November 2021, | In Erwägung der Veröffentlichung der WHO Europa vom 25. November 2021, |
nach der gesundheitliche und soziale Maßnahmen ein normales Leben | nach der gesundheitliche und soziale Maßnahmen ein normales Leben |
ermöglichen, während das COVID-19-Coronavirus unter Kontrolle gehalten | ermöglichen, während das COVID-19-Coronavirus unter Kontrolle gehalten |
wird und umfangreiche und schädigende Lockdown-Maßnahmen vermieden | wird und umfangreiche und schädigende Lockdown-Maßnahmen vermieden |
werden; dass eine zunehmende Anzahl von Studien die Wirkung einer | werden; dass eine zunehmende Anzahl von Studien die Wirkung einer |
Reihe von Präventionsmaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen, | Reihe von Präventionsmaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen, |
körperliche Distanzwahrung, Tragen von Masken und Belüftung belegt und | körperliche Distanzwahrung, Tragen von Masken und Belüftung belegt und |
dass jede dieser Maßnahmen als solche wichtig ist, dass aber in | dass jede dieser Maßnahmen als solche wichtig ist, dass aber in |
Kombination mit anderen Maßnahmen, insbesondere Impfungen, ihre | Kombination mit anderen Maßnahmen, insbesondere Impfungen, ihre |
Wirkung vervielfacht wird; | Wirkung vervielfacht wird; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom |
3. Februar 2022, in der festgestellt wird, dass in der vergangenen | 3. Februar 2022, in der festgestellt wird, dass in der vergangenen |
Woche 12 Millionen neue Fälle von COVID-19 registriert wurden, die | Woche 12 Millionen neue Fälle von COVID-19 registriert wurden, die |
höchste wöchentliche Fallinzidenz seit Beginn der Pandemie; dass diese | höchste wöchentliche Fallinzidenz seit Beginn der Pandemie; dass diese |
Fälle hauptsächlich auf die leicht übertragbare Omikron-Variante | Fälle hauptsächlich auf die leicht übertragbare Omikron-Variante |
zurückzuführen sind, wenn auch mit geringerem Schweregrad; dass die | zurückzuführen sind, wenn auch mit geringerem Schweregrad; dass die |
Zahl der Krankenhauseinweisungen weiter steigt, insbesondere bei | Zahl der Krankenhauseinweisungen weiter steigt, insbesondere bei |
anfälligen Bevölkerungsgruppen in Staaten mit geringerer Durchimpfung; | anfälligen Bevölkerungsgruppen in Staaten mit geringerer Durchimpfung; |
dass die Zahl der Krankenhauseinweisungen jedoch nicht so schnell | dass die Zahl der Krankenhauseinweisungen jedoch nicht so schnell |
steigt wie die Fallinzidenz; dass die Zahl der Aufnahmen in den | steigt wie die Fallinzidenz; dass die Zahl der Aufnahmen in den |
Intensivstationen nicht wesentlich zugenommen hat und dass die Zahl | Intensivstationen nicht wesentlich zugenommen hat und dass die Zahl |
der Todesfälle in der Region abzuflachen beginnt; | der Todesfälle in der Region abzuflachen beginnt; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Barometers, das auf der Sitzung des | In Erwägung des Barometers, das auf der Sitzung des |
Konzertierungsausschusses vom 21. Januar 2022 als Instrument zur | Konzertierungsausschusses vom 21. Januar 2022 als Instrument zur |
Kommunikation und zur strukturierten und proaktiven | Kommunikation und zur strukturierten und proaktiven |
Politikvorbereitung im Bereich der Gesundheitsmaßnahmen gebilligt | Politikvorbereitung im Bereich der Gesundheitsmaßnahmen gebilligt |
wurde; | wurde; |
In Erwägung der COVID-19-Risikobewertung der RAG vom 12. Januar 2022, | In Erwägung der COVID-19-Risikobewertung der RAG vom 12. Januar 2022, |
die zu dem Schluss kommt, dass die konstitutiven Kriterien für eine | die zu dem Schluss kommt, dass die konstitutiven Kriterien für eine |
epidemische Notsituation im Sinne des Gesetzes vom 14. August 2021 | epidemische Notsituation im Sinne des Gesetzes vom 14. August 2021 |
über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen | über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen |
Notsituation erfüllt sind; | Notsituation erfüllt sind; |
In Erwägung der Beurteilung der epidemiologischen Situation der RAG | In Erwägung der Beurteilung der epidemiologischen Situation der RAG |
vom 9. Februar 2022, aus der hervorgeht, dass der Höhepunkt der | vom 9. Februar 2022, aus der hervorgeht, dass der Höhepunkt der |
fünften Welle der Pandemie erreicht worden zu sein scheint; | fünften Welle der Pandemie erreicht worden zu sein scheint; |
In Erwägung der Gutachten der Expertengruppe für die | In Erwägung der Gutachten der Expertengruppe für die |
COVID-19-Managementstrategie (GEMS) vom 20. und 24. Oktober 2021, vom | COVID-19-Managementstrategie (GEMS) vom 20. und 24. Oktober 2021, vom |
14. und 25. November 2021, vom 2. und 21. Dezember 2021, vom 14. | 14. und 25. November 2021, vom 2. und 21. Dezember 2021, vom 14. |
Januar 2022 und vom 10. und 28. Februar 2022, zu der ebenfalls in | Januar 2022 und vom 10. und 28. Februar 2022, zu der ebenfalls in |
Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über | Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über |
verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation | verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation |
erwähnte Sachverständige gehören; dass in diesen Gutachten erläutert | erwähnte Sachverständige gehören; dass in diesen Gutachten erläutert |
wird, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und warum; dass in | wird, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und warum; dass in |
diesen Gutachten die Notwendigkeit, Angemessenheit und | diesen Gutachten die Notwendigkeit, Angemessenheit und |
Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Königlichen Erlass | Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Königlichen Erlass |
aufgeführten Maßnahmen dargelegt wird; dass die wesentlichen Elemente | aufgeführten Maßnahmen dargelegt wird; dass die wesentlichen Elemente |
dieser Gutachten in ihren Grundzügen in die nachstehenden | dieser Gutachten in ihren Grundzügen in die nachstehenden |
Erwägungsgründe aufgenommen werden; | Erwägungsgründe aufgenommen werden; |
In Erwägung der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom | In Erwägung der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom |
21. Januar 2022; | 21. Januar 2022; |
In Erwägung der Stellungnahmen des COVID-19-Kommissariats vom 25. | In Erwägung der Stellungnahmen des COVID-19-Kommissariats vom 25. |
Oktober 2021, 11. November 2021, 16. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 | Oktober 2021, 11. November 2021, 16. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 |
in Bezug auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer | in Bezug auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer |
epidemischen Notsituation gemäß den Kriterien des Pandemiegesetzes; | epidemischen Notsituation gemäß den Kriterien des Pandemiegesetzes; |
In Erwägung der konsolidierten Stellungnahme des | In Erwägung der konsolidierten Stellungnahme des |
COVID-19-Kommissariats vom 28. Februar 2022, die sich auf die in der | COVID-19-Kommissariats vom 28. Februar 2022, die sich auf die in der |
RMG besprochene Stellungnahme der RAG vom 28. Februar 2022 stützt, und | RMG besprochene Stellungnahme der RAG vom 28. Februar 2022 stützt, und |
der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom 3. März 2022, | der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom 3. März 2022, |
aus der hervorgeht, dass sich die epidemiologische Situation in | aus der hervorgeht, dass sich die epidemiologische Situation in |
unserem Land positiv entwickelt; | unserem Land positiv entwickelt; |
In Erwägung des epidemiologischen Berichts von Sciensano vom 4. März | In Erwägung des epidemiologischen Berichts von Sciensano vom 4. März |
2022; | 2022; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten |
Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
sieben Tagen stark gesunken ist auf 6 011 bestätigte positive Fälle; | sieben Tagen stark gesunken ist auf 6 011 bestätigte positive Fälle; |
In der Erwägung, dass die Positivitätsrate ebenfalls auf 19,1 Prozent | In der Erwägung, dass die Positivitätsrate ebenfalls auf 19,1 Prozent |
gesunken ist; | gesunken ist; |
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 1. März 2022 im 14-Tage-Mittel | In der Erwägung, dass die Inzidenz am 1. März 2022 im 14-Tage-Mittel |
864 pro 100 000 Einwohner beträgt; | 864 pro 100 000 Einwohner beträgt; |
In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl | In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl |
der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,829 beträgt; | der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,829 beträgt; |
In der Erwägung, dass am 3. März 2022 insgesamt 2 108 | In der Erwägung, dass am 3. März 2022 insgesamt 2 108 |
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden, was | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden, was |
einem Rückgang von 19 Prozent auf Wochenbasis entspricht; dass am | einem Rückgang von 19 Prozent auf Wochenbasis entspricht; dass am |
selben Tag insgesamt 227 Patienten auf Intensivstationen lagen, was | selben Tag insgesamt 227 Patienten auf Intensivstationen lagen, was |
einem Rückgang von 16 Prozent auf Wochenbasis entspricht; | einem Rückgang von 16 Prozent auf Wochenbasis entspricht; |
In der Erwägung, dass die lange Dauer der Pandemie ebenfalls | In der Erwägung, dass die lange Dauer der Pandemie ebenfalls |
Auswirkungen auf die Anzahl der verfügbaren Betten auf den | Auswirkungen auf die Anzahl der verfügbaren Betten auf den |
Intensivstationen durch den Mangel an Pflegepersonal hat; dass | Intensivstationen durch den Mangel an Pflegepersonal hat; dass |
ungefähr 199 dieser Betten durch den Ausfall von Pflegepersonal | ungefähr 199 dieser Betten durch den Ausfall von Pflegepersonal |
aufgrund des Coronavirus COVID-19 oder anderer (psychosozialer) | aufgrund des Coronavirus COVID-19 oder anderer (psychosozialer) |
Gesundheitsprobleme nicht verfügbar sind; | Gesundheitsprobleme nicht verfügbar sind; |
In der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Todesfälle pro Woche in der | In der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Todesfälle pro Woche in der |
letzten Woche um 36 Prozent auf durchschnittlich 22,1 Todesfälle pro | letzten Woche um 36 Prozent auf durchschnittlich 22,1 Todesfälle pro |
Tag gesunken ist; | Tag gesunken ist; |
In der Erwägung, dass die Zirkulation des Virus rückläufig ist; dass | In der Erwägung, dass die Zirkulation des Virus rückläufig ist; dass |
die Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen in der letzten Woche um 27 | die Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen in der letzten Woche um 27 |
Prozent zurückgegangen ist; | Prozent zurückgegangen ist; |
In der Erwägung, dass trotzdem immer noch bestimmte Maßnahmen zum | In der Erwägung, dass trotzdem immer noch bestimmte Maßnahmen zum |
Schutz der Bevölkerung und zur Verringerung des Drucks auf das | Schutz der Bevölkerung und zur Verringerung des Drucks auf das |
Gesundheitspflegesystem, einschließlich der Primärpflege, erforderlich | Gesundheitspflegesystem, einschließlich der Primärpflege, erforderlich |
sind; | sind; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; | für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den | befällt; dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den |
Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar | Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar |
auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt; | auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt; |
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben, zum | In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben, zum |
Beispiel die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen beim Niesen und | Beispiel die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen beim Niesen und |
Husten, Handhygiene und Desinfizierung des verwendeten Materials; | Husten, Handhygiene und Desinfizierung des verwendeten Materials; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
Gesundheitsempfehlungen noch immer an das Verantwortungsbewusstsein | Gesundheitsempfehlungen noch immer an das Verantwortungsbewusstsein |
und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; | und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; |
In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske eine wichtige Rolle bei | In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske eine wichtige Rolle bei |
der Eindämmung der Ausbreitung des Virus und beim Schutz der | der Eindämmung der Ausbreitung des Virus und beim Schutz der |
Gesundheit von Personen spielt; dass das Tragen einer Maske daher in | Gesundheit von Personen spielt; dass das Tragen einer Maske daher in |
den Innenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin Pflicht ist; | den Innenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin Pflicht ist; |
dass das Tragen einer Maske zudem empfohlen bleibt, insbesondere in | dass das Tragen einer Maske zudem empfohlen bleibt, insbesondere in |
Innenräumen, in allen Situationen, in denen die Regeln des Social | Innenräumen, in allen Situationen, in denen die Regeln des Social |
Distancing nicht eingehalten werden können, an stark frequentierten | Distancing nicht eingehalten werden können, an stark frequentierten |
Orten, in Bereichen, in denen Mitarbeiter engen Kontakt zur | Orten, in Bereichen, in denen Mitarbeiter engen Kontakt zur |
Öffentlichkeit haben (zum Beispiel im Sektor der | Öffentlichkeit haben (zum Beispiel im Sektor der |
Dienstleistungsschecks, in der Hauspflege usw.), sowie in | Dienstleistungsschecks, in der Hauspflege usw.), sowie in |
organisierten gemeinschaftlichen Beförderungsmitteln und im von | organisierten gemeinschaftlichen Beförderungsmitteln und im von |
Privatunternehmen (unter anderem Fluggesellschaften und | Privatunternehmen (unter anderem Fluggesellschaften und |
Reisebusunternehmen) organisierten Personenverkehr; | Reisebusunternehmen) organisierten Personenverkehr; |
In der Erwägung, dass angesichts der günstigen Gesundheitslage die | In der Erwägung, dass angesichts der günstigen Gesundheitslage die |
meisten der geltenden Gesundheitsmaßnahmen aufgehoben werden können; | meisten der geltenden Gesundheitsmaßnahmen aufgehoben werden können; |
In der Erwägung, dass dennoch bestimmte Maßnahmen beibehalten werden | In der Erwägung, dass dennoch bestimmte Maßnahmen beibehalten werden |
müssen, insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln | müssen, insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln |
gemäß dem Gutachten der GEMS vom 28. Februar 2022, und zwar unter | gemäß dem Gutachten der GEMS vom 28. Februar 2022, und zwar unter |
anderem in Anbetracht der Aufhebung der Empfehlung zum Homeoffice und | anderem in Anbetracht der Aufhebung der Empfehlung zum Homeoffice und |
der dadurch entstehenden verstärkten Nutzung der öffentlichen | der dadurch entstehenden verstärkten Nutzung der öffentlichen |
Verkehrsmittel; dass es ebenfalls erforderlich ist, bestimmte | Verkehrsmittel; dass es ebenfalls erforderlich ist, bestimmte |
Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz gemäß dem allgemeinen Leitfaden | Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz gemäß dem allgemeinen Leitfaden |
beizubehalten; | beizubehalten; |
In der Erwägung, dass es letztendlich ebenfalls notwendig ist, | In der Erwägung, dass es letztendlich ebenfalls notwendig ist, |
Reisebeschränkungen aufrechtzuerhalten, um sowohl die Zahl der | Reisebeschränkungen aufrechtzuerhalten, um sowohl die Zahl der |
Ansteckungen als auch die Ausbreitung neuer Varianten auf belgischem | Ansteckungen als auch die Ausbreitung neuer Varianten auf belgischem |
Staatsgebiet unter Kontrolle zu halten; dass der internationale | Staatsgebiet unter Kontrolle zu halten; dass der internationale |
Reiseverkehr zur Ausbreitung bekannter und unbekannter Varianten des | Reiseverkehr zur Ausbreitung bekannter und unbekannter Varianten des |
Virus führen kann und daher eine rasche Überwachung der erlassenen | Virus führen kann und daher eine rasche Überwachung der erlassenen |
Gesundheitsvorschriften erfordert; dass dies außerdem aus der | Gesundheitsvorschriften erfordert; dass dies außerdem aus der |
koordinierten Vorgehensweise der Europäischen Union hervorgeht; | koordinierten Vorgehensweise der Europäischen Union hervorgeht; |
In der Erwägung, dass beim Ergreifen der vorliegenden Maßnahmen | In der Erwägung, dass beim Ergreifen der vorliegenden Maßnahmen |
insbesondere die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf | insbesondere die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf |
schutzbedürftige Personen und Gruppen berücksichtigt wurden, die | schutzbedürftige Personen und Gruppen berücksichtigt wurden, die |
aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihrer persönlichen oder | aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihrer persönlichen oder |
beruflichen Situation größeren Schwierigkeiten ausgesetzt sind, die | beruflichen Situation größeren Schwierigkeiten ausgesetzt sind, die |
Gesundheitsmaßnahmen einzuhalten oder sich diesen Maßnahmen zu | Gesundheitsmaßnahmen einzuhalten oder sich diesen Maßnahmen zu |
unterwerfen; dass eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen | unterwerfen; dass eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen |
vorgesehen ist, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer | vorgesehen ist, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer |
Beeinträchtigung keine Maske oder keinen Gesichtsschutzschirm tragen | Beeinträchtigung keine Maske oder keinen Gesichtsschutzschirm tragen |
können; dass schutzbedürftigen Personen das Tragen von FFP2-Masken, | können; dass schutzbedürftigen Personen das Tragen von FFP2-Masken, |
die einen besseren Schutz gegen das Virus bieten, empfohlen wird; | die einen besseren Schutz gegen das Virus bieten, empfohlen wird; |
In der Erwägung, dass die noch geltenden Maßnahmen zum Schutz der | In der Erwägung, dass die noch geltenden Maßnahmen zum Schutz der |
Bevölkerung und zur Fortsetzung der Impfkampagne erforderlich sind; | Bevölkerung und zur Fortsetzung der Impfkampagne erforderlich sind; |
dass angesichts der aktuellen epidemischen Situation die noch | dass angesichts der aktuellen epidemischen Situation die noch |
geltenden Maßnahmen angemessen, notwendig und verhältnismäßig sind; | geltenden Maßnahmen angemessen, notwendig und verhältnismäßig sind; |
dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, | dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, |
dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen sind; | dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen sind; |
In der Erwägung, dass angesichts aller vorerwähnten Erwägungen alle im | In der Erwägung, dass angesichts aller vorerwähnten Erwägungen alle im |
vorliegenden Erlass vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen | vorliegenden Erlass vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen |
notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, um das Recht der | notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, um das Recht der |
Bevölkerung auf Leben und Gesundheit zu schützen und folglich die | Bevölkerung auf Leben und Gesundheit zu schützen und folglich die |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, und dass sie im | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, und dass sie im |
Hinblick auf dieses Ziel und die Entwicklung der epidemiologischen | Hinblick auf dieses Ziel und die Entwicklung der epidemiologischen |
Situation in Belgien verhältnismäßig sind; | Situation in Belgien verhältnismäßig sind; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 |
über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um | über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um |
die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die | die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die |
Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu | Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu |
verhindern oder einzuschränken, werden aufgehoben: | verhindern oder einzuschränken, werden aufgehoben: |
1. die in Nr. 2 erwähnte Bestimmung, | 1. die in Nr. 2 erwähnte Bestimmung, |
2. die in Nr. 13 erwähnte Bestimmung, | 2. die in Nr. 13 erwähnte Bestimmung, |
3. die in Nr. 18 erwähnte Bestimmung, | 3. die in Nr. 18 erwähnte Bestimmung, |
4. die in den Nummern 20 bis 22 erwähnten Bestimmungen, | 4. die in den Nummern 20 bis 22 erwähnten Bestimmungen, |
5. die in Nr. 24 erwähnte Bestimmung, | 5. die in Nr. 24 erwähnte Bestimmung, |
6. die in den Nummern 26 bis 29 erwähnten Bestimmungen. | 6. die in den Nummern 26 bis 29 erwähnten Bestimmungen. |
Art. 2 - Artikel 1bis desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 2 - Artikel 1bis desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 wird aufgehoben. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In § 1 erwähnte" aufgehoben. | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In § 1 erwähnte" aufgehoben. |
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "zur Eindämmung der Ausbreitung | 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "zur Eindämmung der Ausbreitung |
von COVID-19 am Arbeitsplatz" aufgehoben. | von COVID-19 am Arbeitsplatz" aufgehoben. |
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des | " § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, |
Arbeitgeber und Personalmitglieder der Unternehmen, Vereinigungen und | Arbeitgeber und Personalmitglieder der Unternehmen, Vereinigungen und |
Dienste zu informieren und zu begleiten und gemäß dem | Dienste zu informieren und zu begleiten und gemäß dem |
Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der dort geltenden | Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der dort geltenden |
Verpflichtungen gemäß Paragraph 2 zu sorgen." | Verpflichtungen gemäß Paragraph 2 zu sorgen." |
Art. 4 - In demselben Erlass werden aufgehoben: | Art. 4 - In demselben Erlass werden aufgehoben: |
1. Kapitel 3, das die Artikel 4 bis 9 umfasst, | 1. Kapitel 3, das die Artikel 4 bis 9 umfasst, |
2. Kapitel 4, das die Artikel 10 und 11 umfasst, | 2. Kapitel 4, das die Artikel 10 und 11 umfasst, |
3. Kapitel 5, das die Artikel 12 und 12bis umfasst. | 3. Kapitel 5, das die Artikel 12 und 12bis umfasst. |
Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14 - § 1 - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, in | "Art. 14 - § 1 - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, in |
Bussen, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen | Bussen, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen |
und Zügen, was die Innenbereiche betrifft, Mund und Nase mit einer | und Zügen, was die Innenbereiche betrifft, Mund und Nase mit einer |
Maske zu bedecken. | Maske zu bedecken. |
In Abweichung von Absatz 1 ist das Fahrpersonal der öffentlichen | In Abweichung von Absatz 1 ist das Fahrpersonal der öffentlichen |
Verkehrsgesellschaften und von Busunternehmen, wenn sie | Verkehrsgesellschaften und von Busunternehmen, wenn sie |
Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs erbringen, nicht | Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs erbringen, nicht |
verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, sofern einerseits der Fahrer | verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, sofern einerseits der Fahrer |
gut isoliert in einer Kabine ist und andererseits ein Plakat und/oder | gut isoliert in einer Kabine ist und andererseits ein Plakat und/oder |
Aufkleber den Benutzern den Grund anzeigt, warum der Fahrer keine | Aufkleber den Benutzern den Grund anzeigt, warum der Fahrer keine |
Maske trägt. | Maske trägt. |
§ 2 - Die Maske darf gelegentlich zum Essen und Trinken abgenommen | § 2 - Die Maske darf gelegentlich zum Essen und Trinken abgenommen |
werden. | werden. |
§ 3 - Ist das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht | § 3 - Ist das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht |
möglich, darf ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden. | möglich, darf ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden. |
Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht | Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht |
für Personen, die aufgrund einer durch ärztliches Attest bescheinigten | für Personen, die aufgrund einer durch ärztliches Attest bescheinigten |
Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Maske oder einen | Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Maske oder einen |
Gesichtsschutzschirm zu tragen." | Gesichtsschutzschirm zu tragen." |
Art. 6 - In demselben Erlass werden aufgehoben: | Art. 6 - In demselben Erlass werden aufgehoben: |
1. Artikel 20, | 1. Artikel 20, |
2. die Artikel 22 und 23. | 2. die Artikel 22 und 23. |
Art. 7 - Artikel 24 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 24 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Verstöße gegen die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses werden | " § 1 - Verstöße gegen die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses werden |
mit den in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über | mit den in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über |
verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation | verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation |
vorgesehenen Strafen geahndet, mit Ausnahme der in § 2 erwähnten | vorgesehenen Strafen geahndet, mit Ausnahme der in § 2 erwähnten |
Verstöße." | Verstöße." |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 7. März 2022 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 7. März 2022 in Kraft. |
Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2022. | Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2022. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |