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Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake arbeidsongevallen. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal portant des dispositions diverses en matière d'accidents du travail. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake | 5 JUIN 2007. - Arrêté royal portant des dispositions diverses en |
arbeidsongevallen. - Duitse vertaling van uittreksels | matière d'accidents du travail. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken I | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
en VI van het koninklijk besluit van 5 juni 2007 houdende diverse | chapitres I et VI de l'arrêté royal du 5 juin 2007 portant des |
bepalingen inzake arbeidsongevallen (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2007). | dispositions diverses en matière d'accidents du travail (Moniteur belge du 22 juin 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener | 5. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Sachen Arbeitsunfälle | Bestimmungen in Sachen Arbeitsunfälle |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
insbesondere des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. | insbesondere des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. |
Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, | Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, |
10. August 2001 und 13. Juli 2006, des Artikels 28, ersetzt durch den | 10. August 2001 und 13. Juli 2006, des Artikels 28, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, des Artikels 29, ersetzt | Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, des Artikels 29, ersetzt |
durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 32, ersetzt durch | durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 32, ersetzt durch |
das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 45quinquies, eingefügt | das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 45quinquies, eingefügt |
durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 53, wieder | durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 53, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 60, | aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 60, |
abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 22. Februar 1998, 25. | abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 22. Februar 1998, 25. |
Januar 1999, 10. August 2001 und 22. Dezember 2003, des Artikels | Januar 1999, 10. August 2001 und 22. Dezember 2003, des Artikels |
60bis, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und des Artikels 65, | 60bis, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und des Artikels 65, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001; | abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere der | Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere der |
Artikel 147 und 148; | Artikel 147 und 148; |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in | Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in |
Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere des | Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere des |
Artikels 91 Nr. 2; | Artikels 91 Nr. 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 1 Nr. 2, des Artikels 8 § 2, | Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 1 Nr. 2, des Artikels 8 § 2, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, des | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, des |
Artikels 35, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | Artikels 35, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
1987, des Kapitels III und des Artikels 48 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt | 1987, des Kapitels III und des Artikels 48 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001; | durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1976 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1976 zur Ausführung |
der Artikel 60 und 60bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | der Artikel 60 und 60bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. |
Dezember 1999 und 11. Oktober 2000; | Dezember 1999 und 11. Oktober 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im |
Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 15. September 2006; | vom 15. September 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung |
der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der | der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der |
Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des | Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des |
Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. September | Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. September |
1993, 26. Januar 1999, 10. November 1991 und 5. März 2006, des | 1993, 26. Januar 1999, 10. November 1991 und 5. März 2006, des |
Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März | Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März |
1992 und 18. November 1996, des Artikels 14 Absatz 1, abgeändert durch | 1992 und 18. November 1996, des Artikels 14 Absatz 1, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 16. November 1990, 3. Mai 1991 und 31. | die Königlichen Erlasse vom 16. November 1990, 3. Mai 1991 und 31. |
März 1992, der Anlage I Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass | März 1992, der Anlage I Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 16. November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | vom 16. November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
15. Mai 1995, 24. November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005, | 15. Mai 1995, 24. November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005, |
der Anlage II Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. | der Anlage II Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. |
November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Mai | November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Mai |
1991, 15. Mai 1995, 24. November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli | 1991, 15. Mai 1995, 24. November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli |
2005, der Anlage V Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. | 2005, der Anlage V Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. |
November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. | November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. |
November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005 und der Anlage VI | November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005 und der Anlage VI |
Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1990 und | Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1990 und |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. November 1997, 10. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. November 1997, 10. |
November 2001 und 8. Juli 2005; | November 2001 und 8. Juli 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2000 zur Festlegung |
der Bedingungen und des Tarifs für medizinische Pflege in Sachen | der Bedingungen und des Tarifs für medizinische Pflege in Sachen |
Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 6; | Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für Berufsunfälle vom 20. November 2006 und 15. Januar 2007; | Fonds für Berufsunfälle vom 20. November 2006 und 15. Januar 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. |
März 2007; | März 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.679/1 des Staatsrates vom 17. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.679/1 des Staatsrates vom 17. April |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember |
1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen | 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen |
des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember | Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember |
1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April | 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April |
1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt ersetzt: | 1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt ersetzt: |
« 2. Minister: den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen | « 2. Minister: den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen |
Minister, ». | Minister, ». |
Art. 2 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 2 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 10. November 2001, wird wie folgt ergänzt: | Königlichen Erlass vom 10. November 2001, wird wie folgt ergänzt: |
« 3. der festangestellten Personalmitglieder, der Personalmitglieder | « 3. der festangestellten Personalmitglieder, der Personalmitglieder |
auf Probe, der zeitweiligen Personalmitglieder oder der Mitglieder des | auf Probe, der zeitweiligen Personalmitglieder oder der Mitglieder des |
Hilfspersonals, selbst wenn sie unter Arbeitsvertrag eingestellt | Hilfspersonals, selbst wenn sie unter Arbeitsvertrag eingestellt |
worden sind, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli | worden sind, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli |
1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für | 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen | Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen |
Sektor fallen, und zwar mit nachfolgenden Unterteilungen: | Sektor fallen, und zwar mit nachfolgenden Unterteilungen: |
a) Risiko Arbeitsplatz « Arbeiter », | a) Risiko Arbeitsplatz « Arbeiter », |
b) Risiko Arbeitsplatz « Angestellte », | b) Risiko Arbeitsplatz « Angestellte », |
c) Risiko Weg zur und von der Arbeit « Arbeiter » und « Angestellte ». | c) Risiko Weg zur und von der Arbeit « Arbeiter » und « Angestellte ». |
» | » |
Art. 3 - Artikel 35 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 35 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der einzige Absatz wird wie folgt ergänzt: | 1. Der einzige Absatz wird wie folgt ergänzt: |
« 4. nachfolgende Wohnungsanpassungen: | « 4. nachfolgende Wohnungsanpassungen: |
- der Treppenlift, | - der Treppenlift, |
- der Monolift. » | - der Monolift. » |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Das Opfer hat Anrecht auf Prothesen oder orthopädische Apparate, | « Das Opfer hat Anrecht auf Prothesen oder orthopädische Apparate, |
deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Bestätigung der Vereinbarung | deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Bestätigung der Vereinbarung |
zwischen den Parteien oder des in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten | zwischen den Parteien oder des in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten |
Beschlusses oder zu jedem anderen Zeitpunkt anerkannt wird. » | Beschlusses oder zu jedem anderen Zeitpunkt anerkannt wird. » |
Art. 4 - Kapitel III desselben Erlasses, der die Artikel 38 bis 41 | Art. 4 - Kapitel III desselben Erlasses, der die Artikel 38 bis 41 |
umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November | umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November |
2001, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 2001, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« KAPITEL III - Obligatorischer medizinischer Dienst | « KAPITEL III - Obligatorischer medizinischer Dienst |
Art. 38 - § 1 - Der Arbeitgeber, der gemäss Artikel 3 § 1 des | Art. 38 - § 1 - Der Arbeitgeber, der gemäss Artikel 3 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte und die | Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte und die |
Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
verpflichtet ist, die Wahl eines Betriebsrates vorzunehmen, kann für | verpflichtet ist, die Wahl eines Betriebsrates vorzunehmen, kann für |
sämtliche in Artikel 28 des Gesetzes erwähnten Pflegeleistungen, mit | sämtliche in Artikel 28 des Gesetzes erwähnten Pflegeleistungen, mit |
Ausnahme der Krankenhauspflege, einen medizinischen Dienst, wie in | Ausnahme der Krankenhauspflege, einen medizinischen Dienst, wie in |
Artikel 29 des Gesetzes erwähnt, einrichten. | Artikel 29 des Gesetzes erwähnt, einrichten. |
Er richtet den Antrag auf Zulassung dieses Dienstes an den für das | Er richtet den Antrag auf Zulassung dieses Dienstes an den für das |
Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister; dieser holt die | Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister; dieser holt die |
Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der | Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der |
Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und | Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und |
Soziale Konzertierung ein. | Soziale Konzertierung ein. |
§ 2 - Der Arbeitgeber fügt seinem Antrag Folgendes bei: | § 2 - Der Arbeitgeber fügt seinem Antrag Folgendes bei: |
1. den Nachweis, dass der Dienst eine Zulassung auf Gemeinschaftsebene | 1. den Nachweis, dass der Dienst eine Zulassung auf Gemeinschaftsebene |
hat, | hat, |
2. den Nachweis, dass er im Hinblick auf die sofortige Hilfeleistung | 2. den Nachweis, dass er im Hinblick auf die sofortige Hilfeleistung |
und die Notfallpflege die in den Artikeln 174 bis einschliesslich | und die Notfallpflege die in den Artikeln 174 bis einschliesslich |
183ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung festgelegten Massnahmen | 183ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung festgelegten Massnahmen |
getroffen hat, | getroffen hat, |
3. den Nachweis, dass die in Artikel 29 Nr. 3 des Gesetzes festgelegte | 3. den Nachweis, dass die in Artikel 29 Nr. 3 des Gesetzes festgelegte |
Bedingung erfüllt ist. Die Akte enthält die Namen der Pflegeerbringer, | Bedingung erfüllt ist. Die Akte enthält die Namen der Pflegeerbringer, |
4. die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz | 4. die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz |
am Arbeitsplatz, in der der Ausschuss geographisch festlegt, bis wo | am Arbeitsplatz, in der der Ausschuss geographisch festlegt, bis wo |
die Verpflichtung gilt, sich an den obligatorischen medizinischen | die Verpflichtung gilt, sich an den obligatorischen medizinischen |
Dienst zu wenden. | Dienst zu wenden. |
Art. 39 - Der Arbeitgeber, der einer Unternehmensgruppe angehört, von | Art. 39 - Der Arbeitgeber, der einer Unternehmensgruppe angehört, von |
der mindestens ein Unternehmen über einen zugelassenen medizinischen | der mindestens ein Unternehmen über einen zugelassenen medizinischen |
Dienst verfügt, und der Arbeitgeber, der seine Tätigkeiten in einem | Dienst verfügt, und der Arbeitgeber, der seine Tätigkeiten in einem |
Seehafen ausübt, können sich unter folgenden Bedingungen einem | Seehafen ausübt, können sich unter folgenden Bedingungen einem |
zugelassenen medizinischen Dienst anschliessen: | zugelassenen medizinischen Dienst anschliessen: |
1. Vorab wurde eine günstige Stellungnahme vom Ausschuss für | 1. Vorab wurde eine günstige Stellungnahme vom Ausschuss für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen |
Ermangelung von der Gewerkschaftsvertretung oder gegebenenfalls von | Ermangelung von der Gewerkschaftsvertretung oder gegebenenfalls von |
den Arbeitnehmern via die in Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August | den Arbeitnehmern via die in Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit erwähnte unmittelbare Teilnahme abgegeben. | Arbeit erwähnte unmittelbare Teilnahme abgegeben. |
2. Die Namen der in Artikel 29 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten | 2. Die Namen der in Artikel 29 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten |
Pflegeerbringer sind in der Arbeitsordnung vermerkt. | Pflegeerbringer sind in der Arbeitsordnung vermerkt. |
3. Der Arbeitgeber, bei dem sich der medizinische Dienst befindet, dem | 3. Der Arbeitgeber, bei dem sich der medizinische Dienst befindet, dem |
man sich anschliessen möchte, und sein Ausschuss für Gefahrenverhütung | man sich anschliessen möchte, und sein Ausschuss für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz sind konsultiert worden. | und Schutz am Arbeitsplatz sind konsultiert worden. |
Art. 40 - Die Zulassung des medizinischen Dienstes wird nach | Art. 40 - Die Zulassung des medizinischen Dienstes wird nach |
Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der | Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der |
Arbeit entzogen, sofern die in Artikel 38 oder 39 festgelegten | Arbeit entzogen, sofern die in Artikel 38 oder 39 festgelegten |
Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder sofern die Arbeitsweise des | Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder sofern die Arbeitsweise des |
medizinischen Dienstes schwere Mängel aufweist. | medizinischen Dienstes schwere Mängel aufweist. |
Der Arbeitgeber informiert die Generaldirektion Kontrolle des | Der Arbeitgeber informiert die Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit und den Ausschuss für Gefahrenverhütung | Wohlbefindens bei der Arbeit und den Ausschuss für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz, wenn eine Änderung in den Bedingungen, die | und Schutz am Arbeitsplatz, wenn eine Änderung in den Bedingungen, die |
gemäss Artikel 38 oder 39 erfüllt werden müssen, eintritt. | gemäss Artikel 38 oder 39 erfüllt werden müssen, eintritt. |
Der Arbeitgeber, der den zugelassenen medizinischen Dienst | Der Arbeitgeber, der den zugelassenen medizinischen Dienst |
eingerichtet hat, darf jederzeit den Entzug der Zulassung beantragen. | eingerichtet hat, darf jederzeit den Entzug der Zulassung beantragen. |
Er richtet seinen Antrag an den Minister. | Er richtet seinen Antrag an den Minister. |
Über den Entzug entscheiden Wir. | Über den Entzug entscheiden Wir. |
Art. 41 - Unser Erlass zur Zulassung oder zum Entzug der Zulassung | Art. 41 - Unser Erlass zur Zulassung oder zum Entzug der Zulassung |
eines medizinischen Dienstes wird im Belgisches Staatsblatt | eines medizinischen Dienstes wird im Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht. Darin können zusätzliche Bedingungen festgelegt | veröffentlicht. Darin können zusätzliche Bedingungen festgelegt |
werden, sofern sie aufgrund der Umstände erforderlich sind. | werden, sofern sie aufgrund der Umstände erforderlich sind. |
Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
erstattet jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise des | erstattet jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise des |
zugelassenen medizinischen Dienstes für die Generaldirektion Kontrolle | zugelassenen medizinischen Dienstes für die Generaldirektion Kontrolle |
des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. » | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. » |
Art. 5 - In Artikel 48 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 5 - In Artikel 48 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, werden die Wörter |
« medizinischen, pharmazeutischen oder Krankenhausdienste » durch die | « medizinischen, pharmazeutischen oder Krankenhausdienste » durch die |
Wörter « obligatorischen medizinischen Dienste » ersetzt. | Wörter « obligatorischen medizinischen Dienste » ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Die Artikel 137, 138, 139 und 140 des Programmgesetzes (I) | Art. 20 - Die Artikel 137, 138, 139 und 140 des Programmgesetzes (I) |
vom 24. Dezember 2002 treten am Tag der Veröffentlichung des | vom 24. Dezember 2002 treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgisches Staatsblatt in Kraft und finden | vorliegenden Erlasses im Belgisches Staatsblatt in Kraft und finden |
Anwendung auf die Zulassungsanträge, die ab diesem Datum eingereicht | Anwendung auf die Zulassungsanträge, die ab diesem Datum eingereicht |
werden. | werden. |
Die in Artikel 147 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | Die in Artikel 147 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
erwähnten Zulassungen verfallen von Rechts wegen am 1. Januar 2010. | erwähnten Zulassungen verfallen von Rechts wegen am 1. Januar 2010. |
Art. 21 - Artikel 45 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung | Art. 21 - Artikel 45 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und | verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und |
Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess | Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess |
tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im | tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im |
Belgisches Staatsblatt in Kraft. | Belgisches Staatsblatt in Kraft. |
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der am 1. | Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der am 1. |
Januar 2008 in Kraft tritt. | Januar 2008 in Kraft tritt. |
Art. 23 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 23 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |