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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/06/2007
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Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake arbeidsongevallen. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal portant des dispositions diverses en matière d'accidents du travail. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake 5 JUIN 2007. - Arrêté royal portant des dispositions diverses en
arbeidsongevallen. - Duitse vertaling van uittreksels matière d'accidents du travail. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken I Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
en VI van het koninklijk besluit van 5 juni 2007 houdende diverse chapitres I et VI de l'arrêté royal du 5 juin 2007 portant des
bepalingen inzake arbeidsongevallen (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2007). dispositions diverses en matière d'accidents du travail (Moniteur belge du 22 juin 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 5. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen Arbeitsunfälle Bestimmungen in Sachen Arbeitsunfälle
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
insbesondere des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. insbesondere des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29.
Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000,
10. August 2001 und 13. Juli 2006, des Artikels 28, ersetzt durch den 10. August 2001 und 13. Juli 2006, des Artikels 28, ersetzt durch den
Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, des Artikels 29, ersetzt Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, des Artikels 29, ersetzt
durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 32, ersetzt durch durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 32, ersetzt durch
das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 45quinquies, eingefügt das Gesetz vom 24. Dezember 2002, des Artikels 45quinquies, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 53, wieder durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 53, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 60, aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, des Artikels 60,
abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 22. Februar 1998, 25. abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 22. Februar 1998, 25.
Januar 1999, 10. August 2001 und 22. Dezember 2003, des Artikels Januar 1999, 10. August 2001 und 22. Dezember 2003, des Artikels
60bis, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und des Artikels 65, 60bis, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und des Artikels 65,
ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001; abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere der Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere der
Artikel 147 und 148; Artikel 147 und 148;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in
Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere des Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere des
Artikels 91 Nr. 2; Artikels 91 Nr. 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 1 Nr. 2, des Artikels 8 § 2, Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 1 Nr. 2, des Artikels 8 § 2,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, des
Artikels 35, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember Artikels 35, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember
1987, des Kapitels III und des Artikels 48 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt 1987, des Kapitels III und des Artikels 48 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001; durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1976 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1976 zur Ausführung
der Artikel 60 und 60bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die der Artikel 60 und 60bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.
Dezember 1999 und 11. Oktober 2000; Dezember 1999 und 11. Oktober 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im
Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 15. September 2006; vom 15. September 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung
der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der
Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des
Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. September Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. September
1993, 26. Januar 1999, 10. November 1991 und 5. März 2006, des 1993, 26. Januar 1999, 10. November 1991 und 5. März 2006, des
Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März
1992 und 18. November 1996, des Artikels 14 Absatz 1, abgeändert durch 1992 und 18. November 1996, des Artikels 14 Absatz 1, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 16. November 1990, 3. Mai 1991 und 31. die Königlichen Erlasse vom 16. November 1990, 3. Mai 1991 und 31.
März 1992, der Anlage I Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass März 1992, der Anlage I Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 16. November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom vom 16. November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
15. Mai 1995, 24. November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005, 15. Mai 1995, 24. November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005,
der Anlage II Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. der Anlage II Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.
November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Mai November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Mai
1991, 15. Mai 1995, 24. November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 1991, 15. Mai 1995, 24. November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli
2005, der Anlage V Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. 2005, der Anlage V Nr. 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.
November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. November 1990 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24.
November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005 und der Anlage VI November 1997, 10. November 2001 und 8. Juli 2005 und der Anlage VI
Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1990 und Nr. 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1990 und
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. November 1997, 10. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. November 1997, 10.
November 2001 und 8. Juli 2005; November 2001 und 8. Juli 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2000 zur Festlegung
der Bedingungen und des Tarifs für medizinische Pflege in Sachen der Bedingungen und des Tarifs für medizinische Pflege in Sachen
Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 6; Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des
Fonds für Berufsunfälle vom 20. November 2006 und 15. Januar 2007; Fonds für Berufsunfälle vom 20. November 2006 und 15. Januar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.679/1 des Staatsrates vom 17. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.679/1 des Staatsrates vom 17. April
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember
1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember
1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April
1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt ersetzt: 1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt ersetzt:
« 2. Minister: den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen « 2. Minister: den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen
Minister, ». Minister, ».
Art. 2 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1999 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. November 2001, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 10. November 2001, wird wie folgt ergänzt:
« 3. der festangestellten Personalmitglieder, der Personalmitglieder « 3. der festangestellten Personalmitglieder, der Personalmitglieder
auf Probe, der zeitweiligen Personalmitglieder oder der Mitglieder des auf Probe, der zeitweiligen Personalmitglieder oder der Mitglieder des
Hilfspersonals, selbst wenn sie unter Arbeitsvertrag eingestellt Hilfspersonals, selbst wenn sie unter Arbeitsvertrag eingestellt
worden sind, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli worden sind, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli
1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen
Sektor fallen, und zwar mit nachfolgenden Unterteilungen: Sektor fallen, und zwar mit nachfolgenden Unterteilungen:
a) Risiko Arbeitsplatz « Arbeiter », a) Risiko Arbeitsplatz « Arbeiter »,
b) Risiko Arbeitsplatz « Angestellte », b) Risiko Arbeitsplatz « Angestellte »,
c) Risiko Weg zur und von der Arbeit « Arbeiter » und « Angestellte ». c) Risiko Weg zur und von der Arbeit « Arbeiter » und « Angestellte ».
» »
Art. 3 - Artikel 35 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 35 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert:
1. Der einzige Absatz wird wie folgt ergänzt: 1. Der einzige Absatz wird wie folgt ergänzt:
« 4. nachfolgende Wohnungsanpassungen: « 4. nachfolgende Wohnungsanpassungen:
- der Treppenlift, - der Treppenlift,
- der Monolift. » - der Monolift. »
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Das Opfer hat Anrecht auf Prothesen oder orthopädische Apparate, « Das Opfer hat Anrecht auf Prothesen oder orthopädische Apparate,
deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Bestätigung der Vereinbarung deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Bestätigung der Vereinbarung
zwischen den Parteien oder des in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten zwischen den Parteien oder des in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten
Beschlusses oder zu jedem anderen Zeitpunkt anerkannt wird. » Beschlusses oder zu jedem anderen Zeitpunkt anerkannt wird. »
Art. 4 - Kapitel III desselben Erlasses, der die Artikel 38 bis 41 Art. 4 - Kapitel III desselben Erlasses, der die Artikel 38 bis 41
umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November
2001, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2001, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL III - Obligatorischer medizinischer Dienst « KAPITEL III - Obligatorischer medizinischer Dienst
Art. 38 - § 1 - Der Arbeitgeber, der gemäss Artikel 3 § 1 des Art. 38 - § 1 - Der Arbeitgeber, der gemäss Artikel 3 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte und die Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte und die
Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
verpflichtet ist, die Wahl eines Betriebsrates vorzunehmen, kann für verpflichtet ist, die Wahl eines Betriebsrates vorzunehmen, kann für
sämtliche in Artikel 28 des Gesetzes erwähnten Pflegeleistungen, mit sämtliche in Artikel 28 des Gesetzes erwähnten Pflegeleistungen, mit
Ausnahme der Krankenhauspflege, einen medizinischen Dienst, wie in Ausnahme der Krankenhauspflege, einen medizinischen Dienst, wie in
Artikel 29 des Gesetzes erwähnt, einrichten. Artikel 29 des Gesetzes erwähnt, einrichten.
Er richtet den Antrag auf Zulassung dieses Dienstes an den für das Er richtet den Antrag auf Zulassung dieses Dienstes an den für das
Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister; dieser holt die Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister; dieser holt die
Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der
Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und
Soziale Konzertierung ein. Soziale Konzertierung ein.
§ 2 - Der Arbeitgeber fügt seinem Antrag Folgendes bei: § 2 - Der Arbeitgeber fügt seinem Antrag Folgendes bei:
1. den Nachweis, dass der Dienst eine Zulassung auf Gemeinschaftsebene 1. den Nachweis, dass der Dienst eine Zulassung auf Gemeinschaftsebene
hat, hat,
2. den Nachweis, dass er im Hinblick auf die sofortige Hilfeleistung 2. den Nachweis, dass er im Hinblick auf die sofortige Hilfeleistung
und die Notfallpflege die in den Artikeln 174 bis einschliesslich und die Notfallpflege die in den Artikeln 174 bis einschliesslich
183ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung festgelegten Massnahmen 183ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung festgelegten Massnahmen
getroffen hat, getroffen hat,
3. den Nachweis, dass die in Artikel 29 Nr. 3 des Gesetzes festgelegte 3. den Nachweis, dass die in Artikel 29 Nr. 3 des Gesetzes festgelegte
Bedingung erfüllt ist. Die Akte enthält die Namen der Pflegeerbringer, Bedingung erfüllt ist. Die Akte enthält die Namen der Pflegeerbringer,
4. die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz 4. die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz, in der der Ausschuss geographisch festlegt, bis wo am Arbeitsplatz, in der der Ausschuss geographisch festlegt, bis wo
die Verpflichtung gilt, sich an den obligatorischen medizinischen die Verpflichtung gilt, sich an den obligatorischen medizinischen
Dienst zu wenden. Dienst zu wenden.
Art. 39 - Der Arbeitgeber, der einer Unternehmensgruppe angehört, von Art. 39 - Der Arbeitgeber, der einer Unternehmensgruppe angehört, von
der mindestens ein Unternehmen über einen zugelassenen medizinischen der mindestens ein Unternehmen über einen zugelassenen medizinischen
Dienst verfügt, und der Arbeitgeber, der seine Tätigkeiten in einem Dienst verfügt, und der Arbeitgeber, der seine Tätigkeiten in einem
Seehafen ausübt, können sich unter folgenden Bedingungen einem Seehafen ausübt, können sich unter folgenden Bedingungen einem
zugelassenen medizinischen Dienst anschliessen: zugelassenen medizinischen Dienst anschliessen:
1. Vorab wurde eine günstige Stellungnahme vom Ausschuss für 1. Vorab wurde eine günstige Stellungnahme vom Ausschuss für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen
Ermangelung von der Gewerkschaftsvertretung oder gegebenenfalls von Ermangelung von der Gewerkschaftsvertretung oder gegebenenfalls von
den Arbeitnehmern via die in Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August den Arbeitnehmern via die in Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit erwähnte unmittelbare Teilnahme abgegeben. Arbeit erwähnte unmittelbare Teilnahme abgegeben.
2. Die Namen der in Artikel 29 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten 2. Die Namen der in Artikel 29 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten
Pflegeerbringer sind in der Arbeitsordnung vermerkt. Pflegeerbringer sind in der Arbeitsordnung vermerkt.
3. Der Arbeitgeber, bei dem sich der medizinische Dienst befindet, dem 3. Der Arbeitgeber, bei dem sich der medizinische Dienst befindet, dem
man sich anschliessen möchte, und sein Ausschuss für Gefahrenverhütung man sich anschliessen möchte, und sein Ausschuss für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz sind konsultiert worden. und Schutz am Arbeitsplatz sind konsultiert worden.
Art. 40 - Die Zulassung des medizinischen Dienstes wird nach Art. 40 - Die Zulassung des medizinischen Dienstes wird nach
Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Stellungnahme der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der
Arbeit entzogen, sofern die in Artikel 38 oder 39 festgelegten Arbeit entzogen, sofern die in Artikel 38 oder 39 festgelegten
Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder sofern die Arbeitsweise des Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder sofern die Arbeitsweise des
medizinischen Dienstes schwere Mängel aufweist. medizinischen Dienstes schwere Mängel aufweist.
Der Arbeitgeber informiert die Generaldirektion Kontrolle des Der Arbeitgeber informiert die Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit und den Ausschuss für Gefahrenverhütung Wohlbefindens bei der Arbeit und den Ausschuss für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz, wenn eine Änderung in den Bedingungen, die und Schutz am Arbeitsplatz, wenn eine Änderung in den Bedingungen, die
gemäss Artikel 38 oder 39 erfüllt werden müssen, eintritt. gemäss Artikel 38 oder 39 erfüllt werden müssen, eintritt.
Der Arbeitgeber, der den zugelassenen medizinischen Dienst Der Arbeitgeber, der den zugelassenen medizinischen Dienst
eingerichtet hat, darf jederzeit den Entzug der Zulassung beantragen. eingerichtet hat, darf jederzeit den Entzug der Zulassung beantragen.
Er richtet seinen Antrag an den Minister. Er richtet seinen Antrag an den Minister.
Über den Entzug entscheiden Wir. Über den Entzug entscheiden Wir.
Art. 41 - Unser Erlass zur Zulassung oder zum Entzug der Zulassung Art. 41 - Unser Erlass zur Zulassung oder zum Entzug der Zulassung
eines medizinischen Dienstes wird im Belgisches Staatsblatt eines medizinischen Dienstes wird im Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht. Darin können zusätzliche Bedingungen festgelegt veröffentlicht. Darin können zusätzliche Bedingungen festgelegt
werden, sofern sie aufgrund der Umstände erforderlich sind. werden, sofern sie aufgrund der Umstände erforderlich sind.
Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
erstattet jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise des erstattet jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise des
zugelassenen medizinischen Dienstes für die Generaldirektion Kontrolle zugelassenen medizinischen Dienstes für die Generaldirektion Kontrolle
des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. » Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. »
Art. 5 - In Artikel 48 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, eingefügt Art. 5 - In Artikel 48 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2001, werden die Wörter
« medizinischen, pharmazeutischen oder Krankenhausdienste » durch die « medizinischen, pharmazeutischen oder Krankenhausdienste » durch die
Wörter « obligatorischen medizinischen Dienste » ersetzt. Wörter « obligatorischen medizinischen Dienste » ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 20 - Die Artikel 137, 138, 139 und 140 des Programmgesetzes (I) Art. 20 - Die Artikel 137, 138, 139 und 140 des Programmgesetzes (I)
vom 24. Dezember 2002 treten am Tag der Veröffentlichung des vom 24. Dezember 2002 treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgisches Staatsblatt in Kraft und finden vorliegenden Erlasses im Belgisches Staatsblatt in Kraft und finden
Anwendung auf die Zulassungsanträge, die ab diesem Datum eingereicht Anwendung auf die Zulassungsanträge, die ab diesem Datum eingereicht
werden. werden.
Die in Artikel 147 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Die in Artikel 147 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
erwähnten Zulassungen verfallen von Rechts wegen am 1. Januar 2010. erwähnten Zulassungen verfallen von Rechts wegen am 1. Januar 2010.
Art. 21 - Artikel 45 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung Art. 21 - Artikel 45 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und
Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im
Belgisches Staatsblatt in Kraft. Belgisches Staatsblatt in Kraft.
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der am 1. Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der am 1.
Januar 2008 in Kraft tritt. Januar 2008 in Kraft tritt.
Art. 23 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 23 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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