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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 5 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van bepalingen van de wet van 27 december 2006 | langue allemande de dispositions de la loi du 27 décembre 2006 portant |
houdende diverse bepalingen (I) | des dispositions diverses (I) |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
106, 107, 110 tot 113, 149 tot 152, 165, 176 tot 180, 186, 187 en 203 | 106, 107, 110 à 113, 149 à 152, 165, 176 à 180, 186, 187 et 203 de la |
van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I), | loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I), établi |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de artikelen 106, 107, 110 tot 113, 149 tot 152, 165, | officielle en langue allemande des articles 106, 107, 110 à 113, 149 à |
176 tot 180, 186, 187 en 203 van de wet van 27 december 2006 houdende | 152, 165, 176 à 180, 186, 187 et 203 de la loi du 27 décembre 2006 |
diverse bepalingen (I). | portant des dispositions diverses (I). |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 5 juni 2007. | Donné à Bruxelles, le 5 juin 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(I) | (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL XI - Soziale Angelegenheiten | TITEL XI - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Ergänzendes Sozialstatut der lokalen Mandatsträger | KAPITEL V - Ergänzendes Sozialstatut der lokalen Mandatsträger |
(...) | (...) |
Artikel 106 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe d) der am 3. Juni 1970 | Artikel 106 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe d) der am 3. Juni 1970 |
koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, | koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird durch folgende | abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« d) Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat | « d) Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat |
ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum | ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
(ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in | (ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in |
Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist, Vereinigung von | öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist, Vereinigung von |
öffentlichen Sozialhilfezentren, und ihre Stellvertreter, die in | öffentlichen Sozialhilfezentren, und ihre Stellvertreter, die in |
Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
erwähnt sind, ». | erwähnt sind, ». |
Art. 107 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe e) derselben Gesetze, | Art. 107 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe e) derselben Gesetze, |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben. | abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 110 - Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 110 - Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird | Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 4. Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat | « 4. Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat |
ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum | ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
(ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in | (ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in |
Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist Vereinigung von | öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist Vereinigung von |
öffentlichen Sozialhilfezentren ausüben, und ihre Stellvertreter, die | öffentlichen Sozialhilfezentren ausüben, und ihre Stellvertreter, die |
in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
erwähnt sind, ». | erwähnt sind, ». |
Art. 111 - Artikel 4 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 111 - Artikel 4 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben. | Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben. |
Art. 112 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung | Art. 112 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung |
von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom |
20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. | 20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. |
April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. | April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. |
Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003 und den | Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003 und den |
Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004, wird wie folgt ergänzt: | Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004, wird wie folgt ergänzt: |
« 12. auf die in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | « 12. auf die in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger erwähnten Personen. » | Lohnempfänger erwähnten Personen. » |
Art. 113 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. | Art. 113 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Harmonisierung der sozialen Sicherheit | KAPITEL VII - Harmonisierung der sozialen Sicherheit |
Art. 149 - In Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 | Art. 149 - In Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 |
zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die | zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die |
Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von | Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von |
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. | Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. |
November 2002, werden zwischen den Wörtern « Artikel 5 » und den | November 2002, werden zwischen den Wörtern « Artikel 5 » und den |
Wörtern « der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze » die Wörter « | Wörtern « der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze » die Wörter « |
Absatz 1 » eingefügt. | Absatz 1 » eingefügt. |
Art. 150 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19ter mit folgendem | Art. 150 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 19ter - Unter « Seniorenurlaub » versteht man das Fernbleiben | « Art. 19ter - Unter « Seniorenurlaub » versteht man das Fernbleiben |
von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des | von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des |
Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 5 Absatz 2 | Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 5 Absatz 2 |
der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der | der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der |
Lohnempfänger erwähnt ist. » | Lohnempfänger erwähnt ist. » |
Art. 151 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 151 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter « |
Artikeln 1, 2 und 6bis » durch die Wörter « Artikeln 1 und 2 » | Artikeln 1, 2 und 6bis » durch die Wörter « Artikeln 1 und 2 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 152 - Die Artikel 149 und 150 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. | Art. 152 - Die Artikel 149 und 150 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. |
Art. 153 - Artikel 151 wird wirksam mit 1. Januar 2003. | Art. 153 - Artikel 151 wird wirksam mit 1. Januar 2003. |
(...) | (...) |
TITEL XIII - Beschäftigung | TITEL XIII - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Dienstleistungsschecks | KAPITEL II - Dienstleistungsschecks |
Art. 165 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur | Art. 165 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur |
Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im | Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im |
Nahbereich, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, | Nahbereich, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Buchstabe e) werden die Wörter « zum Zeitpunkt seines | 1. In Buchstabe e) werden die Wörter « zum Zeitpunkt seines |
Zulassungsantrags » gestrichen. | Zulassungsantrags » gestrichen. |
2. In Buchstabe f) werden die Wörter « Ist das Unternehmen eine | 2. In Buchstabe f) werden die Wörter « Ist das Unternehmen eine |
Handelsgesellschaft, darf es sich nicht » durch die Wörter « Das | Handelsgesellschaft, darf es sich nicht » durch die Wörter « Das |
Unternehmen darf sich nicht » ersetzt. | Unternehmen darf sich nicht » ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Arbeitsunfälle | KAPITEL IV - Arbeitsunfälle |
Art. 176 - In Artikel 49 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 176 - In Artikel 49 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1992, | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1992, |
22. Februar 1998, 19. Juli 2001 und 10. August 2001, wird Absatz 4 wie | 22. Februar 1998, 19. Juli 2001 und 10. August 2001, wird Absatz 4 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« Im gegenseitigen Einvernehmen des Arbeitgebers und des | « Im gegenseitigen Einvernehmen des Arbeitgebers und des |
Versicherungsunternehmens kann die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte | Versicherungsunternehmens kann die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte |
Laufzeit von einem Jahr auf drei Jahre festgelegt werden. » | Laufzeit von einem Jahr auf drei Jahre festgelegt werden. » |
Art. 177 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Art. 177 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
wird ein Artikel 49quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 49quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 49quater - Das Versicherungsunternehmen wendet seinen Tarif, | « Art. 49quater - Das Versicherungsunternehmen wendet seinen Tarif, |
den es frei festlegt, für jeden versicherten Arbeitgeber an, indem es | den es frei festlegt, für jeden versicherten Arbeitgeber an, indem es |
das Arbeiter- und das Angestelltenrisiko unterscheidet, und, was das | das Arbeiter- und das Angestelltenrisiko unterscheidet, und, was das |
Arbeiterrisiko betrifft, entsprechend der Schadenstatistik und der | Arbeiterrisiko betrifft, entsprechend der Schadenstatistik und der |
Grösse des Unternehmens. Bei den Risiken, die eine hohe | Grösse des Unternehmens. Bei den Risiken, die eine hohe |
Schadenstatistik aufweisen, liegt der Prämiensatz bis zu 30 % über dem | Schadenstatistik aufweisen, liegt der Prämiensatz bis zu 30 % über dem |
Tarif. Bei einem Risiko, das eine niedrige Schadenstatistik aufweist, | Tarif. Bei einem Risiko, das eine niedrige Schadenstatistik aufweist, |
liegt der Prämiensatz bis zu 15 % unter dem Tarif. Diese Ermässigung | liegt der Prämiensatz bis zu 15 % unter dem Tarif. Diese Ermässigung |
kann entsprechend der Grösse des versicherten Unternehmens steigen. | kann entsprechend der Grösse des versicherten Unternehmens steigen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes und unter anderem die | Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes und unter anderem die |
Grösse des Unternehmens, ausgedrücht in der Amzohl Arbeiter, worauf | Grösse des Unternehmens, ausgedrücht in der Amzohl Arbeiter, worauf |
die vorliegenden Bestimmungen anwendbar sind. | die vorliegenden Bestimmungen anwendbar sind. |
Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle beurteilt | Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle beurteilt |
jährlich die vorbeugenden Wirkungen der Anwendung dieser Bestimmungen. | jährlich die vorbeugenden Wirkungen der Anwendung dieser Bestimmungen. |
Der König legt die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes | Der König legt die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes |
fest. » | fest. » |
Art. 178 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel | Art. 178 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel |
176 und 177. | 176 und 177. |
KAPITEL V - Schulungsklausel | KAPITEL V - Schulungsklausel |
Art. 179 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Art. 179 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 22bis - § 1 - Unter Schulungsklausel ist die Klausel zu | « Art. 22bis - § 1 - Unter Schulungsklausel ist die Klausel zu |
verstehen, durch die der Arbeitnehmer, der während der Erfüllung | verstehen, durch die der Arbeitnehmer, der während der Erfüllung |
seines Arbeitsvertrags eine Ausbildung zu Lasten des Arbeitgebers | seines Arbeitsvertrags eine Ausbildung zu Lasten des Arbeitgebers |
erhält, sich dazu verpflichtet, Letzterem einen Teil der | erhält, sich dazu verpflichtet, Letzterem einen Teil der |
Ausbildungskosten zurückzuzahlen, falls er das Unternehmen vor Ablauf | Ausbildungskosten zurückzuzahlen, falls er das Unternehmen vor Ablauf |
des vereinbarten Zeitraums verlässt. | des vereinbarten Zeitraums verlässt. |
Durch ein im zuständigen paritätischen Organ abgeschlossenes und vom | Durch ein im zuständigen paritätischen Organ abgeschlossenes und vom |
König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen | König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen |
können bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und/oder Ausbildungen | können bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und/oder Ausbildungen |
von der Anwendung der Schulungsklausel ausgeschlossen werden. | von der Anwendung der Schulungsklausel ausgeschlossen werden. |
§ 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Klausel für jeden | § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Klausel für jeden |
Arbeitnehmer einzeln spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Rahmen | Arbeitnehmer einzeln spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Rahmen |
dieser Klausel erteilte Ausbildung beginnt, schriftlich festgelegt | dieser Klausel erteilte Ausbildung beginnt, schriftlich festgelegt |
werden. | werden. |
Sie kann nur im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen | Sie kann nur im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags vorgesehen werden. | Arbeitsvertrags vorgesehen werden. |
§ 3 - Das Schriftstück muss Folgendes beinhalten: | § 3 - Das Schriftstück muss Folgendes beinhalten: |
1. eine Beschreibung der vereinbarten Ausbildung, die Dauer der | 1. eine Beschreibung der vereinbarten Ausbildung, die Dauer der |
Ausbildung und den Ort, an dem die Ausbildung erteilt werden soll, | Ausbildung und den Ort, an dem die Ausbildung erteilt werden soll, |
2. die Kosten dieser Ausbildung oder für den Fall, dass nicht die | 2. die Kosten dieser Ausbildung oder für den Fall, dass nicht die |
gesamten Kosten bestimmt werden können, die Kostenelemente, die eine | gesamten Kosten bestimmt werden können, die Kostenelemente, die eine |
Schätzung des Wertes der Ausbildung zulassen; die dem betreffenden | Schätzung des Wertes der Ausbildung zulassen; die dem betreffenden |
Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung seines Arbeitsvertrags | Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung seines Arbeitsvertrags |
geschuldete Vergütung sowie die Fahrt- oder Unterbringungskosten | geschuldete Vergütung sowie die Fahrt- oder Unterbringungskosten |
können nicht in die Ausbildungskosten einbezogen werden, | können nicht in die Ausbildungskosten einbezogen werden, |
3. das Beginndatum und die gemäss § 5 festgelegte Gültigkeitsdauer der | 3. das Beginndatum und die gemäss § 5 festgelegte Gültigkeitsdauer der |
Schulungsklausel. Wenn infolge der Ausbildung eine Bescheinigung | Schulungsklausel. Wenn infolge der Ausbildung eine Bescheinigung |
ausgestellt wird, stimmt das Datum des Gültigkeitsbeginns der | ausgestellt wird, stimmt das Datum des Gültigkeitsbeginns der |
Schulungsklausel mit dem der Ausstellung besagter Bescheinigung | Schulungsklausel mit dem der Ausstellung besagter Bescheinigung |
überein, | überein, |
4. den Betrag des zurückzuzahlenden Teils der Schulungskosten, der vom | 4. den Betrag des zurückzuzahlenden Teils der Schulungskosten, der vom |
Arbeitgeber getragen wird und zu dessen Zahlung nach Abschluss der | Arbeitgeber getragen wird und zu dessen Zahlung nach Abschluss der |
Ausbildung sich der Arbeitnehmer verpflichtet; dieser Betrag wird auf | Ausbildung sich der Arbeitnehmer verpflichtet; dieser Betrag wird auf |
degressive Weise entsprechend der Gültigkeitsdauer der | degressive Weise entsprechend der Gültigkeitsdauer der |
Schulungsklausel ausgedrückt; dieser Betrag darf die durch § 5 | Schulungsklausel ausgedrückt; dieser Betrag darf die durch § 5 |
festgelegten Grenzen nicht überschreiten. | festgelegten Grenzen nicht überschreiten. |
Der König kann auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs die | Der König kann auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs die |
oben vorgesehenen Bestimmungen abändern oder ergänzen. | oben vorgesehenen Bestimmungen abändern oder ergänzen. |
§ 4 - Die Schulungsklausel gilt als nicht vorhanden: | § 4 - Die Schulungsklausel gilt als nicht vorhanden: |
- wenn die jährliche Entlohnung 16.100 EUR nicht übersteigt, | - wenn die jährliche Entlohnung 16.100 EUR nicht übersteigt, |
- wenn es sich nicht um eine spezifische Ausbildung handelt, die es | - wenn es sich nicht um eine spezifische Ausbildung handelt, die es |
erlaubt, sich neue berufliche Fähigkeiten anzueignen, die | erlaubt, sich neue berufliche Fähigkeiten anzueignen, die |
gegebenenfalls auch ausserhalb des Unternehmens genutzt werden können. | gegebenenfalls auch ausserhalb des Unternehmens genutzt werden können. |
- wenn die dem Arbeitnehmer erteilte Ausbildung sich in einem | - wenn die dem Arbeitnehmer erteilte Ausbildung sich in einem |
gesetzlichen oder verordnungsgemässen Rahmen befindet, der zur | gesetzlichen oder verordnungsgemässen Rahmen befindet, der zur |
Ausübung des Berufs, für den der Arbeitnehmer eingestellt wurde, | Ausübung des Berufs, für den der Arbeitnehmer eingestellt wurde, |
erforderlich ist, oder wenn die Ausbildung keine Dauer von 80 Stunden | erforderlich ist, oder wenn die Ausbildung keine Dauer von 80 Stunden |
oder keinen Wert erreicht, der dem Doppelten des garantierten | oder keinen Wert erreicht, der dem Doppelten des garantierten |
durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es für die | durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es für die |
Arbeitnehmer von 21 Jahren oder mehr durch ein im Nationalen | Arbeitnehmer von 21 Jahren oder mehr durch ein im Nationalen |
Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt ist, | Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt ist, |
entspricht. | entspricht. |
§ 5 - Die Gültigkeitsdauer der Schulungsklausel darf nicht mehr als | § 5 - Die Gültigkeitsdauer der Schulungsklausel darf nicht mehr als |
drei Jahre betragen und muss unter Berücksichtigung der Kosten und der | drei Jahre betragen und muss unter Berücksichtigung der Kosten und der |
Dauer der Ausbildung festgelegt werden. | Dauer der Ausbildung festgelegt werden. |
Der Betrag, der vom Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung des in der | Der Betrag, der vom Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung des in der |
Schulungsklausel vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen ist, darf nicht | Schulungsklausel vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen ist, darf nicht |
mehr betragen als: | mehr betragen als: |
- 80 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor 1/3 | - 80 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor 1/3 |
des vereinbarten Zeitraums, | des vereinbarten Zeitraums, |
- 50 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers | - 50 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers |
zwischen 1/3 bis spätestens 2/3 des vereinbarten Zeitraums, | zwischen 1/3 bis spätestens 2/3 des vereinbarten Zeitraums, |
- 20 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nach | - 20 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nach |
2/3 des vereinbarten Zeitraums. | 2/3 des vereinbarten Zeitraums. |
Jedoch darf dieser Betrag in keinem Fall mehr als 30 % der jährlichen | Jedoch darf dieser Betrag in keinem Fall mehr als 30 % der jährlichen |
Entlohnung des Arbeitnehmers betragen. | Entlohnung des Arbeitnehmers betragen. |
§ 6 - Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Vertrag | § 6 - Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Vertrag |
entweder während der Probezeit oder nach diesem Zeitraum von Seiten | entweder während der Probezeit oder nach diesem Zeitraum von Seiten |
des Arbeitgebers ohne schwerwiegenden Grund oder von Seiten des | des Arbeitgebers ohne schwerwiegenden Grund oder von Seiten des |
Arbeitnehmers aus schwerwiegendem Grund beendet wird. | Arbeitnehmers aus schwerwiegendem Grund beendet wird. |
Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Arbeitsvertrag im | Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Arbeitsvertrag im |
Rahmen einer Umstrukturierung, wie sie im Gesetz vom 23. Dezember 2005 | Rahmen einer Umstrukturierung, wie sie im Gesetz vom 23. Dezember 2005 |
über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen und in seinen | über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen und in seinen |
Ausführungserlassen erwähnt ist, beendet wird. | Ausführungserlassen erwähnt ist, beendet wird. |
§ 7 - Der Arbeitnehmer bleibt Inhaber seiner Diplome oder Zeugnisse | § 7 - Der Arbeitnehmer bleibt Inhaber seiner Diplome oder Zeugnisse |
und muss über das Original oder eine von der Ausbildungsinstanz | und muss über das Original oder eine von der Ausbildungsinstanz |
beglaubigte Abschrift verfügen, ob die Schulungsklausel wirksam wird | beglaubigte Abschrift verfügen, ob die Schulungsklausel wirksam wird |
oder nicht. » | oder nicht. » |
Art. 180 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | Art. 180 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
die Arbeitsverträge werden die Wörter « Die in den Artikeln 65, 67, | die Arbeitsverträge werden die Wörter « Die in den Artikeln 65, 67, |
69, 82, 84, 85, 86 und 104 vorgesehenen Entlohnungsbeträge » durch die | 69, 82, 84, 85, 86 und 104 vorgesehenen Entlohnungsbeträge » durch die |
Wörter « Die in den Artikeln 22bis, 65, 67, 69, 82, 84, 85, 86 und 104 | Wörter « Die in den Artikeln 22bis, 65, 67, 69, 82, 84, 85, 86 und 104 |
vorgesehenen Entlohnungsbeträge » ersetzt. | vorgesehenen Entlohnungsbeträge » ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Verschiedene Massnahmen im Hinblick auf die Sozialwahlen | KAPITEL VII - Verschiedene Massnahmen im Hinblick auf die Sozialwahlen |
2008 | 2008 |
(...) | (...) |
Art. 186 - In Artikel 56 Nr. 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. August | Art. 186 - In Artikel 56 Nr. 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit werden zwischen den Wörtern « Diese Vertreter » und den Wörtern | Arbeit werden zwischen den Wörtern « Diese Vertreter » und den Wörtern |
« dürfen nicht » die Wörter «, einschliesslich des | « dürfen nicht » die Wörter «, einschliesslich des |
Unternehmensleiters, » eingefügt. | Unternehmensleiters, » eingefügt. |
Art. 187 - Artikel 59 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 187 - Artikel 59 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL X - Diebstahlprävention und Kontrollen beim Verlassen des | KAPITEL X - Diebstahlprävention und Kontrollen beim Verlassen des |
Unternehmens oder des Arbeitsplatzes | Unternehmens oder des Arbeitsplatzes |
Art. 203 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | Art. 203 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung |
der Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 | der Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 |
und 11. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt: | und 11. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt: |
« t) die Information über die Existenz einer Ausgangskontrolle im | « t) die Information über die Existenz einer Ausgangskontrolle im |
Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven | Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven |
Arbeitsabkommens über die Diebstahlprävention und die | Arbeitsabkommens über die Diebstahlprävention und die |
Ausgangskontrollen der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens | Ausgangskontrollen der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens |
oder des Arbeitsplatzes und die Bestimmung des beziehungsweise der | oder des Arbeitsplatzes und die Bestimmung des beziehungsweise der |
Wachunternehmen oder internen Wachdienste, die mit dieser Kontrolle | Wachunternehmen oder internen Wachdienste, die mit dieser Kontrolle |
beauftragt sind. » | beauftragt sind. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006. | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister der Finanzen, abwesend: | Für den Minister der Finanzen, abwesend: |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: | Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Für den Minister der Energie, abwesend: | Für den Minister der Energie, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen | Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen |
Eingliederung, abwesend: | Eingliederung, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: | Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: | Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |