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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/06/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 5 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van bepalingen van de wet van 27 december 2006 langue allemande de dispositions de la loi du 27 décembre 2006 portant
houdende diverse bepalingen (I) des dispositions diverses (I)
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
106, 107, 110 tot 113, 149 tot 152, 165, 176 tot 180, 186, 187 en 203 106, 107, 110 à 113, 149 à 152, 165, 176 à 180, 186, 187 et 203 de la
van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I), loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I), établi
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 106, 107, 110 tot 113, 149 tot 152, 165, officielle en langue allemande des articles 106, 107, 110 à 113, 149 à
176 tot 180, 186, 187 en 203 van de wet van 27 december 2006 houdende 152, 165, 176 à 180, 186, 187 et 203 de la loi du 27 décembre 2006
diverse bepalingen (I). portant des dispositions diverses (I).

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 5 juni 2007. Donné à Bruxelles, le 5 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I) (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL XI - Soziale Angelegenheiten TITEL XI - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL V - Ergänzendes Sozialstatut der lokalen Mandatsträger KAPITEL V - Ergänzendes Sozialstatut der lokalen Mandatsträger
(...) (...)
Artikel 106 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe d) der am 3. Juni 1970 Artikel 106 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe d) der am 3. Juni 1970
koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten,
abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird durch folgende abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« d) Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat « d) Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat
ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum
(ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in (ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in
Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist, Vereinigung von öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist, Vereinigung von
öffentlichen Sozialhilfezentren, und ihre Stellvertreter, die in öffentlichen Sozialhilfezentren, und ihre Stellvertreter, die in
Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
erwähnt sind, ». erwähnt sind, ».
Art. 107 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe e) derselben Gesetze, Art. 107 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe e) derselben Gesetze,
abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben. abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 110 - Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 110 - Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 4. Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat « 4. Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat
ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum
(ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in (ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in
Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist Vereinigung von öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist Vereinigung von
öffentlichen Sozialhilfezentren ausüben, und ihre Stellvertreter, die öffentlichen Sozialhilfezentren ausüben, und ihre Stellvertreter, die
in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
erwähnt sind, ». erwähnt sind, ».
Art. 111 - Artikel 4 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 111 - Artikel 4 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben. Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben.
Art. 112 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung Art. 112 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung
von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom
20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. 20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.
April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27.
Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003 und den Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003 und den
Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004, wird wie folgt ergänzt:
« 12. auf die in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur « 12. auf die in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger erwähnten Personen. » Lohnempfänger erwähnten Personen. »
Art. 113 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Art. 113 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL VII - Harmonisierung der sozialen Sicherheit KAPITEL VII - Harmonisierung der sozialen Sicherheit
Art. 149 - In Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 Art. 149 - In Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001
zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die
Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5.
November 2002, werden zwischen den Wörtern « Artikel 5 » und den November 2002, werden zwischen den Wörtern « Artikel 5 » und den
Wörtern « der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze » die Wörter « Wörtern « der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze » die Wörter «
Absatz 1 » eingefügt. Absatz 1 » eingefügt.
Art. 150 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19ter mit folgendem Art. 150 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 19ter - Unter « Seniorenurlaub » versteht man das Fernbleiben « Art. 19ter - Unter « Seniorenurlaub » versteht man das Fernbleiben
von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des
Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 5 Absatz 2 Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 5 Absatz 2
der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der
Lohnempfänger erwähnt ist. » Lohnempfänger erwähnt ist. »
Art. 151 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 151 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter «
Artikeln 1, 2 und 6bis » durch die Wörter « Artikeln 1 und 2 » Artikeln 1, 2 und 6bis » durch die Wörter « Artikeln 1 und 2 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 152 - Die Artikel 149 und 150 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Art. 152 - Die Artikel 149 und 150 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Art. 153 - Artikel 151 wird wirksam mit 1. Januar 2003. Art. 153 - Artikel 151 wird wirksam mit 1. Januar 2003.
(...) (...)
TITEL XIII - Beschäftigung TITEL XIII - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL II - Dienstleistungsschecks KAPITEL II - Dienstleistungsschecks
Art. 165 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Art. 165 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur
Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im
Nahbereich, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, Nahbereich, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe e) werden die Wörter « zum Zeitpunkt seines 1. In Buchstabe e) werden die Wörter « zum Zeitpunkt seines
Zulassungsantrags » gestrichen. Zulassungsantrags » gestrichen.
2. In Buchstabe f) werden die Wörter « Ist das Unternehmen eine 2. In Buchstabe f) werden die Wörter « Ist das Unternehmen eine
Handelsgesellschaft, darf es sich nicht » durch die Wörter « Das Handelsgesellschaft, darf es sich nicht » durch die Wörter « Das
Unternehmen darf sich nicht » ersetzt. Unternehmen darf sich nicht » ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL IV - Arbeitsunfälle KAPITEL IV - Arbeitsunfälle
Art. 176 - In Artikel 49 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 176 - In Artikel 49 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1992, Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1992,
22. Februar 1998, 19. Juli 2001 und 10. August 2001, wird Absatz 4 wie 22. Februar 1998, 19. Juli 2001 und 10. August 2001, wird Absatz 4 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Im gegenseitigen Einvernehmen des Arbeitgebers und des « Im gegenseitigen Einvernehmen des Arbeitgebers und des
Versicherungsunternehmens kann die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Versicherungsunternehmens kann die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte
Laufzeit von einem Jahr auf drei Jahre festgelegt werden. » Laufzeit von einem Jahr auf drei Jahre festgelegt werden. »
Art. 177 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 177 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
wird ein Artikel 49quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 49quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 49quater - Das Versicherungsunternehmen wendet seinen Tarif, « Art. 49quater - Das Versicherungsunternehmen wendet seinen Tarif,
den es frei festlegt, für jeden versicherten Arbeitgeber an, indem es den es frei festlegt, für jeden versicherten Arbeitgeber an, indem es
das Arbeiter- und das Angestelltenrisiko unterscheidet, und, was das das Arbeiter- und das Angestelltenrisiko unterscheidet, und, was das
Arbeiterrisiko betrifft, entsprechend der Schadenstatistik und der Arbeiterrisiko betrifft, entsprechend der Schadenstatistik und der
Grösse des Unternehmens. Bei den Risiken, die eine hohe Grösse des Unternehmens. Bei den Risiken, die eine hohe
Schadenstatistik aufweisen, liegt der Prämiensatz bis zu 30 % über dem Schadenstatistik aufweisen, liegt der Prämiensatz bis zu 30 % über dem
Tarif. Bei einem Risiko, das eine niedrige Schadenstatistik aufweist, Tarif. Bei einem Risiko, das eine niedrige Schadenstatistik aufweist,
liegt der Prämiensatz bis zu 15 % unter dem Tarif. Diese Ermässigung liegt der Prämiensatz bis zu 15 % unter dem Tarif. Diese Ermässigung
kann entsprechend der Grösse des versicherten Unternehmens steigen. kann entsprechend der Grösse des versicherten Unternehmens steigen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes und unter anderem die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes und unter anderem die
Grösse des Unternehmens, ausgedrücht in der Amzohl Arbeiter, worauf Grösse des Unternehmens, ausgedrücht in der Amzohl Arbeiter, worauf
die vorliegenden Bestimmungen anwendbar sind. die vorliegenden Bestimmungen anwendbar sind.
Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle beurteilt Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle beurteilt
jährlich die vorbeugenden Wirkungen der Anwendung dieser Bestimmungen. jährlich die vorbeugenden Wirkungen der Anwendung dieser Bestimmungen.
Der König legt die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes Der König legt die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes
fest. » fest. »
Art. 178 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel Art. 178 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel
176 und 177. 176 und 177.
KAPITEL V - Schulungsklausel KAPITEL V - Schulungsklausel
Art. 179 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Art. 179 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 22bis - § 1 - Unter Schulungsklausel ist die Klausel zu « Art. 22bis - § 1 - Unter Schulungsklausel ist die Klausel zu
verstehen, durch die der Arbeitnehmer, der während der Erfüllung verstehen, durch die der Arbeitnehmer, der während der Erfüllung
seines Arbeitsvertrags eine Ausbildung zu Lasten des Arbeitgebers seines Arbeitsvertrags eine Ausbildung zu Lasten des Arbeitgebers
erhält, sich dazu verpflichtet, Letzterem einen Teil der erhält, sich dazu verpflichtet, Letzterem einen Teil der
Ausbildungskosten zurückzuzahlen, falls er das Unternehmen vor Ablauf Ausbildungskosten zurückzuzahlen, falls er das Unternehmen vor Ablauf
des vereinbarten Zeitraums verlässt. des vereinbarten Zeitraums verlässt.
Durch ein im zuständigen paritätischen Organ abgeschlossenes und vom Durch ein im zuständigen paritätischen Organ abgeschlossenes und vom
König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen
können bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und/oder Ausbildungen können bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und/oder Ausbildungen
von der Anwendung der Schulungsklausel ausgeschlossen werden. von der Anwendung der Schulungsklausel ausgeschlossen werden.
§ 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Klausel für jeden § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Klausel für jeden
Arbeitnehmer einzeln spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Rahmen Arbeitnehmer einzeln spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Rahmen
dieser Klausel erteilte Ausbildung beginnt, schriftlich festgelegt dieser Klausel erteilte Ausbildung beginnt, schriftlich festgelegt
werden. werden.
Sie kann nur im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sie kann nur im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Arbeitsvertrags vorgesehen werden. Arbeitsvertrags vorgesehen werden.
§ 3 - Das Schriftstück muss Folgendes beinhalten: § 3 - Das Schriftstück muss Folgendes beinhalten:
1. eine Beschreibung der vereinbarten Ausbildung, die Dauer der 1. eine Beschreibung der vereinbarten Ausbildung, die Dauer der
Ausbildung und den Ort, an dem die Ausbildung erteilt werden soll, Ausbildung und den Ort, an dem die Ausbildung erteilt werden soll,
2. die Kosten dieser Ausbildung oder für den Fall, dass nicht die 2. die Kosten dieser Ausbildung oder für den Fall, dass nicht die
gesamten Kosten bestimmt werden können, die Kostenelemente, die eine gesamten Kosten bestimmt werden können, die Kostenelemente, die eine
Schätzung des Wertes der Ausbildung zulassen; die dem betreffenden Schätzung des Wertes der Ausbildung zulassen; die dem betreffenden
Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung seines Arbeitsvertrags Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung seines Arbeitsvertrags
geschuldete Vergütung sowie die Fahrt- oder Unterbringungskosten geschuldete Vergütung sowie die Fahrt- oder Unterbringungskosten
können nicht in die Ausbildungskosten einbezogen werden, können nicht in die Ausbildungskosten einbezogen werden,
3. das Beginndatum und die gemäss § 5 festgelegte Gültigkeitsdauer der 3. das Beginndatum und die gemäss § 5 festgelegte Gültigkeitsdauer der
Schulungsklausel. Wenn infolge der Ausbildung eine Bescheinigung Schulungsklausel. Wenn infolge der Ausbildung eine Bescheinigung
ausgestellt wird, stimmt das Datum des Gültigkeitsbeginns der ausgestellt wird, stimmt das Datum des Gültigkeitsbeginns der
Schulungsklausel mit dem der Ausstellung besagter Bescheinigung Schulungsklausel mit dem der Ausstellung besagter Bescheinigung
überein, überein,
4. den Betrag des zurückzuzahlenden Teils der Schulungskosten, der vom 4. den Betrag des zurückzuzahlenden Teils der Schulungskosten, der vom
Arbeitgeber getragen wird und zu dessen Zahlung nach Abschluss der Arbeitgeber getragen wird und zu dessen Zahlung nach Abschluss der
Ausbildung sich der Arbeitnehmer verpflichtet; dieser Betrag wird auf Ausbildung sich der Arbeitnehmer verpflichtet; dieser Betrag wird auf
degressive Weise entsprechend der Gültigkeitsdauer der degressive Weise entsprechend der Gültigkeitsdauer der
Schulungsklausel ausgedrückt; dieser Betrag darf die durch § 5 Schulungsklausel ausgedrückt; dieser Betrag darf die durch § 5
festgelegten Grenzen nicht überschreiten. festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
Der König kann auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs die Der König kann auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs die
oben vorgesehenen Bestimmungen abändern oder ergänzen. oben vorgesehenen Bestimmungen abändern oder ergänzen.
§ 4 - Die Schulungsklausel gilt als nicht vorhanden: § 4 - Die Schulungsklausel gilt als nicht vorhanden:
- wenn die jährliche Entlohnung 16.100 EUR nicht übersteigt, - wenn die jährliche Entlohnung 16.100 EUR nicht übersteigt,
- wenn es sich nicht um eine spezifische Ausbildung handelt, die es - wenn es sich nicht um eine spezifische Ausbildung handelt, die es
erlaubt, sich neue berufliche Fähigkeiten anzueignen, die erlaubt, sich neue berufliche Fähigkeiten anzueignen, die
gegebenenfalls auch ausserhalb des Unternehmens genutzt werden können. gegebenenfalls auch ausserhalb des Unternehmens genutzt werden können.
- wenn die dem Arbeitnehmer erteilte Ausbildung sich in einem - wenn die dem Arbeitnehmer erteilte Ausbildung sich in einem
gesetzlichen oder verordnungsgemässen Rahmen befindet, der zur gesetzlichen oder verordnungsgemässen Rahmen befindet, der zur
Ausübung des Berufs, für den der Arbeitnehmer eingestellt wurde, Ausübung des Berufs, für den der Arbeitnehmer eingestellt wurde,
erforderlich ist, oder wenn die Ausbildung keine Dauer von 80 Stunden erforderlich ist, oder wenn die Ausbildung keine Dauer von 80 Stunden
oder keinen Wert erreicht, der dem Doppelten des garantierten oder keinen Wert erreicht, der dem Doppelten des garantierten
durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es für die durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es für die
Arbeitnehmer von 21 Jahren oder mehr durch ein im Nationalen Arbeitnehmer von 21 Jahren oder mehr durch ein im Nationalen
Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt ist, Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt ist,
entspricht. entspricht.
§ 5 - Die Gültigkeitsdauer der Schulungsklausel darf nicht mehr als § 5 - Die Gültigkeitsdauer der Schulungsklausel darf nicht mehr als
drei Jahre betragen und muss unter Berücksichtigung der Kosten und der drei Jahre betragen und muss unter Berücksichtigung der Kosten und der
Dauer der Ausbildung festgelegt werden. Dauer der Ausbildung festgelegt werden.
Der Betrag, der vom Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung des in der Der Betrag, der vom Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung des in der
Schulungsklausel vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen ist, darf nicht Schulungsklausel vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen ist, darf nicht
mehr betragen als: mehr betragen als:
- 80 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor 1/3 - 80 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor 1/3
des vereinbarten Zeitraums, des vereinbarten Zeitraums,
- 50 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers - 50 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers
zwischen 1/3 bis spätestens 2/3 des vereinbarten Zeitraums, zwischen 1/3 bis spätestens 2/3 des vereinbarten Zeitraums,
- 20 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nach - 20 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nach
2/3 des vereinbarten Zeitraums. 2/3 des vereinbarten Zeitraums.
Jedoch darf dieser Betrag in keinem Fall mehr als 30 % der jährlichen Jedoch darf dieser Betrag in keinem Fall mehr als 30 % der jährlichen
Entlohnung des Arbeitnehmers betragen. Entlohnung des Arbeitnehmers betragen.
§ 6 - Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Vertrag § 6 - Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Vertrag
entweder während der Probezeit oder nach diesem Zeitraum von Seiten entweder während der Probezeit oder nach diesem Zeitraum von Seiten
des Arbeitgebers ohne schwerwiegenden Grund oder von Seiten des des Arbeitgebers ohne schwerwiegenden Grund oder von Seiten des
Arbeitnehmers aus schwerwiegendem Grund beendet wird. Arbeitnehmers aus schwerwiegendem Grund beendet wird.
Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Arbeitsvertrag im Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Arbeitsvertrag im
Rahmen einer Umstrukturierung, wie sie im Gesetz vom 23. Dezember 2005 Rahmen einer Umstrukturierung, wie sie im Gesetz vom 23. Dezember 2005
über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen und in seinen über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen und in seinen
Ausführungserlassen erwähnt ist, beendet wird. Ausführungserlassen erwähnt ist, beendet wird.
§ 7 - Der Arbeitnehmer bleibt Inhaber seiner Diplome oder Zeugnisse § 7 - Der Arbeitnehmer bleibt Inhaber seiner Diplome oder Zeugnisse
und muss über das Original oder eine von der Ausbildungsinstanz und muss über das Original oder eine von der Ausbildungsinstanz
beglaubigte Abschrift verfügen, ob die Schulungsklausel wirksam wird beglaubigte Abschrift verfügen, ob die Schulungsklausel wirksam wird
oder nicht. » oder nicht. »
Art. 180 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Art. 180 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
die Arbeitsverträge werden die Wörter « Die in den Artikeln 65, 67, die Arbeitsverträge werden die Wörter « Die in den Artikeln 65, 67,
69, 82, 84, 85, 86 und 104 vorgesehenen Entlohnungsbeträge » durch die 69, 82, 84, 85, 86 und 104 vorgesehenen Entlohnungsbeträge » durch die
Wörter « Die in den Artikeln 22bis, 65, 67, 69, 82, 84, 85, 86 und 104 Wörter « Die in den Artikeln 22bis, 65, 67, 69, 82, 84, 85, 86 und 104
vorgesehenen Entlohnungsbeträge » ersetzt. vorgesehenen Entlohnungsbeträge » ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL VII - Verschiedene Massnahmen im Hinblick auf die Sozialwahlen KAPITEL VII - Verschiedene Massnahmen im Hinblick auf die Sozialwahlen
2008 2008
(...) (...)
Art. 186 - In Artikel 56 Nr. 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. August Art. 186 - In Artikel 56 Nr. 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit werden zwischen den Wörtern « Diese Vertreter » und den Wörtern Arbeit werden zwischen den Wörtern « Diese Vertreter » und den Wörtern
« dürfen nicht » die Wörter «, einschliesslich des « dürfen nicht » die Wörter «, einschliesslich des
Unternehmensleiters, » eingefügt. Unternehmensleiters, » eingefügt.
Art. 187 - Artikel 59 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 187 - Artikel 59 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL X - Diebstahlprävention und Kontrollen beim Verlassen des KAPITEL X - Diebstahlprävention und Kontrollen beim Verlassen des
Unternehmens oder des Arbeitsplatzes Unternehmens oder des Arbeitsplatzes
Art. 203 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung Art. 203 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung
der Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 der Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000
und 11. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt: und 11. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt:
« t) die Information über die Existenz einer Ausgangskontrolle im « t) die Information über die Existenz einer Ausgangskontrolle im
Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven
Arbeitsabkommens über die Diebstahlprävention und die Arbeitsabkommens über die Diebstahlprävention und die
Ausgangskontrollen der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens Ausgangskontrollen der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens
oder des Arbeitsplatzes und die Bestimmung des beziehungsweise der oder des Arbeitsplatzes und die Bestimmung des beziehungsweise der
Wachunternehmen oder internen Wachdienste, die mit dieser Kontrolle Wachunternehmen oder internen Wachdienste, die mit dieser Kontrolle
beauftragt sind. » beauftragt sind. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister der Finanzen, abwesend: Für den Minister der Finanzen, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Für den Minister der Energie, abwesend: Für den Minister der Energie, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen
Eingliederung, abwesend: Eingliederung, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Für den Minister der Beschäftigung, abwesend:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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