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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/06/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting van Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 2006 portant création de Chambres de première instance et de Chambres de recours auprès du Service d'évaluation et de contrôle médicaux de l'INAMI
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 5 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting langue allemande de la loi du 21 décembre 2006 portant création de
van Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor Chambres de première instance et de Chambres de recours auprès du
geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV Service d'évaluation et de contrôle médicaux de l'INAMI
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 21 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
december 2006 houdende oprichting van Kamers van eerste aanleg en 21 décembre 2006 portant création de Chambres de première instance et
Kamers van beroep bij de Dienst voor geneeskundige evaluatie en de Chambres de recours auprès du Service d'évaluation et de contrôle
controle van het RIZIV, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse médicaux de l'INAMI, établi par le Service central de traduction
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting van officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 2006 portant
Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor création de Chambres de première instance et de Chambres de recours
geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV. auprès du Service d'évaluation et de contrôle médicaux de l'INAMI.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 5 juni 2007. Donné à Bruxelles, le 5 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Schaffung von erstinstanzlichen Kammern 21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Schaffung von erstinstanzlichen Kammern
und Widerspruchskammern beim Dienst für medizinische Evaluation und und Widerspruchskammern beim Dienst für medizinische Evaluation und
Kontrolle des LIKIV Kontrolle des LIKIV
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis des am 14. Juli 1994 Art. 2 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Gesundheit, wird Artikel 144, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Gesundheit, wird Artikel 144, aufgehoben durch das Gesetz vom 24.
Dezember 2002, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: Dezember 2002, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 144 - § 1 - Beim Dienst für medizinische Evaluation und « Art. 144 - § 1 - Beim Dienst für medizinische Evaluation und
Kontrolle werden erstinstanzliche Kammern und Widerspruchskammern, in Kontrolle werden erstinstanzliche Kammern und Widerspruchskammern, in
Artikel 161 der Verfassung erwähnte Verwaltungsgerichtsbarkeiten, Artikel 161 der Verfassung erwähnte Verwaltungsgerichtsbarkeiten,
eingerichtet. eingerichtet.
§ 2 - Die erstinstanzlichen Kammern erkennen in folgenden Sachen: § 2 - Die erstinstanzlichen Kammern erkennen in folgenden Sachen:
1. Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis, vorbehaltlich 1. Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis, vorbehaltlich
der Verstösse, die zum Zuständigkeitsbereich des Leitenden Beamten, so der Verstösse, die zum Zuständigkeitsbereich des Leitenden Beamten, so
wie in Artikel 143 erwähnt, gehören, wie in Artikel 143 erwähnt, gehören,
2. Widersprüche gegen die Beschlüsse des Leitenden Beamten oder des 2. Widersprüche gegen die Beschlüsse des Leitenden Beamten oder des
von ihm bestimmten Beamten, die auf der Grundlage von Artikel 143 § 3 von ihm bestimmten Beamten, die auf der Grundlage von Artikel 143 § 3
ergehen, ergehen,
3. Widersprüche des Leitenden Beamten gegen die Beschlüsse des 3. Widersprüche des Leitenden Beamten gegen die Beschlüsse des
Ausschusses, durch die die in Artikel 146bis erwähnten Verfahren Ausschusses, durch die die in Artikel 146bis erwähnten Verfahren
entweder eingestellt oder durch eine Verwarnung beendet werden. entweder eingestellt oder durch eine Verwarnung beendet werden.
§ 3 - Die Widerspruchskammern erkennen mit voller § 3 - Die Widerspruchskammern erkennen mit voller
Rechtsprechungsbefugnis in folgenden Sachen: Rechtsprechungsbefugnis in folgenden Sachen:
1. Widersprüche gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern, 1. Widersprüche gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern,
2. Widersprüche gegen die in Artikel 155 § 2 erwähnten Beschlüsse des 2. Widersprüche gegen die in Artikel 155 § 2 erwähnten Beschlüsse des
Ausschusses. » Ausschusses. »
Art. 3 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis desselben Gesetzes Art. 3 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis desselben Gesetzes
wird Artikel 145, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird Artikel 145, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002,
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 145 - § 1 - Die erstinstanzlichen Kammern und die « Art. 145 - § 1 - Die erstinstanzlichen Kammern und die
Widerspruchskammern bestehen aus einer Kammer, die in allen Widerspruchskammern bestehen aus einer Kammer, die in allen
Angelegenheiten erkennt, die in Niederländisch behandelt werden Angelegenheiten erkennt, die in Niederländisch behandelt werden
müssen, und aus einer anderen Kammer, die in allen Angelegenheiten müssen, und aus einer anderen Kammer, die in allen Angelegenheiten
erkennt, die in Französisch und Deutsch behandelt werden müssen. Für erkennt, die in Französisch und Deutsch behandelt werden müssen. Für
Angelegenheiten, die auf Deutsch behandelt werden müssen, kann Angelegenheiten, die auf Deutsch behandelt werden müssen, kann
nötigenfalls auf Dolmetscher oder Übersetzer zurückgegriffen werden. nötigenfalls auf Dolmetscher oder Übersetzer zurückgegriffen werden.
Die Sprache des Verfahrens ist die Sprache, die der Pflegeerbringer Die Sprache des Verfahrens ist die Sprache, die der Pflegeerbringer
bei seiner ersten Anhörung durch den in Artikel 146 § 1 Absatz 1 bei seiner ersten Anhörung durch den in Artikel 146 § 1 Absatz 1
erwähnten Beamten wählt. erwähnten Beamten wählt.
Jede erstinstanzliche Kammer setzt sich zusammen aus: Jede erstinstanzliche Kammer setzt sich zusammen aus:
1. einem vom König ernannten stimmberechtigten Präsidenten, 1. einem vom König ernannten stimmberechtigten Präsidenten,
amtierender oder emeritierter stellvertretender Richter oder amtierender oder emeritierter stellvertretender Richter oder
Komplementärrichter bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Komplementärrichter bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten
Gerichten Erster Instanz oder Arbeitsgerichten oder Magistrat der Gerichten Erster Instanz oder Arbeitsgerichten oder Magistrat der
Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied, Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied,
2. zwei stimmberechtigten Mitgliedern, Doktoren der Medizin, die vom 2. zwei stimmberechtigten Mitgliedern, Doktoren der Medizin, die vom
König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern
vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen
Mitgliedern, Mitgliedern,
3. zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je 3. zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je
zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel 140 zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel 140
Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen
werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch
nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie
vorgeschlagen hat, direkt betreffen. vorgeschlagen hat, direkt betreffen.
Jede Widerspruchskammer setzt sich zusammen aus: Jede Widerspruchskammer setzt sich zusammen aus:
1. einem vom König ernannten Präsidenten, amtierender oder 1. einem vom König ernannten Präsidenten, amtierender oder
emeritierter stellvertretender Gerichtsrat oder emeritierter stellvertretender Gerichtsrat oder
Komplementärgerichtsrat bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Komplementärgerichtsrat bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten
Appellationshöfen oder Arbeitsgerichtshöfen oder Magistrat der Appellationshöfen oder Arbeitsgerichtshöfen oder Magistrat der
Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied, Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied,
2. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, Doktoren der Medizin, die 2. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, Doktoren der Medizin, die
vom König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern vom König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern
vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen
Mitgliedern, Mitgliedern,
3. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, die vom König aus Listen 3. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, die vom König aus Listen
mit je zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel mit je zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel
140 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen 140 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen
werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch
nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie
vorgeschlagen hat, direkt betreffen. vorgeschlagen hat, direkt betreffen.
Gehört ein Pflegeerbringer verschiedenen in Artikel 140 erwähnten Gehört ein Pflegeerbringer verschiedenen in Artikel 140 erwähnten
Berufskategorien an, entscheidet der Präsident der erstinstanzlichen Berufskategorien an, entscheidet der Präsident der erstinstanzlichen
Kammer oder der Widerspruchskammer über die Zusammensetzung seiner Kammer oder der Widerspruchskammer über die Zusammensetzung seiner
Kammer. Durch seine Erscheinungserklärung und durch jedes andere Kammer. Durch seine Erscheinungserklärung und durch jedes andere
Rechtsmittel muss der Pflegeerbringer zur Vermeidung des Verfalls die Rechtsmittel muss der Pflegeerbringer zur Vermeidung des Verfalls die
Berufskategorie, der er angehört, angeben. Gegebenenfalls hört der Berufskategorie, der er angehört, angeben. Gegebenenfalls hört der
Präsident in der Ratskammer den Pflegeerbringer und die anderen Präsident in der Ratskammer den Pflegeerbringer und die anderen
Parteien der Streitsache an, danach wird die Zusammensetzung der Parteien der Streitsache an, danach wird die Zusammensetzung der
Kammer beschlossen. Gegen diesen Beschluss kann kein Widerspruch Kammer beschlossen. Gegen diesen Beschluss kann kein Widerspruch
eingelegt werden. Der Beschluss wird den Parteien binnen sieben Tagen eingelegt werden. Der Beschluss wird den Parteien binnen sieben Tagen
notifiziert. notifiziert.
Können Handlungen mehreren Pflegeerbringern zur Last gelegt werden, Können Handlungen mehreren Pflegeerbringern zur Last gelegt werden,
die verschiedenen in Artikel 140 erwähnten Berufskategorien angehören, die verschiedenen in Artikel 140 erwähnten Berufskategorien angehören,
und sind diese Handlungen so eng miteinander verbunden, dass es und sind diese Handlungen so eng miteinander verbunden, dass es
wünschenswert ist, sie zusammen zu untersuchen und zu beurteilen, wünschenswert ist, sie zusammen zu untersuchen und zu beurteilen,
damit Lösungen vermieden werden, die unvereinbar wären, wenn die damit Lösungen vermieden werden, die unvereinbar wären, wenn die
Handlungen getrennt beurteilt würden, entscheidet der Präsident der Handlungen getrennt beurteilt würden, entscheidet der Präsident der
erstinstanzlichen Kammer oder der Widerspruchskammer über die erstinstanzlichen Kammer oder der Widerspruchskammer über die
Zusammensetzung seiner Kammer. Er sorgt dafür, dass: Zusammensetzung seiner Kammer. Er sorgt dafür, dass:
1. von jeder Berufskategorie, der die Pflegeerbringer angehören, 1. von jeder Berufskategorie, der die Pflegeerbringer angehören,
mindestens ein Vertreter der Kammer angehört, mindestens ein Vertreter der Kammer angehört,
2. die Vertretung der Versicherungsträger derjenigen der 2. die Vertretung der Versicherungsträger derjenigen der
Berufskategorien entspricht, denen die Pflegeerbringer angehören. Berufskategorien entspricht, denen die Pflegeerbringer angehören.
§ 2 - Der König ernennt für jeden Präsidenten zwei Stellvertreter und § 2 - Der König ernennt für jeden Präsidenten zwei Stellvertreter und
für jedes Mitglied der erstinstanzlichen Kammern und der für jedes Mitglied der erstinstanzlichen Kammern und der
Widerspruchskammern drei Stellvertreter. Das Mandat der ordentlichen Widerspruchskammern drei Stellvertreter. Das Mandat der ordentlichen
Mitglieder und der Ersatzmitglieder dieser Kammern ist unvereinbar mit Mitglieder und der Ersatzmitglieder dieser Kammern ist unvereinbar mit
dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische
Evaluation und Kontrolle. Evaluation und Kontrolle.
Die Dauer des Mandats der Präsidenten und der Mitglieder der Die Dauer des Mandats der Präsidenten und der Mitglieder der
erstinstanzlichen Kammern und der Widerspruchskammern beträgt vier erstinstanzlichen Kammern und der Widerspruchskammern beträgt vier
Jahre; das Mandat ist erneuerbar. Das Mandat von verstorbenen oder Jahre; das Mandat ist erneuerbar. Das Mandat von verstorbenen oder
ausscheidenden Mitgliedern wird von ihren Nachfolgern zu Ende geführt. ausscheidenden Mitgliedern wird von ihren Nachfolgern zu Ende geführt.
Die Altersgrenze für Mitglieder und Präsidenten liegt bei siebzig Die Altersgrenze für Mitglieder und Präsidenten liegt bei siebzig
Jahren. Jahren.
§ 3 - Die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern tagen § 3 - Die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern tagen
in Brüssel in den Räumen des Instituts. in Brüssel in den Räumen des Instituts.
Den erstinstanzlichen Kammern und den Widerspruchskammern steht ein Den erstinstanzlichen Kammern und den Widerspruchskammern steht ein
Sekretariat zur Seite. Die Sekretariatsmitglieder werden vom Leitenden Sekretariat zur Seite. Die Sekretariatsmitglieder werden vom Leitenden
Beamten des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle unter Beamten des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle unter
den Personalmitgliedern dieses Dienstes bestimmt. Sie führen die den Personalmitgliedern dieses Dienstes bestimmt. Sie führen die
Aufgaben aus, die im koordinierten Gesetz und in den Aufgaben aus, die im koordinierten Gesetz und in den
Ausführungserlassen bestimmt sind und von den Präsidenten der Kammern Ausführungserlassen bestimmt sind und von den Präsidenten der Kammern
vorgeschrieben werden. vorgeschrieben werden.
§ 4 - Der Pflegeerbringer oder der Vertrauensarzt in den in Artikel § 4 - Der Pflegeerbringer oder der Vertrauensarzt in den in Artikel
155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarangelegenheiten darf sich von einer 155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarangelegenheiten darf sich von einer
Person seiner Wahl beistehen oder vertreten lassen. Der Dienst für Person seiner Wahl beistehen oder vertreten lassen. Der Dienst für
medizinische Evaluation und Kontrolle wird durch einen vom Leitenden medizinische Evaluation und Kontrolle wird durch einen vom Leitenden
Beamten dieses Dienstes bestimmten Rechtsanwalt oder Beamten Beamten dieses Dienstes bestimmten Rechtsanwalt oder Beamten
vertreten. vertreten.
§ 5 - Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und § 5 - Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und
Kontrolle kann ohne vorherige Erlaubnis oder nachträgliche Genehmigung Kontrolle kann ohne vorherige Erlaubnis oder nachträgliche Genehmigung
des Ausschusses die erstinstanzlichen Kammern anrufen, Widerspruch des Ausschusses die erstinstanzlichen Kammern anrufen, Widerspruch
gegen die Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern einlegen und gegen die Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern einlegen und
Kassationsbeschwerde beim Staatsrat einlegen. Kassationsbeschwerde beim Staatsrat einlegen.
§ 6 - Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und die § 6 - Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und die
Verfahrensordnung der erstinstanzlichen Kammern und der Verfahrensordnung der erstinstanzlichen Kammern und der
Widerspruchskammern fest. Widerspruchskammern fest.
§ 7 - Der König bestimmt die Aufteilung der Mandate der Vertreter der § 7 - Der König bestimmt die Aufteilung der Mandate der Vertreter der
Versicherungsträger. Hierbei berücksichtigt Er die jeweilige Versicherungsträger. Hierbei berücksichtigt Er die jeweilige
Mitgliederzahl, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens Mitgliederzahl, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens
ein Mandat hat. ein Mandat hat.
§ 8 - Der Magistrat-Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer oder der § 8 - Der Magistrat-Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer oder der
Widerspruchskammer erkennt alleine über die Widersprüche, die gegen Widerspruchskammer erkennt alleine über die Widersprüche, die gegen
die in Artikel 155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarmassnahmen und gegen die in Artikel 155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarmassnahmen und gegen
die Beschlüsse bezüglich der Verstösse gegen Artikel 73bis Nr. 8 die Beschlüsse bezüglich der Verstösse gegen Artikel 73bis Nr. 8
eingelegt werden. » eingelegt werden. »
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 und Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 und
3 fest. 3 fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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