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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van federale ombudsmannen en van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van deze wet | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs fédéraux et de la loi du 5 février 2001 modifiant cette loi |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van | langue allemande de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs |
federale ombudsmannen en van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van deze wet | fédéraux et de la loi du 5 février 2001 modifiant cette loi |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van federale ombudsmannen, | - de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs fédéraux, |
- van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van de wet van 22 maart | - de la loi du 5 février 2001 modifiant la loi du 22 mars 1995 |
1995 tot instelling van federale ombudsmannen, teneinde de datum te | instaurant des médiateurs fédéraux en vue de modifier la date de dépôt |
wijzigen waarop het College van de federale ombudsmannen zijn | du rapport annuel du Collège des médiateurs fédéraux, |
jaarverslag moet indienen, | |
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | allemande : |
- van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van federale ombudsmannen; | - de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs fédéraux; |
- van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van de wet van 22 maart | - de la loi du 5 février 2001 modifiant la loi du 22 mars 1995 |
1995 tot instelling van federale ombudsmannen, teneinde de datum te | instaurant des médiateurs fédéraux en vue de modifier la date de dépôt |
wijzigen waarop het College van de federale ombudsmannen zijn | du rapport annuel du Collège des médiateurs fédéraux. |
jaarverslag moet indienen. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 5 juni 2004. | Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1re |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
22. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Einführung föderaler Ombudsmänner | 22. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Einführung föderaler Ombudsmänner |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Föderale Ombudsmänner | KAPITEL I - Föderale Ombudsmänner |
Artikel 1 - Es gibt zwei föderale Ombudsmänner, einen | Artikel 1 - Es gibt zwei föderale Ombudsmänner, einen |
französischsprachigen und einen niederländischsprachigen, die als | französischsprachigen und einen niederländischsprachigen, die als |
Aufgabe haben: | Aufgabe haben: |
1. Beschwerden über die Arbeitsweise der föderalen Verwaltungsbehörden | 1. Beschwerden über die Arbeitsweise der föderalen Verwaltungsbehörden |
zu untersuchen, | zu untersuchen, |
2. auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer Nachforschungen in Bezug auf | 2. auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer Nachforschungen in Bezug auf |
die Arbeitsweise der von ihr bestimmten föderalen Verwaltungsdienste | die Arbeitsweise der von ihr bestimmten föderalen Verwaltungsdienste |
durchzuführen, | durchzuführen, |
3. auf der Grundlage der bei der Ausführung der in den Nummern 1 und 2 | 3. auf der Grundlage der bei der Ausführung der in den Nummern 1 und 2 |
erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen gemäss den Artikeln 14 | erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen gemäss den Artikeln 14 |
Absatz 3 und 15 Absatz 1 Empfehlungen zu formulieren und Bericht zu | Absatz 3 und 15 Absatz 1 Empfehlungen zu formulieren und Bericht zu |
erstatten über die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden. | erstatten über die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden. |
Die Ombudsmänner führen ihre Aufgaben in Bezug auf die in Artikel 14 | Die Ombudsmänner führen ihre Aufgaben in Bezug auf die in Artikel 14 |
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten föderalen | der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten föderalen |
Verwaltungsbehörden aus, mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden, die | Verwaltungsbehörden aus, mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden, die |
aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann | aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann |
haben. | haben. |
Wird das Amt eines Ombudsmanns von einer Frau ausgeübt, wird diese | Wird das Amt eines Ombudsmanns von einer Frau ausgeübt, wird diese |
Ombudsfrau genannt. | Ombudsfrau genannt. |
Die Ombudsmänner handeln als Kollegium. | Die Ombudsmänner handeln als Kollegium. |
Art. 2 - Die Ombudsmänner und das ihnen beistehende Personal | Art. 2 - Die Ombudsmänner und das ihnen beistehende Personal |
unterliegen den Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten | unterliegen den Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten |
Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Sie | Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Sie |
werden wie Dienste angesehen, deren Tätigkeit sich über das ganze Land | werden wie Dienste angesehen, deren Tätigkeit sich über das ganze Land |
erstreckt. | erstreckt. |
Art. 3 - Die Ombudsmänner werden von der Abgeordnetenkammer für einen | Art. 3 - Die Ombudsmänner werden von der Abgeordnetenkammer für einen |
erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. | erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. |
Um zum Ombudsmann ernannt zu werden, muss man: | Um zum Ombudsmann ernannt zu werden, muss man: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen | 2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen |
Rechte sein, | Rechte sein, |
3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu | 3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu |
einem Amt der Stufe 1 verleiht, | einem Amt der Stufe 1 verleiht, |
4. gemäss den von der Abgeordnetenkammer festgelegten näheren Regeln | 4. gemäss den von der Abgeordnetenkammer festgelegten näheren Regeln |
den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen | den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen |
erbringen, | erbringen, |
5. über eine nützliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren | 5. über eine nützliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren |
entweder im juristischen, administrativen oder sozialen Bereich oder | entweder im juristischen, administrativen oder sozialen Bereich oder |
in einem anderen für die Ausübung des Amtes nützlichen Bereich | in einem anderen für die Ausübung des Amtes nützlichen Bereich |
verfügen. | verfügen. |
Art. 4 - Vor Amtsantritt leisten die Ombudsmänner vor dem Präsidenten | Art. 4 - Vor Amtsantritt leisten die Ombudsmänner vor dem Präsidenten |
der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König, | der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König, |
Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes." | Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes." |
Art. 5 - In der Zeit ihres Mandats dürfen die Ombudsmänner keine der | Art. 5 - In der Zeit ihres Mandats dürfen die Ombudsmänner keine der |
folgenden Funktionen und keines der folgenden Ämter und Mandate | folgenden Funktionen und keines der folgenden Ämter und Mandate |
ausüben: | ausüben: |
1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers, | 1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers, |
2. den Beruf eines Rechtsanwalts, | 2. den Beruf eines Rechtsanwalts, |
3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine | 3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine |
Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die | Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die |
moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen | moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen |
Weltanschauung bietet, | Weltanschauung bietet, |
4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat, | 4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat, |
5. eine bezahlte Stelle bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten | 5. eine bezahlte Stelle bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten |
öffentlichen Diensten. | öffentlichen Diensten. |
Die Ombudsmänner dürfen weder ein öffentliches Amt noch eine andere | Die Ombudsmänner dürfen weder ein öffentliches Amt noch eine andere |
Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde oder die Ausübung | Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde oder die Ausübung |
ihres Amtes gefährden könnte. | ihres Amtes gefährden könnte. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl |
vergebenen öffentlichen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb | vergebenen öffentlichen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb |
des Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines | des Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines |
Verwalters in einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt | Verwalters in einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt |
eines Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten | eines Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten |
Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. | Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. |
Der Inhaber eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der | Der Inhaber eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der |
seine Ernennung zum Ombudsmann annimmt, wird von Rechts wegen seines | seine Ernennung zum Ombudsmann annimmt, wird von Rechts wegen seines |
durch Wahl erhaltenen Mandats enthoben. | durch Wahl erhaltenen Mandats enthoben. |
Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986 | Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986 |
zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der | zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der |
öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen | öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen |
Anpassungen auf die Ombudsmänner anwendbar. | Anpassungen auf die Ombudsmänner anwendbar. |
Art. 6 - Die Abgeordnetenkammer kann dem Amt der Ombudsmänner ein Ende | Art. 6 - Die Abgeordnetenkammer kann dem Amt der Ombudsmänner ein Ende |
setzen: | setzen: |
1. auf ihr Ersuchen, | 1. auf ihr Ersuchen, |
2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen, | 2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen, |
3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung des Amtes ernstlich | 3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung des Amtes ernstlich |
gefährdet. | gefährdet. |
Die Abgeordnetenkammer kann die Ombudsmänner abberufen: | Die Abgeordnetenkammer kann die Ombudsmänner abberufen: |
1. wenn sie eine der Funktionen oder eines der Ämter oder Mandate, die | 1. wenn sie eine der Funktionen oder eines der Ämter oder Mandate, die |
in Artikel 5 Absatz 1 und 3 erwähnt sind, ausüben, | in Artikel 5 Absatz 1 und 3 erwähnt sind, ausüben, |
2. aus schwerwiegenden Gründen. | 2. aus schwerwiegenden Gründen. |
Art. 7 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die | Art. 7 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die |
Ombudsmänner von keiner Behörde Anweisungen. | Ombudsmänner von keiner Behörde Anweisungen. |
Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie | Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie |
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen. | im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen. |
KAPITEL II - Beschwerden | KAPITEL II - Beschwerden |
Art. 8 - Jeder Interessehabende kann bei den Ombudsmännern schriftlich | Art. 8 - Jeder Interessehabende kann bei den Ombudsmännern schriftlich |
oder mündlich eine Beschwerde in Bezug auf das Handeln oder die | oder mündlich eine Beschwerde in Bezug auf das Handeln oder die |
Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden einreichen. | Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden einreichen. |
Der Interessehabende muss diese Behörden vorher kontaktieren, um | Der Interessehabende muss diese Behörden vorher kontaktieren, um |
Genugtuung zu erhalten. | Genugtuung zu erhalten. |
Art. 9 - Die Ombudsmänner können sich weigern, eine Beschwerde zu | Art. 9 - Die Ombudsmänner können sich weigern, eine Beschwerde zu |
bearbeiten, wenn: | bearbeiten, wenn: |
1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, | 1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, |
2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr | 2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr |
vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben. | vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben. |
Die Ombudsmänner weigern sich, eine Beschwerde zu bearbeiten, wenn: | Die Ombudsmänner weigern sich, eine Beschwerde zu bearbeiten, wenn: |
1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, | 1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, |
2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der | 2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der |
betreffenden Verwaltungsbehörde unternommen hat, um Genugtuung zu | betreffenden Verwaltungsbehörde unternommen hat, um Genugtuung zu |
erhalten, | erhalten, |
3. die Beschwerde im Wesentlichen mit einer von den Ombudsmännern | 3. die Beschwerde im Wesentlichen mit einer von den Ombudsmännern |
bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und keine neuen | bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und keine neuen |
Fakten umfasst. | Fakten umfasst. |
Wenn die Beschwerde sich auf eine föderale, regionale, | Wenn die Beschwerde sich auf eine föderale, regionale, |
gemeinschaftliche oder andere Verwaltungsbehörde bezieht, die aufgrund | gemeinschaftliche oder andere Verwaltungsbehörde bezieht, die aufgrund |
einer gesetzlichen Regelung einen eigenen Ombudsmann hat, leiten die | einer gesetzlichen Regelung einen eigenen Ombudsmann hat, leiten die |
Ombudsmänner diese Beschwerde unverzüglich an diesen weiter. | Ombudsmänner diese Beschwerde unverzüglich an diesen weiter. |
Art. 10 - Die Ombudsmänner informieren den Beschwerdeführer | Art. 10 - Die Ombudsmänner informieren den Beschwerdeführer |
unverzüglich über ihren Beschluss, die Beschwerde zu bearbeiten oder | unverzüglich über ihren Beschluss, die Beschwerde zu bearbeiten oder |
nicht oder sie an einen anderen Ombudsmann weiterzuleiten. Die | nicht oder sie an einen anderen Ombudsmann weiterzuleiten. Die |
Weigerung, eine Beschwerde zu bearbeiten, muss mit Gründen versehen | Weigerung, eine Beschwerde zu bearbeiten, muss mit Gründen versehen |
sein. | sein. |
Die Ombudsmänner informieren die Verwaltungsbehörde über die | Die Ombudsmänner informieren die Verwaltungsbehörde über die |
Beschwerde, die sie zu untersuchen beabsichtigen. | Beschwerde, die sie zu untersuchen beabsichtigen. |
Art. 11 - Die Ombudsmänner können den Beamten oder Diensten, an die | Art. 11 - Die Ombudsmänner können den Beamten oder Diensten, an die |
sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine zwingende Frist für | sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine zwingende Frist für |
die Beantwortung dieser Fragen auferlegen. | die Beantwortung dieser Fragen auferlegen. |
Sie dürfen ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen, sich alle | Sie dürfen ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen, sich alle |
Unterlagen und Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen | Unterlagen und Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen |
lassen und alle betroffenen Personen anhören. | lassen und alle betroffenen Personen anhören. |
Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse | Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse |
kennen, die ihnen anvertraut worden sind, werden von ihrer Pflicht, | kennen, die ihnen anvertraut worden sind, werden von ihrer Pflicht, |
das Geheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Ombudsmännern | das Geheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Ombudsmännern |
durchgeführten Untersuchung entbunden. | durchgeführten Untersuchung entbunden. |
Die Ombudsmänner können die Unterstützung von Sachverständigen in | Die Ombudsmänner können die Unterstützung von Sachverständigen in |
Anspruch nehmen. | Anspruch nehmen. |
Art. 12 - Wenn die Ombudsmänner in der Ausübung ihres Amtes Fakten | Art. 12 - Wenn die Ombudsmänner in der Ausübung ihres Amtes Fakten |
feststellen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, | feststellen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, |
informieren sie gemäss Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches den | informieren sie gemäss Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches den |
Prokurator des Königs darüber. | Prokurator des Königs darüber. |
Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die | Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die |
disziplinarrechtliche Verstösse sind, verständigen sie die zuständige | disziplinarrechtliche Verstösse sind, verständigen sie die zuständige |
Verwaltungsbehörde davon. | Verwaltungsbehörde davon. |
Art. 13 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die | Art. 13 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die |
Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer | Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer |
organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde | organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde |
informiert die Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde. | informiert die Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde. |
In diesem Fall informieren die Ombudsmänner den Beschwerdeführer | In diesem Fall informieren die Ombudsmänner den Beschwerdeführer |
sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde. | sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde. |
Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die | Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die |
Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder | Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder |
organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch | organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch |
unterbrochen. | unterbrochen. |
Art. 14 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge | Art. 14 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge |
seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert. | seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert. |
Die Ombudsmänner versuchen, die Standpunkte des Beschwerdeführers mit | Die Ombudsmänner versuchen, die Standpunkte des Beschwerdeführers mit |
denen der betroffenen Dienste in Einklang zu bringen. | denen der betroffenen Dienste in Einklang zu bringen. |
Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die | Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die |
Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie den | Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie den |
zuständigen Minister darüber. | zuständigen Minister darüber. |
KAPITEL III - Berichte der Ombudsmänner | KAPITEL III - Berichte der Ombudsmänner |
Art. 15 - Die Ombudsmänner richten jährlich im Laufe des Monats | Art. 15 - Die Ombudsmänner richten jährlich im Laufe des Monats |
Oktober einen Bericht in Bezug auf ihre Tätigkeiten an die | Oktober einen Bericht in Bezug auf ihre Tätigkeiten an die |
Abgeordnetenkammer. Ausserdem können sie, wenn sie es für | Abgeordnetenkammer. Ausserdem können sie, wenn sie es für |
zweckdienlich halten, jedes Quartal Zwischenberichte vorlegen. Diese | zweckdienlich halten, jedes Quartal Zwischenberichte vorlegen. Diese |
Berichte umfassen die den Ombudsmännern zweckdienlich scheinenden | Berichte umfassen die den Ombudsmännern zweckdienlich scheinenden |
Empfehlungen und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes | Empfehlungen und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes |
auftretende Schwierigkeiten hin. | auftretende Schwierigkeiten hin. |
Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der | Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der |
Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden. | Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden. |
Die Berichte werden von der Abgeordnetenkammer bekannt gemacht. | Die Berichte werden von der Abgeordnetenkammer bekannt gemacht. |
Die Ombudsmänner können jederzeit entweder auf ihren Antrag hin oder | Die Ombudsmänner können jederzeit entweder auf ihren Antrag hin oder |
auf Ersuchen der Kammer von der Kammer angehört werden. | auf Ersuchen der Kammer von der Kammer angehört werden. |
KAPITEL IV - Sonstige Bestimmungen | KAPITEL IV - Sonstige Bestimmungen |
Art. 16 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Ombudsmänner | Art. 16 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Ombudsmänner |
und ihr Personal anwendbar. | und ihr Personal anwendbar. |
Art. 17 - Die Ombudsmänner legen eine Geschäftsordnung fest, die die | Art. 17 - Die Ombudsmänner legen eine Geschäftsordnung fest, die die |
näheren Regeln für die Bearbeitung der Beschwerden umfasst. Diese | näheren Regeln für die Bearbeitung der Beschwerden umfasst. Diese |
Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt und im | Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt und im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 18 - Die für den Betrieb des Dienstes der Ombudsmänner | Art. 18 - Die für den Betrieb des Dienstes der Ombudsmänner |
erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Dotationen | erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Dotationen |
eingetragen. Der Dienst der Ombudsmänner geniesst für seine | eingetragen. Der Dienst der Ombudsmänner geniesst für seine |
Korrespondenz Postgebührenfreiheit. | Korrespondenz Postgebührenfreiheit. |
Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben, die die Ombudsmänner sich | Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben, die die Ombudsmänner sich |
gegenseitig durch kollegialen Beschluss zuweisen, ernennen, entlassen | gegenseitig durch kollegialen Beschluss zuweisen, ernennen, entlassen |
und leiten sie die Personalmitglieder, die ihnen bei der Ausübung | und leiten sie die Personalmitglieder, die ihnen bei der Ausübung |
ihres Amtes beistehen. | ihres Amtes beistehen. |
Das Personalstatut und der Stellenplan werden auf Vorschlag der | Das Personalstatut und der Stellenplan werden auf Vorschlag der |
Ombudsmänner von der Abgeordnetenkammer festgelegt. | Ombudsmänner von der Abgeordnetenkammer festgelegt. |
Art. 20 - Die Ombudsmänner haben das gleiche Statut wie die | Art. 20 - Die Ombudsmänner haben das gleiche Statut wie die |
Gerichtsräte am Rechnungshof. Die Regeln in Bezug auf das | Gerichtsräte am Rechnungshof. Die Regeln in Bezug auf das |
Besoldungsstatut der Gerichtsräte am Rechnungshof, die enthalten sind | Besoldungsstatut der Gerichtsräte am Rechnungshof, die enthalten sind |
im Gesetz vom 21. März 1964 über die Gehälter der Mitglieder des | im Gesetz vom 21. März 1964 über die Gehälter der Mitglieder des |
Rechnungshofs, so wie es durch die Gesetze vom 14. März 1975 und 5. | Rechnungshofs, so wie es durch die Gesetze vom 14. März 1975 und 5. |
August 1992 abgeändert worden ist, sind auf die Ombudsmänner | August 1992 abgeändert worden ist, sind auf die Ombudsmänner |
anwendbar. | anwendbar. |
Die Ruhestandspension der Ombudsmänner wird auf der Grundlage des | Die Ruhestandspension der Ombudsmänner wird auf der Grundlage des |
Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre berechnet, das gemäss der | Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre berechnet, das gemäss der |
Regelung in Sachen Ruhestandspension zu Lasten des Staates festgelegt | Regelung in Sachen Ruhestandspension zu Lasten des Staates festgelegt |
wird, und im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Dienstjahr als | wird, und im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Dienstjahr als |
Ombudsmann ausgezahlt, sofern sie ihr Amt in dieser Eigenschaft | Ombudsmann ausgezahlt, sofern sie ihr Amt in dieser Eigenschaft |
während mindestens zwölf Jahren ausgeübt haben. | während mindestens zwölf Jahren ausgeübt haben. |
Dienste eines Ombudsmannes, die nicht unter die im vorhergehenden | Dienste eines Ombudsmannes, die nicht unter die im vorhergehenden |
Absatz erwähnte Regelung fallen und für die Berechnung einer | Absatz erwähnte Regelung fallen und für die Berechnung einer |
Ruhestandspension zu Lasten des Staates in Betracht kommen, werden | Ruhestandspension zu Lasten des Staates in Betracht kommen, werden |
gemäss den Gesetzen zur Festlegung der Ruhestandspensionen in Bezug | gemäss den Gesetzen zur Festlegung der Ruhestandspensionen in Bezug |
auf diese Dienste berechnet. | auf diese Dienste berechnet. |
Ein Ombudsmann, der wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit für unfähig | Ein Ombudsmann, der wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit für unfähig |
befunden worden ist, sein Amt weiter auszuüben, das Alter von 65 | befunden worden ist, sein Amt weiter auszuüben, das Alter von 65 |
Jahren jedoch noch nicht erreicht hat, kann ungeachtet seines Alters | Jahren jedoch noch nicht erreicht hat, kann ungeachtet seines Alters |
pensioniert werden. | pensioniert werden. |
Die Ruhestandspension der Ombudsmänner darf neun Zehntel des | Die Ruhestandspension der Ombudsmänner darf neun Zehntel des |
Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre nicht überschreiten. | Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre nicht überschreiten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1995 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1995 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
5. FEBRUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 | 5. FEBRUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 |
zur Einführung föderaler Ombudsmänner zwecks Änderung des Datums, an | zur Einführung föderaler Ombudsmänner zwecks Änderung des Datums, an |
dem das Kollegium der föderalen Ombudsmänner seinen Jahresbericht | dem das Kollegium der föderalen Ombudsmänner seinen Jahresbericht |
hinterlegen muss | hinterlegen muss |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur | Art. 2 - In Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur |
Einführung föderaler Ombudsmänner werden die Wörter "im Laufe des | Einführung föderaler Ombudsmänner werden die Wörter "im Laufe des |
Monats Oktober" durch die Wörter "spätestens am 31. März" ersetzt. | Monats Oktober" durch die Wörter "spätestens am 31. März" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |