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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/06/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van federale ombudsmannen en van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van deze wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs fédéraux et de la loi du 5 février 2001 modifiant cette loi
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van langue allemande de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs
federale ombudsmannen en van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van deze wet fédéraux et de la loi du 5 février 2001 modifiant cette loi
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van federale ombudsmannen, - de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs fédéraux,
- van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van de wet van 22 maart - de la loi du 5 février 2001 modifiant la loi du 22 mars 1995
1995 tot instelling van federale ombudsmannen, teneinde de datum te instaurant des médiateurs fédéraux en vue de modifier la date de dépôt
wijzigen waarop het College van de federale ombudsmannen zijn du rapport annuel du Collège des médiateurs fédéraux,
jaarverslag moet indienen,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : allemande :
- van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van federale ombudsmannen; - de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs fédéraux;
- van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van de wet van 22 maart - de la loi du 5 février 2001 modifiant la loi du 22 mars 1995
1995 tot instelling van federale ombudsmannen, teneinde de datum te instaurant des médiateurs fédéraux en vue de modifier la date de dépôt
wijzigen waarop het College van de federale ombudsmannen zijn du rapport annuel du Collège des médiateurs fédéraux.
jaarverslag moet indienen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 5 juni 2004. Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1re
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
22. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Einführung föderaler Ombudsmänner 22. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Einführung föderaler Ombudsmänner
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Föderale Ombudsmänner KAPITEL I - Föderale Ombudsmänner
Artikel 1 - Es gibt zwei föderale Ombudsmänner, einen Artikel 1 - Es gibt zwei föderale Ombudsmänner, einen
französischsprachigen und einen niederländischsprachigen, die als französischsprachigen und einen niederländischsprachigen, die als
Aufgabe haben: Aufgabe haben:
1. Beschwerden über die Arbeitsweise der föderalen Verwaltungsbehörden 1. Beschwerden über die Arbeitsweise der föderalen Verwaltungsbehörden
zu untersuchen, zu untersuchen,
2. auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer Nachforschungen in Bezug auf 2. auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer Nachforschungen in Bezug auf
die Arbeitsweise der von ihr bestimmten föderalen Verwaltungsdienste die Arbeitsweise der von ihr bestimmten föderalen Verwaltungsdienste
durchzuführen, durchzuführen,
3. auf der Grundlage der bei der Ausführung der in den Nummern 1 und 2 3. auf der Grundlage der bei der Ausführung der in den Nummern 1 und 2
erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen gemäss den Artikeln 14 erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen gemäss den Artikeln 14
Absatz 3 und 15 Absatz 1 Empfehlungen zu formulieren und Bericht zu Absatz 3 und 15 Absatz 1 Empfehlungen zu formulieren und Bericht zu
erstatten über die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden. erstatten über die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden.
Die Ombudsmänner führen ihre Aufgaben in Bezug auf die in Artikel 14 Die Ombudsmänner führen ihre Aufgaben in Bezug auf die in Artikel 14
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten föderalen der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten föderalen
Verwaltungsbehörden aus, mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden, die Verwaltungsbehörden aus, mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden, die
aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann
haben. haben.
Wird das Amt eines Ombudsmanns von einer Frau ausgeübt, wird diese Wird das Amt eines Ombudsmanns von einer Frau ausgeübt, wird diese
Ombudsfrau genannt. Ombudsfrau genannt.
Die Ombudsmänner handeln als Kollegium. Die Ombudsmänner handeln als Kollegium.
Art. 2 - Die Ombudsmänner und das ihnen beistehende Personal Art. 2 - Die Ombudsmänner und das ihnen beistehende Personal
unterliegen den Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten unterliegen den Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten
Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Sie Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Sie
werden wie Dienste angesehen, deren Tätigkeit sich über das ganze Land werden wie Dienste angesehen, deren Tätigkeit sich über das ganze Land
erstreckt. erstreckt.
Art. 3 - Die Ombudsmänner werden von der Abgeordnetenkammer für einen Art. 3 - Die Ombudsmänner werden von der Abgeordnetenkammer für einen
erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt.
Um zum Ombudsmann ernannt zu werden, muss man: Um zum Ombudsmann ernannt zu werden, muss man:
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen 2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen
Rechte sein, Rechte sein,
3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu 3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu
einem Amt der Stufe 1 verleiht, einem Amt der Stufe 1 verleiht,
4. gemäss den von der Abgeordnetenkammer festgelegten näheren Regeln 4. gemäss den von der Abgeordnetenkammer festgelegten näheren Regeln
den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen
erbringen, erbringen,
5. über eine nützliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren 5. über eine nützliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren
entweder im juristischen, administrativen oder sozialen Bereich oder entweder im juristischen, administrativen oder sozialen Bereich oder
in einem anderen für die Ausübung des Amtes nützlichen Bereich in einem anderen für die Ausübung des Amtes nützlichen Bereich
verfügen. verfügen.
Art. 4 - Vor Amtsantritt leisten die Ombudsmänner vor dem Präsidenten Art. 4 - Vor Amtsantritt leisten die Ombudsmänner vor dem Präsidenten
der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König, der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König,
Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes." Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes."
Art. 5 - In der Zeit ihres Mandats dürfen die Ombudsmänner keine der Art. 5 - In der Zeit ihres Mandats dürfen die Ombudsmänner keine der
folgenden Funktionen und keines der folgenden Ämter und Mandate folgenden Funktionen und keines der folgenden Ämter und Mandate
ausüben: ausüben:
1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers, 1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers,
2. den Beruf eines Rechtsanwalts, 2. den Beruf eines Rechtsanwalts,
3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine 3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine
Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die
moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen
Weltanschauung bietet, Weltanschauung bietet,
4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat, 4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat,
5. eine bezahlte Stelle bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten 5. eine bezahlte Stelle bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten
öffentlichen Diensten. öffentlichen Diensten.
Die Ombudsmänner dürfen weder ein öffentliches Amt noch eine andere Die Ombudsmänner dürfen weder ein öffentliches Amt noch eine andere
Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde oder die Ausübung Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde oder die Ausübung
ihres Amtes gefährden könnte. ihres Amtes gefährden könnte.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl
vergebenen öffentlichen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb vergebenen öffentlichen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb
des Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines des Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines
Verwalters in einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt Verwalters in einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt
eines Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten eines Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten
Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen.
Der Inhaber eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der Der Inhaber eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der
seine Ernennung zum Ombudsmann annimmt, wird von Rechts wegen seines seine Ernennung zum Ombudsmann annimmt, wird von Rechts wegen seines
durch Wahl erhaltenen Mandats enthoben. durch Wahl erhaltenen Mandats enthoben.
Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986 Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986
zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der
öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen
Anpassungen auf die Ombudsmänner anwendbar. Anpassungen auf die Ombudsmänner anwendbar.
Art. 6 - Die Abgeordnetenkammer kann dem Amt der Ombudsmänner ein Ende Art. 6 - Die Abgeordnetenkammer kann dem Amt der Ombudsmänner ein Ende
setzen: setzen:
1. auf ihr Ersuchen, 1. auf ihr Ersuchen,
2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen, 2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen,
3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung des Amtes ernstlich 3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung des Amtes ernstlich
gefährdet. gefährdet.
Die Abgeordnetenkammer kann die Ombudsmänner abberufen: Die Abgeordnetenkammer kann die Ombudsmänner abberufen:
1. wenn sie eine der Funktionen oder eines der Ämter oder Mandate, die 1. wenn sie eine der Funktionen oder eines der Ämter oder Mandate, die
in Artikel 5 Absatz 1 und 3 erwähnt sind, ausüben, in Artikel 5 Absatz 1 und 3 erwähnt sind, ausüben,
2. aus schwerwiegenden Gründen. 2. aus schwerwiegenden Gründen.
Art. 7 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die Art. 7 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die
Ombudsmänner von keiner Behörde Anweisungen. Ombudsmänner von keiner Behörde Anweisungen.
Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen. im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen.
KAPITEL II - Beschwerden KAPITEL II - Beschwerden
Art. 8 - Jeder Interessehabende kann bei den Ombudsmännern schriftlich Art. 8 - Jeder Interessehabende kann bei den Ombudsmännern schriftlich
oder mündlich eine Beschwerde in Bezug auf das Handeln oder die oder mündlich eine Beschwerde in Bezug auf das Handeln oder die
Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden einreichen. Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden einreichen.
Der Interessehabende muss diese Behörden vorher kontaktieren, um Der Interessehabende muss diese Behörden vorher kontaktieren, um
Genugtuung zu erhalten. Genugtuung zu erhalten.
Art. 9 - Die Ombudsmänner können sich weigern, eine Beschwerde zu Art. 9 - Die Ombudsmänner können sich weigern, eine Beschwerde zu
bearbeiten, wenn: bearbeiten, wenn:
1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, 1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist,
2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr 2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr
vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben. vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben.
Die Ombudsmänner weigern sich, eine Beschwerde zu bearbeiten, wenn: Die Ombudsmänner weigern sich, eine Beschwerde zu bearbeiten, wenn:
1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, 1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist,
2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der 2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der
betreffenden Verwaltungsbehörde unternommen hat, um Genugtuung zu betreffenden Verwaltungsbehörde unternommen hat, um Genugtuung zu
erhalten, erhalten,
3. die Beschwerde im Wesentlichen mit einer von den Ombudsmännern 3. die Beschwerde im Wesentlichen mit einer von den Ombudsmännern
bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und keine neuen bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und keine neuen
Fakten umfasst. Fakten umfasst.
Wenn die Beschwerde sich auf eine föderale, regionale, Wenn die Beschwerde sich auf eine föderale, regionale,
gemeinschaftliche oder andere Verwaltungsbehörde bezieht, die aufgrund gemeinschaftliche oder andere Verwaltungsbehörde bezieht, die aufgrund
einer gesetzlichen Regelung einen eigenen Ombudsmann hat, leiten die einer gesetzlichen Regelung einen eigenen Ombudsmann hat, leiten die
Ombudsmänner diese Beschwerde unverzüglich an diesen weiter. Ombudsmänner diese Beschwerde unverzüglich an diesen weiter.
Art. 10 - Die Ombudsmänner informieren den Beschwerdeführer Art. 10 - Die Ombudsmänner informieren den Beschwerdeführer
unverzüglich über ihren Beschluss, die Beschwerde zu bearbeiten oder unverzüglich über ihren Beschluss, die Beschwerde zu bearbeiten oder
nicht oder sie an einen anderen Ombudsmann weiterzuleiten. Die nicht oder sie an einen anderen Ombudsmann weiterzuleiten. Die
Weigerung, eine Beschwerde zu bearbeiten, muss mit Gründen versehen Weigerung, eine Beschwerde zu bearbeiten, muss mit Gründen versehen
sein. sein.
Die Ombudsmänner informieren die Verwaltungsbehörde über die Die Ombudsmänner informieren die Verwaltungsbehörde über die
Beschwerde, die sie zu untersuchen beabsichtigen. Beschwerde, die sie zu untersuchen beabsichtigen.
Art. 11 - Die Ombudsmänner können den Beamten oder Diensten, an die Art. 11 - Die Ombudsmänner können den Beamten oder Diensten, an die
sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine zwingende Frist für sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine zwingende Frist für
die Beantwortung dieser Fragen auferlegen. die Beantwortung dieser Fragen auferlegen.
Sie dürfen ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen, sich alle Sie dürfen ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen, sich alle
Unterlagen und Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen Unterlagen und Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen
lassen und alle betroffenen Personen anhören. lassen und alle betroffenen Personen anhören.
Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse
kennen, die ihnen anvertraut worden sind, werden von ihrer Pflicht, kennen, die ihnen anvertraut worden sind, werden von ihrer Pflicht,
das Geheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Ombudsmännern das Geheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Ombudsmännern
durchgeführten Untersuchung entbunden. durchgeführten Untersuchung entbunden.
Die Ombudsmänner können die Unterstützung von Sachverständigen in Die Ombudsmänner können die Unterstützung von Sachverständigen in
Anspruch nehmen. Anspruch nehmen.
Art. 12 - Wenn die Ombudsmänner in der Ausübung ihres Amtes Fakten Art. 12 - Wenn die Ombudsmänner in der Ausübung ihres Amtes Fakten
feststellen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, feststellen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen,
informieren sie gemäss Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches den informieren sie gemäss Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches den
Prokurator des Königs darüber. Prokurator des Königs darüber.
Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die
disziplinarrechtliche Verstösse sind, verständigen sie die zuständige disziplinarrechtliche Verstösse sind, verständigen sie die zuständige
Verwaltungsbehörde davon. Verwaltungsbehörde davon.
Art. 13 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die Art. 13 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die
Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer
organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde
informiert die Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde. informiert die Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde.
In diesem Fall informieren die Ombudsmänner den Beschwerdeführer In diesem Fall informieren die Ombudsmänner den Beschwerdeführer
sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde. sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde.
Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die
Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder
organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch
unterbrochen. unterbrochen.
Art. 14 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge Art. 14 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge
seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert. seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert.
Die Ombudsmänner versuchen, die Standpunkte des Beschwerdeführers mit Die Ombudsmänner versuchen, die Standpunkte des Beschwerdeführers mit
denen der betroffenen Dienste in Einklang zu bringen. denen der betroffenen Dienste in Einklang zu bringen.
Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die
Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie den Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie den
zuständigen Minister darüber. zuständigen Minister darüber.
KAPITEL III - Berichte der Ombudsmänner KAPITEL III - Berichte der Ombudsmänner
Art. 15 - Die Ombudsmänner richten jährlich im Laufe des Monats Art. 15 - Die Ombudsmänner richten jährlich im Laufe des Monats
Oktober einen Bericht in Bezug auf ihre Tätigkeiten an die Oktober einen Bericht in Bezug auf ihre Tätigkeiten an die
Abgeordnetenkammer. Ausserdem können sie, wenn sie es für Abgeordnetenkammer. Ausserdem können sie, wenn sie es für
zweckdienlich halten, jedes Quartal Zwischenberichte vorlegen. Diese zweckdienlich halten, jedes Quartal Zwischenberichte vorlegen. Diese
Berichte umfassen die den Ombudsmännern zweckdienlich scheinenden Berichte umfassen die den Ombudsmännern zweckdienlich scheinenden
Empfehlungen und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes Empfehlungen und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes
auftretende Schwierigkeiten hin. auftretende Schwierigkeiten hin.
Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der
Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden. Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden.
Die Berichte werden von der Abgeordnetenkammer bekannt gemacht. Die Berichte werden von der Abgeordnetenkammer bekannt gemacht.
Die Ombudsmänner können jederzeit entweder auf ihren Antrag hin oder Die Ombudsmänner können jederzeit entweder auf ihren Antrag hin oder
auf Ersuchen der Kammer von der Kammer angehört werden. auf Ersuchen der Kammer von der Kammer angehört werden.
KAPITEL IV - Sonstige Bestimmungen KAPITEL IV - Sonstige Bestimmungen
Art. 16 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Ombudsmänner Art. 16 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Ombudsmänner
und ihr Personal anwendbar. und ihr Personal anwendbar.
Art. 17 - Die Ombudsmänner legen eine Geschäftsordnung fest, die die Art. 17 - Die Ombudsmänner legen eine Geschäftsordnung fest, die die
näheren Regeln für die Bearbeitung der Beschwerden umfasst. Diese näheren Regeln für die Bearbeitung der Beschwerden umfasst. Diese
Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt und im Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt und im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 18 - Die für den Betrieb des Dienstes der Ombudsmänner Art. 18 - Die für den Betrieb des Dienstes der Ombudsmänner
erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Dotationen erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Dotationen
eingetragen. Der Dienst der Ombudsmänner geniesst für seine eingetragen. Der Dienst der Ombudsmänner geniesst für seine
Korrespondenz Postgebührenfreiheit. Korrespondenz Postgebührenfreiheit.
Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben, die die Ombudsmänner sich Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben, die die Ombudsmänner sich
gegenseitig durch kollegialen Beschluss zuweisen, ernennen, entlassen gegenseitig durch kollegialen Beschluss zuweisen, ernennen, entlassen
und leiten sie die Personalmitglieder, die ihnen bei der Ausübung und leiten sie die Personalmitglieder, die ihnen bei der Ausübung
ihres Amtes beistehen. ihres Amtes beistehen.
Das Personalstatut und der Stellenplan werden auf Vorschlag der Das Personalstatut und der Stellenplan werden auf Vorschlag der
Ombudsmänner von der Abgeordnetenkammer festgelegt. Ombudsmänner von der Abgeordnetenkammer festgelegt.
Art. 20 - Die Ombudsmänner haben das gleiche Statut wie die Art. 20 - Die Ombudsmänner haben das gleiche Statut wie die
Gerichtsräte am Rechnungshof. Die Regeln in Bezug auf das Gerichtsräte am Rechnungshof. Die Regeln in Bezug auf das
Besoldungsstatut der Gerichtsräte am Rechnungshof, die enthalten sind Besoldungsstatut der Gerichtsräte am Rechnungshof, die enthalten sind
im Gesetz vom 21. März 1964 über die Gehälter der Mitglieder des im Gesetz vom 21. März 1964 über die Gehälter der Mitglieder des
Rechnungshofs, so wie es durch die Gesetze vom 14. März 1975 und 5. Rechnungshofs, so wie es durch die Gesetze vom 14. März 1975 und 5.
August 1992 abgeändert worden ist, sind auf die Ombudsmänner August 1992 abgeändert worden ist, sind auf die Ombudsmänner
anwendbar. anwendbar.
Die Ruhestandspension der Ombudsmänner wird auf der Grundlage des Die Ruhestandspension der Ombudsmänner wird auf der Grundlage des
Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre berechnet, das gemäss der Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre berechnet, das gemäss der
Regelung in Sachen Ruhestandspension zu Lasten des Staates festgelegt Regelung in Sachen Ruhestandspension zu Lasten des Staates festgelegt
wird, und im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Dienstjahr als wird, und im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Dienstjahr als
Ombudsmann ausgezahlt, sofern sie ihr Amt in dieser Eigenschaft Ombudsmann ausgezahlt, sofern sie ihr Amt in dieser Eigenschaft
während mindestens zwölf Jahren ausgeübt haben. während mindestens zwölf Jahren ausgeübt haben.
Dienste eines Ombudsmannes, die nicht unter die im vorhergehenden Dienste eines Ombudsmannes, die nicht unter die im vorhergehenden
Absatz erwähnte Regelung fallen und für die Berechnung einer Absatz erwähnte Regelung fallen und für die Berechnung einer
Ruhestandspension zu Lasten des Staates in Betracht kommen, werden Ruhestandspension zu Lasten des Staates in Betracht kommen, werden
gemäss den Gesetzen zur Festlegung der Ruhestandspensionen in Bezug gemäss den Gesetzen zur Festlegung der Ruhestandspensionen in Bezug
auf diese Dienste berechnet. auf diese Dienste berechnet.
Ein Ombudsmann, der wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit für unfähig Ein Ombudsmann, der wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit für unfähig
befunden worden ist, sein Amt weiter auszuüben, das Alter von 65 befunden worden ist, sein Amt weiter auszuüben, das Alter von 65
Jahren jedoch noch nicht erreicht hat, kann ungeachtet seines Alters Jahren jedoch noch nicht erreicht hat, kann ungeachtet seines Alters
pensioniert werden. pensioniert werden.
Die Ruhestandspension der Ombudsmänner darf neun Zehntel des Die Ruhestandspension der Ombudsmänner darf neun Zehntel des
Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre nicht überschreiten. Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1995 Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
5. FEBRUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 5. FEBRUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995
zur Einführung föderaler Ombudsmänner zwecks Änderung des Datums, an zur Einführung föderaler Ombudsmänner zwecks Änderung des Datums, an
dem das Kollegium der föderalen Ombudsmänner seinen Jahresbericht dem das Kollegium der föderalen Ombudsmänner seinen Jahresbericht
hinterlegen muss hinterlegen muss
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Art. 2 - In Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur
Einführung föderaler Ombudsmänner werden die Wörter "im Laufe des Einführung föderaler Ombudsmänner werden die Wörter "im Laufe des
Monats Oktober" durch die Wörter "spätestens am 31. März" ersetzt. Monats Oktober" durch die Wörter "spätestens am 31. März" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001 Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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