← Terug naar  "Koninklijk besluit betreffende het gebruik van honden bij de uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling "
                    
                        
                        
                
              | Koninklijk besluit betreffende het gebruik van honden bij de uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'utilisation de chiens lors de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 5 JANUARI 2021. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van | 5 JANVIER 2021. - Arrêté royal relatif à l'utilisation de chiens lors | 
| honden bij de uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in | de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans la loi | 
| de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere | du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - | 
| veiligheid. - Duitse vertaling | Traduction allemande | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | 
| besluit van 5 januari 2021 betreffende het gebruik van honden bij de | l'arrêté royal du 5 janvier 2021 relatif à l'utilisa-tion de chiens | 
| uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in de wet van 2 | lors de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans | 
| oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid | la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et | 
| (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2021). | particulière (Moniteur belge du 3 février 2021). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | 
| 5. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über den Einsatz von Hunden bei | 5. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über den Einsatz von Hunden bei | 
| der Ausübung von Wachtätigkeiten, wie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 | der Ausübung von Wachtätigkeiten, wie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 | 
| zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt | zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | 
| und besonderen Sicherheit, der Artikel 3 Nr. 12 und 89; | und besonderen Sicherheit, der Artikel 3 Nr. 12 und 89; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung | 
| bestimmter Bewachungsmethoden; | bestimmter Bewachungsmethoden; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.606/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2020, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.606/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2020, | 
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern | 
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeines | KAPITEL 1 - Allgemeines | 
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | 
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: | 
| 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 
| besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, | 
| 2. Wachtätigkeiten: in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, | 2. Wachtätigkeiten: in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, | 
| 3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit, die zur GD Sicherheit und | 3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit, die zur GD Sicherheit und | 
| Vorbeugung des FÖD Inneres gehört, | Vorbeugung des FÖD Inneres gehört, | 
| 4. Schäferhunde: alle Hunderassen, die von der Fédération Cynologique | 4. Schäferhunde: alle Hunderassen, die von der Fédération Cynologique | 
| Internationale (FCI) in die Rassengruppe 1 eingestuft werden, | Internationale (FCI) in die Rassengruppe 1 eingestuft werden, | 
| 5. Unternehmen: Wachunternehmen, wie in Artikel 4 des Gesetzes | 5. Unternehmen: Wachunternehmen, wie in Artikel 4 des Gesetzes | 
| erwähnt, | erwähnt, | 
| 6. interner Dienst: interner Wachdienst, wie in Artikel 5 des Gesetzes | 6. interner Dienst: interner Wachdienst, wie in Artikel 5 des Gesetzes | 
| erwähnt, | erwähnt, | 
| 7. Sicherheitsdienst: Dienst, wie in Artikel 11 des Gesetzes erwähnt, | 7. Sicherheitsdienst: Dienst, wie in Artikel 11 des Gesetzes erwähnt, | 
| 8. Spürhund: Hund, der zur Suche nach Personen, Drogen, Sprengstoffen, | 8. Spürhund: Hund, der zur Suche nach Personen, Drogen, Sprengstoffen, | 
| Sprengstoffkomponenten, Munition, Waffen, Brandbeschleunigern oder | Sprengstoffkomponenten, Munition, Waffen, Brandbeschleunigern oder | 
| Gaslecks eingesetzt wird, | Gaslecks eingesetzt wird, | 
| 9. Streifenhund: Hund, der die Wachperson bei der Ausübung | 9. Streifenhund: Hund, der die Wachperson bei der Ausübung | 
| spezifischer Wachtätigkeiten unterstützt und sie begleitet, um | spezifischer Wachtätigkeiten unterstützt und sie begleitet, um | 
| Personen mit normabweichenden Absichten abzuschrecken, | Personen mit normabweichenden Absichten abzuschrecken, | 
| 10. Hundeführer: Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der | 10. Hundeführer: Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der | 
| Ausübung von Wachtätigkeiten einen Hund einsetzen, | Ausübung von Wachtätigkeiten einen Hund einsetzen, | 
| 11. Werktage: alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche | 11. Werktage: alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche | 
| Feiertage. | Feiertage. | 
| Art. 2 - Hunde können bei der Ausübung von Wachtätigkeiten nur | Art. 2 - Hunde können bei der Ausübung von Wachtätigkeiten nur | 
| eingesetzt werden: | eingesetzt werden: | 
| 1. als Streifenhunde bei der Ausübung der in den Artikeln 12 und 13 | 1. als Streifenhunde bei der Ausübung der in den Artikeln 12 und 13 | 
| erwähnten Tätigkeiten, | erwähnten Tätigkeiten, | 
| 2. als Spürhunde: | 2. als Spürhunde: | 
| - für die Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern bei | - für die Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern bei | 
| der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, | der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, | 
| - wenn sie im Rahmen von Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes als technisches | - wenn sie im Rahmen von Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes als technisches | 
| Mittel fungieren, | Mittel fungieren, | 
| - für die Detektion von Unbefugten im Rahmen der in Artikel 144 des | - für die Detektion von Unbefugten im Rahmen der in Artikel 144 des | 
| Gesetzes erwähnten Befugnisse. | Gesetzes erwähnten Befugnisse. | 
| Art. 3 - Unternehmen dürfen nur Wachtätigkeiten mit Spürhund oder | Art. 3 - Unternehmen dürfen nur Wachtätigkeiten mit Spürhund oder | 
| Streifenhund anbieten, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebots über | Streifenhund anbieten, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebots über | 
| mindestens ein Team Hundeführer/Hund verfügen, das die im Gesetz und | mindestens ein Team Hundeführer/Hund verfügen, das die im Gesetz und | 
| in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen für die | in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen für die | 
| betreffende Tätigkeit erfüllt. | betreffende Tätigkeit erfüllt. | 
| Art. 4 - Ein Hund hat nur einen Hundeführer. | Art. 4 - Ein Hund hat nur einen Hundeführer. | 
| Art. 5 - Ein Hund ist entweder ein Streifenhund oder ein Spürhund. | Art. 5 - Ein Hund ist entweder ein Streifenhund oder ein Spürhund. | 
| Wenn es sich um einen Spürhund handelt, kann er nur in einem der | Wenn es sich um einen Spürhund handelt, kann er nur in einem der | 
| folgenden Bereiche spezialisiert und eingesetzt werden: | folgenden Bereiche spezialisiert und eingesetzt werden: | 
| - Drogen, | - Drogen, | 
| - Personen, | - Personen, | 
| - Sprengstoffe und Sprengstoffkomponenten, | - Sprengstoffe und Sprengstoffkomponenten, | 
| - Munition und Waffen, | - Munition und Waffen, | 
| - Brandbeschleuniger oder | - Brandbeschleuniger oder | 
| - Gaslecks. | - Gaslecks. | 
| Art. 6 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder Zwangsmittel benutzt oder | Art. 6 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder Zwangsmittel benutzt oder | 
| zum Angreifen eingesetzt werden. | zum Angreifen eingesetzt werden. | 
| Der Maulkorb eines Streifenhundes oder eines Spürhundes darf nicht in | Der Maulkorb eines Streifenhundes oder eines Spürhundes darf nicht in | 
| der Absicht gefertigt sein, dass er vom Hund als Stoßwaffe verwendet | der Absicht gefertigt sein, dass er vom Hund als Stoßwaffe verwendet | 
| werden kann oder dafür, Menschen zu verletzen; auch darf er keine | werden kann oder dafür, Menschen zu verletzen; auch darf er keine | 
| Teile umfassen, die dies ermöglichen. | Teile umfassen, die dies ermöglichen. | 
| Art. 7 - Der Einsatz von Hunden, die darauf trainiert sind, | Art. 7 - Der Einsatz von Hunden, die darauf trainiert sind, | 
| anzugreifen oder zu beißen, ist verboten. | anzugreifen oder zu beißen, ist verboten. | 
| Art. 8 - Sofern die betreffende Verkehrsgesellschaft die Anwesenheit | Art. 8 - Sofern die betreffende Verkehrsgesellschaft die Anwesenheit | 
| von Hunden in ihren Fahrzeugen erlaubt, dürfen sich Wachpersonen und | von Hunden in ihren Fahrzeugen erlaubt, dürfen sich Wachpersonen und | 
| Sicherheitsbedienstete aus beruflichen Gründen in Begleitung ihres | Sicherheitsbedienstete aus beruflichen Gründen in Begleitung ihres | 
| Hundes in Fahrzeugen des Personenverkehrs der öffentlichen | Hundes in Fahrzeugen des Personenverkehrs der öffentlichen | 
| Verkehrsgesellschaften fortbewegen, unter der Bedingung, dass der Hund | Verkehrsgesellschaften fortbewegen, unter der Bedingung, dass der Hund | 
| gemäß Artikel 16 einen Maulkorb trägt und gemäß Artikel 17 an der | gemäß Artikel 16 einen Maulkorb trägt und gemäß Artikel 17 an der | 
| Leine geführt wird. Während dieser Fahrten dürfen sie ihre | Leine geführt wird. Während dieser Fahrten dürfen sie ihre | 
| Wachtätigkeiten nicht ausüben. | Wachtätigkeiten nicht ausüben. | 
| Art. 9 - Sowohl zu Beginn als auch während der Wachtätigkeiten muss | Art. 9 - Sowohl zu Beginn als auch während der Wachtätigkeiten muss | 
| sich der Hundeführer vergewissern, dass sein Hund in der Lage ist, | sich der Hundeführer vergewissern, dass sein Hund in der Lage ist, | 
| seine Aufgaben korrekt auszuführen. Wenn dies nicht der Fall ist, | seine Aufgaben korrekt auszuführen. Wenn dies nicht der Fall ist, | 
| setzt er den Auftraggeber unmittelbar davon in Kenntnis und bricht die | setzt er den Auftraggeber unmittelbar davon in Kenntnis und bricht die | 
| Wachtätigkeiten mit dem betreffenden Hund ab oder nimmt sie nicht auf. | Wachtätigkeiten mit dem betreffenden Hund ab oder nimmt sie nicht auf. | 
| Art. 10 - Hunde müssen durch einen Mikrochip und eine Registrierung, | Art. 10 - Hunde müssen durch einen Mikrochip und eine Registrierung, | 
| wie im Königlichen Erlass vom 25. April 2014 über die Identifizierung | wie im Königlichen Erlass vom 25. April 2014 über die Identifizierung | 
| und Registrierung von Hunden vorgesehen, identifizierbar sein. | und Registrierung von Hunden vorgesehen, identifizierbar sein. | 
| KAPITEL 2 - Streifenhunde | KAPITEL 2 - Streifenhunde | 
| Art. 11 - Als Streifenhunde können ausschließlich Schäferhunde | Art. 11 - Als Streifenhunde können ausschließlich Schäferhunde | 
| eingesetzt werden, die: | eingesetzt werden, die: | 
| 1. mindestens zwölf Monate alt sind, | 1. mindestens zwölf Monate alt sind, | 
| 2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste, Sicherheitsdienste oder | 2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste, Sicherheitsdienste oder | 
| Hundeführer sind, die die Hunde einsetzen. | Hundeführer sind, die die Hunde einsetzen. | 
| Art. 12 - Streifenhunde können ausschließlich bei folgenden | Art. 12 - Streifenhunde können ausschließlich bei folgenden | 
| Wachtätigkeiten eingesetzt werden: | Wachtätigkeiten eingesetzt werden: | 
| 1. Tätigkeiten, wie in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 13 des Gesetzes erwähnt, | 1. Tätigkeiten, wie in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 13 des Gesetzes erwähnt, | 
| sofern sie weder in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die | sofern sie weder in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die | 
| Öffentlichkeit zugänglich sind, noch in öffentlich zugänglichen | Öffentlichkeit zugänglich sind, noch in öffentlich zugänglichen | 
| Fahrzeugen des Personenverkehrs ausgeübt werden, oder sofern sie von | Fahrzeugen des Personenverkehrs ausgeübt werden, oder sofern sie von | 
| Sicherheitsdiensten an Orten ausgeführt werden, an denen die | Sicherheitsdiensten an Orten ausgeführt werden, an denen die | 
| Befugnisse des Sicherheitsdienstes ausgeübt werden dürfen und bei | Befugnisse des Sicherheitsdienstes ausgeübt werden dürfen und bei | 
| denen es sich nicht um fahrende Fahrzeuge des Personenverkehrs | denen es sich nicht um fahrende Fahrzeuge des Personenverkehrs | 
| handelt, | handelt, | 
| 2. Tätigkeiten zur Bewachung von Veranstaltungen, wie in Artikel 3 Nr. | 2. Tätigkeiten zur Bewachung von Veranstaltungen, wie in Artikel 3 Nr. | 
| 7 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht | 7 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht | 
| öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden, | öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden, | 
| 3. Tätigkeiten zur "Bewachung von Ausgehorten", wie in Artikel 3 Nr. 8 | 3. Tätigkeiten zur "Bewachung von Ausgehorten", wie in Artikel 3 Nr. 8 | 
| des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht | des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht | 
| öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden. | öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden. | 
| Art. 13 - In Abweichung von Artikel 12 Nr. 1 kann ein Streifenhund in | Art. 13 - In Abweichung von Artikel 12 Nr. 1 kann ein Streifenhund in | 
| einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für die Öffentlichkeit zugänglich | einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für die Öffentlichkeit zugänglich | 
| ist, in folgenden Fällen eingesetzt werden: | ist, in folgenden Fällen eingesetzt werden: | 
| 1. wenn es sich um einen in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Ort | 1. wenn es sich um einen in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Ort | 
| handelt, | handelt, | 
| 2. zwischen 19 und 7 Uhr, wenn es sich um einen Parkplatz oder ein | 2. zwischen 19 und 7 Uhr, wenn es sich um einen Parkplatz oder ein | 
| Einkaufszentrum handelt. | Einkaufszentrum handelt. | 
| Art. 14 - Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der | Art. 14 - Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der | 
| Ausübung der in Artikel 12 erwähnten Tätigkeiten einen Hund führen, | Ausübung der in Artikel 12 erwähnten Tätigkeiten einen Hund führen, | 
| können nicht gleichzeitig: | können nicht gleichzeitig: | 
| 1. Zugangskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 102 und 140 des | 1. Zugangskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 102 und 140 des | 
| Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, | 
| 2. Ausgangskontrollen durchführen, wie in Artikel 107 des Gesetzes | 2. Ausgangskontrollen durchführen, wie in Artikel 107 des Gesetzes | 
| erwähnt, | erwähnt, | 
| 3. bewaffnete Wachtätigkeiten ausüben, | 3. bewaffnete Wachtätigkeiten ausüben, | 
| 4. Identitätskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 106 und 174 | 4. Identitätskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 106 und 174 | 
| des Gesetzes erwähnt, | des Gesetzes erwähnt, | 
| 5. Fahrscheinkontrollen im Rahmen der Befugnisse von | 5. Fahrscheinkontrollen im Rahmen der Befugnisse von | 
| Sicherheitsdiensten, wie im Gesetz vorgesehen, durchführen. | Sicherheitsdiensten, wie im Gesetz vorgesehen, durchführen. | 
| Art. 15 - Der Einsatz oder die Anwesenheit eines Streifenhundes ist | Art. 15 - Der Einsatz oder die Anwesenheit eines Streifenhundes ist | 
| bei der Durchführung einer Sicherheitskontrolle nach Festhaltung, wie | bei der Durchführung einer Sicherheitskontrolle nach Festhaltung, wie | 
| in den Artikeln 114 und 180 des Gesetzes erwähnt, oder bei einer | in den Artikeln 114 und 180 des Gesetzes erwähnt, oder bei einer | 
| Entfernung, wie in Artikel 173 des Gesetzes erwähnt, nicht erlaubt. | Entfernung, wie in Artikel 173 des Gesetzes erwähnt, nicht erlaubt. | 
| Art. 16 - Streifenhunde haben bei der Ausübung der in vorliegendem | Art. 16 - Streifenhunde haben bei der Ausübung der in vorliegendem | 
| Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit einen Maulkorb zu tragen, | Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit einen Maulkorb zu tragen, | 
| sodass sie nicht beißen können. | sodass sie nicht beißen können. | 
| Art. 17 - Streifenhunde sind bei der Ausübung der in vorliegendem | Art. 17 - Streifenhunde sind bei der Ausübung der in vorliegendem | 
| Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit an einer höchstens zwei Meter | Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit an einer höchstens zwei Meter | 
| langen Leine zu führen. | langen Leine zu führen. | 
| KAPITEL 3 - Spürhunde | KAPITEL 3 - Spürhunde | 
| Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines | 
| Art. 18 - Als Spürhunde können ausschließlich Hunde eingesetzt werden, | Art. 18 - Als Spürhunde können ausschließlich Hunde eingesetzt werden, | 
| die: | die: | 
| 1. mindestens sechzehn Monate alt sind, | 1. mindestens sechzehn Monate alt sind, | 
| 2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste oder Sicherheitsdienste | 2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste oder Sicherheitsdienste | 
| sind, die die Hunde einsetzen. | sind, die die Hunde einsetzen. | 
| Art. 19 - Die Durchsuchung von Gütern mit einem Spürhund bei der | Art. 19 - Die Durchsuchung von Gütern mit einem Spürhund bei der | 
| Ausübung der in den Artikeln 3 Nr. 9 und 144 des Gesetzes erwähnten | Ausübung der in den Artikeln 3 Nr. 9 und 144 des Gesetzes erwähnten | 
| Tätigkeiten kann nur unter Einhaltung der Methoden und Verfahren, wie | Tätigkeiten kann nur unter Einhaltung der Methoden und Verfahren, wie | 
| in Anwendung von Artikel 89 des Gesetzes bestimmt, durchgeführt | in Anwendung von Artikel 89 des Gesetzes bestimmt, durchgeführt | 
| werden. | werden. | 
| Art. 20 - Ein Spürhund kann während vierundzwanzig Stunden höchstens | Art. 20 - Ein Spürhund kann während vierundzwanzig Stunden höchstens | 
| acht Stunden eingesetzt werden, einschließlich der Ruhezeiten. | acht Stunden eingesetzt werden, einschließlich der Ruhezeiten. | 
| Nach jeweils dreißig Minuten Einsatz muss der Hundeführer den Hund | Nach jeweils dreißig Minuten Einsatz muss der Hundeführer den Hund | 
| mindestens dreißig Minuten ruhen lassen. | mindestens dreißig Minuten ruhen lassen. | 
| Abschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern | Abschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern | 
| Unterabschnitt 1 - Allgemeines | Unterabschnitt 1 - Allgemeines | 
| Art. 21 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des | Art. 21 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des | 
| Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter | Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter | 
| langen Leine zu führen. | langen Leine zu führen. | 
| Art. 22 - Nur während des Spürens selbst darf der Hund ohne Maulkorb | Art. 22 - Nur während des Spürens selbst darf der Hund ohne Maulkorb | 
| sein. | sein. | 
| Unterabschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen Gütern | Unterabschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen Gütern | 
| Art. 23 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können bei der | Art. 23 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können bei der | 
| Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit | Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit | 
| bewegliche Güter nur mit Hilfe von Spürhunden durchsuchen, wenn diese | bewegliche Güter nur mit Hilfe von Spürhunden durchsuchen, wenn diese | 
| Durchsuchung an einem Ort stattfindet, der zeitweise für die | Durchsuchung an einem Ort stattfindet, der zeitweise für die | 
| Öffentlichkeit unzugänglich gemacht wird, damit die Durchsuchung | Öffentlichkeit unzugänglich gemacht wird, damit die Durchsuchung | 
| ungehindert durchgeführt werden kann. | ungehindert durchgeführt werden kann. | 
| Art. 24 - Zusätzlich zu der in Artikel 23 erwähnten Bedingung können | Art. 24 - Zusätzlich zu der in Artikel 23 erwähnten Bedingung können | 
| Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete mit Hilfe eines Spürhundes | Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete mit Hilfe eines Spürhundes | 
| Güter, die eine Person bei sich hat oder mitführt, nur durchsuchen, | Güter, die eine Person bei sich hat oder mitführt, nur durchsuchen, | 
| wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | 
| 1. Der Betreffende legt diese freiwillig zur Durchsuchung vor. | 1. Der Betreffende legt diese freiwillig zur Durchsuchung vor. | 
| 2. Die Güter werden während der Durchsuchung vom Betreffenden | 2. Die Güter werden während der Durchsuchung vom Betreffenden | 
| getrennt. | getrennt. | 
| 3. Die Durchsuchung erfolgt im direkten Blickfeld des Betreffenden | 3. Die Durchsuchung erfolgt im direkten Blickfeld des Betreffenden | 
| oder dieser kann sie per Videoüberwachung verfolgen. | oder dieser kann sie per Videoüberwachung verfolgen. | 
| 4. Die Durchsuchung findet im Rahmen einer Zugangskontrolle statt oder | 4. Die Durchsuchung findet im Rahmen einer Zugangskontrolle statt oder | 
| wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person in Artikel 3 Nr. 9 des | wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person in Artikel 3 Nr. 9 des | 
| Gesetzes erwähnte Gegenstände oder Stoffe bei sich hat oder mitführt. | Gesetzes erwähnte Gegenstände oder Stoffe bei sich hat oder mitführt. | 
| In Abweichung von Absatz 1 sind die Bedingungen Nr. 1, 3 und 4 nicht | In Abweichung von Absatz 1 sind die Bedingungen Nr. 1, 3 und 4 nicht | 
| auf die in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar. | auf die in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar. | 
| Art. 25 - Die Videoüberwachung, wie in Artikel 24 Nr. 3 bestimmt, | Art. 25 - Die Videoüberwachung, wie in Artikel 24 Nr. 3 bestimmt, | 
| zeichnet die vorgenommenen Handlungen auf erkennbare Weise auf. | zeichnet die vorgenommenen Handlungen auf erkennbare Weise auf. | 
| In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen obliegt es dem | In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen obliegt es dem | 
| Auftraggeber sicherzustellen, dass die Überwachungskameras korrekt | Auftraggeber sicherzustellen, dass die Überwachungskameras korrekt | 
| funktionieren und die Bilder während eines Monats für die | funktionieren und die Bilder während eines Monats für die | 
| Polizeidienste und Gerichtsdienste zur Verfügung gehalten werden. | Polizeidienste und Gerichtsdienste zur Verfügung gehalten werden. | 
| Die in Absatz 2 erwähnte Aufbewahrungsfrist der Bilder wird auf drei | Die in Absatz 2 erwähnte Aufbewahrungsfrist der Bilder wird auf drei | 
| Monate verlängert für Orte, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses | Monate verlängert für Orte, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses | 
| vom 6. Dezember 2018 zur Bestimmung der Orte, für die die für die | vom 6. Dezember 2018 zur Bestimmung der Orte, für die die für die | 
| Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf den | Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf den | 
| Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder der | Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder der | 
| Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für die | Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für die | 
| sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren | sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren | 
| können, erwähnt sind. | können, erwähnt sind. | 
| Unterabschnitt 3 - Durchsuchung von unbeweglichen Gütern | Unterabschnitt 3 - Durchsuchung von unbeweglichen Gütern | 
| Art. 26 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können unbewegliche | Art. 26 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können unbewegliche | 
| Güter mit Hilfe von Spürhunden nur an Orten oder Teilen von Orten | Güter mit Hilfe von Spürhunden nur an Orten oder Teilen von Orten | 
| durchsuchen, an denen zu Beginn und während der Durchsuchung keine | durchsuchen, an denen zu Beginn und während der Durchsuchung keine | 
| anderen Personen als der Verwalter des Ortes oder die dort arbeitenden | anderen Personen als der Verwalter des Ortes oder die dort arbeitenden | 
| Personen anwesend sind. | Personen anwesend sind. | 
| Abschnitt 3 - Spürhunde als Mittel zur Detektion von Unbefugten | Abschnitt 3 - Spürhunde als Mittel zur Detektion von Unbefugten | 
| Art. 27 - Spürhunde können als Detektionsmittel im Sinne von Artikel | Art. 27 - Spürhunde können als Detektionsmittel im Sinne von Artikel | 
| 144 des Gesetzes eingesetzt werden, um Unbefugte aufzuspüren. | 144 des Gesetzes eingesetzt werden, um Unbefugte aufzuspüren. | 
| Art. 28 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 144 des | Art. 28 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 144 des | 
| Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter | Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter | 
| langen Leine zu führen. | langen Leine zu führen. | 
| Art. 29 - Wurde ein Unbefugter entdeckt, muss dem Spürhund sofort ein | Art. 29 - Wurde ein Unbefugter entdeckt, muss dem Spürhund sofort ein | 
| Maulkorb angelegt werden; zudem muss er auf Abstand gehalten werden, | Maulkorb angelegt werden; zudem muss er auf Abstand gehalten werden, | 
| so dass er an der weiteren Kontrolle oder Durchsuchung nicht mehr | so dass er an der weiteren Kontrolle oder Durchsuchung nicht mehr | 
| teilnimmt. | teilnimmt. | 
| Art. 30 - Wenn Wachpersonen ihren Spürhund bei einer Kontrolle in ein | Art. 30 - Wenn Wachpersonen ihren Spürhund bei einer Kontrolle in ein | 
| Fahrzeug oder in einen Laderaum klettern lassen, müssen sie außerhalb | Fahrzeug oder in einen Laderaum klettern lassen, müssen sie außerhalb | 
| des Fahrzeugs bleiben. | des Fahrzeugs bleiben. | 
| Abschnitt 4 - Hunde als technisches Mittel, wie in Artikel 3 Nr. 12 | Abschnitt 4 - Hunde als technisches Mittel, wie in Artikel 3 Nr. 12 | 
| des Gesetzes erwähnt | des Gesetzes erwähnt | 
| Art. 31 - Die Steuerung eines Spürhundes, wie in Artikel 3 Nr. 12 des | Art. 31 - Die Steuerung eines Spürhundes, wie in Artikel 3 Nr. 12 des | 
| Gesetzes erwähnt, kann nur im Auftrag eines öffentlichen Dienstes | Gesetzes erwähnt, kann nur im Auftrag eines öffentlichen Dienstes | 
| erfolgen, der ermächtigt ist, Spüraufträge auszuführen. | erfolgen, der ermächtigt ist, Spüraufträge auszuführen. | 
| KAPITEL 4 - Meldungen und Zwischenfälle | KAPITEL 4 - Meldungen und Zwischenfälle | 
| Art. 32 - Wenn ein Streifenhund beißt oder angreift, ohne dass sein | Art. 32 - Wenn ein Streifenhund beißt oder angreift, ohne dass sein | 
| Führer den Befehl dazu gegeben hat, darf dieser Hund definitiv nicht | Führer den Befehl dazu gegeben hat, darf dieser Hund definitiv nicht | 
| mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden. | mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden. | 
| Wenn ein Streifenhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder | Wenn ein Streifenhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder | 
| als Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht | als Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht | 
| mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende | mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende | 
| Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete darf | Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete darf | 
| definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. | definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. | 
| Art. 33 - Wenn ein Spürhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer | Art. 33 - Wenn ein Spürhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer | 
| den Befehl dazu gegeben hat, muss das Team Hund/Hundeführer eine neue | den Befehl dazu gegeben hat, muss das Team Hund/Hundeführer eine neue | 
| Bescheinigung für Gehorsam und Umgänglichkeit erhalten, wie im | Bescheinigung für Gehorsam und Umgänglichkeit erhalten, wie im | 
| Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug | Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug | 
| auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in | auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in | 
| Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer | Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer | 
| leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem | leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem | 
| Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer | Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer | 
| Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, bevor dieses | Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, bevor dieses | 
| Team erneut eingesetzt werden kann. | Team erneut eingesetzt werden kann. | 
| Wenn ein Spürhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder als | Wenn ein Spürhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder als | 
| Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht | Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht | 
| mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende | mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende | 
| Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete kann | Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete kann | 
| definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. | definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. | 
| Art. 34 - Die Verwaltung kann jederzeit beschließen, das Team | Art. 34 - Die Verwaltung kann jederzeit beschließen, das Team | 
| Hund/Hundeführer einem zusätzlichen Test zu unterziehen, wie im | Hund/Hundeführer einem zusätzlichen Test zu unterziehen, wie im | 
| Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug | Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug | 
| auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in | auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in | 
| Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer | Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer | 
| leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem | leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem | 
| Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer | Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer | 
| Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, wenn es | Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, wenn es | 
| Hinweise dafür gibt, dass der Hund, der Führer oder das Team nicht | Hinweise dafür gibt, dass der Hund, der Führer oder das Team nicht | 
| mehr die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten | mehr die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten | 
| Anforderungen erfüllt. | Anforderungen erfüllt. | 
| Art. 35 - Unmittelbar nach einem in Artikel 32 oder 33 erwähnten | Art. 35 - Unmittelbar nach einem in Artikel 32 oder 33 erwähnten | 
| Zwischenfall setzt das Unternehmen, der interne Dienst oder der | Zwischenfall setzt das Unternehmen, der interne Dienst oder der | 
| Sicherheitsdienst die Polizeidienste davon in Kenntnis, sodass diese | Sicherheitsdienst die Polizeidienste davon in Kenntnis, sodass diese | 
| vor Ort Hilfe leisten und die erforderlichen Feststellungen vornehmen | vor Ort Hilfe leisten und die erforderlichen Feststellungen vornehmen | 
| können. | können. | 
| Zudem muss das Unternehmen, der interne Dienst oder der | Zudem muss das Unternehmen, der interne Dienst oder der | 
| Sicherheitsdienst den Zwischenfall spätestens am nächsten Werktag der | Sicherheitsdienst den Zwischenfall spätestens am nächsten Werktag der | 
| Verwaltung in Form eines ausführlichen Berichts melden. | Verwaltung in Form eines ausführlichen Berichts melden. | 
| KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 
| Art. 36 - Die Artikel 16 bis einschließlich 20 des Königlichen | Art. 36 - Die Artikel 16 bis einschließlich 20 des Königlichen | 
| Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden | Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden | 
| werden aufgehoben. | werden aufgehoben. | 
| Art. 37 - In Abweichung von Artikel 11 Nr. 2 können Unternehmen, | Art. 37 - In Abweichung von Artikel 11 Nr. 2 können Unternehmen, | 
| interne Dienste und Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem | interne Dienste und Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem | 
| Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Streifenhunde | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Streifenhunde | 
| einsetzen, deren Eigentümer weder das betreffende Unternehmen oder der | einsetzen, deren Eigentümer weder das betreffende Unternehmen oder der | 
| betreffende Dienst noch der Hundeführer ist. | betreffende Dienst noch der Hundeführer ist. | 
| In Abweichung von Artikel 18 können Unternehmen, interne Dienste und | In Abweichung von Artikel 18 können Unternehmen, interne Dienste und | 
| Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem Datum des | Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem Datum des | 
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Spürhunde einsetzen, deren | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Spürhunde einsetzen, deren | 
| Eigentümer sie nicht sind, unter der Bedingung, dass der Hund Eigentum | Eigentümer sie nicht sind, unter der Bedingung, dass der Hund Eigentum | 
| des Hundeführers ist. | des Hundeführers ist. | 
| Art. 38 - Unsere für Inneres zuständige Ministerin ist mit der | Art. 38 - Unsere für Inneres zuständige Ministerin ist mit der | 
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Januar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Januar 2021 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin des Innern und der Institutionellen Reformen | Die Ministerin des Innern und der Institutionellen Reformen | 
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |