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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/12/2010
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Koninklijk besluit betreffende de minnelijke schikking bij inbreuken op de wet van 10 december 2009 betreffende de betalingsdiensten. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des infractions à la loi du 10 décembre 2009 relative aux services de paiement. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
5 DECEMBER 2010. - Koninklijk besluit betreffende de minnelijke 5 DECEMBRE 2010. - Arrêté royal relatif au règlement transactionnel
schikking bij inbreuken op de wet van 10 december 2009 betreffende de des infractions à la loi du 10 décembre 2009 relative aux services de
betalingsdiensten. - Duitse vertaling paiement. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 5 december 2010 betreffende de minnelijke schikking bij l'arrêté royal du 5 décembre 2010 relatif au règlement transactionnel
inbreuken op de wet van 10 december 2009 betreffende de des infractions à la loi du 10 décembre 2009 relative aux services de
betalingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 16 december 2010). paiement (Moniteur belge 16 décembre 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
5. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die Vergleichsregelung bei 5. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die Vergleichsregelung bei
Verstößen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Verstößen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die
Zahlungsdienste Zahlungsdienste
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste, Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste,
des Artikels 74 Absatz 2; des Artikels 74 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2004 über die
Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000 Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000
über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen; über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2005 über die
Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002 Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002
über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten
Geschäfte; Geschäfte;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
14. Juli 2010; 14. Juli 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.738/1 des Staatsrates vom 14. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.738/1 des Staatsrates vom 14. Oktober
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Protokolle zur Feststellung der Verstöße erwähnt in den Artikel 1 - Protokolle zur Feststellung der Verstöße erwähnt in den
Artikeln 64 und 65 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Artikeln 64 und 65 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die
Zahlungsdienste, im Folgenden Gesetz vom 10. Dezember 2009 genannt, Zahlungsdienste, im Folgenden Gesetz vom 10. Dezember 2009 genannt,
die von Bediensteten aufgenommen werden, die von dem für die von Bediensteten aufgenommen werden, die von dem für
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden, Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden,
werden dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und werden dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und
Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie übermittelt. Mittelstand und Energie übermittelt.
Art. 2 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von Art. 2 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von
Artikel 74 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Zahlung Artikel 74 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Zahlung
vorgeschlagen werden, dürfen nicht unter 100 EUR und nicht über vorgeschlagen werden, dürfen nicht unter 100 EUR und nicht über
550.000 EUR liegen. 550.000 EUR liegen.
Art. 3 - Bevor dem Zuwiderhandelnden der Zahlungsvorschlag zugesendet Art. 3 - Bevor dem Zuwiderhandelnden der Zahlungsvorschlag zugesendet
wird, wird ihm spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum des wird, wird ihm spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum des
Protokolls eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Protokolls eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des
Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Art. 4 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden innerhalb Art. 4 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden innerhalb
einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zusammen mit einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zusammen mit
einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per
Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung
vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und
höchstens drei Monate. höchstens drei Monate.
Art. 5 - Wird innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Frist Art. 5 - Wird innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Frist
kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll dem Prokurator des kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll dem Prokurator des
Königs übermittelt. Königs übermittelt.
Art. 6 - Erfolgt keine Zahlung innerhalb der im Zahlungsvorschlag Art. 6 - Erfolgt keine Zahlung innerhalb der im Zahlungsvorschlag
angegebenen Frist, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs angegebenen Frist, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs
übermittelt. übermittelt.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 25. März 2004 über die Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 25. März 2004 über die
Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000 Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Januar 2000
über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen wird über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 11. Januar 2005 über die Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 11. Januar 2005 über die
Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002 Vergleichsregelung bei Verstößen gegen das Gesetz vom 17. Juli 2002
über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten
Geschäfte wird aufgehoben. Geschäfte wird aufgehoben.
Art. 9 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 9 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2010 Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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