← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 5 december 2004 tot vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 2004 fixant les cotisations |
door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen | de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour |
voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen | l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des |
schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van 24 december 2004), | organismes nuisibles (Moniteur belge du 24 décembre 2004), confirmé |
bekrachtigd bij de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen | par la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses |
(Belgisch Staatsblad van 29 juli 2005), zoals het achtereenvolgens | (Moniteur belge du 29 juillet 2005), tel qu'il a été modifié |
werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 19 februari 2013 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 19 février 2013 modifiant l'arrêté royal du 5 |
koninklijk besluit van 5 december 2004 tot vaststelling van de door de | décembre 2004 fixant les cotisations de crise temporaires dues par les |
aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het | producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies |
vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke | suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles (Moniteur |
organismen (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2013); | belge du 11 mars 2013); |
- de wet van 16 december 2015 houdende diverse bepalingen inzake | - la loi du 16 décembre 2015 portant dispositions diverses en matière |
landbouw en leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 21 december 2015). | d'agriculture et d'environnement (Moniteur belge du 21 décembre 2015). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
5. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der von den | 5. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der von den |
Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für | Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für |
die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen | die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen |
Schadorganismen | Schadorganismen |
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. ["Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln": natürliche oder | 1. ["Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln": natürliche oder |
juristische Person, die zwecks Erzeugung auf belgischem Staatsgebiet | juristische Person, die zwecks Erzeugung auf belgischem Staatsgebiet |
von nicht aufbereiteten Pflanzkartoffeln im Sinne von Punkt 1.2.4 der | von nicht aufbereiteten Pflanzkartoffeln im Sinne von Punkt 1.2.4 der |
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung | Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung |
einer Regelung zur Kontrolle und Zertifizierung der Erzeugung von | einer Regelung zur Kontrolle und Zertifizierung der Erzeugung von |
Pflanzkartoffeln registriert ist,] | Pflanzkartoffeln registriert ist,] |
2. "Erzeuger von Speisekartoffeln": natürliche oder juristische | 2. "Erzeuger von Speisekartoffeln": natürliche oder juristische |
Person, die auf belgischem Staatsgebiet Speisekartoffeln zu | Person, die auf belgischem Staatsgebiet Speisekartoffeln zu |
Vermarktungszwecken erzeugt, | Vermarktungszwecken erzeugt, |
[2/1. "Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut": natürliche oder | [2/1. "Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut": natürliche oder |
juristische Person, die für Anbauflächen auf belgischem Staatsgebiet | juristische Person, die für Anbauflächen auf belgischem Staatsgebiet |
eine Meldung im Sinne von Artikel 13 § 2/1 des Königlichen Erlasses | eine Meldung im Sinne von Artikel 13 § 2/1 des Königlichen Erlasses |
vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von | vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vornehmen muss,] | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vornehmen muss,] |
3. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 3. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
4. "Fonds": Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von | 4. "Fonds": Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, |
5. "Dienst": Föderalagentur für die Sicherheit der | 5. "Dienst": Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette. | Nahrungsmittelkette. |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom |
19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013); einziger Absatz Nr. 2/1 | 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013); einziger Absatz Nr. 2/1 |
eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom |
11. März 2013)] | 11. März 2013)] |
Art. 2 - In Ermangelung einer jährlichen Meldung der Flächen im Rahmen | Art. 2 - In Ermangelung einer jährlichen Meldung der Flächen im Rahmen |
der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. | der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. |
September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen | September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen |
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen | der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen |
für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe müssen Erzeuger von | für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe müssen Erzeuger von |
Speisekartoffeln spätestens am 31. Mai jeden Jahres beim Dienst eine | Speisekartoffeln spätestens am 31. Mai jeden Jahres beim Dienst eine |
korrekte und vollständige Meldung ihrer Speisekartoffelanbauflächen | korrekte und vollständige Meldung ihrer Speisekartoffelanbauflächen |
vornehmen. | vornehmen. |
Art. 3 - [Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln müssen dem | Art. 3 - [Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln müssen dem |
Fonds einen jährlichen zeitweiligen Krisenbeitrag von 20 EUR pro | Fonds einen jährlichen zeitweiligen Krisenbeitrag von 20 EUR pro |
Hektar, der im betreffenden Kalenderjahr zur Erzeugung von | Hektar, der im betreffenden Kalenderjahr zur Erzeugung von |
zertifiziertem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen. | zertifiziertem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen. |
In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die | In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die |
weniger als 0,25 ha bepflanzt haben, werden für das betreffende | weniger als 0,25 ha bepflanzt haben, werden für das betreffende |
Kalenderjahr von der Zahlung des Krisenbeitrags befreit.] | Kalenderjahr von der Zahlung des Krisenbeitrags befreit.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom | [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom |
11. März 2013)] | 11. März 2013)] |
Art. 4 - [Erzeuger von Speisekartoffeln und Erzeuger von | Art. 4 - [Erzeuger von Speisekartoffeln und Erzeuger von |
betriebseigenem Pflanzgut müssen dem Fonds einen jährlichen | betriebseigenem Pflanzgut müssen dem Fonds einen jährlichen |
zeitweiligen Krisenbeitrag von 10 EUR pro Hektar, der im betreffenden | zeitweiligen Krisenbeitrag von 10 EUR pro Hektar, der im betreffenden |
Kalenderjahr zur Erzeugung von Speisekartoffeln beziehungsweise | Kalenderjahr zur Erzeugung von Speisekartoffeln beziehungsweise |
betriebseigenem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen. | betriebseigenem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen. |
In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von Speisekartoffeln beziehungsweise | In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von Speisekartoffeln beziehungsweise |
betriebseigenem Pflanzgut, die weniger als 0,50 ha bepflanzt haben, | betriebseigenem Pflanzgut, die weniger als 0,50 ha bepflanzt haben, |
werden für das betreffende Kalenderjahr von der Zahlung des | werden für das betreffende Kalenderjahr von der Zahlung des |
Krisenbeitrags befreit.] | Krisenbeitrags befreit.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom |
11. März 2013)] | 11. März 2013)] |
Art. 5 - Die Beiträge müssen ab dem 1. Januar des Jahres nach dem | Art. 5 - Die Beiträge müssen ab dem 1. Januar des Jahres nach dem |
Jahr, in dem die gebildeten Rücklagen 1.500.000 EUR erreichen, | Jahr, in dem die gebildeten Rücklagen 1.500.000 EUR erreichen, |
zeitweilig nicht mehr eingezahlt werden. | zeitweilig nicht mehr eingezahlt werden. |
Sie werden ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die | Sie werden ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die |
gebildeten Rücklagen den im vorhergehenden Absatz erwähnten | gebildeten Rücklagen den im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Höchstbetrag nicht mehr erreichen, automatisch wieder fällig. | Höchstbetrag nicht mehr erreichen, automatisch wieder fällig. |
Art. 6 - Der Betrag der in den Artikeln 3 und 4 genannten Beiträge | Art. 6 - Der Betrag der in den Artikeln 3 und 4 genannten Beiträge |
wird alle zwei Jahre am 1. Januar dem Verbraucherpreisindex angepasst. | wird alle zwei Jahre am 1. Januar dem Verbraucherpreisindex angepasst. |
Referenzindex ist der Verbraucherpreisindex, der am ersten Januar des | Referenzindex ist der Verbraucherpreisindex, der am ersten Januar des |
Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gilt. | Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gilt. |
Art. 7 - Die Beiträge müssen binnen dreißig Tagen nach Vorlage der | Art. 7 - Die Beiträge müssen binnen dreißig Tagen nach Vorlage der |
Zahlungsaufforderung eingezahlt werden. Wenn die Einzahlung binnen | Zahlungsaufforderung eingezahlt werden. Wenn die Einzahlung binnen |
neunzig Tagen ab dem Datum der Zahlungsaufforderung nicht auf dem | neunzig Tagen ab dem Datum der Zahlungsaufforderung nicht auf dem |
Konto des Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen | Konto des Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen |
und Pflanzenerzeugnissen eingegangen ist, wird der Betrag automatisch | und Pflanzenerzeugnissen eingegangen ist, wird der Betrag automatisch |
um 20 Prozent, mit einem Mindestbetrag von 50 EUR, erhöht. | um 20 Prozent, mit einem Mindestbetrag von 50 EUR, erhöht. |
Art. 8 - [Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Beiträge dienen | Art. 8 - [Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Beiträge dienen |
ausschließlich zur vollständigen oder teilweisen Entschädigung: | ausschließlich zur vollständigen oder teilweisen Entschädigung: |
- direkter Wertverluste aufgrund der Vernichtung beziehungsweise | - direkter Wertverluste aufgrund der Vernichtung beziehungsweise |
Denaturierung von Kartoffeln, mit Ausnahme des Verdienstausfalls und | Denaturierung von Kartoffeln, mit Ausnahme des Verdienstausfalls und |
der Kosten für die Vernichtung beziehungsweise Denaturierung, | der Kosten für die Vernichtung beziehungsweise Denaturierung, |
- direkter Wertverluste aufgrund der Verarbeitung von Kartoffeln unter | - direkter Wertverluste aufgrund der Verarbeitung von Kartoffeln unter |
Quarantänebedingungen gemäß dem vom Dienst erstellten Lastenheft, | Quarantänebedingungen gemäß dem vom Dienst erstellten Lastenheft, |
- direkter Wertverluste von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die | - direkter Wertverluste von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die |
infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des | infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des |
Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, | Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, |
mit Ausnahme des Verdienstausfalls und der Kosten für die Vernichtung | mit Ausnahme des Verdienstausfalls und der Kosten für die Vernichtung |
infolge der vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung | infolge der vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung |
folgender Schadorganismen: | folgender Schadorganismen: |
- Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., | - Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., |
- Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus | - Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus |
(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., | (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., |
- Meloidogyne chitwoodi Golden et al., | - Meloidogyne chitwoodi Golden et al., |
- Meloidogyne fallax Karssen, | - Meloidogyne fallax Karssen, |
- Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, | - Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, |
- Spindelknollenviroid der Kartoffel. | - Spindelknollenviroid der Kartoffel. |
Um festzustellen, dass die zertifizierten Pflanzkartoffeln infolge | Um festzustellen, dass die zertifizierten Pflanzkartoffeln infolge |
eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder | eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder |
der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, bestimmt der | der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, bestimmt der |
Minister einen oder mehrere Sachverständige.] | Minister einen oder mehrere Sachverständige.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 16. Dezember 2015 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 16. Dezember 2015 (B.S. vom |
21. Dezember 2015)] | 21. Dezember 2015)] |
Art. 9 - Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, müssen die | Art. 9 - Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, müssen die |
Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: | Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: |
- die Beitragspflicht erfüllt haben | - die Beitragspflicht erfüllt haben |
und | und |
- gegebenenfalls die in Artikel 2 erwähnte Meldung vorgenommen haben | - gegebenenfalls die in Artikel 2 erwähnte Meldung vorgenommen haben |
und | und |
- allen im Rahmen der Bekämpfung der in Artikel 8 erwähnten | - allen im Rahmen der Bekämpfung der in Artikel 8 erwähnten |
Schadorganismen vorgeschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen | Schadorganismen vorgeschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen |
nachgekommen sein | nachgekommen sein |
und | und |
- alle erforderlichen Vorsorgemaßnahme zur Begrenzung ihres Schadens | - alle erforderlichen Vorsorgemaßnahme zur Begrenzung ihres Schadens |
getroffen haben | getroffen haben |
und | und |
- [spätestens zwei Jahre nach Entstehung der in Artikel 8 erwähnten | - [spätestens zwei Jahre nach Entstehung der in Artikel 8 erwähnten |
Verluste einen Antrag auf Entschädigung anhand eines vom Dienst | Verluste einen Antrag auf Entschädigung anhand eines vom Dienst |
festgelegten Formulars eingereicht haben.] | festgelegten Formulars eingereicht haben.] |
[Art. 9 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 5 | [Art. 9 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 5 |
des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)] | des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)] |
Art. 10 - [ § 1 - Der Betrag der Entschädigungsleistung wird gemäß den | Art. 10 - [ § 1 - Der Betrag der Entschädigungsleistung wird gemäß den |
Bestimmungen in der Anlage zum vorliegenden Erlass berechnet. | Bestimmungen in der Anlage zum vorliegenden Erlass berechnet. |
§ 2 - Insofern die in den Artikeln 9 und 11 festgelegten Bedingungen | § 2 - Insofern die in den Artikeln 9 und 11 festgelegten Bedingungen |
erfüllt sind, wird die Entschädigungsleistung dem Erzeuger spätestens | erfüllt sind, wird die Entschädigungsleistung dem Erzeuger spätestens |
vier Jahre nach Entstehung der Verluste gezahlt.] | vier Jahre nach Entstehung der Verluste gezahlt.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom |
11. März 2013)] | 11. März 2013)] |
Art. 11 - Die Entschädigungsleistung wird nur gezahlt, wenn der | Art. 11 - Die Entschädigungsleistung wird nur gezahlt, wenn der |
Antragsteller eine Erklärung über den unwiderruflichen und | Antragsteller eine Erklärung über den unwiderruflichen und |
bedingungslosen Verzicht auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage | bedingungslosen Verzicht auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage |
gegen den Belgischen Staat in Zusammenhang mit der Entschädigung für | gegen den Belgischen Staat in Zusammenhang mit der Entschädigung für |
direkte Verluste, für die eine Entschädigungsleistung in Anwendung von | direkte Verluste, für die eine Entschädigungsleistung in Anwendung von |
Artikel 8 des vorliegenden Erlasses geboten wird, unterschreibt. | Artikel 8 des vorliegenden Erlasses geboten wird, unterschreibt. |
Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der | Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der |
Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Betrag der | Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Betrag der |
Entschädigungsleistung, die der Fonds ihm bietet, verfügt. | Entschädigungsleistung, die der Fonds ihm bietet, verfügt. |
Gegebenenfalls erfolgt die Zahlung der Entschädigungsleistung erst, | Gegebenenfalls erfolgt die Zahlung der Entschädigungsleistung erst, |
nachdem der Begünstigte den vorherigen Verzicht auf eine Klage gegen | nachdem der Begünstigte den vorherigen Verzicht auf eine Klage gegen |
den Belgischen Staat zugestellt hat. | den Belgischen Staat zugestellt hat. |
Gegebenenfalls muss der Begünstigte binnen den Grenzen der | Gegebenenfalls muss der Begünstigte binnen den Grenzen der |
Entschädigungsleistung, die ihm vom Fonds gewährt wird, dem Fonds den | Entschädigungsleistung, die ihm vom Fonds gewährt wird, dem Fonds den |
Betrag jeglicher Entschädigungsleistung, die er aufgrund von | Betrag jeglicher Entschädigungsleistung, die er aufgrund von |
Versicherungspolicen oder als Schadenersatz aufgrund der vertraglichen | Versicherungspolicen oder als Schadenersatz aufgrund der vertraglichen |
oder außervertraglichen Haftung Dritter für die in Absatz 1 erwähnten | oder außervertraglichen Haftung Dritter für die in Absatz 1 erwähnten |
Schäden erhalten hat beziehungsweise auf die er Anrecht hat, zuführen. | Schäden erhalten hat beziehungsweise auf die er Anrecht hat, zuführen. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
[Die Entschädigungsleistungen sind für die ab dem Jahr 2002 vom Dienst | [Die Entschädigungsleistungen sind für die ab dem Jahr 2002 vom Dienst |
angeordneten Vernichtungen, Denaturierungen oder Verarbeitungen von | angeordneten Vernichtungen, Denaturierungen oder Verarbeitungen von |
Kartoffeln anwendbar.] | Kartoffeln anwendbar.] |
[Art. 12 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 19. Februar 2013 | [Art. 12 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 19. Februar 2013 |
(B.S. vom 11. März 2013)] | (B.S. vom 11. März 2013)] |
Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
ANLAGE | ANLAGE |
[Entschädigungsleistung für vernichtete, denaturierte oder | [Entschädigungsleistung für vernichtete, denaturierte oder |
verarbeitete Kartoffeln] [beziehungsweise für zertifizierte | verarbeitete Kartoffeln] [beziehungsweise für zertifizierte |
Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots | Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots |
hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und | hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und |
wertlos geworden sind] | wertlos geworden sind] |
I. Begriffsbestimmungen: | I. Begriffsbestimmungen: |
Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. E = Betrag der in Artikel 10 § 1 des vorliegenden Erlasses | 1. E = Betrag der in Artikel 10 § 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Entschädigungsleistung, | erwähnten Entschädigungsleistung, |
2. EBasis = Basisbetrag für die Berechnung der Entschädigungsleistung, | 2. EBasis = Basisbetrag für die Berechnung der Entschädigungsleistung, |
3. M = Marktpreis (inklusive MwSt.) in Belgien für die betreffende | 3. M = Marktpreis (inklusive MwSt.) in Belgien für die betreffende |
Kartoffelsorte und den betreffenden Kartoffeltyp, festgestellt am | Kartoffelsorte und den betreffenden Kartoffeltyp, festgestellt am |
ersten Dienstag des Monats nach der Kontaminationserklärung durch den | ersten Dienstag des Monats nach der Kontaminationserklärung durch den |
Dienst, | Dienst, |
4. [Kgesamt = Gesamtkosten für die Erzeugung der betreffenden Partien | 4. [Kgesamt = Gesamtkosten für die Erzeugung der betreffenden Partien |
zertifizierter Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder | zertifizierter Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder |
betriebseigenen Pflanzguts, für die in Anwendung des vorliegenden | betriebseigenen Pflanzguts, für die in Anwendung des vorliegenden |
Erlasses eine Entschädigungsleistung gewährt werden kann,] | Erlasses eine Entschädigungsleistung gewährt werden kann,] |
5. [KErzeugung = Durchschnittskosten für die Erzeugung von | 5. [KErzeugung = Durchschnittskosten für die Erzeugung von |
zertifizierten Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder | zertifizierten Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder |
betriebseigenem Pflanzgut,] | betriebseigenem Pflanzgut,] |
6. [Kzertifiziertes Pflanzgut = Kosten für den Ankauf zertifizierter | 6. [Kzertifiziertes Pflanzgut = Kosten für den Ankauf zertifizierter |
Pflanzkartoffeln,] | Pflanzkartoffeln,] |
7. KFeldarbeit = Durchschnittskosten der auf dem Feld nach dem 1. Juni | 7. KFeldarbeit = Durchschnittskosten der auf dem Feld nach dem 1. Juni |
verrichteten Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld | verrichteten Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld |
vor dem 1. Juni nicht verrichtet worden ist und daher nicht | vor dem 1. Juni nicht verrichtet worden ist und daher nicht |
berücksichtigt werden muss, | berücksichtigt werden muss, |
8. KZertifizierung = Kosten der Zertifizierung, | 8. KZertifizierung = Kosten der Zertifizierung, |
9. KLagerung = Kosten für die Lagerung der geernteten Kartoffeln, | 9. KLagerung = Kosten für die Lagerung der geernteten Kartoffeln, |
10. A = Abschlagskoeffizient, | 10. A = Abschlagskoeffizient, |
[11. R = Restwert, den der Inhaber von Dritten für denaturierte | [11. R = Restwert, den der Inhaber von Dritten für denaturierte |
beziehungsweise unter Quarantänebedingungen verarbeitete Kartoffeln | beziehungsweise unter Quarantänebedingungen verarbeitete Kartoffeln |
erhält.] | erhält.] |
II. Pauschalbeträge und Abschlagskoeffizienten: | II. Pauschalbeträge und Abschlagskoeffizienten: |
Für die in Punkt I Nr. 5 bis 9 erwähnten Parameter werden folgende | Für die in Punkt I Nr. 5 bis 9 erwähnten Parameter werden folgende |
Pauschalbeträge festgelegt: | Pauschalbeträge festgelegt: |
KErzeugung | KErzeugung |
[Kzertifiziertes Pflanzgut] | [Kzertifiziertes Pflanzgut] |
KFeldarbeit | KFeldarbeit |
KZertifizierung | KZertifizierung |
KLagerung | KLagerung |
[zertifizierte Pflanzkartoffeln] | [zertifizierte Pflanzkartoffeln] |
5.150 / ha (1) | 5.150 / ha (1) |
1.200 / ha | 1.200 / ha |
2.150 / ha | 2.150 / ha |
150 / ha | 150 / ha |
0,00 / ha | 0,00 / ha |
228,89 / Tonne | 228,89 / Tonne |
53,30 / Tonne | 53,30 / Tonne |
- | - |
6,70 / Tonne | 6,70 / Tonne |
5,83 / Tonne / Monat (3) | 5,83 / Tonne / Monat (3) |
[Speisekartoffeln oder betriebseigenes Pflanzgut] | [Speisekartoffeln oder betriebseigenes Pflanzgut] |
2.370 / ha (2) | 2.370 / ha (2) |
265 / ha | 265 / ha |
650 / ha | 650 / ha |
- | - |
0,00 / ha | 0,00 / ha |
52,67 / Tonne | 52,67 / Tonne |
5,90 / Tonne | 5,90 / Tonne |
- | - |
- | - |
2 / Tonne / Monat (4) | 2 / Tonne / Monat (4) |
(1) | (1) |
Mit Ausnahme der Partien [zertifizierter Pflanzkartoffeln], die vor | Mit Ausnahme der Partien [zertifizierter Pflanzkartoffeln], die vor |
dem 1. Januar 2003 vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft | dem 1. Januar 2003 vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft |
sich der Pauschalbetrag für KErzeugung auf 4.943 / ha. | sich der Pauschalbetrag für KErzeugung auf 4.943 / ha. |
(2) | (2) |
Mit Ausnahme der Partien Speisekartoffeln, die vor dem 1. Januar 2003 | Mit Ausnahme der Partien Speisekartoffeln, die vor dem 1. Januar 2003 |
vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft sich der | vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft sich der |
Pauschalbetrag für KErzeugung auf 2.827 / ha. | Pauschalbetrag für KErzeugung auf 2.827 / ha. |
(3) | (3) |
[Zu berechnen ab dem 1. September vor der | [Zu berechnen ab dem 1. September vor der |
Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von | Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von |
sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln | sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln |
vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn | vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn |
die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag | die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag |
des Monats erfolgt.] [Dies gilt auch für zertifizierte | des Monats erfolgt.] [Dies gilt auch für zertifizierte |
Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots | Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots |
hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und | hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und |
wertlos geworden sind.] | wertlos geworden sind.] |
(4) | (4) |
[Zu berechnen ab dem 1. November vor der | [Zu berechnen ab dem 1. November vor der |
Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von | Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von |
sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln | sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln |
vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn | vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn |
die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag | die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag |
des Monats erfolgt.] | des Monats erfolgt.] |
Der Abschlagskoeffizient (A) beträgt 0,85. Für die vor dem 1. Januar | Der Abschlagskoeffizient (A) beträgt 0,85. Für die vor dem 1. Januar |
2003 vernichteten Partien Kartoffeln beträgt der Abschlagskoeffizient | 2003 vernichteten Partien Kartoffeln beträgt der Abschlagskoeffizient |
(A) jedoch 1,00. | (A) jedoch 1,00. |
III. Berechnung der Entschädigungsleistung: | III. Berechnung der Entschädigungsleistung: |
Kgesamt wird wie folgt berechnet: Kgesamt = KErzeugung, eventuell | Kgesamt wird wie folgt berechnet: Kgesamt = KErzeugung, eventuell |
zuzüglich eines Zuschlags für die Lagerung und eventuell abzüglich der | zuzüglich eines Zuschlags für die Lagerung und eventuell abzüglich der |
Kosten für Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld | Kosten für Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld |
nicht verrichtet worden ist, und der Kosten für die Zertifizierung bei | nicht verrichtet worden ist, und der Kosten für die Zertifizierung bei |
betriebseigenem Pflanzgut oder bei [angepflanztem zertifiziertem | betriebseigenem Pflanzgut oder bei [angepflanztem zertifiziertem |
Pflanzgut], das vom Erzeuger nicht angekauft worden ist. | Pflanzgut], das vom Erzeuger nicht angekauft worden ist. |
Kgesamt = (KErzeugung) + (KLagerung) - (KFeldarbeit) - ([Kzertifiziertes | Kgesamt = (KErzeugung) + (KLagerung) - (KFeldarbeit) - ([Kzertifiziertes |
Pflanzgut]) - (KZertifizierung) | Pflanzgut]) - (KZertifizierung) |
Dabei gilt Folgendes: | Dabei gilt Folgendes: |
o Im Fall einer Vernichtung auf dem Feld erfolgt die Berechnung auf | o Im Fall einer Vernichtung auf dem Feld erfolgt die Berechnung auf |
der Grundlage der vernichteten Fläche (ausgedrückt in Hektar). | der Grundlage der vernichteten Fläche (ausgedrückt in Hektar). |
o [Im Fall einer Vernichtung oder Denaturierung bereits geernteter | o [Im Fall einer Vernichtung oder Denaturierung bereits geernteter |
Kartoffeln oder bei zertifizierten Pflanzkartoffeln, die infolge eines | Kartoffeln oder bei zertifizierten Pflanzkartoffeln, die infolge eines |
zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der | zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der |
Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, erfolgt die | Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, erfolgt die |
Berechnung auf der Grundlage der vernichteten beziehungsweise | Berechnung auf der Grundlage der vernichteten beziehungsweise |
denaturierten Menge (ausgedrückt in Tonnen).] | denaturierten Menge (ausgedrückt in Tonnen).] |
o Die in Punkt I Nr. 6 bis 9 erwähnten Parameter dürfen nur | o Die in Punkt I Nr. 6 bis 9 erwähnten Parameter dürfen nur |
berücksichtigt werden, wenn sie anwendbar sind. | berücksichtigt werden, wenn sie anwendbar sind. |
[Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) wird wie folgt berechnet: E | [Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) wird wie folgt berechnet: E |
= (EBasis x A) - R] | = (EBasis x A) - R] |
Dabei gilt Folgendes: | Dabei gilt Folgendes: |
EBasis = M, ausschließlich im Fall von geernteten Kartoffeln und wenn | EBasis = M, ausschließlich im Fall von geernteten Kartoffeln und wenn |
der betreffende Marktpreis (M) niedriger als Kgesamt ist. | der betreffende Marktpreis (M) niedriger als Kgesamt ist. |
EBasis = Kgesamt in allen anderen Fällen. | EBasis = Kgesamt in allen anderen Fällen. |
[Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) darf auf keinen Fall 85 | [Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) darf auf keinen Fall 85 |
Prozent des Marktpreises (M) überschreiten.] | Prozent des Marktpreises (M) überschreiten.] |
[IV. Direkte Wertverluste aufgrund der für die Verarbeitung | [IV. Direkte Wertverluste aufgrund der für die Verarbeitung |
auferlegten Quarantänebedingungen: | auferlegten Quarantänebedingungen: |
Direkte Wertverluste aufgrund der auf Anordnung des Dienstes | Direkte Wertverluste aufgrund der auf Anordnung des Dienstes |
durchgeführten Verarbeitung von kontaminierten Kartoffeln unter | durchgeführten Verarbeitung von kontaminierten Kartoffeln unter |
Quarantänebedingungen werden auf der Grundlage der vom Dienst | Quarantänebedingungen werden auf der Grundlage der vom Dienst |
gebilligten Belege berechnet, wobei der Höchstbetrag bei 38 EUR/Tonne | gebilligten Belege berechnet, wobei der Höchstbetrag bei 38 EUR/Tonne |
liegt. Es handelt sich um direkte Wertverluste infolge der Behandlung | liegt. Es handelt sich um direkte Wertverluste infolge der Behandlung |
der kontaminierten Kartoffeln, der Dekontamination von | der kontaminierten Kartoffeln, der Dekontamination von |
Transportmitteln und von Anlagen und Vorrichtungen für die | Transportmitteln und von Anlagen und Vorrichtungen für die |
Verarbeitung, des separaten Transports zu einer Anlage zum Waschen von | Verarbeitung, des separaten Transports zu einer Anlage zum Waschen von |
Kartoffeln unter Quarantänebedingungen und der geforderten Anpassungen | Kartoffeln unter Quarantänebedingungen und der geforderten Anpassungen |
zur Sicherung der Anlagen in Bezug auf die Ableitung des Waschwassers, | zur Sicherung der Anlagen in Bezug auf die Ableitung des Waschwassers, |
die Beseitigung der Waschschlämme sowie der kontaminierten Abfälle und | die Beseitigung der Waschschlämme sowie der kontaminierten Abfälle und |
der kontaminierten Erde gemäß dem in Artikel 8 zweiter Gedankenstrich | der kontaminierten Erde gemäß dem in Artikel 8 zweiter Gedankenstrich |
erwähnten Lastenheft.] | erwähnten Lastenheft.] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 19. Februar 2013 | [Überschrift ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 19. Februar 2013 |
(Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und ergänzt durch Art. 5 | (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und ergänzt durch Art. 5 |
Nr. 1 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. | Nr. 1 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. |
Dezember 2015); Punkt I abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 bis 5 des K.E. | Dezember 2015); Punkt I abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 bis 5 des K.E. |
vom 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013); Punkt | vom 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013); Punkt |
II abgeändert durch Art. 8 Nr. 6 bis 10 des K.E. vom 19. Februar 2013 | II abgeändert durch Art. 8 Nr. 6 bis 10 des K.E. vom 19. Februar 2013 |
(Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr. 2 des G. vom | (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr. 2 des G. vom |
16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2015); | 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2015); |
Punkt III abgeändert durch Art. 8 Nr. 11 bis 15 des K.E. vom 19. | Punkt III abgeändert durch Art. 8 Nr. 11 bis 15 des K.E. vom 19. |
Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr. | Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr. |
3 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. | 3 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. |
Dezember 2015); Punkt IV eingefügt durch Art. 8 Nr. 16 des K.E. vom | Dezember 2015); Punkt IV eingefügt durch Art. 8 Nr. 16 des K.E. vom |
19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013)] | 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013)] |