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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/12/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 oktober 2004 tot toekenning van een verwarmingstoelage voor de winter van 2004 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004 visant l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 oktober en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004 visant
2004 tot toekenning van een verwarmingstoelage voor de winter van 2004 l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 20 oktober 2004 tot toekenning van een verwarmingstoelage royal du 20 octobre 2004 visant l'octroi d'une allocation de chauffage
voor de winter van 2004, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse pour l'hiver de 2004, établi par le Service central de traduction
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 20 oktober 2004 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004
toekenning van een verwarmingstoelage voor de winter van 2004. visant l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 5 december 2004. Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
20. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer 20. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer
Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57 § 4; Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57 § 4;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Oktober 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Oktober 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.
Oktober 2004; Oktober 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass durch die geplante Massnahme beabsichtigt wird, In der Erwägung, dass durch die geplante Massnahme beabsichtigt wird,
Personen mit geringem Einkommen eine Zulage als finanzielle Beihilfe Personen mit geringem Einkommen eine Zulage als finanzielle Beihilfe
zum Ausgleich für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; zum Ausgleich für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren;
dass diese Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer dass diese Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer
Politik, die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die Politik, die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die
Möglichkeit zu bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu Möglichkeit zu bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu
finanzieren; dass die Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, finanzieren; dass die Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist,
Personen mit geringem Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des Personen mit geringem Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des
Heizens ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die Heizens ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die
Wintersaison begonnen hat; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl Wintersaison begonnen hat; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl
bestellen müssen; dass der Ministerrat beschlossen hat, dass diese bestellen müssen; dass der Ministerrat beschlossen hat, dass diese
Massnahme mit 1. Oktober 2004 in Kraft treten soll; dass es daher Massnahme mit 1. Oktober 2004 in Kraft treten soll; dass es daher
dringend ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen; dringend ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
- Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der Einzel- - Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der Einzel-
oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in Betracht oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in Betracht
kommenden Brennstoff verwendet, kommenden Brennstoff verwendet,
- in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und - in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und
Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden, Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden,
- Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über ein - Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über ein
jährliches Nettoeinkommen von weniger als 2.490 EUR verfügt, jährliches Nettoeinkommen von weniger als 2.490 EUR verfügt,
Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und
mit dem Verbraucher zusammenlebt, mit dem Verbraucher zusammenlebt,
- Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- - Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel-
oder Familienwohnung haben. oder Familienwohnung haben.
Art. 2 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in Art. 2 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in
Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im
vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen in den Genuss einer vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen in den Genuss einer
Heizkostenzulage kommen. Heizkostenzulage kommen.
Diese Zulage kann nur für die Lieferung eines in Betracht kommenden Diese Zulage kann nur für die Lieferung eines in Betracht kommenden
Brennstoffs in der Periode vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember Brennstoffs in der Periode vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember
2004 gewährt werden. 2004 gewährt werden.
Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die
Heizkostenzulage zu gewähren. Heizkostenzulage zu gewähren.
Art. 3 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des Art. 3 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des
vorliegenden Erlasses werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der vorliegenden Erlasses werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der
Einreichung des Antrags unter eine der beiden folgenden Kategorien Einreichung des Antrags unter eine der beiden folgenden Kategorien
fallen: fallen:
1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung haben, Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung haben,
2. Personen, die nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Kategorie fallen 2. Personen, die nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Kategorie fallen
und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen
Betrag 11.763,02 EUR, erhöht um 2.177,65 EUR pro Person zu Lasten, Betrag 11.763,02 EUR, erhöht um 2.177,65 EUR pro Person zu Lasten,
nicht überschreitet. nicht überschreitet.
§ 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens § 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens
wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts
in Betracht gezogen. in Betracht gezogen.
Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer
oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter
Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder
Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen
Katastereinkommen Rechnung getragen. Katastereinkommen Rechnung getragen.
Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des
Bruttoeinkommens zusammengerechnet. Bruttoeinkommens zusammengerechnet.
Art. 4 - Die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses angegebenen Art. 4 - Die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses angegebenen
Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex
103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.
Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971
zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen,
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Art. 5 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in Art. 5 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in
Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten Grenzwert Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten Grenzwert
überschreitet, können alle in Artikel 3 erwähnten Personen eine überschreitet, können alle in Artikel 3 erwähnten Personen eine
Heizkostenzulage erhalten. Heizkostenzulage erhalten.
Der Betrag der Heizkostenzulage wird wie folgt berechnet: Der Betrag der Heizkostenzulage wird wie folgt berechnet:
1. für Heizöl als Massengut: 1. für Heizöl als Massengut:
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger
als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, vorliegenden Erlasses erwähnte Periode,
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2
des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode,
- wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem
Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnte Periode; Erlasses erwähnte Periode;
2. für Heizöl an der Pumpe: 2. für Heizöl an der Pumpe:
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, vorliegenden Erlasses erwähnte Periode,
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger
als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2
des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode,
- wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem
Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnte Periode; Erlasses erwähnte Periode;
3. für Heizpetroleum (c): 3. für Heizpetroleum (c):
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger
als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, vorliegenden Erlasses erwähnte Periode,
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger
als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2
des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode,
- wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem
Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnte Periode; Erlasses erwähnte Periode;
4. für Propangas als Massengut: 4. für Propangas als Massengut:
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger
als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, vorliegenden Erlasses erwähnte Periode,
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2
des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode,
- wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem
Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnte Periode. Erlasses erwähnte Periode.
Der Gesamtbetrag der Zulage ist für die in Artikel 2 Absatz 2 des Der Gesamtbetrag der Zulage ist für die in Artikel 2 Absatz 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode auf jeden Fall auf 130 EUR vorliegenden Erlasses erwähnte Periode auf jeden Fall auf 130 EUR
begrenzt. begrenzt.
Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Zulage gewährt werden. Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Zulage gewährt werden.
Art. 6 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung Art. 6 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung
in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet: in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Art. 7 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der Antragsteller Art. 7 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der Antragsteller
bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965
bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum
einen Antrag einreichen. einen Antrag einreichen.
Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in
dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person
eingereicht werden. eingereicht werden.
Art. 8 - Das Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage einer Art. 8 - Das Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage einer
Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind. Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind.
Es prüft unter anderem: Es prüft unter anderem:
- ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 3 des vorliegenden - ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 3 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Kategorien fällt, Erlasses erwähnten Kategorien fällt,
- ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur - ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur
Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet, Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet,
- ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden - ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden
Brennstoffs den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Brennstoffs den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Grenzwert überschreitet, Grenzwert überschreitet,
- ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des - ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des
Verbrauchers übereinstimmt. Verbrauchers übereinstimmt.
Der Antragsteller muss die Beweisstücke über seine Eigenschaft als Der Antragsteller muss die Beweisstücke über seine Eigenschaft als
Anspruchsberechtigter und die Rechnung, für die die Heizkostenzulage Anspruchsberechtigter und die Rechnung, für die die Heizkostenzulage
beantragt wird, vorlegen. beantragt wird, vorlegen.
Art. 9 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen Art. 9 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen
Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags. Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags.
§ 2 - Die Modalitäten für die Beschlussfassung sind in den Artikeln § 2 - Die Modalitäten für die Beschlussfassung sind in den Artikeln
62bis und 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die 62bis und 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt. öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt.
§ 3 - Die Heizkostenzulage wird 15 Tage nach dem Beschluss ausgezahlt. § 3 - Die Heizkostenzulage wird 15 Tage nach dem Beschluss ausgezahlt.
Art. 10 - Die Heizkostenzulage wird über ein durch den Erdölsektor Art. 10 - Die Heizkostenzulage wird über ein durch den Erdölsektor
gespeistes Zwischenkonto finanziert. gespeistes Zwischenkonto finanziert.
Art. 11 - § 1 - Dem öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss Art. 11 - § 1 - Dem öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss
gewährt. gewährt.
§ 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 2 Millionen EUR und wird den § 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 2 Millionen EUR und wird den
öffentlichen Sozialhilfezentren gemäss dem nachstehend festgelegten öffentlichen Sozialhilfezentren gemäss dem nachstehend festgelegten
Verteilerschlüssel gewährt. Verteilerschlüssel gewährt.
Der Betrag von 2 Millionen EUR wird verteilt im Verhältnis zum Anteil Der Betrag von 2 Millionen EUR wird verteilt im Verhältnis zum Anteil
des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als
einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum
Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des
Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage
als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden. als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale
Eingliederung gehört, kann beschliessen, weitere Vorschüsse zu Eingliederung gehört, kann beschliessen, weitere Vorschüsse zu
gewähren. gewähren.
§ 3 - Spätestens am 30. Juni 2005 wird dem Sozialhilfezentrum auf § 3 - Spätestens am 30. Juni 2005 wird dem Sozialhilfezentrum auf
Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher Ausfertigung mit den dazu Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher Ausfertigung mit den dazu
gehörenden Beweisstücken der Saldo des Vorschusses ausgezahlt. gehörenden Beweisstücken der Saldo des Vorschusses ausgezahlt.
§ 4 - Spätestens am 30. Juni 2005 übermittelt das öffentliche § 4 - Spätestens am 30. Juni 2005 übermittelt das öffentliche
Sozialhilfezentrum dem Staat einen Stand der Rechnungsführung. Das Sozialhilfezentrum dem Staat einen Stand der Rechnungsführung. Das
Zentrum überweist den nicht verwendeten Teil der Subvention auf das in Zentrum überweist den nicht verwendeten Teil der Subvention auf das in
Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnte Zwischenkonto. Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnte Zwischenkonto.
Art. 12 - § 1 - Dem Sozialhilfezentrum wird zur Deckung der Art. 12 - § 1 - Dem Sozialhilfezentrum wird zur Deckung der
Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt. Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt.
§ 2 - Dieser Ausgleich für die Betriebskosten beläuft sich auf 10 % § 2 - Dieser Ausgleich für die Betriebskosten beläuft sich auf 10 %
des Gesamtbetrags der Heizkostenzulagen, die zwischen dem 1. Oktober des Gesamtbetrags der Heizkostenzulagen, die zwischen dem 1. Oktober
2004 und dem 31. Dezember 2004 von den Sozialhilfezentren gewährt 2004 und dem 31. Dezember 2004 von den Sozialhilfezentren gewährt
wurden. wurden.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2004 Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 december 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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