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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 oktober 2004 tot toekenning van een verwarmingstoelage voor de winter van 2004 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004 visant l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 oktober | en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004 visant |
2004 tot toekenning van een verwarmingstoelage voor de winter van 2004 | l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 20 oktober 2004 tot toekenning van een verwarmingstoelage | royal du 20 octobre 2004 visant l'octroi d'une allocation de chauffage |
voor de winter van 2004, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | pour l'hiver de 2004, établi par le Service central de traduction |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 20 oktober 2004 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004 |
toekenning van een verwarmingstoelage voor de winter van 2004. | visant l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 5 december 2004. | Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
20. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer | 20. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer |
Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 | Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57 § 4; | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57 § 4; |
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; | Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Oktober 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Oktober 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. |
Oktober 2004; | Oktober 2004; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass durch die geplante Massnahme beabsichtigt wird, | In der Erwägung, dass durch die geplante Massnahme beabsichtigt wird, |
Personen mit geringem Einkommen eine Zulage als finanzielle Beihilfe | Personen mit geringem Einkommen eine Zulage als finanzielle Beihilfe |
zum Ausgleich für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; | zum Ausgleich für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; |
dass diese Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer | dass diese Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer |
Politik, die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die | Politik, die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die |
Möglichkeit zu bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu | Möglichkeit zu bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu |
finanzieren; dass die Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, | finanzieren; dass die Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, |
Personen mit geringem Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des | Personen mit geringem Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des |
Heizens ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die | Heizens ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die |
Wintersaison begonnen hat; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl | Wintersaison begonnen hat; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl |
bestellen müssen; dass der Ministerrat beschlossen hat, dass diese | bestellen müssen; dass der Ministerrat beschlossen hat, dass diese |
Massnahme mit 1. Oktober 2004 in Kraft treten soll; dass es daher | Massnahme mit 1. Oktober 2004 in Kraft treten soll; dass es daher |
dringend ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen; | dringend ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
- Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der Einzel- | - Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der Einzel- |
oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in Betracht | oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in Betracht |
kommenden Brennstoff verwendet, | kommenden Brennstoff verwendet, |
- in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und | - in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und |
Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden, | Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden, |
- Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über ein | - Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über ein |
jährliches Nettoeinkommen von weniger als 2.490 EUR verfügt, | jährliches Nettoeinkommen von weniger als 2.490 EUR verfügt, |
Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und | Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und |
mit dem Verbraucher zusammenlebt, | mit dem Verbraucher zusammenlebt, |
- Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- | - Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- |
oder Familienwohnung haben. | oder Familienwohnung haben. |
Art. 2 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in | Art. 2 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in |
Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im | Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im |
vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen in den Genuss einer | vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen in den Genuss einer |
Heizkostenzulage kommen. | Heizkostenzulage kommen. |
Diese Zulage kann nur für die Lieferung eines in Betracht kommenden | Diese Zulage kann nur für die Lieferung eines in Betracht kommenden |
Brennstoffs in der Periode vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember | Brennstoffs in der Periode vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember |
2004 gewährt werden. | 2004 gewährt werden. |
Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die | Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die |
Heizkostenzulage zu gewähren. | Heizkostenzulage zu gewähren. |
Art. 3 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des | Art. 3 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des |
vorliegenden Erlasses werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der | vorliegenden Erlasses werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der |
Einreichung des Antrags unter eine der beiden folgenden Kategorien | Einreichung des Antrags unter eine der beiden folgenden Kategorien |
fallen: | fallen: |
1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am | 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am |
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung haben, | Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung haben, |
2. Personen, die nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Kategorie fallen | 2. Personen, die nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Kategorie fallen |
und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen | und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen |
Betrag 11.763,02 EUR, erhöht um 2.177,65 EUR pro Person zu Lasten, | Betrag 11.763,02 EUR, erhöht um 2.177,65 EUR pro Person zu Lasten, |
nicht überschreitet. | nicht überschreitet. |
§ 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens | § 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens |
wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts | wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts |
in Betracht gezogen. | in Betracht gezogen. |
Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer | Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer |
oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter | oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter |
Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder | Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder |
Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen | Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen |
Katastereinkommen Rechnung getragen. | Katastereinkommen Rechnung getragen. |
Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des | Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des |
Bruttoeinkommens zusammengerechnet. | Bruttoeinkommens zusammengerechnet. |
Art. 4 - Die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses angegebenen | Art. 4 - Die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses angegebenen |
Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex | Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex |
103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. | 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. |
Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 | Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 |
zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, | zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, |
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte | Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte |
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Art. 5 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in | Art. 5 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in |
Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten Grenzwert | Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten Grenzwert |
überschreitet, können alle in Artikel 3 erwähnten Personen eine | überschreitet, können alle in Artikel 3 erwähnten Personen eine |
Heizkostenzulage erhalten. | Heizkostenzulage erhalten. |
Der Betrag der Heizkostenzulage wird wie folgt berechnet: | Der Betrag der Heizkostenzulage wird wie folgt berechnet: |
1. für Heizöl als Massengut: | 1. für Heizöl als Massengut: |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger | - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger |
als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro | als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro |
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des | Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, | vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger | - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger |
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR | als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR |
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 | pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 |
des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, | des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro | - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro |
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem | Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem |
Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden | Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnte Periode; | Erlasses erwähnte Periode; |
2. für Heizöl an der Pumpe: | 2. für Heizöl an der Pumpe: |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger | - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger |
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro | als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro |
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des | Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, | vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger | - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger |
als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR | als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR |
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 | pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 |
des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, | des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro | - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro |
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem | Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem |
Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden | Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnte Periode; | Erlasses erwähnte Periode; |
3. für Heizpetroleum (c): | 3. für Heizpetroleum (c): |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger | - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger |
als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro | als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro |
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des | Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, | vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger | - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger |
als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR | als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR |
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 | pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 |
des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, | des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro | - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro |
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem | Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem |
Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden | Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnte Periode; | Erlasses erwähnte Periode; |
4. für Propangas als Massengut: | 4. für Propangas als Massengut: |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger | - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger |
als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro | als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro |
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des | Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, | vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger | - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger |
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR | als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR |
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 | pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 |
des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, | des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, |
- wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro | - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro |
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem | Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem |
Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden | Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnte Periode. | Erlasses erwähnte Periode. |
Der Gesamtbetrag der Zulage ist für die in Artikel 2 Absatz 2 des | Der Gesamtbetrag der Zulage ist für die in Artikel 2 Absatz 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Periode auf jeden Fall auf 130 EUR | vorliegenden Erlasses erwähnte Periode auf jeden Fall auf 130 EUR |
begrenzt. | begrenzt. |
Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Zulage gewährt werden. | Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Zulage gewährt werden. |
Art. 6 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung | Art. 6 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung |
in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet: | in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Art. 7 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der Antragsteller | Art. 7 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der Antragsteller |
bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 | bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 |
bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum | gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum |
einen Antrag einreichen. | einen Antrag einreichen. |
Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in | Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in |
dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person | dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Art. 8 - Das Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage einer | Art. 8 - Das Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage einer |
Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind. | Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind. |
Es prüft unter anderem: | Es prüft unter anderem: |
- ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 3 des vorliegenden | - ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 3 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Kategorien fällt, | Erlasses erwähnten Kategorien fällt, |
- ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur | - ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur |
Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet, | Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet, |
- ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden | - ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden |
Brennstoffs den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Brennstoffs den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Grenzwert überschreitet, | Grenzwert überschreitet, |
- ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des | - ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des |
Verbrauchers übereinstimmt. | Verbrauchers übereinstimmt. |
Der Antragsteller muss die Beweisstücke über seine Eigenschaft als | Der Antragsteller muss die Beweisstücke über seine Eigenschaft als |
Anspruchsberechtigter und die Rechnung, für die die Heizkostenzulage | Anspruchsberechtigter und die Rechnung, für die die Heizkostenzulage |
beantragt wird, vorlegen. | beantragt wird, vorlegen. |
Art. 9 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen | Art. 9 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen |
Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags. | Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags. |
§ 2 - Die Modalitäten für die Beschlussfassung sind in den Artikeln | § 2 - Die Modalitäten für die Beschlussfassung sind in den Artikeln |
62bis und 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | 62bis und 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt. | öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt. |
§ 3 - Die Heizkostenzulage wird 15 Tage nach dem Beschluss ausgezahlt. | § 3 - Die Heizkostenzulage wird 15 Tage nach dem Beschluss ausgezahlt. |
Art. 10 - Die Heizkostenzulage wird über ein durch den Erdölsektor | Art. 10 - Die Heizkostenzulage wird über ein durch den Erdölsektor |
gespeistes Zwischenkonto finanziert. | gespeistes Zwischenkonto finanziert. |
Art. 11 - § 1 - Dem öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss | Art. 11 - § 1 - Dem öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss |
gewährt. | gewährt. |
§ 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 2 Millionen EUR und wird den | § 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 2 Millionen EUR und wird den |
öffentlichen Sozialhilfezentren gemäss dem nachstehend festgelegten | öffentlichen Sozialhilfezentren gemäss dem nachstehend festgelegten |
Verteilerschlüssel gewährt. | Verteilerschlüssel gewährt. |
Der Betrag von 2 Millionen EUR wird verteilt im Verhältnis zum Anteil | Der Betrag von 2 Millionen EUR wird verteilt im Verhältnis zum Anteil |
des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als | des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als |
einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum | einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum |
Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des | Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage | Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage |
als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden. | als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden. |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale |
Eingliederung gehört, kann beschliessen, weitere Vorschüsse zu | Eingliederung gehört, kann beschliessen, weitere Vorschüsse zu |
gewähren. | gewähren. |
§ 3 - Spätestens am 30. Juni 2005 wird dem Sozialhilfezentrum auf | § 3 - Spätestens am 30. Juni 2005 wird dem Sozialhilfezentrum auf |
Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher Ausfertigung mit den dazu | Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher Ausfertigung mit den dazu |
gehörenden Beweisstücken der Saldo des Vorschusses ausgezahlt. | gehörenden Beweisstücken der Saldo des Vorschusses ausgezahlt. |
§ 4 - Spätestens am 30. Juni 2005 übermittelt das öffentliche | § 4 - Spätestens am 30. Juni 2005 übermittelt das öffentliche |
Sozialhilfezentrum dem Staat einen Stand der Rechnungsführung. Das | Sozialhilfezentrum dem Staat einen Stand der Rechnungsführung. Das |
Zentrum überweist den nicht verwendeten Teil der Subvention auf das in | Zentrum überweist den nicht verwendeten Teil der Subvention auf das in |
Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnte Zwischenkonto. | Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnte Zwischenkonto. |
Art. 12 - § 1 - Dem Sozialhilfezentrum wird zur Deckung der | Art. 12 - § 1 - Dem Sozialhilfezentrum wird zur Deckung der |
Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt. | Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt. |
§ 2 - Dieser Ausgleich für die Betriebskosten beläuft sich auf 10 % | § 2 - Dieser Ausgleich für die Betriebskosten beläuft sich auf 10 % |
des Gesamtbetrags der Heizkostenzulagen, die zwischen dem 1. Oktober | des Gesamtbetrags der Heizkostenzulagen, die zwischen dem 1. Oktober |
2004 und dem 31. Dezember 2004 von den Sozialhilfezentren gewährt | 2004 und dem 31. Dezember 2004 von den Sozialhilfezentren gewährt |
wurden. | wurden. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 december 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |