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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/12/1991
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Koninklijk besluit tot bepaling van de rechtspleging in kort geding voor de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot bepaling van de rechtspleging in kort geding voor de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 1991. - Arrêté royal déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la
rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch
Staatsblad van 14 januari 1992), zoals het achtereenvolgens werd procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14
gewijzigd bij : janvier 1992), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 19 december 1996 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 19 décembre 1996 modifiant l'arrêté royal du 5
koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil
rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch
Staatsblad van 1 februari 1997, err. van 29 mei 1997); d'Etat (Moniteur belge du 1er février 1997, err. du 29 mai 1997);
- het koninklijk besluit van 17 februari 1997 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 17 février 1997 modifiant l'arrêté du Régent du 23
besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de août 1948 déterminant la procédure devant la section d'administration
rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State en
het koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de du Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la
rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 27 februari 1997); procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 27 février 1997);
- het koninklijk besluit van 26 juni 2000 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 26 juin 2000 modifiant l'arrêté royal du 5
koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil
rechtspleging in kortgeding voor de Raad van State (Belgisch
Staatsblad van 15 juli 2000); d'Etat (Moniteur belge du 15 juillet 2000);
- het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van diverse - l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs à
besluiten betreffende de procedure voor de afdeling la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil
bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007).
april 2007). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
5. DEZEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Eilverfahrens 5. DEZEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Eilverfahrens
vor dem Staatsrat vor dem Staatsrat
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten 1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, Gesetze über den Staatsrat,
2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23.
August 1948 zur Festlegung des Verfahrens [vor der August 1948 zur Festlegung des Verfahrens [vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates], Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates],
3. Präsidenten: den Präsidenten der zuständigen Kammer beziehungsweise 3. Präsidenten: den Präsidenten der zuständigen Kammer beziehungsweise
den vom Präsidenten bestimmten Staatsrat, der ihn vertritt, den vom Präsidenten bestimmten Staatsrat, der ihn vertritt,
4. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, von der der Akt 4. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, von der der Akt
beziehungsweise die Verordnung ausgeht, deren Aussetzung beantragt beziehungsweise die Verordnung ausgeht, deren Aussetzung beantragt
wird, wird,
5. beitretender Partei: eine Partei, die ein Interesse an der Lösung 5. beitretender Partei: eine Partei, die ein Interesse an der Lösung
der Sache hat und beantragt hat, dem Verfahren beizutreten, der Sache hat und beantragt hat, dem Verfahren beizutreten,
[6. Einheitsantragschrift: eine Antragschrift, die sowohl einen [6. Einheitsantragschrift: eine Antragschrift, die sowohl einen
Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst.] Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst.]
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des K.E. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des K.E.
vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 6 vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 6
eingefügt durch Art. 58 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom eingefügt durch Art. 58 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom
30. April 2007)] 30. April 2007)]
Art. 2 - [Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ist Art. 2 - [Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ist
auf alle administrativen Eilverfahren Artikel 84 der allgemeinen auf alle administrativen Eilverfahren Artikel 84 der allgemeinen
Verfahrensordnung anwendbar.] Verfahrensordnung anwendbar.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 59 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 59 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom
30. April 2007)] 30. April 2007)]
Art. 3 - § 1 - Mitteilungen, Vorladungen und Notifizierungen an Art. 3 - § 1 - Mitteilungen, Vorladungen und Notifizierungen an
Parteien beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der Parteien beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der
Sache haben, können per Boten gegen Empfangsbestätigung übermittelt Sache haben, können per Boten gegen Empfangsbestätigung übermittelt
werden. werden.
In Fällen äusserster Dringlichkeit können sie auch per Fax übermittelt In Fällen äusserster Dringlichkeit können sie auch per Fax übermittelt
werden. werden.
§ 2 - Die beklagte Partei kann die Verwaltungsakte und den Schriftsatz § 2 - Die beklagte Partei kann die Verwaltungsakte und den Schriftsatz
mit Anmerkungen per Boten gegen Empfangsbestätigung übermitteln. mit Anmerkungen per Boten gegen Empfangsbestätigung übermitteln.
Art. 4 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die Art. 4 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die
Sitzung anwendbar.] Sitzung anwendbar.]
Alle Parteien müssen anwesend beziehungsweise vertreten sein. Alle Parteien müssen anwesend beziehungsweise vertreten sein.
Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf
Aussetzung, Zwangsgeld beziehungsweise vorläufige Massnahmen Aussetzung, Zwangsgeld beziehungsweise vorläufige Massnahmen
abgewiesen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zurückziehung abgewiesen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zurückziehung
beziehungsweise Änderung des Entscheids, durch den eine Aussetzung, beziehungsweise Änderung des Entscheids, durch den eine Aussetzung,
die Auferlegung eines Zwangsgelds beziehungsweise vorläufige die Auferlegung eines Zwangsgelds beziehungsweise vorläufige
Massnahmen angeordnet worden sind. Massnahmen angeordnet worden sind.
Für die anderen Parteien, die weder anwesend noch vertreten sind, wird Für die anderen Parteien, die weder anwesend noch vertreten sind, wird
davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmen. davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmen.
Je nach Fall erstattet der Präsident oder ein Staatsrat Bericht über Je nach Fall erstattet der Präsident oder ein Staatsrat Bericht über
die Sache. die Sache.
Der Auditor stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen. Der Auditor stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen.
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte bringen ihre mündlichen Die Parteien und ihre Rechtsanwälte bringen ihre mündlichen
Bemerkungen vor. Bemerkungen vor.
Am Ende der Verhandlung wird der Auditor in seiner Stellungnahme Am Ende der Verhandlung wird der Auditor in seiner Stellungnahme
angehört. Wenn er jedoch neue Sachverhalte anführen möchte, legt er angehört. Wenn er jedoch neue Sachverhalte anführen möchte, legt er
diese dar; die Parteien werden zu diesen Sachverhalten und diese dar; die Parteien werden zu diesen Sachverhalten und
anschliessend der Auditor in seiner Stellungnahme angehört. anschliessend der Auditor in seiner Stellungnahme angehört.
Der Präsident verkündet die Schliessung der Verhandlung und stellt die Der Präsident verkündet die Schliessung der Verhandlung und stellt die
Sache zur Beratung. Sache zur Beratung.
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 60 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 60 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 30. April 2007)] vom 30. April 2007)]
Art. 5 - Der Entscheid, durch den über die Anträge befunden wird, auf Art. 5 - Der Entscheid, durch den über die Anträge befunden wird, auf
die der vorliegende Erlass anwendbar ist, wird [den Parteien und den die der vorliegende Erlass anwendbar ist, wird [den Parteien und den
Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben,
unverzüglich notifiziert]. unverzüglich notifiziert].
Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den
Entscheid anwendbar. Entscheid anwendbar.
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 1996 [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 1996
(B.S. vom 1. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 des K.E. (B.S. vom 1. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 des K.E.
vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 6 - [...] Art. 6 - [...]
[Art. 6 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. [Art. 6 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S.
vom 27. Februar 1997)] vom 27. Februar 1997)]
Art. 7 - [Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf Art. 7 - [Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf
den Aussetzungsantrag anwendbar.] den Aussetzungsantrag anwendbar.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom
30. April 2007)] 30. April 2007)]
TITEL II - Aussetzung TITEL II - Aussetzung
KAPITEL I - Einreichung von Anträgen und Beitritt KAPITEL I - Einreichung von Anträgen und Beitritt
Art. 8 - [Die Einheitsantragschrift enthält neben den in Artikel 2 der Art. 8 - [Die Einheitsantragschrift enthält neben den in Artikel 2 der
allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählten Angaben: allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählten Angaben:
1. die Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag", 1. die Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag",
2. Angabe des Akts, der Gegenstand des Aussetzungsantrags ist, 2. Angabe des Akts, der Gegenstand des Aussetzungsantrags ist,
3. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die 3. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die
unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts für den Kläger ein unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts für den Kläger ein
schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann; schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann;
dieser Darlegung werden alle Unterlagen beigefügt, die die dieser Darlegung werden alle Unterlagen beigefügt, die die
Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachteils aufzeigen, Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachteils aufzeigen,
4. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von 4. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von
Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld.
Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung sind Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung sind
anwendbar.] anwendbar.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 63 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 63 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom
30. April 2007)] 30. April 2007)]
Art. 9 - [Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor, der Art. 9 - [Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor, der
beklagten Partei und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, beklagten Partei und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen,
die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine
Abschrift der Einheitsantragschrift. Abschrift der Einheitsantragschrift.
Personen, denen eine Einheitsantragschrift notifiziert worden ist, Personen, denen eine Einheitsantragschrift notifiziert worden ist,
können binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung eine Klage können binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung eine Klage
auf Beitritt in das Aussetzungsverfahren einreichen. auf Beitritt in das Aussetzungsverfahren einreichen.
In dem in Artikel 7 erwähnten Fall kann eine Person, die nicht vom In dem in Artikel 7 erwähnten Fall kann eine Person, die nicht vom
Chefgreffier benachrichtigt worden ist, nur binnen fünfzehn Tagen ab Chefgreffier benachrichtigt worden ist, nur binnen fünfzehn Tagen ab
Bekanntmachung eine Beitrittsklage einleiten.] Bekanntmachung eine Beitrittsklage einleiten.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 64 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom [Art. 9 ersetzt durch Art. 64 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom
30. April 2007)] 30. April 2007)]
Art. 10 - [§ 1 - Die Beitrittsantragschrift wird vom Beitrittskläger Art. 10 - [§ 1 - Die Beitrittsantragschrift wird vom Beitrittskläger
oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der
koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet.
§ 2 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende Angaben: § 2 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende Angaben:
1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des
Beitrittsklägers sowie den gewählten Wohnsitz, Beitrittsklägers sowie den gewählten Wohnsitz,
2. Angabe der Sache, der er beitreten möchte, und Listennummer, unter 2. Angabe der Sache, der er beitreten möchte, und Listennummer, unter
der die Sache eingetragen ist, sofern sie bekannt ist, der die Sache eingetragen ist, sofern sie bekannt ist,
3. Darlegung des Interesses, das der Beitrittskläger an der Lösung der 3. Darlegung des Interesses, das der Beitrittskläger an der Lösung der
Sache hat, und Darlegung seiner Argumente. Sache hat, und Darlegung seiner Argumente.
§ 3 - Artikel 2 § 2, Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 84 § 2 der § 3 - Artikel 2 § 2, Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 84 § 2 der
allgemeinen Verfahrensordnung sind auf die Beitrittsklage anwendbar. allgemeinen Verfahrensordnung sind auf die Beitrittsklage anwendbar.
Der Beitrittskläger fügt seiner Klage alle Schriftstücke zur Der Beitrittskläger fügt seiner Klage alle Schriftstücke zur
Unterstützung seiner Klage hinzu.] Unterstützung seiner Klage hinzu.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 65 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom [Art. 10 ersetzt durch Art. 65 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom
30. April 2007)] 30. April 2007)]
KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen
Art. 11 - [Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Art. 11 - [Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der
Einheitsantragschrift übermittelt die beklagte Partei dem Chefgreffier Einheitsantragschrift übermittelt die beklagte Partei dem Chefgreffier
die vollständige Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit die vollständige Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit
Anmerkungen beifügen kann.] Anmerkungen beifügen kann.]
Jeweils ein Exemplar des Schriftsatzes sendet der Chefgreffier dem Jeweils ein Exemplar des Schriftsatzes sendet der Chefgreffier dem
Kläger sowie den beitretenden Parteien und dem Kläger sowie den beitretenden Parteien und dem
Auditor-Berichterstatter zu. Auditor-Berichterstatter zu.
Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der
Verhandlung ausgeschlossen. Verhandlung ausgeschlossen.
[Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 66 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 66 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 12 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor Art. 12 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor
[einen Bericht über den Aussetzungsantrag]; gegebenenfalls ersucht er [einen Bericht über den Aussetzungsantrag]; gegebenenfalls ersucht er
die Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten die Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten
abzugeben. abzugeben.
[...] [...]
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 Nr. 1 des K.E. vom 25. April [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 Nr. 1 des K.E. vom 25. April
2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 2 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 2
des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 13 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per Art. 13 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per
Beschluss die Sitzung an, in der der Aussetzungsantrag von der Kammer Beschluss die Sitzung an, in der der Aussetzungsantrag von der Kammer
untersucht wird. untersucht wird.
Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich
folgenden Personen beziehungsweise Parteien: folgenden Personen beziehungsweise Parteien:
1. dem Generalauditor, 1. dem Generalauditor,
2. dem Kläger, 2. dem Kläger,
3. der beklagten Partei, 3. der beklagten Partei,
4. der beitretenden Partei. 4. der beitretenden Partei.
Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. Der Bericht wird der Vorladung beigefügt.
Art. 14 - [...] Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 68 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 14 aufgehoben durch Art. 68 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 30. April 2007)] vom 30. April 2007)]
Art. 15 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während Art. 15 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während
des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei
einsehen. einsehen.
[KAPITEL IIbis - Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren [KAPITEL IIbis - Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren
im Anschluss an einen Eilverfahrensentscheid anwendbar sind] im Anschluss an einen Eilverfahrensentscheid anwendbar sind]
[Unterteilung Kapitel IIbis eingefügt durch Art. 69 des K.E. vom 25. [Unterteilung Kapitel IIbis eingefügt durch Art. 69 des K.E. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
[Art. 15bis - [§ 1 - Wenn die beklagte Partei beziehungsweise [Art. 15bis - [§ 1 - Wenn die beklagte Partei beziehungsweise
Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, im Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, im
Anschluss an einen Entscheid, durch den die Aussetzung angeordnet oder Anschluss an einen Entscheid, durch den die Aussetzung angeordnet oder
die vorläufige Aussetzung der Ausführung eines Akts beziehungsweise die vorläufige Aussetzung der Ausführung eines Akts beziehungsweise
einer Verordnung bestätigt worden ist, in der in Artikel 17 § 4bis der einer Verordnung bestätigt worden ist, in der in Artikel 17 § 4bis der
koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung
des Verfahrens per Einschreiben einreichen, notifiziert der des Verfahrens per Einschreiben einreichen, notifiziert der
Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats den Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats den
Parteien, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts Parteien, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts
beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden
ist, befinden wird. Die Parteien verfügen über eine Frist von fünfzehn ist, befinden wird. Die Parteien verfügen über eine Frist von fünfzehn
Tagen ab Notifizierung, um um ihre Anhörung zu ersuchen. Tagen ab Notifizierung, um um ihre Anhörung zu ersuchen.
Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, kann die Kammer den Akt Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, kann die Kammer den Akt
beziehungsweise die Verordnung in Abwesenheit der Parteien für nichtig beziehungsweise die Verordnung in Abwesenheit der Parteien für nichtig
erklären. erklären.
Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die
Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer
die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner
Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die
Nichtigkeitserklärung. Nichtigkeitserklärung.
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im
Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei
einsehen. einsehen.
§ 2 - Wenn der Chefgreffier den Parteien notifiziert, dass die Kammer § 2 - Wenn der Chefgreffier den Parteien notifiziert, dass die Kammer
über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren
Aussetzung angeordnet worden ist, befindet, vermerkt er den Wortlaut Aussetzung angeordnet worden ist, befindet, vermerkt er den Wortlaut
von Artikel 17 § 4bis der koordinierten Gesetze und von § 1 des von Artikel 17 § 4bis der koordinierten Gesetze und von § 1 des
vorliegenden Artikels.]] vorliegenden Artikels.]]
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 1996 [Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 1996
(B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26.
Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)]
[Art. 15ter - [§ 1 - Wenn die klagende Partei im Anschluss an einen [Art. 15ter - [§ 1 - Wenn die klagende Partei im Anschluss an einen
Entscheid, durch den der Antrag auf Aussetzung eines Akts Entscheid, durch den der Antrag auf Aussetzung eines Akts
beziehungsweise einer Verordnung abgewiesen worden ist, in der in beziehungsweise einer Verordnung abgewiesen worden ist, in der in
Artikel 17 § 4ter der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Artikel 17 § 4ter der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen
Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben einreicht, Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben einreicht,
notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des
Auditorats der klagenden Partei, dass die Kammer die Auditorats der klagenden Partei, dass die Kammer die
Verfahrensrücknahme aussprechen wird, es sei denn, die klagende Partei Verfahrensrücknahme aussprechen wird, es sei denn, die klagende Partei
ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen um Anhörung. ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen um Anhörung.
Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, spricht die Kammer Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, spricht die Kammer
die Verfahrensrücknahme aus. die Verfahrensrücknahme aus.
Wenn die klagende Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident Wenn die klagende Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident
die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die
Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in
seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich
über die Verfahrensrücknahme. über die Verfahrensrücknahme.
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im
Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei
einsehen. einsehen.
Wenn verschiedene Kläger gemeinsam einen Aussetzungsantrag und eine Wenn verschiedene Kläger gemeinsam einen Aussetzungsantrag und eine
Nichtigkeitsklage und nur einige von ihnen einen Antrag auf Nichtigkeitsklage und nur einige von ihnen einen Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens eingereicht haben, gilt in Bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens eingereicht haben, gilt in Bezug auf die
anderen eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, und in dem Entscheid anderen eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, und in dem Entscheid
über den Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird ebenfalls über die über den Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird ebenfalls über die
Verfahrensrücknahme derjenigen befunden, die versäumen, einen Antrag Verfahrensrücknahme derjenigen befunden, die versäumen, einen Antrag
auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen. auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen.
§ 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei notifiziert, dass die § 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei notifiziert, dass die
Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird - es sei denn, diese Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird - es sei denn, diese
Partei ersucht um Anhörung -, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17 Partei ersucht um Anhörung -, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17
§ 4ter der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden § 4ter der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden
Artikels.]] Artikels.]]
[Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 1996 [Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 1996
(B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26.
Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)]
[Art. 15quater - Wenn der Auditor-Berichterstatter nach Verkündung [Art. 15quater - Wenn der Auditor-Berichterstatter nach Verkündung
eines Entscheids über den Aussetzungsantrag und nach Austausch der eines Entscheids über den Aussetzungsantrag und nach Austausch der
Erwiderungs- und Replikschriftsätze beziehungsweise des Erwiderungs- und Replikschriftsätze beziehungsweise des
Ergänzungsschriftsatzes feststellt, dass die Parteien keine neuen Ergänzungsschriftsatzes feststellt, dass die Parteien keine neuen
Sachverhalte anführen seit Verkündung des Entscheids, durch den die Sachverhalte anführen seit Verkündung des Entscheids, durch den die
Ausführung des angefochtenen Akts ausgesetzt worden ist oder alle Ausführung des angefochtenen Akts ausgesetzt worden ist oder alle
Klagegründe als nicht triftig verworfen worden sind oder der Klagegründe als nicht triftig verworfen worden sind oder der
Aussetzungsantrag wegen Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage Aussetzungsantrag wegen Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage
abgewiesen worden ist, kann er die Akte der Kanzlei übermitteln mit abgewiesen worden ist, kann er die Akte der Kanzlei übermitteln mit
dem Vermerk, dass er keinen neuen Bericht über die Nichtigkeitsklage dem Vermerk, dass er keinen neuen Bericht über die Nichtigkeitsklage
hinterlegen wird. hinterlegen wird.
In dieser Mitteilung wird präzisiert, dass, gemäss dem Entscheid, In dieser Mitteilung wird präzisiert, dass, gemäss dem Entscheid,
durch den über den Aussetzungsantrag befunden worden ist, durch den über den Aussetzungsantrag befunden worden ist,
vorgeschlagen wird, die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder den vorgeschlagen wird, die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder den
angefochtenen Akt für nichtig zu erklären. angefochtenen Akt für nichtig zu erklären.
Die Artikel 13, 14, 14quater bis 14sexies der allgemeinen Die Artikel 13, 14, 14quater bis 14sexies der allgemeinen
Verfahrensordnung sind anwendbar.] Verfahrensordnung sind anwendbar.]
[Art. 15quater eingefügt durch Art. 70 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 15quater eingefügt durch Art. 70 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit
Art. 16 - [§ 1 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, Art. 16 - [§ 1 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird,
wird der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift oder eine wird der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift oder eine
separate Antragschrift eingereicht. separate Antragschrift eingereicht.
§ 2 - Wird der Antrag durch einen separaten Schriftsatz eingereicht, § 2 - Wird der Antrag durch einen separaten Schriftsatz eingereicht,
enthält die Antragschrift des Aussetzungsantrags, die von der Partei enthält die Antragschrift des Aussetzungsantrags, die von der Partei
beziehungsweise von ihrem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 beziehungsweise von ihrem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3
der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert
und unterzeichnet wird, folgende Angaben: und unterzeichnet wird, folgende Angaben:
1. die Überschrift "Antragschrift zur Aussetzung in äusserster 1. die Überschrift "Antragschrift zur Aussetzung in äusserster
Dringlichkeit", Dringlichkeit",
2. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers sowie 2. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers sowie
den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung
erwähnten gewählten Wohnsitz, erwähnten gewählten Wohnsitz,
3. Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei, 3. Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei,
4. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, die Gegenstand des 4. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, die Gegenstand des
Antrags ist, Antrags ist,
5. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der 5. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der
Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts beziehungsweise der
angefochtenen Verordnung, angefochtenen Verordnung,
6. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die 6. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die
unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts beziehungsweise der unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts beziehungsweise der
angefochtenen Verordnung für den Kläger ein schwer angefochtenen Verordnung für den Kläger ein schwer
wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann, wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann,
7. Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äussersten 7. Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äussersten
Dringlichkeit, Dringlichkeit,
8. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von 8. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von
Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld.
§ 3 - Wenn der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift § 3 - Wenn der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift
eingereicht wird, enthält diese eine Darlegung des Sachverhalts zur eingereicht wird, enthält diese eine Darlegung des Sachverhalts zur
Untermauerung der äussersten Dringlichkeit. Untermauerung der äussersten Dringlichkeit.
Artikel 8 ist auf diese Antragschrift anwendbar; sie enthält die Artikel 8 ist auf diese Antragschrift anwendbar; sie enthält die
Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag in äusserster Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag in äusserster
Dringlichkeit". Dringlichkeit".
§ 4 - Wenn in der Überschrift der Einheitsantragschrift nicht § 4 - Wenn in der Überschrift der Einheitsantragschrift nicht
angegeben ist, dass es sich um einen Aussetzungsantrag in äusserster angegeben ist, dass es sich um einen Aussetzungsantrag in äusserster
Dringlichkeit handelt, wird der Antrag gemäss den in den Kapiteln I Dringlichkeit handelt, wird der Antrag gemäss den in den Kapiteln I
und II vorgesehenen Regeln behandelt. und II vorgesehenen Regeln behandelt.
§ 5 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, sind weder § 5 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, sind weder
die Artikel 11 bis 13 noch Artikel 3quater der allgemeinen die Artikel 11 bis 13 noch Artikel 3quater der allgemeinen
Verfahrensordnung anwendbar. Verfahrensordnung anwendbar.
In diesen Fällen kann der Präsident die klagende Partei, die beklagte In diesen Fällen kann der Präsident die klagende Partei, die beklagte
Partei beziehungsweise die beitretende Partei sowie Personen, die ein Partei beziehungsweise die beitretende Partei sowie Personen, die ein
Interesse an der Lösung der Sache haben, per Beschluss auffordern, Interesse an der Lösung der Sache haben, per Beschluss auffordern,
eventuell in seiner Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen eventuell in seiner Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen
Zeitpunkt - selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen Zeitpunkt - selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen
beziehungsweise von einer Stunde zur anderen - zu erscheinen. beziehungsweise von einer Stunde zur anderen - zu erscheinen.
Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm
bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert.
In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die
Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. Verwaltungsakte hinterlegt worden ist.
Hat die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht im Voraus Hat die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht im Voraus
übermittelt, übergibt sie sie in der Sitzung dem Präsidenten, der die übermittelt, übergibt sie sie in der Sitzung dem Präsidenten, der die
Sitzung aussetzen kann, damit der Auditor und die klagende Partei Sitzung aussetzen kann, damit der Auditor und die klagende Partei
sowie die beitretende Partei sie einsehen können. sowie die beitretende Partei sie einsehen können.
Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids
anordnen.] anordnen.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 71 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom [Art. 16 ersetzt durch Art. 71 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom
30. April 2007)] 30. April 2007)]
Art. 17 - Beitrittsklagen können in der Sitzung eingereicht werden, in Art. 17 - Beitrittsklagen können in der Sitzung eingereicht werden, in
der über den Aussetzungsantrag befunden wird. der über den Aussetzungsantrag befunden wird.
Art. 18 - [...] Art. 18 - [...]
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 72 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 18 aufgehoben durch Art. 72 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 30. April 2007)] vom 30. April 2007)]
TITEL III - [Verschiedene Bestimmungen] TITEL III - [Verschiedene Bestimmungen]
[Überschrift von Titel III ersetzt durch Art. 73 des K.E. vom 25. [Überschrift von Titel III ersetzt durch Art. 73 des K.E. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 19 - Entscheide, durch die über Aussetzungsanträge befunden wird, Art. 19 - Entscheide, durch die über Aussetzungsanträge befunden wird,
werden den Parteien unverzüglich notifiziert. werden den Parteien unverzüglich notifiziert.
Art. 20 - Entscheide, durch die die Aussetzung angeordnet wird, werden Art. 20 - Entscheide, durch die die Aussetzung angeordnet wird, werden
unverzüglich in derselben Form veröffentlicht wie der ausgesetzte Akt unverzüglich in derselben Form veröffentlicht wie der ausgesetzte Akt
beziehungsweise die ausgesetzte Verordnung oder, wenn diese nicht beziehungsweise die ausgesetzte Verordnung oder, wenn diese nicht
veröffentlicht worden sind, in der Form, in der sie hätten veröffentlicht worden sind, in der Form, in der sie hätten
veröffentlicht werden müssen. Dasselbe gilt für einen Entscheid, durch veröffentlicht werden müssen. Dasselbe gilt für einen Entscheid, durch
den die Aussetzung zurückgezogen, aufgehoben oder geändert wird. den die Aussetzung zurückgezogen, aufgehoben oder geändert wird.
Der Staatsrat bestimmt, ob der Entscheid vollständig oder auszugsweise Der Staatsrat bestimmt, ob der Entscheid vollständig oder auszugsweise
zu veröffentlichen ist. zu veröffentlichen ist.
[Auf Antrag des Chefgreffiers nimmt die beklagte Partei diese [Auf Antrag des Chefgreffiers nimmt die beklagte Partei diese
Veröffentlichung unverzüglich vor.] Veröffentlichung unverzüglich vor.]
[Art. 20 Abs. 3 ersetzt durch Art. 74 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 20 Abs. 3 ersetzt durch Art. 74 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 21 - § 1 - [Wenn die Aussetzung wegen Befugnismissbrauch Art. 21 - § 1 - [Wenn die Aussetzung wegen Befugnismissbrauch
angeordnet wird, wird im Entscheid die Verweisung der Sache an die angeordnet wird, wird im Entscheid die Verweisung der Sache an die
Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung angeordnet.] Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung angeordnet.]
§ 2 - [...] § 2 - [...]
§ 3 - Die Generalversammlung [der Verwaltungsstreitsachenabteilung] § 3 - Die Generalversammlung [der Verwaltungsstreitsachenabteilung]
wird durch die Übermittlung einer vom Präsidenten und dem Greffier der wird durch die Übermittlung einer vom Präsidenten und dem Greffier der
Kammer unterzeichneten Ausfertigung des Verweisungsentscheids an den Kammer unterzeichneten Ausfertigung des Verweisungsentscheids an den
Chefgreffier mit der Sache befasst. Chefgreffier mit der Sache befasst.
Der Verweisungsentscheid wird den Parteien notifiziert. Der Verweisungsentscheid wird den Parteien notifiziert.
[Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 75 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 75 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007); § 2 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 2 des K.E. (B.S. vom 30. April 2007); § 2 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 2 des K.E.
vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 3 abgeändert durch vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 3 abgeändert durch
Art. 75 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 75 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 22 - Binnen einem Monat ab dem Tag, an dem der Art. 22 - Binnen einem Monat ab dem Tag, an dem der
Auditor-Berichterstatter im Besitz des Replikschriftsatzes und der Auditor-Berichterstatter im Besitz des Replikschriftsatzes und der
vollständigen Akte der Sache ist, [wird der Bericht über die Sache der vollständigen Akte der Sache ist, [wird der Bericht über die Sache der
Kanzlei übermittelt, die der Kammer oder gegebenenfalls der Kanzlei übermittelt, die der Kammer oder gegebenenfalls der
Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung eine Abschrift Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung eine Abschrift
dieser Unterlagen zusendet.] dieser Unterlagen zusendet.]
[Art. 22 abgeändert durch Art. 76 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 22 abgeändert durch Art. 76 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 30. April 2007)] vom 30. April 2007)]
Art. 23 - [...] Art. 23 - [...]
[Art. 23 aufgehoben durch Art. 77 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 23 aufgehoben durch Art. 77 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 30. April 2007)] vom 30. April 2007)]
Art. 24 - Das der betreffenden Behörde in Anwendung von Artikel 17 § 5 Art. 24 - Das der betreffenden Behörde in Anwendung von Artikel 17 § 5
der koordinierten Gesetze auferlegte Zwangsgeld wird dem Sonderfonds der koordinierten Gesetze auferlegte Zwangsgeld wird dem Sonderfonds
zugeführt, der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 2. April zugeführt, der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 2. April
1991 zur Festlegung des Verfahrens vor [der 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor [der
Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld
erwähnt ist. erwähnt ist.
[Art. 24 abgeändert durch Art. 78 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 24 abgeändert durch Art. 78 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 30. April 2007)] vom 30. April 2007)]
TITEL IV - Vorläufige Massnahmen TITEL IV - Vorläufige Massnahmen
KAPITEL I - Einreichung von Anträgen auf vorläufige Massnahmen KAPITEL I - Einreichung von Anträgen auf vorläufige Massnahmen
Art. 25 - [Wird der Antrag auf vorläufige Massnahmen durch einen Art. 25 - [Wird der Antrag auf vorläufige Massnahmen durch einen
Schriftsatz eingereicht, der sich von dem Aussetzungsantrag Schriftsatz eingereicht, der sich von dem Aussetzungsantrag
unterscheidet, wird dieser Schriftsatz von einer Partei, einer Person, unterscheidet, wird dieser Schriftsatz von einer Partei, einer Person,
die ein Interesse an der Lösung der Sache hat, oder von einem die ein Interesse an der Lösung der Sache hat, oder von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet, der die in Artikel 19 Absatz 3 der Rechtsanwalt unterzeichnet, der die in Artikel 19 Absatz 3 der
koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt. koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt.
Diese Schriftsätze sind datiert und enthalten folgende Angaben: Diese Schriftsätze sind datiert und enthalten folgende Angaben:
1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Antragstellers 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Antragstellers
sowie den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung sowie den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung
erwähnten gewählten Wohnsitz, erwähnten gewählten Wohnsitz,
2. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung 2. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung
beantragt wird, beantragt wird,
3. Beschreibung der beantragten vorläufigen Massnahmen, 3. Beschreibung der beantragten vorläufigen Massnahmen,
4. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass die 4. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass die
vorläufigen Massnahmen erforderlich sind, um die Interessen der vorläufigen Massnahmen erforderlich sind, um die Interessen der
antragstellenden Partei zu wahren.] antragstellenden Partei zu wahren.]
[Art. 25 ersetzt durch Art. 79 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom [Art. 25 ersetzt durch Art. 79 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom
30. April 2007)] 30. April 2007)]
Art. 26 - [Reicht die klagende Partei den Antrag auf vorläufige Art. 26 - [Reicht die klagende Partei den Antrag auf vorläufige
Massnahmen durch eine Einheitsantragschrift ein, enthält diese neben Massnahmen durch eine Einheitsantragschrift ein, enthält diese neben
den in Artikel 8 vorgesehenen Angaben auch die in Artikel 25 [sic, zu den in Artikel 8 vorgesehenen Angaben auch die in Artikel 25 [sic, zu
lesen ist: Absatz 2] Nrn. 3 und 4 erwähnten Angaben.] lesen ist: Absatz 2] Nrn. 3 und 4 erwähnten Angaben.]
[Art. 26 ersetzt durch Art. 80 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom [Art. 26 ersetzt durch Art. 80 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom
30. April 2007)] 30. April 2007)]
KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen
Art. 27 - Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der Art. 27 - Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der
Präsident beschliessen, dass der Antrag auf vorläufige Massnahmen Präsident beschliessen, dass der Antrag auf vorläufige Massnahmen
zusammen mit dem Aussetzungsantrag untersucht und über beide zusammen zusammen mit dem Aussetzungsantrag untersucht und über beide zusammen
entschieden wird. entschieden wird.
Art. 28 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien, dem Art. 28 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien, dem
Generalauditor und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die Generalauditor und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die
ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine
Abschrift der Antragschrift. Abschrift der Antragschrift.
Art. 29 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift Art. 29 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift
kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen
ergänzenden Schriftsatz mit den Anmerkungen zu den beantragten ergänzenden Schriftsatz mit den Anmerkungen zu den beantragten
vorläufigen Massnahmen übermitteln. vorläufigen Massnahmen übermitteln.
Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem
Auditor-Berichterstatter unverzüglich ein Exemplar des ergänzenden Auditor-Berichterstatter unverzüglich ein Exemplar des ergänzenden
Schriftsatzes. Schriftsatzes.
Zu spät eingereichte ergänzende Schriftsätze werden aus der Zu spät eingereichte ergänzende Schriftsätze werden aus der
Verhandlung ausgeschlossen. Verhandlung ausgeschlossen.
[Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 30 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor Art. 30 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor
[einen Bericht über den Antrag auf vorläufige Massnahmen]; [einen Bericht über den Antrag auf vorläufige Massnahmen];
gegebenenfalls ersucht er die Parteien, nähere Erläuterungen zu den gegebenenfalls ersucht er die Parteien, nähere Erläuterungen zu den
von ihm angegebenen Punkten abzugeben. von ihm angegebenen Punkten abzugeben.
[...] [...]
[Art. 30 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 30 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 82 (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 82
Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 31 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per Art. 31 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per
Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag von der Kammer untersucht Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag von der Kammer untersucht
wird. wird.
Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich
dem Generalauditor und den Parteien. dem Generalauditor und den Parteien.
Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. Der Bericht wird der Vorladung beigefügt.
Art. 32 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während Art. 32 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während
des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei
einsehen. einsehen.
KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit
Art. 33 - [§ 1] - [Anträge auf vorläufige Massnahmen in äusserster Art. 33 - [§ 1] - [Anträge auf vorläufige Massnahmen in äusserster
Dringlichkeit müssen eine Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung Dringlichkeit müssen eine Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung
der äussersten Dringlichkeit enthalten. Je nach Fall ist Artikel 25 der äussersten Dringlichkeit enthalten. Je nach Fall ist Artikel 25
oder Artikel 26 auf den Antrag anwendbar. Die Artikel 29 bis 31 sind oder Artikel 26 auf den Antrag anwendbar. Die Artikel 29 bis 31 sind
nicht auf ihn anwendbar.] nicht auf ihn anwendbar.]
[§ 2] - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, kann der [§ 2] - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, kann der
Präsident die Parteien und Personen, die ein Interesse an der Lösung Präsident die Parteien und Personen, die ein Interesse an der Lösung
der Sache haben, per Beschluss auffordern, eventuell in seiner der Sache haben, per Beschluss auffordern, eventuell in seiner
Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt - selbst an Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt - selbst an
Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer
Stunde zur anderen - zu erscheinen. Stunde zur anderen - zu erscheinen.
Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm
bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert.
In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die
Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. Verwaltungsakte hinterlegt worden ist.
Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids
anordnen. anordnen.
[Art. 33 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert und ersetzt durch Art. 83 [Art. 33 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert und ersetzt durch Art. 83
Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 2 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 2
(frühere Absätze 2 bis 5) nummeriert durch Art. 83 Nr. 2 des K.E. vom (frühere Absätze 2 bis 5) nummeriert durch Art. 83 Nr. 2 des K.E. vom
25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 34 - [...] Art. 34 - [...]
[Art. 34 aufgehoben durch Art. 84 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 34 aufgehoben durch Art. 84 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 30. April 2007)] vom 30. April 2007)]
TITEL V - Zurückziehung und Änderung von Entscheiden, durch die die TITEL V - Zurückziehung und Änderung von Entscheiden, durch die die
Aussetzung verkündet wird oder vorläufige Massnahmen angeordnet werden Aussetzung verkündet wird oder vorläufige Massnahmen angeordnet werden
Art. 35 - Anträge auf Zurückziehung oder Änderung eines Entscheids, Art. 35 - Anträge auf Zurückziehung oder Änderung eines Entscheids,
durch den die Aussetzung beziehungsweise vorläufige Massnahmen durch den die Aussetzung beziehungsweise vorläufige Massnahmen
angeordnet werden, werden durch eine Antragschrift eingereicht, die angeordnet werden, werden durch eine Antragschrift eingereicht, die
von einer der Parteien oder von einem Rechtsanwalt, der die in von einer der Parteien oder von einem Rechtsanwalt, der die in
[Artikel 19 Absatz 3] der koordinierten Gesetze festgelegten [Artikel 19 Absatz 3] der koordinierten Gesetze festgelegten
Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden ist. Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden ist.
[Art. 35 abgeändert durch Art. 85 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 35 abgeändert durch Art. 85 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 30. April 2007)] vom 30. April 2007)]
Art. 36 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende Art. 36 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende
Angaben: Angaben:
1. Angabe des Entscheids, dessen Zurückziehung beziehungsweise 1. Angabe des Entscheids, dessen Zurückziehung beziehungsweise
Änderung beantragt wird, Änderung beantragt wird,
2. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der 2. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der
Zurückziehung beziehungsweise Änderung. Zurückziehung beziehungsweise Änderung.
Art. 37 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem Art. 37 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem
Generalauditor unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. Generalauditor unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift.
Art. 38 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift Art. 38 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift
kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen
Schriftsatz mit Anmerkungen übermitteln. Schriftsatz mit Anmerkungen übermitteln.
Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem
Auditor-Berichterstatter ein Exemplar des Schriftsatzes. Auditor-Berichterstatter ein Exemplar des Schriftsatzes.
Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der
Verhandlung ausgeschlossen. Verhandlung ausgeschlossen.
[Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 39 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor Art. 39 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor
[einen Bericht über den Antrag]; gegebenenfalls ersucht er die [einen Bericht über den Antrag]; gegebenenfalls ersucht er die
Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten
abzugeben. abzugeben.
[...] [...]
[Art. 39 abgeändert durch Art. 87 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 39 abgeändert durch Art. 87 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 87 (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 87
Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 40 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per Art. 40 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per
Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag auf Zurückziehung Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag auf Zurückziehung
beziehungsweise Änderung von der Kammer untersucht wird. beziehungsweise Änderung von der Kammer untersucht wird.
Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss dem Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss dem
Generalauditor und den Parteien. Generalauditor und den Parteien.
Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. Der Bericht wird der Vorladung beigefügt.
TITEL VI - Sonderbestimmungen in Sachen Aussetzung und vorläufige TITEL VI - Sonderbestimmungen in Sachen Aussetzung und vorläufige
Massnahmen Massnahmen
Art. 41 - Um die Anwendung von Artikel 17 § 3 [Absatz 5] der Art. 41 - Um die Anwendung von Artikel 17 § 3 [Absatz 5] der
koordinierten Gesetze zu gewährleisten, fordert der Präsident die koordinierten Gesetze zu gewährleisten, fordert der Präsident die
Parteien auf, innerhalb kurzer Frist vor ihm zu erscheinen. Parteien auf, innerhalb kurzer Frist vor ihm zu erscheinen.
Wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass er in der in Artikel 4 Wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass er in der in Artikel 4
Absatz 3 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegten Frist eine Absatz 3 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegten Frist eine
Nichtigkeitsklage eingereicht hat, in der zumindest die Gründe für die Nichtigkeitsklage eingereicht hat, in der zumindest die Gründe für die
Aussetzung und gegebenenfalls für die vorläufigen Massnahmen angeführt Aussetzung und gegebenenfalls für die vorläufigen Massnahmen angeführt
sind, hebt der Präsident der Kammer, die die Aussetzung und sind, hebt der Präsident der Kammer, die die Aussetzung und
gegebenenfalls die vorläufigen Massnahmen angeordnet hat, diese gegebenenfalls die vorläufigen Massnahmen angeordnet hat, diese
Aussetzung und diese Massnahmen unverzüglich auf. Aussetzung und diese Massnahmen unverzüglich auf.
Der mit Gründen versehene Entscheid des Präsidenten wird nach Anhörung Der mit Gründen versehene Entscheid des Präsidenten wird nach Anhörung
der Parteien und des Auditors in seiner Stellungnahme erlassen. der Parteien und des Auditors in seiner Stellungnahme erlassen.
Der Entscheid wird den Parteien unverzüglich notifiziert. Der Entscheid wird den Parteien unverzüglich notifiziert.
[Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 88 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 88 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 42 - [Die Artikel 86, 88, 90 und 91 der allgemeinen Art. 42 - [Die Artikel 86, 88, 90 und 91 der allgemeinen
Verfahrensordnung sind anwendbar.] Verfahrensordnung sind anwendbar.]
[Jeder Verfahrensunterlage mit Ausnahme der Einheitsantragschrift] [Jeder Verfahrensunterlage mit Ausnahme der Einheitsantragschrift]
werden neun vom Unterzeichner der Unterlage beglaubigte Abschriften werden neun vom Unterzeichner der Unterlage beglaubigte Abschriften
beigefügt. Es kann angeordnet werden, zusätzliche Abschriften beigefügt. Es kann angeordnet werden, zusätzliche Abschriften
einzureichen. einzureichen.
[Art. 42 Abs. 1 ersetzt durch Art. 89 Nr. 1 des K.E. vom 25. April [Art. 42 Abs. 1 ersetzt durch Art. 89 Nr. 1 des K.E. vom 25. April
2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 89 Nr. 2 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 89 Nr. 2
des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
TITEL VII - Zwischenstreite TITEL VII - Zwischenstreite
Art. 43 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Art. 43 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes
Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1
bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren.
Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für ihre Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für ihre
Entscheidung wesentlich ist, entscheidet sie vorläufig, ob das Entscheidung wesentlich ist, entscheidet sie vorläufig, ob das
Schriftstück berücksichtigt werden muss. Schriftstück berücksichtigt werden muss.
Art. 44 - Die folgenden Bestimmungen der allgemeinen Verfahrensordnung Art. 44 - Die folgenden Bestimmungen der allgemeinen Verfahrensordnung
sind anwendbar auf: sind anwendbar auf:
1. Artikel 59 in Bezug auf Rücknahme, 1. Artikel 59 in Bezug auf Rücknahme,
2. Artikel 60 in Bezug auf Zusammenhang, 2. Artikel 60 in Bezug auf Zusammenhang,
3. die Artikel 62 bis 65 in Bezug auf Ablehnung. 3. die Artikel 62 bis 65 in Bezug auf Ablehnung.
TITEL VIII - Schlussbestimmungen TITEL VIII - Schlussbestimmungen
Art. 45 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 45 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach dem Tag seiner Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach dem Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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