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Koninklijk besluit tot bepaling van de rechtspleging in kort geding voor de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot bepaling van de rechtspleging in kort geding voor de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 1991. - Arrêté royal déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de | allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la |
rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch | |
Staatsblad van 14 januari 1992), zoals het achtereenvolgens werd | procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 |
gewijzigd bij : | janvier 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 19 december 1996 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 19 décembre 1996 modifiant l'arrêté royal du 5 |
koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de | décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil |
rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch | |
Staatsblad van 1 februari 1997, err. van 29 mei 1997); | d'Etat (Moniteur belge du 1er février 1997, err. du 29 mai 1997); |
- het koninklijk besluit van 17 februari 1997 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 17 février 1997 modifiant l'arrêté du Régent du 23 |
besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de | août 1948 déterminant la procédure devant la section d'administration |
rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State en | |
het koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de | du Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la |
rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 27 februari 1997); | procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 27 février 1997); |
- het koninklijk besluit van 26 juni 2000 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 26 juin 2000 modifiant l'arrêté royal du 5 |
koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de | décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil |
rechtspleging in kortgeding voor de Raad van State (Belgisch | |
Staatsblad van 15 juli 2000); | d'Etat (Moniteur belge du 15 juillet 2000); |
- het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van diverse | - l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs à |
besluiten betreffende de procedure voor de afdeling | la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil |
bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 | d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007). |
april 2007). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
5. DEZEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Eilverfahrens | 5. DEZEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Eilverfahrens |
vor dem Staatsrat | vor dem Staatsrat |
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten | 1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, | Gesetze über den Staatsrat, |
2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. | 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. |
August 1948 zur Festlegung des Verfahrens [vor der | August 1948 zur Festlegung des Verfahrens [vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates], | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates], |
3. Präsidenten: den Präsidenten der zuständigen Kammer beziehungsweise | 3. Präsidenten: den Präsidenten der zuständigen Kammer beziehungsweise |
den vom Präsidenten bestimmten Staatsrat, der ihn vertritt, | den vom Präsidenten bestimmten Staatsrat, der ihn vertritt, |
4. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, von der der Akt | 4. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, von der der Akt |
beziehungsweise die Verordnung ausgeht, deren Aussetzung beantragt | beziehungsweise die Verordnung ausgeht, deren Aussetzung beantragt |
wird, | wird, |
5. beitretender Partei: eine Partei, die ein Interesse an der Lösung | 5. beitretender Partei: eine Partei, die ein Interesse an der Lösung |
der Sache hat und beantragt hat, dem Verfahren beizutreten, | der Sache hat und beantragt hat, dem Verfahren beizutreten, |
[6. Einheitsantragschrift: eine Antragschrift, die sowohl einen | [6. Einheitsantragschrift: eine Antragschrift, die sowohl einen |
Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst.] | Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst.] |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des K.E. | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des K.E. |
vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 6 | vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 6 |
eingefügt durch Art. 58 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 58 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
Art. 2 - [Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ist | Art. 2 - [Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ist |
auf alle administrativen Eilverfahren Artikel 84 der allgemeinen | auf alle administrativen Eilverfahren Artikel 84 der allgemeinen |
Verfahrensordnung anwendbar.] | Verfahrensordnung anwendbar.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 59 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 59 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
Art. 3 - § 1 - Mitteilungen, Vorladungen und Notifizierungen an | Art. 3 - § 1 - Mitteilungen, Vorladungen und Notifizierungen an |
Parteien beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der | Parteien beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der |
Sache haben, können per Boten gegen Empfangsbestätigung übermittelt | Sache haben, können per Boten gegen Empfangsbestätigung übermittelt |
werden. | werden. |
In Fällen äusserster Dringlichkeit können sie auch per Fax übermittelt | In Fällen äusserster Dringlichkeit können sie auch per Fax übermittelt |
werden. | werden. |
§ 2 - Die beklagte Partei kann die Verwaltungsakte und den Schriftsatz | § 2 - Die beklagte Partei kann die Verwaltungsakte und den Schriftsatz |
mit Anmerkungen per Boten gegen Empfangsbestätigung übermitteln. | mit Anmerkungen per Boten gegen Empfangsbestätigung übermitteln. |
Art. 4 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die | Art. 4 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die |
Sitzung anwendbar.] | Sitzung anwendbar.] |
Alle Parteien müssen anwesend beziehungsweise vertreten sein. | Alle Parteien müssen anwesend beziehungsweise vertreten sein. |
Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf | Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf |
Aussetzung, Zwangsgeld beziehungsweise vorläufige Massnahmen | Aussetzung, Zwangsgeld beziehungsweise vorläufige Massnahmen |
abgewiesen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zurückziehung | abgewiesen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zurückziehung |
beziehungsweise Änderung des Entscheids, durch den eine Aussetzung, | beziehungsweise Änderung des Entscheids, durch den eine Aussetzung, |
die Auferlegung eines Zwangsgelds beziehungsweise vorläufige | die Auferlegung eines Zwangsgelds beziehungsweise vorläufige |
Massnahmen angeordnet worden sind. | Massnahmen angeordnet worden sind. |
Für die anderen Parteien, die weder anwesend noch vertreten sind, wird | Für die anderen Parteien, die weder anwesend noch vertreten sind, wird |
davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmen. | davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmen. |
Je nach Fall erstattet der Präsident oder ein Staatsrat Bericht über | Je nach Fall erstattet der Präsident oder ein Staatsrat Bericht über |
die Sache. | die Sache. |
Der Auditor stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen. | Der Auditor stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen. |
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte bringen ihre mündlichen | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte bringen ihre mündlichen |
Bemerkungen vor. | Bemerkungen vor. |
Am Ende der Verhandlung wird der Auditor in seiner Stellungnahme | Am Ende der Verhandlung wird der Auditor in seiner Stellungnahme |
angehört. Wenn er jedoch neue Sachverhalte anführen möchte, legt er | angehört. Wenn er jedoch neue Sachverhalte anführen möchte, legt er |
diese dar; die Parteien werden zu diesen Sachverhalten und | diese dar; die Parteien werden zu diesen Sachverhalten und |
anschliessend der Auditor in seiner Stellungnahme angehört. | anschliessend der Auditor in seiner Stellungnahme angehört. |
Der Präsident verkündet die Schliessung der Verhandlung und stellt die | Der Präsident verkündet die Schliessung der Verhandlung und stellt die |
Sache zur Beratung. | Sache zur Beratung. |
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 60 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 60 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
Art. 5 - Der Entscheid, durch den über die Anträge befunden wird, auf | Art. 5 - Der Entscheid, durch den über die Anträge befunden wird, auf |
die der vorliegende Erlass anwendbar ist, wird [den Parteien und den | die der vorliegende Erlass anwendbar ist, wird [den Parteien und den |
Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, | Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, |
unverzüglich notifiziert]. | unverzüglich notifiziert]. |
Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den | Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den |
Entscheid anwendbar. | Entscheid anwendbar. |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 1996 | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 1996 |
(B.S. vom 1. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 des K.E. | (B.S. vom 1. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 des K.E. |
vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 6 - [...] | Art. 6 - [...] |
[Art. 6 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. | [Art. 6 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. |
vom 27. Februar 1997)] | vom 27. Februar 1997)] |
Art. 7 - [Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf | Art. 7 - [Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf |
den Aussetzungsantrag anwendbar.] | den Aussetzungsantrag anwendbar.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 7 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
TITEL II - Aussetzung | TITEL II - Aussetzung |
KAPITEL I - Einreichung von Anträgen und Beitritt | KAPITEL I - Einreichung von Anträgen und Beitritt |
Art. 8 - [Die Einheitsantragschrift enthält neben den in Artikel 2 der | Art. 8 - [Die Einheitsantragschrift enthält neben den in Artikel 2 der |
allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählten Angaben: | allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählten Angaben: |
1. die Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag", | 1. die Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag", |
2. Angabe des Akts, der Gegenstand des Aussetzungsantrags ist, | 2. Angabe des Akts, der Gegenstand des Aussetzungsantrags ist, |
3. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die | 3. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die |
unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts für den Kläger ein | unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts für den Kläger ein |
schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann; | schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann; |
dieser Darlegung werden alle Unterlagen beigefügt, die die | dieser Darlegung werden alle Unterlagen beigefügt, die die |
Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachteils aufzeigen, | Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachteils aufzeigen, |
4. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von | 4. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von |
Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. | Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. |
Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung sind | Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung sind |
anwendbar.] | anwendbar.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 63 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 63 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
Art. 9 - [Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor, der | Art. 9 - [Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor, der |
beklagten Partei und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, | beklagten Partei und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, |
die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine | die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine |
Abschrift der Einheitsantragschrift. | Abschrift der Einheitsantragschrift. |
Personen, denen eine Einheitsantragschrift notifiziert worden ist, | Personen, denen eine Einheitsantragschrift notifiziert worden ist, |
können binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung eine Klage | können binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung eine Klage |
auf Beitritt in das Aussetzungsverfahren einreichen. | auf Beitritt in das Aussetzungsverfahren einreichen. |
In dem in Artikel 7 erwähnten Fall kann eine Person, die nicht vom | In dem in Artikel 7 erwähnten Fall kann eine Person, die nicht vom |
Chefgreffier benachrichtigt worden ist, nur binnen fünfzehn Tagen ab | Chefgreffier benachrichtigt worden ist, nur binnen fünfzehn Tagen ab |
Bekanntmachung eine Beitrittsklage einleiten.] | Bekanntmachung eine Beitrittsklage einleiten.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 64 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 9 ersetzt durch Art. 64 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
Art. 10 - [§ 1 - Die Beitrittsantragschrift wird vom Beitrittskläger | Art. 10 - [§ 1 - Die Beitrittsantragschrift wird vom Beitrittskläger |
oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der | oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der |
koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. | koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. |
§ 2 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende Angaben: | § 2 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende Angaben: |
1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des | 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des |
Beitrittsklägers sowie den gewählten Wohnsitz, | Beitrittsklägers sowie den gewählten Wohnsitz, |
2. Angabe der Sache, der er beitreten möchte, und Listennummer, unter | 2. Angabe der Sache, der er beitreten möchte, und Listennummer, unter |
der die Sache eingetragen ist, sofern sie bekannt ist, | der die Sache eingetragen ist, sofern sie bekannt ist, |
3. Darlegung des Interesses, das der Beitrittskläger an der Lösung der | 3. Darlegung des Interesses, das der Beitrittskläger an der Lösung der |
Sache hat, und Darlegung seiner Argumente. | Sache hat, und Darlegung seiner Argumente. |
§ 3 - Artikel 2 § 2, Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 84 § 2 der | § 3 - Artikel 2 § 2, Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 84 § 2 der |
allgemeinen Verfahrensordnung sind auf die Beitrittsklage anwendbar. | allgemeinen Verfahrensordnung sind auf die Beitrittsklage anwendbar. |
Der Beitrittskläger fügt seiner Klage alle Schriftstücke zur | Der Beitrittskläger fügt seiner Klage alle Schriftstücke zur |
Unterstützung seiner Klage hinzu.] | Unterstützung seiner Klage hinzu.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 65 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 65 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen | KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen |
Art. 11 - [Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der | Art. 11 - [Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der |
Einheitsantragschrift übermittelt die beklagte Partei dem Chefgreffier | Einheitsantragschrift übermittelt die beklagte Partei dem Chefgreffier |
die vollständige Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit | die vollständige Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit |
Anmerkungen beifügen kann.] | Anmerkungen beifügen kann.] |
Jeweils ein Exemplar des Schriftsatzes sendet der Chefgreffier dem | Jeweils ein Exemplar des Schriftsatzes sendet der Chefgreffier dem |
Kläger sowie den beitretenden Parteien und dem | Kläger sowie den beitretenden Parteien und dem |
Auditor-Berichterstatter zu. | Auditor-Berichterstatter zu. |
Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der | Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der |
Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
[Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 66 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 66 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 12 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor | Art. 12 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor |
[einen Bericht über den Aussetzungsantrag]; gegebenenfalls ersucht er | [einen Bericht über den Aussetzungsantrag]; gegebenenfalls ersucht er |
die Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten | die Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten |
abzugeben. | abzugeben. |
[...] | [...] |
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 Nr. 1 des K.E. vom 25. April | [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 Nr. 1 des K.E. vom 25. April |
2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 2 | 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 2 |
des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 13 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per | Art. 13 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per |
Beschluss die Sitzung an, in der der Aussetzungsantrag von der Kammer | Beschluss die Sitzung an, in der der Aussetzungsantrag von der Kammer |
untersucht wird. | untersucht wird. |
Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich | Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich |
folgenden Personen beziehungsweise Parteien: | folgenden Personen beziehungsweise Parteien: |
1. dem Generalauditor, | 1. dem Generalauditor, |
2. dem Kläger, | 2. dem Kläger, |
3. der beklagten Partei, | 3. der beklagten Partei, |
4. der beitretenden Partei. | 4. der beitretenden Partei. |
Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. | Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. |
Art. 14 - [...] | Art. 14 - [...] |
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 68 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 14 aufgehoben durch Art. 68 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
Art. 15 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während | Art. 15 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während |
des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei | des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei |
einsehen. | einsehen. |
[KAPITEL IIbis - Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren | [KAPITEL IIbis - Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren |
im Anschluss an einen Eilverfahrensentscheid anwendbar sind] | im Anschluss an einen Eilverfahrensentscheid anwendbar sind] |
[Unterteilung Kapitel IIbis eingefügt durch Art. 69 des K.E. vom 25. | [Unterteilung Kapitel IIbis eingefügt durch Art. 69 des K.E. vom 25. |
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
[Art. 15bis - [§ 1 - Wenn die beklagte Partei beziehungsweise | [Art. 15bis - [§ 1 - Wenn die beklagte Partei beziehungsweise |
Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, im | Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, im |
Anschluss an einen Entscheid, durch den die Aussetzung angeordnet oder | Anschluss an einen Entscheid, durch den die Aussetzung angeordnet oder |
die vorläufige Aussetzung der Ausführung eines Akts beziehungsweise | die vorläufige Aussetzung der Ausführung eines Akts beziehungsweise |
einer Verordnung bestätigt worden ist, in der in Artikel 17 § 4bis der | einer Verordnung bestätigt worden ist, in der in Artikel 17 § 4bis der |
koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung | koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung |
des Verfahrens per Einschreiben einreichen, notifiziert der | des Verfahrens per Einschreiben einreichen, notifiziert der |
Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats den | Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats den |
Parteien, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts | Parteien, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts |
beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden | beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden |
ist, befinden wird. Die Parteien verfügen über eine Frist von fünfzehn | ist, befinden wird. Die Parteien verfügen über eine Frist von fünfzehn |
Tagen ab Notifizierung, um um ihre Anhörung zu ersuchen. | Tagen ab Notifizierung, um um ihre Anhörung zu ersuchen. |
Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, kann die Kammer den Akt | Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, kann die Kammer den Akt |
beziehungsweise die Verordnung in Abwesenheit der Parteien für nichtig | beziehungsweise die Verordnung in Abwesenheit der Parteien für nichtig |
erklären. | erklären. |
Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die | Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die |
Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer | Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer |
die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner | die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner |
Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die | Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die |
Nichtigkeitserklärung. | Nichtigkeitserklärung. |
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im |
Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei | Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei |
einsehen. | einsehen. |
§ 2 - Wenn der Chefgreffier den Parteien notifiziert, dass die Kammer | § 2 - Wenn der Chefgreffier den Parteien notifiziert, dass die Kammer |
über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren | über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren |
Aussetzung angeordnet worden ist, befindet, vermerkt er den Wortlaut | Aussetzung angeordnet worden ist, befindet, vermerkt er den Wortlaut |
von Artikel 17 § 4bis der koordinierten Gesetze und von § 1 des | von Artikel 17 § 4bis der koordinierten Gesetze und von § 1 des |
vorliegenden Artikels.]] | vorliegenden Artikels.]] |
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 1996 | [Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 1996 |
(B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. | (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. |
Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] | Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] |
[Art. 15ter - [§ 1 - Wenn die klagende Partei im Anschluss an einen | [Art. 15ter - [§ 1 - Wenn die klagende Partei im Anschluss an einen |
Entscheid, durch den der Antrag auf Aussetzung eines Akts | Entscheid, durch den der Antrag auf Aussetzung eines Akts |
beziehungsweise einer Verordnung abgewiesen worden ist, in der in | beziehungsweise einer Verordnung abgewiesen worden ist, in der in |
Artikel 17 § 4ter der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen | Artikel 17 § 4ter der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen |
Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben einreicht, | Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben einreicht, |
notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des | notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des |
Auditorats der klagenden Partei, dass die Kammer die | Auditorats der klagenden Partei, dass die Kammer die |
Verfahrensrücknahme aussprechen wird, es sei denn, die klagende Partei | Verfahrensrücknahme aussprechen wird, es sei denn, die klagende Partei |
ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen um Anhörung. | ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen um Anhörung. |
Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, spricht die Kammer | Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, spricht die Kammer |
die Verfahrensrücknahme aus. | die Verfahrensrücknahme aus. |
Wenn die klagende Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident | Wenn die klagende Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident |
die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die | die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die |
Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in | Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in |
seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich | seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich |
über die Verfahrensrücknahme. | über die Verfahrensrücknahme. |
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im |
Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei | Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei |
einsehen. | einsehen. |
Wenn verschiedene Kläger gemeinsam einen Aussetzungsantrag und eine | Wenn verschiedene Kläger gemeinsam einen Aussetzungsantrag und eine |
Nichtigkeitsklage und nur einige von ihnen einen Antrag auf | Nichtigkeitsklage und nur einige von ihnen einen Antrag auf |
Fortsetzung des Verfahrens eingereicht haben, gilt in Bezug auf die | Fortsetzung des Verfahrens eingereicht haben, gilt in Bezug auf die |
anderen eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, und in dem Entscheid | anderen eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, und in dem Entscheid |
über den Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird ebenfalls über die | über den Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird ebenfalls über die |
Verfahrensrücknahme derjenigen befunden, die versäumen, einen Antrag | Verfahrensrücknahme derjenigen befunden, die versäumen, einen Antrag |
auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen. | auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen. |
§ 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei notifiziert, dass die | § 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei notifiziert, dass die |
Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird - es sei denn, diese | Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird - es sei denn, diese |
Partei ersucht um Anhörung -, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17 | Partei ersucht um Anhörung -, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17 |
§ 4ter der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden | § 4ter der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden |
Artikels.]] | Artikels.]] |
[Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 1996 | [Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 1996 |
(B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. | (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. |
Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] | Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] |
[Art. 15quater - Wenn der Auditor-Berichterstatter nach Verkündung | [Art. 15quater - Wenn der Auditor-Berichterstatter nach Verkündung |
eines Entscheids über den Aussetzungsantrag und nach Austausch der | eines Entscheids über den Aussetzungsantrag und nach Austausch der |
Erwiderungs- und Replikschriftsätze beziehungsweise des | Erwiderungs- und Replikschriftsätze beziehungsweise des |
Ergänzungsschriftsatzes feststellt, dass die Parteien keine neuen | Ergänzungsschriftsatzes feststellt, dass die Parteien keine neuen |
Sachverhalte anführen seit Verkündung des Entscheids, durch den die | Sachverhalte anführen seit Verkündung des Entscheids, durch den die |
Ausführung des angefochtenen Akts ausgesetzt worden ist oder alle | Ausführung des angefochtenen Akts ausgesetzt worden ist oder alle |
Klagegründe als nicht triftig verworfen worden sind oder der | Klagegründe als nicht triftig verworfen worden sind oder der |
Aussetzungsantrag wegen Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage | Aussetzungsantrag wegen Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage |
abgewiesen worden ist, kann er die Akte der Kanzlei übermitteln mit | abgewiesen worden ist, kann er die Akte der Kanzlei übermitteln mit |
dem Vermerk, dass er keinen neuen Bericht über die Nichtigkeitsklage | dem Vermerk, dass er keinen neuen Bericht über die Nichtigkeitsklage |
hinterlegen wird. | hinterlegen wird. |
In dieser Mitteilung wird präzisiert, dass, gemäss dem Entscheid, | In dieser Mitteilung wird präzisiert, dass, gemäss dem Entscheid, |
durch den über den Aussetzungsantrag befunden worden ist, | durch den über den Aussetzungsantrag befunden worden ist, |
vorgeschlagen wird, die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder den | vorgeschlagen wird, die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder den |
angefochtenen Akt für nichtig zu erklären. | angefochtenen Akt für nichtig zu erklären. |
Die Artikel 13, 14, 14quater bis 14sexies der allgemeinen | Die Artikel 13, 14, 14quater bis 14sexies der allgemeinen |
Verfahrensordnung sind anwendbar.] | Verfahrensordnung sind anwendbar.] |
[Art. 15quater eingefügt durch Art. 70 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 15quater eingefügt durch Art. 70 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit | KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit |
Art. 16 - [§ 1 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, | Art. 16 - [§ 1 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, |
wird der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift oder eine | wird der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift oder eine |
separate Antragschrift eingereicht. | separate Antragschrift eingereicht. |
§ 2 - Wird der Antrag durch einen separaten Schriftsatz eingereicht, | § 2 - Wird der Antrag durch einen separaten Schriftsatz eingereicht, |
enthält die Antragschrift des Aussetzungsantrags, die von der Partei | enthält die Antragschrift des Aussetzungsantrags, die von der Partei |
beziehungsweise von ihrem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 | beziehungsweise von ihrem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 |
der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert | der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert |
und unterzeichnet wird, folgende Angaben: | und unterzeichnet wird, folgende Angaben: |
1. die Überschrift "Antragschrift zur Aussetzung in äusserster | 1. die Überschrift "Antragschrift zur Aussetzung in äusserster |
Dringlichkeit", | Dringlichkeit", |
2. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers sowie | 2. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers sowie |
den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung | den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung |
erwähnten gewählten Wohnsitz, | erwähnten gewählten Wohnsitz, |
3. Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei, | 3. Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei, |
4. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, die Gegenstand des | 4. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, die Gegenstand des |
Antrags ist, | Antrags ist, |
5. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der | 5. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der |
Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts beziehungsweise der | Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts beziehungsweise der |
angefochtenen Verordnung, | angefochtenen Verordnung, |
6. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die | 6. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die |
unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts beziehungsweise der | unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts beziehungsweise der |
angefochtenen Verordnung für den Kläger ein schwer | angefochtenen Verordnung für den Kläger ein schwer |
wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann, | wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann, |
7. Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äussersten | 7. Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äussersten |
Dringlichkeit, | Dringlichkeit, |
8. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von | 8. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von |
Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. | Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. |
§ 3 - Wenn der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift | § 3 - Wenn der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift |
eingereicht wird, enthält diese eine Darlegung des Sachverhalts zur | eingereicht wird, enthält diese eine Darlegung des Sachverhalts zur |
Untermauerung der äussersten Dringlichkeit. | Untermauerung der äussersten Dringlichkeit. |
Artikel 8 ist auf diese Antragschrift anwendbar; sie enthält die | Artikel 8 ist auf diese Antragschrift anwendbar; sie enthält die |
Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag in äusserster | Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag in äusserster |
Dringlichkeit". | Dringlichkeit". |
§ 4 - Wenn in der Überschrift der Einheitsantragschrift nicht | § 4 - Wenn in der Überschrift der Einheitsantragschrift nicht |
angegeben ist, dass es sich um einen Aussetzungsantrag in äusserster | angegeben ist, dass es sich um einen Aussetzungsantrag in äusserster |
Dringlichkeit handelt, wird der Antrag gemäss den in den Kapiteln I | Dringlichkeit handelt, wird der Antrag gemäss den in den Kapiteln I |
und II vorgesehenen Regeln behandelt. | und II vorgesehenen Regeln behandelt. |
§ 5 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, sind weder | § 5 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, sind weder |
die Artikel 11 bis 13 noch Artikel 3quater der allgemeinen | die Artikel 11 bis 13 noch Artikel 3quater der allgemeinen |
Verfahrensordnung anwendbar. | Verfahrensordnung anwendbar. |
In diesen Fällen kann der Präsident die klagende Partei, die beklagte | In diesen Fällen kann der Präsident die klagende Partei, die beklagte |
Partei beziehungsweise die beitretende Partei sowie Personen, die ein | Partei beziehungsweise die beitretende Partei sowie Personen, die ein |
Interesse an der Lösung der Sache haben, per Beschluss auffordern, | Interesse an der Lösung der Sache haben, per Beschluss auffordern, |
eventuell in seiner Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen | eventuell in seiner Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen |
Zeitpunkt - selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen | Zeitpunkt - selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen |
beziehungsweise von einer Stunde zur anderen - zu erscheinen. | beziehungsweise von einer Stunde zur anderen - zu erscheinen. |
Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm | Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm |
bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. | bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. |
In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die | In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die |
Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. | Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. |
Hat die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht im Voraus | Hat die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht im Voraus |
übermittelt, übergibt sie sie in der Sitzung dem Präsidenten, der die | übermittelt, übergibt sie sie in der Sitzung dem Präsidenten, der die |
Sitzung aussetzen kann, damit der Auditor und die klagende Partei | Sitzung aussetzen kann, damit der Auditor und die klagende Partei |
sowie die beitretende Partei sie einsehen können. | sowie die beitretende Partei sie einsehen können. |
Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids | Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids |
anordnen.] | anordnen.] |
[Art. 16 ersetzt durch Art. 71 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 16 ersetzt durch Art. 71 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
Art. 17 - Beitrittsklagen können in der Sitzung eingereicht werden, in | Art. 17 - Beitrittsklagen können in der Sitzung eingereicht werden, in |
der über den Aussetzungsantrag befunden wird. | der über den Aussetzungsantrag befunden wird. |
Art. 18 - [...] | Art. 18 - [...] |
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 72 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 18 aufgehoben durch Art. 72 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
TITEL III - [Verschiedene Bestimmungen] | TITEL III - [Verschiedene Bestimmungen] |
[Überschrift von Titel III ersetzt durch Art. 73 des K.E. vom 25. | [Überschrift von Titel III ersetzt durch Art. 73 des K.E. vom 25. |
April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 19 - Entscheide, durch die über Aussetzungsanträge befunden wird, | Art. 19 - Entscheide, durch die über Aussetzungsanträge befunden wird, |
werden den Parteien unverzüglich notifiziert. | werden den Parteien unverzüglich notifiziert. |
Art. 20 - Entscheide, durch die die Aussetzung angeordnet wird, werden | Art. 20 - Entscheide, durch die die Aussetzung angeordnet wird, werden |
unverzüglich in derselben Form veröffentlicht wie der ausgesetzte Akt | unverzüglich in derselben Form veröffentlicht wie der ausgesetzte Akt |
beziehungsweise die ausgesetzte Verordnung oder, wenn diese nicht | beziehungsweise die ausgesetzte Verordnung oder, wenn diese nicht |
veröffentlicht worden sind, in der Form, in der sie hätten | veröffentlicht worden sind, in der Form, in der sie hätten |
veröffentlicht werden müssen. Dasselbe gilt für einen Entscheid, durch | veröffentlicht werden müssen. Dasselbe gilt für einen Entscheid, durch |
den die Aussetzung zurückgezogen, aufgehoben oder geändert wird. | den die Aussetzung zurückgezogen, aufgehoben oder geändert wird. |
Der Staatsrat bestimmt, ob der Entscheid vollständig oder auszugsweise | Der Staatsrat bestimmt, ob der Entscheid vollständig oder auszugsweise |
zu veröffentlichen ist. | zu veröffentlichen ist. |
[Auf Antrag des Chefgreffiers nimmt die beklagte Partei diese | [Auf Antrag des Chefgreffiers nimmt die beklagte Partei diese |
Veröffentlichung unverzüglich vor.] | Veröffentlichung unverzüglich vor.] |
[Art. 20 Abs. 3 ersetzt durch Art. 74 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 20 Abs. 3 ersetzt durch Art. 74 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 21 - § 1 - [Wenn die Aussetzung wegen Befugnismissbrauch | Art. 21 - § 1 - [Wenn die Aussetzung wegen Befugnismissbrauch |
angeordnet wird, wird im Entscheid die Verweisung der Sache an die | angeordnet wird, wird im Entscheid die Verweisung der Sache an die |
Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung angeordnet.] | Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung angeordnet.] |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
§ 3 - Die Generalversammlung [der Verwaltungsstreitsachenabteilung] | § 3 - Die Generalversammlung [der Verwaltungsstreitsachenabteilung] |
wird durch die Übermittlung einer vom Präsidenten und dem Greffier der | wird durch die Übermittlung einer vom Präsidenten und dem Greffier der |
Kammer unterzeichneten Ausfertigung des Verweisungsentscheids an den | Kammer unterzeichneten Ausfertigung des Verweisungsentscheids an den |
Chefgreffier mit der Sache befasst. | Chefgreffier mit der Sache befasst. |
Der Verweisungsentscheid wird den Parteien notifiziert. | Der Verweisungsentscheid wird den Parteien notifiziert. |
[Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 75 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 75 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007); § 2 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 30. April 2007); § 2 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 2 des K.E. |
vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 3 abgeändert durch | vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 3 abgeändert durch |
Art. 75 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | Art. 75 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 22 - Binnen einem Monat ab dem Tag, an dem der | Art. 22 - Binnen einem Monat ab dem Tag, an dem der |
Auditor-Berichterstatter im Besitz des Replikschriftsatzes und der | Auditor-Berichterstatter im Besitz des Replikschriftsatzes und der |
vollständigen Akte der Sache ist, [wird der Bericht über die Sache der | vollständigen Akte der Sache ist, [wird der Bericht über die Sache der |
Kanzlei übermittelt, die der Kammer oder gegebenenfalls der | Kanzlei übermittelt, die der Kammer oder gegebenenfalls der |
Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung eine Abschrift | Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung eine Abschrift |
dieser Unterlagen zusendet.] | dieser Unterlagen zusendet.] |
[Art. 22 abgeändert durch Art. 76 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 22 abgeändert durch Art. 76 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
Art. 23 - [...] | Art. 23 - [...] |
[Art. 23 aufgehoben durch Art. 77 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 23 aufgehoben durch Art. 77 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
Art. 24 - Das der betreffenden Behörde in Anwendung von Artikel 17 § 5 | Art. 24 - Das der betreffenden Behörde in Anwendung von Artikel 17 § 5 |
der koordinierten Gesetze auferlegte Zwangsgeld wird dem Sonderfonds | der koordinierten Gesetze auferlegte Zwangsgeld wird dem Sonderfonds |
zugeführt, der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 2. April | zugeführt, der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 2. April |
1991 zur Festlegung des Verfahrens vor [der | 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor [der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld | Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld |
erwähnt ist. | erwähnt ist. |
[Art. 24 abgeändert durch Art. 78 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 24 abgeändert durch Art. 78 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
TITEL IV - Vorläufige Massnahmen | TITEL IV - Vorläufige Massnahmen |
KAPITEL I - Einreichung von Anträgen auf vorläufige Massnahmen | KAPITEL I - Einreichung von Anträgen auf vorläufige Massnahmen |
Art. 25 - [Wird der Antrag auf vorläufige Massnahmen durch einen | Art. 25 - [Wird der Antrag auf vorläufige Massnahmen durch einen |
Schriftsatz eingereicht, der sich von dem Aussetzungsantrag | Schriftsatz eingereicht, der sich von dem Aussetzungsantrag |
unterscheidet, wird dieser Schriftsatz von einer Partei, einer Person, | unterscheidet, wird dieser Schriftsatz von einer Partei, einer Person, |
die ein Interesse an der Lösung der Sache hat, oder von einem | die ein Interesse an der Lösung der Sache hat, oder von einem |
Rechtsanwalt unterzeichnet, der die in Artikel 19 Absatz 3 der | Rechtsanwalt unterzeichnet, der die in Artikel 19 Absatz 3 der |
koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt. | koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt. |
Diese Schriftsätze sind datiert und enthalten folgende Angaben: | Diese Schriftsätze sind datiert und enthalten folgende Angaben: |
1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Antragstellers | 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Antragstellers |
sowie den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung | sowie den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung |
erwähnten gewählten Wohnsitz, | erwähnten gewählten Wohnsitz, |
2. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung | 2. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung |
beantragt wird, | beantragt wird, |
3. Beschreibung der beantragten vorläufigen Massnahmen, | 3. Beschreibung der beantragten vorläufigen Massnahmen, |
4. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass die | 4. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass die |
vorläufigen Massnahmen erforderlich sind, um die Interessen der | vorläufigen Massnahmen erforderlich sind, um die Interessen der |
antragstellenden Partei zu wahren.] | antragstellenden Partei zu wahren.] |
[Art. 25 ersetzt durch Art. 79 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 25 ersetzt durch Art. 79 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
Art. 26 - [Reicht die klagende Partei den Antrag auf vorläufige | Art. 26 - [Reicht die klagende Partei den Antrag auf vorläufige |
Massnahmen durch eine Einheitsantragschrift ein, enthält diese neben | Massnahmen durch eine Einheitsantragschrift ein, enthält diese neben |
den in Artikel 8 vorgesehenen Angaben auch die in Artikel 25 [sic, zu | den in Artikel 8 vorgesehenen Angaben auch die in Artikel 25 [sic, zu |
lesen ist: Absatz 2] Nrn. 3 und 4 erwähnten Angaben.] | lesen ist: Absatz 2] Nrn. 3 und 4 erwähnten Angaben.] |
[Art. 26 ersetzt durch Art. 80 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 26 ersetzt durch Art. 80 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen | KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen |
Art. 27 - Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der | Art. 27 - Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der |
Präsident beschliessen, dass der Antrag auf vorläufige Massnahmen | Präsident beschliessen, dass der Antrag auf vorläufige Massnahmen |
zusammen mit dem Aussetzungsantrag untersucht und über beide zusammen | zusammen mit dem Aussetzungsantrag untersucht und über beide zusammen |
entschieden wird. | entschieden wird. |
Art. 28 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien, dem | Art. 28 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien, dem |
Generalauditor und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die | Generalauditor und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die |
ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine | ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine |
Abschrift der Antragschrift. | Abschrift der Antragschrift. |
Art. 29 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift | Art. 29 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift |
kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen | kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen |
ergänzenden Schriftsatz mit den Anmerkungen zu den beantragten | ergänzenden Schriftsatz mit den Anmerkungen zu den beantragten |
vorläufigen Massnahmen übermitteln. | vorläufigen Massnahmen übermitteln. |
Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem | Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem |
Auditor-Berichterstatter unverzüglich ein Exemplar des ergänzenden | Auditor-Berichterstatter unverzüglich ein Exemplar des ergänzenden |
Schriftsatzes. | Schriftsatzes. |
Zu spät eingereichte ergänzende Schriftsätze werden aus der | Zu spät eingereichte ergänzende Schriftsätze werden aus der |
Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
[Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 30 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor | Art. 30 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor |
[einen Bericht über den Antrag auf vorläufige Massnahmen]; | [einen Bericht über den Antrag auf vorläufige Massnahmen]; |
gegebenenfalls ersucht er die Parteien, nähere Erläuterungen zu den | gegebenenfalls ersucht er die Parteien, nähere Erläuterungen zu den |
von ihm angegebenen Punkten abzugeben. | von ihm angegebenen Punkten abzugeben. |
[...] | [...] |
[Art. 30 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 30 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 82 | (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 82 |
Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 31 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per | Art. 31 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per |
Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag von der Kammer untersucht | Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag von der Kammer untersucht |
wird. | wird. |
Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich | Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich |
dem Generalauditor und den Parteien. | dem Generalauditor und den Parteien. |
Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. | Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. |
Art. 32 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während | Art. 32 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während |
des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei | des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei |
einsehen. | einsehen. |
KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit | KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit |
Art. 33 - [§ 1] - [Anträge auf vorläufige Massnahmen in äusserster | Art. 33 - [§ 1] - [Anträge auf vorläufige Massnahmen in äusserster |
Dringlichkeit müssen eine Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung | Dringlichkeit müssen eine Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung |
der äussersten Dringlichkeit enthalten. Je nach Fall ist Artikel 25 | der äussersten Dringlichkeit enthalten. Je nach Fall ist Artikel 25 |
oder Artikel 26 auf den Antrag anwendbar. Die Artikel 29 bis 31 sind | oder Artikel 26 auf den Antrag anwendbar. Die Artikel 29 bis 31 sind |
nicht auf ihn anwendbar.] | nicht auf ihn anwendbar.] |
[§ 2] - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, kann der | [§ 2] - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, kann der |
Präsident die Parteien und Personen, die ein Interesse an der Lösung | Präsident die Parteien und Personen, die ein Interesse an der Lösung |
der Sache haben, per Beschluss auffordern, eventuell in seiner | der Sache haben, per Beschluss auffordern, eventuell in seiner |
Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt - selbst an | Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt - selbst an |
Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer | Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer |
Stunde zur anderen - zu erscheinen. | Stunde zur anderen - zu erscheinen. |
Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm | Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm |
bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. | bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. |
In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die | In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die |
Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. | Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. |
Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids | Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids |
anordnen. | anordnen. |
[Art. 33 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert und ersetzt durch Art. 83 | [Art. 33 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert und ersetzt durch Art. 83 |
Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 2 | Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 2 |
(frühere Absätze 2 bis 5) nummeriert durch Art. 83 Nr. 2 des K.E. vom | (frühere Absätze 2 bis 5) nummeriert durch Art. 83 Nr. 2 des K.E. vom |
25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 34 - [...] | Art. 34 - [...] |
[Art. 34 aufgehoben durch Art. 84 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 34 aufgehoben durch Art. 84 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
TITEL V - Zurückziehung und Änderung von Entscheiden, durch die die | TITEL V - Zurückziehung und Änderung von Entscheiden, durch die die |
Aussetzung verkündet wird oder vorläufige Massnahmen angeordnet werden | Aussetzung verkündet wird oder vorläufige Massnahmen angeordnet werden |
Art. 35 - Anträge auf Zurückziehung oder Änderung eines Entscheids, | Art. 35 - Anträge auf Zurückziehung oder Änderung eines Entscheids, |
durch den die Aussetzung beziehungsweise vorläufige Massnahmen | durch den die Aussetzung beziehungsweise vorläufige Massnahmen |
angeordnet werden, werden durch eine Antragschrift eingereicht, die | angeordnet werden, werden durch eine Antragschrift eingereicht, die |
von einer der Parteien oder von einem Rechtsanwalt, der die in | von einer der Parteien oder von einem Rechtsanwalt, der die in |
[Artikel 19 Absatz 3] der koordinierten Gesetze festgelegten | [Artikel 19 Absatz 3] der koordinierten Gesetze festgelegten |
Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden ist. | Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden ist. |
[Art. 35 abgeändert durch Art. 85 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 35 abgeändert durch Art. 85 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
Art. 36 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende | Art. 36 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Angabe des Entscheids, dessen Zurückziehung beziehungsweise | 1. Angabe des Entscheids, dessen Zurückziehung beziehungsweise |
Änderung beantragt wird, | Änderung beantragt wird, |
2. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der | 2. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der |
Zurückziehung beziehungsweise Änderung. | Zurückziehung beziehungsweise Änderung. |
Art. 37 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem | Art. 37 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem |
Generalauditor unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. | Generalauditor unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. |
Art. 38 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift | Art. 38 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift |
kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen | kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen |
Schriftsatz mit Anmerkungen übermitteln. | Schriftsatz mit Anmerkungen übermitteln. |
Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem | Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem |
Auditor-Berichterstatter ein Exemplar des Schriftsatzes. | Auditor-Berichterstatter ein Exemplar des Schriftsatzes. |
Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der | Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der |
Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
[Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 39 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor | Art. 39 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor |
[einen Bericht über den Antrag]; gegebenenfalls ersucht er die | [einen Bericht über den Antrag]; gegebenenfalls ersucht er die |
Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten | Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten |
abzugeben. | abzugeben. |
[...] | [...] |
[Art. 39 abgeändert durch Art. 87 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 39 abgeändert durch Art. 87 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 87 | (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 87 |
Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 40 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per | Art. 40 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per |
Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag auf Zurückziehung | Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag auf Zurückziehung |
beziehungsweise Änderung von der Kammer untersucht wird. | beziehungsweise Änderung von der Kammer untersucht wird. |
Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss dem | Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss dem |
Generalauditor und den Parteien. | Generalauditor und den Parteien. |
Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. | Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. |
TITEL VI - Sonderbestimmungen in Sachen Aussetzung und vorläufige | TITEL VI - Sonderbestimmungen in Sachen Aussetzung und vorläufige |
Massnahmen | Massnahmen |
Art. 41 - Um die Anwendung von Artikel 17 § 3 [Absatz 5] der | Art. 41 - Um die Anwendung von Artikel 17 § 3 [Absatz 5] der |
koordinierten Gesetze zu gewährleisten, fordert der Präsident die | koordinierten Gesetze zu gewährleisten, fordert der Präsident die |
Parteien auf, innerhalb kurzer Frist vor ihm zu erscheinen. | Parteien auf, innerhalb kurzer Frist vor ihm zu erscheinen. |
Wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass er in der in Artikel 4 | Wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass er in der in Artikel 4 |
Absatz 3 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegten Frist eine | Absatz 3 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegten Frist eine |
Nichtigkeitsklage eingereicht hat, in der zumindest die Gründe für die | Nichtigkeitsklage eingereicht hat, in der zumindest die Gründe für die |
Aussetzung und gegebenenfalls für die vorläufigen Massnahmen angeführt | Aussetzung und gegebenenfalls für die vorläufigen Massnahmen angeführt |
sind, hebt der Präsident der Kammer, die die Aussetzung und | sind, hebt der Präsident der Kammer, die die Aussetzung und |
gegebenenfalls die vorläufigen Massnahmen angeordnet hat, diese | gegebenenfalls die vorläufigen Massnahmen angeordnet hat, diese |
Aussetzung und diese Massnahmen unverzüglich auf. | Aussetzung und diese Massnahmen unverzüglich auf. |
Der mit Gründen versehene Entscheid des Präsidenten wird nach Anhörung | Der mit Gründen versehene Entscheid des Präsidenten wird nach Anhörung |
der Parteien und des Auditors in seiner Stellungnahme erlassen. | der Parteien und des Auditors in seiner Stellungnahme erlassen. |
Der Entscheid wird den Parteien unverzüglich notifiziert. | Der Entscheid wird den Parteien unverzüglich notifiziert. |
[Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 88 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 88 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 42 - [Die Artikel 86, 88, 90 und 91 der allgemeinen | Art. 42 - [Die Artikel 86, 88, 90 und 91 der allgemeinen |
Verfahrensordnung sind anwendbar.] | Verfahrensordnung sind anwendbar.] |
[Jeder Verfahrensunterlage mit Ausnahme der Einheitsantragschrift] | [Jeder Verfahrensunterlage mit Ausnahme der Einheitsantragschrift] |
werden neun vom Unterzeichner der Unterlage beglaubigte Abschriften | werden neun vom Unterzeichner der Unterlage beglaubigte Abschriften |
beigefügt. Es kann angeordnet werden, zusätzliche Abschriften | beigefügt. Es kann angeordnet werden, zusätzliche Abschriften |
einzureichen. | einzureichen. |
[Art. 42 Abs. 1 ersetzt durch Art. 89 Nr. 1 des K.E. vom 25. April | [Art. 42 Abs. 1 ersetzt durch Art. 89 Nr. 1 des K.E. vom 25. April |
2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 89 Nr. 2 | 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 89 Nr. 2 |
des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
TITEL VII - Zwischenstreite | TITEL VII - Zwischenstreite |
Art. 43 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes | Art. 43 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes |
Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 | Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 |
bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. | bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. |
Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für ihre | Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für ihre |
Entscheidung wesentlich ist, entscheidet sie vorläufig, ob das | Entscheidung wesentlich ist, entscheidet sie vorläufig, ob das |
Schriftstück berücksichtigt werden muss. | Schriftstück berücksichtigt werden muss. |
Art. 44 - Die folgenden Bestimmungen der allgemeinen Verfahrensordnung | Art. 44 - Die folgenden Bestimmungen der allgemeinen Verfahrensordnung |
sind anwendbar auf: | sind anwendbar auf: |
1. Artikel 59 in Bezug auf Rücknahme, | 1. Artikel 59 in Bezug auf Rücknahme, |
2. Artikel 60 in Bezug auf Zusammenhang, | 2. Artikel 60 in Bezug auf Zusammenhang, |
3. die Artikel 62 bis 65 in Bezug auf Ablehnung. | 3. die Artikel 62 bis 65 in Bezug auf Ablehnung. |
TITEL VIII - Schlussbestimmungen | TITEL VIII - Schlussbestimmungen |
Art. 45 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 45 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach dem Tag seiner | Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach dem Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |