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| Koninklijk besluit tot bepaling van de rechtspleging in kort geding voor de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot bepaling van de rechtspleging in kort geding voor de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 1991. - Arrêté royal déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| het koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de | allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la |
| rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch | |
| Staatsblad van 14 januari 1992), zoals het achtereenvolgens werd | procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 |
| gewijzigd bij : | janvier 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : |
| - het koninklijk besluit van 19 december 1996 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 19 décembre 1996 modifiant l'arrêté royal du 5 |
| koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de | décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil |
| rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch | |
| Staatsblad van 1 februari 1997, err. van 29 mei 1997); | d'Etat (Moniteur belge du 1er février 1997, err. du 29 mai 1997); |
| - het koninklijk besluit van 17 februari 1997 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 17 février 1997 modifiant l'arrêté du Régent du 23 |
| besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de | août 1948 déterminant la procédure devant la section d'administration |
| rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State en | |
| het koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de | du Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la |
| rechtspleging in kort geding voor de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 27 februari 1997); | procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 27 février 1997); |
| - het koninklijk besluit van 26 juni 2000 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 26 juin 2000 modifiant l'arrêté royal du 5 |
| koninklijk besluit van 5 december 1991 tot bepaling van de | décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil |
| rechtspleging in kortgeding voor de Raad van State (Belgisch | |
| Staatsblad van 15 juli 2000); | d'Etat (Moniteur belge du 15 juillet 2000); |
| - het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van diverse | - l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs à |
| besluiten betreffende de procedure voor de afdeling | la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil |
| bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 | d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007). |
| april 2007). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
| 5. DEZEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Eilverfahrens | 5. DEZEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Eilverfahrens |
| vor dem Staatsrat | vor dem Staatsrat |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten | 1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten |
| Gesetze über den Staatsrat, | Gesetze über den Staatsrat, |
| 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. | 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. |
| August 1948 zur Festlegung des Verfahrens [vor der | August 1948 zur Festlegung des Verfahrens [vor der |
| Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates], | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates], |
| 3. Präsidenten: den Präsidenten der zuständigen Kammer beziehungsweise | 3. Präsidenten: den Präsidenten der zuständigen Kammer beziehungsweise |
| den vom Präsidenten bestimmten Staatsrat, der ihn vertritt, | den vom Präsidenten bestimmten Staatsrat, der ihn vertritt, |
| 4. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, von der der Akt | 4. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, von der der Akt |
| beziehungsweise die Verordnung ausgeht, deren Aussetzung beantragt | beziehungsweise die Verordnung ausgeht, deren Aussetzung beantragt |
| wird, | wird, |
| 5. beitretender Partei: eine Partei, die ein Interesse an der Lösung | 5. beitretender Partei: eine Partei, die ein Interesse an der Lösung |
| der Sache hat und beantragt hat, dem Verfahren beizutreten, | der Sache hat und beantragt hat, dem Verfahren beizutreten, |
| [6. Einheitsantragschrift: eine Antragschrift, die sowohl einen | [6. Einheitsantragschrift: eine Antragschrift, die sowohl einen |
| Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst.] | Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst.] |
| [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des K.E. | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des K.E. |
| vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 6 | vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 6 |
| eingefügt durch Art. 58 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 58 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
| 30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
| Art. 2 - [Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ist | Art. 2 - [Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ist |
| auf alle administrativen Eilverfahren Artikel 84 der allgemeinen | auf alle administrativen Eilverfahren Artikel 84 der allgemeinen |
| Verfahrensordnung anwendbar.] | Verfahrensordnung anwendbar.] |
| [Art. 2 ersetzt durch Art. 59 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 59 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
| 30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
| Art. 3 - § 1 - Mitteilungen, Vorladungen und Notifizierungen an | Art. 3 - § 1 - Mitteilungen, Vorladungen und Notifizierungen an |
| Parteien beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der | Parteien beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der |
| Sache haben, können per Boten gegen Empfangsbestätigung übermittelt | Sache haben, können per Boten gegen Empfangsbestätigung übermittelt |
| werden. | werden. |
| In Fällen äusserster Dringlichkeit können sie auch per Fax übermittelt | In Fällen äusserster Dringlichkeit können sie auch per Fax übermittelt |
| werden. | werden. |
| § 2 - Die beklagte Partei kann die Verwaltungsakte und den Schriftsatz | § 2 - Die beklagte Partei kann die Verwaltungsakte und den Schriftsatz |
| mit Anmerkungen per Boten gegen Empfangsbestätigung übermitteln. | mit Anmerkungen per Boten gegen Empfangsbestätigung übermitteln. |
| Art. 4 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die | Art. 4 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die |
| Sitzung anwendbar.] | Sitzung anwendbar.] |
| Alle Parteien müssen anwesend beziehungsweise vertreten sein. | Alle Parteien müssen anwesend beziehungsweise vertreten sein. |
| Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf | Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf |
| Aussetzung, Zwangsgeld beziehungsweise vorläufige Massnahmen | Aussetzung, Zwangsgeld beziehungsweise vorläufige Massnahmen |
| abgewiesen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zurückziehung | abgewiesen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zurückziehung |
| beziehungsweise Änderung des Entscheids, durch den eine Aussetzung, | beziehungsweise Änderung des Entscheids, durch den eine Aussetzung, |
| die Auferlegung eines Zwangsgelds beziehungsweise vorläufige | die Auferlegung eines Zwangsgelds beziehungsweise vorläufige |
| Massnahmen angeordnet worden sind. | Massnahmen angeordnet worden sind. |
| Für die anderen Parteien, die weder anwesend noch vertreten sind, wird | Für die anderen Parteien, die weder anwesend noch vertreten sind, wird |
| davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmen. | davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmen. |
| Je nach Fall erstattet der Präsident oder ein Staatsrat Bericht über | Je nach Fall erstattet der Präsident oder ein Staatsrat Bericht über |
| die Sache. | die Sache. |
| Der Auditor stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen. | Der Auditor stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen. |
| Die Parteien und ihre Rechtsanwälte bringen ihre mündlichen | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte bringen ihre mündlichen |
| Bemerkungen vor. | Bemerkungen vor. |
| Am Ende der Verhandlung wird der Auditor in seiner Stellungnahme | Am Ende der Verhandlung wird der Auditor in seiner Stellungnahme |
| angehört. Wenn er jedoch neue Sachverhalte anführen möchte, legt er | angehört. Wenn er jedoch neue Sachverhalte anführen möchte, legt er |
| diese dar; die Parteien werden zu diesen Sachverhalten und | diese dar; die Parteien werden zu diesen Sachverhalten und |
| anschliessend der Auditor in seiner Stellungnahme angehört. | anschliessend der Auditor in seiner Stellungnahme angehört. |
| Der Präsident verkündet die Schliessung der Verhandlung und stellt die | Der Präsident verkündet die Schliessung der Verhandlung und stellt die |
| Sache zur Beratung. | Sache zur Beratung. |
| [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 60 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 60 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
| vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
| Art. 5 - Der Entscheid, durch den über die Anträge befunden wird, auf | Art. 5 - Der Entscheid, durch den über die Anträge befunden wird, auf |
| die der vorliegende Erlass anwendbar ist, wird [den Parteien und den | die der vorliegende Erlass anwendbar ist, wird [den Parteien und den |
| Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, | Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, |
| unverzüglich notifiziert]. | unverzüglich notifiziert]. |
| Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den | Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den |
| Entscheid anwendbar. | Entscheid anwendbar. |
| [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 1996 | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 1996 |
| (B.S. vom 1. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 des K.E. | (B.S. vom 1. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 des K.E. |
| vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 6 - [...] | Art. 6 - [...] |
| [Art. 6 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. | [Art. 6 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. |
| vom 27. Februar 1997)] | vom 27. Februar 1997)] |
| Art. 7 - [Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf | Art. 7 - [Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf |
| den Aussetzungsantrag anwendbar.] | den Aussetzungsantrag anwendbar.] |
| [Art. 7 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 7 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
| 30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
| TITEL II - Aussetzung | TITEL II - Aussetzung |
| KAPITEL I - Einreichung von Anträgen und Beitritt | KAPITEL I - Einreichung von Anträgen und Beitritt |
| Art. 8 - [Die Einheitsantragschrift enthält neben den in Artikel 2 der | Art. 8 - [Die Einheitsantragschrift enthält neben den in Artikel 2 der |
| allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählten Angaben: | allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählten Angaben: |
| 1. die Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag", | 1. die Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag", |
| 2. Angabe des Akts, der Gegenstand des Aussetzungsantrags ist, | 2. Angabe des Akts, der Gegenstand des Aussetzungsantrags ist, |
| 3. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die | 3. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die |
| unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts für den Kläger ein | unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts für den Kläger ein |
| schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann; | schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann; |
| dieser Darlegung werden alle Unterlagen beigefügt, die die | dieser Darlegung werden alle Unterlagen beigefügt, die die |
| Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachteils aufzeigen, | Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachteils aufzeigen, |
| 4. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von | 4. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von |
| Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. | Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. |
| Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung sind | Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung sind |
| anwendbar.] | anwendbar.] |
| [Art. 8 ersetzt durch Art. 63 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 63 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
| 30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
| Art. 9 - [Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor, der | Art. 9 - [Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor, der |
| beklagten Partei und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, | beklagten Partei und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, |
| die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine | die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine |
| Abschrift der Einheitsantragschrift. | Abschrift der Einheitsantragschrift. |
| Personen, denen eine Einheitsantragschrift notifiziert worden ist, | Personen, denen eine Einheitsantragschrift notifiziert worden ist, |
| können binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung eine Klage | können binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung eine Klage |
| auf Beitritt in das Aussetzungsverfahren einreichen. | auf Beitritt in das Aussetzungsverfahren einreichen. |
| In dem in Artikel 7 erwähnten Fall kann eine Person, die nicht vom | In dem in Artikel 7 erwähnten Fall kann eine Person, die nicht vom |
| Chefgreffier benachrichtigt worden ist, nur binnen fünfzehn Tagen ab | Chefgreffier benachrichtigt worden ist, nur binnen fünfzehn Tagen ab |
| Bekanntmachung eine Beitrittsklage einleiten.] | Bekanntmachung eine Beitrittsklage einleiten.] |
| [Art. 9 ersetzt durch Art. 64 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 9 ersetzt durch Art. 64 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
| 30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
| Art. 10 - [§ 1 - Die Beitrittsantragschrift wird vom Beitrittskläger | Art. 10 - [§ 1 - Die Beitrittsantragschrift wird vom Beitrittskläger |
| oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der | oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der |
| koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. | koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. |
| § 2 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende Angaben: | § 2 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende Angaben: |
| 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des | 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des |
| Beitrittsklägers sowie den gewählten Wohnsitz, | Beitrittsklägers sowie den gewählten Wohnsitz, |
| 2. Angabe der Sache, der er beitreten möchte, und Listennummer, unter | 2. Angabe der Sache, der er beitreten möchte, und Listennummer, unter |
| der die Sache eingetragen ist, sofern sie bekannt ist, | der die Sache eingetragen ist, sofern sie bekannt ist, |
| 3. Darlegung des Interesses, das der Beitrittskläger an der Lösung der | 3. Darlegung des Interesses, das der Beitrittskläger an der Lösung der |
| Sache hat, und Darlegung seiner Argumente. | Sache hat, und Darlegung seiner Argumente. |
| § 3 - Artikel 2 § 2, Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 84 § 2 der | § 3 - Artikel 2 § 2, Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 84 § 2 der |
| allgemeinen Verfahrensordnung sind auf die Beitrittsklage anwendbar. | allgemeinen Verfahrensordnung sind auf die Beitrittsklage anwendbar. |
| Der Beitrittskläger fügt seiner Klage alle Schriftstücke zur | Der Beitrittskläger fügt seiner Klage alle Schriftstücke zur |
| Unterstützung seiner Klage hinzu.] | Unterstützung seiner Klage hinzu.] |
| [Art. 10 ersetzt durch Art. 65 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 65 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
| 30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
| KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen | KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen |
| Art. 11 - [Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der | Art. 11 - [Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der |
| Einheitsantragschrift übermittelt die beklagte Partei dem Chefgreffier | Einheitsantragschrift übermittelt die beklagte Partei dem Chefgreffier |
| die vollständige Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit | die vollständige Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit |
| Anmerkungen beifügen kann.] | Anmerkungen beifügen kann.] |
| Jeweils ein Exemplar des Schriftsatzes sendet der Chefgreffier dem | Jeweils ein Exemplar des Schriftsatzes sendet der Chefgreffier dem |
| Kläger sowie den beitretenden Parteien und dem | Kläger sowie den beitretenden Parteien und dem |
| Auditor-Berichterstatter zu. | Auditor-Berichterstatter zu. |
| Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der | Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der |
| Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
| [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 66 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 66 des K.E. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 12 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor | Art. 12 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor |
| [einen Bericht über den Aussetzungsantrag]; gegebenenfalls ersucht er | [einen Bericht über den Aussetzungsantrag]; gegebenenfalls ersucht er |
| die Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten | die Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten |
| abzugeben. | abzugeben. |
| [...] | [...] |
| [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 Nr. 1 des K.E. vom 25. April | [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 Nr. 1 des K.E. vom 25. April |
| 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 2 | 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 2 |
| des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 13 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per | Art. 13 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per |
| Beschluss die Sitzung an, in der der Aussetzungsantrag von der Kammer | Beschluss die Sitzung an, in der der Aussetzungsantrag von der Kammer |
| untersucht wird. | untersucht wird. |
| Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich | Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich |
| folgenden Personen beziehungsweise Parteien: | folgenden Personen beziehungsweise Parteien: |
| 1. dem Generalauditor, | 1. dem Generalauditor, |
| 2. dem Kläger, | 2. dem Kläger, |
| 3. der beklagten Partei, | 3. der beklagten Partei, |
| 4. der beitretenden Partei. | 4. der beitretenden Partei. |
| Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. | Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. |
| Art. 14 - [...] | Art. 14 - [...] |
| [Art. 14 aufgehoben durch Art. 68 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 14 aufgehoben durch Art. 68 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
| vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
| Art. 15 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während | Art. 15 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während |
| des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei | des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei |
| einsehen. | einsehen. |
| [KAPITEL IIbis - Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren | [KAPITEL IIbis - Besondere Regeln, die auf das Nichtigkeitsverfahren |
| im Anschluss an einen Eilverfahrensentscheid anwendbar sind] | im Anschluss an einen Eilverfahrensentscheid anwendbar sind] |
| [Unterteilung Kapitel IIbis eingefügt durch Art. 69 des K.E. vom 25. | [Unterteilung Kapitel IIbis eingefügt durch Art. 69 des K.E. vom 25. |
| April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
| [Art. 15bis - [§ 1 - Wenn die beklagte Partei beziehungsweise | [Art. 15bis - [§ 1 - Wenn die beklagte Partei beziehungsweise |
| Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, im | Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, im |
| Anschluss an einen Entscheid, durch den die Aussetzung angeordnet oder | Anschluss an einen Entscheid, durch den die Aussetzung angeordnet oder |
| die vorläufige Aussetzung der Ausführung eines Akts beziehungsweise | die vorläufige Aussetzung der Ausführung eines Akts beziehungsweise |
| einer Verordnung bestätigt worden ist, in der in Artikel 17 § 4bis der | einer Verordnung bestätigt worden ist, in der in Artikel 17 § 4bis der |
| koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung | koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung |
| des Verfahrens per Einschreiben einreichen, notifiziert der | des Verfahrens per Einschreiben einreichen, notifiziert der |
| Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats den | Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats den |
| Parteien, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts | Parteien, dass die Kammer über die Nichtigkeit des Akts |
| beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden | beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung angeordnet worden |
| ist, befinden wird. Die Parteien verfügen über eine Frist von fünfzehn | ist, befinden wird. Die Parteien verfügen über eine Frist von fünfzehn |
| Tagen ab Notifizierung, um um ihre Anhörung zu ersuchen. | Tagen ab Notifizierung, um um ihre Anhörung zu ersuchen. |
| Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, kann die Kammer den Akt | Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, kann die Kammer den Akt |
| beziehungsweise die Verordnung in Abwesenheit der Parteien für nichtig | beziehungsweise die Verordnung in Abwesenheit der Parteien für nichtig |
| erklären. | erklären. |
| Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die | Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident die |
| Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer | Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die Kammer |
| die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner | die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in seiner |
| Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die | Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich über die |
| Nichtigkeitserklärung. | Nichtigkeitserklärung. |
| Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im |
| Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei | Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei |
| einsehen. | einsehen. |
| § 2 - Wenn der Chefgreffier den Parteien notifiziert, dass die Kammer | § 2 - Wenn der Chefgreffier den Parteien notifiziert, dass die Kammer |
| über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren | über die Nichtigkeit des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren |
| Aussetzung angeordnet worden ist, befindet, vermerkt er den Wortlaut | Aussetzung angeordnet worden ist, befindet, vermerkt er den Wortlaut |
| von Artikel 17 § 4bis der koordinierten Gesetze und von § 1 des | von Artikel 17 § 4bis der koordinierten Gesetze und von § 1 des |
| vorliegenden Artikels.]] | vorliegenden Artikels.]] |
| [Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 1996 | [Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 1996 |
| (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. | (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. |
| Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] | Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] |
| [Art. 15ter - [§ 1 - Wenn die klagende Partei im Anschluss an einen | [Art. 15ter - [§ 1 - Wenn die klagende Partei im Anschluss an einen |
| Entscheid, durch den der Antrag auf Aussetzung eines Akts | Entscheid, durch den der Antrag auf Aussetzung eines Akts |
| beziehungsweise einer Verordnung abgewiesen worden ist, in der in | beziehungsweise einer Verordnung abgewiesen worden ist, in der in |
| Artikel 17 § 4ter der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen | Artikel 17 § 4ter der koordinierten Gesetze vorgesehenen Frist keinen |
| Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben einreicht, | Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben einreicht, |
| notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des | notifiziert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des |
| Auditorats der klagenden Partei, dass die Kammer die | Auditorats der klagenden Partei, dass die Kammer die |
| Verfahrensrücknahme aussprechen wird, es sei denn, die klagende Partei | Verfahrensrücknahme aussprechen wird, es sei denn, die klagende Partei |
| ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen um Anhörung. | ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen um Anhörung. |
| Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, spricht die Kammer | Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, spricht die Kammer |
| die Verfahrensrücknahme aus. | die Verfahrensrücknahme aus. |
| Wenn die klagende Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident | Wenn die klagende Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident |
| die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die | die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem die |
| Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in | Kammer die Parteien und das bestimmte Mitglied des Auditorats in |
| seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich | seiner Stellungnahme angehört hat, befindet die Kammer unverzüglich |
| über die Verfahrensrücknahme. | über die Verfahrensrücknahme. |
| Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im |
| Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei | Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei |
| einsehen. | einsehen. |
| Wenn verschiedene Kläger gemeinsam einen Aussetzungsantrag und eine | Wenn verschiedene Kläger gemeinsam einen Aussetzungsantrag und eine |
| Nichtigkeitsklage und nur einige von ihnen einen Antrag auf | Nichtigkeitsklage und nur einige von ihnen einen Antrag auf |
| Fortsetzung des Verfahrens eingereicht haben, gilt in Bezug auf die | Fortsetzung des Verfahrens eingereicht haben, gilt in Bezug auf die |
| anderen eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, und in dem Entscheid | anderen eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, und in dem Entscheid |
| über den Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird ebenfalls über die | über den Antrag auf Nichtigkeitserklärung wird ebenfalls über die |
| Verfahrensrücknahme derjenigen befunden, die versäumen, einen Antrag | Verfahrensrücknahme derjenigen befunden, die versäumen, einen Antrag |
| auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen. | auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen. |
| § 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei notifiziert, dass die | § 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei notifiziert, dass die |
| Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird - es sei denn, diese | Kammer die Verfahrensrücknahme aussprechen wird - es sei denn, diese |
| Partei ersucht um Anhörung -, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17 | Partei ersucht um Anhörung -, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 17 |
| § 4ter der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden | § 4ter der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden |
| Artikels.]] | Artikels.]] |
| [Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 1996 | [Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 1996 |
| (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. | (B.S. vom 1. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. |
| Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] | Juni 2000 (B.S. vom 15. Juli 2000)] |
| [Art. 15quater - Wenn der Auditor-Berichterstatter nach Verkündung | [Art. 15quater - Wenn der Auditor-Berichterstatter nach Verkündung |
| eines Entscheids über den Aussetzungsantrag und nach Austausch der | eines Entscheids über den Aussetzungsantrag und nach Austausch der |
| Erwiderungs- und Replikschriftsätze beziehungsweise des | Erwiderungs- und Replikschriftsätze beziehungsweise des |
| Ergänzungsschriftsatzes feststellt, dass die Parteien keine neuen | Ergänzungsschriftsatzes feststellt, dass die Parteien keine neuen |
| Sachverhalte anführen seit Verkündung des Entscheids, durch den die | Sachverhalte anführen seit Verkündung des Entscheids, durch den die |
| Ausführung des angefochtenen Akts ausgesetzt worden ist oder alle | Ausführung des angefochtenen Akts ausgesetzt worden ist oder alle |
| Klagegründe als nicht triftig verworfen worden sind oder der | Klagegründe als nicht triftig verworfen worden sind oder der |
| Aussetzungsantrag wegen Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage | Aussetzungsantrag wegen Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage |
| abgewiesen worden ist, kann er die Akte der Kanzlei übermitteln mit | abgewiesen worden ist, kann er die Akte der Kanzlei übermitteln mit |
| dem Vermerk, dass er keinen neuen Bericht über die Nichtigkeitsklage | dem Vermerk, dass er keinen neuen Bericht über die Nichtigkeitsklage |
| hinterlegen wird. | hinterlegen wird. |
| In dieser Mitteilung wird präzisiert, dass, gemäss dem Entscheid, | In dieser Mitteilung wird präzisiert, dass, gemäss dem Entscheid, |
| durch den über den Aussetzungsantrag befunden worden ist, | durch den über den Aussetzungsantrag befunden worden ist, |
| vorgeschlagen wird, die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder den | vorgeschlagen wird, die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder den |
| angefochtenen Akt für nichtig zu erklären. | angefochtenen Akt für nichtig zu erklären. |
| Die Artikel 13, 14, 14quater bis 14sexies der allgemeinen | Die Artikel 13, 14, 14quater bis 14sexies der allgemeinen |
| Verfahrensordnung sind anwendbar.] | Verfahrensordnung sind anwendbar.] |
| [Art. 15quater eingefügt durch Art. 70 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 15quater eingefügt durch Art. 70 des K.E. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
| KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit | KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit |
| Art. 16 - [§ 1 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, | Art. 16 - [§ 1 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, |
| wird der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift oder eine | wird der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift oder eine |
| separate Antragschrift eingereicht. | separate Antragschrift eingereicht. |
| § 2 - Wird der Antrag durch einen separaten Schriftsatz eingereicht, | § 2 - Wird der Antrag durch einen separaten Schriftsatz eingereicht, |
| enthält die Antragschrift des Aussetzungsantrags, die von der Partei | enthält die Antragschrift des Aussetzungsantrags, die von der Partei |
| beziehungsweise von ihrem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 | beziehungsweise von ihrem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 |
| der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert | der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert |
| und unterzeichnet wird, folgende Angaben: | und unterzeichnet wird, folgende Angaben: |
| 1. die Überschrift "Antragschrift zur Aussetzung in äusserster | 1. die Überschrift "Antragschrift zur Aussetzung in äusserster |
| Dringlichkeit", | Dringlichkeit", |
| 2. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers sowie | 2. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers sowie |
| den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung | den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung |
| erwähnten gewählten Wohnsitz, | erwähnten gewählten Wohnsitz, |
| 3. Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei, | 3. Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Partei, |
| 4. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, die Gegenstand des | 4. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, die Gegenstand des |
| Antrags ist, | Antrags ist, |
| 5. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der | 5. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der |
| Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts beziehungsweise der | Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts beziehungsweise der |
| angefochtenen Verordnung, | angefochtenen Verordnung, |
| 6. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die | 6. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die |
| unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts beziehungsweise der | unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts beziehungsweise der |
| angefochtenen Verordnung für den Kläger ein schwer | angefochtenen Verordnung für den Kläger ein schwer |
| wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann, | wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann, |
| 7. Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äussersten | 7. Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung der äussersten |
| Dringlichkeit, | Dringlichkeit, |
| 8. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von | 8. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von |
| Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. | Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld. |
| § 3 - Wenn der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift | § 3 - Wenn der Aussetzungsantrag durch eine Einheitsantragschrift |
| eingereicht wird, enthält diese eine Darlegung des Sachverhalts zur | eingereicht wird, enthält diese eine Darlegung des Sachverhalts zur |
| Untermauerung der äussersten Dringlichkeit. | Untermauerung der äussersten Dringlichkeit. |
| Artikel 8 ist auf diese Antragschrift anwendbar; sie enthält die | Artikel 8 ist auf diese Antragschrift anwendbar; sie enthält die |
| Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag in äusserster | Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag in äusserster |
| Dringlichkeit". | Dringlichkeit". |
| § 4 - Wenn in der Überschrift der Einheitsantragschrift nicht | § 4 - Wenn in der Überschrift der Einheitsantragschrift nicht |
| angegeben ist, dass es sich um einen Aussetzungsantrag in äusserster | angegeben ist, dass es sich um einen Aussetzungsantrag in äusserster |
| Dringlichkeit handelt, wird der Antrag gemäss den in den Kapiteln I | Dringlichkeit handelt, wird der Antrag gemäss den in den Kapiteln I |
| und II vorgesehenen Regeln behandelt. | und II vorgesehenen Regeln behandelt. |
| § 5 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, sind weder | § 5 - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, sind weder |
| die Artikel 11 bis 13 noch Artikel 3quater der allgemeinen | die Artikel 11 bis 13 noch Artikel 3quater der allgemeinen |
| Verfahrensordnung anwendbar. | Verfahrensordnung anwendbar. |
| In diesen Fällen kann der Präsident die klagende Partei, die beklagte | In diesen Fällen kann der Präsident die klagende Partei, die beklagte |
| Partei beziehungsweise die beitretende Partei sowie Personen, die ein | Partei beziehungsweise die beitretende Partei sowie Personen, die ein |
| Interesse an der Lösung der Sache haben, per Beschluss auffordern, | Interesse an der Lösung der Sache haben, per Beschluss auffordern, |
| eventuell in seiner Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen | eventuell in seiner Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen |
| Zeitpunkt - selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen | Zeitpunkt - selbst an Feiertagen und von einem Tag auf den anderen |
| beziehungsweise von einer Stunde zur anderen - zu erscheinen. | beziehungsweise von einer Stunde zur anderen - zu erscheinen. |
| Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm | Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm |
| bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. | bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. |
| In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die | In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die |
| Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. | Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. |
| Hat die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht im Voraus | Hat die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht im Voraus |
| übermittelt, übergibt sie sie in der Sitzung dem Präsidenten, der die | übermittelt, übergibt sie sie in der Sitzung dem Präsidenten, der die |
| Sitzung aussetzen kann, damit der Auditor und die klagende Partei | Sitzung aussetzen kann, damit der Auditor und die klagende Partei |
| sowie die beitretende Partei sie einsehen können. | sowie die beitretende Partei sie einsehen können. |
| Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids | Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids |
| anordnen.] | anordnen.] |
| [Art. 16 ersetzt durch Art. 71 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 16 ersetzt durch Art. 71 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
| 30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
| Art. 17 - Beitrittsklagen können in der Sitzung eingereicht werden, in | Art. 17 - Beitrittsklagen können in der Sitzung eingereicht werden, in |
| der über den Aussetzungsantrag befunden wird. | der über den Aussetzungsantrag befunden wird. |
| Art. 18 - [...] | Art. 18 - [...] |
| [Art. 18 aufgehoben durch Art. 72 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 18 aufgehoben durch Art. 72 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
| vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
| TITEL III - [Verschiedene Bestimmungen] | TITEL III - [Verschiedene Bestimmungen] |
| [Überschrift von Titel III ersetzt durch Art. 73 des K.E. vom 25. | [Überschrift von Titel III ersetzt durch Art. 73 des K.E. vom 25. |
| April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 19 - Entscheide, durch die über Aussetzungsanträge befunden wird, | Art. 19 - Entscheide, durch die über Aussetzungsanträge befunden wird, |
| werden den Parteien unverzüglich notifiziert. | werden den Parteien unverzüglich notifiziert. |
| Art. 20 - Entscheide, durch die die Aussetzung angeordnet wird, werden | Art. 20 - Entscheide, durch die die Aussetzung angeordnet wird, werden |
| unverzüglich in derselben Form veröffentlicht wie der ausgesetzte Akt | unverzüglich in derselben Form veröffentlicht wie der ausgesetzte Akt |
| beziehungsweise die ausgesetzte Verordnung oder, wenn diese nicht | beziehungsweise die ausgesetzte Verordnung oder, wenn diese nicht |
| veröffentlicht worden sind, in der Form, in der sie hätten | veröffentlicht worden sind, in der Form, in der sie hätten |
| veröffentlicht werden müssen. Dasselbe gilt für einen Entscheid, durch | veröffentlicht werden müssen. Dasselbe gilt für einen Entscheid, durch |
| den die Aussetzung zurückgezogen, aufgehoben oder geändert wird. | den die Aussetzung zurückgezogen, aufgehoben oder geändert wird. |
| Der Staatsrat bestimmt, ob der Entscheid vollständig oder auszugsweise | Der Staatsrat bestimmt, ob der Entscheid vollständig oder auszugsweise |
| zu veröffentlichen ist. | zu veröffentlichen ist. |
| [Auf Antrag des Chefgreffiers nimmt die beklagte Partei diese | [Auf Antrag des Chefgreffiers nimmt die beklagte Partei diese |
| Veröffentlichung unverzüglich vor.] | Veröffentlichung unverzüglich vor.] |
| [Art. 20 Abs. 3 ersetzt durch Art. 74 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 20 Abs. 3 ersetzt durch Art. 74 des K.E. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 21 - § 1 - [Wenn die Aussetzung wegen Befugnismissbrauch | Art. 21 - § 1 - [Wenn die Aussetzung wegen Befugnismissbrauch |
| angeordnet wird, wird im Entscheid die Verweisung der Sache an die | angeordnet wird, wird im Entscheid die Verweisung der Sache an die |
| Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung angeordnet.] | Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung angeordnet.] |
| § 2 - [...] | § 2 - [...] |
| § 3 - Die Generalversammlung [der Verwaltungsstreitsachenabteilung] | § 3 - Die Generalversammlung [der Verwaltungsstreitsachenabteilung] |
| wird durch die Übermittlung einer vom Präsidenten und dem Greffier der | wird durch die Übermittlung einer vom Präsidenten und dem Greffier der |
| Kammer unterzeichneten Ausfertigung des Verweisungsentscheids an den | Kammer unterzeichneten Ausfertigung des Verweisungsentscheids an den |
| Chefgreffier mit der Sache befasst. | Chefgreffier mit der Sache befasst. |
| Der Verweisungsentscheid wird den Parteien notifiziert. | Der Verweisungsentscheid wird den Parteien notifiziert. |
| [Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 75 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 75 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 30. April 2007); § 2 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 30. April 2007); § 2 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 2 des K.E. |
| vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 3 abgeändert durch | vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 3 abgeändert durch |
| Art. 75 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | Art. 75 Nr. 3 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 22 - Binnen einem Monat ab dem Tag, an dem der | Art. 22 - Binnen einem Monat ab dem Tag, an dem der |
| Auditor-Berichterstatter im Besitz des Replikschriftsatzes und der | Auditor-Berichterstatter im Besitz des Replikschriftsatzes und der |
| vollständigen Akte der Sache ist, [wird der Bericht über die Sache der | vollständigen Akte der Sache ist, [wird der Bericht über die Sache der |
| Kanzlei übermittelt, die der Kammer oder gegebenenfalls der | Kanzlei übermittelt, die der Kammer oder gegebenenfalls der |
| Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung eine Abschrift | Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung eine Abschrift |
| dieser Unterlagen zusendet.] | dieser Unterlagen zusendet.] |
| [Art. 22 abgeändert durch Art. 76 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 22 abgeändert durch Art. 76 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
| vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
| Art. 23 - [...] | Art. 23 - [...] |
| [Art. 23 aufgehoben durch Art. 77 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 23 aufgehoben durch Art. 77 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
| vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
| Art. 24 - Das der betreffenden Behörde in Anwendung von Artikel 17 § 5 | Art. 24 - Das der betreffenden Behörde in Anwendung von Artikel 17 § 5 |
| der koordinierten Gesetze auferlegte Zwangsgeld wird dem Sonderfonds | der koordinierten Gesetze auferlegte Zwangsgeld wird dem Sonderfonds |
| zugeführt, der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 2. April | zugeführt, der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 2. April |
| 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor [der | 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor [der |
| Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld | Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld |
| erwähnt ist. | erwähnt ist. |
| [Art. 24 abgeändert durch Art. 78 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 24 abgeändert durch Art. 78 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
| vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
| TITEL IV - Vorläufige Massnahmen | TITEL IV - Vorläufige Massnahmen |
| KAPITEL I - Einreichung von Anträgen auf vorläufige Massnahmen | KAPITEL I - Einreichung von Anträgen auf vorläufige Massnahmen |
| Art. 25 - [Wird der Antrag auf vorläufige Massnahmen durch einen | Art. 25 - [Wird der Antrag auf vorläufige Massnahmen durch einen |
| Schriftsatz eingereicht, der sich von dem Aussetzungsantrag | Schriftsatz eingereicht, der sich von dem Aussetzungsantrag |
| unterscheidet, wird dieser Schriftsatz von einer Partei, einer Person, | unterscheidet, wird dieser Schriftsatz von einer Partei, einer Person, |
| die ein Interesse an der Lösung der Sache hat, oder von einem | die ein Interesse an der Lösung der Sache hat, oder von einem |
| Rechtsanwalt unterzeichnet, der die in Artikel 19 Absatz 3 der | Rechtsanwalt unterzeichnet, der die in Artikel 19 Absatz 3 der |
| koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt. | koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt. |
| Diese Schriftsätze sind datiert und enthalten folgende Angaben: | Diese Schriftsätze sind datiert und enthalten folgende Angaben: |
| 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Antragstellers | 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Antragstellers |
| sowie den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung | sowie den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung |
| erwähnten gewählten Wohnsitz, | erwähnten gewählten Wohnsitz, |
| 2. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung | 2. Angabe des Akts beziehungsweise der Verordnung, deren Aussetzung |
| beantragt wird, | beantragt wird, |
| 3. Beschreibung der beantragten vorläufigen Massnahmen, | 3. Beschreibung der beantragten vorläufigen Massnahmen, |
| 4. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass die | 4. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass die |
| vorläufigen Massnahmen erforderlich sind, um die Interessen der | vorläufigen Massnahmen erforderlich sind, um die Interessen der |
| antragstellenden Partei zu wahren.] | antragstellenden Partei zu wahren.] |
| [Art. 25 ersetzt durch Art. 79 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 25 ersetzt durch Art. 79 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
| 30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
| Art. 26 - [Reicht die klagende Partei den Antrag auf vorläufige | Art. 26 - [Reicht die klagende Partei den Antrag auf vorläufige |
| Massnahmen durch eine Einheitsantragschrift ein, enthält diese neben | Massnahmen durch eine Einheitsantragschrift ein, enthält diese neben |
| den in Artikel 8 vorgesehenen Angaben auch die in Artikel 25 [sic, zu | den in Artikel 8 vorgesehenen Angaben auch die in Artikel 25 [sic, zu |
| lesen ist: Absatz 2] Nrn. 3 und 4 erwähnten Angaben.] | lesen ist: Absatz 2] Nrn. 3 und 4 erwähnten Angaben.] |
| [Art. 26 ersetzt durch Art. 80 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom | [Art. 26 ersetzt durch Art. 80 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom |
| 30. April 2007)] | 30. April 2007)] |
| KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen | KAPITEL II - Untersuchung von Anträgen |
| Art. 27 - Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der | Art. 27 - Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der |
| Präsident beschliessen, dass der Antrag auf vorläufige Massnahmen | Präsident beschliessen, dass der Antrag auf vorläufige Massnahmen |
| zusammen mit dem Aussetzungsantrag untersucht und über beide zusammen | zusammen mit dem Aussetzungsantrag untersucht und über beide zusammen |
| entschieden wird. | entschieden wird. |
| Art. 28 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien, dem | Art. 28 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien, dem |
| Generalauditor und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die | Generalauditor und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die |
| ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine | ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine |
| Abschrift der Antragschrift. | Abschrift der Antragschrift. |
| Art. 29 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift | Art. 29 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift |
| kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen | kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen |
| ergänzenden Schriftsatz mit den Anmerkungen zu den beantragten | ergänzenden Schriftsatz mit den Anmerkungen zu den beantragten |
| vorläufigen Massnahmen übermitteln. | vorläufigen Massnahmen übermitteln. |
| Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem | Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem |
| Auditor-Berichterstatter unverzüglich ein Exemplar des ergänzenden | Auditor-Berichterstatter unverzüglich ein Exemplar des ergänzenden |
| Schriftsatzes. | Schriftsatzes. |
| Zu spät eingereichte ergänzende Schriftsätze werden aus der | Zu spät eingereichte ergänzende Schriftsätze werden aus der |
| Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
| [Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 des K.E. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 30 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor | Art. 30 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor |
| [einen Bericht über den Antrag auf vorläufige Massnahmen]; | [einen Bericht über den Antrag auf vorläufige Massnahmen]; |
| gegebenenfalls ersucht er die Parteien, nähere Erläuterungen zu den | gegebenenfalls ersucht er die Parteien, nähere Erläuterungen zu den |
| von ihm angegebenen Punkten abzugeben. | von ihm angegebenen Punkten abzugeben. |
| [...] | [...] |
| [Art. 30 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 30 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 82 | (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 82 |
| Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 31 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per | Art. 31 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per |
| Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag von der Kammer untersucht | Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag von der Kammer untersucht |
| wird. | wird. |
| Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich | Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich |
| dem Generalauditor und den Parteien. | dem Generalauditor und den Parteien. |
| Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. | Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. |
| Art. 32 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während | Art. 32 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während |
| des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei | des im Beschluss des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei |
| einsehen. | einsehen. |
| KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit | KAPITEL III - Besondere Regeln in Fällen äusserster Dringlichkeit |
| Art. 33 - [§ 1] - [Anträge auf vorläufige Massnahmen in äusserster | Art. 33 - [§ 1] - [Anträge auf vorläufige Massnahmen in äusserster |
| Dringlichkeit müssen eine Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung | Dringlichkeit müssen eine Darlegung des Sachverhalts zur Untermauerung |
| der äussersten Dringlichkeit enthalten. Je nach Fall ist Artikel 25 | der äussersten Dringlichkeit enthalten. Je nach Fall ist Artikel 25 |
| oder Artikel 26 auf den Antrag anwendbar. Die Artikel 29 bis 31 sind | oder Artikel 26 auf den Antrag anwendbar. Die Artikel 29 bis 31 sind |
| nicht auf ihn anwendbar.] | nicht auf ihn anwendbar.] |
| [§ 2] - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, kann der | [§ 2] - Wenn äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, kann der |
| Präsident die Parteien und Personen, die ein Interesse an der Lösung | Präsident die Parteien und Personen, die ein Interesse an der Lösung |
| der Sache haben, per Beschluss auffordern, eventuell in seiner | der Sache haben, per Beschluss auffordern, eventuell in seiner |
| Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt - selbst an | Privatwohnung zu dem von ihm vorgegebenen Zeitpunkt - selbst an |
| Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer | Feiertagen und von einem Tag auf den anderen beziehungsweise von einer |
| Stunde zur anderen - zu erscheinen. | Stunde zur anderen - zu erscheinen. |
| Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm | Der Beschluss wird dem Generalauditor beziehungsweise dem von ihm |
| bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. | bestimmten Mitglied des Auditorats notifiziert. |
| In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die | In der Notifizierung ist gegebenenfalls vermerkt, dass die |
| Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. | Verwaltungsakte hinterlegt worden ist. |
| Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids | Der Präsident kann die sofortige Vollstreckung des Entscheids |
| anordnen. | anordnen. |
| [Art. 33 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert und ersetzt durch Art. 83 | [Art. 33 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert und ersetzt durch Art. 83 |
| Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 2 | Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); § 2 |
| (frühere Absätze 2 bis 5) nummeriert durch Art. 83 Nr. 2 des K.E. vom | (frühere Absätze 2 bis 5) nummeriert durch Art. 83 Nr. 2 des K.E. vom |
| 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 34 - [...] | Art. 34 - [...] |
| [Art. 34 aufgehoben durch Art. 84 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 34 aufgehoben durch Art. 84 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
| vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
| TITEL V - Zurückziehung und Änderung von Entscheiden, durch die die | TITEL V - Zurückziehung und Änderung von Entscheiden, durch die die |
| Aussetzung verkündet wird oder vorläufige Massnahmen angeordnet werden | Aussetzung verkündet wird oder vorläufige Massnahmen angeordnet werden |
| Art. 35 - Anträge auf Zurückziehung oder Änderung eines Entscheids, | Art. 35 - Anträge auf Zurückziehung oder Änderung eines Entscheids, |
| durch den die Aussetzung beziehungsweise vorläufige Massnahmen | durch den die Aussetzung beziehungsweise vorläufige Massnahmen |
| angeordnet werden, werden durch eine Antragschrift eingereicht, die | angeordnet werden, werden durch eine Antragschrift eingereicht, die |
| von einer der Parteien oder von einem Rechtsanwalt, der die in | von einer der Parteien oder von einem Rechtsanwalt, der die in |
| [Artikel 19 Absatz 3] der koordinierten Gesetze festgelegten | [Artikel 19 Absatz 3] der koordinierten Gesetze festgelegten |
| Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden ist. | Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden ist. |
| [Art. 35 abgeändert durch Art. 85 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 35 abgeändert durch Art. 85 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
| vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
| Art. 36 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende | Art. 36 - Diese Antragschrift ist datiert und enthält folgende |
| Angaben: | Angaben: |
| 1. Angabe des Entscheids, dessen Zurückziehung beziehungsweise | 1. Angabe des Entscheids, dessen Zurückziehung beziehungsweise |
| Änderung beantragt wird, | Änderung beantragt wird, |
| 2. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der | 2. Darlegung des Sachverhalts und der Gründe zur Untermauerung der |
| Zurückziehung beziehungsweise Änderung. | Zurückziehung beziehungsweise Änderung. |
| Art. 37 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem | Art. 37 - Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem |
| Generalauditor unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. | Generalauditor unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. |
| Art. 38 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift | Art. 38 - Binnen [fünfzehn] Tagen ab Notifizierung der Antragschrift |
| kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen | kann jede Partei dem Chefgreffier eine ergänzende Akte und einen |
| Schriftsatz mit Anmerkungen übermitteln. | Schriftsatz mit Anmerkungen übermitteln. |
| Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem | Der Chefgreffier übermittelt den anderen Parteien und dem |
| Auditor-Berichterstatter ein Exemplar des Schriftsatzes. | Auditor-Berichterstatter ein Exemplar des Schriftsatzes. |
| Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der | Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der |
| Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
| [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des K.E. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 39 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor | Art. 39 - Binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte verfasst der Auditor |
| [einen Bericht über den Antrag]; gegebenenfalls ersucht er die | [einen Bericht über den Antrag]; gegebenenfalls ersucht er die |
| Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten | Parteien, nähere Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten |
| abzugeben. | abzugeben. |
| [...] | [...] |
| [Art. 39 abgeändert durch Art. 87 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 39 abgeändert durch Art. 87 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 87 | (B.S. vom 30. April 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 87 |
| Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 40 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per | Art. 40 - Nach Einsicht in den Bericht beraumt der Präsident per |
| Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag auf Zurückziehung | Beschluss die Sitzung an, in der der Antrag auf Zurückziehung |
| beziehungsweise Änderung von der Kammer untersucht wird. | beziehungsweise Änderung von der Kammer untersucht wird. |
| Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss dem | Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss dem |
| Generalauditor und den Parteien. | Generalauditor und den Parteien. |
| Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. | Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. |
| TITEL VI - Sonderbestimmungen in Sachen Aussetzung und vorläufige | TITEL VI - Sonderbestimmungen in Sachen Aussetzung und vorläufige |
| Massnahmen | Massnahmen |
| Art. 41 - Um die Anwendung von Artikel 17 § 3 [Absatz 5] der | Art. 41 - Um die Anwendung von Artikel 17 § 3 [Absatz 5] der |
| koordinierten Gesetze zu gewährleisten, fordert der Präsident die | koordinierten Gesetze zu gewährleisten, fordert der Präsident die |
| Parteien auf, innerhalb kurzer Frist vor ihm zu erscheinen. | Parteien auf, innerhalb kurzer Frist vor ihm zu erscheinen. |
| Wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass er in der in Artikel 4 | Wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass er in der in Artikel 4 |
| Absatz 3 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegten Frist eine | Absatz 3 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegten Frist eine |
| Nichtigkeitsklage eingereicht hat, in der zumindest die Gründe für die | Nichtigkeitsklage eingereicht hat, in der zumindest die Gründe für die |
| Aussetzung und gegebenenfalls für die vorläufigen Massnahmen angeführt | Aussetzung und gegebenenfalls für die vorläufigen Massnahmen angeführt |
| sind, hebt der Präsident der Kammer, die die Aussetzung und | sind, hebt der Präsident der Kammer, die die Aussetzung und |
| gegebenenfalls die vorläufigen Massnahmen angeordnet hat, diese | gegebenenfalls die vorläufigen Massnahmen angeordnet hat, diese |
| Aussetzung und diese Massnahmen unverzüglich auf. | Aussetzung und diese Massnahmen unverzüglich auf. |
| Der mit Gründen versehene Entscheid des Präsidenten wird nach Anhörung | Der mit Gründen versehene Entscheid des Präsidenten wird nach Anhörung |
| der Parteien und des Auditors in seiner Stellungnahme erlassen. | der Parteien und des Auditors in seiner Stellungnahme erlassen. |
| Der Entscheid wird den Parteien unverzüglich notifiziert. | Der Entscheid wird den Parteien unverzüglich notifiziert. |
| [Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 88 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 88 des K.E. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
| Art. 42 - [Die Artikel 86, 88, 90 und 91 der allgemeinen | Art. 42 - [Die Artikel 86, 88, 90 und 91 der allgemeinen |
| Verfahrensordnung sind anwendbar.] | Verfahrensordnung sind anwendbar.] |
| [Jeder Verfahrensunterlage mit Ausnahme der Einheitsantragschrift] | [Jeder Verfahrensunterlage mit Ausnahme der Einheitsantragschrift] |
| werden neun vom Unterzeichner der Unterlage beglaubigte Abschriften | werden neun vom Unterzeichner der Unterlage beglaubigte Abschriften |
| beigefügt. Es kann angeordnet werden, zusätzliche Abschriften | beigefügt. Es kann angeordnet werden, zusätzliche Abschriften |
| einzureichen. | einzureichen. |
| [Art. 42 Abs. 1 ersetzt durch Art. 89 Nr. 1 des K.E. vom 25. April | [Art. 42 Abs. 1 ersetzt durch Art. 89 Nr. 1 des K.E. vom 25. April |
| 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 89 Nr. 2 | 2007 (B.S. vom 30. April 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 89 Nr. 2 |
| des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
| TITEL VII - Zwischenstreite | TITEL VII - Zwischenstreite |
| Art. 43 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes | Art. 43 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes |
| Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 | Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 |
| bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. | bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. |
| Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für ihre | Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für ihre |
| Entscheidung wesentlich ist, entscheidet sie vorläufig, ob das | Entscheidung wesentlich ist, entscheidet sie vorläufig, ob das |
| Schriftstück berücksichtigt werden muss. | Schriftstück berücksichtigt werden muss. |
| Art. 44 - Die folgenden Bestimmungen der allgemeinen Verfahrensordnung | Art. 44 - Die folgenden Bestimmungen der allgemeinen Verfahrensordnung |
| sind anwendbar auf: | sind anwendbar auf: |
| 1. Artikel 59 in Bezug auf Rücknahme, | 1. Artikel 59 in Bezug auf Rücknahme, |
| 2. Artikel 60 in Bezug auf Zusammenhang, | 2. Artikel 60 in Bezug auf Zusammenhang, |
| 3. die Artikel 62 bis 65 in Bezug auf Ablehnung. | 3. die Artikel 62 bis 65 in Bezug auf Ablehnung. |
| TITEL VIII - Schlussbestimmungen | TITEL VIII - Schlussbestimmungen |
| Art. 45 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 45 - [Aufhebungsbestimmung] |
| Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach dem Tag seiner | Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach dem Tag seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |