Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/04/2011
← Terug naar "Koninklijk besluit tot bepaling van de eisen waaraan houtpellets moeten voldoen om gebruikt te worden als brandstof voor niet-industriële verwarmingstoestellen. - Duitse vertaling"
Koninklijk besluit tot bepaling van de eisen waaraan houtpellets moeten voldoen om gebruikt te worden als brandstof voor niet-industriële verwarmingstoestellen. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les exigences auxquelles doivent répondre des pellets de bois prévus pour alimenter des appareils de chauffage non industriels. - Traduction allemande
5 APRIL 2011. - Koninklijk besluit tot bepaling van de eisen waaraan 5 AVRIL 2011. - Arrêté royal déterminant les exigences auxquelles
houtpellets moeten voldoen om gebruikt te worden als brandstof voor doivent répondre des pellets de bois prévus pour alimenter des
niet-industriële verwarmingstoestellen. - Duitse vertaling appareils de chauffage non industriels. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 5 april 2011 tot bepaling van de eisen waaraan houtpellets l'arrêté royal du 5 avril 2011 déterminant les exigences auxquelles
moeten voldoen om gebruikt te worden als brandstof voor doivent répondre des pellets de bois prévus pour alimenter des
niet-industriële verwarmingstoestellen (Belgisch Staatsblad van 13 mei appareils de chauffage non industriels (Moniteur belge du 13 mai
2011). 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anforderungen an 5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anforderungen an
Holzpellets für nichtindustrielle Heizgeräte Holzpellets für nichtindustrielle Heizgeräte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, des Artikels 5 § 1 Nr. 1, 3, 5, Schutz der Umwelt und der Gesundheit, des Artikels 5 § 1 Nr. 1, 3, 5,
6, 10 und 11; 6, 10 und 11;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz
"Umwelt" am 16. Februar 2009; "Umwelt" am 16. Februar 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 12. Mai Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 12. Mai
2009; 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 14. Mai 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 14. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 27. Mai 2009; Entwicklung vom 27. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 17. Juni Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 17. Juni
2009; 2009;
Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 6. Juli Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 6. Juli
2009; 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Mai 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Mai 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.459/3 des Staatsrates vom 12. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.459/3 des Staatsrates vom 12. Juli
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Klimas und der Energie Auf Vorschlag des Ministers des Klimas und der Energie
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das
Inverkehrbringen von Holzpellets festgelegt, die als Brennstoff für Inverkehrbringen von Holzpellets festgelegt, die als Brennstoff für
Heizkessel und Öfen mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 300 kW Heizkessel und Öfen mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 300 kW
bestimmt sind. bestimmt sind.
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. nichtindustrielles Heizgerät: Heizgerät, das im Königlichen Erlass 1. nichtindustrielles Heizgerät: Heizgerät, das im Königlichen Erlass
vom 12. Oktober 2010 zur Regelung der Mindestanforderungen an den vom 12. Oktober 2010 zur Regelung der Mindestanforderungen an den
Wirkungsgrad und die Höhe der Schadstoffemissionen von Heizgeräten für Wirkungsgrad und die Höhe der Schadstoffemissionen von Heizgeräten für
Festbrennstoffe erwähnt ist, Festbrennstoffe erwähnt ist,
2. Biomasse: biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und 2. Biomasse: biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und
Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung
(einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der
Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich
der Fischerei und der Aquakultur sowie biologisch abbaubarer Teil von der Fischerei und der Aquakultur sowie biologisch abbaubarer Teil von
Abfällen aus Industrie und Haushalten, Abfällen aus Industrie und Haushalten,
3. gefährliche Stoffe: Stoffe, wie in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. gefährliche Stoffe: Stoffe, wie in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom
21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der
Gesundheit erwähnt, Gesundheit erwähnt,
4. erneuerbarer Festbrennstoff: Festbrennstoff, der zu 100 Prozent aus 4. erneuerbarer Festbrennstoff: Festbrennstoff, der zu 100 Prozent aus
Biomasse besteht, die nicht mit gefährlichen Stoffen verunreinigt ist, Biomasse besteht, die nicht mit gefährlichen Stoffen verunreinigt ist,
5. Holzpellet: erneuerbarer verdichteter Festbrennstoff aus gemahlener 5. Holzpellet: erneuerbarer verdichteter Festbrennstoff aus gemahlener
Holzbiomasse, mit oder ohne organischem Bindemittel, in der Regel in Holzbiomasse, mit oder ohne organischem Bindemittel, in der Regel in
zylindrischer Form, mit einer zufallsbedingten Länge zwischen 3,15 und zylindrischer Form, mit einer zufallsbedingten Länge zwischen 3,15 und
45 mm und gebrochenen Enden, 45 mm und gebrochenen Enden,
6. organisches Bindemittel: organische Stoffe, zum Beispiel Stärke 6. organisches Bindemittel: organische Stoffe, zum Beispiel Stärke
oder Melasse, die vor oder während des Verdichtungsverfahrens zur oder Melasse, die vor oder während des Verdichtungsverfahrens zur
Erhöhung der Kohäsion des Erzeugnisses hinzugefügt werden, wobei alle Erhöhung der Kohäsion des Erzeugnisses hinzugefügt werden, wobei alle
anderen Parameter unverändert bleiben, anderen Parameter unverändert bleiben,
7. chemisch unbehandeltes Holz: Holz, das nicht behandelt wurde, 7. chemisch unbehandeltes Holz: Holz, das nicht behandelt wurde,
beispielsweise durch Zugabe von Leim, Lack, Farbe, durch beispielsweise durch Zugabe von Leim, Lack, Farbe, durch
Imprägnierung, Fungizidbehandlung usw., Imprägnierung, Fungizidbehandlung usw.,
8. Etikett für zertifizierte Qualität: Etikett anhand dessen der 8. Etikett für zertifizierte Qualität: Etikett anhand dessen der
Verbraucher die zertifizierten Anforderungen an Holzpellets zur Verbraucher die zertifizierten Anforderungen an Holzpellets zur
Kenntnis nimmt, Kenntnis nimmt,
9. zugelassenes Labor: im Rahmen des vorliegenden Erlasses 9. zugelassenes Labor: im Rahmen des vorliegenden Erlasses
akkreditiertes Labor, akkreditiertes Labor,
10. zuständige Behörde: die Generaldirektion Umwelt des FÖD 10. zuständige Behörde: die Generaldirektion Umwelt des FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
11. zuständiger Dienst: der Inspektionsdienst der Generaldirektion 11. zuständiger Dienst: der Inspektionsdienst der Generaldirektion
Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt. Umwelt.
Bedingungen für das Inverkehrbringen Bedingungen für das Inverkehrbringen
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, Holzpellets in Verkehr zu bringen, Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, Holzpellets in Verkehr zu bringen,
die: die:
- nicht den Produktnormen von Artikel 5 entsprechen, - nicht den Produktnormen von Artikel 5 entsprechen,
- nicht mit dem Etikett für zertifizierte Qualität versehen sind. - nicht mit dem Etikett für zertifizierte Qualität versehen sind.
§ 2 - Die zuständige Behörde erkennt die von anderen Mitgliedstaaten § 2 - Die zuständige Behörde erkennt die von anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zertifizierten Qualitätszeichen an. der Europäischen Union zertifizierten Qualitätszeichen an.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten zertifizierten Qualitätszeichen müssen auf § 3 - Die in § 2 erwähnten zertifizierten Qualitätszeichen müssen auf
allen Pelletsäcken abgebildet sein. allen Pelletsäcken abgebildet sein.
Etikett für zertifizierte Qualität Etikett für zertifizierte Qualität
Art. 4 - § 1 - Auf dem Etikett für zertifizierte Qualität befinden Art. 4 - § 1 - Auf dem Etikett für zertifizierte Qualität befinden
sich mindestens folgende Angaben: sich mindestens folgende Angaben:
- Name des Herstellers oder seines in der Europäischen Union - Name des Herstellers oder seines in der Europäischen Union
ansässigen Bevollmächtigten, ansässigen Bevollmächtigten,
- Herkunft der Biomasse (Land/Länder), - Herkunft der Biomasse (Land/Länder),
- Handelsmarke der Holzpellets, - Handelsmarke der Holzpellets,
- der Satz: "Hiermit erklären wir, dass diese Holzpellets den - der Satz: "Hiermit erklären wir, dass diese Holzpellets den
Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 5. April 2011 zur Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 5. April 2011 zur
Festlegung der Anforderungen an Holzpellets für nichtindustrielle Festlegung der Anforderungen an Holzpellets für nichtindustrielle
Heizgeräte entsprechen.", Heizgeräte entsprechen.",
- Wassergehalt in Prozent der Feuchtmasse, - Wassergehalt in Prozent der Feuchtmasse,
- Aschegehalt in Prozent der Trockenmasse, - Aschegehalt in Prozent der Trockenmasse,
- Heizwert in MJ/kg, berechnet auf der Grundlage des Wasser- und - Heizwert in MJ/kg, berechnet auf der Grundlage des Wasser- und
Aschegehalts, Aschegehalts,
- Länge in mm, - Länge in mm,
- Durchmesser in mm, - Durchmesser in mm,
- Feinanteil in Prozent in Verkaufsstellen, - Feinanteil in Prozent in Verkaufsstellen,
- mechanische Festigkeit in Prozent - mechanische Festigkeit in Prozent
oder oder
- Abrieb, - Abrieb,
- Herstellungsdatum im Format TT.MM.JJJJ. - Herstellungsdatum im Format TT.MM.JJJJ.
§ 2 - Wenn Holzpellets als Sackware in Verkehr gebracht werden, muss § 2 - Wenn Holzpellets als Sackware in Verkehr gebracht werden, muss
das Etikett für zertifizierte Qualität auf allen Säcken sichtbar und das Etikett für zertifizierte Qualität auf allen Säcken sichtbar und
lesbar sein. lesbar sein.
Bei einem Inverkehrbringen als Schüttgut muss das Etikett für Bei einem Inverkehrbringen als Schüttgut muss das Etikett für
zertifizierte Qualität dem Kunden zusammen mit seiner Rechnung zertifizierte Qualität dem Kunden zusammen mit seiner Rechnung
ausgehändigt werden. ausgehändigt werden.
§ 3 - Die Etiketten werden in der Sprache oder den Sprachen des § 3 - Die Etiketten werden in der Sprache oder den Sprachen des
Sprachgebietes verfasst, in dem die Holzpellets in Verkehr gebracht Sprachgebietes verfasst, in dem die Holzpellets in Verkehr gebracht
werden. werden.
Produktnormen Produktnormen
Art. 5 - § 1 - Gemäß Artikel 4 § 1 müssen Holzpellets folgende Art. 5 - § 1 - Gemäß Artikel 4 § 1 müssen Holzpellets folgende
Nachhaltigkeitsbedingungen hinsichtlich der Herkunft des für ihre Nachhaltigkeitsbedingungen hinsichtlich der Herkunft des für ihre
Herstellung benötigten Holzes und folgende technische Anforderungen Herstellung benötigten Holzes und folgende technische Anforderungen
erfüllen: erfüllen:
1. Nachhaltigkeit 1. Nachhaltigkeit
Herkunft des Holzes: Das für die Herstellung von Pellets verwendete Herkunft des Holzes: Das für die Herstellung von Pellets verwendete
Holz muss chemisch unbehandelt sein und aus nachhaltigen Holz muss chemisch unbehandelt sein und aus nachhaltigen
Forstbetrieben stammen, zum Beispiel solchen mit FSC-, PEFC-Siegel. Forstbetrieben stammen, zum Beispiel solchen mit FSC-, PEFC-Siegel.
Andere Gütesiegel können verwendet werden, sofern sie dieselben Ziele Andere Gütesiegel können verwendet werden, sofern sie dieselben Ziele
im Bereich nachhaltige Forstwirtschaft verfolgen, wie sie mit den FSC- im Bereich nachhaltige Forstwirtschaft verfolgen, wie sie mit den FSC-
und PEFC-Siegeln angestrebt werden. und PEFC-Siegeln angestrebt werden.
2. Technische Anforderungen 2. Technische Anforderungen
a) Wassergehalt in Prozent der Feuchtmasse: < 10 Prozent, gemessen a) Wassergehalt in Prozent der Feuchtmasse: < 10 Prozent, gemessen
gemäß der Norm EN 14774-2, gemäß der Norm EN 14774-2,
b) Aschegehalt auf der Grundlage der Trockenmasse: < 1,5 Prozent, b) Aschegehalt auf der Grundlage der Trockenmasse: < 1,5 Prozent,
gemessen gemäß der Norm EN 14775, gemessen gemäß der Norm EN 14775,
c) Heizwert, berechnet auf der Grundlage des Wasser- und Aschegehalts, c) Heizwert, berechnet auf der Grundlage des Wasser- und Aschegehalts,
? 16.3 MJ/kg, gemessen gemäß der Norm EN 14918 und CEN/TS 15234 Anhang ? 16.3 MJ/kg, gemessen gemäß der Norm EN 14918 und CEN/TS 15234 Anhang
E Formel 2, E Formel 2,
d) Länge (l) *: 3,15 ? l ? 40 mm, gemessen gemäß der Norm prEN 14961-2 d) Länge (l) *: 3,15 ? l ? 40 mm, gemessen gemäß der Norm prEN 14961-2
(* 5 Prozent Pellets mit L > 40 mm werden toleriert, L max = 45 mm), (* 5 Prozent Pellets mit L > 40 mm werden toleriert, L max = 45 mm),
e) Durchmesser (d): 5 ? d ? 9 mm, gemessen gemäß der Norm prEN e) Durchmesser (d): 5 ? d ? 9 mm, gemessen gemäß der Norm prEN
14961-2, 14961-2,
f) Feinanteil (Verkaufsstelle): ? 2 Prozent, gemessen gemäß der Norm f) Feinanteil (Verkaufsstelle): ? 2 Prozent, gemessen gemäß der Norm
CEN/TS 15149-2, CEN/TS 15149-2,
g) entweder mechanische Festigkeit (ab Fabrik): ? 97,5 Prozent, g) entweder mechanische Festigkeit (ab Fabrik): ? 97,5 Prozent,
gemessen gemäß der Norm EN 15210-1 gemessen gemäß der Norm EN 15210-1
oder Abrieb: < 2,3 gemessen gemäß der Norm DIN 51731, oder Abrieb: < 2,3 gemessen gemäß der Norm DIN 51731,
h) Feinanteil (bei der Herstellung): ? 1 Prozent, gemessen gemäß der h) Feinanteil (bei der Herstellung): ? 1 Prozent, gemessen gemäß der
Norm CEN/TS 15149-2, Norm CEN/TS 15149-2,
i) Schüttdichte: ? 600 kg/m3, gemessen gemäß der Norm CEN/TS 15103, i) Schüttdichte: ? 600 kg/m3, gemessen gemäß der Norm CEN/TS 15103,
j) Bindemittel (muss vom Hersteller angegeben werden): < 2 Prozent, j) Bindemittel (muss vom Hersteller angegeben werden): < 2 Prozent,
gemessen gemäß der Norm prEN 14961-2, gemessen gemäß der Norm prEN 14961-2,
k) Schwefelgehalt (S) auf der Grundlage der Trockenmasse: ? 0,03 k) Schwefelgehalt (S) auf der Grundlage der Trockenmasse: ? 0,03
Prozent, gemessen gemäß der Norm CEN/TS 15289, Prozent, gemessen gemäß der Norm CEN/TS 15289,
l) Stickstoffgehalt (N): ? 0,5 Prozent, gemessen gemäß der Norm CEN/TS l) Stickstoffgehalt (N): ? 0,5 Prozent, gemessen gemäß der Norm CEN/TS
15289, 15289,
m) Chlorgehalt (Cl): ? 0,02 Prozent, gemessen gemäß der Norm EN 15103, m) Chlorgehalt (Cl): ? 0,02 Prozent, gemessen gemäß der Norm EN 15103,
n) Arsen (As): ? 1,0 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, n) Arsen (As): ? 1,0 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297,
o) Cadmium (Cd): ? 0,5 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, o) Cadmium (Cd): ? 0,5 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297,
p) Chrom (Cr): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, p) Chrom (Cr): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297,
q) Kupfer (Cu): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, q) Kupfer (Cu): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297,
r) Blei (Pb): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, r) Blei (Pb): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297,
s) Quecksilber (Hg): ? 0,1 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, s) Quecksilber (Hg): ? 0,1 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297,
t) Nickel (Ni): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297, t) Nickel (Ni): ? 10 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297,
u) Zink (Zn): ? 100 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297. u) Zink (Zn): ? 100 mg/kg, gemessen gemäß der Norm prEN 15297.
§ 2 - Die Messungen und Prüfverfahren für Holzpellets müssen gemäß den § 2 - Die Messungen und Prüfverfahren für Holzpellets müssen gemäß den
in Anlage 1 erwähnten Normen durchgeführt werden. in Anlage 1 erwähnten Normen durchgeführt werden.
Marktüberwachung Marktüberwachung

Artikel 1.§ 1 - Die zugelassenen Labore melden sich bei dem für

Artikel 1. § 1 - Die zugelassenen Labore melden sich bei dem für
Umwelt zuständigen Minister. Umwelt zuständigen Minister.
§ 2 - Labore, die bereits im Rahmen von Zertifizierungen wie zum § 2 - Labore, die bereits im Rahmen von Zertifizierungen wie zum
Beispiel DIN+, ÖNORM oder anderen zugelassen sind, werden von BELAC Beispiel DIN+, ÖNORM oder anderen zugelassen sind, werden von BELAC
anerkannt. anerkannt.
Art. 2 - § 1 - Der zuständige Dienst führt Kontrollen der Herstellung Art. 2 - § 1 - Der zuständige Dienst führt Kontrollen der Herstellung
an den Herstellungsorten und der Verkaufsstellen durch. an den Herstellungsorten und der Verkaufsstellen durch.
§ 2 - Um die Konformität von Holzpellets zu gewährleisten, müssen § 2 - Um die Konformität von Holzpellets zu gewährleisten, müssen
Prüfungen und Messungen von einem zugelassenen Labor durchgeführt Prüfungen und Messungen von einem zugelassenen Labor durchgeführt
werden. werden.
§ 3 - Im Fall der Kontrolle der Herstellung an den Herstellungsorten § 3 - Im Fall der Kontrolle der Herstellung an den Herstellungsorten
führt der zuständige Dienst mindestens einmal im Jahr eine führt der zuständige Dienst mindestens einmal im Jahr eine
unangekündigte Kontrolle durch. Die in Artikel 5 aufgeführten unangekündigte Kontrolle durch. Die in Artikel 5 aufgeführten
Parameter müssen gemäß den vorgesehenen Normen und von einem Parameter müssen gemäß den vorgesehenen Normen und von einem
zugelassenen Labor analysiert werden. zugelassenen Labor analysiert werden.
Das Probenahmeverfahren erfolgt gemäß den in den Normen NBN CEN/TS Das Probenahmeverfahren erfolgt gemäß den in den Normen NBN CEN/TS
14778 und 14779 vorgesehenen Methoden. 14778 und 14779 vorgesehenen Methoden.
Die Portionierung von Holzpellets und deren Abfüllung in Säcke werden Die Portionierung von Holzpellets und deren Abfüllung in Säcke werden
als Herstellungstätigkeiten angesehen. als Herstellungstätigkeiten angesehen.
§ 4 - Im Fall der Überwachung der Verkaufsstellen kontrolliert der § 4 - Im Fall der Überwachung der Verkaufsstellen kontrolliert der
zuständige Dienst die Holzpelletsäcke mindestens einmal im Jahr. Zum zuständige Dienst die Holzpelletsäcke mindestens einmal im Jahr. Zum
Zweck der in § 2 erwähnten Prüfungen und Messungen müssen dem Zweck der in § 2 erwähnten Prüfungen und Messungen müssen dem
zuständigen Dienst drei stichprobenweise entnommene Holzpelletproben zuständigen Dienst drei stichprobenweise entnommene Holzpelletproben
von je 15 kg kostenlos zur Verfügung gestellt werden. von je 15 kg kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Der zuständige Dienst versiegelt die drei Proben. Die zweite und die Der zuständige Dienst versiegelt die drei Proben. Die zweite und die
dritte Probe werden vom Verteiler in der Verkaufsstelle aufbewahrt. dritte Probe werden vom Verteiler in der Verkaufsstelle aufbewahrt.
Bei Gegenexpertisen werden die zweite und die dritte Probe geprüft. In Bei Gegenexpertisen werden die zweite und die dritte Probe geprüft. In
diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten des Verteilers. diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten des Verteilers.
§ 5 - Das zugelassene Labor übermittelt dem zuständigen Dienst den § 5 - Das zugelassene Labor übermittelt dem zuständigen Dienst den
Analysebericht. Analysebericht.
§ 6 - Im Fall einer Nichtkonformität mit Artikel 3 § 1 ist der § 6 - Im Fall einer Nichtkonformität mit Artikel 3 § 1 ist der
zuständige Dienst damit beauftragt, die betreffenden Holzpellets aus zuständige Dienst damit beauftragt, die betreffenden Holzpellets aus
dem Handel nehmen zu lassen. dem Handel nehmen zu lassen.
Die betreffenden Holzpellets werden auf der Grundlage ihres Die betreffenden Holzpellets werden auf der Grundlage ihres
Herstellungsdatums identifiziert. Herstellungsdatums identifiziert.
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
Art. 3 - Der zuständige Dienst veröffentlicht regelmäßig: Art. 3 - Der zuständige Dienst veröffentlicht regelmäßig:
- die Liste der Marken von Holzpellets, die den Bestimmungen des - die Liste der Marken von Holzpellets, die den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses entsprechen. Diese Liste ist auf der Website des vorliegenden Erlasses entsprechen. Diese Liste ist auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt unter der Adresse www.health.fgov.be, Nahrungsmittelkette und Umwelt unter der Adresse www.health.fgov.be,
Umwelt, nachhaltige Produktion und nachhaltiger Konsum, Produkte, Umwelt, nachhaltige Produktion und nachhaltiger Konsum, Produkte,
einsehbar, einsehbar,
- die Liste der Verkaufsstellen für Holzpellets. - die Liste der Verkaufsstellen für Holzpellets.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach dem Tag seiner Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach dem Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Der für Umwelt und Verbraucherschutz zuständige Minister ist Art. 5 - Der für Umwelt und Verbraucherschutz zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011 Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Anlage 1 Anlage 1
Tabelle der Anforderungen an Holzpellets in Anwendung von Artikel 5 § Tabelle der Anforderungen an Holzpellets in Anwendung von Artikel 5 §
1 1
Die Messungen und Prüfverfahren für Holzpellets müssen gemäß folgenden Die Messungen und Prüfverfahren für Holzpellets müssen gemäß folgenden
Normen durchgeführt werden: Normen durchgeführt werden:
- EN 14961-1:2010, Solid biofuels - Fuel specifications and classes - EN 14961-1:2010, Solid biofuels - Fuel specifications and classes
- EN 14774-1, Solid biofuels - Methods for the determination of - EN 14774-1, Solid biofuels - Methods for the determination of
moisture content - Oven dry method - Part 1: Total moisture - moisture content - Oven dry method - Part 1: Total moisture -
Reference method Reference method
- EN 14774-2, Solid biofuels - Methods for the determination of - EN 14774-2, Solid biofuels - Methods for the determination of
moisture content - Oven dry method - Part 2: Total moisture - moisture content - Oven dry method - Part 2: Total moisture -
Simplified procedure Simplified procedure
- EN 14775, Solid biofuels - Methods for the determination of ash - EN 14775, Solid biofuels - Methods for the determination of ash
content content
- prEN 15370, Solid Biofuels - Methods for the determination of ash - prEN 15370, Solid Biofuels - Methods for the determination of ash
melting behaviour - Part 1: Characteristic temperatures method melting behaviour - Part 1: Characteristic temperatures method
- CEN/TS 14778-1, Solid Biofuels - Methods for sampling - CEN/TS 14778-1, Solid Biofuels - Methods for sampling
- CEN/TS 14779, Solid Biofuels - Methods for preparing sampling plans - CEN/TS 14779, Solid Biofuels - Methods for preparing sampling plans
and sampling certificates and sampling certificates
- CEN/TS 14780, Solid Biofuels - Methods for sample reduction - CEN/TS 14780, Solid Biofuels - Methods for sample reduction
- EN 14918, Solid Biofuels - Method for the determination of calorific - EN 14918, Solid Biofuels - Method for the determination of calorific
values values
- EN 15103, Solid Biofuels - Methods for the determination of bulk - EN 15103, Solid Biofuels - Methods for the determination of bulk
density density
- prEN 15104, Solid Biofuels - Determination of carbon, hydrogen and - prEN 15104, Solid Biofuels - Determination of carbon, hydrogen and
nitrogen - Instrumental method nitrogen - Instrumental method
- CEN/TS 15105, Solid Biofuels - Methods for the determination of the - CEN/TS 15105, Solid Biofuels - Methods for the determination of the
water soluble content of chloride, sodium and potassium water soluble content of chloride, sodium and potassium
- CEN/TS 15149-2, Solid Biofuels - Methods for the determination of - CEN/TS 15149-2, Solid Biofuels - Methods for the determination of
particle size distribution - Part 2: Vibrating screen method for small particle size distribution - Part 2: Vibrating screen method for small
particles using screen apertures of 3,15 mm and below particles using screen apertures of 3,15 mm and below
- EN 15210-1, Solid Biofuels - Methods for the determination of - EN 15210-1, Solid Biofuels - Methods for the determination of
mechanical durability of pellets and briquettes - Part 1: Pellets mechanical durability of pellets and briquettes - Part 1: Pellets
- CEN/TS 15234, Solid Biofuels - Fuel quality assurance - CEN/TS 15234, Solid Biofuels - Fuel quality assurance
- prEN 15297, Solid Biofuels - determination of minor elements - prEN 15297, Solid Biofuels - determination of minor elements
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. April 2011 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. April 2011 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
^