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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 APRIL 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 AVRIL 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2011 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat (Moniteur |
van State (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2011, err. van 6 juni 2011). | belge du 6 mai 2011, err. du 6 juin 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des | Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des |
Staatsrates | Staatsrates |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in Artikel 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973 | in Artikel 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird bestimmt, dass | koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird bestimmt, dass |
Entscheide des Staatsrates in den vom König bestimmten Fällen | Entscheide des Staatsrates in den vom König bestimmten Fällen |
übersetzt werden. Diese Gesetzesbestimmung ist im Königlichen Erlass | übersetzt werden. Diese Gesetzesbestimmung ist im Königlichen Erlass |
vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des | vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des |
Staatsrates umgesetzt worden. In Artikel 1 dieses Erlasses wird | Staatsrates umgesetzt worden. In Artikel 1 dieses Erlasses wird |
Folgendes bestimmt: | Folgendes bestimmt: |
"Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit | "Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit |
Verordnungscharakter werden übersetzt. | Verordnungscharakter werden übersetzt. |
Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis | Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis |
der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten | der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten |
Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der | Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der |
Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder | Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder |
Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn | Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn |
vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf | vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf |
eigene Initiative ergänzen." | eigene Initiative ergänzen." |
Tatsächlich erschwert die systematische Übersetzung der Entscheide in | Tatsächlich erschwert die systematische Übersetzung der Entscheide in |
Bezug auf Erlasse mit Verordnungscharakter die Aufgabe des | Bezug auf Erlasse mit Verordnungscharakter die Aufgabe des |
Konkordanzdienstes des Staatsrates, zumal die praktischen Vorteile | Konkordanzdienstes des Staatsrates, zumal die praktischen Vorteile |
dieser Arbeit kaum wahrnehmbar sind, wenn die für nichtig erklärten | dieser Arbeit kaum wahrnehmbar sind, wenn die für nichtig erklärten |
Erlasse oder die Erlasse, deren Ausführung ausgesetzt wird, in nur | Erlasse oder die Erlasse, deren Ausführung ausgesetzt wird, in nur |
einer Sprache abgefasst sind. | einer Sprache abgefasst sind. |
Vorliegender Erlassentwurf beschränkt die Verpflichtung der | Vorliegender Erlassentwurf beschränkt die Verpflichtung der |
systematischen Übersetzung auf Entscheide, in denen verfügt wird, die | systematischen Übersetzung auf Entscheide, in denen verfügt wird, die |
Ausführung eines in französischer und in niederländischer Sprache | Ausführung eines in französischer und in niederländischer Sprache |
verfassten Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen | verfassten Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen |
solchen Erlass für nichtig zu erklären. | solchen Erlass für nichtig zu erklären. |
Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs, den wir die Ehre | Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs, den wir die Ehre |
haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. | haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des | Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des |
Staatsrates | Staatsrates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973 | Aufgrund des Artikels 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996; | 4. August 1996; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.721/2 des Staatsrates vom 6. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.721/2 des Staatsrates vom 6. Oktober |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar | Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar |
2001 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates wird wie | 2001 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Entscheide des Staatsrates, in denen verfügt wird, die Ausführung | "Entscheide des Staatsrates, in denen verfügt wird, die Ausführung |
eines in französischer und in niederländischer Sprache verfassten | eines in französischer und in niederländischer Sprache verfassten |
Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen solchen | Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen solchen |
Erlass für nichtig zu erklären, werden übersetzt." | Erlass für nichtig zu erklären, werden übersetzt." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum |
seines Inkrafttretens verkündeten Entscheide und auf Entscheide, die | seines Inkrafttretens verkündeten Entscheide und auf Entscheide, die |
seit dem 1. Januar 1995 verkündet, aber noch nicht übersetzt worden | seit dem 1. Januar 1995 verkündet, aber noch nicht übersetzt worden |
sind. | sind. |
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |