← Terug naar  "Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden erkend als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. - Duitse vertaling "
                    
                        
                        
                
              | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden erkend als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie doit répondre pour être agréé comme service médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987. - Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 5 APRIL 1991. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen | 5 AVRIL 1991. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service | 
| waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden erkend als | de radiothérapie doit répondre pour être agréé comme service | 
| medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de | médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, | 
| ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. - Duitse vertaling | coordonnée le 7 août 1987. - Traduction allemande | 
| De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 17 | 
| - op 17 september 2005 - van het koninklijk besluit van 5 april 1991 | septembre 2005 - en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 1991 | 
| houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst radiotherapie | fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie doit répondre | 
| moet voldoen om te worden erkend als medisch-technische dienst zoals | |
| bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op | pour être agréé comme service médico-technique au sens de l'article 44 | 
| 7 augustus 1987 (Belgisch Staatsblad van 17 april 1991), zoals het | de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 (Moniteur belge | 
| achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | du 17 avril 1991), tel qu'il a été modifié successivement par : | 
| - het koninklijk besluit van 17 oktober 1991 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 17 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 5 | 
| koninklijk besluit van 5 april 1991 houdende vaststelling van de | avril 1991 fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie | 
| normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden | |
| erkend als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van | doit répondre pour être agréé comme service médico-technique au sens | 
| de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 (Belgisch | de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 | 
| Staatsblad van 14 november 1991); | (Moniteur belge du 14 novembre 1991); | 
| - het koninklijk besluit van 17 september 2005 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 17 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 5 | 
| koninklijk besluit van 5 april 1991 houdende vaststelling van de | avril 1991 fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie | 
| normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden | |
| erkend als zware medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 | doit répondre pour être agréé comme service médico-technique lourd au | 
| van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 | sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août | 
| (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2005). | 1987 (Moniteur belge du 18 octobre 2005). | 
| Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | 
| Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | 
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | 
| 5. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen | 5. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen | 
| ein Dienst für Strahlentherapie entsprechen muss, um als [...] | ein Dienst für Strahlentherapie entsprechen muss, um als [...] | 
| medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. | medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. | 
| August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen | August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen | 
| zu werden | zu werden | 
| [Überschrift abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 | [Überschrift abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 | 
| (B.S. vom 18. Oktober 2005)] | (B.S. vom 18. Oktober 2005)] | 
| Artikel 1 - Als [...] medizinisch-technischer Dienst im Sinne von | Artikel 1 - Als [...] medizinisch-technischer Dienst im Sinne von | 
| Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | 
| Krankenhäuser gilt jeder Dienst für Strahlentherapie, der den Normen | Krankenhäuser gilt jeder Dienst für Strahlentherapie, der den Normen | 
| des vorliegenden Erlasses entspricht. | des vorliegenden Erlasses entspricht. | 
| [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. | [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. | 
| vom 18. Oktober 2005)] | vom 18. Oktober 2005)] | 
| Art. 2 - Dienste für Strahlentherapie müssen in allgemeinen | Art. 2 - Dienste für Strahlentherapie müssen in allgemeinen | 
| Krankenhäusern eingerichtet werden. | Krankenhäusern eingerichtet werden. | 
| Art. 3 - § 1 - Die Zulassung als [...] medizinisch-technischer Dienst | Art. 3 - § 1 - Die Zulassung als [...] medizinisch-technischer Dienst | 
| wird Diensten für Strahlentherapie verliehen, wenn sie den im | wird Diensten für Strahlentherapie verliehen, wenn sie den im | 
| vorliegenden Erlass festgelegten Normen entsprechen. | vorliegenden Erlass festgelegten Normen entsprechen. | 
| [§ 1bis - Zwei oder mehr Dienste für Strahlentherapie dürfen gemeinsam | [§ 1bis - Zwei oder mehr Dienste für Strahlentherapie dürfen gemeinsam | 
| den Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen, sofern: | den Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen, sofern: | 
| 1. die Zulassung einem der betreffenden Krankenhäuser verliehen wird, | 1. die Zulassung einem der betreffenden Krankenhäuser verliehen wird, | 
| 2. die verschiedenen betreffenden Krankenhäuser ein von der | 2. die verschiedenen betreffenden Krankenhäuser ein von der | 
| zuständigen Gemeinschaftsexekutive gebilligtes Zusammenarbeitsabkommen | zuständigen Gemeinschaftsexekutive gebilligtes Zusammenarbeitsabkommen | 
| abschliessen, | abschliessen, | 
| 3. die verschiedenen Dienste gemeinsam über einen dienstleitenden Arzt | 3. die verschiedenen Dienste gemeinsam über einen dienstleitenden Arzt | 
| verfügen, | verfügen, | 
| 4. von der Zusammenarbeit mindestens ein Dienst für Strahlentherapie | 4. von der Zusammenarbeit mindestens ein Dienst für Strahlentherapie | 
| betroffen ist, in dem auf Jahresbasis mindestens 500 neue Patienten | betroffen ist, in dem auf Jahresbasis mindestens 500 neue Patienten | 
| behandelt werden. | behandelt werden. | 
| Es können nähere Regeln von Uns festgelegt werden, was die | Es können nähere Regeln von Uns festgelegt werden, was die | 
| Mindestaktivität betrifft, die jeder Dienst getrennt innerhalb der | Mindestaktivität betrifft, die jeder Dienst getrennt innerhalb der | 
| Zusammenarbeit erreichen muss, | Zusammenarbeit erreichen muss, | 
| 5. die Zusammenarbeit binnen einer von Uns näher zu bestimmenden Frist | 5. die Zusammenarbeit binnen einer von Uns näher zu bestimmenden Frist | 
| zu einem räumlichen Zusammenschluss der verschiedenen Dienste führt.] | zu einem räumlichen Zusammenschluss der verschiedenen Dienste führt.] | 
| § 2 - Strahlentherapeutische Geräte dürfen nur in Diensten, die als | § 2 - Strahlentherapeutische Geräte dürfen nur in Diensten, die als | 
| aufwendige medizinisch-technische Dienste zugelassen sind, installiert | aufwendige medizinisch-technische Dienste zugelassen sind, installiert | 
| werden. | werden. | 
| § 3 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr entsprochen wird, | § 3 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr entsprochen wird, | 
| wird die Zulassung entzogen. | wird die Zulassung entzogen. | 
| [Art. 3 § 1 bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1991 | [Art. 3 § 1 bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1991 | 
| (B.S. vom 14. November 1991); § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom | (B.S. vom 14. November 1991); § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom | 
| 17. September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)]] | 17. September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)]] | 
| Art. 4 - Der nationale Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 4 - Der nationale Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 
| Volksgesundheit gehört, wird von der betreffenden | Volksgesundheit gehört, wird von der betreffenden | 
| Gemeinschaftsexekutive informiert über: | Gemeinschaftsexekutive informiert über: | 
| a) den Beschluss, durch den eine Zulassung verliehen wird, unter | a) den Beschluss, durch den eine Zulassung verliehen wird, unter | 
| Angabe der Weise, in der einer jeden der Normen des vorliegenden | Angabe der Weise, in der einer jeden der Normen des vorliegenden | 
| Erlasses entsprochen wird, | Erlasses entsprochen wird, | 
| b) den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, und dessen | b) den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, und dessen | 
| Begründung, | Begründung, | 
| c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass der Dienst nicht | c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass der Dienst nicht | 
| zugelassen ist. | zugelassen ist. | 
| Art. 5 - [Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom | Art. 5 - [Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom | 
| 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung | 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung | 
| und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, ist nicht | und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, ist nicht | 
| anwendbar. | anwendbar. | 
| In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen | In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen | 
| Erlasses vom 25. April 1997 muss ein Dienst, der von einer Vereinigung | Erlasses vom 25. April 1997 muss ein Dienst, der von einer Vereinigung | 
| an mehreren Standorten betrieben wird, einen gemeinsamen Dienstleiter | an mehreren Standorten betrieben wird, einen gemeinsamen Dienstleiter | 
| haben. | haben. | 
| Die in Absatz 2 erwähnte Vereinigung muss von einer getrennten | Die in Absatz 2 erwähnte Vereinigung muss von einer getrennten | 
| juristischen Person betrieben werden, wie erwähnt in Artikel 69 Absatz | juristischen Person betrieben werden, wie erwähnt in Artikel 69 Absatz | 
| 2 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes.] | 2 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes.] | 
| [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom | 
| 18. Oktober 2005)] | 18. Oktober 2005)] | 
| Art. 6 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner | Art. 6 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner | 
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| § 2 - Den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses muss spätestens | § 2 - Den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses muss spätestens | 
| am 1. Januar 1992 entsprochen werden. | am 1. Januar 1992 entsprochen werden. | 
| Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | 
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Anlage | Anlage | 
| A. Architektonische Normen | A. Architektonische Normen | 
| Ein Dienst für Strahlentherapie muss folgende Einheiten umfassen: | Ein Dienst für Strahlentherapie muss folgende Einheiten umfassen: | 
| 1. die eigentliche Bestrahlungseinheit, | 1. die eigentliche Bestrahlungseinheit, | 
| 2. die Konsultationseinheit, | 2. die Konsultationseinheit, | 
| 3. die Hospitalisierungseinheit, | 3. die Hospitalisierungseinheit, | 
| 4. die Curietherapieeinheit. | 4. die Curietherapieeinheit. | 
| Die eigentliche Bestrahlungseinheit muss räumlich integriert sein. Die | Die eigentliche Bestrahlungseinheit muss räumlich integriert sein. Die | 
| drei anderen Einheiten können an verschiedenen Orten im Krankenhaus | drei anderen Einheiten können an verschiedenen Orten im Krankenhaus | 
| integriert werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die | integriert werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die | 
| funktionellen Verbindungen zwischen diesen Einheiten so beschaffen | funktionellen Verbindungen zwischen diesen Einheiten so beschaffen | 
| sind, dass das medizinische Personal diese verschiedenen Funktionen | sind, dass das medizinische Personal diese verschiedenen Funktionen | 
| normal überwachen kann. | normal überwachen kann. | 
| 1. Eigentliche Bestrahlungseinheit | 1. Eigentliche Bestrahlungseinheit | 
| Die verschiedenen Elemente der Bestrahlungseinheit müssen räumlich | Die verschiedenen Elemente der Bestrahlungseinheit müssen räumlich | 
| integriert werden. Das betrifft sowohl die Bestrahlung selbst, darin | integriert werden. Das betrifft sowohl die Bestrahlung selbst, darin | 
| einbegriffen die klinische Untersuchung der behandelten Patienten, als | einbegriffen die klinische Untersuchung der behandelten Patienten, als | 
| auch die Bestrahlungsplanung, die Lokalisation und die Simulation, die | auch die Bestrahlungsplanung, die Lokalisation und die Simulation, die | 
| Orte, wo die individuellen Hilfsmittel hergestellt werden und die | Orte, wo die individuellen Hilfsmittel hergestellt werden und die | 
| röntgenphysikalischen Geräte stehen, sowie die allgemeinen | röntgenphysikalischen Geräte stehen, sowie die allgemeinen | 
| Räumlichkeiten. | Räumlichkeiten. | 
| 1.1. Eigentliche Bestrahlung | 1.1. Eigentliche Bestrahlung | 
| 1.1.1. Bestrahlungsbereich | 1.1.1. Bestrahlungsbereich | 
| 1.1.2. Angepasster Bedienungsbereich für das Personal mit ausreichend | 1.1.2. Angepasster Bedienungsbereich für das Personal mit ausreichend | 
| Platz für die Verwaltung der administrativen Bestrahlungsdaten | Platz für die Verwaltung der administrativen Bestrahlungsdaten | 
| 1.1.3. Untersuchungsraum in unmittelbarer Nähe des | 1.1.3. Untersuchungsraum in unmittelbarer Nähe des | 
| Bestrahlungsbereichs | Bestrahlungsbereichs | 
| 1.1.4. Wartebereich mit Umkleideräumen für die Patienten | 1.1.4. Wartebereich mit Umkleideräumen für die Patienten | 
| 1.2. Bestrahlungsplanung | 1.2. Bestrahlungsplanung | 
| Ausreichend Platz für das Planungssystem für die Teletherapie und die | Ausreichend Platz für das Planungssystem für die Teletherapie und die | 
| Curietherapie | Curietherapie | 
| 1.3. Lokalisation und Simulation | 1.3. Lokalisation und Simulation | 
| 1.3.1. Bereich für die Simulation | 1.3.1. Bereich für die Simulation | 
| 1.3.2. Bereich für die Besprechung von Patientendaten | 1.3.2. Bereich für die Besprechung von Patientendaten | 
| 1.3.3. Bereich für die Entwicklung der Röntgenaufnahmen | 1.3.3. Bereich für die Entwicklung der Röntgenaufnahmen | 
| 1.4. Herstellung individueller Hilfsmittel | 1.4. Herstellung individueller Hilfsmittel | 
| 1.4.1. Bereich mit Tisch für die Patienten im Hinblick auf die | 1.4.1. Bereich mit Tisch für die Patienten im Hinblick auf die | 
| Herstellung von Moulagen und Gipsabdrücken | Herstellung von Moulagen und Gipsabdrücken | 
| 1.4.2 Technischer Bereich für die Bereitung von Moulagen, das Giessen | 1.4.2 Technischer Bereich für die Bereitung von Moulagen, das Giessen | 
| und Schneiden von Blöcken und für die Mittel, die für die Herstellung | und Schneiden von Blöcken und für die Mittel, die für die Herstellung | 
| von Masken notwendig sind | von Masken notwendig sind | 
| 1.5. Bereich für die röntgenphysikalischen Geräte | 1.5. Bereich für die röntgenphysikalischen Geräte | 
| 1.6. Allgemeine Räumlichkeiten | 1.6. Allgemeine Räumlichkeiten | 
| 1.6.1. Bereich für das Krankenpflege- und technische Personal | 1.6.1. Bereich für das Krankenpflege- und technische Personal | 
| 1.6.2. Bereich für den Arzt | 1.6.2. Bereich für den Arzt | 
| 1.6.3. Verwaltungsbereich | 1.6.3. Verwaltungsbereich | 
| Mehrere dieser Bereiche können in ein und demselben Raum untergebracht | Mehrere dieser Bereiche können in ein und demselben Raum untergebracht | 
| sein. | sein. | 
| 2. Konsultationseinheit | 2. Konsultationseinheit | 
| Die Konsultationseinheit ist für eine erste Auswertung mit Bezug auf | Die Konsultationseinheit ist für eine erste Auswertung mit Bezug auf | 
| neue Patienten und die Kontrolluntersuchungen während und nach der | neue Patienten und die Kontrolluntersuchungen während und nach der | 
| Behandlung bestimmt. | Behandlung bestimmt. | 
| 3. Hospitalisierungseinheit | 3. Hospitalisierungseinheit | 
| Der Dienst für Strahlentherapie muss die Möglichkeit haben, unter | Der Dienst für Strahlentherapie muss die Möglichkeit haben, unter | 
| seiner Verantwortung behandelte Patienten entweder zentralisiert in | seiner Verantwortung behandelte Patienten entweder zentralisiert in | 
| einer getrennten Pflegeeinheit oder über mehrere | einer getrennten Pflegeeinheit oder über mehrere | 
| Hospitalisierungseinheiten verteilt aufzunehmen. | Hospitalisierungseinheiten verteilt aufzunehmen. | 
| 4. Curietherapieeinheit | 4. Curietherapieeinheit | 
| 1. Es muss ein Applikationsraum vorgesehen sein, der den Vorschriften | 1. Es muss ein Applikationsraum vorgesehen sein, der den Vorschriften | 
| in Sachen Strahlenschutz entspricht. | in Sachen Strahlenschutz entspricht. | 
| 2. Die Einheit muss über eine ausreichende Anzahl Betten verfügen in | 2. Die Einheit muss über eine ausreichende Anzahl Betten verfügen in | 
| Zimmern, die den vorerwähnten Bedingungen in Sachen Strahlenschutz | Zimmern, die den vorerwähnten Bedingungen in Sachen Strahlenschutz | 
| entsprechen. | entsprechen. | 
| 3. Es muss ein denselben Vorschriften entsprechender technischer Raum | 3. Es muss ein denselben Vorschriften entsprechender technischer Raum | 
| für die Verarbeitung der radioaktiven Materialien vorgesehen sein. | für die Verarbeitung der radioaktiven Materialien vorgesehen sein. | 
| B. Funktionelle Normen | B. Funktionelle Normen | 
| I. Apparate | I. Apparate | 
| 1. Für die Teletherapie muss der Dienst über folgende Apparate | 1. Für die Teletherapie muss der Dienst über folgende Apparate | 
| verfügen: | verfügen: | 
| 1.1. Bestrahlungsapparate, das heisst: | 1.1. Bestrahlungsapparate, das heisst: | 
| - [mindestens zwei Linearbeschleuniger] von mindestens 4 MeV, | - [mindestens zwei Linearbeschleuniger] von mindestens 4 MeV, | 
| - oder ein Kobaltgerät, das den modernen Herstellungsanforderungen | - oder ein Kobaltgerät, das den modernen Herstellungsanforderungen | 
| genügt, das heisst ein Gerät, das eine isozentrische Strahlentherapie | genügt, das heisst ein Gerät, das eine isozentrische Strahlentherapie | 
| aus einer Mindestdistanz von 80 cm ab der Strahlenquelle ermöglicht | aus einer Mindestdistanz von 80 cm ab der Strahlenquelle ermöglicht | 
| und mit einer fokussierenden Blende ausgestattet ist, | und mit einer fokussierenden Blende ausgestattet ist, | 
| - Apparate für Oberflächen- und Kontakttherapie (50 kV), | - Apparate für Oberflächen- und Kontakttherapie (50 kV), | 
| 1.2. Apparate für die Lokalisation, Fixierung und physikalische | 1.2. Apparate für die Lokalisation, Fixierung und physikalische | 
| Optimierung: | Optimierung: | 
| 1.2.1. einen Simulator, | 1.2.1. einen Simulator, | 
| 1.2.2. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der | 1.2.2. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der | 
| individuellen Dosen pro Behandlung, | individuellen Dosen pro Behandlung, | 
| 1.2.3. röntgenphysikalische Apparatur: | 1.2.3. röntgenphysikalische Apparatur: | 
| 1.2.3.1. ein tragbares Elektrometer, | 1.2.3.1. ein tragbares Elektrometer, | 
| 1.2.3.2. verschiedene Ionisationskammern (mit Bezugsquelle, build-up | 1.2.3.2. verschiedene Ionisationskammern (mit Bezugsquelle, build-up | 
| caps, usw.), um die Strahlenarten (Photonen, Neutronen, Elektronen, | caps, usw.), um die Strahlenarten (Photonen, Neutronen, Elektronen, | 
| usw.) und die verfügbaren Strahlenenergien präzise zu messen, | usw.) und die verfügbaren Strahlenenergien präzise zu messen, | 
| 1.2.3.3. ein wasseräquivalentes Phantom mit automatischer Steuerung | 1.2.3.3. ein wasseräquivalentes Phantom mit automatischer Steuerung | 
| für den Detektor, | für den Detektor, | 
| 1.2.3.4. Ausrüstung für Filmdosimetrie (Densitometer, | 1.2.3.4. Ausrüstung für Filmdosimetrie (Densitometer, | 
| Festkörperphantome, usw.), | Festkörperphantome, usw.), | 
| 1.2.3.5. Ausrüstung für In-vivo-Dosimetrie, | 1.2.3.5. Ausrüstung für In-vivo-Dosimetrie, | 
| 1.2.4. Ausrüstung für die individuelle Fixierung des Patienten. Dabei | 1.2.4. Ausrüstung für die individuelle Fixierung des Patienten. Dabei | 
| handelt es sich um die Ausrüstung zur Erstellung individueller | handelt es sich um die Ausrüstung zur Erstellung individueller | 
| Fixierungen für die Patienten, die es ermöglichen, die | Fixierungen für die Patienten, die es ermöglichen, die | 
| Bestrahlungsbedingungen zu reproduzieren und während der Bestrahlung | Bestrahlungsbedingungen zu reproduzieren und während der Bestrahlung | 
| aufrechtzuerhalten, | aufrechtzuerhalten, | 
| 1.2.5. Ausrüstung für individuelle fokussierte Abschirmung. | 1.2.5. Ausrüstung für individuelle fokussierte Abschirmung. | 
| 2. Für die Curietherapie muss der Dienst verfügen über: | 2. Für die Curietherapie muss der Dienst verfügen über: | 
| 2.1. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der | 2.1. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der | 
| individuellen Dosen pro Behandlung, | individuellen Dosen pro Behandlung, | 
| 2.2. die Applikationsapparatur, | 2.2. die Applikationsapparatur, | 
| 2.3. ein Afterloading-System, | 2.3. ein Afterloading-System, | 
| 2.4. röntgenphysikalische Apparatur: | 2.4. röntgenphysikalische Apparatur: | 
| 2.4.1. ein Elektrometer mit 1 oder 2 Detektoren, | 2.4.1. ein Elektrometer mit 1 oder 2 Detektoren, | 
| 2.4.2. ein Dosimeter für die Lokalisation der radioaktiven Quellen und | 2.4.2. ein Dosimeter für die Lokalisation der radioaktiven Quellen und | 
| die Kontrolle der radioaktiven Kontamination, | die Kontrolle der radioaktiven Kontamination, | 
| 2.4.3. ein Dosimeter für die Kalibrierung der in den Dienst | 2.4.3. ein Dosimeter für die Kalibrierung der in den Dienst | 
| gelangenden radioaktiven Quellen (Quellenkammern). | gelangenden radioaktiven Quellen (Quellenkammern). | 
| II. Dokumentation | II. Dokumentation | 
| 1. Über die Strahlentherapie muss eine Dokumentation erstellt werden | 1. Über die Strahlentherapie muss eine Dokumentation erstellt werden | 
| und die darin enthaltenen Daten müssen für den Patienten aufbewahrt | und die darin enthaltenen Daten müssen für den Patienten aufbewahrt | 
| werden. | werden. | 
| Folgende Dokumente müssen aufbewahrt werden: | Folgende Dokumente müssen aufbewahrt werden: | 
| 1.1. ein Bogen, auf dem die Bestrahlungsdaten registriert sind. Jede | 1.1. ein Bogen, auf dem die Bestrahlungsdaten registriert sind. Jede | 
| Strahlenbehandlung muss auf einem für den Dienst standardisierten | Strahlenbehandlung muss auf einem für den Dienst standardisierten | 
| Bestrahlungsbogen, der alle notwendigen Daten für eine eventuelle | Bestrahlungsbogen, der alle notwendigen Daten für eine eventuelle | 
| Wiederherstellung aller Bestrahlungsmodalitäten umfasst, registriert | Wiederherstellung aller Bestrahlungsmodalitäten umfasst, registriert | 
| werden, | werden, | 
| 1.2. die vollständige Planung der angewandten Behandlung unter Angabe | 1.2. die vollständige Planung der angewandten Behandlung unter Angabe | 
| der verabreichten Dosen, | der verabreichten Dosen, | 
| 1.3. die anhand des Simulators gemachten Einstellfotos, | 1.3. die anhand des Simulators gemachten Einstellfotos, | 
| 1.4. die mit einem Megavolt-Gerät gemachten Gammaradiographien, | 1.4. die mit einem Megavolt-Gerät gemachten Gammaradiographien, | 
| 1.5. die Einstellfotos für die Feldmarkierungen der Haut, die bei der | 1.5. die Einstellfotos für die Feldmarkierungen der Haut, die bei der | 
| klinischen Feldeinstellung gemacht werden und es ermöglichen, das Feld | klinischen Feldeinstellung gemacht werden und es ermöglichen, das Feld | 
| später wiederherzustellen. | später wiederherzustellen. | 
| 2. Für jeden Patienten muss ausserdem ständig eine medizinische Akte | 2. Für jeden Patienten muss ausserdem ständig eine medizinische Akte | 
| geführt werden, die folgenden Anforderungen genügt: | geführt werden, die folgenden Anforderungen genügt: | 
| 2.1. Diese einheitliche Akte umfasst alle Informationen, die für die | 2.1. Diese einheitliche Akte umfasst alle Informationen, die für die | 
| Diagnosestellung, die Durchführung einer angepassten Behandlung und | Diagnosestellung, die Durchführung einer angepassten Behandlung und | 
| die weitere Überwachung der Krankheit notwendig sind. | die weitere Überwachung der Krankheit notwendig sind. | 
| 2.2. Die Akte eines Patienten umfasst unter anderem folgende Dokumente | 2.2. Die Akte eines Patienten umfasst unter anderem folgende Dokumente | 
| und Daten: | und Daten: | 
| a) die Identität des Patienten, | a) die Identität des Patienten, | 
| b) die familiäre und persönliche Vorgeschichte, die Anamnese der | b) die familiäre und persönliche Vorgeschichte, die Anamnese der | 
| jetzigen Krankheit und die Daten vorheriger Konsultationen und | jetzigen Krankheit und die Daten vorheriger Konsultationen und | 
| Krankenhausaufenthalte, | Krankenhausaufenthalte, | 
| c) die Resultate der klinischen, radiologischen, biologischen, | c) die Resultate der klinischen, radiologischen, biologischen, | 
| funktionellen und histopathologischen Untersuchungen, | funktionellen und histopathologischen Untersuchungen, | 
| d) die Stellungnahmen der konsultierten Ärzte, | d) die Stellungnahmen der konsultierten Ärzte, | 
| e) die vorläufige und die definitive Diagnose, | e) die vorläufige und die definitive Diagnose, | 
| f) die angewandte Behandlung, | f) die angewandte Behandlung, | 
| g) den Krankheitsverlauf, | g) den Krankheitsverlauf, | 
| h) das Protokoll einer eventuellen Autopsie, | h) das Protokoll einer eventuellen Autopsie, | 
| i) eine Kopie des vorläufigen an den behandelnden Arzt gerichteten | i) eine Kopie des vorläufigen an den behandelnden Arzt gerichteten | 
| Berichts mit den Richtlinien zur Sicherstellung der weiteren | Berichts mit den Richtlinien zur Sicherstellung der weiteren | 
| Behandlung und der Pflege nach der Entlassung des Patienten, | Behandlung und der Pflege nach der Entlassung des Patienten, | 
| j) eine Kopie des Berichts, der dem behandelnden Arzt nach Entlassung | j) eine Kopie des Berichts, der dem behandelnden Arzt nach Entlassung | 
| des Patienten übermittelt wird. | des Patienten übermittelt wird. | 
| 3. Die medizinische Registrierung, das heisst die systematische und | 3. Die medizinische Registrierung, das heisst die systematische und | 
| vereinheitlichte Zusammenfassung der vollständigen medizinischen Akte, | vereinheitlichte Zusammenfassung der vollständigen medizinischen Akte, | 
| muss fortgeschrieben werden. Diese Zusammenfassung muss zur | muss fortgeschrieben werden. Diese Zusammenfassung muss zur | 
| Fortschreibung der Morbiditätsstatistiken und zur ständigen Bewertung | Fortschreibung der Morbiditätsstatistiken und zur ständigen Bewertung | 
| der medizinischen Arbeit und der Politik in Sachen Aufnahmen und | der medizinischen Arbeit und der Politik in Sachen Aufnahmen und | 
| Entlassungen dienen. Die medizinische Akte muss die Mindestdaten in | Entlassungen dienen. Die medizinische Akte muss die Mindestdaten in | 
| Bezug auf die Tumorpathologie umfassen, insbesondere den | Bezug auf die Tumorpathologie umfassen, insbesondere den | 
| ICD-O-Organcode und die TNM-Klassifikation (UICC). | ICD-O-Organcode und die TNM-Klassifikation (UICC). | 
| 4. Die für die betreffenden Ärzte interessanten Fälle und die sich auf | 4. Die für die betreffenden Ärzte interessanten Fälle und die sich auf | 
| diese Fälle beziehenden bibliographischen Daten müssen in einem | diese Fälle beziehenden bibliographischen Daten müssen in einem | 
| Register festgehalten werden. | Register festgehalten werden. | 
| III. Ärztestab | III. Ärztestab | 
| 1. Die Leitung des Dienstes wird von einem Vollzeitarzt, der Facharzt | 1. Die Leitung des Dienstes wird von einem Vollzeitarzt, der Facharzt | 
| für Strahlentherapie ist, wahrgenommen. | für Strahlentherapie ist, wahrgenommen. | 
| Der dienstleitende Arzt ist verantwortlich für das reibungslose | Der dienstleitende Arzt ist verantwortlich für das reibungslose | 
| Funktionieren und das wissenschaftliche Niveau seines Dienstes, mit | Funktionieren und das wissenschaftliche Niveau seines Dienstes, mit | 
| allen sich daraus ergebenden Rechten und Verpflichtungen. Durch | allen sich daraus ergebenden Rechten und Verpflichtungen. Durch | 
| Informationen, Absprachen, Koordination und bestimmte Interventionen | Informationen, Absprachen, Koordination und bestimmte Interventionen | 
| in den Bereichen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf das | in den Bereichen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf das | 
| reibungslose Funktionieren des Dienstes haben, sorgt er für eine | reibungslose Funktionieren des Dienstes haben, sorgt er für eine | 
| optimale Behandlung während eines möglichst kurzen Aufenthalts. Der | optimale Behandlung während eines möglichst kurzen Aufenthalts. Der | 
| dienstleitende Arzt ist verantwortlich dafür, dass alle Massnahmen zur | dienstleitende Arzt ist verantwortlich dafür, dass alle Massnahmen zur | 
| Fortführung der medizinischen Pflege der im Dienst behandelten und | Fortführung der medizinischen Pflege der im Dienst behandelten und | 
| aufgenommenen Patienten getroffen werden. | aufgenommenen Patienten getroffen werden. | 
| Diese Fortführung setzt voraus, dass neben dem Arzt, der den | Diese Fortführung setzt voraus, dass neben dem Arzt, der den | 
| Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus wahrnimmt, auch jederzeit | Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus wahrnimmt, auch jederzeit | 
| ein Facharzt des Dienstes abrufbar ist. Zu diesem Zweck sorgt der | ein Facharzt des Dienstes abrufbar ist. Zu diesem Zweck sorgt der | 
| dienstleitende Arzt für die Aufstellung des Bereitschaftsdienstes. | dienstleitende Arzt für die Aufstellung des Bereitschaftsdienstes. | 
| Diese Aufstellung wird im Dienst ausgehängt und den Ärzten, die den | Diese Aufstellung wird im Dienst ausgehängt und den Ärzten, die den | 
| Bereitschaftsdienst im Krankenhaus versehen, zur Kenntnis gebracht. | Bereitschaftsdienst im Krankenhaus versehen, zur Kenntnis gebracht. | 
| Bei der Entlassung eines Patienten oder am Ende der Behandlung muss | Bei der Entlassung eines Patienten oder am Ende der Behandlung muss | 
| ein Facharzt dafür sorgen, dass dem behandelnden Arzt ein Bericht | ein Facharzt dafür sorgen, dass dem behandelnden Arzt ein Bericht | 
| übermittelt wird. | übermittelt wird. | 
| 2. Dem dienstleitenden Arzt steht ständig ein als Facharzt für | 2. Dem dienstleitenden Arzt steht ständig ein als Facharzt für | 
| Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. | Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. | 
| 3. Ab 500 neuen Fällen jährlich, die einer Behandlung mit hoher | 3. Ab 500 neuen Fällen jährlich, die einer Behandlung mit hoher | 
| Energie unterzogen werden, steht den vorerwähnten Ärzten pro Gruppe | Energie unterzogen werden, steht den vorerwähnten Ärzten pro Gruppe | 
| von jährlich 200 bis 250 Patienten ein weiterer als Facharzt für | von jährlich 200 bis 250 Patienten ein weiterer als Facharzt für | 
| Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. | Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. | 
| 4. Der Ärztestab wird ausserdem je nach den anderen klinischen | 4. Der Ärztestab wird ausserdem je nach den anderen klinischen | 
| Aktivitäten und je nach den Beraterfunktionen im Krankenhaus und | Aktivitäten und je nach den Beraterfunktionen im Krankenhaus und | 
| ausserhalb des Krankenhauses angepasst. | ausserhalb des Krankenhauses angepasst. | 
| IV. Physikalisch-technischer Stab | IV. Physikalisch-technischer Stab | 
| 1. An jeden Dienst muss eine vollzeitig beschäftigte Person mit einer | 1. An jeden Dienst muss eine vollzeitig beschäftigte Person mit einer | 
| Ausbildung in Physik (Physiker oder Industrieingenieur) gebunden sein. | Ausbildung in Physik (Physiker oder Industrieingenieur) gebunden sein. | 
| Sie ist mitverantwortlich für die Ausarbeitung der Behandlungspläne | Sie ist mitverantwortlich für die Ausarbeitung der Behandlungspläne | 
| und allein verantwortlich für die physikalische Dosimetrie und die | und allein verantwortlich für die physikalische Dosimetrie und die | 
| Qualität der Strahlen, den Betrieb der verschiedenen Geräte und die | Qualität der Strahlen, den Betrieb der verschiedenen Geräte und die | 
| Sicherheit der Bestrahlungsabteilung. | Sicherheit der Bestrahlungsabteilung. | 
| 2. Ab 750 neuen Patienten jährlich muss eine weitere vollzeitig | 2. Ab 750 neuen Patienten jährlich muss eine weitere vollzeitig | 
| beschäftigte Person mit einer Ausbildung in Physik pro Gruppe von | beschäftigte Person mit einer Ausbildung in Physik pro Gruppe von | 
| jährlich 750 Patienten vorgesehen werden. | jährlich 750 Patienten vorgesehen werden. | 
| 3. Je nach Anwendung spezifischer und spezialisierterer Techniken muss | 3. Je nach Anwendung spezifischer und spezialisierterer Techniken muss | 
| eine zusätzliche Person mit einer Ausbildung in Physik eingestellt | eine zusätzliche Person mit einer Ausbildung in Physik eingestellt | 
| werden. | werden. | 
| V. Krankenpflege- und Verwaltungsstab | V. Krankenpflege- und Verwaltungsstab | 
| 1. Der Bestand und die Qualifikation des Krankenpflegepersonals, des | 1. Der Bestand und die Qualifikation des Krankenpflegepersonals, des | 
| heilhilfsberuflichen Personals und des Verwaltungspersonals hängen von | heilhilfsberuflichen Personals und des Verwaltungspersonals hängen von | 
| der Art und von der Anzahl der durchgeführten Behandlungen, der | der Art und von der Anzahl der durchgeführten Behandlungen, der | 
| Konsultationen und der Krankenhausaufenthalte ab. | Konsultationen und der Krankenhausaufenthalte ab. | 
| 2. Ausser dem Chefkrankenpfleger muss der Dienst während der | 2. Ausser dem Chefkrankenpfleger muss der Dienst während der | 
| Dienstzeiten ständig über zwei Krankenpfleger pro Bestrahlungsgerät | Dienstzeiten ständig über zwei Krankenpfleger pro Bestrahlungsgerät | 
| verfügen. Werden jahresdurchschnittlich täglich über 30 Patienten | verfügen. Werden jahresdurchschnittlich täglich über 30 Patienten | 
| bestrahlt, muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. Während | bestrahlt, muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. Während | 
| der Dienstzeiten muss der Dienst ständig über 2 Krankenpfleger pro | der Dienstzeiten muss der Dienst ständig über 2 Krankenpfleger pro | 
| Simulator verfügen. Werden jährlich mehr als 500 Patienten bestrahlt, | Simulator verfügen. Werden jährlich mehr als 500 Patienten bestrahlt, | 
| muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. | muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. | 
| 3. Je nach Umfang des Curietherapiedienstes muss ebenfalls ausreichend | 3. Je nach Umfang des Curietherapiedienstes muss ebenfalls ausreichend | 
| Personal vorgesehen werden. | Personal vorgesehen werden. | 
| 4. Je nach Arbeitsumfang müssen ausreichend Sozialarbeiter und | 4. Je nach Arbeitsumfang müssen ausreichend Sozialarbeiter und | 
| Ernährungsberater eingestellt werden. | Ernährungsberater eingestellt werden. | 
| [VI. Anzahl neuer Patienten pro Jahr | [VI. Anzahl neuer Patienten pro Jahr | 
| Die Anzahl neuer Patienten pro Jahr muss sich auf mindestens 500 | Die Anzahl neuer Patienten pro Jahr muss sich auf mindestens 500 | 
| belaufen.] | belaufen.] | 
| [Unterteilung B: | [Unterteilung B: | 
| - Punkt I.1.1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 17. September | - Punkt I.1.1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 17. September | 
| 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005); | 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005); | 
| - Punkt VI eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 17. September | - Punkt VI eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 17. September | 
| 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)] | 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)] |