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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/05/2007
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Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categoriën C, C + E, D, D + E en de subcategoriën C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Duitse vertaling van wijzigings-bepalingen Arrêté royal relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C + E, D, D + E et des sous-catégories C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
4 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de 4 MAI 2007. - Arrêté royal relatif au permis de conduire, à l'aptitude
vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de professionnelle et à la formation continue des conducteurs de
categoriën C, C + E, D, D + E en de subcategoriën C1, C1 + E, D1, D1 + véhicules des catégories C, C + E, D, D + E et des sous-catégories C1,
E. - Duitse vertaling van wijzigings-bepalingen C1 + E, D1, D1 + E. - Traduction allemande de dispositions
modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 21 augustus 2008 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 21 août 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 mai
het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à
vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C,
categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 8 september 2008); du 8 septembre 2008);
- van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 18 septembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 4
het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle
vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories
categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E en C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E et l'arrêté
het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du
(Belgisch Staatsblad van 23 september 2008); 23 septembre 2008);
- van de artikelen 1 tot 6 en het artikel 9 van het koninklijk besluit - des articles 1 à 6 et de l'article 9 de l'arrêté royal du 28
van 28 november 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 novembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis
mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue
van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des
subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E, het koninklijk besluit van 1 sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E, l'arrêté royal du 1er décembre
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het 1975 portant règlement général sur la police de la circulation
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en het koninklijk routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 23
besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 9 décembre
Staatsblad van 9 december 2008); 2008);
- van het koninklijk besluit van 10 mei 2009 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 10 mai 2009 modifiant l'arrêté royal du 4 mai
koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à
vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C,
categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 20 mei 2009). du 20 mai 2009).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
21. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E,
D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des
Artikels 1 Abs. 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Artikels 1 Abs. 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28.
Juli 1987 und 15. Mai 2006; Juli 1987 und 15. Mai 2006;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20.
Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli
1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze
vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003,
des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des
Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der
Minister der Mobilität - infolge der neuesten institutionellen Minister der Mobilität - infolge der neuesten institutionellen
Entscheidungen und ihrer Haushaltsauswirkungen auf Ebene der Entscheidungen und ihrer Haushaltsauswirkungen auf Ebene der
organisatorischen Implementierung eines freien Marktes für die organisatorischen Implementierung eines freien Marktes für die
Organisation von Prüfungen, wie im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 Organisation von Prüfungen, wie im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007
vorgesehen - entschieden hat, die Liberalisierung vorläufig um ein vorgesehen - entschieden hat, die Liberalisierung vorläufig um ein
Jahr ab dem 10. September 2008 aufzuschieben. Unter Berücksichtigung Jahr ab dem 10. September 2008 aufzuschieben. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass diese Entscheidung beinhaltet, dass die der Tatsache, dass diese Entscheidung beinhaltet, dass die
Organisation der Führerscheinprüfungen nicht von den neu zuzulassenden Organisation der Führerscheinprüfungen nicht von den neu zuzulassenden
Einrichtungen übernommen wird, sondern den im Königlichen Erlass vom Einrichtungen übernommen wird, sondern den im Königlichen Erlass vom
23. März 1998 über den Führerschein bestimmten Einrichtungen 23. März 1998 über den Führerschein bestimmten Einrichtungen
anvertraut wird, und dass diese Einrichtungen ebenfalls mit der anvertraut wird, und dass diese Einrichtungen ebenfalls mit der
Organisation der im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 vorgesehenen Organisation der im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 vorgesehenen
Prüfungen über die berufliche Eignung beauftragt werden; Prüfungen über die berufliche Eignung beauftragt werden;
Aufgrund der Tatsache, dass letztgenannter Erlass sowie die Aufgrund der Tatsache, dass letztgenannter Erlass sowie die
Führerscheinprüfungen der Klassen C, C + E, D, D + E und der Führerscheinprüfungen der Klassen C, C + E, D, D + E und der
Unterklassen C1, C1 + E, D1, D1 + E und die Prüfungen über die Unterklassen C1, C1 + E, D1, D1 + E und die Prüfungen über die
berufliche Eignung C und D für den Personenkraftverkehr am 10. berufliche Eignung C und D für den Personenkraftverkehr am 10.
September 2008 in Kraft treten. Aufgrund der Tatsache, dass Belgien an September 2008 in Kraft treten. Aufgrund der Tatsache, dass Belgien an
diesem Datum die Prüfungen für Berufsbusfahrer organisieren muss, um diesem Datum die Prüfungen für Berufsbusfahrer organisieren muss, um
eine etwaige Verurteilung seitens Europa wegen der nicht rechtzeitigen eine etwaige Verurteilung seitens Europa wegen der nicht rechtzeitigen
Umsetzung der von Europa auferlegten Normen, insbesondere das Umsetzung der von Europa auferlegten Normen, insbesondere das
Inkrafttreten der Richtlinie 2003/59/EG, wie sie durch den Königlichen Inkrafttreten der Richtlinie 2003/59/EG, wie sie durch den Königlichen
Erlass vom 4. Mai 2007 in belgisches Recht umgesetzt worden ist, zu Erlass vom 4. Mai 2007 in belgisches Recht umgesetzt worden ist, zu
vermeiden; vermeiden;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44/913/2/V des Staatsrates vom 23. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 44/913/2/V des Staatsrates vom 23. Juli
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
TITEL I - Allgemeines TITEL I - Allgemeines
Artikel 1 - In den Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Artikel 1 - In den Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird ein Artikel 74bis mit Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird ein Artikel 74bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 74bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Titel III "Art. 74bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Titel III
werden die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die werden die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die
Erlangung eines für die Gruppe 2 gültigen Führerscheins bis zum 9. Erlangung eines für die Gruppe 2 gültigen Führerscheins bis zum 9.
September 2009 einschließlich abgelegt, und zwar gemäß den September 2009 einschließlich abgelegt, und zwar gemäß den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses über den Führerschein. Bestimmungen des Königlichen Erlasses über den Führerschein.
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 21 § 1 Abs. 2 § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 21 § 1 Abs. 2
werden die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des werden die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des
Grundqualifikationsnachweises bis zum 9. September 2009 einschließlich Grundqualifikationsnachweises bis zum 9. September 2009 einschließlich
organisiert von den in Artikel 25 des Königlichen Erlasses über den organisiert von den in Artikel 25 des Königlichen Erlasses über den
Führerschein erwähnten Prüfungszentren und den in Artikel 4 Nrn. 4, 5 Führerschein erwähnten Prüfungszentren und den in Artikel 4 Nrn. 4, 5
und 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten und 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten
Einrichtungen, und zwar für die Bewerber, die dort an einer Ausbildung Einrichtungen, und zwar für die Bewerber, die dort an einer Ausbildung
teilgenommen haben." teilgenommen haben."
Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter
"für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C" "für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C"
gestrichen. gestrichen.
Art. 3 - In Artikel 77 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt Art. 3 - In Artikel 77 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 1: "In Abweichung von Absatz 1:
a) treten die Artikel 56, 57, 58, 59, 60, 65, 67, 68, 69, 70 und 72 a) treten die Artikel 56, 57, 58, 59, 60, 65, 67, 68, 69, 70 und 72
für die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C am 10. September 2009 in für die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C am 10. September 2009 in
Kraft, Kraft,
b) treten die Artikel 62, 63 und 66 am 10. September 2009 in Kraft." b) treten die Artikel 62, 63 und 66 am 10. September 2009 in Kraft."
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft, mit Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird.
Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 21. August 2008 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 21. August 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E,
D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E und des D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E und des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20.
Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli
1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze
vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003,
des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des
Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976; das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, insbesondere des Artikels 32 § 3, des Artikels 43 Absatz Führerschein, insbesondere des Artikels 32 § 3, des Artikels 43 Absatz
1, des Artikels 63 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1, des Artikels 63 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
20. Juli 2000, 10. Juli 2006 und 1. September 2006, und des Artikels 20. Juli 2000, 10. Juli 2006 und 1. September 2006, und des Artikels
72 § 1; 72 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5.
September 2008; September 2008;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der
Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1
und D1 + E die Weiterbildung für Berufsfahrer von Fahrzeugen, die für und D1 + E die Weiterbildung für Berufsfahrer von Fahrzeugen, die für
den Personenverkehr bestimmt sind, ab dem 10. September 2008, und für den Personenverkehr bestimmt sind, ab dem 10. September 2008, und für
Fahrer von Fahrzeugen, die für den Güterverkehr bestimmt sind, ab dem Fahrer von Fahrzeugen, die für den Güterverkehr bestimmt sind, ab dem
10. September 2009, vorschreibt. 10. September 2009, vorschreibt.
Die Weiterbildung muss - gemäß der europäischen Richtlinie 2003/59/EG, Die Weiterbildung muss - gemäß der europäischen Richtlinie 2003/59/EG,
die durch diesen Königlichen Erlass in belgisches Recht umgesetzt die durch diesen Königlichen Erlass in belgisches Recht umgesetzt
worden ist - durch zugelassene Ausbildungszentren organisiert werden. worden ist - durch zugelassene Ausbildungszentren organisiert werden.
Im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 werden die Zulassungsbedingungen Im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 werden die Zulassungsbedingungen
für diese Zentren aufgezählt. Bei der praktischen Anwendung des für diese Zentren aufgezählt. Bei der praktischen Anwendung des
Königlichen Erlasses hat sich herausgestellt, dass er unvollständig Königlichen Erlasses hat sich herausgestellt, dass er unvollständig
war und hauptsächlich durch die Bedingung angepasst und ergänzt werden war und hauptsächlich durch die Bedingung angepasst und ergänzt werden
musste, dass die Ausbildungszentren über einen Computer mit musste, dass die Ausbildungszentren über einen Computer mit
Internetanschluss verfügen müssen. Dies ist, im Hinblick auf die Internetanschluss verfügen müssen. Dies ist, im Hinblick auf die
Anwendung eines zentralen EDV-Systems, das neben der Prüfungs- und Anwendung eines zentralen EDV-Systems, das neben der Prüfungs- und
Zulassungsverwaltung ebenfalls der Weiterverfolgung von im Rahmen der Zulassungsverwaltung ebenfalls der Weiterverfolgung von im Rahmen der
Weiterbildung der Berufsfahrer absolvierten Prüfungen dient, Weiterbildung der Berufsfahrer absolvierten Prüfungen dient,
tatsächlich unerlässlich. tatsächlich unerlässlich.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassungsanträge Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassungsanträge
bereits ab dem 1. Januar 2008 eingereicht werden konnten und dass sie bereits ab dem 1. Januar 2008 eingereicht werden konnten und dass sie
ab dem 10. September 2008 für den Personenverkehr in Kraft treten, ab dem 10. September 2008 für den Personenverkehr in Kraft treten,
muss der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 folglich so schnell wie muss der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 folglich so schnell wie
möglich durch die Bedingungen ergänzt werden, die erforderlich sind, möglich durch die Bedingungen ergänzt werden, die erforderlich sind,
damit die Ausbildungszentren sich vor dem festgelegten Datum auf die damit die Ausbildungszentren sich vor dem festgelegten Datum auf die
Organisation der Weiterbildungskurse vorbereiten können. Organisation der Weiterbildungskurse vorbereiten können.
Wird das Datum vom 10. September 2008 für die Organisation der Wird das Datum vom 10. September 2008 für die Organisation der
beruflichen Eignung (einschließlich der Weiterbildungskurse) nicht beruflichen Eignung (einschließlich der Weiterbildungskurse) nicht
eingehalten, würde dies schädliche Folgen haben, wie zum Beispiel: eingehalten, würde dies schädliche Folgen haben, wie zum Beispiel:
eine mögliche Verurteilung durch Europa aufgrund der Nichteinhaltung eine mögliche Verurteilung durch Europa aufgrund der Nichteinhaltung
von europäischen Verpflichtungen; Schadenersatzklagen von von europäischen Verpflichtungen; Schadenersatzklagen von
Berufsverbänden oder Privatpersonen, weil keine Weiterbildungskurse Berufsverbänden oder Privatpersonen, weil keine Weiterbildungskurse
organisiert worden sind, wodurch Berufsfahrer nach Ablauf einer organisiert worden sind, wodurch Berufsfahrer nach Ablauf einer
bestimmten Frist keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt haben; Schaden bestimmten Frist keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt haben; Schaden
für die Wettbewerbsstellung von belgischen Betrieben infolge des für die Wettbewerbsstellung von belgischen Betrieben infolge des
Negativimages, das durch die Nichteinhaltung entsteht; Negativimages, das durch die Nichteinhaltung entsteht;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.111/2/V des Staatsrates vom 20. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.111/2/V des Staatsrates vom 20. August
2008 über die Artikel 2 bis 15, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 2008 über die Artikel 2 bis 15, abgegeben in Anwendung von Artikel 84
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, was Artikel 1 und Artikel 16 betrifft; Aufgrund der Dringlichkeit, was Artikel 1 und Artikel 16 betrifft;
In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 es erforderlich macht, den Artikel 2 Nr. 4 in Übereinstimmung Mai 2007 es erforderlich macht, den Artikel 2 Nr. 4 in Übereinstimmung
zu bringen mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März zu bringen mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein sowie die Gebühren für die 1998 über den Führerschein sowie die Gebühren für die
Grundqualifikationsprüfungen festzulegen; dass diese Maßnahmen am 10. Grundqualifikationsprüfungen festzulegen; dass diese Maßnahmen am 10.
September 2008 in Kraft treten müssen, Datum an dem der Königliche September 2008 in Kraft treten müssen, Datum an dem der Königliche
Erlass vom 4. Mai 2007 zur Einhaltung der in der Richtlinie 2003/59/EG Erlass vom 4. Mai 2007 zur Einhaltung der in der Richtlinie 2003/59/EG
vorgesehenen Bedingungen in Kraft treten muss, wobei die Richtlinie vorgesehenen Bedingungen in Kraft treten muss, wobei die Richtlinie
vorschreibt, dass die berufliche Eignung an diesem Datum in allen vorschreibt, dass die berufliche Eignung an diesem Datum in allen
Mitgliedstaaten anwendbar ist; dass Belgien andernfalls eine Mitgliedstaaten anwendbar ist; dass Belgien andernfalls eine
Verurteilung wegen Nichteinhaltung der seitens der Europäischen Union Verurteilung wegen Nichteinhaltung der seitens der Europäischen Union
auferlegten Verpflichtungen in Sachen berufliche Eignung riskiert; auferlegten Verpflichtungen in Sachen berufliche Eignung riskiert;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. "Motorfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das "4. "Motorfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das
dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme
der Schienenfahrzeuge. Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor der Schienenfahrzeuge. Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor
mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind,
dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit
progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25
km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen
wird, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen,". wird, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen,".

Artikel 1.In Artikel 24 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die

Artikel 1. In Artikel 24 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die
Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 2.In Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter

Art. 2.In Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter

"in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1"
ersetzt. ersetzt.

Art. 3.In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter

Art. 3.In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter

"in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1"
ersetzt. ersetzt.

Art. 4.In Artikel 35 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter

Art. 4.In Artikel 35 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter

"der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1"
ersetzt. ersetzt.

Art. 5.In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter

Art. 5.In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter

"in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 6.In Artikel 38 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter

Art. 6.In Artikel 38 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter

"in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 7.In Artikel 42 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter

Art. 7.In Artikel 42 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter

"der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1"
ersetzt. ersetzt.

Art. 8.In Artikel 43 desselben Erlasses werden die Wörter "in der

Art. 8.In Artikel 43 desselben Erlasses werden die Wörter "in der

Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 9.Artikel 47 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

Art. 9.Artikel 47 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Jedes Ausbildungszentrum muss über eine geeignete Infrastruktur "1. Jedes Ausbildungszentrum muss über eine geeignete Infrastruktur
verfügen sowie über das in Anlage 2 vorgesehene pädagogische verfügen sowie über das in Anlage 2 vorgesehene pädagogische
Material,". Material,".
b) In Nr. 4 werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" b) In Nr. 4 werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass"
durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden
die Wörter "l'annexe de cet arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" die Wörter "l'annexe de cet arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re"
ersetzt. ersetzt.
c) In Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig c) In Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig
Kalendertagen" aufgehoben. Kalendertagen" aufgehoben.
d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. jedes sich bewerbende Ausbildungszentrum verpflichtet sich dazu, "7. jedes sich bewerbende Ausbildungszentrum verpflichtet sich dazu,
dafür zu sorgen, dass die Ausbilder über ausreichend Berufserfahrung dafür zu sorgen, dass die Ausbilder über ausreichend Berufserfahrung
in den unterrichteten Fächern verfügen und dass sie über die neuesten in den unterrichteten Fächern verfügen und dass sie über die neuesten
Entwicklungen im Bereich der Berufsausbildungsvorschriften und Entwicklungen im Bereich der Berufsausbildungsvorschriften und
-anforderungen in Kenntnis gesetzt werden und diesen Entwicklungen -anforderungen in Kenntnis gesetzt werden und diesen Entwicklungen
Rechnung tragen und dass sie didaktische und pädagogische Kenntnisse Rechnung tragen und dass sie didaktische und pädagogische Kenntnisse
haben," haben,"
e) Eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: e) Eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"10. jedes Ausbildungszentrum muss über einen Direktor verfügen, der "10. jedes Ausbildungszentrum muss über einen Direktor verfügen, der
das Ausbildungszentrum bei den öffentlichen Behörden vertritt und der das Ausbildungszentrum bei den öffentlichen Behörden vertritt und der
verantwortlich für die Organisation der Ausbildung und für verantwortlich für die Organisation der Ausbildung und für
Verwaltungsaufgaben ist," Verwaltungsaufgaben ist,"
f) Eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: f) Eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"11. jedes Ausbildungszentrum muss im Hinblick auf die elektronische "11. jedes Ausbildungszentrum muss im Hinblick auf die elektronische
Übermittlung von Daten über die organisierte Weiterbildung und die Übermittlung von Daten über die organisierte Weiterbildung und die
Kursteilnehmer sowie die erworbenen Kreditpunkte via Webdienst des Kursteilnehmer sowie die erworbenen Kreditpunkte via Webdienst des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen über Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen über
mindestens einen Computer mit Internetanschluss verfügen." mindestens einen Computer mit Internetanschluss verfügen."

Art. 10.Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

Art. 10.Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. die Liste der mit der Weiterbildung betrauten Ausbilder sowie die "2. die Liste der mit der Weiterbildung betrauten Ausbilder sowie die
Identität des Direktors,". Identität des Direktors,".
b) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei
Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit
seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." seiner Anfrage benachrichtigt worden ist."
c) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate
vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden.
Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer
Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die
Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist."
d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht."

Art. 11.Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

Art. 11.Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter
"Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter
"l'annexe au présent arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt. "l'annexe au présent arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt.
b) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig b) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig
Kalendertagen" aufgehoben. Kalendertagen" aufgehoben.

Art. 12.Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

Art. 12.Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei
Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit
seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." seiner Anfrage benachrichtigt worden ist."
b) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate
vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden.
Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer
Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die
Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist."
c) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht."

Art. 13.In Artikel 52 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in

Art. 13.In Artikel 52 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in

der Anlage des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "in Anlage 1" der Anlage des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "in Anlage 1"
ersetzt. ersetzt.

Art. 14.Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

Art. 14.Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

"Art. 55 - § 1 - Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf "Art. 55 - § 1 - Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf
Erneuerung der Zulassung für ein in Artikel 46 erwähntes Erneuerung der Zulassung für ein in Artikel 46 erwähntes
Ausbildungszentrum ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. Ausbildungszentrum ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen.
Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung
von einem in Artikel 49 erwähnten Zentrum für duale Berufsausbildung von einem in Artikel 49 erwähnten Zentrum für duale Berufsausbildung
ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen.
§ 2 - Jedes Ausbildungszentrum oder Zentrum für duale Berufsausbildung § 2 - Jedes Ausbildungszentrum oder Zentrum für duale Berufsausbildung
muss eine jährliche Gebühr von 250 EUR entrichten, um die Verwaltungs- muss eine jährliche Gebühr von 250 EUR entrichten, um die Verwaltungs-
und Kontrollkosten zu decken. und Kontrollkosten zu decken.
Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu
zahlen. zahlen.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden auf § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden auf
das Konto Nr. 679-2006010-50 der Generaldirektion Mobilität und das Konto Nr. 679-2006010-50 der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit, City Atrium, rue du Progrès 56, 1210 Brüssel Verkehrssicherheit, City Atrium, rue du Progrès 56, 1210 Brüssel
eingezahlt." eingezahlt."

Art. 15.In denselben Erlass wird ein Artikel 74ter mit folgendem

Art. 15.In denselben Erlass wird ein Artikel 74ter mit folgendem

Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 74ter - § 1 - Für die Prüfungen, die in den in Artikel 25 des "Art. 74ter - § 1 - Für die Prüfungen, die in den in Artikel 25 des
Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren
abgelegt werden, sind folgende Gebühren zu zahlen: abgelegt werden, sind folgende Gebühren zu zahlen:
Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 36 Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 36
Absatz 2 Nr. 1 erwähnt: 51 EUR. Absatz 2 Nr. 1 erwähnt: 51 EUR.
Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 36 Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 36
Absatz 2 Nr. 2 erwähnt: 43 EUR. Absatz 2 Nr. 2 erwähnt: 43 EUR.
Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 36 Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 36
Absatz 2 Nr. 3 erwähnt: 89 EUR. Absatz 2 Nr. 3 erwähnt: 89 EUR.
Was die in Artikel 27 §§ 1, 3 und 4 erwähnte theoretische Prüfung Was die in Artikel 27 §§ 1, 3 und 4 erwähnte theoretische Prüfung
betrifft, wird ein Zuschlag von 75 EUR fällig. betrifft, wird ein Zuschlag von 75 EUR fällig.
Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und Artikel 42 § 1 Nr. Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und Artikel 42 § 1 Nr.
1 erwähnt: 124 EUR. 1 erwähnt: 124 EUR.
Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 2 und Artikel 42 § 1 Nr. Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 2 und Artikel 42 § 1 Nr.
2 erwähnt: 53 EUR. 2 erwähnt: 53 EUR.
Praktische Prüfung wie in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnt: 36 EUR. Praktische Prüfung wie in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnt: 36 EUR.
Wenn die in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnte Prüfung mit einem Fahrzeug Wenn die in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnte Prüfung mit einem Fahrzeug
der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E durchgeführt wird: 47 der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E durchgeführt wird: 47
EUR. EUR.
Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen
Prüfungen, die gleichzeitig abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu Prüfungen, die gleichzeitig abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu
zahlen: 71 EUR. zahlen: 71 EUR.
Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen
Prüfungen, die gleichzeitig mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder Prüfungen, die gleichzeitig mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder
der Unterklasse D1 + E abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen: der Unterklasse D1 + E abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen:
83 EUR. 83 EUR.
§ 2 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren müssen spätestens am zehnten § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren müssen spätestens am zehnten
Tag vor dem Datum der Prüfung, für die sie zu entrichten sind, gezahlt Tag vor dem Datum der Prüfung, für die sie zu entrichten sind, gezahlt
werden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der vom Prüfungszentrum werden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der vom Prüfungszentrum
festgelegte Termin abgesagt. festgelegte Termin abgesagt.
Die Gebühren werden zurückerstattet, wenn der Bewerber das Die Gebühren werden zurückerstattet, wenn der Bewerber das
Prüfungszentrum mindestens acht Werktage - Samstage nicht einbegriffen Prüfungszentrum mindestens acht Werktage - Samstage nicht einbegriffen
- vor dem Prüfungsdatum von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt - vor dem Prüfungsdatum von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt
hat. hat.
Die Gebühren werden in Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder Die Gebühren werden in Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder
von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, ausnahmsweise von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, ausnahmsweise
zurückerstattet. zurückerstattet.
§ 3 - In den in § 1 erwähnten Gebühren ist die Mehrwertsteuer § 3 - In den in § 1 erwähnten Gebühren ist die Mehrwertsteuer
einbegriffen. einbegriffen.
Diese Beträge sind an die Höhe des Gesundheitsindexes gekoppelt, der Diese Beträge sind an die Höhe des Gesundheitsindexes gekoppelt, der
am 31. Dezember 2007 erreicht worden ist. am 31. Dezember 2007 erreicht worden ist.
Die Beträge werden jährlich am 1. Januar jeden Jahres an die Höhe des Die Beträge werden jährlich am 1. Januar jeden Jahres an die Höhe des
am 31. Dezember des Vorjahres erreichten Gesundheitsindex angepasst am 31. Dezember des Vorjahres erreichten Gesundheitsindex angepasst
und auf den nächsten Euro abgerundet." und auf den nächsten Euro abgerundet."

Art. 16.Die Anlage zu demselben Erlass wird dessen Anlage 1.

Art. 16.Die Anlage zu demselben Erlass wird dessen Anlage 1.

Art. 17.In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem

Art. 17.In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem

vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.

Art. 18.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008.

Art. 18.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008.

Art. 19.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der

Art. 19.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. NOVEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. NOVEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E,
D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, des D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein über den Führerschein
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch des Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch des
Gesetz vom 15. Mai 2006; Gesetz vom 15. Mai 2006;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. Juli 2005,
des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18.
Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli
1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des
Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des
Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September
2008; 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
21. Oktober 2008; 21. Oktober 2008;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- eine kohärente Anwendung des globalen Prüfungssystems, vorgesehen im - eine kohärente Anwendung des globalen Prüfungssystems, vorgesehen im
Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1
und D1 + E, der die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die und D1 + E, der die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr in belgisches Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr in belgisches
Recht umsetzt, es erforderlich macht, eine Gültigkeitsdauer für die Recht umsetzt, es erforderlich macht, eine Gültigkeitsdauer für die
theoretischen und praktischen Prüfungen vorzusehen, und dass die theoretischen und praktischen Prüfungen vorzusehen, und dass die
ordnungsgemäße Anwendung dieses Erlasses es erforderlich macht, das ordnungsgemäße Anwendung dieses Erlasses es erforderlich macht, das
Beginndatum der Gültigkeit des Berufsbefähigungsnachweises vorzusehen; Beginndatum der Gültigkeit des Berufsbefähigungsnachweises vorzusehen;
- vorerwähnter Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 die Ausstellung von - vorerwähnter Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 die Ausstellung von
Dokumenten für bestimmte Fahrer vorsieht, dass die Ausstellung dieser Dokumenten für bestimmte Fahrer vorsieht, dass die Ausstellung dieser
Dokumente Verwaltungskosten mit sich bringt und dass es folglich Dokumente Verwaltungskosten mit sich bringt und dass es folglich
erforderlich ist, Gebühren vorzusehen und die Modalitäten für die erforderlich ist, Gebühren vorzusehen und die Modalitäten für die
Zahlung dieser Gebühren zu bestimmen; Zahlung dieser Gebühren zu bestimmen;
- eine Anpassung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur - eine Anpassung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße erforderlich ist, um die belgischen Benutzung der öffentlichen Straße erforderlich ist, um die belgischen
Rechtsvorschriften an die in vorerwähnter Richtlinie vorgesehenen Rechtsvorschriften an die in vorerwähnter Richtlinie vorgesehenen
Altersbedingungen anzupassen; Altersbedingungen anzupassen;
- eine Abänderung verschiedener im Königlichen Erlass vom 23. März - eine Abänderung verschiedener im Königlichen Erlass vom 23. März
1998 über den Führerschein vorgesehener Bestimmungen in Sachen 1998 über den Führerschein vorgesehener Bestimmungen in Sachen
Vorbereitung ebenfalls erforderlich ist, um diese Bestimmungen mit Vorbereitung ebenfalls erforderlich ist, um diese Bestimmungen mit
denen vom Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 in Übereinstimmung zu denen vom Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 in Übereinstimmung zu
bringen; bringen;
- diese Abänderungen erlassen werden müssen, damit der Königliche - diese Abänderungen erlassen werden müssen, damit der Königliche
Erlass vom 4. Mai 2007 mit 10. September 2008 wirksam werden kann, um Erlass vom 4. Mai 2007 mit 10. September 2008 wirksam werden kann, um
den Anforderungen der vorerwähnten europäischen Richtlinie zu genügen, den Anforderungen der vorerwähnten europäischen Richtlinie zu genügen,
zumindest was die Fahrer betrifft, die für die Personenbeförderung zumindest was die Fahrer betrifft, die für die Personenbeförderung
bestimmt sind; bestimmt sind;
- die Nichteinhaltung des Datums vom 10. September 2008 für die - die Nichteinhaltung des Datums vom 10. September 2008 für die
Organisation der beruflichen Eignung möglicherweise eine Verurteilung Organisation der beruflichen Eignung möglicherweise eine Verurteilung
des belgischen Staats durch den Gerichtshof der Europäischen des belgischen Staats durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften sowie Schadenersatzklagen von Berufsverbänden oder Gemeinschaften sowie Schadenersatzklagen von Berufsverbänden oder
Privatpersonen zur Folge hat; Privatpersonen zur Folge hat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.165/2/V des Staatsrates vom 15. Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.165/2/V des Staatsrates vom 15.
September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über Artikel 1 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird durch einen Absatz mit Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre
lang gültig." lang gültig."
Art. 2 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang
gültig." gültig."
b) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten
Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des
Grundqualifikationsnachweises berechnet." Grundqualifikationsnachweises berechnet."
Art. 3 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit Art. 3 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre
lang gültig." lang gültig."
Art. 4 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang
gültig." gültig."
2. In § 5 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 2. In § 5 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten
Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des
Grundqualifikationsnachweises berechnet." Grundqualifikationsnachweises berechnet."
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 55/1 mit folgendem Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 55/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 55/1 - § 1 - Für die Ausstellung des in Artikel 8 § 1 Absatz 1 "Art. 55/1 - § 1 - Für die Ausstellung des in Artikel 8 § 1 Absatz 1
Nr. 3 erwähnten Nachweises oder eines Duplikats dieses Nachweises ist Nr. 3 erwähnten Nachweises oder eines Duplikats dieses Nachweises ist
eine Gebühr von 11 EUR zu zahlen. eine Gebühr von 11 EUR zu zahlen.
Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr erfolgt per Überweisung Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr erfolgt per Überweisung
gemäß den Anweisungen des Generaldirektors der Generaldirektion gemäß den Anweisungen des Generaldirektors der Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit auf das Konto des Föderalen Mobilität und Verkehrssicherheit auf das Konto des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen.
§ 2 - Für die Ausstellung oder Ersetzung eines in Artikel 14 erwähnten § 2 - Für die Ausstellung oder Ersetzung eines in Artikel 14 erwähnten
provisorischen Berufsführerscheins ist eine Gebühr von 9 EUR zu provisorischen Berufsführerscheins ist eine Gebühr von 9 EUR zu
zahlen; für die Ausstellung eines Duplikats dieses Dokuments ist eine zahlen; für die Ausstellung eines Duplikats dieses Dokuments ist eine
Gebühr von 7,50 EUR zu zahlen. Gebühr von 7,50 EUR zu zahlen.
Die Gebühren werden gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten an Die Gebühren werden gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten an
die in Artikel 16 erwähnte Behörde gezahlt. die in Artikel 16 erwähnte Behörde gezahlt.
Den Gemeinden wird gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten ein Den Gemeinden wird gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten ein
Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt.
Zu diesem Zweck teilt der Bürgermeister dem Minister oder seinem Zu diesem Zweck teilt der Bürgermeister dem Minister oder seinem
Beauftragten die Anzahl der provisorischen Berufsführerscheine und Beauftragten die Anzahl der provisorischen Berufsführerscheine und
Duplikate dieser Dokumente, die ausgestellt worden sind, mit, und zwar Duplikate dieser Dokumente, die ausgestellt worden sind, mit, und zwar
unter Angabe der Nummer besagter Dokumente, und fügt eine Liste der unter Angabe der Nummer besagter Dokumente, und fügt eine Liste der
Dokumente bei, die unbrauchbar geworden sind. Dokumente bei, die unbrauchbar geworden sind.
§ 3 - Der Minister kann die in § 1 und § 2 vorgesehenen Beträge an die § 3 - Der Minister kann die in § 1 und § 2 vorgesehenen Beträge an die
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall
multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats
und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in
dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls
erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder setzt es um höchstens erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder setzt es um höchstens
0,49 EUR herab, um so auf einen Einer auszukommen. Die angepassten 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer auszukommen. Die angepassten
Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden in keinem Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden in keinem
Fall zurückgezahlt. Fall zurückgezahlt.
Art. 6 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008, mit Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008, mit
Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und
von Artikel 7 Buchstabe c), der am 10. September 2009 in Kraft tritt. von Artikel 7 Buchstabe c), der am 10. September 2009 in Kraft tritt.
(...) (...)
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E,
D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des
Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006; Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21,
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23, ersetzt durch das Gesetz Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23, ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984
und 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. und 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9.
Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli
1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.848/4 des Staatsrates vom 16. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.848/4 des Staatsrates vom 16. Februar
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 74bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom Artikel 1 - In Artikel 74bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom
4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D
+ E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, eingefügt durch + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "9. den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "9.
September 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2011" ersetzt. September 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2011" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "10. den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "10.
September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" ersetzt. September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, Art. 3 - In Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Erlasses,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden
die Wörter "10. September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" die Wörter "10. September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2009 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2009 in Kraft.
Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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