Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categoriën C, C + E, D, D + E en de subcategoriën C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Duitse vertaling van wijzigings-bepalingen | Arrêté royal relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C + E, D, D + E et des sous-catégories C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
4 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de | 4 MAI 2007. - Arrêté royal relatif au permis de conduire, à l'aptitude |
vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de | professionnelle et à la formation continue des conducteurs de |
categoriën C, C + E, D, D + E en de subcategoriën C1, C1 + E, D1, D1 + | véhicules des catégories C, C + E, D, D + E et des sous-catégories C1, |
E. - Duitse vertaling van wijzigings-bepalingen | C1 + E, D1, D1 + E. - Traduction allemande de dispositions |
modificatives | |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 21 augustus 2008 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 21 août 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 mai |
het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de | 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à |
vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de | la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, |
categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E | C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 8 september 2008); | du 8 septembre 2008); |
- van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 18 septembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 |
het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de | mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle |
vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de | et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories |
categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E en | C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E et l'arrêté |
het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs | royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du |
(Belgisch Staatsblad van 23 september 2008); | 23 septembre 2008); |
- van de artikelen 1 tot 6 en het artikel 9 van het koninklijk besluit | - des articles 1 à 6 et de l'article 9 de l'arrêté royal du 28 |
van 28 november 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 | novembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis |
mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing | de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue |
van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de | des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des |
subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E, het koninklijk besluit van 1 | sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E, l'arrêté royal du 1er décembre |
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het | 1975 portant règlement général sur la police de la circulation |
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en het koninklijk | routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 23 |
besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch | mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 9 décembre |
Staatsblad van 9 december 2008); | 2008); |
- van het koninklijk besluit van 10 mei 2009 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 10 mai 2009 modifiant l'arrêté royal du 4 mai |
koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de | 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à |
vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de | la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, |
categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E | C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 20 mei 2009). | du 20 mai 2009). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
21. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, |
D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E | D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des | Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des |
Artikels 1 Abs. 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. | Artikels 1 Abs. 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. |
Juli 1987 und 15. Mai 2006; | Juli 1987 und 15. Mai 2006; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. | die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. |
Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli | Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli |
1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze | 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze |
vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, | vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, |
des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des | des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des |
Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert | Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der |
Minister der Mobilität - infolge der neuesten institutionellen | Minister der Mobilität - infolge der neuesten institutionellen |
Entscheidungen und ihrer Haushaltsauswirkungen auf Ebene der | Entscheidungen und ihrer Haushaltsauswirkungen auf Ebene der |
organisatorischen Implementierung eines freien Marktes für die | organisatorischen Implementierung eines freien Marktes für die |
Organisation von Prüfungen, wie im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 | Organisation von Prüfungen, wie im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 |
vorgesehen - entschieden hat, die Liberalisierung vorläufig um ein | vorgesehen - entschieden hat, die Liberalisierung vorläufig um ein |
Jahr ab dem 10. September 2008 aufzuschieben. Unter Berücksichtigung | Jahr ab dem 10. September 2008 aufzuschieben. Unter Berücksichtigung |
der Tatsache, dass diese Entscheidung beinhaltet, dass die | der Tatsache, dass diese Entscheidung beinhaltet, dass die |
Organisation der Führerscheinprüfungen nicht von den neu zuzulassenden | Organisation der Führerscheinprüfungen nicht von den neu zuzulassenden |
Einrichtungen übernommen wird, sondern den im Königlichen Erlass vom | Einrichtungen übernommen wird, sondern den im Königlichen Erlass vom |
23. März 1998 über den Führerschein bestimmten Einrichtungen | 23. März 1998 über den Führerschein bestimmten Einrichtungen |
anvertraut wird, und dass diese Einrichtungen ebenfalls mit der | anvertraut wird, und dass diese Einrichtungen ebenfalls mit der |
Organisation der im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 vorgesehenen | Organisation der im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 vorgesehenen |
Prüfungen über die berufliche Eignung beauftragt werden; | Prüfungen über die berufliche Eignung beauftragt werden; |
Aufgrund der Tatsache, dass letztgenannter Erlass sowie die | Aufgrund der Tatsache, dass letztgenannter Erlass sowie die |
Führerscheinprüfungen der Klassen C, C + E, D, D + E und der | Führerscheinprüfungen der Klassen C, C + E, D, D + E und der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1, D1 + E und die Prüfungen über die | Unterklassen C1, C1 + E, D1, D1 + E und die Prüfungen über die |
berufliche Eignung C und D für den Personenkraftverkehr am 10. | berufliche Eignung C und D für den Personenkraftverkehr am 10. |
September 2008 in Kraft treten. Aufgrund der Tatsache, dass Belgien an | September 2008 in Kraft treten. Aufgrund der Tatsache, dass Belgien an |
diesem Datum die Prüfungen für Berufsbusfahrer organisieren muss, um | diesem Datum die Prüfungen für Berufsbusfahrer organisieren muss, um |
eine etwaige Verurteilung seitens Europa wegen der nicht rechtzeitigen | eine etwaige Verurteilung seitens Europa wegen der nicht rechtzeitigen |
Umsetzung der von Europa auferlegten Normen, insbesondere das | Umsetzung der von Europa auferlegten Normen, insbesondere das |
Inkrafttreten der Richtlinie 2003/59/EG, wie sie durch den Königlichen | Inkrafttreten der Richtlinie 2003/59/EG, wie sie durch den Königlichen |
Erlass vom 4. Mai 2007 in belgisches Recht umgesetzt worden ist, zu | Erlass vom 4. Mai 2007 in belgisches Recht umgesetzt worden ist, zu |
vermeiden; | vermeiden; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44/913/2/V des Staatsrates vom 23. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44/913/2/V des Staatsrates vom 23. Juli |
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität | Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
TITEL I - Allgemeines | TITEL I - Allgemeines |
Artikel 1 - In den Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Artikel 1 - In den Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird ein Artikel 74bis mit | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird ein Artikel 74bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 74bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Titel III | "Art. 74bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Titel III |
werden die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die | werden die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die |
Erlangung eines für die Gruppe 2 gültigen Führerscheins bis zum 9. | Erlangung eines für die Gruppe 2 gültigen Führerscheins bis zum 9. |
September 2009 einschließlich abgelegt, und zwar gemäß den | September 2009 einschließlich abgelegt, und zwar gemäß den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses über den Führerschein. | Bestimmungen des Königlichen Erlasses über den Führerschein. |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 21 § 1 Abs. 2 | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 21 § 1 Abs. 2 |
werden die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des | werden die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des |
Grundqualifikationsnachweises bis zum 9. September 2009 einschließlich | Grundqualifikationsnachweises bis zum 9. September 2009 einschließlich |
organisiert von den in Artikel 25 des Königlichen Erlasses über den | organisiert von den in Artikel 25 des Königlichen Erlasses über den |
Führerschein erwähnten Prüfungszentren und den in Artikel 4 Nrn. 4, 5 | Führerschein erwähnten Prüfungszentren und den in Artikel 4 Nrn. 4, 5 |
und 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten | und 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten |
Einrichtungen, und zwar für die Bewerber, die dort an einer Ausbildung | Einrichtungen, und zwar für die Bewerber, die dort an einer Ausbildung |
teilgenommen haben." | teilgenommen haben." |
Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter |
"für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C" | "für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C" |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 3 - In Artikel 77 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt | Art. 3 - In Artikel 77 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"In Abweichung von Absatz 1: | "In Abweichung von Absatz 1: |
a) treten die Artikel 56, 57, 58, 59, 60, 65, 67, 68, 69, 70 und 72 | a) treten die Artikel 56, 57, 58, 59, 60, 65, 67, 68, 69, 70 und 72 |
für die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C am 10. September 2009 in | für die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C am 10. September 2009 in |
Kraft, | Kraft, |
b) treten die Artikel 62, 63 und 66 am 10. September 2009 in Kraft." | b) treten die Artikel 62, 63 und 66 am 10. September 2009 in Kraft." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft, mit | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird. |
Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 21. August 2008 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 21. August 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, |
D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E und des | D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E und des |
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die | Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; | Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. | die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. |
Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli | Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli |
1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze | 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze |
vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, | vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, |
des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des | des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des |
Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert | Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 1976; | das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, insbesondere des Artikels 32 § 3, des Artikels 43 Absatz | Führerschein, insbesondere des Artikels 32 § 3, des Artikels 43 Absatz |
1, des Artikels 63 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | 1, des Artikels 63 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
20. Juli 2000, 10. Juli 2006 und 1. September 2006, und des Artikels | 20. Juli 2000, 10. Juli 2006 und 1. September 2006, und des Artikels |
72 § 1; | 72 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. |
September 2008; | September 2008; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der |
Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 | Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 |
und D1 + E die Weiterbildung für Berufsfahrer von Fahrzeugen, die für | und D1 + E die Weiterbildung für Berufsfahrer von Fahrzeugen, die für |
den Personenverkehr bestimmt sind, ab dem 10. September 2008, und für | den Personenverkehr bestimmt sind, ab dem 10. September 2008, und für |
Fahrer von Fahrzeugen, die für den Güterverkehr bestimmt sind, ab dem | Fahrer von Fahrzeugen, die für den Güterverkehr bestimmt sind, ab dem |
10. September 2009, vorschreibt. | 10. September 2009, vorschreibt. |
Die Weiterbildung muss - gemäß der europäischen Richtlinie 2003/59/EG, | Die Weiterbildung muss - gemäß der europäischen Richtlinie 2003/59/EG, |
die durch diesen Königlichen Erlass in belgisches Recht umgesetzt | die durch diesen Königlichen Erlass in belgisches Recht umgesetzt |
worden ist - durch zugelassene Ausbildungszentren organisiert werden. | worden ist - durch zugelassene Ausbildungszentren organisiert werden. |
Im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 werden die Zulassungsbedingungen | Im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 werden die Zulassungsbedingungen |
für diese Zentren aufgezählt. Bei der praktischen Anwendung des | für diese Zentren aufgezählt. Bei der praktischen Anwendung des |
Königlichen Erlasses hat sich herausgestellt, dass er unvollständig | Königlichen Erlasses hat sich herausgestellt, dass er unvollständig |
war und hauptsächlich durch die Bedingung angepasst und ergänzt werden | war und hauptsächlich durch die Bedingung angepasst und ergänzt werden |
musste, dass die Ausbildungszentren über einen Computer mit | musste, dass die Ausbildungszentren über einen Computer mit |
Internetanschluss verfügen müssen. Dies ist, im Hinblick auf die | Internetanschluss verfügen müssen. Dies ist, im Hinblick auf die |
Anwendung eines zentralen EDV-Systems, das neben der Prüfungs- und | Anwendung eines zentralen EDV-Systems, das neben der Prüfungs- und |
Zulassungsverwaltung ebenfalls der Weiterverfolgung von im Rahmen der | Zulassungsverwaltung ebenfalls der Weiterverfolgung von im Rahmen der |
Weiterbildung der Berufsfahrer absolvierten Prüfungen dient, | Weiterbildung der Berufsfahrer absolvierten Prüfungen dient, |
tatsächlich unerlässlich. | tatsächlich unerlässlich. |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassungsanträge | Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassungsanträge |
bereits ab dem 1. Januar 2008 eingereicht werden konnten und dass sie | bereits ab dem 1. Januar 2008 eingereicht werden konnten und dass sie |
ab dem 10. September 2008 für den Personenverkehr in Kraft treten, | ab dem 10. September 2008 für den Personenverkehr in Kraft treten, |
muss der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 folglich so schnell wie | muss der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 folglich so schnell wie |
möglich durch die Bedingungen ergänzt werden, die erforderlich sind, | möglich durch die Bedingungen ergänzt werden, die erforderlich sind, |
damit die Ausbildungszentren sich vor dem festgelegten Datum auf die | damit die Ausbildungszentren sich vor dem festgelegten Datum auf die |
Organisation der Weiterbildungskurse vorbereiten können. | Organisation der Weiterbildungskurse vorbereiten können. |
Wird das Datum vom 10. September 2008 für die Organisation der | Wird das Datum vom 10. September 2008 für die Organisation der |
beruflichen Eignung (einschließlich der Weiterbildungskurse) nicht | beruflichen Eignung (einschließlich der Weiterbildungskurse) nicht |
eingehalten, würde dies schädliche Folgen haben, wie zum Beispiel: | eingehalten, würde dies schädliche Folgen haben, wie zum Beispiel: |
eine mögliche Verurteilung durch Europa aufgrund der Nichteinhaltung | eine mögliche Verurteilung durch Europa aufgrund der Nichteinhaltung |
von europäischen Verpflichtungen; Schadenersatzklagen von | von europäischen Verpflichtungen; Schadenersatzklagen von |
Berufsverbänden oder Privatpersonen, weil keine Weiterbildungskurse | Berufsverbänden oder Privatpersonen, weil keine Weiterbildungskurse |
organisiert worden sind, wodurch Berufsfahrer nach Ablauf einer | organisiert worden sind, wodurch Berufsfahrer nach Ablauf einer |
bestimmten Frist keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt haben; Schaden | bestimmten Frist keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt haben; Schaden |
für die Wettbewerbsstellung von belgischen Betrieben infolge des | für die Wettbewerbsstellung von belgischen Betrieben infolge des |
Negativimages, das durch die Nichteinhaltung entsteht; | Negativimages, das durch die Nichteinhaltung entsteht; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.111/2/V des Staatsrates vom 20. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.111/2/V des Staatsrates vom 20. August |
2008 über die Artikel 2 bis 15, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 | 2008 über die Artikel 2 bis 15, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, was Artikel 1 und Artikel 16 betrifft; | Aufgrund der Dringlichkeit, was Artikel 1 und Artikel 16 betrifft; |
In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. | In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. |
Mai 2007 es erforderlich macht, den Artikel 2 Nr. 4 in Übereinstimmung | Mai 2007 es erforderlich macht, den Artikel 2 Nr. 4 in Übereinstimmung |
zu bringen mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März | zu bringen mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März |
1998 über den Führerschein sowie die Gebühren für die | 1998 über den Führerschein sowie die Gebühren für die |
Grundqualifikationsprüfungen festzulegen; dass diese Maßnahmen am 10. | Grundqualifikationsprüfungen festzulegen; dass diese Maßnahmen am 10. |
September 2008 in Kraft treten müssen, Datum an dem der Königliche | September 2008 in Kraft treten müssen, Datum an dem der Königliche |
Erlass vom 4. Mai 2007 zur Einhaltung der in der Richtlinie 2003/59/EG | Erlass vom 4. Mai 2007 zur Einhaltung der in der Richtlinie 2003/59/EG |
vorgesehenen Bedingungen in Kraft treten muss, wobei die Richtlinie | vorgesehenen Bedingungen in Kraft treten muss, wobei die Richtlinie |
vorschreibt, dass die berufliche Eignung an diesem Datum in allen | vorschreibt, dass die berufliche Eignung an diesem Datum in allen |
Mitgliedstaaten anwendbar ist; dass Belgien andernfalls eine | Mitgliedstaaten anwendbar ist; dass Belgien andernfalls eine |
Verurteilung wegen Nichteinhaltung der seitens der Europäischen Union | Verurteilung wegen Nichteinhaltung der seitens der Europäischen Union |
auferlegten Verpflichtungen in Sachen berufliche Eignung riskiert; | auferlegten Verpflichtungen in Sachen berufliche Eignung riskiert; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität | Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über | Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über |
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
"4. "Motorfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das | "4. "Motorfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das |
dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme | dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme |
der Schienenfahrzeuge. Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor | der Schienenfahrzeuge. Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor |
mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, | mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, |
dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit | dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit |
progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 | progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 |
km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen | km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen |
wird, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen,". | wird, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen,". |
Artikel 1.In Artikel 24 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die |
Artikel 1. In Artikel 24 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 2.In Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 2.In Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" | "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3.In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 3.In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" | "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4.In Artikel 35 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 4.In Artikel 35 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
"der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" | "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 5.In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 5.In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 6.In Artikel 38 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 6.In Artikel 38 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 7.In Artikel 42 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 7.In Artikel 42 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
"der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" | "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8.In Artikel 43 desselben Erlasses werden die Wörter "in der |
Art. 8.In Artikel 43 desselben Erlasses werden die Wörter "in der |
Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 9.Artikel 47 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
Art. 9.Artikel 47 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Jedes Ausbildungszentrum muss über eine geeignete Infrastruktur | "1. Jedes Ausbildungszentrum muss über eine geeignete Infrastruktur |
verfügen sowie über das in Anlage 2 vorgesehene pädagogische | verfügen sowie über das in Anlage 2 vorgesehene pädagogische |
Material,". | Material,". |
b) In Nr. 4 werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" | b) In Nr. 4 werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" |
durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden | durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden |
die Wörter "l'annexe de cet arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" | die Wörter "l'annexe de cet arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" |
ersetzt. | ersetzt. |
c) In Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig | c) In Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig |
Kalendertagen" aufgehoben. | Kalendertagen" aufgehoben. |
d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. jedes sich bewerbende Ausbildungszentrum verpflichtet sich dazu, | "7. jedes sich bewerbende Ausbildungszentrum verpflichtet sich dazu, |
dafür zu sorgen, dass die Ausbilder über ausreichend Berufserfahrung | dafür zu sorgen, dass die Ausbilder über ausreichend Berufserfahrung |
in den unterrichteten Fächern verfügen und dass sie über die neuesten | in den unterrichteten Fächern verfügen und dass sie über die neuesten |
Entwicklungen im Bereich der Berufsausbildungsvorschriften und | Entwicklungen im Bereich der Berufsausbildungsvorschriften und |
-anforderungen in Kenntnis gesetzt werden und diesen Entwicklungen | -anforderungen in Kenntnis gesetzt werden und diesen Entwicklungen |
Rechnung tragen und dass sie didaktische und pädagogische Kenntnisse | Rechnung tragen und dass sie didaktische und pädagogische Kenntnisse |
haben," | haben," |
e) Eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | e) Eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"10. jedes Ausbildungszentrum muss über einen Direktor verfügen, der | "10. jedes Ausbildungszentrum muss über einen Direktor verfügen, der |
das Ausbildungszentrum bei den öffentlichen Behörden vertritt und der | das Ausbildungszentrum bei den öffentlichen Behörden vertritt und der |
verantwortlich für die Organisation der Ausbildung und für | verantwortlich für die Organisation der Ausbildung und für |
Verwaltungsaufgaben ist," | Verwaltungsaufgaben ist," |
f) Eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | f) Eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"11. jedes Ausbildungszentrum muss im Hinblick auf die elektronische | "11. jedes Ausbildungszentrum muss im Hinblick auf die elektronische |
Übermittlung von Daten über die organisierte Weiterbildung und die | Übermittlung von Daten über die organisierte Weiterbildung und die |
Kursteilnehmer sowie die erworbenen Kreditpunkte via Webdienst des | Kursteilnehmer sowie die erworbenen Kreditpunkte via Webdienst des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen über | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen über |
mindestens einen Computer mit Internetanschluss verfügen." | mindestens einen Computer mit Internetanschluss verfügen." |
Art. 10.Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
Art. 10.Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. die Liste der mit der Weiterbildung betrauten Ausbilder sowie die | "2. die Liste der mit der Weiterbildung betrauten Ausbilder sowie die |
Identität des Direktors,". | Identität des Direktors,". |
b) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei | "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei |
Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit | Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit |
seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." | seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." |
c) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate | "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate |
vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. | vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. |
Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer | Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer |
Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die | Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die |
Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." | Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." |
d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden | "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." |
Art. 11.Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
Art. 11.Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter | a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter |
"Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter | "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter |
"l'annexe au présent arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt. | "l'annexe au présent arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt. |
b) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig | b) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig |
Kalendertagen" aufgehoben. | Kalendertagen" aufgehoben. |
Art. 12.Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
Art. 12.Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei | "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei |
Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit | Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit |
seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." | seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." |
b) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate | "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate |
vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. | vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. |
Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer | Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer |
Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die | Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die |
Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." | Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." |
c) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden | "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." |
Art. 13.In Artikel 52 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
Art. 13.In Artikel 52 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
der Anlage des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "in Anlage 1" | der Anlage des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "in Anlage 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 14.Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
Art. 14.Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 55 - § 1 - Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf | "Art. 55 - § 1 - Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf |
Erneuerung der Zulassung für ein in Artikel 46 erwähntes | Erneuerung der Zulassung für ein in Artikel 46 erwähntes |
Ausbildungszentrum ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. | Ausbildungszentrum ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. |
Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung | Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung |
von einem in Artikel 49 erwähnten Zentrum für duale Berufsausbildung | von einem in Artikel 49 erwähnten Zentrum für duale Berufsausbildung |
ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. | ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. |
§ 2 - Jedes Ausbildungszentrum oder Zentrum für duale Berufsausbildung | § 2 - Jedes Ausbildungszentrum oder Zentrum für duale Berufsausbildung |
muss eine jährliche Gebühr von 250 EUR entrichten, um die Verwaltungs- | muss eine jährliche Gebühr von 250 EUR entrichten, um die Verwaltungs- |
und Kontrollkosten zu decken. | und Kontrollkosten zu decken. |
Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu | Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu |
zahlen. | zahlen. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden auf | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden auf |
das Konto Nr. 679-2006010-50 der Generaldirektion Mobilität und | das Konto Nr. 679-2006010-50 der Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit, City Atrium, rue du Progrès 56, 1210 Brüssel | Verkehrssicherheit, City Atrium, rue du Progrès 56, 1210 Brüssel |
eingezahlt." | eingezahlt." |
Art. 15.In denselben Erlass wird ein Artikel 74ter mit folgendem |
Art. 15.In denselben Erlass wird ein Artikel 74ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 74ter - § 1 - Für die Prüfungen, die in den in Artikel 25 des | "Art. 74ter - § 1 - Für die Prüfungen, die in den in Artikel 25 des |
Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren | Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren |
abgelegt werden, sind folgende Gebühren zu zahlen: | abgelegt werden, sind folgende Gebühren zu zahlen: |
Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 36 | Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 36 |
Absatz 2 Nr. 1 erwähnt: 51 EUR. | Absatz 2 Nr. 1 erwähnt: 51 EUR. |
Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 36 | Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 36 |
Absatz 2 Nr. 2 erwähnt: 43 EUR. | Absatz 2 Nr. 2 erwähnt: 43 EUR. |
Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 36 | Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 36 |
Absatz 2 Nr. 3 erwähnt: 89 EUR. | Absatz 2 Nr. 3 erwähnt: 89 EUR. |
Was die in Artikel 27 §§ 1, 3 und 4 erwähnte theoretische Prüfung | Was die in Artikel 27 §§ 1, 3 und 4 erwähnte theoretische Prüfung |
betrifft, wird ein Zuschlag von 75 EUR fällig. | betrifft, wird ein Zuschlag von 75 EUR fällig. |
Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und Artikel 42 § 1 Nr. | Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und Artikel 42 § 1 Nr. |
1 erwähnt: 124 EUR. | 1 erwähnt: 124 EUR. |
Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 2 und Artikel 42 § 1 Nr. | Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 2 und Artikel 42 § 1 Nr. |
2 erwähnt: 53 EUR. | 2 erwähnt: 53 EUR. |
Praktische Prüfung wie in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnt: 36 EUR. | Praktische Prüfung wie in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnt: 36 EUR. |
Wenn die in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnte Prüfung mit einem Fahrzeug | Wenn die in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnte Prüfung mit einem Fahrzeug |
der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E durchgeführt wird: 47 | der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E durchgeführt wird: 47 |
EUR. | EUR. |
Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen | Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen |
Prüfungen, die gleichzeitig abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu | Prüfungen, die gleichzeitig abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu |
zahlen: 71 EUR. | zahlen: 71 EUR. |
Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen | Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen |
Prüfungen, die gleichzeitig mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder | Prüfungen, die gleichzeitig mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder |
der Unterklasse D1 + E abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen: | der Unterklasse D1 + E abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen: |
83 EUR. | 83 EUR. |
§ 2 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren müssen spätestens am zehnten | § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren müssen spätestens am zehnten |
Tag vor dem Datum der Prüfung, für die sie zu entrichten sind, gezahlt | Tag vor dem Datum der Prüfung, für die sie zu entrichten sind, gezahlt |
werden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der vom Prüfungszentrum | werden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der vom Prüfungszentrum |
festgelegte Termin abgesagt. | festgelegte Termin abgesagt. |
Die Gebühren werden zurückerstattet, wenn der Bewerber das | Die Gebühren werden zurückerstattet, wenn der Bewerber das |
Prüfungszentrum mindestens acht Werktage - Samstage nicht einbegriffen | Prüfungszentrum mindestens acht Werktage - Samstage nicht einbegriffen |
- vor dem Prüfungsdatum von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt | - vor dem Prüfungsdatum von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt |
hat. | hat. |
Die Gebühren werden in Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder | Die Gebühren werden in Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder |
von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, ausnahmsweise | von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, ausnahmsweise |
zurückerstattet. | zurückerstattet. |
§ 3 - In den in § 1 erwähnten Gebühren ist die Mehrwertsteuer | § 3 - In den in § 1 erwähnten Gebühren ist die Mehrwertsteuer |
einbegriffen. | einbegriffen. |
Diese Beträge sind an die Höhe des Gesundheitsindexes gekoppelt, der | Diese Beträge sind an die Höhe des Gesundheitsindexes gekoppelt, der |
am 31. Dezember 2007 erreicht worden ist. | am 31. Dezember 2007 erreicht worden ist. |
Die Beträge werden jährlich am 1. Januar jeden Jahres an die Höhe des | Die Beträge werden jährlich am 1. Januar jeden Jahres an die Höhe des |
am 31. Dezember des Vorjahres erreichten Gesundheitsindex angepasst | am 31. Dezember des Vorjahres erreichten Gesundheitsindex angepasst |
und auf den nächsten Euro abgerundet." | und auf den nächsten Euro abgerundet." |
Art. 16.Die Anlage zu demselben Erlass wird dessen Anlage 1. |
Art. 16.Die Anlage zu demselben Erlass wird dessen Anlage 1. |
Art. 17.In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem |
Art. 17.In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem |
vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. |
Art. 18.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008. |
Art. 18.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008. |
Art. 19.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Art. 19.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
28. NOVEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. NOVEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, |
D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, des | D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein | über den Führerschein |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch des | Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch des |
Gesetz vom 15. Mai 2006; | Gesetz vom 15. Mai 2006; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze |
vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, | vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, |
des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. | des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. |
Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli | Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli |
1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des | 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des |
Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des | Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des |
Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert | Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September |
2008; | 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
21. Oktober 2008; | 21. Oktober 2008; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- eine kohärente Anwendung des globalen Prüfungssystems, vorgesehen im | - eine kohärente Anwendung des globalen Prüfungssystems, vorgesehen im |
Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 | Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 |
und D1 + E, der die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die | und D1 + E, der die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die |
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter | Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter |
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr in belgisches | Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr in belgisches |
Recht umsetzt, es erforderlich macht, eine Gültigkeitsdauer für die | Recht umsetzt, es erforderlich macht, eine Gültigkeitsdauer für die |
theoretischen und praktischen Prüfungen vorzusehen, und dass die | theoretischen und praktischen Prüfungen vorzusehen, und dass die |
ordnungsgemäße Anwendung dieses Erlasses es erforderlich macht, das | ordnungsgemäße Anwendung dieses Erlasses es erforderlich macht, das |
Beginndatum der Gültigkeit des Berufsbefähigungsnachweises vorzusehen; | Beginndatum der Gültigkeit des Berufsbefähigungsnachweises vorzusehen; |
- vorerwähnter Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 die Ausstellung von | - vorerwähnter Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 die Ausstellung von |
Dokumenten für bestimmte Fahrer vorsieht, dass die Ausstellung dieser | Dokumenten für bestimmte Fahrer vorsieht, dass die Ausstellung dieser |
Dokumente Verwaltungskosten mit sich bringt und dass es folglich | Dokumente Verwaltungskosten mit sich bringt und dass es folglich |
erforderlich ist, Gebühren vorzusehen und die Modalitäten für die | erforderlich ist, Gebühren vorzusehen und die Modalitäten für die |
Zahlung dieser Gebühren zu bestimmen; | Zahlung dieser Gebühren zu bestimmen; |
- eine Anpassung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | - eine Anpassung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße erforderlich ist, um die belgischen | Benutzung der öffentlichen Straße erforderlich ist, um die belgischen |
Rechtsvorschriften an die in vorerwähnter Richtlinie vorgesehenen | Rechtsvorschriften an die in vorerwähnter Richtlinie vorgesehenen |
Altersbedingungen anzupassen; | Altersbedingungen anzupassen; |
- eine Abänderung verschiedener im Königlichen Erlass vom 23. März | - eine Abänderung verschiedener im Königlichen Erlass vom 23. März |
1998 über den Führerschein vorgesehener Bestimmungen in Sachen | 1998 über den Führerschein vorgesehener Bestimmungen in Sachen |
Vorbereitung ebenfalls erforderlich ist, um diese Bestimmungen mit | Vorbereitung ebenfalls erforderlich ist, um diese Bestimmungen mit |
denen vom Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 in Übereinstimmung zu | denen vom Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 in Übereinstimmung zu |
bringen; | bringen; |
- diese Abänderungen erlassen werden müssen, damit der Königliche | - diese Abänderungen erlassen werden müssen, damit der Königliche |
Erlass vom 4. Mai 2007 mit 10. September 2008 wirksam werden kann, um | Erlass vom 4. Mai 2007 mit 10. September 2008 wirksam werden kann, um |
den Anforderungen der vorerwähnten europäischen Richtlinie zu genügen, | den Anforderungen der vorerwähnten europäischen Richtlinie zu genügen, |
zumindest was die Fahrer betrifft, die für die Personenbeförderung | zumindest was die Fahrer betrifft, die für die Personenbeförderung |
bestimmt sind; | bestimmt sind; |
- die Nichteinhaltung des Datums vom 10. September 2008 für die | - die Nichteinhaltung des Datums vom 10. September 2008 für die |
Organisation der beruflichen Eignung möglicherweise eine Verurteilung | Organisation der beruflichen Eignung möglicherweise eine Verurteilung |
des belgischen Staats durch den Gerichtshof der Europäischen | des belgischen Staats durch den Gerichtshof der Europäischen |
Gemeinschaften sowie Schadenersatzklagen von Berufsverbänden oder | Gemeinschaften sowie Schadenersatzklagen von Berufsverbänden oder |
Privatpersonen zur Folge hat; | Privatpersonen zur Folge hat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.165/2/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.165/2/V des Staatsrates vom 15. |
September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität | Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über | Artikel 1 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über |
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird durch einen Absatz mit | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre | "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre |
lang gültig." | lang gültig." |
Art. 2 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang | "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang |
gültig." | gültig." |
b) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten | "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten |
Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des | Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des |
Grundqualifikationsnachweises berechnet." | Grundqualifikationsnachweises berechnet." |
Art. 3 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit | Art. 3 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre | "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre |
lang gültig." | lang gültig." |
Art. 4 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang | "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang |
gültig." | gültig." |
2. In § 5 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 5 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten | "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten |
Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des | Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des |
Grundqualifikationsnachweises berechnet." | Grundqualifikationsnachweises berechnet." |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 55/1 mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 55/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 55/1 - § 1 - Für die Ausstellung des in Artikel 8 § 1 Absatz 1 | "Art. 55/1 - § 1 - Für die Ausstellung des in Artikel 8 § 1 Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnten Nachweises oder eines Duplikats dieses Nachweises ist | Nr. 3 erwähnten Nachweises oder eines Duplikats dieses Nachweises ist |
eine Gebühr von 11 EUR zu zahlen. | eine Gebühr von 11 EUR zu zahlen. |
Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr erfolgt per Überweisung | Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr erfolgt per Überweisung |
gemäß den Anweisungen des Generaldirektors der Generaldirektion | gemäß den Anweisungen des Generaldirektors der Generaldirektion |
Mobilität und Verkehrssicherheit auf das Konto des Föderalen | Mobilität und Verkehrssicherheit auf das Konto des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. |
§ 2 - Für die Ausstellung oder Ersetzung eines in Artikel 14 erwähnten | § 2 - Für die Ausstellung oder Ersetzung eines in Artikel 14 erwähnten |
provisorischen Berufsführerscheins ist eine Gebühr von 9 EUR zu | provisorischen Berufsführerscheins ist eine Gebühr von 9 EUR zu |
zahlen; für die Ausstellung eines Duplikats dieses Dokuments ist eine | zahlen; für die Ausstellung eines Duplikats dieses Dokuments ist eine |
Gebühr von 7,50 EUR zu zahlen. | Gebühr von 7,50 EUR zu zahlen. |
Die Gebühren werden gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten an | Die Gebühren werden gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten an |
die in Artikel 16 erwähnte Behörde gezahlt. | die in Artikel 16 erwähnte Behörde gezahlt. |
Den Gemeinden wird gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten ein | Den Gemeinden wird gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten ein |
Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. | Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. |
Zu diesem Zweck teilt der Bürgermeister dem Minister oder seinem | Zu diesem Zweck teilt der Bürgermeister dem Minister oder seinem |
Beauftragten die Anzahl der provisorischen Berufsführerscheine und | Beauftragten die Anzahl der provisorischen Berufsführerscheine und |
Duplikate dieser Dokumente, die ausgestellt worden sind, mit, und zwar | Duplikate dieser Dokumente, die ausgestellt worden sind, mit, und zwar |
unter Angabe der Nummer besagter Dokumente, und fügt eine Liste der | unter Angabe der Nummer besagter Dokumente, und fügt eine Liste der |
Dokumente bei, die unbrauchbar geworden sind. | Dokumente bei, die unbrauchbar geworden sind. |
§ 3 - Der Minister kann die in § 1 und § 2 vorgesehenen Beträge an die | § 3 - Der Minister kann die in § 1 und § 2 vorgesehenen Beträge an die |
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall | Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall |
multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats | multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats |
und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in | und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in |
dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls | dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls |
erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder setzt es um höchstens | erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder setzt es um höchstens |
0,49 EUR herab, um so auf einen Einer auszukommen. Die angepassten | 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer auszukommen. Die angepassten |
Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer | Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden in keinem | Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden in keinem |
Fall zurückgezahlt. | Fall zurückgezahlt. |
Art. 6 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008, mit | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008, mit |
Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des | Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und |
von Artikel 7 Buchstabe c), der am 10. September 2009 in Kraft tritt. | von Artikel 7 Buchstabe c), der am 10. September 2009 in Kraft tritt. |
(...) | (...) |
Anlage 4 | Anlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, |
D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E | D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des | Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des |
Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006; | Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze |
vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, | vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23, ersetzt durch das Gesetz | Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23, ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 | vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 |
und 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. | und 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. |
Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli | Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli |
1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.848/4 des Staatsrates vom 16. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.848/4 des Staatsrates vom 16. Februar |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität | Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 74bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom | Artikel 1 - In Artikel 74bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom |
4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D |
+ E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, eingefügt durch | + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "9. | den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "9. |
September 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2011" ersetzt. | September 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2011" ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "10. | den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "10. |
September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" ersetzt. | September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, | Art. 3 - In Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden |
die Wörter "10. September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" | die Wörter "10. September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2009 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2009 in Kraft. |
Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |