| Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categoriën C, C + E, D, D + E en de subcategoriën C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Duitse vertaling van wijzigings-bepalingen | Arrêté royal relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C + E, D, D + E et des sous-catégories C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
| 4 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de | 4 MAI 2007. - Arrêté royal relatif au permis de conduire, à l'aptitude |
| vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de | professionnelle et à la formation continue des conducteurs de |
| categoriën C, C + E, D, D + E en de subcategoriën C1, C1 + E, D1, D1 + | véhicules des catégories C, C + E, D, D + E et des sous-catégories C1, |
| E. - Duitse vertaling van wijzigings-bepalingen | C1 + E, D1, D1 + E. - Traduction allemande de dispositions |
| modificatives | |
| De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la |
| vertaling : | traduction en langue allemande : |
| - van het koninklijk besluit van 21 augustus 2008 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 21 août 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 mai |
| het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de | 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à |
| vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de | la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, |
| categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E | C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E (Moniteur belge |
| (Belgisch Staatsblad van 8 september 2008); | du 8 septembre 2008); |
| - van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 18 septembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 |
| het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de | mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle |
| vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de | et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories |
| categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E en | C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E et l'arrêté |
| het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs | royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du |
| (Belgisch Staatsblad van 23 september 2008); | 23 septembre 2008); |
| - van de artikelen 1 tot 6 en het artikel 9 van het koninklijk besluit | - des articles 1 à 6 et de l'article 9 de l'arrêté royal du 28 |
| van 28 november 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 | novembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis |
| mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing | de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue |
| van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de | des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des |
| subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E, het koninklijk besluit van 1 | sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E, l'arrêté royal du 1er décembre |
| december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het | 1975 portant règlement général sur la police de la circulation |
| wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en het koninklijk | routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 23 |
| besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch | mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 9 décembre |
| Staatsblad van 9 december 2008); | 2008); |
| - van het koninklijk besluit van 10 mei 2009 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 10 mai 2009 modifiant l'arrêté royal du 4 mai |
| koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de | 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à |
| vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de | la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, |
| categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E | C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E (Moniteur belge |
| (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2009). | du 20 mai 2009). |
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 21. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
| und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, |
| D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E | D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
| Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
| Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des | Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des |
| Artikels 1 Abs. 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. | Artikels 1 Abs. 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. |
| Juli 1987 und 15. Mai 2006; | Juli 1987 und 15. Mai 2006; |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. | die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. |
| Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli | Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli |
| 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze | 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, | vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, |
| des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des | des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des |
| Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert | Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert |
| durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
| Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
| von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der |
| Minister der Mobilität - infolge der neuesten institutionellen | Minister der Mobilität - infolge der neuesten institutionellen |
| Entscheidungen und ihrer Haushaltsauswirkungen auf Ebene der | Entscheidungen und ihrer Haushaltsauswirkungen auf Ebene der |
| organisatorischen Implementierung eines freien Marktes für die | organisatorischen Implementierung eines freien Marktes für die |
| Organisation von Prüfungen, wie im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 | Organisation von Prüfungen, wie im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 |
| vorgesehen - entschieden hat, die Liberalisierung vorläufig um ein | vorgesehen - entschieden hat, die Liberalisierung vorläufig um ein |
| Jahr ab dem 10. September 2008 aufzuschieben. Unter Berücksichtigung | Jahr ab dem 10. September 2008 aufzuschieben. Unter Berücksichtigung |
| der Tatsache, dass diese Entscheidung beinhaltet, dass die | der Tatsache, dass diese Entscheidung beinhaltet, dass die |
| Organisation der Führerscheinprüfungen nicht von den neu zuzulassenden | Organisation der Führerscheinprüfungen nicht von den neu zuzulassenden |
| Einrichtungen übernommen wird, sondern den im Königlichen Erlass vom | Einrichtungen übernommen wird, sondern den im Königlichen Erlass vom |
| 23. März 1998 über den Führerschein bestimmten Einrichtungen | 23. März 1998 über den Führerschein bestimmten Einrichtungen |
| anvertraut wird, und dass diese Einrichtungen ebenfalls mit der | anvertraut wird, und dass diese Einrichtungen ebenfalls mit der |
| Organisation der im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 vorgesehenen | Organisation der im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 vorgesehenen |
| Prüfungen über die berufliche Eignung beauftragt werden; | Prüfungen über die berufliche Eignung beauftragt werden; |
| Aufgrund der Tatsache, dass letztgenannter Erlass sowie die | Aufgrund der Tatsache, dass letztgenannter Erlass sowie die |
| Führerscheinprüfungen der Klassen C, C + E, D, D + E und der | Führerscheinprüfungen der Klassen C, C + E, D, D + E und der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1, D1 + E und die Prüfungen über die | Unterklassen C1, C1 + E, D1, D1 + E und die Prüfungen über die |
| berufliche Eignung C und D für den Personenkraftverkehr am 10. | berufliche Eignung C und D für den Personenkraftverkehr am 10. |
| September 2008 in Kraft treten. Aufgrund der Tatsache, dass Belgien an | September 2008 in Kraft treten. Aufgrund der Tatsache, dass Belgien an |
| diesem Datum die Prüfungen für Berufsbusfahrer organisieren muss, um | diesem Datum die Prüfungen für Berufsbusfahrer organisieren muss, um |
| eine etwaige Verurteilung seitens Europa wegen der nicht rechtzeitigen | eine etwaige Verurteilung seitens Europa wegen der nicht rechtzeitigen |
| Umsetzung der von Europa auferlegten Normen, insbesondere das | Umsetzung der von Europa auferlegten Normen, insbesondere das |
| Inkrafttreten der Richtlinie 2003/59/EG, wie sie durch den Königlichen | Inkrafttreten der Richtlinie 2003/59/EG, wie sie durch den Königlichen |
| Erlass vom 4. Mai 2007 in belgisches Recht umgesetzt worden ist, zu | Erlass vom 4. Mai 2007 in belgisches Recht umgesetzt worden ist, zu |
| vermeiden; | vermeiden; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 44/913/2/V des Staatsrates vom 23. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44/913/2/V des Staatsrates vom 23. Juli |
| 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
| Mobilität | Mobilität |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| TITEL I - Allgemeines | TITEL I - Allgemeines |
| Artikel 1 - In den Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Artikel 1 - In den Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
| Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
| von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird ein Artikel 74bis mit | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird ein Artikel 74bis mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 74bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Titel III | "Art. 74bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Titel III |
| werden die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die | werden die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die |
| Erlangung eines für die Gruppe 2 gültigen Führerscheins bis zum 9. | Erlangung eines für die Gruppe 2 gültigen Führerscheins bis zum 9. |
| September 2009 einschließlich abgelegt, und zwar gemäß den | September 2009 einschließlich abgelegt, und zwar gemäß den |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses über den Führerschein. | Bestimmungen des Königlichen Erlasses über den Führerschein. |
| § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 21 § 1 Abs. 2 | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 21 § 1 Abs. 2 |
| werden die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des | werden die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des |
| Grundqualifikationsnachweises bis zum 9. September 2009 einschließlich | Grundqualifikationsnachweises bis zum 9. September 2009 einschließlich |
| organisiert von den in Artikel 25 des Königlichen Erlasses über den | organisiert von den in Artikel 25 des Königlichen Erlasses über den |
| Führerschein erwähnten Prüfungszentren und den in Artikel 4 Nrn. 4, 5 | Führerschein erwähnten Prüfungszentren und den in Artikel 4 Nrn. 4, 5 |
| und 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten | und 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten |
| Einrichtungen, und zwar für die Bewerber, die dort an einer Ausbildung | Einrichtungen, und zwar für die Bewerber, die dort an einer Ausbildung |
| teilgenommen haben." | teilgenommen haben." |
| Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C" | "für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C" |
| gestrichen. | gestrichen. |
| Art. 3 - In Artikel 77 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt | Art. 3 - In Artikel 77 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "In Abweichung von Absatz 1: | "In Abweichung von Absatz 1: |
| a) treten die Artikel 56, 57, 58, 59, 60, 65, 67, 68, 69, 70 und 72 | a) treten die Artikel 56, 57, 58, 59, 60, 65, 67, 68, 69, 70 und 72 |
| für die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C am 10. September 2009 in | für die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C am 10. September 2009 in |
| Kraft, | Kraft, |
| b) treten die Artikel 62, 63 und 66 am 10. September 2009 in Kraft." | b) treten die Artikel 62, 63 und 66 am 10. September 2009 in Kraft." |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft, mit | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird. |
| Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 21. August 2008 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 21. August 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
| und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, |
| D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E und des | D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E und des |
| Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
| Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
| Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
| Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die | Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; | Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. | die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. |
| Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli | Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli |
| 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze | 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, | vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, |
| des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des | des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des |
| Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert | Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert |
| durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 9. Juli 1976; | das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein, insbesondere des Artikels 32 § 3, des Artikels 43 Absatz | Führerschein, insbesondere des Artikels 32 § 3, des Artikels 43 Absatz |
| 1, des Artikels 63 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | 1, des Artikels 63 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
| 20. Juli 2000, 10. Juli 2006 und 1. September 2006, und des Artikels | 20. Juli 2000, 10. Juli 2006 und 1. September 2006, und des Artikels |
| 72 § 1; | 72 § 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
| Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
| von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. |
| September 2008; | September 2008; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der |
| Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
| berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
| Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 | Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 |
| und D1 + E die Weiterbildung für Berufsfahrer von Fahrzeugen, die für | und D1 + E die Weiterbildung für Berufsfahrer von Fahrzeugen, die für |
| den Personenverkehr bestimmt sind, ab dem 10. September 2008, und für | den Personenverkehr bestimmt sind, ab dem 10. September 2008, und für |
| Fahrer von Fahrzeugen, die für den Güterverkehr bestimmt sind, ab dem | Fahrer von Fahrzeugen, die für den Güterverkehr bestimmt sind, ab dem |
| 10. September 2009, vorschreibt. | 10. September 2009, vorschreibt. |
| Die Weiterbildung muss - gemäß der europäischen Richtlinie 2003/59/EG, | Die Weiterbildung muss - gemäß der europäischen Richtlinie 2003/59/EG, |
| die durch diesen Königlichen Erlass in belgisches Recht umgesetzt | die durch diesen Königlichen Erlass in belgisches Recht umgesetzt |
| worden ist - durch zugelassene Ausbildungszentren organisiert werden. | worden ist - durch zugelassene Ausbildungszentren organisiert werden. |
| Im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 werden die Zulassungsbedingungen | Im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 werden die Zulassungsbedingungen |
| für diese Zentren aufgezählt. Bei der praktischen Anwendung des | für diese Zentren aufgezählt. Bei der praktischen Anwendung des |
| Königlichen Erlasses hat sich herausgestellt, dass er unvollständig | Königlichen Erlasses hat sich herausgestellt, dass er unvollständig |
| war und hauptsächlich durch die Bedingung angepasst und ergänzt werden | war und hauptsächlich durch die Bedingung angepasst und ergänzt werden |
| musste, dass die Ausbildungszentren über einen Computer mit | musste, dass die Ausbildungszentren über einen Computer mit |
| Internetanschluss verfügen müssen. Dies ist, im Hinblick auf die | Internetanschluss verfügen müssen. Dies ist, im Hinblick auf die |
| Anwendung eines zentralen EDV-Systems, das neben der Prüfungs- und | Anwendung eines zentralen EDV-Systems, das neben der Prüfungs- und |
| Zulassungsverwaltung ebenfalls der Weiterverfolgung von im Rahmen der | Zulassungsverwaltung ebenfalls der Weiterverfolgung von im Rahmen der |
| Weiterbildung der Berufsfahrer absolvierten Prüfungen dient, | Weiterbildung der Berufsfahrer absolvierten Prüfungen dient, |
| tatsächlich unerlässlich. | tatsächlich unerlässlich. |
| Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassungsanträge | Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassungsanträge |
| bereits ab dem 1. Januar 2008 eingereicht werden konnten und dass sie | bereits ab dem 1. Januar 2008 eingereicht werden konnten und dass sie |
| ab dem 10. September 2008 für den Personenverkehr in Kraft treten, | ab dem 10. September 2008 für den Personenverkehr in Kraft treten, |
| muss der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 folglich so schnell wie | muss der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 folglich so schnell wie |
| möglich durch die Bedingungen ergänzt werden, die erforderlich sind, | möglich durch die Bedingungen ergänzt werden, die erforderlich sind, |
| damit die Ausbildungszentren sich vor dem festgelegten Datum auf die | damit die Ausbildungszentren sich vor dem festgelegten Datum auf die |
| Organisation der Weiterbildungskurse vorbereiten können. | Organisation der Weiterbildungskurse vorbereiten können. |
| Wird das Datum vom 10. September 2008 für die Organisation der | Wird das Datum vom 10. September 2008 für die Organisation der |
| beruflichen Eignung (einschließlich der Weiterbildungskurse) nicht | beruflichen Eignung (einschließlich der Weiterbildungskurse) nicht |
| eingehalten, würde dies schädliche Folgen haben, wie zum Beispiel: | eingehalten, würde dies schädliche Folgen haben, wie zum Beispiel: |
| eine mögliche Verurteilung durch Europa aufgrund der Nichteinhaltung | eine mögliche Verurteilung durch Europa aufgrund der Nichteinhaltung |
| von europäischen Verpflichtungen; Schadenersatzklagen von | von europäischen Verpflichtungen; Schadenersatzklagen von |
| Berufsverbänden oder Privatpersonen, weil keine Weiterbildungskurse | Berufsverbänden oder Privatpersonen, weil keine Weiterbildungskurse |
| organisiert worden sind, wodurch Berufsfahrer nach Ablauf einer | organisiert worden sind, wodurch Berufsfahrer nach Ablauf einer |
| bestimmten Frist keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt haben; Schaden | bestimmten Frist keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt haben; Schaden |
| für die Wettbewerbsstellung von belgischen Betrieben infolge des | für die Wettbewerbsstellung von belgischen Betrieben infolge des |
| Negativimages, das durch die Nichteinhaltung entsteht; | Negativimages, das durch die Nichteinhaltung entsteht; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.111/2/V des Staatsrates vom 20. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.111/2/V des Staatsrates vom 20. August |
| 2008 über die Artikel 2 bis 15, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 | 2008 über die Artikel 2 bis 15, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 |
| § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
| den Staatsrat; | den Staatsrat; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, was Artikel 1 und Artikel 16 betrifft; | Aufgrund der Dringlichkeit, was Artikel 1 und Artikel 16 betrifft; |
| In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. | In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. |
| Mai 2007 es erforderlich macht, den Artikel 2 Nr. 4 in Übereinstimmung | Mai 2007 es erforderlich macht, den Artikel 2 Nr. 4 in Übereinstimmung |
| zu bringen mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März | zu bringen mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März |
| 1998 über den Führerschein sowie die Gebühren für die | 1998 über den Führerschein sowie die Gebühren für die |
| Grundqualifikationsprüfungen festzulegen; dass diese Maßnahmen am 10. | Grundqualifikationsprüfungen festzulegen; dass diese Maßnahmen am 10. |
| September 2008 in Kraft treten müssen, Datum an dem der Königliche | September 2008 in Kraft treten müssen, Datum an dem der Königliche |
| Erlass vom 4. Mai 2007 zur Einhaltung der in der Richtlinie 2003/59/EG | Erlass vom 4. Mai 2007 zur Einhaltung der in der Richtlinie 2003/59/EG |
| vorgesehenen Bedingungen in Kraft treten muss, wobei die Richtlinie | vorgesehenen Bedingungen in Kraft treten muss, wobei die Richtlinie |
| vorschreibt, dass die berufliche Eignung an diesem Datum in allen | vorschreibt, dass die berufliche Eignung an diesem Datum in allen |
| Mitgliedstaaten anwendbar ist; dass Belgien andernfalls eine | Mitgliedstaaten anwendbar ist; dass Belgien andernfalls eine |
| Verurteilung wegen Nichteinhaltung der seitens der Europäischen Union | Verurteilung wegen Nichteinhaltung der seitens der Europäischen Union |
| auferlegten Verpflichtungen in Sachen berufliche Eignung riskiert; | auferlegten Verpflichtungen in Sachen berufliche Eignung riskiert; |
| Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
| Mobilität | Mobilität |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über | Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über |
| den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
| Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
| "4. "Motorfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das | "4. "Motorfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das |
| dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme | dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme |
| der Schienenfahrzeuge. Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor | der Schienenfahrzeuge. Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor |
| mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, | mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, |
| dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit | dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit |
| progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 | progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 |
| km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen | km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen |
| wird, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen,". | wird, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen,". |
Artikel 1.In Artikel 24 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die |
Artikel 1. In Artikel 24 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die |
| Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 2.In Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 2.In Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" | "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" |
| ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3.In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 3.In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" | "in der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" |
| ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4.In Artikel 35 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 4.In Artikel 35 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" | "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" |
| ersetzt. | ersetzt. |
Art. 5.In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 5.In Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 6.In Artikel 38 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 6.In Artikel 38 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 7.In Artikel 42 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
Art. 7.In Artikel 42 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" | "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" |
| ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8.In Artikel 43 desselben Erlasses werden die Wörter "in der |
Art. 8.In Artikel 43 desselben Erlasses werden die Wörter "in der |
| Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 9.Artikel 47 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
Art. 9.Artikel 47 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Jedes Ausbildungszentrum muss über eine geeignete Infrastruktur | "1. Jedes Ausbildungszentrum muss über eine geeignete Infrastruktur |
| verfügen sowie über das in Anlage 2 vorgesehene pädagogische | verfügen sowie über das in Anlage 2 vorgesehene pädagogische |
| Material,". | Material,". |
| b) In Nr. 4 werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" | b) In Nr. 4 werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" |
| durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden | durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden |
| die Wörter "l'annexe de cet arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" | die Wörter "l'annexe de cet arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| c) In Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig | c) In Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig |
| Kalendertagen" aufgehoben. | Kalendertagen" aufgehoben. |
| d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "7. jedes sich bewerbende Ausbildungszentrum verpflichtet sich dazu, | "7. jedes sich bewerbende Ausbildungszentrum verpflichtet sich dazu, |
| dafür zu sorgen, dass die Ausbilder über ausreichend Berufserfahrung | dafür zu sorgen, dass die Ausbilder über ausreichend Berufserfahrung |
| in den unterrichteten Fächern verfügen und dass sie über die neuesten | in den unterrichteten Fächern verfügen und dass sie über die neuesten |
| Entwicklungen im Bereich der Berufsausbildungsvorschriften und | Entwicklungen im Bereich der Berufsausbildungsvorschriften und |
| -anforderungen in Kenntnis gesetzt werden und diesen Entwicklungen | -anforderungen in Kenntnis gesetzt werden und diesen Entwicklungen |
| Rechnung tragen und dass sie didaktische und pädagogische Kenntnisse | Rechnung tragen und dass sie didaktische und pädagogische Kenntnisse |
| haben," | haben," |
| e) Eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | e) Eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "10. jedes Ausbildungszentrum muss über einen Direktor verfügen, der | "10. jedes Ausbildungszentrum muss über einen Direktor verfügen, der |
| das Ausbildungszentrum bei den öffentlichen Behörden vertritt und der | das Ausbildungszentrum bei den öffentlichen Behörden vertritt und der |
| verantwortlich für die Organisation der Ausbildung und für | verantwortlich für die Organisation der Ausbildung und für |
| Verwaltungsaufgaben ist," | Verwaltungsaufgaben ist," |
| f) Eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | f) Eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "11. jedes Ausbildungszentrum muss im Hinblick auf die elektronische | "11. jedes Ausbildungszentrum muss im Hinblick auf die elektronische |
| Übermittlung von Daten über die organisierte Weiterbildung und die | Übermittlung von Daten über die organisierte Weiterbildung und die |
| Kursteilnehmer sowie die erworbenen Kreditpunkte via Webdienst des | Kursteilnehmer sowie die erworbenen Kreditpunkte via Webdienst des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen über | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen über |
| mindestens einen Computer mit Internetanschluss verfügen." | mindestens einen Computer mit Internetanschluss verfügen." |
Art. 10.Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
Art. 10.Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. die Liste der mit der Weiterbildung betrauten Ausbilder sowie die | "2. die Liste der mit der Weiterbildung betrauten Ausbilder sowie die |
| Identität des Direktors,". | Identität des Direktors,". |
| b) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei | "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei |
| Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit | Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit |
| seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." | seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." |
| c) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate | "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate |
| vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. | vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. |
| Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer | Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer |
| Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die | Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die |
| Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." | Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." |
| d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden | "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden |
| im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." |
Art. 11.Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
Art. 11.Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter | a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter |
| "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter | "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter |
| "l'annexe au présent arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt. | "l'annexe au présent arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt. |
| b) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig | b) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig |
| Kalendertagen" aufgehoben. | Kalendertagen" aufgehoben. |
Art. 12.Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
Art. 12.Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei | "Der Minister stellt die Zulassung aus binnen einer Frist von drei |
| Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit | Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die Vollständigkeit |
| seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." | seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." |
| b) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate | "Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens sechs Monate |
| vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. | vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden. |
| Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer | Der Minister stellt die Erneuerung der Zulassung aus binnen einer |
| Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die | Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Kläger über die |
| Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." | Vollständigkeit seiner Anfrage benachrichtigt worden ist." |
| c) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden | "Die Erteilung der Zulassung sowie die Erneuerung der Zulassung werden |
| im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." |
Art. 13.In Artikel 52 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
Art. 13.In Artikel 52 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
| der Anlage des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "in Anlage 1" | der Anlage des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "in Anlage 1" |
| ersetzt. | ersetzt. |
Art. 14.Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
Art. 14.Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 55 - § 1 - Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf | "Art. 55 - § 1 - Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf |
| Erneuerung der Zulassung für ein in Artikel 46 erwähntes | Erneuerung der Zulassung für ein in Artikel 46 erwähntes |
| Ausbildungszentrum ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. | Ausbildungszentrum ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. |
| Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung | Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung |
| von einem in Artikel 49 erwähnten Zentrum für duale Berufsausbildung | von einem in Artikel 49 erwähnten Zentrum für duale Berufsausbildung |
| ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. | ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. |
| § 2 - Jedes Ausbildungszentrum oder Zentrum für duale Berufsausbildung | § 2 - Jedes Ausbildungszentrum oder Zentrum für duale Berufsausbildung |
| muss eine jährliche Gebühr von 250 EUR entrichten, um die Verwaltungs- | muss eine jährliche Gebühr von 250 EUR entrichten, um die Verwaltungs- |
| und Kontrollkosten zu decken. | und Kontrollkosten zu decken. |
| Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu | Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu |
| zahlen. | zahlen. |
| § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden auf | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden auf |
| das Konto Nr. 679-2006010-50 der Generaldirektion Mobilität und | das Konto Nr. 679-2006010-50 der Generaldirektion Mobilität und |
| Verkehrssicherheit, City Atrium, rue du Progrès 56, 1210 Brüssel | Verkehrssicherheit, City Atrium, rue du Progrès 56, 1210 Brüssel |
| eingezahlt." | eingezahlt." |
Art. 15.In denselben Erlass wird ein Artikel 74ter mit folgendem |
Art. 15.In denselben Erlass wird ein Artikel 74ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 74ter - § 1 - Für die Prüfungen, die in den in Artikel 25 des | "Art. 74ter - § 1 - Für die Prüfungen, die in den in Artikel 25 des |
| Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren | Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren |
| abgelegt werden, sind folgende Gebühren zu zahlen: | abgelegt werden, sind folgende Gebühren zu zahlen: |
| Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 36 | Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 36 |
| Absatz 2 Nr. 1 erwähnt: 51 EUR. | Absatz 2 Nr. 1 erwähnt: 51 EUR. |
| Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 36 | Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 36 |
| Absatz 2 Nr. 2 erwähnt: 43 EUR. | Absatz 2 Nr. 2 erwähnt: 43 EUR. |
| Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 36 | Theoretische Prüfung, wie in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 36 |
| Absatz 2 Nr. 3 erwähnt: 89 EUR. | Absatz 2 Nr. 3 erwähnt: 89 EUR. |
| Was die in Artikel 27 §§ 1, 3 und 4 erwähnte theoretische Prüfung | Was die in Artikel 27 §§ 1, 3 und 4 erwähnte theoretische Prüfung |
| betrifft, wird ein Zuschlag von 75 EUR fällig. | betrifft, wird ein Zuschlag von 75 EUR fällig. |
| Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und Artikel 42 § 1 Nr. | Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 1 und Artikel 42 § 1 Nr. |
| 1 erwähnt: 124 EUR. | 1 erwähnt: 124 EUR. |
| Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 2 und Artikel 42 § 1 Nr. | Praktische Prüfung, wie in Artikel 35 § 1 Nr. 2 und Artikel 42 § 1 Nr. |
| 2 erwähnt: 53 EUR. | 2 erwähnt: 53 EUR. |
| Praktische Prüfung wie in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnt: 36 EUR. | Praktische Prüfung wie in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnt: 36 EUR. |
| Wenn die in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnte Prüfung mit einem Fahrzeug | Wenn die in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnte Prüfung mit einem Fahrzeug |
| der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E durchgeführt wird: 47 | der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E durchgeführt wird: 47 |
| EUR. | EUR. |
| Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen | Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen |
| Prüfungen, die gleichzeitig abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu | Prüfungen, die gleichzeitig abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu |
| zahlen: 71 EUR. | zahlen: 71 EUR. |
| Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen | Für die in Artikel 42 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten praktischen |
| Prüfungen, die gleichzeitig mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder | Prüfungen, die gleichzeitig mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder |
| der Unterklasse D1 + E abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen: | der Unterklasse D1 + E abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen: |
| 83 EUR. | 83 EUR. |
| § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren müssen spätestens am zehnten | § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren müssen spätestens am zehnten |
| Tag vor dem Datum der Prüfung, für die sie zu entrichten sind, gezahlt | Tag vor dem Datum der Prüfung, für die sie zu entrichten sind, gezahlt |
| werden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der vom Prüfungszentrum | werden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der vom Prüfungszentrum |
| festgelegte Termin abgesagt. | festgelegte Termin abgesagt. |
| Die Gebühren werden zurückerstattet, wenn der Bewerber das | Die Gebühren werden zurückerstattet, wenn der Bewerber das |
| Prüfungszentrum mindestens acht Werktage - Samstage nicht einbegriffen | Prüfungszentrum mindestens acht Werktage - Samstage nicht einbegriffen |
| - vor dem Prüfungsdatum von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt | - vor dem Prüfungsdatum von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt |
| hat. | hat. |
| Die Gebühren werden in Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder | Die Gebühren werden in Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder |
| von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, ausnahmsweise | von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, ausnahmsweise |
| zurückerstattet. | zurückerstattet. |
| § 3 - In den in § 1 erwähnten Gebühren ist die Mehrwertsteuer | § 3 - In den in § 1 erwähnten Gebühren ist die Mehrwertsteuer |
| einbegriffen. | einbegriffen. |
| Diese Beträge sind an die Höhe des Gesundheitsindexes gekoppelt, der | Diese Beträge sind an die Höhe des Gesundheitsindexes gekoppelt, der |
| am 31. Dezember 2007 erreicht worden ist. | am 31. Dezember 2007 erreicht worden ist. |
| Die Beträge werden jährlich am 1. Januar jeden Jahres an die Höhe des | Die Beträge werden jährlich am 1. Januar jeden Jahres an die Höhe des |
| am 31. Dezember des Vorjahres erreichten Gesundheitsindex angepasst | am 31. Dezember des Vorjahres erreichten Gesundheitsindex angepasst |
| und auf den nächsten Euro abgerundet." | und auf den nächsten Euro abgerundet." |
Art. 16.Die Anlage zu demselben Erlass wird dessen Anlage 1. |
Art. 16.Die Anlage zu demselben Erlass wird dessen Anlage 1. |
Art. 17.In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem |
Art. 17.In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem |
| vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. |
Art. 18.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008. |
Art. 18.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008. |
Art. 19.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Art. 19.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Anlage 3 | Anlage 3 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 28. NOVEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. NOVEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
| und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, |
| D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, des | D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, des |
| Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
| allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
| über den Führerschein | über den Führerschein |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
| Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
| Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
| Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch des | Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch des |
| Gesetz vom 15. Mai 2006; | Gesetz vom 15. Mai 2006; |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, | vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, |
| des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. | des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. |
| Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli | Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli |
| 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des | 1976, 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, des |
| Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des | Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des |
| Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert | Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert |
| durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
| der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein; | Führerschein; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
| Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
| von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September |
| 2008; | 2008; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 21. Oktober 2008; | 21. Oktober 2008; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
| - eine kohärente Anwendung des globalen Prüfungssystems, vorgesehen im | - eine kohärente Anwendung des globalen Prüfungssystems, vorgesehen im |
| Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
| berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
| Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 | Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 |
| und D1 + E, der die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die | und D1 + E, der die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die |
| Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter | Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter |
| Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr in belgisches | Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr in belgisches |
| Recht umsetzt, es erforderlich macht, eine Gültigkeitsdauer für die | Recht umsetzt, es erforderlich macht, eine Gültigkeitsdauer für die |
| theoretischen und praktischen Prüfungen vorzusehen, und dass die | theoretischen und praktischen Prüfungen vorzusehen, und dass die |
| ordnungsgemäße Anwendung dieses Erlasses es erforderlich macht, das | ordnungsgemäße Anwendung dieses Erlasses es erforderlich macht, das |
| Beginndatum der Gültigkeit des Berufsbefähigungsnachweises vorzusehen; | Beginndatum der Gültigkeit des Berufsbefähigungsnachweises vorzusehen; |
| - vorerwähnter Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 die Ausstellung von | - vorerwähnter Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 die Ausstellung von |
| Dokumenten für bestimmte Fahrer vorsieht, dass die Ausstellung dieser | Dokumenten für bestimmte Fahrer vorsieht, dass die Ausstellung dieser |
| Dokumente Verwaltungskosten mit sich bringt und dass es folglich | Dokumente Verwaltungskosten mit sich bringt und dass es folglich |
| erforderlich ist, Gebühren vorzusehen und die Modalitäten für die | erforderlich ist, Gebühren vorzusehen und die Modalitäten für die |
| Zahlung dieser Gebühren zu bestimmen; | Zahlung dieser Gebühren zu bestimmen; |
| - eine Anpassung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | - eine Anpassung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
| Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
| Benutzung der öffentlichen Straße erforderlich ist, um die belgischen | Benutzung der öffentlichen Straße erforderlich ist, um die belgischen |
| Rechtsvorschriften an die in vorerwähnter Richtlinie vorgesehenen | Rechtsvorschriften an die in vorerwähnter Richtlinie vorgesehenen |
| Altersbedingungen anzupassen; | Altersbedingungen anzupassen; |
| - eine Abänderung verschiedener im Königlichen Erlass vom 23. März | - eine Abänderung verschiedener im Königlichen Erlass vom 23. März |
| 1998 über den Führerschein vorgesehener Bestimmungen in Sachen | 1998 über den Führerschein vorgesehener Bestimmungen in Sachen |
| Vorbereitung ebenfalls erforderlich ist, um diese Bestimmungen mit | Vorbereitung ebenfalls erforderlich ist, um diese Bestimmungen mit |
| denen vom Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 in Übereinstimmung zu | denen vom Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 in Übereinstimmung zu |
| bringen; | bringen; |
| - diese Abänderungen erlassen werden müssen, damit der Königliche | - diese Abänderungen erlassen werden müssen, damit der Königliche |
| Erlass vom 4. Mai 2007 mit 10. September 2008 wirksam werden kann, um | Erlass vom 4. Mai 2007 mit 10. September 2008 wirksam werden kann, um |
| den Anforderungen der vorerwähnten europäischen Richtlinie zu genügen, | den Anforderungen der vorerwähnten europäischen Richtlinie zu genügen, |
| zumindest was die Fahrer betrifft, die für die Personenbeförderung | zumindest was die Fahrer betrifft, die für die Personenbeförderung |
| bestimmt sind; | bestimmt sind; |
| - die Nichteinhaltung des Datums vom 10. September 2008 für die | - die Nichteinhaltung des Datums vom 10. September 2008 für die |
| Organisation der beruflichen Eignung möglicherweise eine Verurteilung | Organisation der beruflichen Eignung möglicherweise eine Verurteilung |
| des belgischen Staats durch den Gerichtshof der Europäischen | des belgischen Staats durch den Gerichtshof der Europäischen |
| Gemeinschaften sowie Schadenersatzklagen von Berufsverbänden oder | Gemeinschaften sowie Schadenersatzklagen von Berufsverbänden oder |
| Privatpersonen zur Folge hat; | Privatpersonen zur Folge hat; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.165/2/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.165/2/V des Staatsrates vom 15. |
| September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
| Mobilität | Mobilität |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über | Artikel 1 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über |
| den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
| Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird durch einen Absatz mit | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre | "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre |
| lang gültig." | lang gültig." |
| Art. 2 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang | "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang |
| gültig." | gültig." |
| b) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten | "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten |
| Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des | Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des |
| Grundqualifikationsnachweises berechnet." | Grundqualifikationsnachweises berechnet." |
| Art. 3 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit | Art. 3 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre | "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre |
| lang gültig." | lang gültig." |
| Art. 4 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang | "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang |
| gültig." | gültig." |
| 2. In § 5 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 5 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten | "Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 10 erwähnten |
| Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des | Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des |
| Grundqualifikationsnachweises berechnet." | Grundqualifikationsnachweises berechnet." |
| Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 55/1 mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 55/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 55/1 - § 1 - Für die Ausstellung des in Artikel 8 § 1 Absatz 1 | "Art. 55/1 - § 1 - Für die Ausstellung des in Artikel 8 § 1 Absatz 1 |
| Nr. 3 erwähnten Nachweises oder eines Duplikats dieses Nachweises ist | Nr. 3 erwähnten Nachweises oder eines Duplikats dieses Nachweises ist |
| eine Gebühr von 11 EUR zu zahlen. | eine Gebühr von 11 EUR zu zahlen. |
| Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr erfolgt per Überweisung | Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr erfolgt per Überweisung |
| gemäß den Anweisungen des Generaldirektors der Generaldirektion | gemäß den Anweisungen des Generaldirektors der Generaldirektion |
| Mobilität und Verkehrssicherheit auf das Konto des Föderalen | Mobilität und Verkehrssicherheit auf das Konto des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. |
| § 2 - Für die Ausstellung oder Ersetzung eines in Artikel 14 erwähnten | § 2 - Für die Ausstellung oder Ersetzung eines in Artikel 14 erwähnten |
| provisorischen Berufsführerscheins ist eine Gebühr von 9 EUR zu | provisorischen Berufsführerscheins ist eine Gebühr von 9 EUR zu |
| zahlen; für die Ausstellung eines Duplikats dieses Dokuments ist eine | zahlen; für die Ausstellung eines Duplikats dieses Dokuments ist eine |
| Gebühr von 7,50 EUR zu zahlen. | Gebühr von 7,50 EUR zu zahlen. |
| Die Gebühren werden gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten an | Die Gebühren werden gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten an |
| die in Artikel 16 erwähnte Behörde gezahlt. | die in Artikel 16 erwähnte Behörde gezahlt. |
| Den Gemeinden wird gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten ein | Den Gemeinden wird gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten ein |
| Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. | Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. |
| Zu diesem Zweck teilt der Bürgermeister dem Minister oder seinem | Zu diesem Zweck teilt der Bürgermeister dem Minister oder seinem |
| Beauftragten die Anzahl der provisorischen Berufsführerscheine und | Beauftragten die Anzahl der provisorischen Berufsführerscheine und |
| Duplikate dieser Dokumente, die ausgestellt worden sind, mit, und zwar | Duplikate dieser Dokumente, die ausgestellt worden sind, mit, und zwar |
| unter Angabe der Nummer besagter Dokumente, und fügt eine Liste der | unter Angabe der Nummer besagter Dokumente, und fügt eine Liste der |
| Dokumente bei, die unbrauchbar geworden sind. | Dokumente bei, die unbrauchbar geworden sind. |
| § 3 - Der Minister kann die in § 1 und § 2 vorgesehenen Beträge an die | § 3 - Der Minister kann die in § 1 und § 2 vorgesehenen Beträge an die |
| Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall | Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall |
| multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats | multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats |
| und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in | und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in |
| dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls | dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls |
| erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder setzt es um höchstens | erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder setzt es um höchstens |
| 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer auszukommen. Die angepassten | 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer auszukommen. Die angepassten |
| Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer | Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden in keinem | Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden in keinem |
| Fall zurückgezahlt. | Fall zurückgezahlt. |
| Art. 6 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008, mit | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008, mit |
| Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des | Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und |
| von Artikel 7 Buchstabe c), der am 10. September 2009 in Kraft tritt. | von Artikel 7 Buchstabe c), der am 10. September 2009 in Kraft tritt. |
| (...) | (...) |
| Anlage 4 | Anlage 4 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
| und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, |
| D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E | D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
| Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
| Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des | Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des |
| Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006; | Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006; |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, | vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23, ersetzt durch das Gesetz | Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 23, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 | vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 |
| und 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. | und 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. |
| Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli | Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli |
| 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
| Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
| von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
| Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; | Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.848/4 des Staatsrates vom 16. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.848/4 des Staatsrates vom 16. Februar |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
| Mobilität | Mobilität |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 74bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom | Artikel 1 - In Artikel 74bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom |
| 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
| Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D |
| + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, eingefügt durch | + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, eingefügt durch |
| den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "9. | den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "9. |
| September 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2011" ersetzt. | September 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2011" ersetzt. |
| Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "10. | den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter "10. |
| September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" ersetzt. | September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" ersetzt. |
| Art. 3 - In Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, | Art. 3 - In Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden |
| die Wörter "10. September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" | die Wörter "10. September 2009" durch die Wörter "1. Januar 2012" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2009 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2009 in Kraft. |
| Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |