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Koninklijk besluit betreffende de nadere bepalingen voor de samenstelling en de werking van het nationaal raadgevend comité van de zones en van de provinciale raadgevende comités van de zones. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant des dispositions complémentaires relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
4 MAART 2008. - Koninklijk besluit betreffende de nadere bepalingen | 4 MARS 2008. - Arrêté royal portant des dispositions complémentaires |
voor de samenstelling en de werking van het nationaal raadgevend | relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif |
comité van de zones en van de provinciale raadgevende comités van de | national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. |
zones. - Duitse vertaling | - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 4 maart 2008 betreffende de nadere bepalingen voor de | l'arrêté royal du 4 mars 2008 portant des dispositions complémentaires |
samenstelling en de werking van het nationaal raadgevend comité van de | relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif |
zones en van de provinciale raadgevende comités van de zones (Belgisch | national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones |
Staatsblad van 21 maart 2008). | (Moniteur belge du 21 mars 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen | 4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen |
Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des | Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des |
nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen | nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen |
beratenden Ausschüsse der Zonen | beratenden Ausschüsse der Zonen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung der zusätzlichen | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung der zusätzlichen |
Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des | Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des |
nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen | nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen |
beratenden Ausschüsse der Zonen. | beratenden Ausschüsse der Zonen. |
In Bezug auf die Zusammensetzung ist bereits während der | In Bezug auf die Zusammensetzung ist bereits während der |
parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile | parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit präzisiert worden, dass die Zusammensetzung der beratenden | Sicherheit präzisiert worden, dass die Zusammensetzung der beratenden |
Ausschüsse der Zonen breiter sein sollte als das, was in Artikel 15 §§ | Ausschüsse der Zonen breiter sein sollte als das, was in Artikel 15 §§ |
1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist. | 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist. |
In diesen Gesetzesbestimmungen ist im Prinzip die | In diesen Gesetzesbestimmungen ist im Prinzip die |
Mindestzusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses und der | Mindestzusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses und der |
provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen vorgesehen, insbesondere | provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen vorgesehen, insbesondere |
was die Vertreter der Provinzial- und Gemeindebehörden betrifft. | was die Vertreter der Provinzial- und Gemeindebehörden betrifft. |
Der provinziale beratende Ausschuss setzt sich aus dem Gouverneur und | Der provinziale beratende Ausschuss setzt sich aus dem Gouverneur und |
den Bürgermeistern, als Vertreter ihrer Gemeinde, zusammen. | den Bürgermeistern, als Vertreter ihrer Gemeinde, zusammen. |
Der nationale beratende Ausschuss setzt sich aus den | Der nationale beratende Ausschuss setzt sich aus den |
Provinzgouverneuren, einem Vertreter der "Union des Villes et Communes | Provinzgouverneuren, einem Vertreter der "Union des Villes et Communes |
de Wallonie" und einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en | de Wallonie" und einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en |
Gemeenten" sowie einer Vertretung des föderalen Parlaments zusammen. | Gemeenten" sowie einer Vertretung des föderalen Parlaments zusammen. |
Es ist jedoch wichtig, dass die operative Stellungnahme der | Es ist jedoch wichtig, dass die operative Stellungnahme der |
Feuerwehrleute auch berücksichtigt wird. | Feuerwehrleute auch berücksichtigt wird. |
Deshalb wird im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses | Deshalb wird im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses |
vorgesehen, dass die Zusammensetzung des nationalen beratenden | vorgesehen, dass die Zusammensetzung des nationalen beratenden |
Ausschusses der Zonen auf die Vertreter der Feuerwehrverbände | Ausschusses der Zonen auf die Vertreter der Feuerwehrverbände |
ausgedehnt wird. | ausgedehnt wird. |
Ferner werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die | Ferner werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die |
Arbeitsweise und die Verfahren näher bestimmt. | Arbeitsweise und die Verfahren näher bestimmt. |
Schliesslich ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses im Anschluss | Schliesslich ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses im Anschluss |
an das Gutachten des Staatrates angepasst worden. | an das Gutachten des Staatrates angepasst worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen | 4. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der zusätzlichen |
Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des | Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des |
nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen | nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen |
beratenden Ausschüsse der Zonen | beratenden Ausschüsse der Zonen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, |
insbesondere des Artikels 15 § 3; | insbesondere des Artikels 15 § 3; |
Aufgrund des Gutachtens 44.053/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2008, | Aufgrund des Gutachtens 44.053/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2008, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, |
2. "provinzialem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 1 des | 2. "provinzialem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 1 des |
Gesetzes erwähnten provinzialen beratenen Ausschuss der Zonen, | Gesetzes erwähnten provinzialen beratenen Ausschuss der Zonen, |
3. "nationalem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 2 des | 3. "nationalem beratendem Ausschuss": den in Artikel 15 § 2 des |
Gesetzes erwähnten nationalen beratenen Ausschuss der Zonen. | Gesetzes erwähnten nationalen beratenen Ausschuss der Zonen. |
KAPITEL II - Provinzialer beratender Ausschuss der Zonen | KAPITEL II - Provinzialer beratender Ausschuss der Zonen |
Art. 2 - Der Vorsitzende versammelt den provinzialen beratenen | Art. 2 - Der Vorsitzende versammelt den provinzialen beratenen |
Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des | Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
Art. 3 - § 1 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt seine | Art. 3 - § 1 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt seine |
Stellungnahme binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 2 erwähnten | Stellungnahme binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 2 erwähnten |
Versammlung ab. | Versammlung ab. |
§ 2 - Der provinziale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn | § 2 - Der provinziale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn |
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die | Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die |
erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der | erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der |
Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. | Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. |
Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, | Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, |
ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. | ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. |
§ 3 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt eine einheitliche | § 3 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt eine einheitliche |
Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
Wird kein Konsens erreicht, wird die Versammlung des Ausschusses | Wird kein Konsens erreicht, wird die Versammlung des Ausschusses |
vertagt. | vertagt. |
Der Vorsitzende beruft eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen | Der Vorsitzende beruft eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen |
ein. | ein. |
Wird bei dieser neuen Versammlung kein Konsens erreicht, gibt der | Wird bei dieser neuen Versammlung kein Konsens erreicht, gibt der |
beratende Ausschuss auf gültige Weise eine mit einfacher Mehrheit | beratende Ausschuss auf gültige Weise eine mit einfacher Mehrheit |
angenommene Stellungnahme ab. | angenommene Stellungnahme ab. |
Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden | Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
Jedes Mitglied kann eine Minderheitsstellungnahme beim Vorsitzenden | Jedes Mitglied kann eine Minderheitsstellungnahme beim Vorsitzenden |
abgeben. Die Minderheitsstellungnahme wird der Stellungnahme | abgeben. Die Minderheitsstellungnahme wird der Stellungnahme |
beigefügt. | beigefügt. |
Art. 4 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des provinzialen | Art. 4 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des provinzialen |
beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 3 § 1 erwähnten Frist | beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 3 § 1 erwähnten Frist |
an den nationalen beratenden Ausschuss weiter. | an den nationalen beratenden Ausschuss weiter. |
KAPITEL III - Nationaler beratender Ausschuss der Zonen | KAPITEL III - Nationaler beratender Ausschuss der Zonen |
Abschnitt 1 - Zusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses | Abschnitt 1 - Zusammensetzung des nationalen beratenden Ausschusses |
der Zonen | der Zonen |
Art. 5 - Ausser den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes erwähnten | Art. 5 - Ausser den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes erwähnten |
Mitgliedern nehmen folgende Personen mit beratender Stimme an den | Mitgliedern nehmen folgende Personen mit beratender Stimme an den |
Versammlungen des nationalen beratenden Ausschusses teil: | Versammlungen des nationalen beratenden Ausschusses teil: |
1. ein Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen", | 1. ein Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen", |
2. ein Vertreter des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps Belgiens | 2. ein Vertreter des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps Belgiens |
- französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, | - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, |
3. ein Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens | 3. ein Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens |
VoG. | VoG. |
Abschnitt 2 - Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses | Abschnitt 2 - Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses |
Art. 6 - Der Vorsitzende versammelt den nationalen beratenden | Art. 6 - Der Vorsitzende versammelt den nationalen beratenden |
Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller Stellungnahmen der | Ausschuss binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller Stellungnahmen der |
provinzialen beratenden Ausschüsse, um einen Vorschlag zur | provinzialen beratenden Ausschüsse, um einen Vorschlag zur |
territorialen Aufteilung der Hilfeleistungszonen zu machen. | territorialen Aufteilung der Hilfeleistungszonen zu machen. |
Art. 7 - § 1 - Der nationale beratende Ausschuss macht seinen | Art. 7 - § 1 - Der nationale beratende Ausschuss macht seinen |
Vorschlag binnen fünfundvierzig Tagen nach der in Artikel 6 erwähnten | Vorschlag binnen fünfundvierzig Tagen nach der in Artikel 6 erwähnten |
Versammlung. | Versammlung. |
§ 2 - Der nationale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn | § 2 - Der nationale beratende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn |
mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. | mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. |
Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die | Ist der Ausschuss ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die |
erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der | erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, beruft der |
Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. | Vorsitzende eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen ein. |
Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, | Der Ausschuss ist bei dieser neuen Versammlung beschlussfähig, |
ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. | ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. |
§ 3 - Der nationale beratende Ausschuss beschliesst mit | § 3 - Der nationale beratende Ausschuss beschliesst mit |
Stimmenmehrheit. | Stimmenmehrheit. |
Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden | Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
Art. 8 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des nationalen | Art. 8 - Der Vorsitzende leitet die Stellungnahme des nationalen |
beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 erwähnten Frist | beratenden Ausschusses vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 erwähnten Frist |
an den König weiter. | an den König weiter. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |