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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/03/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté
wijziging van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la
algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et
houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen l'emploi des produits explosifs
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958
23 september 1958 houdende algemeen reglement betreffende het portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la
fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs,
gebruiken van springstoffen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor établi par le Service central de traduction allemande auprès du
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004
van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende algemeen modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement
reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le
verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen. transport et l'emploi des produits explosifs.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 4 maart 2005. Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb,
die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte, insbesondere des Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte, insbesondere des
Artikels 1; Artikels 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 1960 zur Billigung des Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 1960 zur Billigung des
Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und dessen Anlagen, gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und dessen Anlagen,
unterzeichnet in Genf am 30. September 1957; unterzeichnet in Genf am 30. September 1957;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1983 zur Billigung des Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1983 zur Billigung des
Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und
dessen Anhängen, gegeben zu Bern, den 9. Mai 1980; dessen Anhängen, gegeben zu Bern, den 9. Mai 1980;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die
Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch
von Sprengstoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. von Sprengstoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4.
August 1959, 7. Januar 1966, 10. Dezember 1969, 9. April 1976, 4. August 1959, 7. Januar 1966, 10. Dezember 1969, 9. April 1976, 4.
August 1978, 3. Mai 1999, 1. Februar 2000 und 14. Mai 2000; August 1978, 3. Mai 1999, 1. Februar 2000 und 14. Mai 2000;
In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie
2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der
Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse an den der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse an den
technischen Fortschritt aufgefordert werden, die erforderlichen technischen Fortschritt aufgefordert werden, die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit Ausnahme der radioaktiven Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit Ausnahme der radioaktiven
Stoffe, bis spätestens 31. Dezember 2002 zu erlassen, damit besagter Stoffe, bis spätestens 31. Dezember 2002 zu erlassen, damit besagter
Transport gemäss den Vorschriften der Anlagen zum abgeänderten ADR Transport gemäss den Vorschriften der Anlagen zum abgeänderten ADR
verlaufen kann; verlaufen kann;
In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie
2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der
Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an
den technischen Fortschritt aufgefordert werden, die erforderlichen den technischen Fortschritt aufgefordert werden, die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 2002 Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 2002
zu erlassen, damit besagte Beförderung gemäss den Vorschriften der zu erlassen, damit besagte Beförderung gemäss den Vorschriften der
abgeänderten RID verlaufen kann; abgeänderten RID verlaufen kann;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens 35.844/1 des Staatsrates vom 4. Dezember 2003; Aufgrund des Gutachtens 35.844/1 des Staatsrates vom 4. Dezember 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 67 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 Artikel 1 - Artikel 67 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958
zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die
Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch
von Sprengstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai von Sprengstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai
2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 67 - Für die Anwendung der Absätze 1.5.1.1, 2.2.11.3, 3.3.1, « Art. 67 - Für die Anwendung der Absätze 1.5.1.1, 2.2.11.3, 3.3.1,
6.1.1.2, 6.1.5.1, 6.1.5.9, 6.5.1.1, 6.5.1.6, 6.5.4.1, 6.5.4.13 und 6.1.1.2, 6.1.5.1, 6.1.5.9, 6.5.1.1, 6.5.1.6, 6.5.4.1, 6.5.4.13 und
6.5.4.14 der Anlagen zum ADR und zur RID versteht man unter « 6.5.4.14 der Anlagen zum ADR und zur RID versteht man unter «
zuständiger Behörde » den Leiter des Sprengstoffdienstes. » zuständiger Behörde » den Leiter des Sprengstoffdienstes. »
Art. 2 - Artikel 69 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Artikel 69 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 69 - Vorliegendes Kapitel betrifft Sprengstoffe im Sinne von « Art. 69 - Vorliegendes Kapitel betrifft Sprengstoffe im Sinne von
Artikel 1, die gemäss den darauf anwendbaren Einstufungsverfahren Artikel 1, die gemäss den darauf anwendbaren Einstufungsverfahren
einer Kennzeichnungsnummer und einer Benennung zugeordnet werden einer Kennzeichnungsnummer und einer Benennung zugeordnet werden
können, die einer der folgenden ADR/RID-Klassen angehören: können, die einer der folgenden ADR/RID-Klassen angehören:
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe, Klassifizierungscode D, Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe, Klassifizierungscode D,
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive flüssige Stoffe,
Klasse 4.1 Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe, Klassifizierungscode D, desensibilisierte Entzündbare feste Stoffe, Klassifizierungscode D, desensibilisierte
explosive feste Stoffe oder DT, desensibilisierte explosive feste explosive feste Stoffe oder DT, desensibilisierte explosive feste
Stoffe, giftig, Stoffe, giftig,
Klasse 9 Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, Klassifizierungscode Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, Klassifizierungscode
M5, UN-Nummer 3268, « pyrotechnische Gasgeneratoren ». M5, UN-Nummer 3268, « pyrotechnische Gasgeneratoren ».
Art. 3 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort « Art. 3 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort «
Feuerwerkskörpern » durch die folgenden Wörter ersetzt: Feuerwerkskörpern » durch die folgenden Wörter ersetzt:
« Kleinfeuerwerkskörpern, Feuerwerkskörpern für technische und/oder « Kleinfeuerwerkskörpern, Feuerwerkskörpern für technische und/oder
Signalzwecke ». Signalzwecke ».
Art. 4 - In Artikel 78 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort « Art. 4 - In Artikel 78 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort «
Feuerwerkskörper » durch die Wörter « Kleinfeuerwerkskörper, Feuerwerkskörper » durch die Wörter « Kleinfeuerwerkskörper,
Feuerwerkskörper für technische und/oder Signalzwecke » ersetzt. Feuerwerkskörper für technische und/oder Signalzwecke » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 83 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 5 - Artikel 83 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Erzeugnisse der Klassen A, B und C, deren Beförderung « Erzeugnisse der Klassen A, B und C, deren Beförderung
erlaubnispflichtig ist, ausgenommen befeuchtete Nitrocellulose der erlaubnispflichtig ist, ausgenommen befeuchtete Nitrocellulose der
Klasse A-6, dürfen während der Beförderung nie ohne Aufsicht bleiben. Klasse A-6, dürfen während der Beförderung nie ohne Aufsicht bleiben.
» »
Art. 6 - Artikel 96 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 6 - Artikel 96 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 96 - Für die Anwendung der Absätze 9.1.2.1, 9.1.2.2 und 7.5.11 « Art. 96 - Für die Anwendung der Absätze 9.1.2.1, 9.1.2.2 und 7.5.11
der Anlagen zum ADR versteht man unter « zuständiger Behörde » den der Anlagen zum ADR versteht man unter « zuständiger Behörde » den
Leiter des Sprengstoffdienstes. » Leiter des Sprengstoffdienstes. »
Art. 7 - In Artikel 105 desselben Erlasses werden die Absätze 2 bis Art. 7 - In Artikel 105 desselben Erlasses werden die Absätze 2 bis
einschliesslich 6 durch folgende Absätze ersetzt: einschliesslich 6 durch folgende Absätze ersetzt:
« Beim Verladen und Entladen, das nur an einem ausdrücklich in der « Beim Verladen und Entladen, das nur an einem ausdrücklich in der
Beförderungserlaubnis angegebenen Platz stattfinden darf, muss der Beförderungserlaubnis angegebenen Platz stattfinden darf, muss der
Motor stillstehen. Motor stillstehen.
Wenn der Transport infolge höherer Gewalt für längere Zeit stillsteht, Wenn der Transport infolge höherer Gewalt für längere Zeit stillsteht,
muss der Fahrzeugführer die lokale Polizei benachrichtigen; das muss der Fahrzeugführer die lokale Polizei benachrichtigen; das
Fahrzeug muss kenntlich gemacht werden, indem in ausreichendem Abstand Fahrzeug muss kenntlich gemacht werden, indem in ausreichendem Abstand
ein Warnschild auf die Fahrbahn gestellt wird, das dem Gefahrenschild ein Warnschild auf die Fahrbahn gestellt wird, das dem Gefahrenschild
Nr. 14 entspricht, und indem die Warnblinklichter eingeschaltet Nr. 14 entspricht, und indem die Warnblinklichter eingeschaltet
werden. werden.
Wenn die Lichter des Fahrzeugs nicht funktionieren und wenn es gemäss Wenn die Lichter des Fahrzeugs nicht funktionieren und wenn es gemäss
den Bestimmungen des ADR mit orangefarbenen Blinklichtern ausgerüstet den Bestimmungen des ADR mit orangefarbenen Blinklichtern ausgerüstet
ist, muss das Fahrzeug ausserdem durch ein oder mehrere orangefarbene ist, muss das Fahrzeug ausserdem durch ein oder mehrere orangefarbene
Blinklichter mit einer vom Fahrzeug unabhängigen Stromzufuhr kenntlich Blinklichter mit einer vom Fahrzeug unabhängigen Stromzufuhr kenntlich
gemacht werden. » gemacht werden. »
Art. 8 - Artikel 107 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 8 - Artikel 107 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 14. März 2000, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 14. März 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « 300 kg Nettogewicht 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « 300 kg Nettogewicht
enthält, » und den Wörtern « oder von Munition » die Wörter « oder von enthält, » und den Wörtern « oder von Munition » die Wörter « oder von
Grossfeuerwerkskörpern der Klasse C, Gruppe a, die pyrotechnische Grossfeuerwerkskörpern der Klasse C, Gruppe a, die pyrotechnische
Sätze in einer Menge von mehr als 300 kg Nettogewicht enthalten, » Sätze in einer Menge von mehr als 300 kg Nettogewicht enthalten, »
eingefügt. eingefügt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 108 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 9 - Artikel 108 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 14. März 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erlass vom 14. März 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 108 - Bei der Beförderung von Sprengstoffen in kleineren Mengen « Art. 108 - Bei der Beförderung von Sprengstoffen in kleineren Mengen
als den in Artikel 107 erwähnten Mengen ist es Pflicht, ein als den in Artikel 107 erwähnten Mengen ist es Pflicht, ein
funktionsfähiges Funktelefon mitzuführen, wenn keine Begleitperson funktionsfähiges Funktelefon mitzuführen, wenn keine Begleitperson
anwesend ist. » anwesend ist. »
Art. 10 - Artikel 109 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 10 - Artikel 109 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. März 2000, wird durch folgenden Absatz Königlichen Erlass vom 14. März 2000, wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Diese Person muss zudem den Schulungsnachweis für die beförderten « Diese Person muss zudem den Schulungsnachweis für die beförderten
Erzeugnisse mit sich führen, wenn dies durch das ADR vorgeschrieben Erzeugnisse mit sich führen, wenn dies durch das ADR vorgeschrieben
ist. » ist. »
Art. 11 - Artikel 110 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - Artikel 110 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1969, wird durch folgende Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1969, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 110 - Die Geschwindigkeit der Beförderungseinheiten, die gemäss « Art. 110 - Die Geschwindigkeit der Beförderungseinheiten, die gemäss
den Bestimmungen des ADR mit orangefarbenen Warntafeln ausgerüstet den Bestimmungen des ADR mit orangefarbenen Warntafeln ausgerüstet
sein müssen, ist wie folgt begrenzt: sein müssen, ist wie folgt begrenzt:
- 80 km/h auf Autobahnen, - 80 km/h auf Autobahnen,
- 70 km/h auf gewöhnlichen Strassen, - 70 km/h auf gewöhnlichen Strassen,
- 40 km/h in geschlossenen Ortschaften. - 40 km/h in geschlossenen Ortschaften.
Die durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung Die durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung auferlegten niedrigeren der allgemeinen Strassenverkehrsordnung auferlegten niedrigeren
Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben anwendbar. » Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben anwendbar. »
Art. 12 - Artikel 114 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 12 - Artikel 114 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Werden die Waren beim Hersteller oder Händler verladen, unterliegt « Werden die Waren beim Hersteller oder Händler verladen, unterliegt
dieser ebenfalls den auf den Absender anwendbaren Bestimmungen des dieser ebenfalls den auf den Absender anwendbaren Bestimmungen des
ADR. » ADR. »
Art. 13 - In Artikel 163 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort « Art. 13 - In Artikel 163 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort «
unterliegt » und den Wörtern « den allgemeinen Bestimmungen » die unterliegt » und den Wörtern « den allgemeinen Bestimmungen » die
Wörter « den Bestimmungen der RID und » eingefügt. Wörter « den Bestimmungen der RID und » eingefügt.
Art. 14 - Artikel 164 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 164 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Der 1. Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Der
Frachtbrief muss neben den durch die RID vorgeschriebenen Angaben Frachtbrief muss neben den durch die RID vorgeschriebenen Angaben
Folgendes enthalten: ». Folgendes enthalten: ».
2. Nr. 1 und Nr. 2 werden gestrichen. 2. Nr. 1 und Nr. 2 werden gestrichen.
3. Nr. 3 wird Nr. 1 und Nr. 4 wird Nr. 2. 3. Nr. 3 wird Nr. 1 und Nr. 4 wird Nr. 2.
Art. 15 - Artikel 167 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 15 - Artikel 167 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 167 - Die Beförderung von Sprengstoffen auf dem Schienenweg « Art. 167 - Die Beförderung von Sprengstoffen auf dem Schienenweg
darf nur als geschlossene Ladung erfolgen. Unter geschlossener Ladung darf nur als geschlossene Ladung erfolgen. Unter geschlossener Ladung
versteht man jegliche Sendung von Waren, die nicht zusammen mit versteht man jegliche Sendung von Waren, die nicht zusammen mit
anderen Waren verfrachtet werden können und denen der ausschliessliche anderen Waren verfrachtet werden können und denen der ausschliessliche
Gebrauch eines Waggons oder eines Containers vorbehalten ist. » Gebrauch eines Waggons oder eines Containers vorbehalten ist. »
Art. 16 - Die Artikel 168 bis 183 desselben Erlasses sowie die Titel Art. 16 - Die Artikel 168 bis 183 desselben Erlasses sowie die Titel
der Rubriken I, II und III werden aufgehoben. der Rubriken I, II und III werden aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 184 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 17 - Artikel 184 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 184 - In ein und denselben Waggon oder in ein und denselben « Art. 184 - In ein und denselben Waggon oder in ein und denselben
Container dürfen nur Güter für denselben Bestimmungsbahnhof geladen Container dürfen nur Güter für denselben Bestimmungsbahnhof geladen
werden, wobei die durch die RID vorgeschriebenen Regeln hinsichtlich werden, wobei die durch die RID vorgeschriebenen Regeln hinsichtlich
der Zusammenladung beachtet werden müssen. » der Zusammenladung beachtet werden müssen. »
Art. 18 - Die Artikel 185 und 186 desselben Erlasses werden Art. 18 - Die Artikel 185 und 186 desselben Erlasses werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 187 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 19 - Artikel 187 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« In Abweichung von Artikel 86 dürfen Handhabungen notfalls nachts bei « In Abweichung von Artikel 86 dürfen Handhabungen notfalls nachts bei
elektrischem Licht erlaubt werden, wenn der Bahnsteig und die elektrischem Licht erlaubt werden, wenn der Bahnsteig und die
Verladeplätze ausreichend beleuchtet sind und wenn die Handhabungen in Verladeplätze ausreichend beleuchtet sind und wenn die Handhabungen in
Anbetracht der Art und des Standorts der Lampen und der Anbetracht der Art und des Standorts der Lampen und der
Zuleitungskabel völlig gefahrlos erfolgen können. » Die Artikel 189 Zuleitungskabel völlig gefahrlos erfolgen können. » Die Artikel 189
Absatz 2, 190, 191 und 193 werden aufgehoben. Absatz 2, 190, 191 und 193 werden aufgehoben.
Art. 20 - Die Artikel 189 Absatz 2, 190, 191 und 193 werden Art. 20 - Die Artikel 189 Absatz 2, 190, 191 und 193 werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 194 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 21 - Artikel 194 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 194 - Der Vorsteher des Bestimmungsbahnhofs benachrichtigt den « Art. 194 - Der Vorsteher des Bestimmungsbahnhofs benachrichtigt den
Empfänger von der Ankunft der Ware und teilt ihm die Frist mit, binnen Empfänger von der Ankunft der Ware und teilt ihm die Frist mit, binnen
der die Güter abzuholen sind. » der die Güter abzuholen sind. »
Art. 22 - Artikel 197 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: Art. 22 - Artikel 197 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
« Art. 197 - Der Absender ist verpflichtet, eine Eskorte vorzusehen, « Art. 197 - Der Absender ist verpflichtet, eine Eskorte vorzusehen,
wenn bei der Beförderung ein langer Halt (mehr als zwei Stunden) wenn bei der Beförderung ein langer Halt (mehr als zwei Stunden)
vorgesehen ist. Wenn die mit Sprengstoff beladenen Waggons in einem vorgesehen ist. Wenn die mit Sprengstoff beladenen Waggons in einem
Bahnhof halten, müssen sie vor Stössen geschützt auf ein für sie Bahnhof halten, müssen sie vor Stössen geschützt auf ein für sie
vorgesehenes Sondergleis gestellt werden. vorgesehenes Sondergleis gestellt werden.
Die Eskorte ist beauftragt, die haltenden Waggons zu bewachen. Die Die Eskorte ist beauftragt, die haltenden Waggons zu bewachen. Die
Mitglieder der Eskorte müssen den sich fortbewegenden Konvoi nicht Mitglieder der Eskorte müssen den sich fortbewegenden Konvoi nicht
begleiten. Sie dürfen in keinem Fall in den mit Sprengstoff beladenen begleiten. Sie dürfen in keinem Fall in den mit Sprengstoff beladenen
Waggons Platz nehmen. Waggons Platz nehmen.
Bei einem unvorhergesehenen langen Halt und in Ermangelung einer Bei einem unvorhergesehenen langen Halt und in Ermangelung einer
Eskorte lässt der Bahnhofvorsteher die Waggons auf Kosten des Eskorte lässt der Bahnhofvorsteher die Waggons auf Kosten des
Absenders von einem oder mehreren Wächtern bewachen. » Absenders von einem oder mehreren Wächtern bewachen. »
Art. 23 - Artikel 198 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 23 - Artikel 198 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 198 - Für Sendungen von mehr als 6 000 kg Bruttogewicht muss « Art. 198 - Für Sendungen von mehr als 6 000 kg Bruttogewicht muss
die Eskorte aus zwei Personen über 21 Jahre bestehen; eine von ihnen die Eskorte aus zwei Personen über 21 Jahre bestehen; eine von ihnen
muss eine vereidigte Begleitperson sein. » muss eine vereidigte Begleitperson sein. »
Art. 24 - Artikel 262 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch Art. 24 - Artikel 262 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. vorschriftsmässig verpackte und in einen Schrank geschlossene « 2. vorschriftsmässig verpackte und in einen Schrank geschlossene
Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens vier Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens vier
Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung, » Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung, »
Art. 25 - Artikel 265 Nr. 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 25 - Artikel 265 Nr. 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Januar 1966, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 7. Januar 1966, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« 7. Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens einem « 7. Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens einem
Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung. » Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung. »
Art. 26 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 26 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, ist mit der Ausführung des Wirtschaftsangelegenheiten gehören, ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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