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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/06/1984
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Koninklijk besluit betreffende de veiligheid van containers. - Duitse vertaling Arrêté royal concernant la sécurité des conteneurs. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
4 JUNI 1984. - Koninklijk besluit betreffende de veiligheid van 4 JUIN 1984. - Arrêté royal concernant la sécurité des conteneurs. -
containers. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 4 juni 1984 betreffende de veiligheid van containers l'arrêté royal du 4 juin 1984 concernant la sécurité des conteneurs
(Belgisch Staatsblad van 25 juli 1984). (Moniteur belge du 25 juillet 1984).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
4. JUNI 1984 - Königlicher Erlass über sichere Container 4. JUNI 1984 - Königlicher Erlass über sichere Container
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. August 1981 zur Billigung des am 2. Aufgrund des Gesetzes vom 20. August 1981 zur Billigung des am 2.
Dezember 1972 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens Dezember 1972 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens
über sichere Container und seiner Anlagen; über sichere Container und seiner Anlagen;
Aufgrund des Gutachten des Staatsrates; Aufgrund des Gutachten des Staatsrates;
Auf Vorschlag des Ministers des Verkehrswesens und des Post-, Auf Vorschlag des Ministers des Verkehrswesens und des Post-,
Telegrafen- und Telefonwesens, Telegrafen- und Telefonwesens,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Definitionen Definitionen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses:
a)ist zu verstehen unter: a)ist zu verstehen unter:
1. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt gehört; Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt gehört;
2. "Übereinkommen": das am 2. Dezember 1972 in Genf geschlossene 2. "Übereinkommen": das am 2. Dezember 1972 in Genf geschlossene
Internationale Übereinkommen über sichere Container und seine Anlagen; Internationale Übereinkommen über sichere Container und seine Anlagen;
3. "Vertragsstaat": der Staat, der Partei des Übereinkommens ist; 3. "Vertragsstaat": der Staat, der Partei des Übereinkommens ist;
4. "Zulassungsstelle": die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, 4. "Zulassungsstelle": die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
die gemäß Artikel 10 vom Minister für die Zulassung von Containern, die gemäß Artikel 10 vom Minister für die Zulassung von Containern,
Containertypen und Seriencontainern anerkannt ist. Containertypen und Seriencontainern anerkannt ist.
b) haben die Begriffe "Container", "Eigentümer", "Containertyp", b) haben die Begriffe "Container", "Eigentümer", "Containertyp",
"Seriencontainer", die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen "Seriencontainer", die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen
definiert. definiert.
Zulassung Zulassung
Art. 2 - § 1 - Kein Container darf in Betrieb genommen werden, wenn er Art. 2 - § 1 - Kein Container darf in Betrieb genommen werden, wenn er
nicht gemäß der in den Anlagen zum Übereinkommen genannten nicht gemäß der in den Anlagen zum Übereinkommen genannten
Vorschriften zugelassen ist. Vorschriften zugelassen ist.
§ 2 - Die Zulassung wird durch den Eigentümer des Containers bei einer § 2 - Die Zulassung wird durch den Eigentümer des Containers bei einer
Zulassungsstelle beantragt. Zulassungsstelle beantragt.
Wenn die Container einem Baumuster entsprechend in Serie hergestellt Wenn die Container einem Baumuster entsprechend in Serie hergestellt
werden, kann der Hersteller die Zulassung aller Seriencontainer, die werden, kann der Hersteller die Zulassung aller Seriencontainer, die
dem vom ihm hergestellten Containertyp entsprechen, bei einer dem vom ihm hergestellten Containertyp entsprechen, bei einer
Zulassungsstelle beantragen. Zulassungsstelle beantragen.
§ 3 - Ein Container oder ein Baumuster eines Containers kann erst nach § 3 - Ein Container oder ein Baumuster eines Containers kann erst nach
einer gemäß den Bestimmungen der Anlagen I und II des Übereinkommens einer gemäß den Bestimmungen der Anlagen I und II des Übereinkommens
und des Artikels 4 durchgeführten Überprüfung zugelassen werden. und des Artikels 4 durchgeführten Überprüfung zugelassen werden.
§ 4 - Nach der Zulassung und vor seiner Inbetriebnahme wird der § 4 - Nach der Zulassung und vor seiner Inbetriebnahme wird der
Container oder der Seriencontainer mit einem Container oder der Seriencontainer mit einem
Sicherheits-Zulassungsschild gemäß der Bestimmungen der Anlagen I und Sicherheits-Zulassungsschild gemäß der Bestimmungen der Anlagen I und
II zum Übereinkommen und des Artikels 5 ausgestattet. II zum Übereinkommen und des Artikels 5 ausgestattet.
Art. 3 - Der Eigentümer oder der Benutzer eines in einem anderen Art. 3 - Der Eigentümer oder der Benutzer eines in einem anderen
Vertragsstaat als Belgien zugelassenen Containers, muss auf Antrag der Vertragsstaat als Belgien zugelassenen Containers, muss auf Antrag der
zuständigen belgischen Behörde zu ihrer Zufriedenheit den Beweis zuständigen belgischen Behörde zu ihrer Zufriedenheit den Beweis
erbringen, dass der Container durch die zuständige Behörde dieser erbringen, dass der Container durch die zuständige Behörde dieser
Partei oder durch eine von dieser Behörde anerkannten Zulassungsstelle Partei oder durch eine von dieser Behörde anerkannten Zulassungsstelle
zugelassen wurde. zugelassen wurde.
Art. 4 - § 1 - Die Container müssen in betriebsfertigem Zustand der Art. 4 - § 1 - Die Container müssen in betriebsfertigem Zustand der
Zulassungsstelle zur Überprüfung vorgeführt werden. Zulassungsstelle zur Überprüfung vorgeführt werden.
§ 2 - Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Informationen einholen, § 2 - Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Informationen einholen,
die sie als erforderlich betrachtet. die sie als erforderlich betrachtet.
§ 3 - Der Minister kann gemäß Regel 6 der Anlage I zum Übereinkommen § 3 - Der Minister kann gemäß Regel 6 der Anlage I zum Übereinkommen
sowohl die Anzahl der der Zulassungsstelle vorzuführenden Container sowohl die Anzahl der der Zulassungsstelle vorzuführenden Container
als auch die Bedingungen der Überprüfungen und Prüfungen festlegen. als auch die Bedingungen der Überprüfungen und Prüfungen festlegen.
§ 4 - Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, Container zuzulassen, die § 4 - Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, Container zuzulassen, die
gemäß einer abgeänderten Bauart eines Containertyps hergestellt gemäß einer abgeänderten Bauart eines Containertyps hergestellt
wurden, wenn sie der Meinung ist, dass die Änderung die durchgeführten wurden, wenn sie der Meinung ist, dass die Änderung die durchgeführten
Prüfungen zum Erhalt einer Zulassung des Baumusters nicht auf Prüfungen zum Erhalt einer Zulassung des Baumusters nicht auf
inakzeptable Weise beeinflusst. inakzeptable Weise beeinflusst.
Sicherheits-Zulassungsschild Sicherheits-Zulassungsschild
Art. 5 - Jeder Eigentümer eines Containers muss darauf ein Art. 5 - Jeder Eigentümer eines Containers muss darauf ein
Sicherheits-Zulassungsschild gemäß Regel 1 der Anlage I zum Sicherheits-Zulassungsschild gemäß Regel 1 der Anlage I zum
Übereinkommen anbringen. Übereinkommen anbringen.
Handelt es sich um einen Seriencontainer, darf das Handelt es sich um einen Seriencontainer, darf das
Sicherheits-Zulassungschild vom Hersteller angebracht werden. Sicherheits-Zulassungschild vom Hersteller angebracht werden.
Das Schild darf lediglich nach schriftlicher Notifikation des Das Schild darf lediglich nach schriftlicher Notifikation des
Eigentümers oder des Herstellers über die Zulassung des Containers Eigentümers oder des Herstellers über die Zulassung des Containers
oder des Containertyps angebracht werden. oder des Containertyps angebracht werden.
Instandhaltung der Container Instandhaltung der Container
Art. 6 - Der Eigentümer eines Containers ist verpflichtet, dafür zu Art. 6 - Der Eigentümer eines Containers ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass dieser nach der Zulassung in sicherem Zustand erhalten sorgen, dass dieser nach der Zulassung in sicherem Zustand erhalten
wird, gemäß Regel 2 des Kapitels I der Anlage I zum Übereinkommen. wird, gemäß Regel 2 des Kapitels I der Anlage I zum Übereinkommen.
KAPITEL II - Sonderbestimmung für die Beförderung von gefährlichen KAPITEL II - Sonderbestimmung für die Beförderung von gefährlichen
Gütern Gütern
Art. 7 - Container, die speziell für die Beförderung von gefährlichen Art. 7 - Container, die speziell für die Beförderung von gefährlichen
Gütern entworfen sind oder hierfür verwendet werden, sind nicht nur Gütern entworfen sind oder hierfür verwendet werden, sind nicht nur
den Bedingungen des vorliegenden Erlasses unterworfen, sondern müssen den Bedingungen des vorliegenden Erlasses unterworfen, sondern müssen
ebenfalls die bezüglich der Beförderung von gefährlichen Gütern ebenfalls die bezüglich der Beförderung von gefährlichen Gütern
vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen hinsichtlich der Herstellung vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen hinsichtlich der Herstellung
und der Prüfungen erfüllen. und der Prüfungen erfüllen.
KAPITEL III - Entzug der Zulassung und Zulassungsverweigerungszeichen KAPITEL III - Entzug der Zulassung und Zulassungsverweigerungszeichen
Art. 8 - Wenn ein zugelassener Container nicht die Bestimmungen des Art. 8 - Wenn ein zugelassener Container nicht die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses erfüllt, ergreift der Distriktchef des Dienstes vorliegenden Erlasses erfüllt, ergreift der Distriktchef des Dienstes
Seeschifffahrtsinspektion die erforderlichen Maßnahmen, damit der Seeschifffahrtsinspektion die erforderlichen Maßnahmen, damit der
Container nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Container nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
übereinstimmt oder er entzieht die Zulassung. Er notifiziert den übereinstimmt oder er entzieht die Zulassung. Er notifiziert den
Eigentümer des Containers schriftlich hierüber. Eigentümer des Containers schriftlich hierüber.
Wenn der Container Teil einer gemäß eines zugelassenen Baumusters Wenn der Container Teil einer gemäß eines zugelassenen Baumusters
hergestellten Serie bildet, und die festgestellten Unzulänglichkeiten hergestellten Serie bildet, und die festgestellten Unzulänglichkeiten
eine Folge dem Baumuster inhärenter Mängel ist, ergreift der eine Folge dem Baumuster inhärenter Mängel ist, ergreift der
Distriktchef die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Container der Distriktchef die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Container der
Serie nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Serie nachträglich mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
übereinstimmen oder er entzieht dem Baumuster die Zulassung. Er übereinstimmen oder er entzieht dem Baumuster die Zulassung. Er
notifiziert den Hersteller des Containers schriftlich hierüber, der notifiziert den Hersteller des Containers schriftlich hierüber, der
dazu verpflichtet ist, den/die Eigentümer des betreffenden Containers dazu verpflichtet ist, den/die Eigentümer des betreffenden Containers
hierüber in Kenntnis zu setzen. hierüber in Kenntnis zu setzen.
Gegen die in Absatz 1 und 2 getroffenen Entscheidungen kann durch Gegen die in Absatz 1 und 2 getroffenen Entscheidungen kann durch
Interessehabende innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation Berufung Interessehabende innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation Berufung
beim Minister eingelegt werden. beim Minister eingelegt werden.
Diese Berufung setzt den Beschluss des Distriktchefs nicht aus. Diese Berufung setzt den Beschluss des Distriktchefs nicht aus.
Art. 9 - § 1 - Wenn eine Zulassung entzogen wird, wird durch den Art. 9 - § 1 - Wenn eine Zulassung entzogen wird, wird durch den
Beamten des Dienstes Seeschifffahrtsinspektion ein Beamten des Dienstes Seeschifffahrtsinspektion ein
Zulassungsverweigerungszeichen auf dem Container angebracht. Zulassungsverweigerungszeichen auf dem Container angebracht.
§ 2 - Es ist verboten ein auf dem Container angebrachtes § 2 - Es ist verboten ein auf dem Container angebrachtes
Zulassungsverweigerungszeichen zu entfernen, zu beschädigen oder Zulassungsverweigerungszeichen zu entfernen, zu beschädigen oder
unleserlich zu machen. unleserlich zu machen.
§ 3 - Es ist verboten einen Container, auf dem ein § 3 - Es ist verboten einen Container, auf dem ein
Zulassungsverweigerungszeichen angebracht ist, zu befördern oder Zulassungsverweigerungszeichen angebracht ist, zu befördern oder
befördern zu lassen, außer es wurde dazu eine Genehmigung durch den befördern zu lassen, außer es wurde dazu eine Genehmigung durch den
Distriktchef des Dienstes Seeschiffahrtsinspektion ausgestellt, der Distriktchef des Dienstes Seeschiffahrtsinspektion ausgestellt, der
Bedingungen hinsichtlich der Sicherheit der Beförderung auferlegen Bedingungen hinsichtlich der Sicherheit der Beförderung auferlegen
kann. kann.
KAPITEL IV - Anerkennung einer Zulassungsstelle KAPITEL IV - Anerkennung einer Zulassungsstelle
Art. 10 - § 1 - Der Minister kann als Zulassungsstelle jede Art. 10 - § 1 - Der Minister kann als Zulassungsstelle jede
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht anerkennen, die gemäß des Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht anerkennen, die gemäß des
Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige
Einrichtungen Rechtspersönlichkeit besitzt, und die folgende Einrichtungen Rechtspersönlichkeit besitzt, und die folgende
Bedingungen erfüllt: Bedingungen erfüllt:
1. die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch ihre 1. die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch ihre
Satzung, ihre Organisation, ihre Verwaltung und Finanzierung, Satzung, ihre Organisation, ihre Verwaltung und Finanzierung,
vollkommen unabhängig sein von den Herstellern, Händlern, vollkommen unabhängig sein von den Herstellern, Händlern,
Transporteuren, Vermietern oder Reparateuren von Containern sowie Transporteuren, Vermietern oder Reparateuren von Containern sowie
jeder Person, Einrichtung, Vereinigung, Niederlassung oder jedem jeder Person, Einrichtung, Vereinigung, Niederlassung oder jedem
Dienst, der die ein Interesse am Erhalt einer Container-Zulassung hat; Dienst, der die ein Interesse am Erhalt einer Container-Zulassung hat;
2. sie muss über Mittel verfügen, wodurch sie ausreichende Kenntnisse 2. sie muss über Mittel verfügen, wodurch sie ausreichende Kenntnisse
und Fertigkeiten im Bereich der Konstruktionsverfahren, der Benutzung und Fertigkeiten im Bereich der Konstruktionsverfahren, der Benutzung
und Instandhaltung von Containern nachweist und insbesondere über und Instandhaltung von Containern nachweist und insbesondere über
Personal verfügen, das dazu ermächtigt ist, um die Aufgaben bezüglich Personal verfügen, das dazu ermächtigt ist, um die Aufgaben bezüglich
der Prüfung und Besichtigung der Container zu verrichten; der Prüfung und Besichtigung der Container zu verrichten;
3. ihre zivilrechtliche Haftung hinsichtlich der Personen, die gemäß 3. ihre zivilrechtliche Haftung hinsichtlich der Personen, die gemäß
des vorliegenden Erlasses ihre Dienste in Anspruch nehmen, muss des vorliegenden Erlasses ihre Dienste in Anspruch nehmen, muss
angemessen durch eine Versicherung gedeckt sein; angemessen durch eine Versicherung gedeckt sein;
4. sie muss sich dazu verpflichtet haben, die Akten bezüglich 4. sie muss sich dazu verpflichtet haben, die Akten bezüglich
zugelassener Container aufzubewahren und Einsicht an die zuständige zugelassener Container aufzubewahren und Einsicht an die zuständige
belgische Behörde, auf Antrag derselben, zu gewähren. belgische Behörde, auf Antrag derselben, zu gewähren.
§ 2 - Wenn eine anerkannte Stelle nicht mehr den in Paragraph 1 § 2 - Wenn eine anerkannte Stelle nicht mehr den in Paragraph 1
genannten Bedingungen entspricht, kann der Minister die Anerkennung, genannten Bedingungen entspricht, kann der Minister die Anerkennung,
nach Anhörung der Zulassungsstelle, entziehen. nach Anhörung der Zulassungsstelle, entziehen.
§ 3 - Der Minister bestimmt die Weise, auf die der Antrag auf § 3 - Der Minister bestimmt die Weise, auf die der Antrag auf
Anerkennung eingereicht wird, die zur Stützung des Antrags zu Anerkennung eingereicht wird, die zur Stützung des Antrags zu
erteilenden Informationen sowie die Modalitäten nach denen die erteilenden Informationen sowie die Modalitäten nach denen die
Anerkennung erteilt oder entzogen wird. Anerkennung erteilt oder entzogen wird.
Art. 11 - Jeder Container, der am Datum des Inkrafttretens des Art. 11 - Jeder Container, der am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses in Gebrauch ist, muss zugelassen und mit einem vorliegenden Erlasses in Gebrauch ist, muss zugelassen und mit einem
Sicherheits-Zulassungsschild versehen sein und dies gemäß: Sicherheits-Zulassungsschild versehen sein und dies gemäß:
a) Regel 9.1 oder Regel 9.2 von Anlage I zum Übereinkommen, je nach a) Regel 9.1 oder Regel 9.2 von Anlage I zum Übereinkommen, je nach
Fall, wenn er vor dem 7. September 1977 hergestellt wurde; Fall, wenn er vor dem 7. September 1977 hergestellt wurde;
oder oder
b) Regel 10 von Anlage I zum Übereinkommen, wenn er zwischen dem 6. b) Regel 10 von Anlage I zum Übereinkommen, wenn er zwischen dem 6.
September 1977 und 6. September 1982 hergestellt wurde, jedoch zum September 1977 und 6. September 1982 hergestellt wurde, jedoch zum
Zeitpunkt der Herstellung nicht zugelassen war. Zeitpunkt der Herstellung nicht zugelassen war.
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt dreißig Tage nach seiner Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt dreißig Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Verkehrswesen und das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen gehört, ist Verkehrswesen und das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen gehört, ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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