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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/07/2019
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Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van influenza van het type H3 bij pluimvee. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la lutte contre l'influenza virus du type H3 chez les volailles. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
4 JULI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van 4 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la lutte contre l'influenza
influenza van het type H3 bij pluimvee. - Duitse vertaling virus du type H3 chez les volailles. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 4 juli 2019 betreffende de bestrijding van influenza van l'arrêté royal du 4 juillet 2019 relatif à la lutte contre l'influenza
het type H3 bij pluimvee (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2019). virus du type H3 chez les volailles (Moniteur belge du 11 juillet
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
4. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Influenza 4. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Influenza
des Typs H3 bei Geflügel des Typs H3 bei Geflügel
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 6; Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 6;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des
Influenzavirus des Typs H3; Influenzavirus des Typs H3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13.
Juni 2019; Juni 2019;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 1. Juli 2019; Föderalbehörde vom 1. Juli 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019; und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine
weitere Verschleppung des Virus und somit größerer Schaden für den weitere Verschleppung des Virus und somit größerer Schaden für den
Sektor vermieden werden muss, ist es unerlässlich, dass geeignete Sektor vermieden werden muss, ist es unerlässlich, dass geeignete
Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der Schlachtung von Tieren Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der Schlachtung von Tieren
auf Anordnung, mit Entschädigung durch den Fonds; auf Anordnung, mit Entschädigung durch den Fonds;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.384/3 des Staatsrates vom 1. Juli 2019, Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.384/3 des Staatsrates vom 1. Juli 2019,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund von Ausbrüchen der aviären Influenza seit dem 1. April 2019, Aufgrund von Ausbrüchen der aviären Influenza seit dem 1. April 2019,
die im Rahmen des vorliegenden Erlasses amtlich anerkannt werden; die im Rahmen des vorliegenden Erlasses amtlich anerkannt werden;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Juni 2019; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Juni 2019;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses
gelten die Begriffsbestimmungen: gelten die Begriffsbestimmungen:
1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der 1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der
aviären Influenza, aviären Influenza,
2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die 2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern
und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben.
Art. 2 - § 1 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen seit Art. 2 - § 1 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen seit
dem 1. April 2019 Influenza des Typs H3 nachgewiesen worden ist, dem 1. April 2019 Influenza des Typs H3 nachgewiesen worden ist,
müssen ihre infizierten Bestände binnen einundzwanzig Tagen nach dem müssen ihre infizierten Bestände binnen einundzwanzig Tagen nach dem
Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten und Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten und
anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von
Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des
Influenzavirus des Typs H3 einhalten. Influenzavirus des Typs H3 einhalten.
§ 2 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen ab dem Datum des § 2 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen ab dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Influenza des Typs H3 Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Influenza des Typs H3
nachgewiesen worden ist, müssen die infizierten Bestände binnen nachgewiesen worden ist, müssen die infizierten Bestände binnen
vierzehn Tagen nach dem Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens vierzehn Tagen nach dem Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens
der Agentur schlachten und, im Fall von mehr als vierzehn Tage alten der Agentur schlachten und, im Fall von mehr als vierzehn Tage alten
symptomfreien Masthähnchen, binnen dreißig Tagen nach dem Datum der symptomfreien Masthähnchen, binnen dreißig Tagen nach dem Datum der
Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten, und Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten, und
anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von
Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des
Influenzavirus des Typs H3 einhalten. Influenzavirus des Typs H3 einhalten.
Art. 3 - Tiere aus den mit Influenza des Typs H3 infizierten Betrieben Art. 3 - Tiere aus den mit Influenza des Typs H3 infizierten Betrieben
müssen geschlachtet werden. Wenn die Tiere nicht schlachttauglich müssen geschlachtet werden. Wenn die Tiere nicht schlachttauglich
sind, müssen sie getötet und vernichtet werden. sind, müssen sie getötet und vernichtet werden.
Art. 4 - Die auf der Grundlage von Artikel 2 beschlossene Anordnung Art. 4 - Die auf der Grundlage von Artikel 2 beschlossene Anordnung
zur Schlachtung stellt ein schädigendes Ereignis dar, das Anspruch auf zur Schlachtung stellt ein schädigendes Ereignis dar, das Anspruch auf
eine Entschädigung gibt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) eine Entschädigung gibt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b)
Ziffer ii) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission zur Ziffer ii) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union
L193/1 vom 1. Juli 2014). Diese Entschädigung erfolgt unter Einhaltung L193/1 vom 1. Juli 2014). Diese Entschädigung erfolgt unter Einhaltung
der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und innerhalb der Grenzen des Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und innerhalb der Grenzen des
Beihilfesatzes, der durch die Regelung der staatlichen Beihilfen, die Beihilfesatzes, der durch die Regelung der staatlichen Beihilfen, die
die Arbeitsweise des Zweigs "Geflügel" des Gesundheitsfonds regelt, die Arbeitsweise des Zweigs "Geflügel" des Gesundheitsfonds regelt,
festgelegt ist. festgelegt ist.
Art. 5 - Nummer 11 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 3. Februar Art. 5 - Nummer 11 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 3. Februar
2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und
zur Regelung der Meldepflicht wird wie folgt ergänzt: zur Regelung der Meldepflicht wird wie folgt ergänzt:
"- niedrig pathogene Influenza, wenn die Normen von Artikel 3 Nr. 7 "- niedrig pathogene Influenza, wenn die Normen von Artikel 3 Nr. 7
des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der
aviären Influenza überschritten werden." aviären Influenza überschritten werden."
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist bis zum 31. Dezember 2020 Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist bis zum 31. Dezember 2020
anwendbar. anwendbar.
Art. 7 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 7 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 4. Juli 2019 Brüssel, den 4. Juli 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
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