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Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van influenza van het type H3 bij pluimvee. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la lutte contre l'influenza virus du type H3 chez les volailles. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
4 JULI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van | 4 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la lutte contre l'influenza |
influenza van het type H3 bij pluimvee. - Duitse vertaling | virus du type H3 chez les volailles. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 4 juli 2019 betreffende de bestrijding van influenza van | l'arrêté royal du 4 juillet 2019 relatif à la lutte contre l'influenza |
het type H3 bij pluimvee (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2019). | virus du type H3 chez les volailles (Moniteur belge du 11 juillet |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
4. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Influenza | 4. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Influenza |
des Typs H3 bei Geflügel | des Typs H3 bei Geflügel |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 6; | Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 6; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des |
Influenzavirus des Typs H3; | Influenzavirus des Typs H3; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. |
Juni 2019; | Juni 2019; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 1. Juli 2019; | Föderalbehörde vom 1. Juli 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit | Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit |
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019; | und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine |
weitere Verschleppung des Virus und somit größerer Schaden für den | weitere Verschleppung des Virus und somit größerer Schaden für den |
Sektor vermieden werden muss, ist es unerlässlich, dass geeignete | Sektor vermieden werden muss, ist es unerlässlich, dass geeignete |
Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der Schlachtung von Tieren | Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der Schlachtung von Tieren |
auf Anordnung, mit Entschädigung durch den Fonds; | auf Anordnung, mit Entschädigung durch den Fonds; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.384/3 des Staatsrates vom 1. Juli 2019, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.384/3 des Staatsrates vom 1. Juli 2019, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund von Ausbrüchen der aviären Influenza seit dem 1. April 2019, | Aufgrund von Ausbrüchen der aviären Influenza seit dem 1. April 2019, |
die im Rahmen des vorliegenden Erlasses amtlich anerkannt werden; | die im Rahmen des vorliegenden Erlasses amtlich anerkannt werden; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Juni 2019; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Juni 2019; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses | Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses |
gelten die Begriffsbestimmungen: | gelten die Begriffsbestimmungen: |
1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der | 1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der |
aviären Influenza, | aviären Influenza, |
2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die | 2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen |
Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern | Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern |
und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. | und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. |
Art. 2 - § 1 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen seit | Art. 2 - § 1 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen seit |
dem 1. April 2019 Influenza des Typs H3 nachgewiesen worden ist, | dem 1. April 2019 Influenza des Typs H3 nachgewiesen worden ist, |
müssen ihre infizierten Bestände binnen einundzwanzig Tagen nach dem | müssen ihre infizierten Bestände binnen einundzwanzig Tagen nach dem |
Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten und | Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten und |
anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von | anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung | Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des |
Influenzavirus des Typs H3 einhalten. | Influenzavirus des Typs H3 einhalten. |
§ 2 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen ab dem Datum des | § 2 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen ab dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Influenza des Typs H3 | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Influenza des Typs H3 |
nachgewiesen worden ist, müssen die infizierten Bestände binnen | nachgewiesen worden ist, müssen die infizierten Bestände binnen |
vierzehn Tagen nach dem Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens | vierzehn Tagen nach dem Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens |
der Agentur schlachten und, im Fall von mehr als vierzehn Tage alten | der Agentur schlachten und, im Fall von mehr als vierzehn Tage alten |
symptomfreien Masthähnchen, binnen dreißig Tagen nach dem Datum der | symptomfreien Masthähnchen, binnen dreißig Tagen nach dem Datum der |
Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten, und | Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten, und |
anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von | anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung | Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des |
Influenzavirus des Typs H3 einhalten. | Influenzavirus des Typs H3 einhalten. |
Art. 3 - Tiere aus den mit Influenza des Typs H3 infizierten Betrieben | Art. 3 - Tiere aus den mit Influenza des Typs H3 infizierten Betrieben |
müssen geschlachtet werden. Wenn die Tiere nicht schlachttauglich | müssen geschlachtet werden. Wenn die Tiere nicht schlachttauglich |
sind, müssen sie getötet und vernichtet werden. | sind, müssen sie getötet und vernichtet werden. |
Art. 4 - Die auf der Grundlage von Artikel 2 beschlossene Anordnung | Art. 4 - Die auf der Grundlage von Artikel 2 beschlossene Anordnung |
zur Schlachtung stellt ein schädigendes Ereignis dar, das Anspruch auf | zur Schlachtung stellt ein schädigendes Ereignis dar, das Anspruch auf |
eine Entschädigung gibt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) | eine Entschädigung gibt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) |
Ziffer ii) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission zur | Ziffer ii) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission zur |
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im | Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im |
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt | Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt |
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union | Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union |
L193/1 vom 1. Juli 2014). Diese Entschädigung erfolgt unter Einhaltung | L193/1 vom 1. Juli 2014). Diese Entschädigung erfolgt unter Einhaltung |
der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der | der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der |
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und innerhalb der Grenzen des | Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und innerhalb der Grenzen des |
Beihilfesatzes, der durch die Regelung der staatlichen Beihilfen, die | Beihilfesatzes, der durch die Regelung der staatlichen Beihilfen, die |
die Arbeitsweise des Zweigs "Geflügel" des Gesundheitsfonds regelt, | die Arbeitsweise des Zweigs "Geflügel" des Gesundheitsfonds regelt, |
festgelegt ist. | festgelegt ist. |
Art. 5 - Nummer 11 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 3. Februar | Art. 5 - Nummer 11 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 3. Februar |
2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des | 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des |
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und | Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und |
zur Regelung der Meldepflicht wird wie folgt ergänzt: | zur Regelung der Meldepflicht wird wie folgt ergänzt: |
"- niedrig pathogene Influenza, wenn die Normen von Artikel 3 Nr. 7 | "- niedrig pathogene Influenza, wenn die Normen von Artikel 3 Nr. 7 |
des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der | des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der |
aviären Influenza überschritten werden." | aviären Influenza überschritten werden." |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist bis zum 31. Dezember 2020 | Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist bis zum 31. Dezember 2020 |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 7 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 7 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 4. Juli 2019 | Brüssel, den 4. Juli 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. DUCARME | D. DUCARME |