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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van geneesmiddelen door de dierenartsen en door de verantwoordelijken van de dieren. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN 4 DECEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van geneesmiddelen door de dierenartsen en door de verantwoordelijken van de dieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van geneesmiddelen door de dierenartsen en door de verantwoordelijken van | AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 4 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux |
de dieren (Belgisch Staatsblad van 9 december 2020). | (Moniteur belge du 9 décembre 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND |
GESUNDHEITSPRODUKTE | GESUNDHEITSPRODUKTE |
4. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von | Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von |
Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere | Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des |
Artikels 12septies Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai | Artikels 12septies Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai |
2006; | 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin, des Artikels 9 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom | Veterinärmedizin, des Artikels 9 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom |
22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018; | 22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die |
Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und | Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und |
durch Verantwortliche für Tiere, teilweise für nichtig erklärt durch | durch Verantwortliche für Tiere, teilweise für nichtig erklärt durch |
den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019; | den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 31. Juli | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 31. Juli |
2019 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des | 2019 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und |
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.982/3 des Staatsrates vom 27. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.982/3 des Staatsrates vom 27. Februar |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 65 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über | Artikel 1 - Artikel 65 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über |
die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte | die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte |
und durch Verantwortliche für Tiere, für nichtig erklärt durch den | und durch Verantwortliche für Tiere, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 65 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf: | "Art. 65 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf: |
1. Equiden, | 1. Equiden, |
2. Arzneimittel, die Antibiotika mit kritischer Bedeutung, die | 2. Arzneimittel, die Antibiotika mit kritischer Bedeutung, die |
ausschließlich für die intramammäre Verabreichung registriert sind, | ausschließlich für die intramammäre Verabreichung registriert sind, |
enthalten." | enthalten." |
Art. 2 - Artikel 66 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den | Art. 2 - Artikel 66 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 66 - Tierärzten ist es verboten, Antibiotika mit kritischer | "Art. 66 - Tierärzten ist es verboten, Antibiotika mit kritischer |
Bedeutung für die Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelerzeugung | Bedeutung für die Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelerzeugung |
dienen, zu verschreiben, abzugeben oder zu verabreichen, es sei denn, | dienen, zu verschreiben, abzugeben oder zu verabreichen, es sei denn, |
die Bestimmungen von Artikel 67 oder 69 werden eingehalten." | die Bestimmungen von Artikel 67 oder 69 werden eingehalten." |
Art. 3 - Artikel 67 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den | Art. 3 - Artikel 67 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 67 - § 1 - Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von | "Art. 67 - § 1 - Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von |
Antibiotika mit kritischer Bedeutung zur Einleitung einer | Antibiotika mit kritischer Bedeutung zur Einleitung einer |
metaphylaktischen und kurativen Behandlung bei Tieren, die der | metaphylaktischen und kurativen Behandlung bei Tieren, die der |
Lebensmittelerzeugung dienen, sind jedoch erlaubt, wenn die in § 2 | Lebensmittelerzeugung dienen, sind jedoch erlaubt, wenn die in § 2 |
aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und wenn daraus geschlossen | aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und wenn daraus geschlossen |
werden kann, dass der identifizierte Bakterienstamm gegenüber den | werden kann, dass der identifizierte Bakterienstamm gegenüber den |
getesteten Antibiotika ohne kritische Bedeutung oder anderen | getesteten Antibiotika ohne kritische Bedeutung oder anderen |
getesteten antibakteriellen Mitteln unempfindlich ist und dass er | getesteten antibakteriellen Mitteln unempfindlich ist und dass er |
ausschließlich gegenüber einem getesteten Antibiotikum mit kritischer | ausschließlich gegenüber einem getesteten Antibiotikum mit kritischer |
Bedeutung empfindlich ist. Nur letzteres Antibiotikum, dem gegenüber | Bedeutung empfindlich ist. Nur letzteres Antibiotikum, dem gegenüber |
die Empfindlichkeit in diesem Test effektiv nachgewiesen wird, darf | die Empfindlichkeit in diesem Test effektiv nachgewiesen wird, darf |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels muss der Test auf | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels muss der Test auf |
Empfindlichkeit gegenüber Antibiotika in einem von der BELAC (der | Empfindlichkeit gegenüber Antibiotika in einem von der BELAC (der |
Belgischen Akkreditierungsorganisation) akkreditierten Labor oder in | Belgischen Akkreditierungsorganisation) akkreditierten Labor oder in |
einem gleichwertigen akkreditierten Labor erfolgen. | einem gleichwertigen akkreditierten Labor erfolgen. |
§ 2 - Um die in § 1 erwähnte Behandlung einzuleiten, müssen alle | § 2 - Um die in § 1 erwähnte Behandlung einzuleiten, müssen alle |
folgende Bedingungen erfüllt werden: | folgende Bedingungen erfüllt werden: |
1. Es handelt sich um eine bakterielle Erkrankung. | 1. Es handelt sich um eine bakterielle Erkrankung. |
2. Ein Tierarzt hat vorher im Betrieb eine klinische Untersuchung des | 2. Ein Tierarzt hat vorher im Betrieb eine klinische Untersuchung des |
zu behandelnden Tiers beziehungsweise der zu behandelnden Tiere | zu behandelnden Tiers beziehungsweise der zu behandelnden Tiere |
vorgenommen. | vorgenommen. |
3. Anlässlich des Besuchs im Sinne von Nr. 2 hat der Tierarzt | 3. Anlässlich des Besuchs im Sinne von Nr. 2 hat der Tierarzt |
persönlich angemessene Proben genommen beziehungsweise hat er eine | persönlich angemessene Proben genommen beziehungsweise hat er eine |
Autopsie beantragt. | Autopsie beantragt. |
4. Es wird eine Analyse der genommenen Proben beziehungsweise eine | 4. Es wird eine Analyse der genommenen Proben beziehungsweise eine |
Analyse auf der Grundlage der Autopsie vorgenommen, um den | Analyse auf der Grundlage der Autopsie vorgenommen, um den |
Bakterienstamm, der die Infektion vermutlich verursacht, zu | Bakterienstamm, der die Infektion vermutlich verursacht, zu |
identifizieren. | identifizieren. |
5. An dem identifizierten, die Infektion vermutlich verursachenden | 5. An dem identifizierten, die Infektion vermutlich verursachenden |
Bakterienstamm wird ein Labortest in Bezug auf die | Bakterienstamm wird ein Labortest in Bezug auf die |
Antibiotikaempfindlichkeit vorgenommen. Bei diesem standardisierten | Antibiotikaempfindlichkeit vorgenommen. Bei diesem standardisierten |
Labortest in Bezug auf die Antibiotikaempfindlichkeit wird die | Labortest in Bezug auf die Antibiotikaempfindlichkeit wird die |
Empfindlichkeit des Bakterienstamms gegenüber Antibiotika mit | Empfindlichkeit des Bakterienstamms gegenüber Antibiotika mit |
kritischer Bedeutung mit mindestens sieben anderen Antibiotika ohne | kritischer Bedeutung mit mindestens sieben anderen Antibiotika ohne |
kritische Bedeutung, die mindestens fünf verschiedenen | kritische Bedeutung, die mindestens fünf verschiedenen |
Antibiotikaklassen angehören, verglichen. | Antibiotikaklassen angehören, verglichen. |
Wenn die in Nr. 4 erwähnte Analyse keine Reinkultur des | Wenn die in Nr. 4 erwähnte Analyse keine Reinkultur des |
Bakterienstamms, der die Infektion vermutlich verursacht, ergibt, oder | Bakterienstamms, der die Infektion vermutlich verursacht, ergibt, oder |
wenn kein Labortest in Bezug auf die Antibiotikaempfindlichkeit, wie | wenn kein Labortest in Bezug auf die Antibiotikaempfindlichkeit, wie |
in Nr. 5 erwähnt, für den identifizierten Bakterienstamm verfügbar | in Nr. 5 erwähnt, für den identifizierten Bakterienstamm verfügbar |
ist, oder wenn es unmöglich ist, für die festgestellte Erkrankung | ist, oder wenn es unmöglich ist, für die festgestellte Erkrankung |
Proben zu nehmen, muss der Tierarzt die Wahl eines Antibiotikums mit | Proben zu nehmen, muss der Tierarzt die Wahl eines Antibiotikums mit |
kritischer Bedeutung begründen auf der Grundlage vergleichbarer | kritischer Bedeutung begründen auf der Grundlage vergleichbarer |
aktueller wissenschaftlicher Daten in Bezug auf die | aktueller wissenschaftlicher Daten in Bezug auf die |
Antibiotikaresistenz des Bakterienstamms, der die Infektion vermutlich | Antibiotikaresistenz des Bakterienstamms, der die Infektion vermutlich |
verursacht, aus denen hervorgeht, dass nur Antibiotika mit kritischer | verursacht, aus denen hervorgeht, dass nur Antibiotika mit kritischer |
Bedeutung wirksam sind. Dieser Grund wird dem negativen Ergebnis des | Bedeutung wirksam sind. Dieser Grund wird dem negativen Ergebnis des |
Labors im Einzelfall in einem schriftlichen Bericht beigefügt. | Labors im Einzelfall in einem schriftlichen Bericht beigefügt. |
§ 3 - Der Tierarzt muss die Analysen im Sinne von § 2 Nr. 3 und 4 | § 3 - Der Tierarzt muss die Analysen im Sinne von § 2 Nr. 3 und 4 |
nicht vornehmen, wenn er über Ergebnisse früherer ähnlicher, dasselbe | nicht vornehmen, wenn er über Ergebnisse früherer ähnlicher, dasselbe |
Tier beziehungsweise dieselbe Tiergruppe oder -sendung betreffende | Tier beziehungsweise dieselbe Tiergruppe oder -sendung betreffende |
Analysen in Bezug auf dieselbe Erkrankung verfügt, sofern diese | Analysen in Bezug auf dieselbe Erkrankung verfügt, sofern diese |
Ergebnisse für die in Artikel 15 § 1 Absatz 2 Nr. 6 vorgesehenen | Ergebnisse für die in Artikel 15 § 1 Absatz 2 Nr. 6 vorgesehenen |
Kategorien von Geflügel, Schweinen und Mastkälbern weniger als sechs | Kategorien von Geflügel, Schweinen und Mastkälbern weniger als sechs |
Monate alt sind und für andere Rinder, anderes Geflügel, kleine | Monate alt sind und für andere Rinder, anderes Geflügel, kleine |
Wiederkäuer, Kaninchen und Aquakulturen weniger als zwölf Monate alt | Wiederkäuer, Kaninchen und Aquakulturen weniger als zwölf Monate alt |
sind. | sind. |
§ 4 - Tierärzte, die Antibiotika mit kritischer Bedeutung | § 4 - Tierärzte, die Antibiotika mit kritischer Bedeutung |
verschreiben, abgeben und verabreichen, müssen alle Ergebnisse der in | verschreiben, abgeben und verabreichen, müssen alle Ergebnisse der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Analysen während mindestens fünf Jahren | vorliegendem Artikel erwähnten Analysen während mindestens fünf Jahren |
aufbewahren und sie bei einer Kontrolle vorlegen können. Sie bewahren | aufbewahren und sie bei einer Kontrolle vorlegen können. Sie bewahren |
ebenfalls jedes andere Ergebnis einer Analyse und jeden anderen Grund, | ebenfalls jedes andere Ergebnis einer Analyse und jeden anderen Grund, |
die ihre Behandlung rechtfertigen, während desselben Zeitraums auf." | die ihre Behandlung rechtfertigen, während desselben Zeitraums auf." |
Art. 4 - Artikel 68 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den | Art. 4 - Artikel 68 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 68 - Tierärzte, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels | "Art. 68 - Tierärzte, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels |
Antibiotika mit kritischer Bedeutung verschreiben, abgeben und | Antibiotika mit kritischer Bedeutung verschreiben, abgeben und |
verabreichen, müssen dem Verantwortlichen eine Kopie des Ergebnisses | verabreichen, müssen dem Verantwortlichen eine Kopie des Ergebnisses |
der Laboranalyse, gegebenenfalls einschließlich des in Artikel 67 § 2 | der Laboranalyse, gegebenenfalls einschließlich des in Artikel 67 § 2 |
Absatz 2 erwähnten Grundes, übermitteln. Die einmalige Referenzangabe | Absatz 2 erwähnten Grundes, übermitteln. Die einmalige Referenzangabe |
des Berichts mit diesem Ergebnis der Laboruntersuchung muss auf dem in | des Berichts mit diesem Ergebnis der Laboruntersuchung muss auf dem in |
Artikel 32 § 2 erwähnten Verabreichungs- und Abgabedokument | Artikel 32 § 2 erwähnten Verabreichungs- und Abgabedokument |
beziehungsweise auf der in Artikel 37 erwähnten Verschreibung vermerkt | beziehungsweise auf der in Artikel 37 erwähnten Verschreibung vermerkt |
werden, um den Bezug zwischen diesem Ergebnis und der Verschreibung | werden, um den Bezug zwischen diesem Ergebnis und der Verschreibung |
beziehungsweise Abgabe des Antibiotikums mit kritischer Bedeutung | beziehungsweise Abgabe des Antibiotikums mit kritischer Bedeutung |
sicherzustellen." | sicherzustellen." |
Art. 5 - Artikel 69 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den | Art. 5 - Artikel 69 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 69 - In außergewöhnlichen, durch äußerste Dringlichkeit | "Art. 69 - In außergewöhnlichen, durch äußerste Dringlichkeit |
begründeten Fällen kann ein Tierarzt einem Tier nach dessen klinischer | begründeten Fällen kann ein Tierarzt einem Tier nach dessen klinischer |
Untersuchung auf eigene Verantwortung ein Antibiotikum mit kritischer | Untersuchung auf eigene Verantwortung ein Antibiotikum mit kritischer |
Bedeutung verabreichen, wenn er Gründe hat anzunehmen, dass dieses | Bedeutung verabreichen, wenn er Gründe hat anzunehmen, dass dieses |
Antibiotikum mit kritischer Bedeutung die einzige Behandlung ist, die | Antibiotikum mit kritischer Bedeutung die einzige Behandlung ist, die |
das Leben dieses Tiers retten kann beziehungsweise unumkehrbare | das Leben dieses Tiers retten kann beziehungsweise unumkehrbare |
Folgeschäden verhindern kann. Die in Artikel 67 § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis | Folgeschäden verhindern kann. Die in Artikel 67 § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis |
5 und Absatz 2 erwähnten Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar. Sobald | 5 und Absatz 2 erwähnten Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar. Sobald |
die Ergebnisse der Laboranalyse und die Antibiotikaempfindlichkeit | die Ergebnisse der Laboranalyse und die Antibiotikaempfindlichkeit |
bekannt sind, passt dieser Tierarzt seine Behandlung an, um die | bekannt sind, passt dieser Tierarzt seine Behandlung an, um die |
Bestimmungen von Artikel 67 einzuhalten. In Erwartung dieses | Bestimmungen von Artikel 67 einzuhalten. In Erwartung dieses |
Ergebnisses darf die Behandlung nur von einem Tierarzt vorgenommen | Ergebnisses darf die Behandlung nur von einem Tierarzt vorgenommen |
werden und darf nur das vorerwähnte Tier behandelt werden." | werden und darf nur das vorerwähnte Tier behandelt werden." |
Art. 6 - Artikel 70 desselben Erlasses vom 21. Juli 2016, für nichtig | Art. 6 - Artikel 70 desselben Erlasses vom 21. Juli 2016, für nichtig |
erklärt durch den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai | erklärt durch den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai |
2019, wird wie folgt wieder aufgenommen: | 2019, wird wie folgt wieder aufgenommen: |
"Art. 70 - Der Minister kann die Liste in Anlage 4 ändern, um die | "Art. 70 - Der Minister kann die Liste in Anlage 4 ändern, um die |
Liste auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und von | Liste auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und von |
Entwicklungen hinsichtlich der Wirksamkeit von Antibiotika zu ändern." | Entwicklungen hinsichtlich der Wirksamkeit von Antibiotika zu ändern." |
Art. 7 - Im selben Erlass wird Anlage 4, für nichtig erklärt durch den | Art. 7 - Im selben Erlass wird Anlage 4, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, durch die | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, durch die |
Anlage zu vorliegendem Erlass wieder aufgenommen. | Anlage zu vorliegendem Erlass wieder aufgenommen. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 9 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 9 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020 zur Abänderung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die | Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die |
Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche | Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche |
für Tiere | für Tiere |
Anlage 4 | Anlage 4 |
Antibiotika mit kritischer Bedeutung sind jene, die folgenden | Antibiotika mit kritischer Bedeutung sind jene, die folgenden |
Antibiotikaklassen angehören: | Antibiotikaklassen angehören: |
1. Cephalosporine der dritten Generation, | 1. Cephalosporine der dritten Generation, |
2. Cephalosporine der vierten Generation, | 2. Cephalosporine der vierten Generation, |
3. Fluorchinolone der ersten Generation, | 3. Fluorchinolone der ersten Generation, |
4. Fluorchinolone der zweiten Generation, | 4. Fluorchinolone der zweiten Generation, |
5. Fluorchinolone der dritten Generation. | 5. Fluorchinolone der dritten Generation. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Dezember 2020 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Dezember 2020 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die | Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die |
Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche | Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche |
für Tiere beigefügt zu werden | für Tiere beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |