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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/12/2020
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van geneesmiddelen door de dierenartsen en door de verantwoordelijken van de dieren. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN 4 DECEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van geneesmiddelen door de dierenartsen en door de verantwoordelijken van de dieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van geneesmiddelen door de dierenartsen en door de verantwoordelijken van AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 4 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux
de dieren (Belgisch Staatsblad van 9 december 2020). (Moniteur belge du 9 décembre 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND
GESUNDHEITSPRODUKTE GESUNDHEITSPRODUKTE
4. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von
Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des
Artikels 12septies Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai Artikels 12septies Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai
2006; 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin, des Artikels 9 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom Veterinärmedizin, des Artikels 9 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom
22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018; 22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die
Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und
durch Verantwortliche für Tiere, teilweise für nichtig erklärt durch durch Verantwortliche für Tiere, teilweise für nichtig erklärt durch
den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019; den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 31. Juli Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 31. Juli
2019 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des 2019 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.982/3 des Staatsrates vom 27. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.982/3 des Staatsrates vom 27. Februar
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 65 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über Artikel 1 - Artikel 65 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über
die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte
und durch Verantwortliche für Tiere, für nichtig erklärt durch den und durch Verantwortliche für Tiere, für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 65 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf: "Art. 65 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf:
1. Equiden, 1. Equiden,
2. Arzneimittel, die Antibiotika mit kritischer Bedeutung, die 2. Arzneimittel, die Antibiotika mit kritischer Bedeutung, die
ausschließlich für die intramammäre Verabreichung registriert sind, ausschließlich für die intramammäre Verabreichung registriert sind,
enthalten." enthalten."
Art. 2 - Artikel 66 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den Art. 2 - Artikel 66 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 66 - Tierärzten ist es verboten, Antibiotika mit kritischer "Art. 66 - Tierärzten ist es verboten, Antibiotika mit kritischer
Bedeutung für die Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelerzeugung Bedeutung für die Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelerzeugung
dienen, zu verschreiben, abzugeben oder zu verabreichen, es sei denn, dienen, zu verschreiben, abzugeben oder zu verabreichen, es sei denn,
die Bestimmungen von Artikel 67 oder 69 werden eingehalten." die Bestimmungen von Artikel 67 oder 69 werden eingehalten."
Art. 3 - Artikel 67 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den Art. 3 - Artikel 67 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 67 - § 1 - Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von "Art. 67 - § 1 - Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von
Antibiotika mit kritischer Bedeutung zur Einleitung einer Antibiotika mit kritischer Bedeutung zur Einleitung einer
metaphylaktischen und kurativen Behandlung bei Tieren, die der metaphylaktischen und kurativen Behandlung bei Tieren, die der
Lebensmittelerzeugung dienen, sind jedoch erlaubt, wenn die in § 2 Lebensmittelerzeugung dienen, sind jedoch erlaubt, wenn die in § 2
aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und wenn daraus geschlossen aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und wenn daraus geschlossen
werden kann, dass der identifizierte Bakterienstamm gegenüber den werden kann, dass der identifizierte Bakterienstamm gegenüber den
getesteten Antibiotika ohne kritische Bedeutung oder anderen getesteten Antibiotika ohne kritische Bedeutung oder anderen
getesteten antibakteriellen Mitteln unempfindlich ist und dass er getesteten antibakteriellen Mitteln unempfindlich ist und dass er
ausschließlich gegenüber einem getesteten Antibiotikum mit kritischer ausschließlich gegenüber einem getesteten Antibiotikum mit kritischer
Bedeutung empfindlich ist. Nur letzteres Antibiotikum, dem gegenüber Bedeutung empfindlich ist. Nur letzteres Antibiotikum, dem gegenüber
die Empfindlichkeit in diesem Test effektiv nachgewiesen wird, darf die Empfindlichkeit in diesem Test effektiv nachgewiesen wird, darf
benutzt werden. benutzt werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels muss der Test auf Für die Anwendung des vorliegenden Artikels muss der Test auf
Empfindlichkeit gegenüber Antibiotika in einem von der BELAC (der Empfindlichkeit gegenüber Antibiotika in einem von der BELAC (der
Belgischen Akkreditierungsorganisation) akkreditierten Labor oder in Belgischen Akkreditierungsorganisation) akkreditierten Labor oder in
einem gleichwertigen akkreditierten Labor erfolgen. einem gleichwertigen akkreditierten Labor erfolgen.
§ 2 - Um die in § 1 erwähnte Behandlung einzuleiten, müssen alle § 2 - Um die in § 1 erwähnte Behandlung einzuleiten, müssen alle
folgende Bedingungen erfüllt werden: folgende Bedingungen erfüllt werden:
1. Es handelt sich um eine bakterielle Erkrankung. 1. Es handelt sich um eine bakterielle Erkrankung.
2. Ein Tierarzt hat vorher im Betrieb eine klinische Untersuchung des 2. Ein Tierarzt hat vorher im Betrieb eine klinische Untersuchung des
zu behandelnden Tiers beziehungsweise der zu behandelnden Tiere zu behandelnden Tiers beziehungsweise der zu behandelnden Tiere
vorgenommen. vorgenommen.
3. Anlässlich des Besuchs im Sinne von Nr. 2 hat der Tierarzt 3. Anlässlich des Besuchs im Sinne von Nr. 2 hat der Tierarzt
persönlich angemessene Proben genommen beziehungsweise hat er eine persönlich angemessene Proben genommen beziehungsweise hat er eine
Autopsie beantragt. Autopsie beantragt.
4. Es wird eine Analyse der genommenen Proben beziehungsweise eine 4. Es wird eine Analyse der genommenen Proben beziehungsweise eine
Analyse auf der Grundlage der Autopsie vorgenommen, um den Analyse auf der Grundlage der Autopsie vorgenommen, um den
Bakterienstamm, der die Infektion vermutlich verursacht, zu Bakterienstamm, der die Infektion vermutlich verursacht, zu
identifizieren. identifizieren.
5. An dem identifizierten, die Infektion vermutlich verursachenden 5. An dem identifizierten, die Infektion vermutlich verursachenden
Bakterienstamm wird ein Labortest in Bezug auf die Bakterienstamm wird ein Labortest in Bezug auf die
Antibiotikaempfindlichkeit vorgenommen. Bei diesem standardisierten Antibiotikaempfindlichkeit vorgenommen. Bei diesem standardisierten
Labortest in Bezug auf die Antibiotikaempfindlichkeit wird die Labortest in Bezug auf die Antibiotikaempfindlichkeit wird die
Empfindlichkeit des Bakterienstamms gegenüber Antibiotika mit Empfindlichkeit des Bakterienstamms gegenüber Antibiotika mit
kritischer Bedeutung mit mindestens sieben anderen Antibiotika ohne kritischer Bedeutung mit mindestens sieben anderen Antibiotika ohne
kritische Bedeutung, die mindestens fünf verschiedenen kritische Bedeutung, die mindestens fünf verschiedenen
Antibiotikaklassen angehören, verglichen. Antibiotikaklassen angehören, verglichen.
Wenn die in Nr. 4 erwähnte Analyse keine Reinkultur des Wenn die in Nr. 4 erwähnte Analyse keine Reinkultur des
Bakterienstamms, der die Infektion vermutlich verursacht, ergibt, oder Bakterienstamms, der die Infektion vermutlich verursacht, ergibt, oder
wenn kein Labortest in Bezug auf die Antibiotikaempfindlichkeit, wie wenn kein Labortest in Bezug auf die Antibiotikaempfindlichkeit, wie
in Nr. 5 erwähnt, für den identifizierten Bakterienstamm verfügbar in Nr. 5 erwähnt, für den identifizierten Bakterienstamm verfügbar
ist, oder wenn es unmöglich ist, für die festgestellte Erkrankung ist, oder wenn es unmöglich ist, für die festgestellte Erkrankung
Proben zu nehmen, muss der Tierarzt die Wahl eines Antibiotikums mit Proben zu nehmen, muss der Tierarzt die Wahl eines Antibiotikums mit
kritischer Bedeutung begründen auf der Grundlage vergleichbarer kritischer Bedeutung begründen auf der Grundlage vergleichbarer
aktueller wissenschaftlicher Daten in Bezug auf die aktueller wissenschaftlicher Daten in Bezug auf die
Antibiotikaresistenz des Bakterienstamms, der die Infektion vermutlich Antibiotikaresistenz des Bakterienstamms, der die Infektion vermutlich
verursacht, aus denen hervorgeht, dass nur Antibiotika mit kritischer verursacht, aus denen hervorgeht, dass nur Antibiotika mit kritischer
Bedeutung wirksam sind. Dieser Grund wird dem negativen Ergebnis des Bedeutung wirksam sind. Dieser Grund wird dem negativen Ergebnis des
Labors im Einzelfall in einem schriftlichen Bericht beigefügt. Labors im Einzelfall in einem schriftlichen Bericht beigefügt.
§ 3 - Der Tierarzt muss die Analysen im Sinne von § 2 Nr. 3 und 4 § 3 - Der Tierarzt muss die Analysen im Sinne von § 2 Nr. 3 und 4
nicht vornehmen, wenn er über Ergebnisse früherer ähnlicher, dasselbe nicht vornehmen, wenn er über Ergebnisse früherer ähnlicher, dasselbe
Tier beziehungsweise dieselbe Tiergruppe oder -sendung betreffende Tier beziehungsweise dieselbe Tiergruppe oder -sendung betreffende
Analysen in Bezug auf dieselbe Erkrankung verfügt, sofern diese Analysen in Bezug auf dieselbe Erkrankung verfügt, sofern diese
Ergebnisse für die in Artikel 15 § 1 Absatz 2 Nr. 6 vorgesehenen Ergebnisse für die in Artikel 15 § 1 Absatz 2 Nr. 6 vorgesehenen
Kategorien von Geflügel, Schweinen und Mastkälbern weniger als sechs Kategorien von Geflügel, Schweinen und Mastkälbern weniger als sechs
Monate alt sind und für andere Rinder, anderes Geflügel, kleine Monate alt sind und für andere Rinder, anderes Geflügel, kleine
Wiederkäuer, Kaninchen und Aquakulturen weniger als zwölf Monate alt Wiederkäuer, Kaninchen und Aquakulturen weniger als zwölf Monate alt
sind. sind.
§ 4 - Tierärzte, die Antibiotika mit kritischer Bedeutung § 4 - Tierärzte, die Antibiotika mit kritischer Bedeutung
verschreiben, abgeben und verabreichen, müssen alle Ergebnisse der in verschreiben, abgeben und verabreichen, müssen alle Ergebnisse der in
vorliegendem Artikel erwähnten Analysen während mindestens fünf Jahren vorliegendem Artikel erwähnten Analysen während mindestens fünf Jahren
aufbewahren und sie bei einer Kontrolle vorlegen können. Sie bewahren aufbewahren und sie bei einer Kontrolle vorlegen können. Sie bewahren
ebenfalls jedes andere Ergebnis einer Analyse und jeden anderen Grund, ebenfalls jedes andere Ergebnis einer Analyse und jeden anderen Grund,
die ihre Behandlung rechtfertigen, während desselben Zeitraums auf." die ihre Behandlung rechtfertigen, während desselben Zeitraums auf."
Art. 4 - Artikel 68 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den Art. 4 - Artikel 68 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 68 - Tierärzte, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels "Art. 68 - Tierärzte, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels
Antibiotika mit kritischer Bedeutung verschreiben, abgeben und Antibiotika mit kritischer Bedeutung verschreiben, abgeben und
verabreichen, müssen dem Verantwortlichen eine Kopie des Ergebnisses verabreichen, müssen dem Verantwortlichen eine Kopie des Ergebnisses
der Laboranalyse, gegebenenfalls einschließlich des in Artikel 67 § 2 der Laboranalyse, gegebenenfalls einschließlich des in Artikel 67 § 2
Absatz 2 erwähnten Grundes, übermitteln. Die einmalige Referenzangabe Absatz 2 erwähnten Grundes, übermitteln. Die einmalige Referenzangabe
des Berichts mit diesem Ergebnis der Laboruntersuchung muss auf dem in des Berichts mit diesem Ergebnis der Laboruntersuchung muss auf dem in
Artikel 32 § 2 erwähnten Verabreichungs- und Abgabedokument Artikel 32 § 2 erwähnten Verabreichungs- und Abgabedokument
beziehungsweise auf der in Artikel 37 erwähnten Verschreibung vermerkt beziehungsweise auf der in Artikel 37 erwähnten Verschreibung vermerkt
werden, um den Bezug zwischen diesem Ergebnis und der Verschreibung werden, um den Bezug zwischen diesem Ergebnis und der Verschreibung
beziehungsweise Abgabe des Antibiotikums mit kritischer Bedeutung beziehungsweise Abgabe des Antibiotikums mit kritischer Bedeutung
sicherzustellen." sicherzustellen."
Art. 5 - Artikel 69 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den Art. 5 - Artikel 69 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 69 - In außergewöhnlichen, durch äußerste Dringlichkeit "Art. 69 - In außergewöhnlichen, durch äußerste Dringlichkeit
begründeten Fällen kann ein Tierarzt einem Tier nach dessen klinischer begründeten Fällen kann ein Tierarzt einem Tier nach dessen klinischer
Untersuchung auf eigene Verantwortung ein Antibiotikum mit kritischer Untersuchung auf eigene Verantwortung ein Antibiotikum mit kritischer
Bedeutung verabreichen, wenn er Gründe hat anzunehmen, dass dieses Bedeutung verabreichen, wenn er Gründe hat anzunehmen, dass dieses
Antibiotikum mit kritischer Bedeutung die einzige Behandlung ist, die Antibiotikum mit kritischer Bedeutung die einzige Behandlung ist, die
das Leben dieses Tiers retten kann beziehungsweise unumkehrbare das Leben dieses Tiers retten kann beziehungsweise unumkehrbare
Folgeschäden verhindern kann. Die in Artikel 67 § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis Folgeschäden verhindern kann. Die in Artikel 67 § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis
5 und Absatz 2 erwähnten Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar. Sobald 5 und Absatz 2 erwähnten Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar. Sobald
die Ergebnisse der Laboranalyse und die Antibiotikaempfindlichkeit die Ergebnisse der Laboranalyse und die Antibiotikaempfindlichkeit
bekannt sind, passt dieser Tierarzt seine Behandlung an, um die bekannt sind, passt dieser Tierarzt seine Behandlung an, um die
Bestimmungen von Artikel 67 einzuhalten. In Erwartung dieses Bestimmungen von Artikel 67 einzuhalten. In Erwartung dieses
Ergebnisses darf die Behandlung nur von einem Tierarzt vorgenommen Ergebnisses darf die Behandlung nur von einem Tierarzt vorgenommen
werden und darf nur das vorerwähnte Tier behandelt werden." werden und darf nur das vorerwähnte Tier behandelt werden."
Art. 6 - Artikel 70 desselben Erlasses vom 21. Juli 2016, für nichtig Art. 6 - Artikel 70 desselben Erlasses vom 21. Juli 2016, für nichtig
erklärt durch den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai erklärt durch den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai
2019, wird wie folgt wieder aufgenommen: 2019, wird wie folgt wieder aufgenommen:
"Art. 70 - Der Minister kann die Liste in Anlage 4 ändern, um die "Art. 70 - Der Minister kann die Liste in Anlage 4 ändern, um die
Liste auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und von Liste auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und von
Entwicklungen hinsichtlich der Wirksamkeit von Antibiotika zu ändern." Entwicklungen hinsichtlich der Wirksamkeit von Antibiotika zu ändern."
Art. 7 - Im selben Erlass wird Anlage 4, für nichtig erklärt durch den Art. 7 - Im selben Erlass wird Anlage 4, für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, durch die Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, durch die
Anlage zu vorliegendem Erlass wieder aufgenommen. Anlage zu vorliegendem Erlass wieder aufgenommen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Art. 9 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
Fr. VANDENBROUCKE Fr. VANDENBROUCKE
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020 zur Abänderung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die
Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche
für Tiere für Tiere
Anlage 4 Anlage 4
Antibiotika mit kritischer Bedeutung sind jene, die folgenden Antibiotika mit kritischer Bedeutung sind jene, die folgenden
Antibiotikaklassen angehören: Antibiotikaklassen angehören:
1. Cephalosporine der dritten Generation, 1. Cephalosporine der dritten Generation,
2. Cephalosporine der vierten Generation, 2. Cephalosporine der vierten Generation,
3. Fluorchinolone der ersten Generation, 3. Fluorchinolone der ersten Generation,
4. Fluorchinolone der zweiten Generation, 4. Fluorchinolone der zweiten Generation,
5. Fluorchinolone der dritten Generation. 5. Fluorchinolone der dritten Generation.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Dezember 2020 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Dezember 2020 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die
Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche
für Tiere beigefügt zu werden für Tiere beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
Fr. VANDENBROUCKE Fr. VANDENBROUCKE
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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