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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/12/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 4 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 4 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 4 december 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 4 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 10
van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de
categorie B en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 catégorie B et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de
betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 13 december 2013). conduire (Moniteur belge du 13 décembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der
Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein Führerschein
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der vorliegende Erlass zielt darauf ab, die Vorschriften bezüglich der der vorliegende Erlass zielt darauf ab, die Vorschriften bezüglich der
Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B abzuändern. Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B abzuändern.
Artikel 1 - Artikel 1 ersetzt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom Artikel 1 - Artikel 1 ersetzt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B. 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B.
o Der Schulungsführerschein mit Begleiter bleibt 36 Monate gültig. o Der Schulungsführerschein mit Begleiter bleibt 36 Monate gültig.
o Der Begleiter muss dieselben Bedingungen erfüllen wie zuvor; jedoch o Der Begleiter muss dieselben Bedingungen erfüllen wie zuvor; jedoch
muss er zukünftig auf dem Schulungsführerschein angegeben werden. muss er zukünftig auf dem Schulungsführerschein angegeben werden.
Da der Begleiter auf dem Schulungsführerschein angegeben werden muss Da der Begleiter auf dem Schulungsführerschein angegeben werden muss
(wie dies bereits der Fall ist für Schulungsführerscheine des Musters (wie dies bereits der Fall ist für Schulungsführerscheine des Musters
3, die für alle übrigen Klassen gültig sind), wird ein Verbot 3, die für alle übrigen Klassen gültig sind), wird ein Verbot
eingeführt, das es dem Begleiter untersagt, auf einem anderen eingeführt, das es dem Begleiter untersagt, auf einem anderen
Schulungsführerschein während des vorherigen Jahres angegeben worden Schulungsführerschein während des vorherigen Jahres angegeben worden
zu sein (außer es handelt sich um denselben Bewerber). Dieses Verbot zu sein (außer es handelt sich um denselben Bewerber). Dieses Verbot
sieht jedoch Ausnahmen vor für die Kinder, Enkelkinder, Schwestern, sieht jedoch Ausnahmen vor für die Kinder, Enkelkinder, Schwestern,
Brüder oder Mündel des Begleiters oder die seines gesetzlichen Brüder oder Mündel des Begleiters oder die seines gesetzlichen
Partners. Partners.
o Er muss vorne im Fahrzeug Platz nehmen. o Er muss vorne im Fahrzeug Platz nehmen.
o Ein zweiter Schulungsbegleiter darf auf dem Schulungsführerschein o Ein zweiter Schulungsbegleiter darf auf dem Schulungsführerschein
angegeben werden. angegeben werden.
o Wenn der Begleiter die Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss der o Wenn der Begleiter die Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss der
Bewerber diesen ersetzen; der Schulungsführerschein verliert jedoch Bewerber diesen ersetzen; der Schulungsführerschein verliert jedoch
seine Gültigkeit nicht. seine Gültigkeit nicht.
o Wenn ein Bewerber im Laufe der Schulung den Schulungsbegleiter o Wenn ein Bewerber im Laufe der Schulung den Schulungsbegleiter
ersetzt, wird ein neuer Schulungsführerschein ausgestellt und das ersetzt, wird ein neuer Schulungsführerschein ausgestellt und das
Gültigkeitsenddatum des ursprünglichen Schulungsführerscheins Gültigkeitsenddatum des ursprünglichen Schulungsführerscheins
beibehalten. beibehalten.
Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B darf lediglich Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B darf lediglich
von seinem oder seinen Begleiter(n) und/oder von einem geprüften von seinem oder seinen Begleiter(n) und/oder von einem geprüften
Fahrschullehrer begleitet werden. Er darf keine andere Person mehr Fahrschullehrer begleitet werden. Er darf keine andere Person mehr
befördern. Dieses Verbot zielt darauf ab, dass das Fahren mit einem befördern. Dieses Verbot zielt darauf ab, dass das Fahren mit einem
Schulungsführerschein der Ausbildung des Führers dient und dass Schulungsführerschein der Ausbildung des Führers dient und dass
lediglich Personen, die geeignet sind für seine Ausbildung, den lediglich Personen, die geeignet sind für seine Ausbildung, den
Bewerber begleiten dürfen während dieser sich auf der Grundlage eines Bewerber begleiten dürfen während dieser sich auf der Grundlage eines
Schulungsführerscheins schult. Schulungsführerscheins schult.
Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 des oben genannten Erlasses ab Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 des oben genannten Erlasses ab
(bezüglich des Schulungsführerscheins des Musters 18 Monate, der es (bezüglich des Schulungsführerscheins des Musters 18 Monate, der es
dem Bewerber erlaubt allein, ohne Begleiter, zu fahren). dem Bewerber erlaubt allein, ohne Begleiter, zu fahren).
Der Inhaber eines Schulungsführerscheins ohne Begleiter darf lediglich Der Inhaber eines Schulungsführerscheins ohne Begleiter darf lediglich
von höchstens zwei Personen begleitet werden, die die Bedingungen für von höchstens zwei Personen begleitet werden, die die Bedingungen für
Begleiter erfüllen müssen. Begleiter erfüllen müssen.
Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Der neue Artikel 5/1 Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Der neue Artikel 5/1
verdeutlicht die Umstände, in denen es möglich ist den verdeutlicht die Umstände, in denen es möglich ist den
Schulungsführerschein zu wechseln (zwischen den Mustern mit und ohne Schulungsführerschein zu wechseln (zwischen den Mustern mit und ohne
Begleiter). Begleiter).
Art. 3 - Ein neuer Artikel 5/1 wird im oben genannten Erlass Art. 3 - Ein neuer Artikel 5/1 wird im oben genannten Erlass
eingefügt. Dieser Artikel zielt darauf ab, die Situation im Falle eingefügt. Dieser Artikel zielt darauf ab, die Situation im Falle
eines Wechsels des Schulungsführerscheinmusters zu verdeutlichen. eines Wechsels des Schulungsführerscheinmusters zu verdeutlichen.
Die neuen Grundregeln sind folgende: Die neuen Grundregeln sind folgende:
o Wenn der Schulungsführerschein für die Klasse B abgelaufen ist, muss o Wenn der Schulungsführerschein für die Klasse B abgelaufen ist, muss
der Bewerber die Schulung in einer Fahrschule fortsetzen und muss 6 der Bewerber die Schulung in einer Fahrschule fortsetzen und muss 6
Stunden praktischen Unterricht in einer Fahrschule absolvieren, um an Stunden praktischen Unterricht in einer Fahrschule absolvieren, um an
der praktischen Prüfung teilnehmen zu dürfen (er beendet seine der praktischen Prüfung teilnehmen zu dürfen (er beendet seine
Ausbildung). Ausbildung).
o Falls drei Jahre nach Ablauf des Schulungsführerscheins verstrichen o Falls drei Jahre nach Ablauf des Schulungsführerscheins verstrichen
sind, kann der Bewerber erneut einen Schulungsführerschein erhalten sind, kann der Bewerber erneut einen Schulungsführerschein erhalten
(er beginnt eine neue Ausbildung). (er beginnt eine neue Ausbildung).
o Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins mit Begleiter kann o Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins mit Begleiter kann
einmal einen Schulungsführerschein ohne Begleiter erhalten. Die einmal einen Schulungsführerschein ohne Begleiter erhalten. Die
bereits absolvierte Praktikumsdauer wird berücksichtigt. bereits absolvierte Praktikumsdauer wird berücksichtigt.
Das Gegenteil (einmalig von einem Schulungsführerschein ohne Begleiter Das Gegenteil (einmalig von einem Schulungsführerschein ohne Begleiter
übergehen auf einen Schulungsführerschein mit Begleiter) ist ebenfalls übergehen auf einen Schulungsführerschein mit Begleiter) ist ebenfalls
möglich. möglich.
Im Gegensatz zur vorherigen Regelung bedeutet dies, dass es möglich Im Gegensatz zur vorherigen Regelung bedeutet dies, dass es möglich
ist, mittels einer Wartezeit von 3 Jahren zwischen jedem ist, mittels einer Wartezeit von 3 Jahren zwischen jedem
Schulungsführerschein ohne Begleiter, mehr als einmal einen Schulungsführerschein ohne Begleiter, mehr als einmal einen
Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten. Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten.
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird ersetzt. Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird ersetzt.
Zuvor sah diese Bestimmung vor, dass Inhaber eines Zuvor sah diese Bestimmung vor, dass Inhaber eines
Schulungsführerscheins der Klasse B von niemandem außer von geprüften Schulungsführerscheins der Klasse B von niemandem außer von geprüften
Fahrschullehrern gegen Bezahlung begleitet werden dürfen. Fahrschullehrern gegen Bezahlung begleitet werden dürfen.
Die Änderung zielt darauf ab, die Möglichkeit, um Begleiter gegen Die Änderung zielt darauf ab, die Möglichkeit, um Begleiter gegen
Bezahlung zu sein auf geprüfte Fahrschullehrer zu beschränken, die im Bezahlung zu sein auf geprüfte Fahrschullehrer zu beschränken, die im
Dienste einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und Dienste einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und
dieses nachweisen können. dieses nachweisen können.
Durch diese Änderung wird verdeutlicht, dass die Möglichkeit um Durch diese Änderung wird verdeutlicht, dass die Möglichkeit um
Begleiter gegen Bezahlung zu sein, sich zwischen dem Ausbildungsweg in Begleiter gegen Bezahlung zu sein, sich zwischen dem Ausbildungsweg in
einer Fahrschule (20 Fahrstunden, die es ermöglichen, einen einer Fahrschule (20 Fahrstunden, die es ermöglichen, einen
Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten) und dem unter freier Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten) und dem unter freier
Begleitung (wobei der Begleiter ein Familienmitglied, ein Freund usw. Begleitung (wobei der Begleiter ein Familienmitglied, ein Freund usw.
ist) befindet. ist) befindet.
Dieser Weg zielt darauf ab, Führern, die nicht über die Mittel Dieser Weg zielt darauf ab, Führern, die nicht über die Mittel
verfügen an einer professionellen Ausbildung in einer Fahrschule verfügen an einer professionellen Ausbildung in einer Fahrschule
teilzunehmen, die Möglichkeit zu geben, günstig über im Bereich der teilzunehmen, die Möglichkeit zu geben, günstig über im Bereich der
Fahrausbildung tätige VoG professionelle Begleiter in Anspruch zu Fahrausbildung tätige VoG professionelle Begleiter in Anspruch zu
nehmen. Sie erlaubt es geprüften Fahrschullehrern jedoch nicht, mit nehmen. Sie erlaubt es geprüften Fahrschullehrern jedoch nicht, mit
Fahrschulen zu konkurrieren ohne alle Bedingungen zu erfüllen, die Fahrschulen zu konkurrieren ohne alle Bedingungen zu erfüllen, die
Letzteren auferlegt werden. Letzteren auferlegt werden.
Ferner muss der geprüfte Fahrschullehrer nicht als Begleiter auf dem Ferner muss der geprüfte Fahrschullehrer nicht als Begleiter auf dem
Schulungsführerschein angegeben werden. Der Bewerber kann folglich 1 Schulungsführerschein angegeben werden. Der Bewerber kann folglich 1
oder 2 Begleiter auf seinem Schulungsführerschein angegeben haben und oder 2 Begleiter auf seinem Schulungsführerschein angegeben haben und
darüber hinaus durch einen geprüften Fahrschullehrer begleitet werden. darüber hinaus durch einen geprüften Fahrschullehrer begleitet werden.
Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Tatsache, dass ein Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Tatsache, dass ein
geprüfter Fahrschullehrer ein professioneller Ausbilder ist, der geprüfter Fahrschullehrer ein professioneller Ausbilder ist, der
außerdem die für Fahrschullehrer geltenden Bedingungen erfüllt und der außerdem die für Fahrschullehrer geltenden Bedingungen erfüllt und der
aufgrund seines Berufes Begleiter vieler Bewerber innerhalb desselben aufgrund seines Berufes Begleiter vieler Bewerber innerhalb desselben
Jahres ist, ohne, dass die durch ihn angebotene Ausbildung dadurch an Jahres ist, ohne, dass die durch ihn angebotene Ausbildung dadurch an
Qualität einbüßt. Diese objektive Unterscheidung zwischen einem Qualität einbüßt. Diese objektive Unterscheidung zwischen einem
geprüften Fahrschullehrer und einem Begleiter, der kein geprüften Fahrschullehrer und einem Begleiter, der kein
Fahrschullehrer ist, rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. Fahrschullehrer ist, rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung.
Der Fahrschullehrer darf ebenfalls im Fahrzeug Platz nehmen, Der Fahrschullehrer darf ebenfalls im Fahrzeug Platz nehmen,
zusätzlich zum/zu den Begleiter(n), der/die möglicherweise anwesend zusätzlich zum/zu den Begleiter(n), der/die möglicherweise anwesend
ist/sind. ist/sind.
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird abgeändert. Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird abgeändert.
An die Bedingung der Wartezeit (mindestens 3 Monate Inhaber eines An die Bedingung der Wartezeit (mindestens 3 Monate Inhaber eines
Schulungsführerscheins der Klasse B gewesen zu sein, bevor man an der Schulungsführerscheins der Klasse B gewesen zu sein, bevor man an der
praktischen Prüfung teilnehmen darf), wird die Verpflichtung geknüpft, praktischen Prüfung teilnehmen darf), wird die Verpflichtung geknüpft,
vor weniger als drei Jahren die theoretische Prüfung bestanden zu vor weniger als drei Jahren die theoretische Prüfung bestanden zu
haben oder hiervon freigestellt zu sein. haben oder hiervon freigestellt zu sein.
Da es nicht mehr möglich ist, einen neuen Schulungsführerschein Da es nicht mehr möglich ist, einen neuen Schulungsführerschein
innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu erhalten, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu erhalten,
wird darüber hinaus die Möglichkeit vorgesehen, an der praktischen wird darüber hinaus die Möglichkeit vorgesehen, an der praktischen
Prüfung teilzunehmen mit entweder einem Schulungsführerschein (alte Prüfung teilzunehmen mit entweder einem Schulungsführerschein (alte
Regelung) oder einer Unterrichtsbescheinigung, aus der hervorgeht, Regelung) oder einer Unterrichtsbescheinigung, aus der hervorgeht,
dass der Bewerber an den 6 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die es dass der Bewerber an den 6 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die es
ihm erlaubt, seine Fahrausbildung nach Ablauf seines ihm erlaubt, seine Fahrausbildung nach Ablauf seines
Schulungsführerscheins abzuschließen. In diesem Fall muss er eine Schulungsführerscheins abzuschließen. In diesem Fall muss er eine
Bescheinigung der Gemeindebehörde vorlegen, die angibt, dass er eine Bescheinigung der Gemeindebehörde vorlegen, die angibt, dass er eine
Schulung von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein der Schulung von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein der
Klasse B absolviert hat. Klasse B absolviert hat.
Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Bewerber an der Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Bewerber an der
praktischen Prüfung teilnehmen ohne auf Grundlage eines praktischen Prüfung teilnehmen ohne auf Grundlage eines
Schulungsführerscheins mit Begleiter gefahren zu sein und nach Schulungsführerscheins mit Begleiter gefahren zu sein und nach
Absolvierung von nur 6 Stunden praktischen Unterrichts in einer Absolvierung von nur 6 Stunden praktischen Unterrichts in einer
Fahrschule. Fahrschule.
Es ist vorgesehen, dass die Bewerber, die an der praktischen Prüfung Es ist vorgesehen, dass die Bewerber, die an der praktischen Prüfung
teilnehmen auf Grundlage dieser Unterrichtsbescheinigung über 6 in teilnehmen auf Grundlage dieser Unterrichtsbescheinigung über 6 in
einer Fahrschule absolvierte Unterrichtsstunden, nach Ablauf der einer Fahrschule absolvierte Unterrichtsstunden, nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer ihres Schulungsführerscheins, die Prüfung mit einem Gültigkeitsdauer ihres Schulungsführerscheins, die Prüfung mit einem
Fahrschullehrer und in einem Fahrschulfahrzeug ablegen. Fahrschullehrer und in einem Fahrschulfahrzeug ablegen.
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird ergänzt und erwähnt, dass Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird ergänzt und erwähnt, dass
die nicht bestandenen Prüfungen auf der Grundlage einer vorherigen die nicht bestandenen Prüfungen auf der Grundlage einer vorherigen
Ausbildung (eine Ausbildung auf der Grundlage eines seit über 3 Jahren Ausbildung (eine Ausbildung auf der Grundlage eines seit über 3 Jahren
abgelaufenen Schulungsführerscheins) nicht mitzählen bei der abgelaufenen Schulungsführerscheins) nicht mitzählen bei der
Berechnung der Anzahl der Misserfolge, die Anlass geben zur Berechnung der Anzahl der Misserfolge, die Anlass geben zur
Verpflichtung 6 Unterrichtsstunden in einer Fahrschule vor einer Verpflichtung 6 Unterrichtsstunden in einer Fahrschule vor einer
erneuten Teilnahme an der praktischen Prüfung zu absolvieren. erneuten Teilnahme an der praktischen Prüfung zu absolvieren.
Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze
bezüglich der Anwendung der Bestimmungen innerhalb des bezüglich der Anwendung der Bestimmungen innerhalb des
Übergangszeitraumes ergänzt: die alten Bestimmungen bleiben anwendbar Übergangszeitraumes ergänzt: die alten Bestimmungen bleiben anwendbar
auf die vor Inkrafttreten des vorliegenden Textes (3. Februar 2014) auf die vor Inkrafttreten des vorliegenden Textes (3. Februar 2014)
ausgestellten Schulungsführerscheine der Klasse B. ausgestellten Schulungsführerscheine der Klasse B.
Falls der vor dem Datum des Inkrafttretens ausgestellte Falls der vor dem Datum des Inkrafttretens ausgestellte
Schulungsführerschein B nicht mehr gültig ist, muss der Bewerber sich Schulungsführerschein B nicht mehr gültig ist, muss der Bewerber sich
nach den Bestimmungen des neuen Artikels 5/1 richten und tritt in das nach den Bestimmungen des neuen Artikels 5/1 richten und tritt in das
neue System über. neue System über.
Alle nach dem Datum des Inkrafttretens ausgestellten Alle nach dem Datum des Inkrafttretens ausgestellten
Schulungsführerscheine unterliegen dem neuen System. Schulungsführerscheine unterliegen dem neuen System.
Art. 9 - Das Kartenmodell des Schulungsführerscheins M36, eingeführt Art. 9 - Das Kartenmodell des Schulungsführerscheins M36, eingeführt
durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des
Schulungsführerscheins, wird zu Anlage 5. Das Kartenmodell M18 wird zu Schulungsführerscheins, wird zu Anlage 5. Das Kartenmodell M18 wird zu
Anlage 6. Anlage 6.
Art. 10 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen Art. 10 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen
Schulungsführerscheins mit Begleiter wird abgeändert, um den Vermerk Schulungsführerscheins mit Begleiter wird abgeändert, um den Vermerk
der Begleiter zu ermöglichen. der Begleiter zu ermöglichen.
Art. 11 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen Art. 11 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen
Schulungsführerscheins ohne Begleiter wird abgeändert, um anzugeben, Schulungsführerscheins ohne Begleiter wird abgeändert, um anzugeben,
dass der Bewerber höchstens von zwei Personen begleitet werden darf, dass der Bewerber höchstens von zwei Personen begleitet werden darf,
die seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines Führerscheins die seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines Führerscheins
der Klasse B sind, gemäß dem neuen Absatz 3 von Artikel 4. der Klasse B sind, gemäß dem neuen Absatz 3 von Artikel 4.
Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein wird die Verpflichtung eingeführt eine über den Führerschein wird die Verpflichtung eingeführt eine
theoretische Ausbildung in einer Fahrschule zu absolvieren, wenn der theoretische Ausbildung in einer Fahrschule zu absolvieren, wenn der
Bewerber für einen für die Klasse B gültigen Führerschein zweimal Bewerber für einen für die Klasse B gültigen Führerschein zweimal
hintereinander die theoretische Prüfung nicht bestanden hat. hintereinander die theoretische Prüfung nicht bestanden hat.
Es wird eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemacht bei Es wird eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemacht bei
gehörgeschädigten Bewerbern mit einem ärztlichen Attest eines gehörgeschädigten Bewerbern mit einem ärztlichen Attest eines
Hals-Nasen-Ohrenarztes und bei Bewerbern, deren geistige und Hals-Nasen-Ohrenarztes und bei Bewerbern, deren geistige und
intellektuellen Fähigkeiten oder der Alphabetisierungsstand intellektuellen Fähigkeiten oder der Alphabetisierungsstand
unzureichend sind. unzureichend sind.
Art. 13 - Artikel 39 des oben genannten Erlasses wird abgeändert, um Art. 13 - Artikel 39 des oben genannten Erlasses wird abgeändert, um
anzugeben, dass der Bewerber während der Prüfung, außer vom Prüfer, anzugeben, dass der Bewerber während der Prüfung, außer vom Prüfer,
von jemandem begleitet wird, der die in Artikel 4 neuer Absatz 3 des von jemandem begleitet wird, der die in Artikel 4 neuer Absatz 3 des
Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für
Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Bedingungen erfüllt. Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Bedingungen erfüllt.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der
Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein Führerschein
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 23 ersetzt durch ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 23 ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1976; vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B; Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des
Schulungsführerscheins; Schulungsführerscheins;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. September
2012; 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Oktober 2012; Oktober 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Gutachten Nr. 47.770/4, Nr. 52.121/4 und Nr. 53.547/4 des Aufgrund der Gutachten Nr. 47.770/4, Nr. 52.121/4 und Nr. 53.547/4 des
Staatsrates vom 17. Februar 2010, 24. Oktober 2012 und 8. Juli 2013, Staatsrates vom 17. Februar 2010, 24. Oktober 2012 und 8. Juli 2013,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über
den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B wird wie folgt ersetzt: den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - § 1 - Der Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, der "Art. 3 - § 1 - Der Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, der
die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält einen die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält einen
Schulungsführerschein der Klasse B, der es ihm erlaubt mit Schulungsführerschein der Klasse B, der es ihm erlaubt mit
Unterstützung eines Begleiters zu fahren, der den in § 2 vorgesehenen Unterstützung eines Begleiters zu fahren, der den in § 2 vorgesehenen
Bedingungen entspricht. Dieser Schulungsführerschein ist 36 Monate Bedingungen entspricht. Dieser Schulungsführerschein ist 36 Monate
gültig. gültig.
Der Schulungsführerschein B entspricht dem in Anlage 1 dargestellten Der Schulungsführerschein B entspricht dem in Anlage 1 dargestellten
Modell. Modell.
§ 2 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B muss von § 2 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B muss von
einem Begleiter begleitet werden, der folgende Bedingungen erfüllt: einem Begleiter begleitet werden, der folgende Bedingungen erfüllt:
a) er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März a) er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines 1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines
Führerscheins erfüllen; Führerscheins erfüllen;
b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines
belgischen oder europäischen für das Führen von Fahrzeugen der Klasse belgischen oder europäischen für das Führen von Fahrzeugen der Klasse
B gültigen Führerscheins sein. Ein Führer, der gemäß Artikel 44 § 5 B gültigen Führerscheins sein. Ein Führer, der gemäß Artikel 44 § 5
oder Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den oder Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein nur ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug Führerschein nur ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug
führen darf, darf nicht Schulungsbegleiter sein, es sei denn, der führen darf, darf nicht Schulungsbegleiter sein, es sei denn, der
Bewerber leidet an derselben Behinderung und führt ebenfalls ein Bewerber leidet an derselben Behinderung und führt ebenfalls ein
seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug; seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug;
c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen
sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss
die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16. März 1968 über
die Straßenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen und die Straßenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen und
Untersuchungen bestanden haben; Untersuchungen bestanden haben;
d) der Begleiter darf, außer für denselben Bewerber, nicht auf einem d) der Begleiter darf, außer für denselben Bewerber, nicht auf einem
anderen Schulungsführerschein innerhalb des Jahres vor dem anderen Schulungsführerschein innerhalb des Jahres vor dem
Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins als Begleiter eingetragen Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins als Begleiter eingetragen
gewesen sein. Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung gewesen sein. Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung
der eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder der eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder
die seines gesetzlichen Partners. die seines gesetzlichen Partners.
e) er muss auf dem Schulungsführerschein angegeben worden sein und e) er muss auf dem Schulungsführerschein angegeben worden sein und
vorn im Fahrzeug Platz nehmen. vorn im Fahrzeug Platz nehmen.
§ 3 - Ein zweiter Begleiter, der den in § 2 festgelegten Bedingungen § 3 - Ein zweiter Begleiter, der den in § 2 festgelegten Bedingungen
entspricht, darf, durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde, entweder entspricht, darf, durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde, entweder
zum Zeitpunkt der Ausstellung oder im Laufe der Schulung auf dem zum Zeitpunkt der Ausstellung oder im Laufe der Schulung auf dem
Schulungsführerschein angegeben werden. Schulungsführerschein angegeben werden.
Im Fall des Ersatzes des Begleiters während der Schulung, wird ein Im Fall des Ersatzes des Begleiters während der Schulung, wird ein
neuer Schulungsführerschein durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde neuer Schulungsführerschein durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde
ausgestellt; dieses neue Dokument verfügt über dieselbe ausgestellt; dieses neue Dokument verfügt über dieselbe
Gültigkeitsdauer wie der ursprüngliche Schulungsführerschein. Gültigkeitsdauer wie der ursprüngliche Schulungsführerschein.
Wenn einer der auf dem Schulungsführerschein vermerkten Begleiter Wenn einer der auf dem Schulungsführerschein vermerkten Begleiter
nicht länger die in § 2 angegebenen Bedingungen erfüllt, muss der nicht länger die in § 2 angegebenen Bedingungen erfüllt, muss der
Bewerber den Begleiter gemäß den Bestimmungen des zweiten Absatzes Bewerber den Begleiter gemäß den Bestimmungen des zweiten Absatzes
ersetzen. Der Schulungsführerschein verliert seine Gültigkeit nicht. ersetzen. Der Schulungsführerschein verliert seine Gültigkeit nicht.
§ 4 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B darf lediglich § 4 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B darf lediglich
begleitet werden vom einen oder anderen oder von beiden der in den §§ begleitet werden vom einen oder anderen oder von beiden der in den §§
2 und 3 erwähnten Begleitern und/oder von einem geprüften 2 und 3 erwähnten Begleitern und/oder von einem geprüften
Fahrschullehrer, unter Ausschluss aller anderer Personen.". Fahrschullehrer, unter Ausschluss aller anderer Personen.".
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B ohne Begleiter darf "Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B ohne Begleiter darf
höchstens von zwei Personen begleitet werden, die den in Artikel 3 § 2 höchstens von zwei Personen begleitet werden, die den in Artikel 3 § 2
a), b) und c) erwähnten Bedingungen entsprechen."; a), b) und c) erwähnten Bedingungen entsprechen.";
2. Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Absatz 4 wird aufgehoben.
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 5/1 wie folgt eingefügt: Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 5/1 wie folgt eingefügt:
"Art. 5/1 - § 1 - Nach Ablauf der Gültigkeit des "Art. 5/1 - § 1 - Nach Ablauf der Gültigkeit des
Schulungsführerscheins B, muss der Bewerber die Schulung in einer Schulungsführerscheins B, muss der Bewerber die Schulung in einer
Fahrschule fortsetzen und muss, um an der praktischen Prüfung Fahrschule fortsetzen und muss, um an der praktischen Prüfung
teilnehmen zu können, sechs Stunden praktischen Unterricht in einer teilnehmen zu können, sechs Stunden praktischen Unterricht in einer
Fahrschule absolvieren. Fahrschule absolvieren.
Der Bewerber kann jedoch, gemäß der Bestimmungen des vorliegenden Der Bewerber kann jedoch, gemäß der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses, einen neuen Schulungsführerschein B erhalten, wenn die Erlasses, einen neuen Schulungsführerschein B erhalten, wenn die
Gültigkeit des Schulungsführerscheins B... dessen Inhaber er gewesen Gültigkeit des Schulungsführerscheins B... dessen Inhaber er gewesen
ist, seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist. ist, seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist.
§ 2 - Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins B mit § 2 - Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins B mit
Begleiter kann einmal, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Begleiter kann einmal, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses, einen Schulungsführerschein B ohne Begleiter erhalten und Erlasses, einen Schulungsführerschein B ohne Begleiter erhalten und
umgekehrt. Die Schulung, an der mit einem vorherigen umgekehrt. Die Schulung, an der mit einem vorherigen
Schulungsführerscheins B, teilgenommen wurde, wird bei der Berechnung Schulungsführerscheins B, teilgenommen wurde, wird bei der Berechnung
der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Frist berücksichtigt.". der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Frist berücksichtigt.".
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Mit Ausnahme von geprüften Fahrschullehrern, die im Dienst "Art. 7 - Mit Ausnahme von geprüften Fahrschullehrern, die im Dienst
einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und darüber einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und darüber
einen Nachweis erbringen, darf niemand den Inhaber eines einen Nachweis erbringen, darf niemand den Inhaber eines
Schulungsführerscheins B gegen Bezahlung begleiten. Schulungsführerscheins B gegen Bezahlung begleiten.
Der geprüfte Fahrschullehrer muss nicht als Begleiter auf dem Der geprüfte Fahrschullehrer muss nicht als Begleiter auf dem
Schulungsführerschein vermerkt werden. Schulungsführerschein vermerkt werden.
Artikel 3 § 2 d) ist nicht anwendbar auf geprüfte Fahrschullehrer.". Artikel 3 § 2 d) ist nicht anwendbar auf geprüfte Fahrschullehrer.".
Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. der zweite Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. der zweite Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der Bewerber muss vor weniger als drei Jahren die theoretische "Der Bewerber muss vor weniger als drei Jahren die theoretische
Prüfung bestanden haben oder hiervon freigestellt sein gemäß Artikel Prüfung bestanden haben oder hiervon freigestellt sein gemäß Artikel
28 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein."; 28 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein.";
2. ein Absatz wird zwischen den Absätzen 1 und 2 wie folgt eingefügt: 2. ein Absatz wird zwischen den Absätzen 1 und 2 wie folgt eingefügt:
"Der Bewerber legt einen gültigen Schulungsführerschein B, dessen "Der Bewerber legt einen gültigen Schulungsführerschein B, dessen
Inhaber er seit mindestens drei Monaten ist, oder eine durch eine Inhaber er seit mindestens drei Monaten ist, oder eine durch eine
Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht
vor, zum Beweis, dass die in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Stunden vor, zum Beweis, dass die in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Stunden
absolviert wurden; in letzterem Fall legt er eine Bescheinigung der in absolviert wurden; in letzterem Fall legt er eine Bescheinigung der in
Artikel 10 genannten Behörde vor, die angibt, dass er eine Schulung Artikel 10 genannten Behörde vor, die angibt, dass er eine Schulung
von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein B absolviert von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein B absolviert
hat."; hat.";
3. es wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. es wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Bewerber, der kein Inhaber eines Schulungsführerscheins B ist, "Der Bewerber, der kein Inhaber eines Schulungsführerscheins B ist,
legt die praktische Prüfung unter den in Absatz 4 erwähnten legt die praktische Prüfung unter den in Absatz 4 erwähnten
Bedingungen ab.". Bedingungen ab.".
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Dennoch werden die Misserfolge bei der praktischen Prüfung, die vor "Dennoch werden die Misserfolge bei der praktischen Prüfung, die vor
der Ausstellung des in Artikel 5/1 § 1 Absatz 2 erwähnten der Ausstellung des in Artikel 5/1 § 1 Absatz 2 erwähnten
Schulungsführerscheins erlebt wurden, nicht mitgerechnet.". Schulungsführerscheins erlebt wurden, nicht mitgerechnet.".
Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter ", Artikel Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter ", Artikel
34 und Artikel 69 § 7 Absatz 3" ersetzt durch die Wörter "und Artikel 34 und Artikel 69 § 7 Absatz 3" ersetzt durch die Wörter "und Artikel
34". 34".
Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 3. April 2013, wird durch die folgenden zwei Absätze Erlass vom 3. April 2013, wird durch die folgenden zwei Absätze
ergänzt: ergänzt:
"Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die vor dem 3. Februar "Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die vor dem 3. Februar
2014 in Kraft waren, bleiben anwendbar auf die vor diesem Datum 2014 in Kraft waren, bleiben anwendbar auf die vor diesem Datum
ausgestellten Schulungsführerscheine B. ausgestellten Schulungsführerscheine B.
Nach Ablauf der im ersten Absatz erwähnten Gültigkeit des Nach Ablauf der im ersten Absatz erwähnten Gültigkeit des
Schulungsführerscheins, ist der Bewerber den Bestimmungen von Artikel Schulungsführerscheins, ist der Bewerber den Bestimmungen von Artikel
5/1 unterworfen.". 5/1 unterworfen.".
Art. 9 - Im selben Erlass wird Anlage 1, eingefügt durch den Art. 9 - Im selben Erlass wird Anlage 1, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 5 und Anlage 2, Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 5 und Anlage 2,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 6. eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 6.
Art. 10 - Im selben Erlass wird eine Anlage 1 eingefügt, die dem Art. 10 - Im selben Erlass wird eine Anlage 1 eingefügt, die dem
vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.
Art. 11 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem Art. 11 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem
vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.
Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein, wird Paragraph 6, aufgehoben durch den über den Führerschein, wird Paragraph 6, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wie folgt wieder eingefügt: Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wie folgt wieder eingefügt:
" § 6 - Nach zwei aufeinander folgenden nicht bestandenen " § 6 - Nach zwei aufeinander folgenden nicht bestandenen
theoretischen Prüfungen, darf der Bewerber um einen für die Klasse B theoretischen Prüfungen, darf der Bewerber um einen für die Klasse B
gültigen Führerschein lediglich eine neue theoretische Prüfung gegen gültigen Führerschein lediglich eine neue theoretische Prüfung gegen
Vorlage einer von einer Fahrschule ausgestellten Bescheinigung über Vorlage einer von einer Fahrschule ausgestellten Bescheinigung über
den theoretischen Unterricht ablegen. den theoretischen Unterricht ablegen.
Die im ersten Absatz vorgesehene Verpflichtung ist nicht anwendbar Die im ersten Absatz vorgesehene Verpflichtung ist nicht anwendbar
auf: auf:
1. die Bewerber, die ein Attest eines Hals-Nasen-Ohrenarztes vorlegen, 1. die Bewerber, die ein Attest eines Hals-Nasen-Ohrenarztes vorlegen,
worin bestätigt wird, dass sie eine solche Hörschädigung aufweisen, worin bestätigt wird, dass sie eine solche Hörschädigung aufweisen,
dass sie am im ersten Absatz erwähnten Unterricht nicht unter normalen dass sie am im ersten Absatz erwähnten Unterricht nicht unter normalen
Umständen teilnehmen können. Umständen teilnehmen können.
2. in Paragraph 5 erwähnte Bewerber.". 2. in Paragraph 5 erwähnte Bewerber.".
Art. 13 - In Artikel 39 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 13 - In Artikel 39 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006 und 1. September 2006, werden Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006 und 1. September 2006, werden
die Wörter "eine Person von mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber die Wörter "eine Person von mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber
eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen Führerscheins ist eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen Führerscheins ist
und diesen bei sich trägt" ersetzt durch die Wörter "eine Person mit, und diesen bei sich trägt" ersetzt durch die Wörter "eine Person mit,
die die in Artikel 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli die die in Artikel 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli
2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten
Bedingungen erfüllt." Bedingungen erfüllt."
Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am 3. Februar 2014 in Kraft. Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am 3. Februar 2014 in Kraft.
Art. 15 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 15 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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