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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 4 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 4 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 4 december 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 4 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 10 |
van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van | juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de |
categorie B en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 | catégorie B et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de |
betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 13 december 2013). | conduire (Moniteur belge du 13 décembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der | Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der |
Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein | Führerschein |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der vorliegende Erlass zielt darauf ab, die Vorschriften bezüglich der | der vorliegende Erlass zielt darauf ab, die Vorschriften bezüglich der |
Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B abzuändern. | Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B abzuändern. |
Artikel 1 - Artikel 1 ersetzt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom | Artikel 1 - Artikel 1 ersetzt Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom |
10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B. | 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B. |
o Der Schulungsführerschein mit Begleiter bleibt 36 Monate gültig. | o Der Schulungsführerschein mit Begleiter bleibt 36 Monate gültig. |
o Der Begleiter muss dieselben Bedingungen erfüllen wie zuvor; jedoch | o Der Begleiter muss dieselben Bedingungen erfüllen wie zuvor; jedoch |
muss er zukünftig auf dem Schulungsführerschein angegeben werden. | muss er zukünftig auf dem Schulungsführerschein angegeben werden. |
Da der Begleiter auf dem Schulungsführerschein angegeben werden muss | Da der Begleiter auf dem Schulungsführerschein angegeben werden muss |
(wie dies bereits der Fall ist für Schulungsführerscheine des Musters | (wie dies bereits der Fall ist für Schulungsführerscheine des Musters |
3, die für alle übrigen Klassen gültig sind), wird ein Verbot | 3, die für alle übrigen Klassen gültig sind), wird ein Verbot |
eingeführt, das es dem Begleiter untersagt, auf einem anderen | eingeführt, das es dem Begleiter untersagt, auf einem anderen |
Schulungsführerschein während des vorherigen Jahres angegeben worden | Schulungsführerschein während des vorherigen Jahres angegeben worden |
zu sein (außer es handelt sich um denselben Bewerber). Dieses Verbot | zu sein (außer es handelt sich um denselben Bewerber). Dieses Verbot |
sieht jedoch Ausnahmen vor für die Kinder, Enkelkinder, Schwestern, | sieht jedoch Ausnahmen vor für die Kinder, Enkelkinder, Schwestern, |
Brüder oder Mündel des Begleiters oder die seines gesetzlichen | Brüder oder Mündel des Begleiters oder die seines gesetzlichen |
Partners. | Partners. |
o Er muss vorne im Fahrzeug Platz nehmen. | o Er muss vorne im Fahrzeug Platz nehmen. |
o Ein zweiter Schulungsbegleiter darf auf dem Schulungsführerschein | o Ein zweiter Schulungsbegleiter darf auf dem Schulungsführerschein |
angegeben werden. | angegeben werden. |
o Wenn der Begleiter die Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss der | o Wenn der Begleiter die Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss der |
Bewerber diesen ersetzen; der Schulungsführerschein verliert jedoch | Bewerber diesen ersetzen; der Schulungsführerschein verliert jedoch |
seine Gültigkeit nicht. | seine Gültigkeit nicht. |
o Wenn ein Bewerber im Laufe der Schulung den Schulungsbegleiter | o Wenn ein Bewerber im Laufe der Schulung den Schulungsbegleiter |
ersetzt, wird ein neuer Schulungsführerschein ausgestellt und das | ersetzt, wird ein neuer Schulungsführerschein ausgestellt und das |
Gültigkeitsenddatum des ursprünglichen Schulungsführerscheins | Gültigkeitsenddatum des ursprünglichen Schulungsführerscheins |
beibehalten. | beibehalten. |
Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B darf lediglich | Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B darf lediglich |
von seinem oder seinen Begleiter(n) und/oder von einem geprüften | von seinem oder seinen Begleiter(n) und/oder von einem geprüften |
Fahrschullehrer begleitet werden. Er darf keine andere Person mehr | Fahrschullehrer begleitet werden. Er darf keine andere Person mehr |
befördern. Dieses Verbot zielt darauf ab, dass das Fahren mit einem | befördern. Dieses Verbot zielt darauf ab, dass das Fahren mit einem |
Schulungsführerschein der Ausbildung des Führers dient und dass | Schulungsführerschein der Ausbildung des Führers dient und dass |
lediglich Personen, die geeignet sind für seine Ausbildung, den | lediglich Personen, die geeignet sind für seine Ausbildung, den |
Bewerber begleiten dürfen während dieser sich auf der Grundlage eines | Bewerber begleiten dürfen während dieser sich auf der Grundlage eines |
Schulungsführerscheins schult. | Schulungsführerscheins schult. |
Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 des oben genannten Erlasses ab | Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 des oben genannten Erlasses ab |
(bezüglich des Schulungsführerscheins des Musters 18 Monate, der es | (bezüglich des Schulungsführerscheins des Musters 18 Monate, der es |
dem Bewerber erlaubt allein, ohne Begleiter, zu fahren). | dem Bewerber erlaubt allein, ohne Begleiter, zu fahren). |
Der Inhaber eines Schulungsführerscheins ohne Begleiter darf lediglich | Der Inhaber eines Schulungsführerscheins ohne Begleiter darf lediglich |
von höchstens zwei Personen begleitet werden, die die Bedingungen für | von höchstens zwei Personen begleitet werden, die die Bedingungen für |
Begleiter erfüllen müssen. | Begleiter erfüllen müssen. |
Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Der neue Artikel 5/1 | Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Der neue Artikel 5/1 |
verdeutlicht die Umstände, in denen es möglich ist den | verdeutlicht die Umstände, in denen es möglich ist den |
Schulungsführerschein zu wechseln (zwischen den Mustern mit und ohne | Schulungsführerschein zu wechseln (zwischen den Mustern mit und ohne |
Begleiter). | Begleiter). |
Art. 3 - Ein neuer Artikel 5/1 wird im oben genannten Erlass | Art. 3 - Ein neuer Artikel 5/1 wird im oben genannten Erlass |
eingefügt. Dieser Artikel zielt darauf ab, die Situation im Falle | eingefügt. Dieser Artikel zielt darauf ab, die Situation im Falle |
eines Wechsels des Schulungsführerscheinmusters zu verdeutlichen. | eines Wechsels des Schulungsführerscheinmusters zu verdeutlichen. |
Die neuen Grundregeln sind folgende: | Die neuen Grundregeln sind folgende: |
o Wenn der Schulungsführerschein für die Klasse B abgelaufen ist, muss | o Wenn der Schulungsführerschein für die Klasse B abgelaufen ist, muss |
der Bewerber die Schulung in einer Fahrschule fortsetzen und muss 6 | der Bewerber die Schulung in einer Fahrschule fortsetzen und muss 6 |
Stunden praktischen Unterricht in einer Fahrschule absolvieren, um an | Stunden praktischen Unterricht in einer Fahrschule absolvieren, um an |
der praktischen Prüfung teilnehmen zu dürfen (er beendet seine | der praktischen Prüfung teilnehmen zu dürfen (er beendet seine |
Ausbildung). | Ausbildung). |
o Falls drei Jahre nach Ablauf des Schulungsführerscheins verstrichen | o Falls drei Jahre nach Ablauf des Schulungsführerscheins verstrichen |
sind, kann der Bewerber erneut einen Schulungsführerschein erhalten | sind, kann der Bewerber erneut einen Schulungsführerschein erhalten |
(er beginnt eine neue Ausbildung). | (er beginnt eine neue Ausbildung). |
o Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins mit Begleiter kann | o Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins mit Begleiter kann |
einmal einen Schulungsführerschein ohne Begleiter erhalten. Die | einmal einen Schulungsführerschein ohne Begleiter erhalten. Die |
bereits absolvierte Praktikumsdauer wird berücksichtigt. | bereits absolvierte Praktikumsdauer wird berücksichtigt. |
Das Gegenteil (einmalig von einem Schulungsführerschein ohne Begleiter | Das Gegenteil (einmalig von einem Schulungsführerschein ohne Begleiter |
übergehen auf einen Schulungsführerschein mit Begleiter) ist ebenfalls | übergehen auf einen Schulungsführerschein mit Begleiter) ist ebenfalls |
möglich. | möglich. |
Im Gegensatz zur vorherigen Regelung bedeutet dies, dass es möglich | Im Gegensatz zur vorherigen Regelung bedeutet dies, dass es möglich |
ist, mittels einer Wartezeit von 3 Jahren zwischen jedem | ist, mittels einer Wartezeit von 3 Jahren zwischen jedem |
Schulungsführerschein ohne Begleiter, mehr als einmal einen | Schulungsführerschein ohne Begleiter, mehr als einmal einen |
Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten. | Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten. |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird ersetzt. | Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird ersetzt. |
Zuvor sah diese Bestimmung vor, dass Inhaber eines | Zuvor sah diese Bestimmung vor, dass Inhaber eines |
Schulungsführerscheins der Klasse B von niemandem außer von geprüften | Schulungsführerscheins der Klasse B von niemandem außer von geprüften |
Fahrschullehrern gegen Bezahlung begleitet werden dürfen. | Fahrschullehrern gegen Bezahlung begleitet werden dürfen. |
Die Änderung zielt darauf ab, die Möglichkeit, um Begleiter gegen | Die Änderung zielt darauf ab, die Möglichkeit, um Begleiter gegen |
Bezahlung zu sein auf geprüfte Fahrschullehrer zu beschränken, die im | Bezahlung zu sein auf geprüfte Fahrschullehrer zu beschränken, die im |
Dienste einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und | Dienste einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und |
dieses nachweisen können. | dieses nachweisen können. |
Durch diese Änderung wird verdeutlicht, dass die Möglichkeit um | Durch diese Änderung wird verdeutlicht, dass die Möglichkeit um |
Begleiter gegen Bezahlung zu sein, sich zwischen dem Ausbildungsweg in | Begleiter gegen Bezahlung zu sein, sich zwischen dem Ausbildungsweg in |
einer Fahrschule (20 Fahrstunden, die es ermöglichen, einen | einer Fahrschule (20 Fahrstunden, die es ermöglichen, einen |
Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten) und dem unter freier | Schulungsführerschein ohne Begleiter zu erhalten) und dem unter freier |
Begleitung (wobei der Begleiter ein Familienmitglied, ein Freund usw. | Begleitung (wobei der Begleiter ein Familienmitglied, ein Freund usw. |
ist) befindet. | ist) befindet. |
Dieser Weg zielt darauf ab, Führern, die nicht über die Mittel | Dieser Weg zielt darauf ab, Führern, die nicht über die Mittel |
verfügen an einer professionellen Ausbildung in einer Fahrschule | verfügen an einer professionellen Ausbildung in einer Fahrschule |
teilzunehmen, die Möglichkeit zu geben, günstig über im Bereich der | teilzunehmen, die Möglichkeit zu geben, günstig über im Bereich der |
Fahrausbildung tätige VoG professionelle Begleiter in Anspruch zu | Fahrausbildung tätige VoG professionelle Begleiter in Anspruch zu |
nehmen. Sie erlaubt es geprüften Fahrschullehrern jedoch nicht, mit | nehmen. Sie erlaubt es geprüften Fahrschullehrern jedoch nicht, mit |
Fahrschulen zu konkurrieren ohne alle Bedingungen zu erfüllen, die | Fahrschulen zu konkurrieren ohne alle Bedingungen zu erfüllen, die |
Letzteren auferlegt werden. | Letzteren auferlegt werden. |
Ferner muss der geprüfte Fahrschullehrer nicht als Begleiter auf dem | Ferner muss der geprüfte Fahrschullehrer nicht als Begleiter auf dem |
Schulungsführerschein angegeben werden. Der Bewerber kann folglich 1 | Schulungsführerschein angegeben werden. Der Bewerber kann folglich 1 |
oder 2 Begleiter auf seinem Schulungsführerschein angegeben haben und | oder 2 Begleiter auf seinem Schulungsführerschein angegeben haben und |
darüber hinaus durch einen geprüften Fahrschullehrer begleitet werden. | darüber hinaus durch einen geprüften Fahrschullehrer begleitet werden. |
Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Tatsache, dass ein | Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Tatsache, dass ein |
geprüfter Fahrschullehrer ein professioneller Ausbilder ist, der | geprüfter Fahrschullehrer ein professioneller Ausbilder ist, der |
außerdem die für Fahrschullehrer geltenden Bedingungen erfüllt und der | außerdem die für Fahrschullehrer geltenden Bedingungen erfüllt und der |
aufgrund seines Berufes Begleiter vieler Bewerber innerhalb desselben | aufgrund seines Berufes Begleiter vieler Bewerber innerhalb desselben |
Jahres ist, ohne, dass die durch ihn angebotene Ausbildung dadurch an | Jahres ist, ohne, dass die durch ihn angebotene Ausbildung dadurch an |
Qualität einbüßt. Diese objektive Unterscheidung zwischen einem | Qualität einbüßt. Diese objektive Unterscheidung zwischen einem |
geprüften Fahrschullehrer und einem Begleiter, der kein | geprüften Fahrschullehrer und einem Begleiter, der kein |
Fahrschullehrer ist, rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. | Fahrschullehrer ist, rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. |
Der Fahrschullehrer darf ebenfalls im Fahrzeug Platz nehmen, | Der Fahrschullehrer darf ebenfalls im Fahrzeug Platz nehmen, |
zusätzlich zum/zu den Begleiter(n), der/die möglicherweise anwesend | zusätzlich zum/zu den Begleiter(n), der/die möglicherweise anwesend |
ist/sind. | ist/sind. |
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird abgeändert. | Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird abgeändert. |
An die Bedingung der Wartezeit (mindestens 3 Monate Inhaber eines | An die Bedingung der Wartezeit (mindestens 3 Monate Inhaber eines |
Schulungsführerscheins der Klasse B gewesen zu sein, bevor man an der | Schulungsführerscheins der Klasse B gewesen zu sein, bevor man an der |
praktischen Prüfung teilnehmen darf), wird die Verpflichtung geknüpft, | praktischen Prüfung teilnehmen darf), wird die Verpflichtung geknüpft, |
vor weniger als drei Jahren die theoretische Prüfung bestanden zu | vor weniger als drei Jahren die theoretische Prüfung bestanden zu |
haben oder hiervon freigestellt zu sein. | haben oder hiervon freigestellt zu sein. |
Da es nicht mehr möglich ist, einen neuen Schulungsführerschein | Da es nicht mehr möglich ist, einen neuen Schulungsführerschein |
innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu erhalten, | innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu erhalten, |
wird darüber hinaus die Möglichkeit vorgesehen, an der praktischen | wird darüber hinaus die Möglichkeit vorgesehen, an der praktischen |
Prüfung teilzunehmen mit entweder einem Schulungsführerschein (alte | Prüfung teilzunehmen mit entweder einem Schulungsführerschein (alte |
Regelung) oder einer Unterrichtsbescheinigung, aus der hervorgeht, | Regelung) oder einer Unterrichtsbescheinigung, aus der hervorgeht, |
dass der Bewerber an den 6 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die es | dass der Bewerber an den 6 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die es |
ihm erlaubt, seine Fahrausbildung nach Ablauf seines | ihm erlaubt, seine Fahrausbildung nach Ablauf seines |
Schulungsführerscheins abzuschließen. In diesem Fall muss er eine | Schulungsführerscheins abzuschließen. In diesem Fall muss er eine |
Bescheinigung der Gemeindebehörde vorlegen, die angibt, dass er eine | Bescheinigung der Gemeindebehörde vorlegen, die angibt, dass er eine |
Schulung von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein der | Schulung von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein der |
Klasse B absolviert hat. | Klasse B absolviert hat. |
Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Bewerber an der | Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Bewerber an der |
praktischen Prüfung teilnehmen ohne auf Grundlage eines | praktischen Prüfung teilnehmen ohne auf Grundlage eines |
Schulungsführerscheins mit Begleiter gefahren zu sein und nach | Schulungsführerscheins mit Begleiter gefahren zu sein und nach |
Absolvierung von nur 6 Stunden praktischen Unterrichts in einer | Absolvierung von nur 6 Stunden praktischen Unterrichts in einer |
Fahrschule. | Fahrschule. |
Es ist vorgesehen, dass die Bewerber, die an der praktischen Prüfung | Es ist vorgesehen, dass die Bewerber, die an der praktischen Prüfung |
teilnehmen auf Grundlage dieser Unterrichtsbescheinigung über 6 in | teilnehmen auf Grundlage dieser Unterrichtsbescheinigung über 6 in |
einer Fahrschule absolvierte Unterrichtsstunden, nach Ablauf der | einer Fahrschule absolvierte Unterrichtsstunden, nach Ablauf der |
Gültigkeitsdauer ihres Schulungsführerscheins, die Prüfung mit einem | Gültigkeitsdauer ihres Schulungsführerscheins, die Prüfung mit einem |
Fahrschullehrer und in einem Fahrschulfahrzeug ablegen. | Fahrschullehrer und in einem Fahrschulfahrzeug ablegen. |
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird ergänzt und erwähnt, dass | Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird ergänzt und erwähnt, dass |
die nicht bestandenen Prüfungen auf der Grundlage einer vorherigen | die nicht bestandenen Prüfungen auf der Grundlage einer vorherigen |
Ausbildung (eine Ausbildung auf der Grundlage eines seit über 3 Jahren | Ausbildung (eine Ausbildung auf der Grundlage eines seit über 3 Jahren |
abgelaufenen Schulungsführerscheins) nicht mitzählen bei der | abgelaufenen Schulungsführerscheins) nicht mitzählen bei der |
Berechnung der Anzahl der Misserfolge, die Anlass geben zur | Berechnung der Anzahl der Misserfolge, die Anlass geben zur |
Verpflichtung 6 Unterrichtsstunden in einer Fahrschule vor einer | Verpflichtung 6 Unterrichtsstunden in einer Fahrschule vor einer |
erneuten Teilnahme an der praktischen Prüfung zu absolvieren. | erneuten Teilnahme an der praktischen Prüfung zu absolvieren. |
Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze | Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze |
bezüglich der Anwendung der Bestimmungen innerhalb des | bezüglich der Anwendung der Bestimmungen innerhalb des |
Übergangszeitraumes ergänzt: die alten Bestimmungen bleiben anwendbar | Übergangszeitraumes ergänzt: die alten Bestimmungen bleiben anwendbar |
auf die vor Inkrafttreten des vorliegenden Textes (3. Februar 2014) | auf die vor Inkrafttreten des vorliegenden Textes (3. Februar 2014) |
ausgestellten Schulungsführerscheine der Klasse B. | ausgestellten Schulungsführerscheine der Klasse B. |
Falls der vor dem Datum des Inkrafttretens ausgestellte | Falls der vor dem Datum des Inkrafttretens ausgestellte |
Schulungsführerschein B nicht mehr gültig ist, muss der Bewerber sich | Schulungsführerschein B nicht mehr gültig ist, muss der Bewerber sich |
nach den Bestimmungen des neuen Artikels 5/1 richten und tritt in das | nach den Bestimmungen des neuen Artikels 5/1 richten und tritt in das |
neue System über. | neue System über. |
Alle nach dem Datum des Inkrafttretens ausgestellten | Alle nach dem Datum des Inkrafttretens ausgestellten |
Schulungsführerscheine unterliegen dem neuen System. | Schulungsführerscheine unterliegen dem neuen System. |
Art. 9 - Das Kartenmodell des Schulungsführerscheins M36, eingeführt | Art. 9 - Das Kartenmodell des Schulungsführerscheins M36, eingeführt |
durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des | durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 zur Abänderung des |
Schulungsführerscheins, wird zu Anlage 5. Das Kartenmodell M18 wird zu | Schulungsführerscheins, wird zu Anlage 5. Das Kartenmodell M18 wird zu |
Anlage 6. | Anlage 6. |
Art. 10 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen | Art. 10 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen |
Schulungsführerscheins mit Begleiter wird abgeändert, um den Vermerk | Schulungsführerscheins mit Begleiter wird abgeändert, um den Vermerk |
der Begleiter zu ermöglichen. | der Begleiter zu ermöglichen. |
Art. 11 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen | Art. 11 - Das Kartenmodell des für die Klasse B gültigen |
Schulungsführerscheins ohne Begleiter wird abgeändert, um anzugeben, | Schulungsführerscheins ohne Begleiter wird abgeändert, um anzugeben, |
dass der Bewerber höchstens von zwei Personen begleitet werden darf, | dass der Bewerber höchstens von zwei Personen begleitet werden darf, |
die seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines Führerscheins | die seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines Führerscheins |
der Klasse B sind, gemäß dem neuen Absatz 3 von Artikel 4. | der Klasse B sind, gemäß dem neuen Absatz 3 von Artikel 4. |
Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein wird die Verpflichtung eingeführt eine | über den Führerschein wird die Verpflichtung eingeführt eine |
theoretische Ausbildung in einer Fahrschule zu absolvieren, wenn der | theoretische Ausbildung in einer Fahrschule zu absolvieren, wenn der |
Bewerber für einen für die Klasse B gültigen Führerschein zweimal | Bewerber für einen für die Klasse B gültigen Führerschein zweimal |
hintereinander die theoretische Prüfung nicht bestanden hat. | hintereinander die theoretische Prüfung nicht bestanden hat. |
Es wird eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemacht bei | Es wird eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemacht bei |
gehörgeschädigten Bewerbern mit einem ärztlichen Attest eines | gehörgeschädigten Bewerbern mit einem ärztlichen Attest eines |
Hals-Nasen-Ohrenarztes und bei Bewerbern, deren geistige und | Hals-Nasen-Ohrenarztes und bei Bewerbern, deren geistige und |
intellektuellen Fähigkeiten oder der Alphabetisierungsstand | intellektuellen Fähigkeiten oder der Alphabetisierungsstand |
unzureichend sind. | unzureichend sind. |
Art. 13 - Artikel 39 des oben genannten Erlasses wird abgeändert, um | Art. 13 - Artikel 39 des oben genannten Erlasses wird abgeändert, um |
anzugeben, dass der Bewerber während der Prüfung, außer vom Prüfer, | anzugeben, dass der Bewerber während der Prüfung, außer vom Prüfer, |
von jemandem begleitet wird, der die in Artikel 4 neuer Absatz 3 des | von jemandem begleitet wird, der die in Artikel 4 neuer Absatz 3 des |
Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für | Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für |
Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Bedingungen erfüllt. | Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der | Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der |
Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Klasse B und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein | Führerschein |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2 |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 23 ersetzt durch | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 23 ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. | das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz | Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1976; | vom 9. Juli 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den |
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B; | Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des |
Schulungsführerscheins; | Schulungsführerscheins; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. September |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
Oktober 2012; | Oktober 2012; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 47.770/4, Nr. 52.121/4 und Nr. 53.547/4 des | Aufgrund der Gutachten Nr. 47.770/4, Nr. 52.121/4 und Nr. 53.547/4 des |
Staatsrates vom 17. Februar 2010, 24. Oktober 2012 und 8. Juli 2013, | Staatsrates vom 17. Februar 2010, 24. Oktober 2012 und 8. Juli 2013, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über |
den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B wird wie folgt ersetzt: | den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3 - § 1 - Der Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, der | "Art. 3 - § 1 - Der Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, der |
die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält einen | die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält einen |
Schulungsführerschein der Klasse B, der es ihm erlaubt mit | Schulungsführerschein der Klasse B, der es ihm erlaubt mit |
Unterstützung eines Begleiters zu fahren, der den in § 2 vorgesehenen | Unterstützung eines Begleiters zu fahren, der den in § 2 vorgesehenen |
Bedingungen entspricht. Dieser Schulungsführerschein ist 36 Monate | Bedingungen entspricht. Dieser Schulungsführerschein ist 36 Monate |
gültig. | gültig. |
Der Schulungsführerschein B entspricht dem in Anlage 1 dargestellten | Der Schulungsführerschein B entspricht dem in Anlage 1 dargestellten |
Modell. | Modell. |
§ 2 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B muss von | § 2 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins der Klasse B muss von |
einem Begleiter begleitet werden, der folgende Bedingungen erfüllt: | einem Begleiter begleitet werden, der folgende Bedingungen erfüllt: |
a) er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März | a) er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März |
1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines | 1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines |
Führerscheins erfüllen; | Führerscheins erfüllen; |
b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines | b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber und Träger eines |
belgischen oder europäischen für das Führen von Fahrzeugen der Klasse | belgischen oder europäischen für das Führen von Fahrzeugen der Klasse |
B gültigen Führerscheins sein. Ein Führer, der gemäß Artikel 44 § 5 | B gültigen Führerscheins sein. Ein Führer, der gemäß Artikel 44 § 5 |
oder Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | oder Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein nur ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug | Führerschein nur ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug |
führen darf, darf nicht Schulungsbegleiter sein, es sei denn, der | führen darf, darf nicht Schulungsbegleiter sein, es sei denn, der |
Bewerber leidet an derselben Behinderung und führt ebenfalls ein | Bewerber leidet an derselben Behinderung und führt ebenfalls ein |
seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug; | seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug; |
c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen | c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen |
sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss | sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss |
die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16. März 1968 über | die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16. März 1968 über |
die Straßenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen und | die Straßenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen und |
Untersuchungen bestanden haben; | Untersuchungen bestanden haben; |
d) der Begleiter darf, außer für denselben Bewerber, nicht auf einem | d) der Begleiter darf, außer für denselben Bewerber, nicht auf einem |
anderen Schulungsführerschein innerhalb des Jahres vor dem | anderen Schulungsführerschein innerhalb des Jahres vor dem |
Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins als Begleiter eingetragen | Ausstellungsdatum des Schulungsführerscheins als Begleiter eingetragen |
gewesen sein. Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung | gewesen sein. Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung |
der eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder | der eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder |
die seines gesetzlichen Partners. | die seines gesetzlichen Partners. |
e) er muss auf dem Schulungsführerschein angegeben worden sein und | e) er muss auf dem Schulungsführerschein angegeben worden sein und |
vorn im Fahrzeug Platz nehmen. | vorn im Fahrzeug Platz nehmen. |
§ 3 - Ein zweiter Begleiter, der den in § 2 festgelegten Bedingungen | § 3 - Ein zweiter Begleiter, der den in § 2 festgelegten Bedingungen |
entspricht, darf, durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde, entweder | entspricht, darf, durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde, entweder |
zum Zeitpunkt der Ausstellung oder im Laufe der Schulung auf dem | zum Zeitpunkt der Ausstellung oder im Laufe der Schulung auf dem |
Schulungsführerschein angegeben werden. | Schulungsführerschein angegeben werden. |
Im Fall des Ersatzes des Begleiters während der Schulung, wird ein | Im Fall des Ersatzes des Begleiters während der Schulung, wird ein |
neuer Schulungsführerschein durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde | neuer Schulungsführerschein durch die in Artikel 10 erwähnte Behörde |
ausgestellt; dieses neue Dokument verfügt über dieselbe | ausgestellt; dieses neue Dokument verfügt über dieselbe |
Gültigkeitsdauer wie der ursprüngliche Schulungsführerschein. | Gültigkeitsdauer wie der ursprüngliche Schulungsführerschein. |
Wenn einer der auf dem Schulungsführerschein vermerkten Begleiter | Wenn einer der auf dem Schulungsführerschein vermerkten Begleiter |
nicht länger die in § 2 angegebenen Bedingungen erfüllt, muss der | nicht länger die in § 2 angegebenen Bedingungen erfüllt, muss der |
Bewerber den Begleiter gemäß den Bestimmungen des zweiten Absatzes | Bewerber den Begleiter gemäß den Bestimmungen des zweiten Absatzes |
ersetzen. Der Schulungsführerschein verliert seine Gültigkeit nicht. | ersetzen. Der Schulungsführerschein verliert seine Gültigkeit nicht. |
§ 4 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B darf lediglich | § 4 - Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B darf lediglich |
begleitet werden vom einen oder anderen oder von beiden der in den §§ | begleitet werden vom einen oder anderen oder von beiden der in den §§ |
2 und 3 erwähnten Begleitern und/oder von einem geprüften | 2 und 3 erwähnten Begleitern und/oder von einem geprüften |
Fahrschullehrer, unter Ausschluss aller anderer Personen.". | Fahrschullehrer, unter Ausschluss aller anderer Personen.". |
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B ohne Begleiter darf | "Der Inhaber eines Schulungsführerscheins B ohne Begleiter darf |
höchstens von zwei Personen begleitet werden, die den in Artikel 3 § 2 | höchstens von zwei Personen begleitet werden, die den in Artikel 3 § 2 |
a), b) und c) erwähnten Bedingungen entsprechen."; | a), b) und c) erwähnten Bedingungen entsprechen."; |
2. Absatz 4 wird aufgehoben. | 2. Absatz 4 wird aufgehoben. |
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 5/1 wie folgt eingefügt: | Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 5/1 wie folgt eingefügt: |
"Art. 5/1 - § 1 - Nach Ablauf der Gültigkeit des | "Art. 5/1 - § 1 - Nach Ablauf der Gültigkeit des |
Schulungsführerscheins B, muss der Bewerber die Schulung in einer | Schulungsführerscheins B, muss der Bewerber die Schulung in einer |
Fahrschule fortsetzen und muss, um an der praktischen Prüfung | Fahrschule fortsetzen und muss, um an der praktischen Prüfung |
teilnehmen zu können, sechs Stunden praktischen Unterricht in einer | teilnehmen zu können, sechs Stunden praktischen Unterricht in einer |
Fahrschule absolvieren. | Fahrschule absolvieren. |
Der Bewerber kann jedoch, gemäß der Bestimmungen des vorliegenden | Der Bewerber kann jedoch, gemäß der Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses, einen neuen Schulungsführerschein B erhalten, wenn die | Erlasses, einen neuen Schulungsführerschein B erhalten, wenn die |
Gültigkeit des Schulungsführerscheins B... dessen Inhaber er gewesen | Gültigkeit des Schulungsführerscheins B... dessen Inhaber er gewesen |
ist, seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist. | ist, seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist. |
§ 2 - Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins B mit | § 2 - Der Inhaber eines gültigen Schulungsführerscheins B mit |
Begleiter kann einmal, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden | Begleiter kann einmal, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses, einen Schulungsführerschein B ohne Begleiter erhalten und | Erlasses, einen Schulungsführerschein B ohne Begleiter erhalten und |
umgekehrt. Die Schulung, an der mit einem vorherigen | umgekehrt. Die Schulung, an der mit einem vorherigen |
Schulungsführerscheins B, teilgenommen wurde, wird bei der Berechnung | Schulungsführerscheins B, teilgenommen wurde, wird bei der Berechnung |
der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Frist berücksichtigt.". | der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Frist berücksichtigt.". |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - Mit Ausnahme von geprüften Fahrschullehrern, die im Dienst | "Art. 7 - Mit Ausnahme von geprüften Fahrschullehrern, die im Dienst |
einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und darüber | einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen und darüber |
einen Nachweis erbringen, darf niemand den Inhaber eines | einen Nachweis erbringen, darf niemand den Inhaber eines |
Schulungsführerscheins B gegen Bezahlung begleiten. | Schulungsführerscheins B gegen Bezahlung begleiten. |
Der geprüfte Fahrschullehrer muss nicht als Begleiter auf dem | Der geprüfte Fahrschullehrer muss nicht als Begleiter auf dem |
Schulungsführerschein vermerkt werden. | Schulungsführerschein vermerkt werden. |
Artikel 3 § 2 d) ist nicht anwendbar auf geprüfte Fahrschullehrer.". | Artikel 3 § 2 d) ist nicht anwendbar auf geprüfte Fahrschullehrer.". |
Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. der zweite Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. der zweite Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Bewerber muss vor weniger als drei Jahren die theoretische | "Der Bewerber muss vor weniger als drei Jahren die theoretische |
Prüfung bestanden haben oder hiervon freigestellt sein gemäß Artikel | Prüfung bestanden haben oder hiervon freigestellt sein gemäß Artikel |
28 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein."; | 28 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein."; |
2. ein Absatz wird zwischen den Absätzen 1 und 2 wie folgt eingefügt: | 2. ein Absatz wird zwischen den Absätzen 1 und 2 wie folgt eingefügt: |
"Der Bewerber legt einen gültigen Schulungsführerschein B, dessen | "Der Bewerber legt einen gültigen Schulungsführerschein B, dessen |
Inhaber er seit mindestens drei Monaten ist, oder eine durch eine | Inhaber er seit mindestens drei Monaten ist, oder eine durch eine |
Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht | Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht |
vor, zum Beweis, dass die in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Stunden | vor, zum Beweis, dass die in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Stunden |
absolviert wurden; in letzterem Fall legt er eine Bescheinigung der in | absolviert wurden; in letzterem Fall legt er eine Bescheinigung der in |
Artikel 10 genannten Behörde vor, die angibt, dass er eine Schulung | Artikel 10 genannten Behörde vor, die angibt, dass er eine Schulung |
von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein B absolviert | von mindestens drei Monaten mit Schulungsführerschein B absolviert |
hat."; | hat."; |
3. es wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. es wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Bewerber, der kein Inhaber eines Schulungsführerscheins B ist, | "Der Bewerber, der kein Inhaber eines Schulungsführerscheins B ist, |
legt die praktische Prüfung unter den in Absatz 4 erwähnten | legt die praktische Prüfung unter den in Absatz 4 erwähnten |
Bedingungen ab.". | Bedingungen ab.". |
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Dennoch werden die Misserfolge bei der praktischen Prüfung, die vor | "Dennoch werden die Misserfolge bei der praktischen Prüfung, die vor |
der Ausstellung des in Artikel 5/1 § 1 Absatz 2 erwähnten | der Ausstellung des in Artikel 5/1 § 1 Absatz 2 erwähnten |
Schulungsführerscheins erlebt wurden, nicht mitgerechnet.". | Schulungsführerscheins erlebt wurden, nicht mitgerechnet.". |
Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter ", Artikel | Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter ", Artikel |
34 und Artikel 69 § 7 Absatz 3" ersetzt durch die Wörter "und Artikel | 34 und Artikel 69 § 7 Absatz 3" ersetzt durch die Wörter "und Artikel |
34". | 34". |
Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 8 - Artikel 45 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 3. April 2013, wird durch die folgenden zwei Absätze | Erlass vom 3. April 2013, wird durch die folgenden zwei Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die vor dem 3. Februar | "Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die vor dem 3. Februar |
2014 in Kraft waren, bleiben anwendbar auf die vor diesem Datum | 2014 in Kraft waren, bleiben anwendbar auf die vor diesem Datum |
ausgestellten Schulungsführerscheine B. | ausgestellten Schulungsführerscheine B. |
Nach Ablauf der im ersten Absatz erwähnten Gültigkeit des | Nach Ablauf der im ersten Absatz erwähnten Gültigkeit des |
Schulungsführerscheins, ist der Bewerber den Bestimmungen von Artikel | Schulungsführerscheins, ist der Bewerber den Bestimmungen von Artikel |
5/1 unterworfen.". | 5/1 unterworfen.". |
Art. 9 - Im selben Erlass wird Anlage 1, eingefügt durch den | Art. 9 - Im selben Erlass wird Anlage 1, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 5 und Anlage 2, | Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 5 und Anlage 2, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 6. | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, zu Anlage 6. |
Art. 10 - Im selben Erlass wird eine Anlage 1 eingefügt, die dem | Art. 10 - Im selben Erlass wird eine Anlage 1 eingefügt, die dem |
vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. |
Art. 11 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem | Art. 11 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem |
vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. |
Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Art. 12 - In Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein, wird Paragraph 6, aufgehoben durch den | über den Führerschein, wird Paragraph 6, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wie folgt wieder eingefügt: | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wie folgt wieder eingefügt: |
" § 6 - Nach zwei aufeinander folgenden nicht bestandenen | " § 6 - Nach zwei aufeinander folgenden nicht bestandenen |
theoretischen Prüfungen, darf der Bewerber um einen für die Klasse B | theoretischen Prüfungen, darf der Bewerber um einen für die Klasse B |
gültigen Führerschein lediglich eine neue theoretische Prüfung gegen | gültigen Führerschein lediglich eine neue theoretische Prüfung gegen |
Vorlage einer von einer Fahrschule ausgestellten Bescheinigung über | Vorlage einer von einer Fahrschule ausgestellten Bescheinigung über |
den theoretischen Unterricht ablegen. | den theoretischen Unterricht ablegen. |
Die im ersten Absatz vorgesehene Verpflichtung ist nicht anwendbar | Die im ersten Absatz vorgesehene Verpflichtung ist nicht anwendbar |
auf: | auf: |
1. die Bewerber, die ein Attest eines Hals-Nasen-Ohrenarztes vorlegen, | 1. die Bewerber, die ein Attest eines Hals-Nasen-Ohrenarztes vorlegen, |
worin bestätigt wird, dass sie eine solche Hörschädigung aufweisen, | worin bestätigt wird, dass sie eine solche Hörschädigung aufweisen, |
dass sie am im ersten Absatz erwähnten Unterricht nicht unter normalen | dass sie am im ersten Absatz erwähnten Unterricht nicht unter normalen |
Umständen teilnehmen können. | Umständen teilnehmen können. |
2. in Paragraph 5 erwähnte Bewerber.". | 2. in Paragraph 5 erwähnte Bewerber.". |
Art. 13 - In Artikel 39 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 13 - In Artikel 39 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006 und 1. September 2006, werden | Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006 und 1. September 2006, werden |
die Wörter "eine Person von mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber | die Wörter "eine Person von mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber |
eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen Führerscheins ist | eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen Führerscheins ist |
und diesen bei sich trägt" ersetzt durch die Wörter "eine Person mit, | und diesen bei sich trägt" ersetzt durch die Wörter "eine Person mit, |
die die in Artikel 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli | die die in Artikel 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli |
2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten | 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten |
Bedingungen erfüllt." | Bedingungen erfüllt." |
Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am 3. Februar 2014 in Kraft. | Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am 3. Februar 2014 in Kraft. |
Art. 15 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 15 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
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