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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/12/2012
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en van de exploitatie van de luchthaven van Brussel Nationaal en tot vaststelling van zijn samenstelling en het administratief en geldelijk statuut dat van toepassing is op zijn leden. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et de l'exploitation de l'aéroport de Bruxelles National, et fixant sa composition ainsi que les statuts administratif et pécuniaire applicables à ses membres. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 4 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en van de exploitatie van de luchthaven van Brussel Nationaal en tot vaststelling van zijn samenstelling en het administratief en geldelijk statuut dat van toepassing is op zijn leden. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en van de exploitatie van de luchthaven van Brussel Nationaal en tot vaststelling van zijn samenstelling en het administratief en geldelijk statuut dat van toepassing is op zijn SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 4 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et de l'exploitation de l'aéroport de Bruxelles National, et fixant sa composition ainsi que les statuts administratif et pécuniaire applicables à ses membres. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et de l'exploitation de l'aéroport de Bruxelles National, et fixant sa composition ainsi que les statuts administratif et pécuniaire
leden (Belgisch Staatsblad van 12 december 2012) applicables à ses membres (Moniteur belge du 12 décembre 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
4. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die
Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens
Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf
seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts
ALBERT II, Konig der Belgier, ALBERT II, Konig der Belgier,
Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, Artikel 37, 108 und 107 Absatz 2; Aufgrund der Verfassung, Artikel 37, 108 und 107 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2, 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001; eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, Artikel 52; Bestimmungen, Artikel 52;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur, Artikel 61; Eisenbahninfrastruktur, Artikel 61;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung
des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der
Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner
Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs-
und Besoldungsstatuts; und Besoldungsstatuts;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. Juli
2012; 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2012; Öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 1. Oktober Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 1. Oktober
2012; 2012;
Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses Mobilität und Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses Mobilität und
Transportwesen vom 30. Oktober 2012; Transportwesen vom 30. Oktober 2012;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.781/4 des Staatsrates vom 19. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.781/4 des Staatsrates vom 19. September
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs
für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und Erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und Erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004
zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs
und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung
seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren
Verwaltungs- und Besoldungsstatuts wird durch den folgenden Absatz Verwaltungs- und Besoldungsstatuts wird durch den folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2009/12/EG des "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2009/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über
Flughafenentgelte um". Flughafenentgelte um".
Art. 2 - Artikel 2bis desselben Erlasses wird durch den folgenden Art. 2 - Artikel 2bis desselben Erlasses wird durch den folgenden
Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:
"Art. 2bis - Das in Artikel 61 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über "Art. 2bis - Das in Artikel 61 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnte Kontrollorgan und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnte Kontrollorgan und
die in Artikel 52 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur die in Artikel 52 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnte Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnte
Wirtschaftsregulierungsbehörde bilden den Dienst.". Wirtschaftsregulierungsbehörde bilden den Dienst.".
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. In Paragraph 1 des niederländischen Textes werden die Wörter 1. In Paragraph 1 des niederländischen Textes werden die Wörter
"Binnen de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer" durch das "Binnen de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer" durch das
Wort "Er" ersetzt; Wort "Er" ersetzt;
2. In Paragraph 1 des französischen Textes werden die Wörter "au sein 2. In Paragraph 1 des französischen Textes werden die Wörter "au sein
du Service public fédéral Mobilité et Transports" aufgehoben; du Service public fédéral Mobilité et Transports" aufgehoben;
3. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. 3. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben.
Art. 4 - Die Artikel 4 bis 11 desselben Erlasses werden durch den Art. 4 - Die Artikel 4 bis 11 desselben Erlasses werden durch den
folgenden Wortlaut ersetzt: folgenden Wortlaut ersetzt:
"Art. 4 - Der Dienst ist unabhängig von jeglichem "Art. 4 - Der Dienst ist unabhängig von jeglichem
Eisenbahnunternehmen, jeglichem Infrastrukturbetreiber, der Eisenbahnunternehmen, jeglichem Infrastrukturbetreiber, der
NGBE-Holding sowie dem Betreiber des Flughafens Brüssel-National und NGBE-Holding sowie dem Betreiber des Flughafens Brüssel-National und
jeglicher Fluggesellschaft. jeglicher Fluggesellschaft.
Die Mitglieder des Dienstes dürfen keinerlei direkte oder indirekte Die Mitglieder des Dienstes dürfen keinerlei direkte oder indirekte
Verbindung, weder vertraglich oder statutarisch noch vorläufig Verbindung, weder vertraglich oder statutarisch noch vorläufig
ausgesetzt, mit einer in Absatz 1 genannten Einrichtung unterhalten. ausgesetzt, mit einer in Absatz 1 genannten Einrichtung unterhalten.
Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische Bedienstete Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische Bedienstete
noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der
Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, und - generell - Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, und - generell -
jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt eine jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt eine
Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein mittel- oder unmittelbares Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein mittel- oder unmittelbares
Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt
eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte
Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben. Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben.
Sie dürfen ebenfalls weder statutarische Bedienstete noch Sie dürfen ebenfalls weder statutarische Bedienstete noch
Vertragsbedienstete im Dienst eines Unternehmens, das Inhaber einer Vertragsbedienstete im Dienst eines Unternehmens, das Inhaber einer
Betriebslizenz für den Flughafen Brüssel-National ist, noch eines Betriebslizenz für den Flughafen Brüssel-National ist, noch eines
assoziierten oder verbundenen Unternehmens, wie in Artikel 1 Nr. 7 und assoziierten oder verbundenen Unternehmens, wie in Artikel 1 Nr. 7 und
8 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der
Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche
Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen definiert, noch Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen definiert, noch
- generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt
eine Flughafen- oder Luftverkehrstätigkeit ausübt oder ein mittel- eine Flughafen- oder Luftverkehrstätigkeit ausübt oder ein mittel-
oder unmittelbares Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch oder unmittelbares Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch
eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte eine vertragliche oder statutarische bezahlte oder nicht bezahlte
Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben. Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben.
Die Mitglieder des Dienstes können dem Dienst weder zugewiesen noch Die Mitglieder des Dienstes können dem Dienst weder zugewiesen noch
bestimmt werden, wenn sie nicht den in Absatz 2 und 3 genannten bestimmt werden, wenn sie nicht den in Absatz 2 und 3 genannten
Bedingungen entsprechen. Bedingungen entsprechen.
Die Direktion des Dienstes steht im Rahmen der Anwendung der Die Direktion des Dienstes steht im Rahmen der Anwendung der
Disziplinarverfahren, gemäß der Artikel 77 und folgende des Disziplinarverfahren, gemäß der Artikel 77 und folgende des
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1973 zur Festlegung des Statuts Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1973 zur Festlegung des Statuts
der Staatsbediensteten unter der direkten Amtsgewalt des Ministers. der Staatsbediensteten unter der direkten Amtsgewalt des Ministers.
Art. 5 - Der Dienst umfasst: Art. 5 - Der Dienst umfasst:
1. einen Direktor, 1. einen Direktor,
2. einen beigeordneten Direktor, 2. einen beigeordneten Direktor,
3. Experten, 3. Experten,
4. Verwaltungsassistenten. 4. Verwaltungsassistenten.
Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören unterschiedlichen Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören unterschiedlichen
Sprachrollen an. Sprachrollen an.
Art. 6 - Die Direktion des Dienstes besteht aus zwei Personen: dem Art. 6 - Die Direktion des Dienstes besteht aus zwei Personen: dem
Direktor und dem beigeordneten Direktor. Direktor und dem beigeordneten Direktor.
Die Direktion wird in Form eines sechsjährigen Mandats ausgeübt. Die Direktion wird in Form eines sechsjährigen Mandats ausgeübt.
Art. 7 - Die Bewerber um ein Mandat bei der Direktion müssen die für Art. 7 - Die Bewerber um ein Mandat bei der Direktion müssen die für
die Anwerbung von Staatsbediensteten von Niveau A erforderlichen die Anwerbung von Staatsbediensteten von Niveau A erforderlichen
Zulassungsbedingungen erfüllen. Sie müssen unter anderem nachweisen, Zulassungsbedingungen erfüllen. Sie müssen unter anderem nachweisen,
dass sie über die in der Funktionsbeschreibung geforderte Erfahrung dass sie über die in der Funktionsbeschreibung geforderte Erfahrung
verfügen. verfügen.
Die Auswahl der Direktionsmitglieder wird von SELOR - Auswahlbüro der Die Auswahl der Direktionsmitglieder wird von SELOR - Auswahlbüro der
Föderalverwaltung - auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem Föderalverwaltung - auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem
Kompetenzprofil, festgelegt durch den Minister, getroffen. Kompetenzprofil, festgelegt durch den Minister, getroffen.
Art. 8 - Von den durch SELOR für fähig befundenen Bewerbern, werden Art. 8 - Von den durch SELOR für fähig befundenen Bewerbern, werden
die Direktionsmitglieder auf Vorschlag des Ministers nach Beratungen die Direktionsmitglieder auf Vorschlag des Ministers nach Beratungen
im Ministerrat vom König bestimmt. Sie legen ihren Eid vor dem im Ministerrat vom König bestimmt. Sie legen ihren Eid vor dem
Minister ab. Minister ab.
Art. 9 - Die Direktionsmitglieder werden gemäß der folgenden Art. 9 - Die Direktionsmitglieder werden gemäß der folgenden
Gehaltstabelle entlohnt: Gehaltstabelle entlohnt:
- Direktor: - Direktor:
46.166,59 - 60.881,62 46.166,59 - 60.881,62
11/2 x 1.337,73; 11/2 x 1.337,73;
- Beigeordneter Direktor: A42. - Beigeordneter Direktor: A42.
Die Experten werden gemäß der Gehaltstabelle A 31 entlohnt. Die Experten werden gemäß der Gehaltstabelle A 31 entlohnt.
Art. 10 - Die Direktionsmitglieder haben Anrecht auf Jahresurlaub. Art. 10 - Die Direktionsmitglieder haben Anrecht auf Jahresurlaub.
Sie beziehen Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen wie die Sie beziehen Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen wie die
Staatsbediensteten. Staatsbediensteten.
Sie kommen unter denselben Bedingungen wie die Staatsbediensteten in Sie kommen unter denselben Bedingungen wie die Staatsbediensteten in
den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub, Mutterschaftsurlaub, den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub, Mutterschaftsurlaub,
Elternschaftsurlaub und Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub und Elternschaftsurlaub und Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub und
Pflegebetreuungsurlaub. Pflegebetreuungsurlaub.
Art. 11 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden sechs Art. 11 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden sechs
Monate vor Ende ihres Mandats durch den Minister auf Grundlage der Monate vor Ende ihres Mandats durch den Minister auf Grundlage der
Ergebnisse der in Artikel 17 genannten Audits beurteilt. Ergebnisse der in Artikel 17 genannten Audits beurteilt.
Nach Auslaufen des Mandats kann ein Direktionsmitglied, nach der Nach Auslaufen des Mandats kann ein Direktionsmitglied, nach der
positiven Beurteilung durch den Minister, ein neues Mandat erhalten. positiven Beurteilung durch den Minister, ein neues Mandat erhalten.
Die Höchstanzahl Mandate für ein Direktionsmitglied ist auf 2 Die Höchstanzahl Mandate für ein Direktionsmitglied ist auf 2
festgelegt. festgelegt.
Auf Vorschlag des Ministers, kann der Ministerrat das Mandat für einen Auf Vorschlag des Ministers, kann der Ministerrat das Mandat für einen
Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines
Stellvertreters verlängern. Stellvertreters verlängern.
Art. 12 - Kein Direktionsmitglied darf über sein 65. Lebensjahr hinaus Art. 12 - Kein Direktionsmitglied darf über sein 65. Lebensjahr hinaus
im Dienst bleiben. im Dienst bleiben.
Der Minister kann jedoch auf Ersuchen des Direktors oder des Der Minister kann jedoch auf Ersuchen des Direktors oder des
beigeordneten Direktors, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, beigeordneten Direktors, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr,
in Erwartung eines Stellvertreters von dieser Regel abweichen. in Erwartung eines Stellvertreters von dieser Regel abweichen.
Art. 13 - Die nicht mehr Erfüllung einer der in Artikel 4 genannten Art. 13 - Die nicht mehr Erfüllung einer der in Artikel 4 genannten
Zulassungsbedingungen innerhalb des Mandats führt zur sofortigen und Zulassungsbedingungen innerhalb des Mandats führt zur sofortigen und
fristlosen Niederlegung des Mandats. fristlosen Niederlegung des Mandats.
Jede schwerwiegende Pflichtverletzung während des Mandats kann zu Jede schwerwiegende Pflichtverletzung während des Mandats kann zu
einer fristlosen Kündigung führen. einer fristlosen Kündigung führen.
Im Fall von medizinischer während des Mandats festgestellter Im Fall von medizinischer während des Mandats festgestellter
Berufsuntauglichkeit, kann jedes Mitglied unter der Voraussetzung, Berufsuntauglichkeit, kann jedes Mitglied unter der Voraussetzung,
dass es eine sechs Monatslöhnen entsprechende Entschädigung erhält, dass es eine sechs Monatslöhnen entsprechende Entschädigung erhält,
entlassen werden. entlassen werden.
Art. 14 - Falls der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht mehr Art. 14 - Falls der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht mehr
ihr Mandat ausüben können oder im Falle eines gleichzeitigen ihr Mandat ausüben können oder im Falle eines gleichzeitigen
Rücktritts des Direktors oder des beigeordneten Direktors, bestimmt Rücktritts des Direktors oder des beigeordneten Direktors, bestimmt
der Minister einen zeitweiligen Stellvertreter. Dieser muss die in der Minister einen zeitweiligen Stellvertreter. Dieser muss die in
Artikel 4 genannten Bedingungen erfüllen. Er fällt unter die in Artikel 4 genannten Bedingungen erfüllen. Er fällt unter die in
Artikel 9 genannte Gehaltstabelle für Direktoren. Die zeitweilige Artikel 9 genannte Gehaltstabelle für Direktoren. Die zeitweilige
Vertretung darf nicht länger als sechs Monate dauern, auch nicht über Vertretung darf nicht länger als sechs Monate dauern, auch nicht über
mehrere Monate verteilt. mehrere Monate verteilt.
Art. 15 - Der Vorsitzende des Direktionsausschusses des Föderalen Art. 15 - Der Vorsitzende des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen stellt dem Dienst Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen stellt dem Dienst
nach Absprache mit dem Direktor das nötige Personal und Material zur nach Absprache mit dem Direktor das nötige Personal und Material zur
Verfügung. Verfügung.
Die Personalmitglieder stehen unter der hierarchischen Gewalt der Die Personalmitglieder stehen unter der hierarchischen Gewalt der
Direktionsmitglieder. Direktionsmitglieder.
Die Direktion verschafft den Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten Die Direktion verschafft den Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten
Personalmitglieder aus eigener Initiative und auf Antrag der Personalmitglieder aus eigener Initiative und auf Antrag der
Vorgesetzten alle zur Verfolgung ihrer Laufbahn erforderlichen Vorgesetzten alle zur Verfolgung ihrer Laufbahn erforderlichen
Informationen. Informationen.
Der Dienst darf Experten im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Der Dienst darf Experten im Rahmen eines Arbeitsvertrags für
Angestellte zur Durchführung einer deutlich definierten Arbeit Angestellte zur Durchführung einer deutlich definierten Arbeit
anwerben. anwerben.
Die Experten werden nach einer vom SELOR - Auswahlbüro der Die Experten werden nach einer vom SELOR - Auswahlbüro der
Föderalverwaltung - organisierten Auswahl auf Grundlage der Föderalverwaltung - organisierten Auswahl auf Grundlage der
Funktionsbeschreibung und dem Kompetenzprofil, festgelegt durch den Funktionsbeschreibung und dem Kompetenzprofil, festgelegt durch den
Minister, eingestellt. Minister, eingestellt.
Für punktuelle Aufträge kann der Dienst auch eine externe Expertise Für punktuelle Aufträge kann der Dienst auch eine externe Expertise
anfertigen lassen. anfertigen lassen.
Art. 16 - Die Experten für die Eisenbahn und die Betreibung des Art. 16 - Die Experten für die Eisenbahn und die Betreibung des
Flughafens Brüssel-National, die bereits beim Dienst für die Flughafens Brüssel-National, die bereits beim Dienst für die
Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens
Brüssel-National angestellt sind, werden gemäß der Gehaltstabelle A 31 Brüssel-National angestellt sind, werden gemäß der Gehaltstabelle A 31
entlohnt. entlohnt.
Art. 17 - Die Direktion überreicht dem Minister jährlich spätestens am Art. 17 - Die Direktion überreicht dem Minister jährlich spätestens am
30. Juni, einen von einer unabhängigen Einrichtung erstellten 30. Juni, einen von einer unabhängigen Einrichtung erstellten
Betrugs-, Finanz- und Betriebsprüfungsbericht des Dienstes mit Bezug Betrugs-, Finanz- und Betriebsprüfungsbericht des Dienstes mit Bezug
auf das vorige Jahr. Dieser Bericht nimmt keinen Bezug auf die auf das vorige Jahr. Dieser Bericht nimmt keinen Bezug auf die
Zweckmäßigkeit der vom Dienst unternommenen Aktionen bei der Zweckmäßigkeit der vom Dienst unternommenen Aktionen bei der
Durchführung der Aufträge und Aufgaben, die ihm laut Gesetz auferlegt Durchführung der Aufträge und Aufgaben, die ihm laut Gesetz auferlegt
sind oder auf den Inhalt der in Durchführung der ihm vom Gesetz sind oder auf den Inhalt der in Durchführung der ihm vom Gesetz
auferlegten Aufträge gefällten Entscheidungen. auferlegten Aufträge gefällten Entscheidungen.
Art. 18 - Der Dienst übermittelt dem Minister den Jahresbericht seiner Art. 18 - Der Dienst übermittelt dem Minister den Jahresbericht seiner
Tätigkeiten spätestens am 30. Juni jeden Jahres. Tätigkeiten spätestens am 30. Juni jeden Jahres.
Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt.". Erlasses beauftragt.".
Art. 5 - Die Direktionsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Art. 5 - Die Direktionsmitglieder, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses diese Eigenschaft innehaben, Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses diese Eigenschaft innehaben,
üben ihre Funktion bis zum Datum an dem die Direktionsmitglieder üben ihre Funktion bis zum Datum an dem die Direktionsmitglieder
bestimmt werden, weiter aus. bestimmt werden, weiter aus.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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