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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/08/2014
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Koninklijk besluit tot bepaling van de modaliteiten van de uitvoering door de provincie van opdrachten ten gunste van de hulpverleningszone en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten genomen in uitvoering van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les modalités d'exercice par la province de missions au profit de la zone de secours et modifiant divers arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 AUGUSTUS 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van de modaliteiten 4 AOUT 2014. - Arrêté royal déterminant les modalités d'exercice par
van de uitvoering door de provincie van opdrachten ten gunste van de la province de missions au profit de la zone de secours et modifiant
hulpverleningszone en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten
genomen in uitvoering van de wet van 15 mei 2007 betreffende de divers arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 15 mai 2007
civiele veiligheid. - Duitse vertaling relative à la sécurité civile. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 4 augustus 2014 tot bepaling van de modaliteiten van de l'arrêté royal du 4 août 2014 déterminant les modalités d'exercice par
uitvoering door de provincie van opdrachten ten gunste van de la province de missions au profit de la zone de secours et modifiant
hulpverleningszone en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten
genomen in uitvoering van de wet van 15 mei 2007 betreffende de divers arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 15 mai 2007
civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2014). relative à la sécurité civile (Moniteur belge du 20 octobre 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Modalitäten der 4. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Modalitäten der
Ausführung von Aufträgen durch die Provinz zugunsten der Ausführung von Aufträgen durch die Provinz zugunsten der
Hilfeleistungszone und zur Abänderung verschiedener Königlicher Hilfeleistungszone und zur Abänderung verschiedener Königlicher
Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 21/1 und 224 Absatz 2; Artikel 21/1 und 224 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2013 über die Methode Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2013 über die Methode
zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Zonenratsmitglied im zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Zonenratsmitglied im
Rat der Hilfeleistungszone verfügt; Rat der Hilfeleistungszone verfügt;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung
des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Absatz 3 des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Absatz 3
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte
Risikoanalyse; Risikoanalyse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur Festlegung
der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 4/1 des der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 4/1 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2014 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2014 über die
Bedingungen, unter denen ein Zonenratsmitglied einer Bedingungen, unter denen ein Zonenratsmitglied einer
Hilfeleistungszone, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht Hilfeleistungszone, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht
alleine wahrnehmen kann, sich für die Ausübung dieses Mandats von alleine wahrnehmen kann, sich für die Ausübung dieses Mandats von
einer Vertrauensperson beistehen lassen kann; einer Vertrauensperson beistehen lassen kann;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des
Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der
Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung; Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 2014 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 2014 über den
rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für die rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für die
Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen; Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. April 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. April 2014;
Aufgrund des Gutachtens 56.217/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014, Aufgrund des Gutachtens 56.217/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. "Zone": die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes 2. "Zone": die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007, vom 15. Mai 2007,
3. "Partnerschaftsabkommen": das Partnerschaftsabkommen zwischen der 3. "Partnerschaftsabkommen": das Partnerschaftsabkommen zwischen der
Zone und der Provinz, erwähnt in Artikel 21/1 des Gesetzes vom 15. Mai Zone und der Provinz, erwähnt in Artikel 21/1 des Gesetzes vom 15. Mai
2007. 2007.
KAPITEL II - Modalitäten der Ausführung von Aufträgen durch die KAPITEL II - Modalitäten der Ausführung von Aufträgen durch die
Provinz zugunsten der Hilfeleistungszone Provinz zugunsten der Hilfeleistungszone
Art. 2 - Das Partnerschaftsabkommen hat eine Dauer von höchstens sechs Art. 2 - Das Partnerschaftsabkommen hat eine Dauer von höchstens sechs
Jahren, die erneuert werden kann. Jahren, die erneuert werden kann.
Art. 3 - Im Partnerschaftsabkommen wird angegeben, welche Aufträge Art. 3 - Im Partnerschaftsabkommen wird angegeben, welche Aufträge
gratis und welche gegen Bezahlung ausgeführt werden. gratis und welche gegen Bezahlung ausgeführt werden.
Art. 4 - Im Partnerschaftsabkommen werden die mit seiner Ausführung Art. 4 - Im Partnerschaftsabkommen werden die mit seiner Ausführung
einhergehenden Rechte und Pflichten der Zone und der Provinz einhergehenden Rechte und Pflichten der Zone und der Provinz
aufgezählt. aufgezählt.
KAPITEL III - Abänderungsbestimmungen KAPITEL III - Abänderungsbestimmungen
Art. 5 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2013 über die Art. 5 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2013 über die
Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein
Zonenratsmitglied im Rat der Hilfeleistungszone verfügt, wird wie Zonenratsmitglied im Rat der Hilfeleistungszone verfügt, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 2 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: "Art. 2 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft:
1. Artikel 51 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die 1. Artikel 51 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. der vorliegende Erlass. 2. der vorliegende Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 51 Absatz 1, 2 und 3 des In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 51 Absatz 1, 2 und 3 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und der Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und der
vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes
erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem
die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am
1. Januar 2016 in Kraft. 1. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das
Datum vermerkt ist, an dem Artikel 51 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes Datum vermerkt ist, an dem Artikel 51 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass
für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft
treten." treten."
Art. 6 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2013 zur Art. 6 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2013 zur
Festlegung des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Festlegung des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5
Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit
erwähnte Risikoanalyse wird wie folgt ersetzt: erwähnte Risikoanalyse wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: "Art. 8 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft:
1. Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 1. Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
2. der vorliegende Erlass. 2. der vorliegende Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai
2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2
dieses Gesetzes erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten dieses Gesetzes erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten
Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und
spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das
Datum vermerkt ist, an dem Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und Datum vermerkt ist, an dem Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und
der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2
erwähnten Fall in Kraft treten." erwähnten Fall in Kraft treten."
Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur
Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel
4/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird wie 4/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 6 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: "Art. 6 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft:
1. Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 1. Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
2. der vorliegende Erlass. 2. der vorliegende Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz
2 dieses Gesetzes erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat 2 dieses Gesetzes erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat
bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert
werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das
Datum vermerkt ist, an dem Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 Datum vermerkt ist, an dem Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz
2 erwähnten Fall in Kraft treten." 2 erwähnten Fall in Kraft treten."
Art. 8 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2014 über Art. 8 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2014 über
die Bedingungen, unter denen ein Zonenratsmitglied einer die Bedingungen, unter denen ein Zonenratsmitglied einer
Hilfeleistungszone, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht Hilfeleistungszone, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht
alleine wahrnehmen kann, sich für die Ausübung dieses Mandats von alleine wahrnehmen kann, sich für die Ausübung dieses Mandats von
einer Vertrauensperson beistehen lassen kann, wird wie folgt ersetzt: einer Vertrauensperson beistehen lassen kann, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: "Art. 2 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft:
1. Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile 1. Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit, Sicherheit,
2. der vorliegende Erlass. 2. der vorliegende Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Mai In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Mai
2007 über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass für die in 2007 über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass für die in
Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. März 2007 über die Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. März 2007 über die
zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat
bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert
werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das
Datum vermerkt ist, an dem Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 Datum vermerkt ist, an dem Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass für die über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass für die
vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten." vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten."
Art. 9 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Art. 9 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur
Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer
Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine
Bewertung wird wie folgt abgeändert: Bewertung wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "gleichzeitig mit dem Königlichen Erlass, in dem 1. Die Wörter "gleichzeitig mit dem Königlichen Erlass, in dem
festgestellt wird, dass die in Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai festgestellt wird, dass die in Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai
2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Bedingungen erfüllt sind," 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Bedingungen erfüllt sind,"
werden durch die Wörter "am 1. Januar 2015" ersetzt. werden durch die Wörter "am 1. Januar 2015" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 109 bis 112 und 114 bis "In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 109 bis 112 und 114 bis
116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und die Artikel 7 bis 13 des 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und die Artikel 7 bis 13 des
vorliegenden Erlasses für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vorliegenden Erlasses für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten
Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und
spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das
Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 109 bis 112 und 114 bis 116 des Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 109 bis 112 und 114 bis 116 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 und die Artikel 7 bis 13 des vorliegenden Gesetzes vom 15. Mai 2007 und die Artikel 7 bis 13 des vorliegenden
Erlasses für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall Erlasses für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall
in Kraft treten." in Kraft treten."
Art. 10 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 28. März 2014 über Art. 10 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 28. März 2014 über
den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für die den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für die
Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen wird wie folgt ersetzt: Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: "Art. 12 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft:
1. die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 1. die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
2. der vorliegende Erlass. 2. der vorliegende Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1
Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an
dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone
integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das
Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom
15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in
dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten." dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten."
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 11 - § 1 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: Art. 11 - § 1 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft:
1. die Artikel 3, 4, 6 § 1 Absatz 1 und §§ 2 und 3, 7 bis 10, 16, 18 1. die Artikel 3, 4, 6 § 1 Absatz 1 und §§ 2 und 3, 7 bis 10, 16, 18
bis 20, 21/1 bis 22, 24 bis 31, 33 bis 50, 52 bis 67 Absatz 1 Nr. 1 bis 20, 21/1 bis 22, 24 bis 31, 33 bis 50, 52 bis 67 Absatz 1 Nr. 1
bis 3 und 5 und Absatz 2 und 3, 72, 100 bis 105, 107 bis 108, 117 bis bis 3 und 5 und Absatz 2 und 3, 72, 100 bis 105, 107 bis 108, 117 bis
118, 120 bis 155, 167, 175 bis 176, 177/1, 180 bis 200, 202 bis 205, 118, 120 bis 155, 167, 175 bis 176, 177/1, 180 bis 200, 202 bis 205,
209, 218 bis 219/1, 222 bis 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 209, 218 bis 219/1, 222 bis 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
2. der vorliegende Erlass. 2. der vorliegende Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3, 4, 6 § 1 Absatz 1 und In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3, 4, 6 § 1 Absatz 1 und
§§ 2 und 3, 7 bis 10, 16, 18 bis 20, 21/1 bis 22, 24 bis 31, 33 bis §§ 2 und 3, 7 bis 10, 16, 18 bis 20, 21/1 bis 22, 24 bis 31, 33 bis
50, 52 bis 67 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 und 3, 72, 100 50, 52 bis 67 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 und 3, 72, 100
bis 105, 107 bis 108, 117 bis 118, 120 bis 155, 167, 175 bis 176, bis 105, 107 bis 108, 117 bis 118, 120 bis 155, 167, 175 bis 176,
177/1, 180 bis 200, 202 bis 205, 209, 218 bis 219/1, 222 bis 223 des 177/1, 180 bis 200, 202 bis 205, 209, 218 bis 219/1, 222 bis 223 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in
Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten
vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die
Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.
Januar 2016 in Kraft. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das
Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 3, 4, 6 § 1 Absatz 1 und §§ 2 Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 3, 4, 6 § 1 Absatz 1 und §§ 2
und 3, 7 bis 10, 16, 18 bis 20, 21/1 bis 22, 24 bis 31, 33 bis 50, 52 und 3, 7 bis 10, 16, 18 bis 20, 21/1 bis 22, 24 bis 31, 33 bis 50, 52
bis 67 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 und 3, 72, 100 bis 105, bis 67 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 und 3, 72, 100 bis 105,
107 bis 108, 117 bis 118, 120 bis 155, 167, 175 bis 176, 177/1, 180 107 bis 108, 117 bis 118, 120 bis 155, 167, 175 bis 176, 177/1, 180
bis 200, 202 bis 205, 209, 218 bis 219/1, 222 bis 223 des Gesetzes vom bis 200, 202 bis 205, 209, 218 bis 219/1, 222 bis 223 des Gesetzes vom
15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in
dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten. dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten.
§ 2 - Artikel 71 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 tritt am zehnten Tag § 2 - Artikel 71 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 tritt am zehnten Tag
nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. August 2014 Gegeben zu Brüssel, den 4. August 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
M. WATHELET M. WATHELET
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