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Koninklijk besluit betreffende de verificatie van het regelmatig aanwezig zijn van motorvoertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la vérification de la situation régulière des véhicules à moteur. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
4 APRIL 2014. - Koninklijk besluit betreffende de verificatie van het | 4 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la vérification de la situation |
regelmatig aanwezig zijn van motorvoertuigen. - Duitse vertaling | régulière des véhicules à moteur. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 4 april 2014 betreffende de verificatie van het regelmatig | l'arrêté royal du 4 avril 2014 relatif à la vérification de la |
aanwezig zijn van motorvoertuigen (Belgisch Staatsblad van 7 mei | situation régulière des véhicules à moteur (Moniteur belge du 7 mai |
2014). | 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Prüfung der regulären | 4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Prüfung der regulären |
Situation von Kraftfahrzeugen | Situation von Kraftfahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über | Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über |
Zölle und Akzisen, des Artikels 204 §§ 1, 2 und 6; | Zölle und Akzisen, des Artikels 204 §§ 1, 2 und 6; |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53nonies § 2, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53nonies § 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels |
63bis Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und | 63bis Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003; | abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die |
Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr; | Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April | von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April |
2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember | 2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember |
2005, 27. Januar 2008, 22. Dezember 2009, 2. November 2010, 6. | 2005, 27. Januar 2008, 22. Dezember 2009, 2. November 2010, 6. |
November 2010, 7. März 2012, 7. Mai 2013, 12. Juli 2013 und 30. August | November 2010, 7. März 2012, 7. Mai 2013, 12. Juli 2013 und 30. August |
2013; | 2013; |
In der Erwägung, dass gemäß Artikel 320 Buchstabe a der Verordnung | In der Erwägung, dass gemäß Artikel 320 Buchstabe a der Verordnung |
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit | (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit |
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des | Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des |
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften der | Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften der |
Gemeinschaftscharakter eines Kraftfahrzeugs durch die Merkmale der | Gemeinschaftscharakter eines Kraftfahrzeugs durch die Merkmale der |
Zulassung dieses Kraftfahrzeugs, wie sie aus der | Zulassung dieses Kraftfahrzeugs, wie sie aus der |
Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls dem Nummernschild dieses | Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls dem Nummernschild dieses |
Fahrzeugs ersichtlich sind, zu ermitteln ist; | Fahrzeugs ersichtlich sind, zu ermitteln ist; |
In der Erwägung, dass es zur Bestimmung des in Artikel 4 Nr. 7 der | In der Erwägung, dass es zur Bestimmung des in Artikel 4 Nr. 7 der |
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur |
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten | Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten |
Gemeinschaftscharakters erforderlich ist, dass der Zoll die Situation | Gemeinschaftscharakters erforderlich ist, dass der Zoll die Situation |
der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr | der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr |
geltenden Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmaßnahmen überprüft; | geltenden Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmaßnahmen überprüft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen | Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen |
Wirtschaftsunion vom 13. Februar 2014; | Wirtschaftsunion vom 13. Februar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.919/3 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.919/3 des Staatsrates vom 27. März |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass |
Einführer, Monteure oder Hersteller von Kleinkrafträdern in der Lage | Einführer, Monteure oder Hersteller von Kleinkrafträdern in der Lage |
sein müssen, rechtzeitig vor dem 31. März 2014 - dem Datum, an dem die | sein müssen, rechtzeitig vor dem 31. März 2014 - dem Datum, an dem die |
DIV die Zulassung von Kleinkrafträdern einführt - die im | DIV die Zulassung von Kleinkrafträdern einführt - die im |
Ministeriellen Erlass vorgesehene Ermächtigung rechtsgültig und | Ministeriellen Erlass vorgesehene Ermächtigung rechtsgültig und |
fristgerecht zu beantragen und zu erhalten. Andernfalls besteht für | fristgerecht zu beantragen und zu erhalten. Andernfalls besteht für |
sie das Risiko, dass Fahrzeuge, die sie ab dem 31. März 2014 | sie das Risiko, dass Fahrzeuge, die sie ab dem 31. März 2014 |
verkaufen, nicht zugelassen werden können, was ihrem Image schaden | verkaufen, nicht zugelassen werden können, was ihrem Image schaden |
würde und wovon ihre Kunden die Leidtragenden wären. | würde und wovon ihre Kunden die Leidtragenden wären. |
Durch die Veröffentlichung beider Erlasse im Belgischen Staatsblatt | Durch die Veröffentlichung beider Erlasse im Belgischen Staatsblatt |
vor dem 31. März 2014 ist es der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | vor dem 31. März 2014 ist es der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
außerdem möglich, alle betroffenen Dienste rechtzeitig über die | außerdem möglich, alle betroffenen Dienste rechtzeitig über die |
jeweiligen Änderungen zu informieren; | jeweiligen Änderungen zu informieren; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.447/3 des Staatsrates vom 26. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.447/3 des Staatsrates vom 26. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen |
und Unseres Staatssekretärs für Mobilität | und Unseres Staatssekretärs für Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für Kraftfahrzeuge, die in Belgien zugelassen werden | Artikel 1 - Für Kraftfahrzeuge, die in Belgien zugelassen werden |
sollen, muss vom zuständigen Zolldienst eine Vignette gemäß dem Muster | sollen, muss vom zuständigen Zolldienst eine Vignette gemäß dem Muster |
in der Anlage ausgestellt werden, die auf den Zulassungsantrag zu | in der Anlage ausgestellt werden, die auf den Zulassungsantrag zu |
kleben ist. | kleben ist. |
Zur Nachprüfung der Richtigkeit und Echtheit der Angaben, die für das | Zur Nachprüfung der Richtigkeit und Echtheit der Angaben, die für das |
Ausfüllen der in Absatz 1 erwähnten Vignette erforderlich sind, kann | Ausfüllen der in Absatz 1 erwähnten Vignette erforderlich sind, kann |
der zuständige Zolldienst sich alle zweckdienlichen Unterlagen | der zuständige Zolldienst sich alle zweckdienlichen Unterlagen |
vorlegen lassen und Kraftfahrzeuge einer physischen Kontrolle | vorlegen lassen und Kraftfahrzeuge einer physischen Kontrolle |
unterziehen. | unterziehen. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Anhänger | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Anhänger |
und Auflieger mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt. | und Auflieger mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt. |
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette dient als Nachweis für den | Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette dient als Nachweis für den |
in Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. | in Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. |
Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten | Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten |
Gemeinschaftscharakter des Fahrzeugs und verweist auf die zu diesem | Gemeinschaftscharakter des Fahrzeugs und verweist auf die zu diesem |
Zweck gelieferten Belege: | Zweck gelieferten Belege: |
1. entweder die Zollpapiere in Bezug auf die Einfuhr des | 1. entweder die Zollpapiere in Bezug auf die Einfuhr des |
Kraftfahrzeugs oder die Einfuhr der Teile für dessen Zusammenbau oder | Kraftfahrzeugs oder die Einfuhr der Teile für dessen Zusammenbau oder |
Bau, mit denen überprüft werden kann, ob es hinsichtlich der | Bau, mit denen überprüft werden kann, ob es hinsichtlich der |
Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr geltenden Verbots-, Beschränkungs- | Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr geltenden Verbots-, Beschränkungs- |
und Kontrollmaßnahmen ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien | und Kontrollmaßnahmen ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien |
Verkehr überführt worden ist, | Verkehr überführt worden ist, |
2. oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 2. oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
ausgestellte Zulassungsbescheinigung, durch die der | ausgestellte Zulassungsbescheinigung, durch die der |
Gemeinschaftscharakter nachgewiesen wird, | Gemeinschaftscharakter nachgewiesen wird, |
3. oder die Rechnung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb | 3. oder die Rechnung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb |
des Kraftfahrzeugs | des Kraftfahrzeugs |
4. oder Handelsdokumente oder andere Nachweise. | 4. oder Handelsdokumente oder andere Nachweise. |
Art. 4 - Die in Artikel 1 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für: | Art. 4 - Die in Artikel 1 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für: |
1. gebrauchte Kraftfahrzeuge, die in Belgien weiterverkauft oder | 1. gebrauchte Kraftfahrzeuge, die in Belgien weiterverkauft oder |
anderweitig überlassen werden und auf den Namen des neuen Eigentümers | anderweitig überlassen werden und auf den Namen des neuen Eigentümers |
oder Benutzers erneut zugelassen werden und für die bei einer früheren | oder Benutzers erneut zugelassen werden und für die bei einer früheren |
Zulassung in Belgien ohne Mehrwertsteuerbefreiung nachweislich eine in | Zulassung in Belgien ohne Mehrwertsteuerbefreiung nachweislich eine in |
Artikel 1 erwähnte Vignette ausgestellt wurde, vorausgesetzt, dass | Artikel 1 erwähnte Vignette ausgestellt wurde, vorausgesetzt, dass |
diese Kraftfahrzeuge das Land seit dieser Zulassung lediglich im | diese Kraftfahrzeuge das Land seit dieser Zulassung lediglich im |
internationalen Verkehr ohne Wechsel des Eigentümers verlassen haben, | internationalen Verkehr ohne Wechsel des Eigentümers verlassen haben, |
2. Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben | 2. Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben |
vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind. | vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind. |
Art. 5 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette hat einen grünen | Art. 5 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette hat einen grünen |
Sicherheitsuntergrund. | Sicherheitsuntergrund. |
Sie darf keine Änderungen, Berichtigungen, Streichungen, Übermalungen | Sie darf keine Änderungen, Berichtigungen, Streichungen, Übermalungen |
oder sonstigen Veränderungen aufweisen. | oder sonstigen Veränderungen aufweisen. |
Art. 6 - Bei Verlust oder Diebstahl der in Artikel 1 erwähnten | Art. 6 - Bei Verlust oder Diebstahl der in Artikel 1 erwähnten |
Vignette stellt der Zoll, der die ursprüngliche Vignette ausgestellt | Vignette stellt der Zoll, der die ursprüngliche Vignette ausgestellt |
hat, ein Duplikat aus. Diese neue Vignette ist mit dem Vermerk | hat, ein Duplikat aus. Diese neue Vignette ist mit dem Vermerk |
"DUPLIKAT" in rot zu versehen, der nur mit Erlaubnis des bei der | "DUPLIKAT" in rot zu versehen, der nur mit Erlaubnis des bei der |
Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des Föderalen Öffentlichen | Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen angesiedelten Zolldienstes | Dienstes Mobilität und Transportwesen angesiedelten Zolldienstes |
angebracht werden darf. | angebracht werden darf. |
Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder, unter den von ihm bestimmten | Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder, unter den von ihm bestimmten |
Bedingungen, sein Beauftragter kann Einführer, Monteure oder | Bedingungen, sein Beauftragter kann Einführer, Monteure oder |
Hersteller von Kraftfahrzeugen ermächtigen: | Hersteller von Kraftfahrzeugen ermächtigen: |
a) die in Artikel 1 erwähnte Vignette selbst auszufüllen, | a) die in Artikel 1 erwähnte Vignette selbst auszufüllen, |
b) stattdessen die von ihnen in einem elektronischen Signal | b) stattdessen die von ihnen in einem elektronischen Signal |
gesammelten Daten durch das zu diesem Zweck eingeführte Verfahren der | gesammelten Daten durch das zu diesem Zweck eingeführte Verfahren der |
elektronischen Datenübertragung an den Föderalen Öffentlichen Dienst | elektronischen Datenübertragung an den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Mobilität und Transportwesen zu übermitteln. Dieses elektronische | Mobilität und Transportwesen zu übermitteln. Dieses elektronische |
Signal ersetzt die in Artikel 1 erwähnte Vignette und enthält unter | Signal ersetzt die in Artikel 1 erwähnte Vignette und enthält unter |
anderem die Daten aus den Rubriken R1 bis R5, R7, R8 und R12 dieser | anderem die Daten aus den Rubriken R1 bis R5, R7, R8 und R12 dieser |
Vignette. | Vignette. |
Art. 8 - Einführer, Monteure oder Hersteller, die aufgrund von Artikel | Art. 8 - Einführer, Monteure oder Hersteller, die aufgrund von Artikel |
7 ermächtigt worden sind, selbst Vignetten auszufüllen, verfügen unter | 7 ermächtigt worden sind, selbst Vignetten auszufüllen, verfügen unter |
den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen über diese | den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen über diese |
Dokumente. | Dokumente. |
Art. 9 - In Artikel 7 erwähnte Einführer, Monteure oder Hersteller von | Art. 9 - In Artikel 7 erwähnte Einführer, Monteure oder Hersteller von |
Kraftfahrzeugen müssen dem Zoll auf Verlangen alle Unterlagen | Kraftfahrzeugen müssen dem Zoll auf Verlangen alle Unterlagen |
vorlegen, die er als erforderlich erachtet, oder ihm Zugang zu ihren | vorlegen, die er als erforderlich erachtet, oder ihm Zugang zu ihren |
Geschäftsbüchern gewähren. | Geschäftsbüchern gewähren. |
Art. 10 - Wird für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der | Art. 10 - Wird für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der |
Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr | Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr |
zugelassen sind, eine Zulassung beantragt, versieht der Zoll den | zugelassen sind, eine Zulassung beantragt, versieht der Zoll den |
Zulassungsantrag mit dem Code des belgischen Zolldienstes, einer | Zulassungsantrag mit dem Code des belgischen Zolldienstes, einer |
Referenznummer und Angaben, die sich auf den zollrechtlichen Status | Referenznummer und Angaben, die sich auf den zollrechtlichen Status |
und den Wert des Kraftfahrzeugs und das Anfangs- und Enddatum der | und den Wert des Kraftfahrzeugs und das Anfangs- und Enddatum der |
Befreiung beziehen. | Befreiung beziehen. |
Art. 11 - Für jedes Kraftfahrzeug, für das eine Zulassung beantragt | Art. 11 - Für jedes Kraftfahrzeug, für das eine Zulassung beantragt |
wird, ist der bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des | wird, ist der bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen |
angesiedelte Zolldienst für die Kontrolle des Zulassungsantrags | angesiedelte Zolldienst für die Kontrolle des Zulassungsantrags |
hinsichtlich der Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften zuständig. | hinsichtlich der Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften zuständig. |
Für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben und/oder | Für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben und/oder |
der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind, achtet | der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind, achtet |
der vorerwähnte Zolldienst darauf, dass ein Kennzeichen für | der vorerwähnte Zolldienst darauf, dass ein Kennzeichen für |
vorübergehende Zulassungen ausgestellt wird und dass auf der | vorübergehende Zulassungen ausgestellt wird und dass auf der |
Zulassungsbescheinigung der Vermerk "Zoll - Vorübergehende | Zulassungsbescheinigung der Vermerk "Zoll - Vorübergehende |
Abgabenbefreiung" und die in Artikel 10 erwähnten Angaben angebracht | Abgabenbefreiung" und die in Artikel 10 erwähnten Angaben angebracht |
werden. | werden. |
Die Zulassungsbescheinigung gilt in diesem Fall als Zollpapier für die | Die Zulassungsbescheinigung gilt in diesem Fall als Zollpapier für die |
vorübergehende Befreiung von den Einfuhrabgaben und/oder der | vorübergehende Befreiung von den Einfuhrabgaben und/oder der |
Mehrwertsteuer. | Mehrwertsteuer. |
Für andere Kraftfahrzeuge als diejenigen, die ohne Entrichtung der | Für andere Kraftfahrzeuge als diejenigen, die ohne Entrichtung der |
Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr | Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr |
zugelassen sind, wird die Zulassungsbescheinigung ohne Anbringen eines | zugelassen sind, wird die Zulassungsbescheinigung ohne Anbringen eines |
Sichtvermerks des Zolls ausgestellt. | Sichtvermerks des Zolls ausgestellt. |
Wenn die Person, die die Zulassung eines Kraftfahrzeugs beantragt hat, | Wenn die Person, die die Zulassung eines Kraftfahrzeugs beantragt hat, |
nicht nachweist, dass sich das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß in Belgien | nicht nachweist, dass sich das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß in Belgien |
befindet, kann die Zulassung dieses Fahrzeugs nicht erteilt werden | befindet, kann die Zulassung dieses Fahrzeugs nicht erteilt werden |
beziehungsweise ist diese Zulassung nicht mehr gültig. | beziehungsweise ist diese Zulassung nicht mehr gültig. |
Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 11 finden keine Anwendung auf | Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 11 finden keine Anwendung auf |
Anträge auf Erhalt von Zulassungsbescheinigungen, die keine | Anträge auf Erhalt von Zulassungsbescheinigungen, die keine |
Beschreibung des Kraftfahrzeugs enthalten. Nur Kraftfahrzeuge, deren | Beschreibung des Kraftfahrzeugs enthalten. Nur Kraftfahrzeuge, deren |
Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann, dürfen ein | Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann, dürfen ein |
Zulassungskennzeichen tragen, für das eine Zulassungsbescheinigung | Zulassungskennzeichen tragen, für das eine Zulassungsbescheinigung |
ohne Beschreibung des Kraftfahrzeugs ausgestellt worden ist. | ohne Beschreibung des Kraftfahrzeugs ausgestellt worden ist. |
Inhaber von Zulassungsbescheinigungen ohne Beschreibung des | Inhaber von Zulassungsbescheinigungen ohne Beschreibung des |
Kraftfahrzeugs müssen dem Zoll auf Verlangen alle Belege in Bezug auf | Kraftfahrzeugs müssen dem Zoll auf Verlangen alle Belege in Bezug auf |
den zollrechtlichen Status der Kraftfahrzeuge in ihrem Besitz | den zollrechtlichen Status der Kraftfahrzeuge in ihrem Besitz |
vorlegen. | vorlegen. |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung |
der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr wird | der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 14 - Zulassungsbescheinigungen und Ermächtigungen, die gemäß dem | Art. 14 - Zulassungsbescheinigungen und Ermächtigungen, die gemäß dem |
in Artikel 13 erwähnten Königlichen Erlass erteilt worden sind, | in Artikel 13 erwähnten Königlichen Erlass erteilt worden sind, |
bleiben jedoch gültig. | bleiben jedoch gültig. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 16 - Unser für Finanzen zuständige Minister und Unser für | Art. 16 - Unser für Finanzen zuständige Minister und Unser für |
Mobilität und Transportwesen zuständige Minister sind, jeder für | Mobilität und Transportwesen zuständige Minister sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. April 2014 | Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. April 2014 |
Muster der in Artikel 1 erwähnten Vignette | Muster der in Artikel 1 erwähnten Vignette |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
R1. Marke und Typ des Kraftfahrzeugs | R1. Marke und Typ des Kraftfahrzeugs |
R2. Hubraum in Kubikzentimeter | R2. Hubraum in Kubikzentimeter |
R3. Fahrgestellnummer | R3. Fahrgestellnummer |
R4. Modulo 97 auf Fahrgestellnummer | R4. Modulo 97 auf Fahrgestellnummer |
R5. Nummer des Typgenehmigungsprotokolls (TGP) oder des | R5. Nummer des Typgenehmigungsprotokolls (TGP) oder des |
Typbezeichnungsprotokolls (TBP) | Typbezeichnungsprotokolls (TBP) |
R6. Freigabe der TPG-Nummer | R6. Freigabe der TPG-Nummer |
R7. Fahrzeugart | R7. Fahrzeugart |
R8. Kraftstoff/Energiequelle gemäß folgenden Codes angeben: | R8. Kraftstoff/Energiequelle gemäß folgenden Codes angeben: |
1. Benzin | 1. Benzin |
9. Wasserstoff | 9. Wasserstoff |
2. Gasöl (Diesel) | 2. Gasöl (Diesel) |
10. Gemisch | 10. Gemisch |
3. Flüssiggas (LPG) | 3. Flüssiggas (LPG) |
11. Diesel + LPG | 11. Diesel + LPG |
4. Elektrizität | 4. Elektrizität |
12. Hybrid (LPG + Elektrizität) | 12. Hybrid (LPG + Elektrizität) |
5. Sonstiges | 5. Sonstiges |
13. Bioethanol | 13. Bioethanol |
6. Erdgas | 6. Erdgas |
14. Hybrid (Wasserstoff + Elektrizität) | 14. Hybrid (Wasserstoff + Elektrizität) |
7. Hybrid (Benzin + Elektrizität) | 7. Hybrid (Benzin + Elektrizität) |
15. Erdgas + Benzin | 15. Erdgas + Benzin |
8. Hybrid (Diesel + Elektrizität) | 8. Hybrid (Diesel + Elektrizität) |
R9. Datum der Erstinbetriebnahme | R9. Datum der Erstinbetriebnahme |
R10. Angabe des Zolldienstes | R10. Angabe des Zolldienstes |
R11. Nummer des Zolldienstes | R11. Nummer des Zolldienstes |
R12. NAME und Vornamen des Mehrwertsteuerempfängers | R12. NAME und Vornamen des Mehrwertsteuerempfängers |
R13. Verweise auf Belege in Bezug auf zollrechtlichen Status des | R13. Verweise auf Belege in Bezug auf zollrechtlichen Status des |
Fahrzeugs | Fahrzeugs |
R14. Anderes Land und Nummer des ausländischen Zulassungskennzeichens | R14. Anderes Land und Nummer des ausländischen Zulassungskennzeichens |
S5. Sonstige Vermerke | S5. Sonstige Vermerke |
_____________ | _____________ |
NB: Die Rubriken R4, R5, R6 und R7 müssen nicht vom Zoll ausgefüllt | NB: Die Rubriken R4, R5, R6 und R7 müssen nicht vom Zoll ausgefüllt |
werden. | werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. April 2014 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. April 2014 beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |