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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/04/2014
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Koninklijk besluit betreffende de verificatie van het regelmatig aanwezig zijn van motorvoertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la vérification de la situation régulière des véhicules à moteur. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
4 APRIL 2014. - Koninklijk besluit betreffende de verificatie van het 4 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la vérification de la situation
regelmatig aanwezig zijn van motorvoertuigen. - Duitse vertaling régulière des véhicules à moteur. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 4 april 2014 betreffende de verificatie van het regelmatig l'arrêté royal du 4 avril 2014 relatif à la vérification de la
aanwezig zijn van motorvoertuigen (Belgisch Staatsblad van 7 mei situation régulière des véhicules à moteur (Moniteur belge du 7 mai
2014). 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Prüfung der regulären 4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Prüfung der regulären
Situation von Kraftfahrzeugen Situation von Kraftfahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über
Zölle und Akzisen, des Artikels 204 §§ 1, 2 und 6; Zölle und Akzisen, des Artikels 204 §§ 1, 2 und 6;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53nonies § 2, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53nonies § 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels
63bis Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und 63bis Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und
abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003; abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die
Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr; Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April
2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember 2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember
2005, 27. Januar 2008, 22. Dezember 2009, 2. November 2010, 6. 2005, 27. Januar 2008, 22. Dezember 2009, 2. November 2010, 6.
November 2010, 7. März 2012, 7. Mai 2013, 12. Juli 2013 und 30. August November 2010, 7. März 2012, 7. Mai 2013, 12. Juli 2013 und 30. August
2013; 2013;
In der Erwägung, dass gemäß Artikel 320 Buchstabe a der Verordnung In der Erwägung, dass gemäß Artikel 320 Buchstabe a der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften der Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften der
Gemeinschaftscharakter eines Kraftfahrzeugs durch die Merkmale der Gemeinschaftscharakter eines Kraftfahrzeugs durch die Merkmale der
Zulassung dieses Kraftfahrzeugs, wie sie aus der Zulassung dieses Kraftfahrzeugs, wie sie aus der
Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls dem Nummernschild dieses Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls dem Nummernschild dieses
Fahrzeugs ersichtlich sind, zu ermitteln ist; Fahrzeugs ersichtlich sind, zu ermitteln ist;
In der Erwägung, dass es zur Bestimmung des in Artikel 4 Nr. 7 der In der Erwägung, dass es zur Bestimmung des in Artikel 4 Nr. 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten
Gemeinschaftscharakters erforderlich ist, dass der Zoll die Situation Gemeinschaftscharakters erforderlich ist, dass der Zoll die Situation
der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr
geltenden Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmaßnahmen überprüft; geltenden Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmaßnahmen überprüft;
Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen
Wirtschaftsunion vom 13. Februar 2014; Wirtschaftsunion vom 13. Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.919/3 des Staatsrates vom 27. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.919/3 des Staatsrates vom 27. März
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass
Einführer, Monteure oder Hersteller von Kleinkrafträdern in der Lage Einführer, Monteure oder Hersteller von Kleinkrafträdern in der Lage
sein müssen, rechtzeitig vor dem 31. März 2014 - dem Datum, an dem die sein müssen, rechtzeitig vor dem 31. März 2014 - dem Datum, an dem die
DIV die Zulassung von Kleinkrafträdern einführt - die im DIV die Zulassung von Kleinkrafträdern einführt - die im
Ministeriellen Erlass vorgesehene Ermächtigung rechtsgültig und Ministeriellen Erlass vorgesehene Ermächtigung rechtsgültig und
fristgerecht zu beantragen und zu erhalten. Andernfalls besteht für fristgerecht zu beantragen und zu erhalten. Andernfalls besteht für
sie das Risiko, dass Fahrzeuge, die sie ab dem 31. März 2014 sie das Risiko, dass Fahrzeuge, die sie ab dem 31. März 2014
verkaufen, nicht zugelassen werden können, was ihrem Image schaden verkaufen, nicht zugelassen werden können, was ihrem Image schaden
würde und wovon ihre Kunden die Leidtragenden wären. würde und wovon ihre Kunden die Leidtragenden wären.
Durch die Veröffentlichung beider Erlasse im Belgischen Staatsblatt Durch die Veröffentlichung beider Erlasse im Belgischen Staatsblatt
vor dem 31. März 2014 ist es der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vor dem 31. März 2014 ist es der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
außerdem möglich, alle betroffenen Dienste rechtzeitig über die außerdem möglich, alle betroffenen Dienste rechtzeitig über die
jeweiligen Änderungen zu informieren; jeweiligen Änderungen zu informieren;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.447/3 des Staatsrates vom 26. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.447/3 des Staatsrates vom 26. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen
und Unseres Staatssekretärs für Mobilität und Unseres Staatssekretärs für Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für Kraftfahrzeuge, die in Belgien zugelassen werden Artikel 1 - Für Kraftfahrzeuge, die in Belgien zugelassen werden
sollen, muss vom zuständigen Zolldienst eine Vignette gemäß dem Muster sollen, muss vom zuständigen Zolldienst eine Vignette gemäß dem Muster
in der Anlage ausgestellt werden, die auf den Zulassungsantrag zu in der Anlage ausgestellt werden, die auf den Zulassungsantrag zu
kleben ist. kleben ist.
Zur Nachprüfung der Richtigkeit und Echtheit der Angaben, die für das Zur Nachprüfung der Richtigkeit und Echtheit der Angaben, die für das
Ausfüllen der in Absatz 1 erwähnten Vignette erforderlich sind, kann Ausfüllen der in Absatz 1 erwähnten Vignette erforderlich sind, kann
der zuständige Zolldienst sich alle zweckdienlichen Unterlagen der zuständige Zolldienst sich alle zweckdienlichen Unterlagen
vorlegen lassen und Kraftfahrzeuge einer physischen Kontrolle vorlegen lassen und Kraftfahrzeuge einer physischen Kontrolle
unterziehen. unterziehen.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Anhänger Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Anhänger
und Auflieger mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt. und Auflieger mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt.
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette dient als Nachweis für den Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette dient als Nachweis für den
in Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. in Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.
Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten
Gemeinschaftscharakter des Fahrzeugs und verweist auf die zu diesem Gemeinschaftscharakter des Fahrzeugs und verweist auf die zu diesem
Zweck gelieferten Belege: Zweck gelieferten Belege:
1. entweder die Zollpapiere in Bezug auf die Einfuhr des 1. entweder die Zollpapiere in Bezug auf die Einfuhr des
Kraftfahrzeugs oder die Einfuhr der Teile für dessen Zusammenbau oder Kraftfahrzeugs oder die Einfuhr der Teile für dessen Zusammenbau oder
Bau, mit denen überprüft werden kann, ob es hinsichtlich der Bau, mit denen überprüft werden kann, ob es hinsichtlich der
Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr geltenden Verbots-, Beschränkungs- Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr geltenden Verbots-, Beschränkungs-
und Kontrollmaßnahmen ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien und Kontrollmaßnahmen ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt worden ist, Verkehr überführt worden ist,
2. oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 2. oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellte Zulassungsbescheinigung, durch die der ausgestellte Zulassungsbescheinigung, durch die der
Gemeinschaftscharakter nachgewiesen wird, Gemeinschaftscharakter nachgewiesen wird,
3. oder die Rechnung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb 3. oder die Rechnung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb
des Kraftfahrzeugs des Kraftfahrzeugs
4. oder Handelsdokumente oder andere Nachweise. 4. oder Handelsdokumente oder andere Nachweise.
Art. 4 - Die in Artikel 1 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für: Art. 4 - Die in Artikel 1 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für:
1. gebrauchte Kraftfahrzeuge, die in Belgien weiterverkauft oder 1. gebrauchte Kraftfahrzeuge, die in Belgien weiterverkauft oder
anderweitig überlassen werden und auf den Namen des neuen Eigentümers anderweitig überlassen werden und auf den Namen des neuen Eigentümers
oder Benutzers erneut zugelassen werden und für die bei einer früheren oder Benutzers erneut zugelassen werden und für die bei einer früheren
Zulassung in Belgien ohne Mehrwertsteuerbefreiung nachweislich eine in Zulassung in Belgien ohne Mehrwertsteuerbefreiung nachweislich eine in
Artikel 1 erwähnte Vignette ausgestellt wurde, vorausgesetzt, dass Artikel 1 erwähnte Vignette ausgestellt wurde, vorausgesetzt, dass
diese Kraftfahrzeuge das Land seit dieser Zulassung lediglich im diese Kraftfahrzeuge das Land seit dieser Zulassung lediglich im
internationalen Verkehr ohne Wechsel des Eigentümers verlassen haben, internationalen Verkehr ohne Wechsel des Eigentümers verlassen haben,
2. Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben 2. Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben
vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind. vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind.
Art. 5 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette hat einen grünen Art. 5 - Die in Artikel 1 erwähnte Vignette hat einen grünen
Sicherheitsuntergrund. Sicherheitsuntergrund.
Sie darf keine Änderungen, Berichtigungen, Streichungen, Übermalungen Sie darf keine Änderungen, Berichtigungen, Streichungen, Übermalungen
oder sonstigen Veränderungen aufweisen. oder sonstigen Veränderungen aufweisen.
Art. 6 - Bei Verlust oder Diebstahl der in Artikel 1 erwähnten Art. 6 - Bei Verlust oder Diebstahl der in Artikel 1 erwähnten
Vignette stellt der Zoll, der die ursprüngliche Vignette ausgestellt Vignette stellt der Zoll, der die ursprüngliche Vignette ausgestellt
hat, ein Duplikat aus. Diese neue Vignette ist mit dem Vermerk hat, ein Duplikat aus. Diese neue Vignette ist mit dem Vermerk
"DUPLIKAT" in rot zu versehen, der nur mit Erlaubnis des bei der "DUPLIKAT" in rot zu versehen, der nur mit Erlaubnis des bei der
Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des Föderalen Öffentlichen Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen angesiedelten Zolldienstes Dienstes Mobilität und Transportwesen angesiedelten Zolldienstes
angebracht werden darf. angebracht werden darf.
Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder, unter den von ihm bestimmten Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder, unter den von ihm bestimmten
Bedingungen, sein Beauftragter kann Einführer, Monteure oder Bedingungen, sein Beauftragter kann Einführer, Monteure oder
Hersteller von Kraftfahrzeugen ermächtigen: Hersteller von Kraftfahrzeugen ermächtigen:
a) die in Artikel 1 erwähnte Vignette selbst auszufüllen, a) die in Artikel 1 erwähnte Vignette selbst auszufüllen,
b) stattdessen die von ihnen in einem elektronischen Signal b) stattdessen die von ihnen in einem elektronischen Signal
gesammelten Daten durch das zu diesem Zweck eingeführte Verfahren der gesammelten Daten durch das zu diesem Zweck eingeführte Verfahren der
elektronischen Datenübertragung an den Föderalen Öffentlichen Dienst elektronischen Datenübertragung an den Föderalen Öffentlichen Dienst
Mobilität und Transportwesen zu übermitteln. Dieses elektronische Mobilität und Transportwesen zu übermitteln. Dieses elektronische
Signal ersetzt die in Artikel 1 erwähnte Vignette und enthält unter Signal ersetzt die in Artikel 1 erwähnte Vignette und enthält unter
anderem die Daten aus den Rubriken R1 bis R5, R7, R8 und R12 dieser anderem die Daten aus den Rubriken R1 bis R5, R7, R8 und R12 dieser
Vignette. Vignette.
Art. 8 - Einführer, Monteure oder Hersteller, die aufgrund von Artikel Art. 8 - Einführer, Monteure oder Hersteller, die aufgrund von Artikel
7 ermächtigt worden sind, selbst Vignetten auszufüllen, verfügen unter 7 ermächtigt worden sind, selbst Vignetten auszufüllen, verfügen unter
den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen über diese den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen über diese
Dokumente. Dokumente.
Art. 9 - In Artikel 7 erwähnte Einführer, Monteure oder Hersteller von Art. 9 - In Artikel 7 erwähnte Einführer, Monteure oder Hersteller von
Kraftfahrzeugen müssen dem Zoll auf Verlangen alle Unterlagen Kraftfahrzeugen müssen dem Zoll auf Verlangen alle Unterlagen
vorlegen, die er als erforderlich erachtet, oder ihm Zugang zu ihren vorlegen, die er als erforderlich erachtet, oder ihm Zugang zu ihren
Geschäftsbüchern gewähren. Geschäftsbüchern gewähren.
Art. 10 - Wird für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der Art. 10 - Wird für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der
Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr
zugelassen sind, eine Zulassung beantragt, versieht der Zoll den zugelassen sind, eine Zulassung beantragt, versieht der Zoll den
Zulassungsantrag mit dem Code des belgischen Zolldienstes, einer Zulassungsantrag mit dem Code des belgischen Zolldienstes, einer
Referenznummer und Angaben, die sich auf den zollrechtlichen Status Referenznummer und Angaben, die sich auf den zollrechtlichen Status
und den Wert des Kraftfahrzeugs und das Anfangs- und Enddatum der und den Wert des Kraftfahrzeugs und das Anfangs- und Enddatum der
Befreiung beziehen. Befreiung beziehen.
Art. 11 - Für jedes Kraftfahrzeug, für das eine Zulassung beantragt Art. 11 - Für jedes Kraftfahrzeug, für das eine Zulassung beantragt
wird, ist der bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des wird, ist der bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen
angesiedelte Zolldienst für die Kontrolle des Zulassungsantrags angesiedelte Zolldienst für die Kontrolle des Zulassungsantrags
hinsichtlich der Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften zuständig. hinsichtlich der Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften zuständig.
Für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben und/oder Für Kraftfahrzeuge, die ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben und/oder
der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind, achtet der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr zugelassen sind, achtet
der vorerwähnte Zolldienst darauf, dass ein Kennzeichen für der vorerwähnte Zolldienst darauf, dass ein Kennzeichen für
vorübergehende Zulassungen ausgestellt wird und dass auf der vorübergehende Zulassungen ausgestellt wird und dass auf der
Zulassungsbescheinigung der Vermerk "Zoll - Vorübergehende Zulassungsbescheinigung der Vermerk "Zoll - Vorübergehende
Abgabenbefreiung" und die in Artikel 10 erwähnten Angaben angebracht Abgabenbefreiung" und die in Artikel 10 erwähnten Angaben angebracht
werden. werden.
Die Zulassungsbescheinigung gilt in diesem Fall als Zollpapier für die Die Zulassungsbescheinigung gilt in diesem Fall als Zollpapier für die
vorübergehende Befreiung von den Einfuhrabgaben und/oder der vorübergehende Befreiung von den Einfuhrabgaben und/oder der
Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer.
Für andere Kraftfahrzeuge als diejenigen, die ohne Entrichtung der Für andere Kraftfahrzeuge als diejenigen, die ohne Entrichtung der
Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr Einfuhrabgaben und/oder der Mehrwertsteuer vorübergehend zur Einfuhr
zugelassen sind, wird die Zulassungsbescheinigung ohne Anbringen eines zugelassen sind, wird die Zulassungsbescheinigung ohne Anbringen eines
Sichtvermerks des Zolls ausgestellt. Sichtvermerks des Zolls ausgestellt.
Wenn die Person, die die Zulassung eines Kraftfahrzeugs beantragt hat, Wenn die Person, die die Zulassung eines Kraftfahrzeugs beantragt hat,
nicht nachweist, dass sich das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß in Belgien nicht nachweist, dass sich das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß in Belgien
befindet, kann die Zulassung dieses Fahrzeugs nicht erteilt werden befindet, kann die Zulassung dieses Fahrzeugs nicht erteilt werden
beziehungsweise ist diese Zulassung nicht mehr gültig. beziehungsweise ist diese Zulassung nicht mehr gültig.
Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 11 finden keine Anwendung auf Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 11 finden keine Anwendung auf
Anträge auf Erhalt von Zulassungsbescheinigungen, die keine Anträge auf Erhalt von Zulassungsbescheinigungen, die keine
Beschreibung des Kraftfahrzeugs enthalten. Nur Kraftfahrzeuge, deren Beschreibung des Kraftfahrzeugs enthalten. Nur Kraftfahrzeuge, deren
Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann, dürfen ein Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann, dürfen ein
Zulassungskennzeichen tragen, für das eine Zulassungsbescheinigung Zulassungskennzeichen tragen, für das eine Zulassungsbescheinigung
ohne Beschreibung des Kraftfahrzeugs ausgestellt worden ist. ohne Beschreibung des Kraftfahrzeugs ausgestellt worden ist.
Inhaber von Zulassungsbescheinigungen ohne Beschreibung des Inhaber von Zulassungsbescheinigungen ohne Beschreibung des
Kraftfahrzeugs müssen dem Zoll auf Verlangen alle Belege in Bezug auf Kraftfahrzeugs müssen dem Zoll auf Verlangen alle Belege in Bezug auf
den zollrechtlichen Status der Kraftfahrzeuge in ihrem Besitz den zollrechtlichen Status der Kraftfahrzeuge in ihrem Besitz
vorlegen. vorlegen.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung
der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr wird der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 14 - Zulassungsbescheinigungen und Ermächtigungen, die gemäß dem Art. 14 - Zulassungsbescheinigungen und Ermächtigungen, die gemäß dem
in Artikel 13 erwähnten Königlichen Erlass erteilt worden sind, in Artikel 13 erwähnten Königlichen Erlass erteilt worden sind,
bleiben jedoch gültig. bleiben jedoch gültig.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 16 - Unser für Finanzen zuständige Minister und Unser für Art. 16 - Unser für Finanzen zuständige Minister und Unser für
Mobilität und Transportwesen zuständige Minister sind, jeder für Mobilität und Transportwesen zuständige Minister sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. April 2014 Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. April 2014
Muster der in Artikel 1 erwähnten Vignette Muster der in Artikel 1 erwähnten Vignette
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
R1. Marke und Typ des Kraftfahrzeugs R1. Marke und Typ des Kraftfahrzeugs
R2. Hubraum in Kubikzentimeter R2. Hubraum in Kubikzentimeter
R3. Fahrgestellnummer R3. Fahrgestellnummer
R4. Modulo 97 auf Fahrgestellnummer R4. Modulo 97 auf Fahrgestellnummer
R5. Nummer des Typgenehmigungsprotokolls (TGP) oder des R5. Nummer des Typgenehmigungsprotokolls (TGP) oder des
Typbezeichnungsprotokolls (TBP) Typbezeichnungsprotokolls (TBP)
R6. Freigabe der TPG-Nummer R6. Freigabe der TPG-Nummer
R7. Fahrzeugart R7. Fahrzeugart
R8. Kraftstoff/Energiequelle gemäß folgenden Codes angeben: R8. Kraftstoff/Energiequelle gemäß folgenden Codes angeben:
1. Benzin 1. Benzin
9. Wasserstoff 9. Wasserstoff
2. Gasöl (Diesel) 2. Gasöl (Diesel)
10. Gemisch 10. Gemisch
3. Flüssiggas (LPG) 3. Flüssiggas (LPG)
11. Diesel + LPG 11. Diesel + LPG
4. Elektrizität 4. Elektrizität
12. Hybrid (LPG + Elektrizität) 12. Hybrid (LPG + Elektrizität)
5. Sonstiges 5. Sonstiges
13. Bioethanol 13. Bioethanol
6. Erdgas 6. Erdgas
14. Hybrid (Wasserstoff + Elektrizität) 14. Hybrid (Wasserstoff + Elektrizität)
7. Hybrid (Benzin + Elektrizität) 7. Hybrid (Benzin + Elektrizität)
15. Erdgas + Benzin 15. Erdgas + Benzin
8. Hybrid (Diesel + Elektrizität) 8. Hybrid (Diesel + Elektrizität)
R9. Datum der Erstinbetriebnahme R9. Datum der Erstinbetriebnahme
R10. Angabe des Zolldienstes R10. Angabe des Zolldienstes
R11. Nummer des Zolldienstes R11. Nummer des Zolldienstes
R12. NAME und Vornamen des Mehrwertsteuerempfängers R12. NAME und Vornamen des Mehrwertsteuerempfängers
R13. Verweise auf Belege in Bezug auf zollrechtlichen Status des R13. Verweise auf Belege in Bezug auf zollrechtlichen Status des
Fahrzeugs Fahrzeugs
R14. Anderes Land und Nummer des ausländischen Zulassungskennzeichens R14. Anderes Land und Nummer des ausländischen Zulassungskennzeichens
S5. Sonstige Vermerke S5. Sonstige Vermerke
_____________ _____________
NB: Die Rubriken R4, R5, R6 und R7 müssen nicht vom Zoll ausgefüllt NB: Die Rubriken R4, R5, R6 und R7 müssen nicht vom Zoll ausgefüllt
werden. werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. April 2014 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. April 2014 beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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