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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 oktober 2017 tot uitvoering van de wet van 7 mei 2017 betreffende klinische proeven met geneesmiddelen voor menselijk gebruik. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 octobre 2017 portant exécution de la loi du 7 mai 2017 relative aux essais cliniques de médicaments à usage humain. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN 3 NOVEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 oktober 2017 tot uitvoering van de wet van 7 mei 2017 betreffende klinische proeven met geneesmiddelen voor menselijk gebruik. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 november 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 oktober 2017 tot uitvoering van de wet van 7 mei 2017 betreffende klinische proeven met geneesmiddelen voor menselijk | AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 3 NOVEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 octobre 2017 portant exécution de la loi du 7 mai 2017 relative aux essais cliniques de médicaments à usage humain. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 novembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 9 octobre 2017 portant exécution de la loi du 7 mai 2017 relative aux |
gebruik (Belgisch Staatsblad van 3 december 2019). | essais cliniques de médicaments à usage humain (Moniteur belge du 3 |
décembre 2019). | |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
3. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur Ausführung des Gesetzes vom 7. Mai | Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur Ausführung des Gesetzes vom 7. Mai |
2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln | 2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Königlichem Erlass, der Eurer Majestät zur | mit vorliegendem Königlichem Erlass, der Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorgelegt wird, werden verschiedene Abänderungen des | Unterschrift vorgelegt wird, werden verschiedene Abänderungen des |
Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln | vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln |
vorgenommen. Der Staatsrat hat am 11. Juli 2019 ein Gutachten Nr. | vorgenommen. Der Staatsrat hat am 11. Juli 2019 ein Gutachten Nr. |
66.344/3 über den Entwurf des vorliegenden Erlasses abgegeben. | 66.344/3 über den Entwurf des vorliegenden Erlasses abgegeben. |
Der Artikel, der kommentiert werden sollte, ist Artikel 6 des | Der Artikel, der kommentiert werden sollte, ist Artikel 6 des |
Erlasses, durch den die Artikel 45/1 und 45/2 in den vorerwähnten | Erlasses, durch den die Artikel 45/1 und 45/2 in den vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2017 eingefügt werden. Artikel 6 ist | Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2017 eingefügt werden. Artikel 6 ist |
eine Anpassung von Artikel 5 des dem Staatsrat vorgelegten | eine Anpassung von Artikel 5 des dem Staatsrat vorgelegten |
Erlassentwurfs infolge der Bemerkungen des Staatsrats. | Erlassentwurfs infolge der Bemerkungen des Staatsrats. |
Zunächst einmal kann der Bemerkung 7.2.1. Absatz 1 des Gutachtens des | Zunächst einmal kann der Bemerkung 7.2.1. Absatz 1 des Gutachtens des |
Staatsrats nicht Folge geleistet werden. Die Durchführungsverordnung | Staatsrats nicht Folge geleistet werden. Die Durchführungsverordnung |
(EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 über die Einzelheiten | (EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 über die Einzelheiten |
der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis | der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und | gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und |
des Rates betrifft, wie die Überschrift besagt, nur die | des Rates betrifft, wie die Überschrift besagt, nur die |
Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis. Wie dem | Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis. Wie dem |
Staatsrat dargelegt wurde, ist diese gute klinische Praxis sehr weit | Staatsrat dargelegt wurde, ist diese gute klinische Praxis sehr weit |
gefasst (siehe ihre Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 30 | gefasst (siehe ihre Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 30 |
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014). Was das vom Staatsrat angesprochene | der Verordnung (EU) Nr. 536/2014). Was das vom Staatsrat angesprochene |
Beispiel betrifft, nämlich den Schutz der Rechte und das Wohlergehen | Beispiel betrifft, nämlich den Schutz der Rechte und das Wohlergehen |
der Prüfungsteilnehmer, fallen diese Bestimmungen in der Tat unter die | der Prüfungsteilnehmer, fallen diese Bestimmungen in der Tat unter die |
gute klinische Praxis. Es gibt also nur zwei Arten von Inspektionen im | gute klinische Praxis. Es gibt also nur zwei Arten von Inspektionen im |
Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments | Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit | und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit |
Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG: | Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG: |
Inspektionen hinsichtlich der guten klinischen Praxis und Inspektionen | Inspektionen hinsichtlich der guten klinischen Praxis und Inspektionen |
hinsichtlich der guten Herstellungspraxis. | hinsichtlich der guten Herstellungspraxis. |
In Artikel 5 des dem Staatsrat vorgelegten Entwurfs war beabsichtigt, | In Artikel 5 des dem Staatsrat vorgelegten Entwurfs war beabsichtigt, |
sowohl Artikel 3 Absatz 1 als auch Artikel 7 Absatz 1 der | sowohl Artikel 3 Absatz 1 als auch Artikel 7 Absatz 1 der |
Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 umzusetzen. Wie der Staatsrat | Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 umzusetzen. Wie der Staatsrat |
unter Punkt 7.2.2 Absatz 1 seines Gutachtens anmerkt, ist es | unter Punkt 7.2.2 Absatz 1 seines Gutachtens anmerkt, ist es |
vorzuziehen, dem Wortlaut der Verordnung zu folgen. Aus diesem Grund | vorzuziehen, dem Wortlaut der Verordnung zu folgen. Aus diesem Grund |
werden in Artikel 6 des Entwurfs Artikel 45/1 zur Umsetzung von | werden in Artikel 6 des Entwurfs Artikel 45/1 zur Umsetzung von |
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung und Artikel 46/1 zur Umsetzung von | Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung und Artikel 46/1 zur Umsetzung von |
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung eingefügt. | Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung eingefügt. |
Die Übertragung der Befugnis zur Festlegung geeigneter | Die Übertragung der Befugnis zur Festlegung geeigneter |
Inspektionsverfahren und zur Einrichtung eines geeigneten | Inspektionsverfahren und zur Einrichtung eines geeigneten |
Qualitätssicherungssystems an die FAAG ist akzeptabel, da die | Qualitätssicherungssystems an die FAAG ist akzeptabel, da die |
Einführung dieser Verfahren und dieses Qualitätssicherungssystems | Einführung dieser Verfahren und dieses Qualitätssicherungssystems |
hauptsächlich technische Aspekte betrifft, die nur die FAAG angemessen | hauptsächlich technische Aspekte betrifft, die nur die FAAG angemessen |
beherrscht. Die Inspektionsverfahren werden auf der Grundlage | beherrscht. Die Inspektionsverfahren werden auf der Grundlage |
verschiedener ISO-Verfahren entwickelt, die entsprechend den | verschiedener ISO-Verfahren entwickelt, die entsprechend den |
Besonderheiten der Inspektionen hinsichtlich der guten klinischen | Besonderheiten der Inspektionen hinsichtlich der guten klinischen |
Praxis näher bestimmt werden. Diese Verfahren können mit den Verfahren | Praxis näher bestimmt werden. Diese Verfahren können mit den Verfahren |
verglichen werden, die in der für Inspektionen hinsichtlich der guten | verglichen werden, die in der für Inspektionen hinsichtlich der guten |
Herstellungspraxis für Arzneimittel bestehenden "Compilation of | Herstellungspraxis für Arzneimittel bestehenden "Compilation of |
Community Procedures On Inspections and Exchange of Information" | Community Procedures On Inspections and Exchange of Information" |
aufgenommen sind. Das einzurichtende Qualitätssicherungssystem hat | aufgenommen sind. Das einzurichtende Qualitätssicherungssystem hat |
ebenfalls einen besonders technischen Charakter, wodurch eine | ebenfalls einen besonders technischen Charakter, wodurch eine |
Integration in das bestehende Qualitätssicherungssystem der FAAG | Integration in das bestehende Qualitätssicherungssystem der FAAG |
gerechtfertigt ist. | gerechtfertigt ist. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
3. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur Ausführung des Gesetzes vom 7. Mai | Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur Ausführung des Gesetzes vom 7. Mai |
2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln | 2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit |
Humanarzneimitteln, der Artikel 6 § 3 Absätze 1 und 3, 9 § 1 Absatz 6, | Humanarzneimitteln, der Artikel 6 § 3 Absätze 1 und 3, 9 § 1 Absatz 6, |
28, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 4; | 28, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit | des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit |
Humanarzneimitteln; | Humanarzneimitteln; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 5. März 2019; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 5. März 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 10. |
Mai 2019; | Mai 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.344/3 des Staatsrates vom 11. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.344/3 des Staatsrates vom 11. Juli |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur | Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 2017 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit | Ausführung des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit |
Humanarzneimitteln wird wie folgt ersetzt: | Humanarzneimitteln wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - Um für die Bewertung der Prüfungen der Phase 1 | "Art. 5 - § 1 - Um für die Bewertung der Prüfungen der Phase 1 |
zugelassen zu werden, muss die Ethik-Kommission unter den in Artikel 6 | zugelassen zu werden, muss die Ethik-Kommission unter den in Artikel 6 |
§ 2 des Gesetzes erwähnten Mitgliedern oder darüber hinaus mindestens | § 2 des Gesetzes erwähnten Mitgliedern oder darüber hinaus mindestens |
folgende Mitglieder umfassen: | folgende Mitglieder umfassen: |
1. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der klinischen | 1. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der klinischen |
Pharmakologie verfügt, | Pharmakologie verfügt, |
2. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der Bewertung | 2. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der Bewertung |
oder der Durchführung klinischer Prüfungen der Phase I verfügt. | oder der Durchführung klinischer Prüfungen der Phase I verfügt. |
§ 2 - Um für die Bewertung der Prüfungen der Phase 1 zugelassen zu | § 2 - Um für die Bewertung der Prüfungen der Phase 1 zugelassen zu |
werden, muss die Ethik-Kommission darüber hinaus zusätzlich zu den in | werden, muss die Ethik-Kommission darüber hinaus zusätzlich zu den in |
Artikel 6 § 2 des Gesetzes und in § 1 erwähnten Mitgliedern mindestens | Artikel 6 § 2 des Gesetzes und in § 1 erwähnten Mitgliedern mindestens |
einen Vertreter der gesunden Freiwilligen umfassen. | einen Vertreter der gesunden Freiwilligen umfassen. |
Der Vertreter der gesunden Freiwilligen muss an klinischen Prüfungen | Der Vertreter der gesunden Freiwilligen muss an klinischen Prüfungen |
der Phase I teilgenommen haben. Dabei darf es sich nicht um eine | der Phase I teilgenommen haben. Dabei darf es sich nicht um eine |
Fachkraft der Gesundheitspflege im Sinne des am 10. Mai 2015 | Fachkraft der Gesundheitspflege im Sinne des am 10. Mai 2015 |
koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
handeln. | handeln. |
Der Vertreter der gesunden Freiwilligen darf nicht als Proband an den | Der Vertreter der gesunden Freiwilligen darf nicht als Proband an den |
klinischen Prüfungen teilnehmen, die von der Ethik-Kommission, der er | klinischen Prüfungen teilnehmen, die von der Ethik-Kommission, der er |
angehört, bewertet werden." | angehört, bewertet werden." |
Art. 2 - Artikel 6 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch | Art. 2 - Artikel 6 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Wenn jedoch aus dem Prüfplan der klinischen Prüfung der Phase 1 | "Wenn jedoch aus dem Prüfplan der klinischen Prüfung der Phase 1 |
hervorgeht, dass diese nur an Patienten durchgeführt wird, ist die | hervorgeht, dass diese nur an Patienten durchgeführt wird, ist die |
Ethik-Kommission auch in Abwesenheit des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 | Ethik-Kommission auch in Abwesenheit des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnten Vertreters der gesunden Freiwilligen beschlussfähig." | erwähnten Vertreters der gesunden Freiwilligen beschlussfähig." |
Art. 3 - In Kapitel 3 desselben Erlasses werden die Artikel 29/1 bis | Art. 3 - In Kapitel 3 desselben Erlasses werden die Artikel 29/1 bis |
29/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 29/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 29/1 - Um vom Minister gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes | "Art. 29/1 - Um vom Minister gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes |
vom 7. Mai 2017 als Mitglied des Kollegiums ernannt zu werden, muss | vom 7. Mai 2017 als Mitglied des Kollegiums ernannt zu werden, muss |
der Sachverständige für Qualitätskontrollsysteme: | der Sachverständige für Qualitätskontrollsysteme: |
1. eine Zertifizierung im Bereich gute klinische Praxis erhalten | 1. eine Zertifizierung im Bereich gute klinische Praxis erhalten |
haben, die zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht älter als zwei Jahre | haben, die zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht älter als zwei Jahre |
ist, | ist, |
2. zum Zeitpunkt seiner Ernennung über eine Erfahrung von mindestens | 2. zum Zeitpunkt seiner Ernennung über eine Erfahrung von mindestens |
drei Jahren in der klinischen oder wissenschaftlichen Forschung | drei Jahren in der klinischen oder wissenschaftlichen Forschung |
verfügen, in deren Rahmen er die gute klinische Praxis, die gute | verfügen, in deren Rahmen er die gute klinische Praxis, die gute |
Herstellungspraxis für Arzneimittel oder die gute Laborpraxis | Herstellungspraxis für Arzneimittel oder die gute Laborpraxis |
einhalten und anwenden musste. | einhalten und anwenden musste. |
Um vom Minister gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai | Um vom Minister gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai |
2017 als Mitglieder des Kollegiums ernannt zu werden, müssen die in | 2017 als Mitglieder des Kollegiums ernannt zu werden, müssen die in |
Artikel 9 § 1 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnten Ärzte, die | Artikel 9 § 1 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnten Ärzte, die |
Erfahrung in der Durchführung oder Bewertung klinischer Prüfungen | Erfahrung in der Durchführung oder Bewertung klinischer Prüfungen |
haben: | haben: |
1. eine Zertifizierung im Bereich gute klinische Praxis erhalten | 1. eine Zertifizierung im Bereich gute klinische Praxis erhalten |
haben, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht älter als zwei Jahre | haben, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht älter als zwei Jahre |
ist, | ist, |
2. in den zehn Jahren vor dem Datum ihrer Ernennung Prüfer bei | 2. in den zehn Jahren vor dem Datum ihrer Ernennung Prüfer bei |
mindestens fünf klinischen Prüfungen gewesen sein oder mindestens fünf | mindestens fünf klinischen Prüfungen gewesen sein oder mindestens fünf |
klinische Prüfungen bewertet haben. | klinische Prüfungen bewertet haben. |
Um vom Minister gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai | Um vom Minister gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai |
2017 aufgrund ihrer Erfahrung mit klinischen Prüfungen der Phase I als | 2017 aufgrund ihrer Erfahrung mit klinischen Prüfungen der Phase I als |
Mitglieder des Kollegiums ernannt zu werden, müssen die in Artikel 9 § | Mitglieder des Kollegiums ernannt zu werden, müssen die in Artikel 9 § |
1 Absatz 2 erwähnten Mitglieder: | 1 Absatz 2 erwähnten Mitglieder: |
1. eine Zertifizierung hinsichtlich der in Artikel 47 Unterabsatz 2 | 1. eine Zertifizierung hinsichtlich der in Artikel 47 Unterabsatz 2 |
der Verordnung erwähnten Qualitätsstandards und ICH-Leitlinien zur | der Verordnung erwähnten Qualitätsstandards und ICH-Leitlinien zur |
guten klinischen Praxis erhalten haben, die zum Zeitpunkt ihrer | guten klinischen Praxis erhalten haben, die zum Zeitpunkt ihrer |
Ernennung nicht älter als zwei Jahre ist, | Ernennung nicht älter als zwei Jahre ist, |
2. als Mitglieder des Prüfungsteams an mindestens fünf klinischen | 2. als Mitglieder des Prüfungsteams an mindestens fünf klinischen |
Prüfungen der Phase I vor dem Datum ihrer Ernennung beteiligt gewesen | Prüfungen der Phase I vor dem Datum ihrer Ernennung beteiligt gewesen |
sein. | sein. |
Art. 29/2 - Vakanzen für ein Mandat als ordentliches Mitglied oder | Art. 29/2 - Vakanzen für ein Mandat als ordentliches Mitglied oder |
Ersatzmitglied des Kollegiums werden im Belgischen Staatsblatt | Ersatzmitglied des Kollegiums werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Die Veröffentlichung erfolgt in der Form eines Bewerberaufrufs, in dem | Die Veröffentlichung erfolgt in der Form eines Bewerberaufrufs, in dem |
mindestens die Anzahl vakanter Stellen, die erforderlichen | mindestens die Anzahl vakanter Stellen, die erforderlichen |
Fachkompetenzen und die Modalitäten für die Einreichung von | Fachkompetenzen und die Modalitäten für die Einreichung von |
Bewerbungen angegeben werden. | Bewerbungen angegeben werden. |
Art. 29/3 - Bewerbungen müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten | Art. 29/3 - Bewerbungen müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten |
nach Veröffentlichung des Aufrufs im Belgischen Staatsblatt per | nach Veröffentlichung des Aufrufs im Belgischen Staatsblatt per |
Einschreibesendung an den für die Volksgesundheit zuständigen Minister | Einschreibesendung an den für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
gerichtet werden. | gerichtet werden. |
Art. 29/4 - Bewerbungen sind nur zulässig, wenn ihnen folgende Angaben | Art. 29/4 - Bewerbungen sind nur zulässig, wenn ihnen folgende Angaben |
und Unterlagen beigefügt sind: | und Unterlagen beigefügt sind: |
1. Angabe der vakanten Stelle, für die sich der Betreffende bewirbt, | 1. Angabe der vakanten Stelle, für die sich der Betreffende bewirbt, |
2. Lebenslauf mit mindestens folgenden Angaben: | 2. Lebenslauf mit mindestens folgenden Angaben: |
a) Name, Vorname und Wohnsitz, | a) Name, Vorname und Wohnsitz, |
b) erhaltene Diplome, | b) erhaltene Diplome, |
c) alle zweckdienlichen Auskünfte, die eine Kontrolle der Eignung des | c) alle zweckdienlichen Auskünfte, die eine Kontrolle der Eignung des |
Bewerbers für die beantragte Stelle ermöglichen." | Bewerbers für die beantragte Stelle ermöglichen." |
Art. 4 - In Artikel 37 desselben Erlasses werden die Wörter "14 § 2 | Art. 4 - In Artikel 37 desselben Erlasses werden die Wörter "14 § 2 |
Absatz 2" durch die Wörter "14 § 4 Absatz 2" ersetzt. | Absatz 2" durch die Wörter "14 § 4 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 5 - In Kapitel 6 desselben Erlasses wird vor Artikel 45 ein | Art. 5 - In Kapitel 6 desselben Erlasses wird vor Artikel 45 ein |
Abschnitt 1 mit der Überschrift "Korrekturmaßnahmen" eingefügt. | Abschnitt 1 mit der Überschrift "Korrekturmaßnahmen" eingefügt. |
Art. 6 - In Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Erlasses werden die | Art. 6 - In Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Erlasses werden die |
Artikel 45/1 und 45/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 45/1 und 45/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 45/1 - Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) | "Art. 45/1 - Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) |
2017/556 legt die FAAG die relevanten Verfahren für mindestens | 2017/556 legt die FAAG die relevanten Verfahren für mindestens |
Folgendes fest: | Folgendes fest: |
a) Benennung von Sachverständigen, die die Inspektoren begleiten, wenn | a) Benennung von Sachverständigen, die die Inspektoren begleiten, wenn |
für eine Inspektion zusätzliches Fachwissen erforderlich ist, | für eine Inspektion zusätzliches Fachwissen erforderlich ist, |
b) Organisation von Inspektionen außerhalb der Union, | b) Organisation von Inspektionen außerhalb der Union, |
c) Überprüfung der Befolgung der guten klinischen Praxis; dazu gehören | c) Überprüfung der Befolgung der guten klinischen Praxis; dazu gehören |
die Modalitäten für die Untersuchung der Verfahren des | die Modalitäten für die Untersuchung der Verfahren des |
Prüfungsmanagements und der Bedingungen, unter denen die klinische | Prüfungsmanagements und der Bedingungen, unter denen die klinische |
Prüfung geplant, durchgeführt, überwacht und dokumentiert wird, sowie | Prüfung geplant, durchgeführt, überwacht und dokumentiert wird, sowie |
der Folgemaßnahmen, wie zum Beispiel eine Überprüfung einer | der Folgemaßnahmen, wie zum Beispiel eine Überprüfung einer |
Fehlerursachenanalyse für eine schwerwiegende Nichteinhaltung und die | Fehlerursachenanalyse für eine schwerwiegende Nichteinhaltung und die |
Überprüfung vom Sponsor durchgeführter Korrektur- und | Überprüfung vom Sponsor durchgeführter Korrektur- und |
Präventivmaßnahmen. | Präventivmaßnahmen. |
Die FAAG veröffentlicht diese Verfahren auf ihrer Website. | Die FAAG veröffentlicht diese Verfahren auf ihrer Website. |
Art. 45/2 - Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) | Art. 45/2 - Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) |
2017/556 richtet die FAAG ein geeignetes Qualitätssicherungssystem | 2017/556 richtet die FAAG ein geeignetes Qualitätssicherungssystem |
ein, das die Überprüfung und konsequente Überwachung der | ein, das die Überprüfung und konsequente Überwachung der |
Inspektionsverfahren gewährleistet. | Inspektionsverfahren gewährleistet. |
Die FAAG hält dieses Qualitätssicherungssystem auf dem aktuellen | Die FAAG hält dieses Qualitätssicherungssystem auf dem aktuellen |
Stand." | Stand." |
Art. 7 - Die Artikel 4 bis 6 treten an dem in Artikel 62 § 1 Absatz 1 | Art. 7 - Die Artikel 4 bis 6 treten an dem in Artikel 62 § 1 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 7. Mai 2017 erwähnten Datum in Kraft. | des Gesetzes vom 7. Mai 2017 erwähnten Datum in Kraft. |
Art. 8 - Die für die Volksgesundheit zuständige Ministerin ist mit der | Art. 8 - Die für die Volksgesundheit zuständige Ministerin ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. November 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 3. November 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |