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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/03/2011
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Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal mettant en oeuvre l'évolution des structures de contrôle du secteur financier. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 MAART 2011. - Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 89 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 MARS 2011. - Arrêté royal mettant en oeuvre l'évolution des structures de contrôle du secteur financier. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 91, 95 tot 100, 197, 256 tot 258, 297, 298, 304 tot 327, 331, 344 articles 89 à 91, 95 à 100, 197, 256 à 258, 297, 298, 304 à 327, 331,
en 351 van het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de 344 et 351 de l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre
evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector l'évolution des structures de contrôle du secteur financier (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 9 maart 2011, add. van 29 maart 2011). belge du 9 mars 2011, add. du 29 mars 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
3. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass über die Entwicklung der 3. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass über die Entwicklung der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 89 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Art. 89 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, zuletzt abgeändert Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Absätze 2 und 3 wie durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Absätze 2 und 3 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Das Kontrollamt schliesst mit der CBFA und der Belgischen "Das Kontrollamt schliesst mit der CBFA und der Belgischen
Nationalbank, was ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche betrifft, Nationalbank, was ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche betrifft,
Zusammenarbeitsabkommen über den Inhalt der von den in Artikel 43bis § Zusammenarbeitsabkommen über den Inhalt der von den in Artikel 43bis §
5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnten 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnten
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit angewandten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit angewandten
Zusatzkrankenversicherung. Zusatzkrankenversicherung.
Durch die Zusammenarbeitsabkommen werden unter anderem der Durch die Zusammenarbeitsabkommen werden unter anderem der
Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung der betreffenden Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung der betreffenden
Rechtsvorschriften geregelt." Rechtsvorschriften geregelt."
Art. 90 - Artikel 55 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt Art. 90 - Artikel 55 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der für die "Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der für die
Versicherungen zuständige Minister können darüber hinaus gemeinsam auf Versicherungen zuständige Minister können darüber hinaus gemeinsam auf
Vorschlag der CBFA einen Beobachter dieser Einrichtung sowie auf Vorschlag der CBFA einen Beobachter dieser Einrichtung sowie auf
Vorschlag der Belgischen Nationalbank einen Beobachter dieser Vorschlag der Belgischen Nationalbank einen Beobachter dieser
Einrichtung bestimmen für die in Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 Einrichtung bestimmen für die in Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12
erwähnten Angelegenheiten." erwähnten Angelegenheiten."
Art. 91 - In Artikel 59 Absatz 2 Nr. 9 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 91 - In Artikel 59 Absatz 2 Nr. 9 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden zwischen den Wörtern "der durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden zwischen den Wörtern "der
CBFA" und den Wörtern "vertrauliche Informationen" die Wörter "und der CBFA" und den Wörtern "vertrauliche Informationen" die Wörter "und der
Belgischen Nationalbank" eingefügt. Belgischen Nationalbank" eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit Verbraucherkredit
Art. 95 - Artikel 75 § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Art. 95 - Artikel 75 § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Es wird davon ausgegangen, dass Kreditinstitute, die gemäss dem "Es wird davon ausgegangen, dass Kreditinstitute, die gemäss dem
Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen, Kreditinstitute der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen,
die in § 1, § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 und § 5 erwähnten Bedingungen die in § 1, § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 und § 5 erwähnten Bedingungen
erfüllen." erfüllen."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz-
und Versicherungswesen" durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" und Versicherungswesen" durch die Wörter "Belgischen Nationalbank"
ersetzt. ersetzt.
Art. 96 - In Artikel 75bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 96 - In Artikel 75bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, werden die Wörter "Kommission durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, werden die Wörter "Kommission
für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und die Wörter für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und die Wörter
"Kommission für das Bank- und Finanzwesen" durch die entsprechende "Kommission für das Bank- und Finanzwesen" durch die entsprechende
Form der Wörter "Belgische Nationalbank" ersetzt. Form der Wörter "Belgische Nationalbank" ersetzt.
KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 97 - In Artikel 21 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 97 - In Artikel 21 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die
Wörter "auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Wörter "auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen" durch die Wörter "auf Stellungnahme der Belgischen Versicherungswesen" durch die Wörter "auf Stellungnahme der Belgischen
Nationalbank und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Nationalbank und der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" ersetzt. Versicherungswesen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" ersetzt.
Art. 98 - In Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich Art. 98 - In Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich
desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 7. Dezember 2007, werden die Wörter "bei einer Bank, einem Erlass vom 7. Dezember 2007, werden die Wörter "bei einer Bank, einem
öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer
Sparkasse, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Sparkasse, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen unterliegt" durch die Wörter "bei einem Versicherungswesen unterliegt" durch die Wörter "bei einem
Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft, die der Kontrolle der Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft, die der Kontrolle der
Belgischen Nationalbank unterliegt" ersetzt. Belgischen Nationalbank unterliegt" ersetzt.
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung und der Terrorismusfinanzierung
Art. 99 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Art. 99 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18.
Januar 2010, wird durch die Wörter ", nachstehend die 'Bank' genannt" Januar 2010, wird durch die Wörter ", nachstehend die 'Bank' genannt"
ergänzt. ergänzt.
Art. 100 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 100 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf
Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten
betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen."
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf
Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten
betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen."
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Büros für die Verarbeitung 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Büros für die Verarbeitung
finanzieller Informationen" und den Wörtern "und der Kommission für finanzieller Informationen" und den Wörtern "und der Kommission für
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" die Wörter ", der 'Bank' " das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" die Wörter ", der 'Bank' "
eingefügt. eingefügt.
4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Kommission für das Bank-, 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Kommission für das Bank-,
Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "der 'Bank' und der Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "der 'Bank' und der
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" ersetzt. Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" ersetzt.
5. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Auf Stellungnahme" und den 5. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Auf Stellungnahme" und den
Wörtern "der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" Wörtern "der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen"
die Wörter "der 'Bank' und" eingefügt. die Wörter "der 'Bank' und" eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 197 - Artikel 468 Absatz 6 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt Art. 197 - Artikel 468 Absatz 6 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und a) Die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen" werden jedes Mal durch die Wörter "Belgische Versicherungswesen" werden jedes Mal durch die Wörter "Belgische
Nationalbank" ersetzt. Nationalbank" ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Wörter "die ihr durch das Gesetz vom 2. August b) In Nr. 3 werden die Wörter "die ihr durch das Gesetz vom 2. August
2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen zuerkannt werden" durch die Wörter "die ihr Finanzdienstleistungen zuerkannt werden" durch die Wörter "die ihr
durch Gesetz zuerkannt werden" ersetzt. durch Gesetz zuerkannt werden" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
Versicherung gegen Terrorschäden Versicherung gegen Terrorschäden
Art. 256 - Artikel 13 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Art. 256 - Artikel 13 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
Versicherung gegen Terrorschäden wird wie folgt ersetzt: "In Versicherung gegen Terrorschäden wird wie folgt ersetzt: "In
Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf
alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt, Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt,
sofern diese Risiken versichert werden von Versicherungsunternehmen sofern diese Risiken versichert werden von Versicherungsunternehmen
nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen mit nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen mit
Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, deren Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, deren
Tätigkeiten in Belgien der Kontrolle der im Gesetz vom 22. Februar Tätigkeiten in Belgien der Kontrolle der im Gesetz vom 22. Februar
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank
erwähnten Belgischen Nationalbank, nachstehend die 'Bank' genannt, erwähnten Belgischen Nationalbank, nachstehend die 'Bank' genannt,
unterliegen." unterliegen."
Art. 257 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "des in Art. 257 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "des in
Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über
den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses
für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " ersetzt. für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " ersetzt.
Art. 258 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Art. 258 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "des
Ausschusses für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " Ausschusses für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' "
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2010 zur KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2010 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der
Zusatzkrankenversicherung (I) Zusatzkrankenversicherung (I)
Art. 297 - In Artikel 57 § 3 Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 26. Art. 297 - In Artikel 57 § 3 Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 26.
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der
Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) werden die Wörter "der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) werden die Wörter "der
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die
Wörter "der Belgischen Nationalbank" ersetzt. Wörter "der Belgischen Nationalbank" ersetzt.
Art. 298 - In den Artikeln 57 bis 64 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 298 - In den Artikeln 57 bis 64 desselben Gesetzes wird das Wort
"CBFA" durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. "CBFA" durch das Wort " 'Bank' " ersetzt.
KAPITEL 20 - Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen KAPITEL 20 - Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung und deren Kontrolle Altersversorgung und deren Kontrolle
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Abschnitt 3 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002 2002
Art. 304 - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 304 - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch eine zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch eine
Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"14. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des "14. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische
Nationalbank." Nationalbank."
Art. 305 - Artikel 58quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 305 - Artikel 58quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie "§ 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie
in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine
Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank'
unterliegt." unterliegt."
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit
Art. 306 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über Art. 306 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch eine abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch eine
Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"22. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des "22. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische
Nationalbank." Nationalbank."
Art. 307 - Artikel 49quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 307 - Artikel 49quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt:" folgendem Wortlaut ergänzt:"
§ 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie § 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie
in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine
Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank'
unterliegt." unterliegt."
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Art. 308 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über Art. 308 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über
die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"18. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des "18. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische
Nationalbank." Nationalbank."
Art. 309 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz Art. 309 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die CBFA trägt zur Einhaltung dieser Bestimmung bei." "Die CBFA trägt zur Einhaltung dieser Bestimmung bei."
Art. 310 - In den Artikeln 4, 22, 31, 34, 37, 38, 52 bis 56, 59 bis Art. 310 - In den Artikeln 4, 22, 31, 34, 37, 38, 52 bis 56, 59 bis
61, 64 bis 67, 70 bis 72, 77, 80, 82 bis 86, 93 bis 95, 97, 98 bis 61, 64 bis 67, 70 bis 72, 77, 80, 82 bis 86, 93 bis 95, 97, 98 bis
103, 105 bis 120, 123 bis 128, 130 bis 133, 142, 143, 145, 146, 148/1 103, 105 bis 120, 123 bis 128, 130 bis 133, 142, 143, 145, 146, 148/1
bis 150, 153, 155, 156, 158 § 1 und § 2 Absatz 1, 163, 167, 168, 171, bis 150, 153, 155, 156, 158 § 1 und § 2 Absatz 1, 163, 167, 168, 171,
173, 228 und 233 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das 173, 228 und 233 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 6. April 2010, wird das Wort "CBFA" jedes Mal durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird das Wort "CBFA" jedes Mal durch das
Wort " 'Bank' " beziehungsweise, im Fall von Artikel 22, durch die Wort " 'Bank' " beziehungsweise, im Fall von Artikel 22, durch die
Wörter "die 'Bank'" ersetzt. Wörter "die 'Bank'" ersetzt.
Art. 311 - In den Artikeln 48, 92 und 120 § 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben Art. 311 - In den Artikeln 48, 92 und 120 § 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben
Gesetzes werden die Wörter "Belgischen Nationalbank" und "Belgische Gesetzes werden die Wörter "Belgischen Nationalbank" und "Belgische
Nationalbank" jedes Mal durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. Nationalbank" jedes Mal durch das Wort " 'Bank' " ersetzt.
Art. 312 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 312 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 313 - In Artikel 56 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Art. 313 - In Artikel 56 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und
Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die 'Bank' setzt die CBFA von dem Antrag in Kenntnis und teilt ihr "Die 'Bank' setzt die CBFA von dem Antrag in Kenntnis und teilt ihr
die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 erwähnten Angaben mit." die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 erwähnten Angaben mit."
Art. 314 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 314 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die 'Bank' setzt die CBFA von ihrem Beschluss in Kenntnis." "Die 'Bank' setzt die CBFA von ihrem Beschluss in Kenntnis."
Art. 315 - In Artikel 101 desselben Gesetzes werden die Wörter ", den Art. 315 - In Artikel 101 desselben Gesetzes werden die Wörter ", den
Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und den
Bestimmungen in Sachen Auskunftspflicht gegenüber den Bestimmungen in Sachen Auskunftspflicht gegenüber den
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, deren Beaufsichtigung Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, deren Beaufsichtigung
ihrer Befugnis unterliegt," gestrichen. ihrer Befugnis unterliegt," gestrichen.
Art. 316 - In Artikel 108 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Art. 316 - In Artikel 108 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die
Wörter "in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Wörter "in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch
die Wörter "in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur die Wörter "in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur
Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt.
Art. 317 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 317 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die 'Bank' setzt die CBFA von den im vorliegenden Kapitel erwähnten "Die 'Bank' setzt die CBFA von den im vorliegenden Kapitel erwähnten
Massnahmen in Kenntnis, die sie in Bezug auf Einrichtungen der Massnahmen in Kenntnis, die sie in Bezug auf Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung ergreift." betrieblichen Altersversorgung ergreift."
Art. 318 - Artikel 130 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 318 - Artikel 130 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Mai 2009, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut vom 6. Mai 2009, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"§ 4 - Die 'Bank' setzt die CBFA von der Entziehung oder dem Verfall "§ 4 - Die 'Bank' setzt die CBFA von der Entziehung oder dem Verfall
von Rechts wegen der Zulassung in Kenntnis." von Rechts wegen der Zulassung in Kenntnis."
Art. 319 - Artikel 131 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch Art. 319 - Artikel 131 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Die 'Bank' setzt die CBFA von den von ihr auferlegten Massnahmen in "Die 'Bank' setzt die CBFA von den von ihr auferlegten Massnahmen in
Kenntnis." Kenntnis."
Art. 320 - Artikel 142 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 320 - Artikel 142 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt:" folgendem Wortlaut ergänzt:"
"Die 'Bank' setzt die CBFA von allen neuen Akten in Kenntnis, die "Die 'Bank' setzt die CBFA von allen neuen Akten in Kenntnis, die
gemäss Absatz 1 eingereicht worden sind." gemäss Absatz 1 eingereicht worden sind."
Art. 321 - In Artikel 143 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 Art. 321 - In Artikel 143 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1
und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Was die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen betrifft, holt "Was die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen betrifft, holt
die 'Bank' die Stellungnahme der CBFA ein." die 'Bank' die Stellungnahme der CBFA ein."
Art. 322 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 322 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Stellt die CBFA Unregelmässigkeiten" werden durch die 1. Die Wörter "Stellt die CBFA Unregelmässigkeiten" werden durch die
Wörter "Stellt die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Wörter "Stellt die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren
Zuständigkeitsbereich - Unregelmässigkeiten" ersetzt. Zuständigkeitsbereich - Unregelmässigkeiten" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. Die Wörter "in Abstimmung mit der CBFA" werden durch die Wörter "in 3. Die Wörter "in Abstimmung mit der CBFA" werden durch die Wörter "in
Abstimmung mit der 'Bank' beziehungsweise der CBFA" ersetzt. Abstimmung mit der 'Bank' beziehungsweise der CBFA" ersetzt.
Art. 323 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 323 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Verstösst die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trotz "Verstösst die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trotz
der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
ergriffenen Massnahmen - oder weil im Herkunftsmitgliedstaat keine ergriffenen Massnahmen - oder weil im Herkunftsmitgliedstaat keine
geeigneten Massnahmen ergriffen wurden - weiterhin gegen die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden - weiterhin gegen die
anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften,
fordert die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren fordert die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren
Zuständigkeitsbereich - die Einrichtung, nachdem sie die zuständigen Zuständigkeitsbereich - die Einrichtung, nachdem sie die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat,
auf, dem festgestellten Zustand innerhalb der von der 'Bank' auf, dem festgestellten Zustand innerhalb der von der 'Bank'
beziehungsweise der CBFA festgelegten Frist abzuhelfen." beziehungsweise der CBFA festgelegten Frist abzuhelfen."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "die CBFA," durch die Wörter "die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die CBFA," durch die Wörter "die
'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "die CBFA" durch die Wörter "die 3. In Absatz 3 werden die Wörter "die CBFA" durch die Wörter "die
'Bank' oder die CBFA" ersetzt. 'Bank' oder die CBFA" ersetzt.
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die 'Bank' und die CBFA setzen sich gegenseitig von den "Die 'Bank' und die CBFA setzen sich gegenseitig von den
Aufforderungen, die sie in Anwendung von Absatz 1 aussprechen, und den Aufforderungen, die sie in Anwendung von Absatz 1 aussprechen, und den
Massnahmen, die sie in Anwendung der Absätze 2, 3 und 5 ergreifen, in Massnahmen, die sie in Anwendung der Absätze 2, 3 und 5 ergreifen, in
Kenntnis." Kenntnis."
Art. 324 - Artikel 149 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen Art. 324 - Artikel 149 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen
3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - Die 'Bank' setzt die CBFA von den Anmahnungen, die sie in "§ 3 - Die 'Bank' setzt die CBFA von den Anmahnungen, die sie in
Anwendung von § 1 in Bezug auf eine Einrichtung der betrieblichen Anwendung von § 1 in Bezug auf eine Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung ausspricht, sowie den Übermittlungen und Altersversorgung ausspricht, sowie den Übermittlungen und
Veröffentlichungen, die sie in Anwendung von § 2 ausführt, in Veröffentlichungen, die sie in Anwendung von § 2 ausführt, in
Kenntnis." Kenntnis."
Art. 325 - Artikel 150 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 325 - Artikel 150 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 70 bis 73 des 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 70 bis 73 des
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor
und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in den Artikeln 36/9 und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in den Artikeln 36/9
bis 36/12 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des bis 36/12 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die 'Bank' setzt die CBFA von den in Anwendung der Absätze 1 und 2 "Die 'Bank' setzt die CBFA von den in Anwendung der Absätze 1 und 2
auferlegten Geldbussen in Kenntnis." auferlegten Geldbussen in Kenntnis."
Art. 326 - In Artikel 158 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Art. 326 - In Artikel 158 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das
Wort "CBFA" jedes Mal durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" Wort "CBFA" jedes Mal durch die Wörter "Belgischen Nationalbank"
ersetzt. ersetzt.
Art. 327 - Artikel 228 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 327 - Artikel 228 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", nachdem diese die Stellungnahme 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", nachdem diese die Stellungnahme
des Versicherungsausschusses beantragt hat, der durch Artikel 41 des des Versicherungsausschusses beantragt hat, der durch Artikel 41 des
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist" gestrichen. Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist" gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Der frühere Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: 3. Der frühere Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, "Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört,
kann die Frist festlegen, innerhalb derer die 'Bank' ihre kann die Frist festlegen, innerhalb derer die 'Bank' ihre
Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die
betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich." betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich."
KAPITEL 21 - Übergangsbestimmungen und verschiedene Bestimmungen KAPITEL 21 - Übergangsbestimmungen und verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
Art. 331 - In den Bestimmungen, wie sie aus den Abänderungen durch Art. 331 - In den Bestimmungen, wie sie aus den Abänderungen durch
vorliegenden Erlass hervorgehen, und in allen anderen vorliegenden Erlass hervorgehen, und in allen anderen
Gesetzesbestimmungen werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Gesetzesbestimmungen werden die Wörter "Kommission für das Bank-,
Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" durch die Wörter Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" durch die Wörter
"Autorität Finanzielle Dienste und Märkte" beziehungsweise das Wort "Autorität Finanzielle Dienste und Märkte" beziehungsweise das Wort
"FSMA" ersetzt. "FSMA" ersetzt.
In den Erlassen, Regelungen, Rundschreiben und Mitteilungen, in denen In den Erlassen, Regelungen, Rundschreiben und Mitteilungen, in denen
die CBFA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wie sie aus vorliegendem die CBFA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wie sie aus vorliegendem
Erlass hervorgehen, erwähnt wird, sind die Wörter "Kommission für das Erlass hervorgehen, erwähnt wird, sind die Wörter "Kommission für das
Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" als Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" als
"Autorität Finanzielle Dienste beziehungsweise Märkte" und "FSMA" zu "Autorität Finanzielle Dienste beziehungsweise Märkte" und "FSMA" zu
lesen. lesen.
(...) (...)
Art. 344 - Artikel 30 § 2bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Art. 344 - Artikel 30 § 2bis der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August
2002, wird wie folgt abgeändert: 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes vom 2. 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes
vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen und in Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. Finanzdienstleistungen und in Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22.
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen
Nationalbank" ersetzt. Nationalbank" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er kann für die in Artikel 122 des 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er kann für die in Artikel 122 des
vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Beschwerden vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Beschwerden
unterschiedliche Regeln festlegen" durch die Wörter "Er kann für die unterschiedliche Regeln festlegen" durch die Wörter "Er kann für die
in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 und in in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 und in
Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998 erwähnten Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998 erwähnten
Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen" ersetzt. Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen" ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBF" 3. In Absatz 4 werden die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBF"
durch die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBFA oder der durch die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBFA oder der
Belgischen Nationalbank - je nach Fall -" ersetzt. Belgischen Nationalbank - je nach Fall -" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 22 - Inkrafttreten KAPITEL 22 - Inkrafttreten
Art. 351 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft. Art. 351 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft.
§ 2 - [Inkrafttretungsbestimmungen] § 2 - [Inkrafttretungsbestimmungen]
In Abweichung von § 1 bestimmt der König bis zum 31. Dezember 2015 das In Abweichung von § 1 bestimmt der König bis zum 31. Dezember 2015 das
Datum des Inkrafttretens: Datum des Inkrafttretens:
- [Inkrafttretungsbestimmung] - [Inkrafttretungsbestimmung]
- [Inkrafttretungsbestimmung] - [Inkrafttretungsbestimmung]
- von Kapitel 20 "Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der - von Kapitel 20 "Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung und deren Kontrolle". Die "Bank" und betrieblichen Altersversorgung und deren Kontrolle". Die "Bank" und
die CBFA erstellen bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht, in dem sie die CBFA erstellen bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht, in dem sie
dem König das Inkrafttreten dieses Kapitels erläutern. dem König das Inkrafttreten dieses Kapitels erläutern.
(...) (...)
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