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Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal mettant en oeuvre l'évolution des structures de contrôle du secteur financier. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 MAART 2011. - Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 89 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 MARS 2011. - Arrêté royal mettant en oeuvre l'évolution des structures de contrôle du secteur financier. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 91, 95 tot 100, 197, 256 tot 258, 297, 298, 304 tot 327, 331, 344 | articles 89 à 91, 95 à 100, 197, 256 à 258, 297, 298, 304 à 327, 331, |
en 351 van het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de | 344 et 351 de l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre |
evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector | l'évolution des structures de contrôle du secteur financier (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 9 maart 2011, add. van 29 maart 2011). | belge du 9 mars 2011, add. du 29 mars 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER | JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER | DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
3. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass über die Entwicklung der | 3. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass über die Entwicklung der |
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor | Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Art. 89 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Art. 89 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, zuletzt abgeändert | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Absätze 2 und 3 wie | durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Absätze 2 und 3 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Das Kontrollamt schliesst mit der CBFA und der Belgischen | "Das Kontrollamt schliesst mit der CBFA und der Belgischen |
Nationalbank, was ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche betrifft, | Nationalbank, was ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche betrifft, |
Zusammenarbeitsabkommen über den Inhalt der von den in Artikel 43bis § | Zusammenarbeitsabkommen über den Inhalt der von den in Artikel 43bis § |
5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnten | 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnten |
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit angewandten | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit angewandten |
Zusatzkrankenversicherung. | Zusatzkrankenversicherung. |
Durch die Zusammenarbeitsabkommen werden unter anderem der | Durch die Zusammenarbeitsabkommen werden unter anderem der |
Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung der betreffenden | Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung der betreffenden |
Rechtsvorschriften geregelt." | Rechtsvorschriften geregelt." |
Art. 90 - Artikel 55 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 90 - Artikel 55 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der für die | "Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der für die |
Versicherungen zuständige Minister können darüber hinaus gemeinsam auf | Versicherungen zuständige Minister können darüber hinaus gemeinsam auf |
Vorschlag der CBFA einen Beobachter dieser Einrichtung sowie auf | Vorschlag der CBFA einen Beobachter dieser Einrichtung sowie auf |
Vorschlag der Belgischen Nationalbank einen Beobachter dieser | Vorschlag der Belgischen Nationalbank einen Beobachter dieser |
Einrichtung bestimmen für die in Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 | Einrichtung bestimmen für die in Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 |
erwähnten Angelegenheiten." | erwähnten Angelegenheiten." |
Art. 91 - In Artikel 59 Absatz 2 Nr. 9 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 91 - In Artikel 59 Absatz 2 Nr. 9 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden zwischen den Wörtern "der | durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden zwischen den Wörtern "der |
CBFA" und den Wörtern "vertrauliche Informationen" die Wörter "und der | CBFA" und den Wörtern "vertrauliche Informationen" die Wörter "und der |
Belgischen Nationalbank" eingefügt. | Belgischen Nationalbank" eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit | Verbraucherkredit |
Art. 95 - Artikel 75 § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | Art. 95 - Artikel 75 § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Es wird davon ausgegangen, dass Kreditinstitute, die gemäss dem | "Es wird davon ausgegangen, dass Kreditinstitute, die gemäss dem |
Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen, | Kreditinstitute der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen, |
die in § 1, § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 und § 5 erwähnten Bedingungen | die in § 1, § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 und § 5 erwähnten Bedingungen |
erfüllen." | erfüllen." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- |
und Versicherungswesen" durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" | und Versicherungswesen" durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 96 - In Artikel 75bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 96 - In Artikel 75bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, werden die Wörter "Kommission | durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, werden die Wörter "Kommission |
für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und die Wörter | für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und die Wörter |
"Kommission für das Bank- und Finanzwesen" durch die entsprechende | "Kommission für das Bank- und Finanzwesen" durch die entsprechende |
Form der Wörter "Belgische Nationalbank" ersetzt. | Form der Wörter "Belgische Nationalbank" ersetzt. |
KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 97 - In Artikel 21 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 97 - In Artikel 21 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die |
Wörter "auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Wörter "auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen" durch die Wörter "auf Stellungnahme der Belgischen | Versicherungswesen" durch die Wörter "auf Stellungnahme der Belgischen |
Nationalbank und der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Nationalbank und der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" ersetzt. | Versicherungswesen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" ersetzt. |
Art. 98 - In Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich | Art. 98 - In Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich |
desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 7. Dezember 2007, werden die Wörter "bei einer Bank, einem | Erlass vom 7. Dezember 2007, werden die Wörter "bei einer Bank, einem |
öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer | öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer |
Sparkasse, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Sparkasse, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen unterliegt" durch die Wörter "bei einem | Versicherungswesen unterliegt" durch die Wörter "bei einem |
Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft, die der Kontrolle der | Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft, die der Kontrolle der |
Belgischen Nationalbank unterliegt" ersetzt. | Belgischen Nationalbank unterliegt" ersetzt. |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
und der Terrorismusfinanzierung | und der Terrorismusfinanzierung |
Art. 99 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | Art. 99 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. | und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. |
Januar 2010, wird durch die Wörter ", nachstehend die 'Bank' genannt" | Januar 2010, wird durch die Wörter ", nachstehend die 'Bank' genannt" |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 100 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 100 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf | "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf |
Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten | Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten |
betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." | betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." |
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf | "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf |
Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten | Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten |
betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." | betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." |
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Büros für die Verarbeitung | 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Büros für die Verarbeitung |
finanzieller Informationen" und den Wörtern "und der Kommission für | finanzieller Informationen" und den Wörtern "und der Kommission für |
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" die Wörter ", der 'Bank' " | das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" die Wörter ", der 'Bank' " |
eingefügt. | eingefügt. |
4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Kommission für das Bank-, | 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Kommission für das Bank-, |
Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "der 'Bank' und der | Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "der 'Bank' und der |
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" ersetzt. | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" ersetzt. |
5. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Auf Stellungnahme" und den | 5. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Auf Stellungnahme" und den |
Wörtern "der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" | Wörtern "der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" |
die Wörter "der 'Bank' und" eingefügt. | die Wörter "der 'Bank' und" eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 197 - Artikel 468 Absatz 6 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt | Art. 197 - Artikel 468 Absatz 6 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und | a) Die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen" werden jedes Mal durch die Wörter "Belgische | Versicherungswesen" werden jedes Mal durch die Wörter "Belgische |
Nationalbank" ersetzt. | Nationalbank" ersetzt. |
b) In Nr. 3 werden die Wörter "die ihr durch das Gesetz vom 2. August | b) In Nr. 3 werden die Wörter "die ihr durch das Gesetz vom 2. August |
2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen zuerkannt werden" durch die Wörter "die ihr | Finanzdienstleistungen zuerkannt werden" durch die Wörter "die ihr |
durch Gesetz zuerkannt werden" ersetzt. | durch Gesetz zuerkannt werden" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
Versicherung gegen Terrorschäden | Versicherung gegen Terrorschäden |
Art. 256 - Artikel 13 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Art. 256 - Artikel 13 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
Versicherung gegen Terrorschäden wird wie folgt ersetzt: "In | Versicherung gegen Terrorschäden wird wie folgt ersetzt: "In |
Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf | Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf |
alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. | alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt, | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt, |
sofern diese Risiken versichert werden von Versicherungsunternehmen | sofern diese Risiken versichert werden von Versicherungsunternehmen |
nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen mit | nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen mit |
Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, deren | Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, deren |
Tätigkeiten in Belgien der Kontrolle der im Gesetz vom 22. Februar | Tätigkeiten in Belgien der Kontrolle der im Gesetz vom 22. Februar |
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank | 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank |
erwähnten Belgischen Nationalbank, nachstehend die 'Bank' genannt, | erwähnten Belgischen Nationalbank, nachstehend die 'Bank' genannt, |
unterliegen." | unterliegen." |
Art. 257 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "des in | Art. 257 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "des in |
Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über | Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über |
den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses | den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses |
für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " ersetzt. | für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " ersetzt. |
Art. 258 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "des | Art. 258 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "des |
Ausschusses für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " | Ausschusses für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2010 zur | KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2010 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der |
Zusatzkrankenversicherung (I) | Zusatzkrankenversicherung (I) |
Art. 297 - In Artikel 57 § 3 Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 26. | Art. 297 - In Artikel 57 § 3 Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 26. |
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der | April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der |
Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) werden die Wörter "der | Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) werden die Wörter "der |
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die |
Wörter "der Belgischen Nationalbank" ersetzt. | Wörter "der Belgischen Nationalbank" ersetzt. |
Art. 298 - In den Artikeln 57 bis 64 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 298 - In den Artikeln 57 bis 64 desselben Gesetzes wird das Wort |
"CBFA" durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. | "CBFA" durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. |
KAPITEL 20 - Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen | KAPITEL 20 - Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen |
Altersversorgung und deren Kontrolle | Altersversorgung und deren Kontrolle |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Abschnitt 3 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002 | 2002 |
Art. 304 - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 304 - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch eine | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch eine |
Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"14. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | "14. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
Nationalbank." | Nationalbank." |
Art. 305 - Artikel 58quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 305 - Artikel 58quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit | Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie | "§ 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie |
in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine | in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine |
Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' | Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' |
unterliegt." | unterliegt." |
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über | Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit |
Art. 306 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über | Art. 306 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch eine | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch eine |
Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"22. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | "22. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
Nationalbank." | Nationalbank." |
Art. 307 - Artikel 49quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 307 - Artikel 49quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit | Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt:" | folgendem Wortlaut ergänzt:" |
§ 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie | § 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie |
in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine | in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine |
Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' | Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' |
unterliegt." | unterliegt." |
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die | Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die |
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung |
Art. 308 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über | Art. 308 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über |
die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung |
wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"18. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | "18. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
Nationalbank." | Nationalbank." |
Art. 309 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 309 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die CBFA trägt zur Einhaltung dieser Bestimmung bei." | "Die CBFA trägt zur Einhaltung dieser Bestimmung bei." |
Art. 310 - In den Artikeln 4, 22, 31, 34, 37, 38, 52 bis 56, 59 bis | Art. 310 - In den Artikeln 4, 22, 31, 34, 37, 38, 52 bis 56, 59 bis |
61, 64 bis 67, 70 bis 72, 77, 80, 82 bis 86, 93 bis 95, 97, 98 bis | 61, 64 bis 67, 70 bis 72, 77, 80, 82 bis 86, 93 bis 95, 97, 98 bis |
103, 105 bis 120, 123 bis 128, 130 bis 133, 142, 143, 145, 146, 148/1 | 103, 105 bis 120, 123 bis 128, 130 bis 133, 142, 143, 145, 146, 148/1 |
bis 150, 153, 155, 156, 158 § 1 und § 2 Absatz 1, 163, 167, 168, 171, | bis 150, 153, 155, 156, 158 § 1 und § 2 Absatz 1, 163, 167, 168, 171, |
173, 228 und 233 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | 173, 228 und 233 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. April 2010, wird das Wort "CBFA" jedes Mal durch das | Gesetz vom 6. April 2010, wird das Wort "CBFA" jedes Mal durch das |
Wort " 'Bank' " beziehungsweise, im Fall von Artikel 22, durch die | Wort " 'Bank' " beziehungsweise, im Fall von Artikel 22, durch die |
Wörter "die 'Bank'" ersetzt. | Wörter "die 'Bank'" ersetzt. |
Art. 311 - In den Artikeln 48, 92 und 120 § 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben | Art. 311 - In den Artikeln 48, 92 und 120 § 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben |
Gesetzes werden die Wörter "Belgischen Nationalbank" und "Belgische | Gesetzes werden die Wörter "Belgischen Nationalbank" und "Belgische |
Nationalbank" jedes Mal durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. | Nationalbank" jedes Mal durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. |
Art. 312 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 312 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 313 - In Artikel 56 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und | Art. 313 - In Artikel 56 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und |
Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die 'Bank' setzt die CBFA von dem Antrag in Kenntnis und teilt ihr | "Die 'Bank' setzt die CBFA von dem Antrag in Kenntnis und teilt ihr |
die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 erwähnten Angaben mit." | die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 erwähnten Angaben mit." |
Art. 314 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 314 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die 'Bank' setzt die CBFA von ihrem Beschluss in Kenntnis." | "Die 'Bank' setzt die CBFA von ihrem Beschluss in Kenntnis." |
Art. 315 - In Artikel 101 desselben Gesetzes werden die Wörter ", den | Art. 315 - In Artikel 101 desselben Gesetzes werden die Wörter ", den |
Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und den | Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und den |
Bestimmungen in Sachen Auskunftspflicht gegenüber den | Bestimmungen in Sachen Auskunftspflicht gegenüber den |
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, deren Beaufsichtigung | Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, deren Beaufsichtigung |
ihrer Befugnis unterliegt," gestrichen. | ihrer Befugnis unterliegt," gestrichen. |
Art. 316 - In Artikel 108 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die | Art. 316 - In Artikel 108 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | Wörter "in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch |
die Wörter "in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur | die Wörter "in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur |
Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. | Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. |
Art. 317 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 317 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die 'Bank' setzt die CBFA von den im vorliegenden Kapitel erwähnten | "Die 'Bank' setzt die CBFA von den im vorliegenden Kapitel erwähnten |
Massnahmen in Kenntnis, die sie in Bezug auf Einrichtungen der | Massnahmen in Kenntnis, die sie in Bezug auf Einrichtungen der |
betrieblichen Altersversorgung ergreift." | betrieblichen Altersversorgung ergreift." |
Art. 318 - Artikel 130 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 318 - Artikel 130 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Mai 2009, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | vom 6. Mai 2009, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"§ 4 - Die 'Bank' setzt die CBFA von der Entziehung oder dem Verfall | "§ 4 - Die 'Bank' setzt die CBFA von der Entziehung oder dem Verfall |
von Rechts wegen der Zulassung in Kenntnis." | von Rechts wegen der Zulassung in Kenntnis." |
Art. 319 - Artikel 131 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch | Art. 319 - Artikel 131 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Die 'Bank' setzt die CBFA von den von ihr auferlegten Massnahmen in | "Die 'Bank' setzt die CBFA von den von ihr auferlegten Massnahmen in |
Kenntnis." | Kenntnis." |
Art. 320 - Artikel 142 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 320 - Artikel 142 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt:" | folgendem Wortlaut ergänzt:" |
"Die 'Bank' setzt die CBFA von allen neuen Akten in Kenntnis, die | "Die 'Bank' setzt die CBFA von allen neuen Akten in Kenntnis, die |
gemäss Absatz 1 eingereicht worden sind." | gemäss Absatz 1 eingereicht worden sind." |
Art. 321 - In Artikel 143 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 | Art. 321 - In Artikel 143 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 |
und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Was die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen betrifft, holt | "Was die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen betrifft, holt |
die 'Bank' die Stellungnahme der CBFA ein." | die 'Bank' die Stellungnahme der CBFA ein." |
Art. 322 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 322 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Stellt die CBFA Unregelmässigkeiten" werden durch die | 1. Die Wörter "Stellt die CBFA Unregelmässigkeiten" werden durch die |
Wörter "Stellt die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren | Wörter "Stellt die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren |
Zuständigkeitsbereich - Unregelmässigkeiten" ersetzt. | Zuständigkeitsbereich - Unregelmässigkeiten" ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. Die Wörter "in Abstimmung mit der CBFA" werden durch die Wörter "in | 3. Die Wörter "in Abstimmung mit der CBFA" werden durch die Wörter "in |
Abstimmung mit der 'Bank' beziehungsweise der CBFA" ersetzt. | Abstimmung mit der 'Bank' beziehungsweise der CBFA" ersetzt. |
Art. 323 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 323 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Verstösst die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trotz | "Verstösst die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trotz |
der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates | der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates |
ergriffenen Massnahmen - oder weil im Herkunftsmitgliedstaat keine | ergriffenen Massnahmen - oder weil im Herkunftsmitgliedstaat keine |
geeigneten Massnahmen ergriffen wurden - weiterhin gegen die | geeigneten Massnahmen ergriffen wurden - weiterhin gegen die |
anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, | anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, |
fordert die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren | fordert die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren |
Zuständigkeitsbereich - die Einrichtung, nachdem sie die zuständigen | Zuständigkeitsbereich - die Einrichtung, nachdem sie die zuständigen |
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, | Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, |
auf, dem festgestellten Zustand innerhalb der von der 'Bank' | auf, dem festgestellten Zustand innerhalb der von der 'Bank' |
beziehungsweise der CBFA festgelegten Frist abzuhelfen." | beziehungsweise der CBFA festgelegten Frist abzuhelfen." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "die CBFA," durch die Wörter "die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die CBFA," durch die Wörter "die |
'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" | 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "die CBFA" durch die Wörter "die | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "die CBFA" durch die Wörter "die |
'Bank' oder die CBFA" ersetzt. | 'Bank' oder die CBFA" ersetzt. |
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die 'Bank' und die CBFA setzen sich gegenseitig von den | "Die 'Bank' und die CBFA setzen sich gegenseitig von den |
Aufforderungen, die sie in Anwendung von Absatz 1 aussprechen, und den | Aufforderungen, die sie in Anwendung von Absatz 1 aussprechen, und den |
Massnahmen, die sie in Anwendung der Absätze 2, 3 und 5 ergreifen, in | Massnahmen, die sie in Anwendung der Absätze 2, 3 und 5 ergreifen, in |
Kenntnis." | Kenntnis." |
Art. 324 - Artikel 149 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen | Art. 324 - Artikel 149 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen |
3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 3 - Die 'Bank' setzt die CBFA von den Anmahnungen, die sie in | "§ 3 - Die 'Bank' setzt die CBFA von den Anmahnungen, die sie in |
Anwendung von § 1 in Bezug auf eine Einrichtung der betrieblichen | Anwendung von § 1 in Bezug auf eine Einrichtung der betrieblichen |
Altersversorgung ausspricht, sowie den Übermittlungen und | Altersversorgung ausspricht, sowie den Übermittlungen und |
Veröffentlichungen, die sie in Anwendung von § 2 ausführt, in | Veröffentlichungen, die sie in Anwendung von § 2 ausführt, in |
Kenntnis." | Kenntnis." |
Art. 325 - Artikel 150 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 325 - Artikel 150 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 70 bis 73 des | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 70 bis 73 des |
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor | Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor |
und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in den Artikeln 36/9 | und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in den Artikeln 36/9 |
bis 36/12 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | bis 36/12 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die 'Bank' setzt die CBFA von den in Anwendung der Absätze 1 und 2 | "Die 'Bank' setzt die CBFA von den in Anwendung der Absätze 1 und 2 |
auferlegten Geldbussen in Kenntnis." | auferlegten Geldbussen in Kenntnis." |
Art. 326 - In Artikel 158 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das | Art. 326 - In Artikel 158 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das |
Wort "CBFA" jedes Mal durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" | Wort "CBFA" jedes Mal durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 327 - Artikel 228 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 327 - Artikel 228 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", nachdem diese die Stellungnahme | 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", nachdem diese die Stellungnahme |
des Versicherungsausschusses beantragt hat, der durch Artikel 41 des | des Versicherungsausschusses beantragt hat, der durch Artikel 41 des |
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist" gestrichen. | Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist" gestrichen. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
3. Der frühere Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Der frühere Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, | "Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, |
kann die Frist festlegen, innerhalb derer die 'Bank' ihre | kann die Frist festlegen, innerhalb derer die 'Bank' ihre |
Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die | Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die |
betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich." | betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich." |
KAPITEL 21 - Übergangsbestimmungen und verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 21 - Übergangsbestimmungen und verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 331 - In den Bestimmungen, wie sie aus den Abänderungen durch | Art. 331 - In den Bestimmungen, wie sie aus den Abänderungen durch |
vorliegenden Erlass hervorgehen, und in allen anderen | vorliegenden Erlass hervorgehen, und in allen anderen |
Gesetzesbestimmungen werden die Wörter "Kommission für das Bank-, | Gesetzesbestimmungen werden die Wörter "Kommission für das Bank-, |
Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" durch die Wörter | Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" durch die Wörter |
"Autorität Finanzielle Dienste und Märkte" beziehungsweise das Wort | "Autorität Finanzielle Dienste und Märkte" beziehungsweise das Wort |
"FSMA" ersetzt. | "FSMA" ersetzt. |
In den Erlassen, Regelungen, Rundschreiben und Mitteilungen, in denen | In den Erlassen, Regelungen, Rundschreiben und Mitteilungen, in denen |
die CBFA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wie sie aus vorliegendem | die CBFA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wie sie aus vorliegendem |
Erlass hervorgehen, erwähnt wird, sind die Wörter "Kommission für das | Erlass hervorgehen, erwähnt wird, sind die Wörter "Kommission für das |
Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" als | Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" als |
"Autorität Finanzielle Dienste beziehungsweise Märkte" und "FSMA" zu | "Autorität Finanzielle Dienste beziehungsweise Märkte" und "FSMA" zu |
lesen. | lesen. |
(...) | (...) |
Art. 344 - Artikel 30 § 2bis der am 12. Januar 1973 koordinierten | Art. 344 - Artikel 30 § 2bis der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August | Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August |
2002, wird wie folgt abgeändert: | 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes vom 2. | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes | Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes |
vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen und in Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. | Finanzdienstleistungen und in Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. |
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen | Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen |
Nationalbank" ersetzt. | Nationalbank" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er kann für die in Artikel 122 des | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er kann für die in Artikel 122 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Beschwerden | vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Beschwerden |
unterschiedliche Regeln festlegen" durch die Wörter "Er kann für die | unterschiedliche Regeln festlegen" durch die Wörter "Er kann für die |
in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 und in | in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 und in |
Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998 erwähnten | Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998 erwähnten |
Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen" ersetzt. | Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen" ersetzt. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBF" | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBF" |
durch die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBFA oder der | durch die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBFA oder der |
Belgischen Nationalbank - je nach Fall -" ersetzt. | Belgischen Nationalbank - je nach Fall -" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 22 - Inkrafttreten | KAPITEL 22 - Inkrafttreten |
Art. 351 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft. | Art. 351 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft. |
§ 2 - [Inkrafttretungsbestimmungen] | § 2 - [Inkrafttretungsbestimmungen] |
In Abweichung von § 1 bestimmt der König bis zum 31. Dezember 2015 das | In Abweichung von § 1 bestimmt der König bis zum 31. Dezember 2015 das |
Datum des Inkrafttretens: | Datum des Inkrafttretens: |
- [Inkrafttretungsbestimmung] | - [Inkrafttretungsbestimmung] |
- [Inkrafttretungsbestimmung] | - [Inkrafttretungsbestimmung] |
- von Kapitel 20 "Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der | - von Kapitel 20 "Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der |
betrieblichen Altersversorgung und deren Kontrolle". Die "Bank" und | betrieblichen Altersversorgung und deren Kontrolle". Die "Bank" und |
die CBFA erstellen bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht, in dem sie | die CBFA erstellen bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht, in dem sie |
dem König das Inkrafttreten dieses Kapitels erläutern. | dem König das Inkrafttreten dieses Kapitels erläutern. |
(...) | (...) |