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| Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal mettant en oeuvre l'évolution des structures de contrôle du secteur financier. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 MAART 2011. - Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 89 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 MARS 2011. - Arrêté royal mettant en oeuvre l'évolution des structures de contrôle du secteur financier. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| tot 91, 95 tot 100, 197, 256 tot 258, 297, 298, 304 tot 327, 331, 344 | articles 89 à 91, 95 à 100, 197, 256 à 258, 297, 298, 304 à 327, 331, |
| en 351 van het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de | 344 et 351 de l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre |
| evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector | l'évolution des structures de contrôle du secteur financier (Moniteur |
| (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2011, add. van 29 maart 2011). | belge du 9 mars 2011, add. du 29 mars 2011). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER | JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER | DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER |
| ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
| 3. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass über die Entwicklung der | 3. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass über die Entwicklung der |
| Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor | Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
| Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
| Art. 89 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Art. 89 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
| Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, zuletzt abgeändert | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Absätze 2 und 3 wie | durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Absätze 2 und 3 wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Das Kontrollamt schliesst mit der CBFA und der Belgischen | "Das Kontrollamt schliesst mit der CBFA und der Belgischen |
| Nationalbank, was ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche betrifft, | Nationalbank, was ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche betrifft, |
| Zusammenarbeitsabkommen über den Inhalt der von den in Artikel 43bis § | Zusammenarbeitsabkommen über den Inhalt der von den in Artikel 43bis § |
| 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnten | 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnten |
| Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit angewandten | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit angewandten |
| Zusatzkrankenversicherung. | Zusatzkrankenversicherung. |
| Durch die Zusammenarbeitsabkommen werden unter anderem der | Durch die Zusammenarbeitsabkommen werden unter anderem der |
| Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung der betreffenden | Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung der betreffenden |
| Rechtsvorschriften geregelt." | Rechtsvorschriften geregelt." |
| Art. 90 - Artikel 55 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 90 - Artikel 55 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der für die | "Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der für die |
| Versicherungen zuständige Minister können darüber hinaus gemeinsam auf | Versicherungen zuständige Minister können darüber hinaus gemeinsam auf |
| Vorschlag der CBFA einen Beobachter dieser Einrichtung sowie auf | Vorschlag der CBFA einen Beobachter dieser Einrichtung sowie auf |
| Vorschlag der Belgischen Nationalbank einen Beobachter dieser | Vorschlag der Belgischen Nationalbank einen Beobachter dieser |
| Einrichtung bestimmen für die in Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 | Einrichtung bestimmen für die in Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 |
| erwähnten Angelegenheiten." | erwähnten Angelegenheiten." |
| Art. 91 - In Artikel 59 Absatz 2 Nr. 9 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 91 - In Artikel 59 Absatz 2 Nr. 9 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden zwischen den Wörtern "der | durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden zwischen den Wörtern "der |
| CBFA" und den Wörtern "vertrauliche Informationen" die Wörter "und der | CBFA" und den Wörtern "vertrauliche Informationen" die Wörter "und der |
| Belgischen Nationalbank" eingefügt. | Belgischen Nationalbank" eingefügt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
| Verbraucherkredit | Verbraucherkredit |
| Art. 95 - Artikel 75 § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | Art. 95 - Artikel 75 § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
| Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
| Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Es wird davon ausgegangen, dass Kreditinstitute, die gemäss dem | "Es wird davon ausgegangen, dass Kreditinstitute, die gemäss dem |
| Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
| Kreditinstitute der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen, | Kreditinstitute der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen, |
| die in § 1, § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 und § 5 erwähnten Bedingungen | die in § 1, § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 und § 5 erwähnten Bedingungen |
| erfüllen." | erfüllen." |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- |
| und Versicherungswesen" durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" | und Versicherungswesen" durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 96 - In Artikel 75bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 96 - In Artikel 75bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, werden die Wörter "Kommission | durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, werden die Wörter "Kommission |
| für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und die Wörter | für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und die Wörter |
| "Kommission für das Bank- und Finanzwesen" durch die entsprechende | "Kommission für das Bank- und Finanzwesen" durch die entsprechende |
| Form der Wörter "Belgische Nationalbank" ersetzt. | Form der Wörter "Belgische Nationalbank" ersetzt. |
| KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| Art. 97 - In Artikel 21 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 97 - In Artikel 21 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die |
| Wörter "auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Wörter "auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
| Versicherungswesen" durch die Wörter "auf Stellungnahme der Belgischen | Versicherungswesen" durch die Wörter "auf Stellungnahme der Belgischen |
| Nationalbank und der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Nationalbank und der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
| Versicherungswesen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" ersetzt. | Versicherungswesen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" ersetzt. |
| Art. 98 - In Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich | Art. 98 - In Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich |
| desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 7. Dezember 2007, werden die Wörter "bei einer Bank, einem | Erlass vom 7. Dezember 2007, werden die Wörter "bei einer Bank, einem |
| öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer | öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer |
| Sparkasse, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Sparkasse, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
| Versicherungswesen unterliegt" durch die Wörter "bei einem | Versicherungswesen unterliegt" durch die Wörter "bei einem |
| Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft, die der Kontrolle der | Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft, die der Kontrolle der |
| Belgischen Nationalbank unterliegt" ersetzt. | Belgischen Nationalbank unterliegt" ersetzt. |
| KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
| Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
| und der Terrorismusfinanzierung | und der Terrorismusfinanzierung |
| Art. 99 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | Art. 99 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
| Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
| und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. | und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. |
| Januar 2010, wird durch die Wörter ", nachstehend die 'Bank' genannt" | Januar 2010, wird durch die Wörter ", nachstehend die 'Bank' genannt" |
| ergänzt. | ergänzt. |
| Art. 100 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 100 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf | "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf |
| Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
| Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten | Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten |
| betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." | betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." |
| 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf | "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf |
| Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
| Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten | Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten |
| betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." | betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." |
| 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Büros für die Verarbeitung | 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Büros für die Verarbeitung |
| finanzieller Informationen" und den Wörtern "und der Kommission für | finanzieller Informationen" und den Wörtern "und der Kommission für |
| das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" die Wörter ", der 'Bank' " | das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" die Wörter ", der 'Bank' " |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Kommission für das Bank-, | 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Kommission für das Bank-, |
| Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "der 'Bank' und der | Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "der 'Bank' und der |
| Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" ersetzt. | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" ersetzt. |
| 5. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Auf Stellungnahme" und den | 5. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Auf Stellungnahme" und den |
| Wörtern "der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" | Wörtern "der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" |
| die Wörter "der 'Bank' und" eingefügt. | die Wörter "der 'Bank' und" eingefügt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
| Art. 197 - Artikel 468 Absatz 6 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt | Art. 197 - Artikel 468 Absatz 6 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| a) Die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und | a) Die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und |
| Versicherungswesen" werden jedes Mal durch die Wörter "Belgische | Versicherungswesen" werden jedes Mal durch die Wörter "Belgische |
| Nationalbank" ersetzt. | Nationalbank" ersetzt. |
| b) In Nr. 3 werden die Wörter "die ihr durch das Gesetz vom 2. August | b) In Nr. 3 werden die Wörter "die ihr durch das Gesetz vom 2. August |
| 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
| Finanzdienstleistungen zuerkannt werden" durch die Wörter "die ihr | Finanzdienstleistungen zuerkannt werden" durch die Wörter "die ihr |
| durch Gesetz zuerkannt werden" ersetzt. | durch Gesetz zuerkannt werden" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
| Versicherung gegen Terrorschäden | Versicherung gegen Terrorschäden |
| Art. 256 - Artikel 13 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Art. 256 - Artikel 13 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
| Versicherung gegen Terrorschäden wird wie folgt ersetzt: "In | Versicherung gegen Terrorschäden wird wie folgt ersetzt: "In |
| Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf | Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf |
| alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. | alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. |
| Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt, | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt, |
| sofern diese Risiken versichert werden von Versicherungsunternehmen | sofern diese Risiken versichert werden von Versicherungsunternehmen |
| nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen mit | nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen mit |
| Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, deren | Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, deren |
| Tätigkeiten in Belgien der Kontrolle der im Gesetz vom 22. Februar | Tätigkeiten in Belgien der Kontrolle der im Gesetz vom 22. Februar |
| 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank | 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank |
| erwähnten Belgischen Nationalbank, nachstehend die 'Bank' genannt, | erwähnten Belgischen Nationalbank, nachstehend die 'Bank' genannt, |
| unterliegen." | unterliegen." |
| Art. 257 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "des in | Art. 257 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "des in |
| Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über | Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über |
| den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses | den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses |
| für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " ersetzt. | für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " ersetzt. |
| Art. 258 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "des | Art. 258 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "des |
| Ausschusses für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " | Ausschusses für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " |
| ersetzt. | ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2010 zur | KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2010 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der |
| Zusatzkrankenversicherung (I) | Zusatzkrankenversicherung (I) |
| Art. 297 - In Artikel 57 § 3 Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 26. | Art. 297 - In Artikel 57 § 3 Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 26. |
| April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der | April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der |
| Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) werden die Wörter "der | Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) werden die Wörter "der |
| Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die |
| Wörter "der Belgischen Nationalbank" ersetzt. | Wörter "der Belgischen Nationalbank" ersetzt. |
| Art. 298 - In den Artikeln 57 bis 64 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 298 - In den Artikeln 57 bis 64 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "CBFA" durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. | "CBFA" durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. |
| KAPITEL 20 - Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen | KAPITEL 20 - Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen |
| Altersversorgung und deren Kontrolle | Altersversorgung und deren Kontrolle |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 3 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Abschnitt 3 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
| 2002 | 2002 |
| Art. 304 - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 304 - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch eine | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch eine |
| Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "14. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | "14. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
| Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
| Nationalbank." | Nationalbank." |
| Art. 305 - Artikel 58quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 305 - Artikel 58quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit | Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "§ 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie | "§ 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie |
| in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine | in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine |
| Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' | Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' |
| unterliegt." | unterliegt." |
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über | Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
| ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
| und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit |
| Art. 306 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über | Art. 306 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
| ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
| und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch eine | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch eine |
| Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "22. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | "22. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
| Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
| Nationalbank." | Nationalbank." |
| Art. 307 - Artikel 49quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 307 - Artikel 49quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit | Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt:" | folgendem Wortlaut ergänzt:" |
| § 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie | § 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie |
| in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine | in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine |
| Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' | Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' |
| unterliegt." | unterliegt." |
| Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die | Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die |
| Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung |
| Art. 308 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über | Art. 308 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über |
| die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung |
| wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "18. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | "18. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
| Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
| Nationalbank." | Nationalbank." |
| Art. 309 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 309 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die CBFA trägt zur Einhaltung dieser Bestimmung bei." | "Die CBFA trägt zur Einhaltung dieser Bestimmung bei." |
| Art. 310 - In den Artikeln 4, 22, 31, 34, 37, 38, 52 bis 56, 59 bis | Art. 310 - In den Artikeln 4, 22, 31, 34, 37, 38, 52 bis 56, 59 bis |
| 61, 64 bis 67, 70 bis 72, 77, 80, 82 bis 86, 93 bis 95, 97, 98 bis | 61, 64 bis 67, 70 bis 72, 77, 80, 82 bis 86, 93 bis 95, 97, 98 bis |
| 103, 105 bis 120, 123 bis 128, 130 bis 133, 142, 143, 145, 146, 148/1 | 103, 105 bis 120, 123 bis 128, 130 bis 133, 142, 143, 145, 146, 148/1 |
| bis 150, 153, 155, 156, 158 § 1 und § 2 Absatz 1, 163, 167, 168, 171, | bis 150, 153, 155, 156, 158 § 1 und § 2 Absatz 1, 163, 167, 168, 171, |
| 173, 228 und 233 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | 173, 228 und 233 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. April 2010, wird das Wort "CBFA" jedes Mal durch das | Gesetz vom 6. April 2010, wird das Wort "CBFA" jedes Mal durch das |
| Wort " 'Bank' " beziehungsweise, im Fall von Artikel 22, durch die | Wort " 'Bank' " beziehungsweise, im Fall von Artikel 22, durch die |
| Wörter "die 'Bank'" ersetzt. | Wörter "die 'Bank'" ersetzt. |
| Art. 311 - In den Artikeln 48, 92 und 120 § 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben | Art. 311 - In den Artikeln 48, 92 und 120 § 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben |
| Gesetzes werden die Wörter "Belgischen Nationalbank" und "Belgische | Gesetzes werden die Wörter "Belgischen Nationalbank" und "Belgische |
| Nationalbank" jedes Mal durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. | Nationalbank" jedes Mal durch das Wort " 'Bank' " ersetzt. |
| Art. 312 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 312 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 313 - In Artikel 56 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und | Art. 313 - In Artikel 56 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und |
| Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Die 'Bank' setzt die CBFA von dem Antrag in Kenntnis und teilt ihr | "Die 'Bank' setzt die CBFA von dem Antrag in Kenntnis und teilt ihr |
| die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 erwähnten Angaben mit." | die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 erwähnten Angaben mit." |
| Art. 314 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 314 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die 'Bank' setzt die CBFA von ihrem Beschluss in Kenntnis." | "Die 'Bank' setzt die CBFA von ihrem Beschluss in Kenntnis." |
| Art. 315 - In Artikel 101 desselben Gesetzes werden die Wörter ", den | Art. 315 - In Artikel 101 desselben Gesetzes werden die Wörter ", den |
| Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und den | Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und den |
| Bestimmungen in Sachen Auskunftspflicht gegenüber den | Bestimmungen in Sachen Auskunftspflicht gegenüber den |
| Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, deren Beaufsichtigung | Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, deren Beaufsichtigung |
| ihrer Befugnis unterliegt," gestrichen. | ihrer Befugnis unterliegt," gestrichen. |
| Art. 316 - In Artikel 108 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die | Art. 316 - In Artikel 108 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
| Wörter "in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | Wörter "in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
| Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch |
| die Wörter "in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur | die Wörter "in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur |
| Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. | Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. |
| Art. 317 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 317 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die 'Bank' setzt die CBFA von den im vorliegenden Kapitel erwähnten | "Die 'Bank' setzt die CBFA von den im vorliegenden Kapitel erwähnten |
| Massnahmen in Kenntnis, die sie in Bezug auf Einrichtungen der | Massnahmen in Kenntnis, die sie in Bezug auf Einrichtungen der |
| betrieblichen Altersversorgung ergreift." | betrieblichen Altersversorgung ergreift." |
| Art. 318 - Artikel 130 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 318 - Artikel 130 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 6. Mai 2009, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | vom 6. Mai 2009, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "§ 4 - Die 'Bank' setzt die CBFA von der Entziehung oder dem Verfall | "§ 4 - Die 'Bank' setzt die CBFA von der Entziehung oder dem Verfall |
| von Rechts wegen der Zulassung in Kenntnis." | von Rechts wegen der Zulassung in Kenntnis." |
| Art. 319 - Artikel 131 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch | Art. 319 - Artikel 131 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch |
| folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
| "Die 'Bank' setzt die CBFA von den von ihr auferlegten Massnahmen in | "Die 'Bank' setzt die CBFA von den von ihr auferlegten Massnahmen in |
| Kenntnis." | Kenntnis." |
| Art. 320 - Artikel 142 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 320 - Artikel 142 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt:" | folgendem Wortlaut ergänzt:" |
| "Die 'Bank' setzt die CBFA von allen neuen Akten in Kenntnis, die | "Die 'Bank' setzt die CBFA von allen neuen Akten in Kenntnis, die |
| gemäss Absatz 1 eingereicht worden sind." | gemäss Absatz 1 eingereicht worden sind." |
| Art. 321 - In Artikel 143 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 | Art. 321 - In Artikel 143 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 |
| und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Was die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen betrifft, holt | "Was die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen betrifft, holt |
| die 'Bank' die Stellungnahme der CBFA ein." | die 'Bank' die Stellungnahme der CBFA ein." |
| Art. 322 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 322 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "Stellt die CBFA Unregelmässigkeiten" werden durch die | 1. Die Wörter "Stellt die CBFA Unregelmässigkeiten" werden durch die |
| Wörter "Stellt die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren | Wörter "Stellt die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren |
| Zuständigkeitsbereich - Unregelmässigkeiten" ersetzt. | Zuständigkeitsbereich - Unregelmässigkeiten" ersetzt. |
| 2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 3. Die Wörter "in Abstimmung mit der CBFA" werden durch die Wörter "in | 3. Die Wörter "in Abstimmung mit der CBFA" werden durch die Wörter "in |
| Abstimmung mit der 'Bank' beziehungsweise der CBFA" ersetzt. | Abstimmung mit der 'Bank' beziehungsweise der CBFA" ersetzt. |
| Art. 323 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 323 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Verstösst die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trotz | "Verstösst die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trotz |
| der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates | der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates |
| ergriffenen Massnahmen - oder weil im Herkunftsmitgliedstaat keine | ergriffenen Massnahmen - oder weil im Herkunftsmitgliedstaat keine |
| geeigneten Massnahmen ergriffen wurden - weiterhin gegen die | geeigneten Massnahmen ergriffen wurden - weiterhin gegen die |
| anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, | anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, |
| fordert die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren | fordert die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren |
| Zuständigkeitsbereich - die Einrichtung, nachdem sie die zuständigen | Zuständigkeitsbereich - die Einrichtung, nachdem sie die zuständigen |
| Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, | Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, |
| auf, dem festgestellten Zustand innerhalb der von der 'Bank' | auf, dem festgestellten Zustand innerhalb der von der 'Bank' |
| beziehungsweise der CBFA festgelegten Frist abzuhelfen." | beziehungsweise der CBFA festgelegten Frist abzuhelfen." |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die CBFA," durch die Wörter "die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die CBFA," durch die Wörter "die |
| 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" | 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. In Absatz 3 werden die Wörter "die CBFA" durch die Wörter "die | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "die CBFA" durch die Wörter "die |
| 'Bank' oder die CBFA" ersetzt. | 'Bank' oder die CBFA" ersetzt. |
| 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die 'Bank' und die CBFA setzen sich gegenseitig von den | "Die 'Bank' und die CBFA setzen sich gegenseitig von den |
| Aufforderungen, die sie in Anwendung von Absatz 1 aussprechen, und den | Aufforderungen, die sie in Anwendung von Absatz 1 aussprechen, und den |
| Massnahmen, die sie in Anwendung der Absätze 2, 3 und 5 ergreifen, in | Massnahmen, die sie in Anwendung der Absätze 2, 3 und 5 ergreifen, in |
| Kenntnis." | Kenntnis." |
| Art. 324 - Artikel 149 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen | Art. 324 - Artikel 149 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen |
| 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "§ 3 - Die 'Bank' setzt die CBFA von den Anmahnungen, die sie in | "§ 3 - Die 'Bank' setzt die CBFA von den Anmahnungen, die sie in |
| Anwendung von § 1 in Bezug auf eine Einrichtung der betrieblichen | Anwendung von § 1 in Bezug auf eine Einrichtung der betrieblichen |
| Altersversorgung ausspricht, sowie den Übermittlungen und | Altersversorgung ausspricht, sowie den Übermittlungen und |
| Veröffentlichungen, die sie in Anwendung von § 2 ausführt, in | Veröffentlichungen, die sie in Anwendung von § 2 ausführt, in |
| Kenntnis." | Kenntnis." |
| Art. 325 - Artikel 150 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 325 - Artikel 150 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 70 bis 73 des | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 70 bis 73 des |
| Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor | Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor |
| und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in den Artikeln 36/9 | und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in den Artikeln 36/9 |
| bis 36/12 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | bis 36/12 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
| Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die 'Bank' setzt die CBFA von den in Anwendung der Absätze 1 und 2 | "Die 'Bank' setzt die CBFA von den in Anwendung der Absätze 1 und 2 |
| auferlegten Geldbussen in Kenntnis." | auferlegten Geldbussen in Kenntnis." |
| Art. 326 - In Artikel 158 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das | Art. 326 - In Artikel 158 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das |
| Wort "CBFA" jedes Mal durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" | Wort "CBFA" jedes Mal durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 327 - Artikel 228 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 327 - Artikel 228 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", nachdem diese die Stellungnahme | 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", nachdem diese die Stellungnahme |
| des Versicherungsausschusses beantragt hat, der durch Artikel 41 des | des Versicherungsausschusses beantragt hat, der durch Artikel 41 des |
| Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist" gestrichen. | Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist" gestrichen. |
| 2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
| 3. Der frühere Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Der frühere Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, | "Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, |
| kann die Frist festlegen, innerhalb derer die 'Bank' ihre | kann die Frist festlegen, innerhalb derer die 'Bank' ihre |
| Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die | Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die |
| betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich." | betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich." |
| KAPITEL 21 - Übergangsbestimmungen und verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 21 - Übergangsbestimmungen und verschiedene Bestimmungen |
| (...) | (...) |
| Art. 331 - In den Bestimmungen, wie sie aus den Abänderungen durch | Art. 331 - In den Bestimmungen, wie sie aus den Abänderungen durch |
| vorliegenden Erlass hervorgehen, und in allen anderen | vorliegenden Erlass hervorgehen, und in allen anderen |
| Gesetzesbestimmungen werden die Wörter "Kommission für das Bank-, | Gesetzesbestimmungen werden die Wörter "Kommission für das Bank-, |
| Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" durch die Wörter | Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" durch die Wörter |
| "Autorität Finanzielle Dienste und Märkte" beziehungsweise das Wort | "Autorität Finanzielle Dienste und Märkte" beziehungsweise das Wort |
| "FSMA" ersetzt. | "FSMA" ersetzt. |
| In den Erlassen, Regelungen, Rundschreiben und Mitteilungen, in denen | In den Erlassen, Regelungen, Rundschreiben und Mitteilungen, in denen |
| die CBFA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wie sie aus vorliegendem | die CBFA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wie sie aus vorliegendem |
| Erlass hervorgehen, erwähnt wird, sind die Wörter "Kommission für das | Erlass hervorgehen, erwähnt wird, sind die Wörter "Kommission für das |
| Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" als | Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" als |
| "Autorität Finanzielle Dienste beziehungsweise Märkte" und "FSMA" zu | "Autorität Finanzielle Dienste beziehungsweise Märkte" und "FSMA" zu |
| lesen. | lesen. |
| (...) | (...) |
| Art. 344 - Artikel 30 § 2bis der am 12. Januar 1973 koordinierten | Art. 344 - Artikel 30 § 2bis der am 12. Januar 1973 koordinierten |
| Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August | Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August |
| 2002, wird wie folgt abgeändert: | 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes vom 2. | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes vom 2. |
| August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
| Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes | Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes |
| vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
| Finanzdienstleistungen und in Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. | Finanzdienstleistungen und in Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. |
| Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen | Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen |
| Nationalbank" ersetzt. | Nationalbank" ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er kann für die in Artikel 122 des | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er kann für die in Artikel 122 des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Beschwerden | vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Beschwerden |
| unterschiedliche Regeln festlegen" durch die Wörter "Er kann für die | unterschiedliche Regeln festlegen" durch die Wörter "Er kann für die |
| in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 und in | in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 und in |
| Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998 erwähnten | Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998 erwähnten |
| Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen" ersetzt. | Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen" ersetzt. |
| 3. In Absatz 4 werden die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBF" | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBF" |
| durch die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBFA oder der | durch die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBFA oder der |
| Belgischen Nationalbank - je nach Fall -" ersetzt. | Belgischen Nationalbank - je nach Fall -" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 22 - Inkrafttreten | KAPITEL 22 - Inkrafttreten |
| Art. 351 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft. | Art. 351 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft. |
| § 2 - [Inkrafttretungsbestimmungen] | § 2 - [Inkrafttretungsbestimmungen] |
| In Abweichung von § 1 bestimmt der König bis zum 31. Dezember 2015 das | In Abweichung von § 1 bestimmt der König bis zum 31. Dezember 2015 das |
| Datum des Inkrafttretens: | Datum des Inkrafttretens: |
| - [Inkrafttretungsbestimmung] | - [Inkrafttretungsbestimmung] |
| - [Inkrafttretungsbestimmung] | - [Inkrafttretungsbestimmung] |
| - von Kapitel 20 "Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der | - von Kapitel 20 "Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der |
| betrieblichen Altersversorgung und deren Kontrolle". Die "Bank" und | betrieblichen Altersversorgung und deren Kontrolle". Die "Bank" und |
| die CBFA erstellen bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht, in dem sie | die CBFA erstellen bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht, in dem sie |
| dem König das Inkrafttreten dieses Kapitels erläutern. | dem König das Inkrafttreten dieses Kapitels erläutern. |
| (...) | (...) |