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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/06/2007
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 28 van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld en de financiering van terrorisme. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal portant exécution de l'article 28 de la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 28 van de 3 JUIN 2007. - Arrêté royal portant exécution de l'article 28 de la
wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du
financiële stelsel voor het witwassen van geld en de financiering van système financier aux fins du blanchiment de capitaux et du
terrorisme. - Officieuze coördinatie in het Duits financement du terrorisme. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 3 juni 2007 tot uitvoering van artikel allemande de l'arrêté royal du 3 juin 2007 portant exécution de
14quinquies van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het l'article 14quinquies de la loi du 11 janvier 1993 relative à la
prévention de l'utilisation du système financier aux fins du
gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld en de blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme (Moniteur
financiering van terrorisme (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2007), belge du 13 juin 2007), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du
zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 28 september
2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juni 2007 tot 28 septembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 portant
uitvoering van artikel 14quinquies van de wet van 11 januari 1993 tot exécution de l'article 14quinquies de la loi du 11 janvier 1993
voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel voor het relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux
witwassen van geld en de financiering van terrorisme (Belgisch fins du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme
Staatsblad van 7 oktober 2010). (Moniteur belge du 7 octobre 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
FINANZEN FINANZEN
3. JUNI 2007 - [Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 28 des 3. JUNI 2007 - [Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 28 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung] Terrorismusfinanzierung]
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2010 [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. September 2010
(B.S. vom 7. Oktober 2010)] (B.S. vom 7. Oktober 2010)]
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter
"Gesetz" das Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung "Gesetz" das Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung zu verstehen. Terrorismusfinanzierung zu verstehen.
Art. 2 - In [Artikel 28] des Gesetzes erwähnte Indikatoren sind Art. 2 - In [Artikel 28] des Gesetzes erwähnte Indikatoren sind
Folgende: Folgende:
1. Verwendung von gegründeten oder übernommenen Mantelgesellschaften, 1. Verwendung von gegründeten oder übernommenen Mantelgesellschaften,
die ihren Gesellschaftssitz in einer Steueroase oder einem die ihren Gesellschaftssitz in einer Steueroase oder einem
Offshore-Zentrum oder an der Privatadresse einer Mittelsperson Offshore-Zentrum oder an der Privatadresse einer Mittelsperson
(Strohmann) haben oder hinsichtlich ihres Gesellschaftszwecks (Strohmann) haben oder hinsichtlich ihres Gesellschaftszwecks
untypische Transaktionen vornehmen oder einen unklaren oder untypische Transaktionen vornehmen oder einen unklaren oder
inkohärenten Gesellschaftszweck haben, inkohärenten Gesellschaftszweck haben,
2. Inanspruchnahme von Gesellschaften, in denen kurz vor der 2. Inanspruchnahme von Gesellschaften, in denen kurz vor der
Abwicklung verdächtiger finanzieller Transaktionen verschiedene Abwicklung verdächtiger finanzieller Transaktionen verschiedene
Satzungsänderungen vorgenommen wurden, wie Bestimmung eines neuen Satzungsänderungen vorgenommen wurden, wie Bestimmung eines neuen
Geschäftsführers oder Verwalters, Änderung des Gesellschaftsnamens, Geschäftsführers oder Verwalters, Änderung des Gesellschaftsnamens,
Ausdehnung oder Änderung des Gesellschaftszwecks oder Verlegung des Ausdehnung oder Änderung des Gesellschaftszwecks oder Verlegung des
Gesellschaftssitzes, Gesellschaftssitzes,
3. Einschaltung von Mittelspersonen (Strohmännern), die für Rechnung 3. Einschaltung von Mittelspersonen (Strohmännern), die für Rechnung
von Gesellschaften, die an finanziellen Transaktionen beteiligt sind, von Gesellschaften, die an finanziellen Transaktionen beteiligt sind,
tätig sind, tätig sind,
4. Abwicklung finanzieller Transaktionen, die verdächtig oder 4. Abwicklung finanzieller Transaktionen, die verdächtig oder
hinsichtlich der gewöhnlichen Ausübung der Unternehmenstätigkeiten hinsichtlich der gewöhnlichen Ausübung der Unternehmenstätigkeiten
untypisch sind, in Sektoren mit starkem Wettbewerb oder hohem untypisch sind, in Sektoren mit starkem Wettbewerb oder hohem
Karussellbetrugsrisiko im Bereich der Mehrwertsteuer, wie Karussellbetrugsrisiko im Bereich der Mehrwertsteuer, wie
beispielsweise den Sektoren Informatikmaterial, Personenkraftwagen, beispielsweise den Sektoren Informatikmaterial, Personenkraftwagen,
Telefonie (Handys), Erdölerzeugnisse, Textil und Hi-Fi, Video und Telefonie (Handys), Erdölerzeugnisse, Textil und Hi-Fi, Video und
Elektronik, Elektronik,
5. sprunghafte Umsatzsteigerung in kurzer Zeit auf einem oder mehreren 5. sprunghafte Umsatzsteigerung in kurzer Zeit auf einem oder mehreren
kürzlich eröffneten Bankkonten, die bis dahin wenig oder nicht genutzt kürzlich eröffneten Bankkonten, die bis dahin wenig oder nicht genutzt
wurden, durch einen exponentiellen Anstieg der Anzahl Transaktionen wurden, durch einen exponentiellen Anstieg der Anzahl Transaktionen
und ihres Volumens, und ihres Volumens,
6. Feststellung von Unregelmäßigkeiten in den Rechnungen, die zur 6. Feststellung von Unregelmäßigkeiten in den Rechnungen, die zur
Rechtfertigung der finanziellen Transaktionen vorgelegt werden, wie Rechtfertigung der finanziellen Transaktionen vorgelegt werden, wie
Fehlen der Mehrwertsteuernummer, der Finanzkontonummer, der Fehlen der Mehrwertsteuernummer, der Finanzkontonummer, der
Rechnungsnummer, der Anschrift oder von Daten oder wenn diese Angaben Rechnungsnummer, der Anschrift oder von Daten oder wenn diese Angaben
nicht erteilt werden können, nicht erteilt werden können,
7. Verwendung von Durchlaufkonten und Abfolge zahlreicher 7. Verwendung von Durchlaufkonten und Abfolge zahlreicher
Transaktionen, die gegebenenfalls selbst relativ begrenzte Transaktionen, die gegebenenfalls selbst relativ begrenzte
Barabhebungen (Einbehaltung von Provisionen) umfassen, für einen Barabhebungen (Einbehaltung von Provisionen) umfassen, für einen
beträchtlichen Gesamtbetrag, während die Kontosalden oft kaum über beträchtlichen Gesamtbetrag, während die Kontosalden oft kaum über
Null liegen, Null liegen,
8. Verwendung von Zwischenkonten oder Konten von Personen, die Berufe 8. Verwendung von Zwischenkonten oder Konten von Personen, die Berufe
außerhalb des Finanzsektors ausüben, als Durchlaufkonten, wodurch die außerhalb des Finanzsektors ausüben, als Durchlaufkonten, wodurch die
Identifizierung der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten und der Identifizierung der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten und der
Verbindungen zwischen dem Ursprung und der Zweckbestimmung der Gelder Verbindungen zwischen dem Ursprung und der Zweckbestimmung der Gelder
erschwert werden. Bei dieser Verwendung kann es sich ebenfalls um den erschwert werden. Bei dieser Verwendung kann es sich ebenfalls um den
Einsatz komplexer Gesellschaftsstrukturen und von Finanz- und Einsatz komplexer Gesellschaftsstrukturen und von Finanz- und
Rechtskonstruktionen handeln, durch die die Geschäftsführungs- und Rechtskonstruktionen handeln, durch die die Geschäftsführungs- und
Verwaltungsmechanismen wenig transparent werden, Verwaltungsmechanismen wenig transparent werden,
9. internationale Dimension der finanziellen Transaktionen, wodurch 9. internationale Dimension der finanziellen Transaktionen, wodurch
das Verständnis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Rechtfertigung das Verständnis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Rechtfertigung
erschwert wird, da sie sich meistens auf bloße Geldtransfers aus dem erschwert wird, da sie sich meistens auf bloße Geldtransfers aus dem
und ins Ausland beschränken, und ins Ausland beschränken,
10. Tatsache, dass Kunden sich weigern, Belege hinsichtlich der 10. Tatsache, dass Kunden sich weigern, Belege hinsichtlich der
Herkunft der erhaltenen Gelder oder der angeführten Zahlungsgründe Herkunft der erhaltenen Gelder oder der angeführten Zahlungsgründe
vorzulegen, oder diese nicht vorlegen können, vorzulegen, oder diese nicht vorlegen können,
11. Bewirken der Zahlungsunfähigkeit durch den schnellen Verkauf von 11. Bewirken der Zahlungsunfähigkeit durch den schnellen Verkauf von
Vermögenswerten an verbundene natürliche oder juristische Personen Vermögenswerten an verbundene natürliche oder juristische Personen
oder unter marktunüblichen Bedingungen, oder unter marktunüblichen Bedingungen,
12. Verwendung von Back-to-back-Darlehen, die darin bestehen, Gelder 12. Verwendung von Back-to-back-Darlehen, die darin bestehen, Gelder
in ein anderes Land zu transferieren, um bei einem Bankinstitut in in ein anderes Land zu transferieren, um bei einem Bankinstitut in
diesem Land einen Kreditantrag, bei dem diese Gelder als Garantie diesem Land einen Kreditantrag, bei dem diese Gelder als Garantie
angeboten werden, zu stellen, sodass die geliehenen Gelder angeboten werden, zu stellen, sodass die geliehenen Gelder
anschließend in das Ursprungsland zurückgeführt werden können, wodurch anschließend in das Ursprungsland zurückgeführt werden können, wodurch
der Prozess abgeschlossen wird, da die Gesellschaft sich faktisch der Prozess abgeschlossen wird, da die Gesellschaft sich faktisch
selbst ein Darlehen gibt, selbst ein Darlehen gibt,
13. Zahlung von Provisionen an ausländische Gesellschaften ohne 13. Zahlung von Provisionen an ausländische Gesellschaften ohne
Geschäftstätigkeit und Einzahlung oder Überweisung nach Belgien Geschäftstätigkeit und Einzahlung oder Überweisung nach Belgien
ausgehend von solchen Gesellschaften. ausgehend von solchen Gesellschaften.
[Art. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 [Art. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2
des K.E. vom 28. September 2010 (B.S. vom 7. Oktober 2010)] des K.E. vom 28. September 2010 (B.S. vom 7. Oktober 2010)]
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Art. 4 - Unser für Finanzen zuständiger Minister und Unser für Justiz Art. 4 - Unser für Finanzen zuständiger Minister und Unser für Justiz
zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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