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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/06/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende de gemeentelijke parkeerkaart Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant
betreffende de gemeentelijke parkeerkaart la carte communale de stationnement
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende de gemeentelijke ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de
parkeerkaart, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling stationnement, établi par le Service central de traduction allemande
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier
de gemeentelijke parkeerkaart. 2007 concernant la carte communale de stationnement.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 3 juni 2007. Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. JANUAR 2007 - Ministerieller Erlass über den Gemeindeparkausweis 9. JANUAR 2007 - Ministerieller Erlass über den Gemeindeparkausweis
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1; Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 27.1.4, ersetzt durch öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 27.1.4, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2007 zur Abänderung des den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2007 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse; öffentlichen Strasse;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. Dezember 1991 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. Dezember 1991 zur
Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten
können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder
Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren
Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten, abgeändert durch den Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2004, Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2004,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Der in den Artikeln 27.1.4, 27.3.4 und 27ter der Artikel 1 - Der in den Artikeln 27.1.4, 27.3.4 und 27ter der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr erwähnte allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr erwähnte
Gemeindeparkausweis muss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gemeindeparkausweis muss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem
Erlass entsprechen. Erlass entsprechen.
Der in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Ausweis kann jedoch Der in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Ausweis kann jedoch
durch ein elektronisches Kontrollsystem ersetzt werden, das auf dem durch ein elektronisches Kontrollsystem ersetzt werden, das auf dem
Nummernschild des Fahrzeugs basiert. Nummernschild des Fahrzeugs basiert.
Art. 2 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis wird auf entsprechenden Antrag Art. 2 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis wird auf entsprechenden Antrag
von der Gemeindeverwaltung ausgestellt. von der Gemeindeverwaltung ausgestellt.
§ 2 - Der Gemeinderat bestimmt: § 2 - Der Gemeinderat bestimmt:
1 die Kategorie von Personen, denen der Gemeindeparkausweis 1 die Kategorie von Personen, denen der Gemeindeparkausweis
ausgestellt werden kann, ausgestellt werden kann,
2 die Bedingungen für die Ausstellung des Ausweises, 2 die Bedingungen für die Ausstellung des Ausweises,
3 die Masse des Ausweises, 3 die Masse des Ausweises,
4 die Höchstanzahl Nummernschilder, die auf dem Ausweis erwähnt werden 4 die Höchstanzahl Nummernschilder, die auf dem Ausweis erwähnt werden
können, können,
5 die Gültigkeitsdauer des Ausweises. 5 die Gültigkeitsdauer des Ausweises.
§ 3 - Der Parkausweis für geteilte Autonutzung bezieht sich nur auf § 3 - Der Parkausweis für geteilte Autonutzung bezieht sich nur auf
die Fahrzeuge, die durch Vermittlung einer Vereinigung für geteilte die Fahrzeuge, die durch Vermittlung einer Vereinigung für geteilte
Autonutzung für die geteilte Autonutzung bestimmt sind, oder auf die Autonutzung für die geteilte Autonutzung bestimmt sind, oder auf die
Fahrzeuge, die eine Vereinigung für geteilte Autonutzung mehreren Fahrzeuge, die eine Vereinigung für geteilte Autonutzung mehreren
ihrer Mitglieder zur Verfügung stellt. ihrer Mitglieder zur Verfügung stellt.
Die Vereinigung muss eine von der Gemeinde zugelassene Vereinigung für Die Vereinigung muss eine von der Gemeinde zugelassene Vereinigung für
geteilte Autonutzung sein. Der Gemeinderat bestimmt die ergänzenden geteilte Autonutzung sein. Der Gemeinderat bestimmt die ergänzenden
Zulassungsbedingungen und legt das Zulassungsverfahren fest. Zulassungsbedingungen und legt das Zulassungsverfahren fest.
§ 4 - Die Anliegerkarte kann nur Personen ausgestellt werden, die § 4 - Die Anliegerkarte kann nur Personen ausgestellt werden, die
ihren Hauptwohnort oder ihren Wohnsitz in der auf der Anliegerkarte ihren Hauptwohnort oder ihren Wohnsitz in der auf der Anliegerkarte
erwähnten Gemeinde, Zone oder Strasse haben. erwähnten Gemeinde, Zone oder Strasse haben.
Art. 3 - Wer einen Gemeindeparkausweis beantragt, muss den Nachweis Art. 3 - Wer einen Gemeindeparkausweis beantragt, muss den Nachweis
erbringen, dass das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen ist oder dass erbringen, dass das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen ist oder dass
er ständig darüber verfügt und dass er die in Artikel 2 erwähnten er ständig darüber verfügt und dass er die in Artikel 2 erwähnten
Bedingungen erfüllt. Bedingungen erfüllt.
Art. 4 - Der Gemeindeparkausweis darf nur für das Fahrzeug oder die Art. 4 - Der Gemeindeparkausweis darf nur für das Fahrzeug oder die
Fahrzeuge benutzt werden, deren Nummernschilder auf dem Ausweis Fahrzeuge benutzt werden, deren Nummernschilder auf dem Ausweis
erwähnt sind, und auch nur in der Gemeinde, Zone oder Strasse, die auf erwähnt sind, und auch nur in der Gemeinde, Zone oder Strasse, die auf
dem Ausweis angegeben ist. dem Ausweis angegeben ist.
Art. 5 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis muss an die Gemeindeverwaltung Art. 5 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis muss an die Gemeindeverwaltung
zurückgeschickt werden, die ihn ausgestellt hat: zurückgeschickt werden, die ihn ausgestellt hat:
1 bei Ablauf der von der Gemeindeverwaltung auf dem Ausweis erwähnten 1 bei Ablauf der von der Gemeindeverwaltung auf dem Ausweis erwähnten
Gültigkeitsdauer, Gültigkeitsdauer,
2 wenn das auf dem Gemeindeparkausweis erwähnte Nummernschild an die 2 wenn das auf dem Gemeindeparkausweis erwähnte Nummernschild an die
Direktion für Fahrzeugzulassungen zurückgeschickt werden muss, Direktion für Fahrzeugzulassungen zurückgeschickt werden muss,
3 wenn der Inhaber des Ausweises verstorben ist, 3 wenn der Inhaber des Ausweises verstorben ist,
4 wenn der Inhaber des Gemeindeparkausweises die in Artikel 2 oder 3 4 wenn der Inhaber des Gemeindeparkausweises die in Artikel 2 oder 3
erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
Der Gemeindeparkausweis ist binnen acht Tagen nach Eintreten des Der Gemeindeparkausweis ist binnen acht Tagen nach Eintreten des
Rückgabegrundes zurückzuschicken. Rückgabegrundes zurückzuschicken.
§ 2 - Trifft die Gemeindeverwaltung eine Massnahme, die zur Folge hat, § 2 - Trifft die Gemeindeverwaltung eine Massnahme, die zur Folge hat,
dass der Gemeindeparkausweis seine Gültigkeit verliert, schickt der dass der Gemeindeparkausweis seine Gültigkeit verliert, schickt der
Inhaber des Ausweises diesen binnen acht Tagen nach Notifizierung des Inhaber des Ausweises diesen binnen acht Tagen nach Notifizierung des
entsprechenden Beschlusses zurück. entsprechenden Beschlusses zurück.
Art. 6 - Der Inhaber eines Gemeindeparkausweises kann von diesem Art. 6 - Der Inhaber eines Gemeindeparkausweises kann von diesem
Ausweis ein Duplikat erhalten, wenn der Ausweis verlorengegangen, Ausweis ein Duplikat erhalten, wenn der Ausweis verlorengegangen,
vernichtet, beschädigt worden oder unlesbar geworden ist. Ein vernichtet, beschädigt worden oder unlesbar geworden ist. Ein
beschädigter oder unlesbar gewordener Ausweis muss bei Ausstellung beschädigter oder unlesbar gewordener Ausweis muss bei Ausstellung
eines Duplikats zurückgegeben werden. eines Duplikats zurückgegeben werden.
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung
der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können,
sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette
befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs-
und Benutzungsmodalitäten wird aufgehoben. und Benutzungsmodalitäten wird aufgehoben.
Art. 8 - Bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Art. 8 - Bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses kann die Gemeinde Anliegerkarten ausstellen nach dem Muster, Erlasses kann die Gemeinde Anliegerkarten ausstellen nach dem Muster,
das erwähnt ist in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 18. das erwähnt ist in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 18.
Dezember 1991 zur Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder Dezember 1991 zur Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder
-vignette erhalten können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen -vignette erhalten können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen
dieser Karte oder Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster dieser Karte oder Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster
und deren Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten. und deren Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten.
Diese Anliegerkarten bleiben gültig bis zu ihrem Verfalltag. Diese Anliegerkarten bleiben gültig bis zu ihrem Verfalltag.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Brüssel, den 9. Januar 2007 Brüssel, den 9. Januar 2007
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage Anlage
MUSTER EINES PARKAUSWEISES MUSTER EINES PARKAUSWEISES
VORDERSEITE (GELB) VORDERSEITE (GELB)
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Die Begriffe "Karte" und "Ausweis" können durch den Begriff "Vignette" Die Begriffe "Karte" und "Ausweis" können durch den Begriff "Vignette"
ersetzt werden. ersetzt werden.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. Januar 2007 über den Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. Januar 2007 über den
Gemeindeparkausweis beigefügt zu werden. Gemeindeparkausweis beigefügt zu werden.
Brüssel, den 9. Januar 2007 Brüssel, den 9. Januar 2007
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
R. LANDUYT R. LANDUYT
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