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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende de gemeentelijke parkeerkaart | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 | langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant |
betreffende de gemeentelijke parkeerkaart | la carte communale de stationnement |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende de gemeentelijke | ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de |
parkeerkaart, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | stationnement, établi par le Service central de traduction allemande |
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 janvier |
de gemeentelijke parkeerkaart. | 2007 concernant la carte communale de stationnement. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 3 juni 2007. | Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
9. JANUAR 2007 - Ministerieller Erlass über den Gemeindeparkausweis | 9. JANUAR 2007 - Ministerieller Erlass über den Gemeindeparkausweis |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 27.1.4, ersetzt durch | öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 27.1.4, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2007 zur Abänderung des | den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2007 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse; | öffentlichen Strasse; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. Dezember 1991 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. Dezember 1991 zur |
Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten | Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten |
können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder | können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder |
Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren | Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren |
Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten, abgeändert durch den | Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2004, | Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2004, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Der in den Artikeln 27.1.4, 27.3.4 und 27ter der | Artikel 1 - Der in den Artikeln 27.1.4, 27.3.4 und 27ter der |
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr erwähnte | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr erwähnte |
Gemeindeparkausweis muss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem | Gemeindeparkausweis muss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem |
Erlass entsprechen. | Erlass entsprechen. |
Der in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Ausweis kann jedoch | Der in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Ausweis kann jedoch |
durch ein elektronisches Kontrollsystem ersetzt werden, das auf dem | durch ein elektronisches Kontrollsystem ersetzt werden, das auf dem |
Nummernschild des Fahrzeugs basiert. | Nummernschild des Fahrzeugs basiert. |
Art. 2 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis wird auf entsprechenden Antrag | Art. 2 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis wird auf entsprechenden Antrag |
von der Gemeindeverwaltung ausgestellt. | von der Gemeindeverwaltung ausgestellt. |
§ 2 - Der Gemeinderat bestimmt: | § 2 - Der Gemeinderat bestimmt: |
1 die Kategorie von Personen, denen der Gemeindeparkausweis | 1 die Kategorie von Personen, denen der Gemeindeparkausweis |
ausgestellt werden kann, | ausgestellt werden kann, |
2 die Bedingungen für die Ausstellung des Ausweises, | 2 die Bedingungen für die Ausstellung des Ausweises, |
3 die Masse des Ausweises, | 3 die Masse des Ausweises, |
4 die Höchstanzahl Nummernschilder, die auf dem Ausweis erwähnt werden | 4 die Höchstanzahl Nummernschilder, die auf dem Ausweis erwähnt werden |
können, | können, |
5 die Gültigkeitsdauer des Ausweises. | 5 die Gültigkeitsdauer des Ausweises. |
§ 3 - Der Parkausweis für geteilte Autonutzung bezieht sich nur auf | § 3 - Der Parkausweis für geteilte Autonutzung bezieht sich nur auf |
die Fahrzeuge, die durch Vermittlung einer Vereinigung für geteilte | die Fahrzeuge, die durch Vermittlung einer Vereinigung für geteilte |
Autonutzung für die geteilte Autonutzung bestimmt sind, oder auf die | Autonutzung für die geteilte Autonutzung bestimmt sind, oder auf die |
Fahrzeuge, die eine Vereinigung für geteilte Autonutzung mehreren | Fahrzeuge, die eine Vereinigung für geteilte Autonutzung mehreren |
ihrer Mitglieder zur Verfügung stellt. | ihrer Mitglieder zur Verfügung stellt. |
Die Vereinigung muss eine von der Gemeinde zugelassene Vereinigung für | Die Vereinigung muss eine von der Gemeinde zugelassene Vereinigung für |
geteilte Autonutzung sein. Der Gemeinderat bestimmt die ergänzenden | geteilte Autonutzung sein. Der Gemeinderat bestimmt die ergänzenden |
Zulassungsbedingungen und legt das Zulassungsverfahren fest. | Zulassungsbedingungen und legt das Zulassungsverfahren fest. |
§ 4 - Die Anliegerkarte kann nur Personen ausgestellt werden, die | § 4 - Die Anliegerkarte kann nur Personen ausgestellt werden, die |
ihren Hauptwohnort oder ihren Wohnsitz in der auf der Anliegerkarte | ihren Hauptwohnort oder ihren Wohnsitz in der auf der Anliegerkarte |
erwähnten Gemeinde, Zone oder Strasse haben. | erwähnten Gemeinde, Zone oder Strasse haben. |
Art. 3 - Wer einen Gemeindeparkausweis beantragt, muss den Nachweis | Art. 3 - Wer einen Gemeindeparkausweis beantragt, muss den Nachweis |
erbringen, dass das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen ist oder dass | erbringen, dass das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen ist oder dass |
er ständig darüber verfügt und dass er die in Artikel 2 erwähnten | er ständig darüber verfügt und dass er die in Artikel 2 erwähnten |
Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
Art. 4 - Der Gemeindeparkausweis darf nur für das Fahrzeug oder die | Art. 4 - Der Gemeindeparkausweis darf nur für das Fahrzeug oder die |
Fahrzeuge benutzt werden, deren Nummernschilder auf dem Ausweis | Fahrzeuge benutzt werden, deren Nummernschilder auf dem Ausweis |
erwähnt sind, und auch nur in der Gemeinde, Zone oder Strasse, die auf | erwähnt sind, und auch nur in der Gemeinde, Zone oder Strasse, die auf |
dem Ausweis angegeben ist. | dem Ausweis angegeben ist. |
Art. 5 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis muss an die Gemeindeverwaltung | Art. 5 - § 1 - Der Gemeindeparkausweis muss an die Gemeindeverwaltung |
zurückgeschickt werden, die ihn ausgestellt hat: | zurückgeschickt werden, die ihn ausgestellt hat: |
1 bei Ablauf der von der Gemeindeverwaltung auf dem Ausweis erwähnten | 1 bei Ablauf der von der Gemeindeverwaltung auf dem Ausweis erwähnten |
Gültigkeitsdauer, | Gültigkeitsdauer, |
2 wenn das auf dem Gemeindeparkausweis erwähnte Nummernschild an die | 2 wenn das auf dem Gemeindeparkausweis erwähnte Nummernschild an die |
Direktion für Fahrzeugzulassungen zurückgeschickt werden muss, | Direktion für Fahrzeugzulassungen zurückgeschickt werden muss, |
3 wenn der Inhaber des Ausweises verstorben ist, | 3 wenn der Inhaber des Ausweises verstorben ist, |
4 wenn der Inhaber des Gemeindeparkausweises die in Artikel 2 oder 3 | 4 wenn der Inhaber des Gemeindeparkausweises die in Artikel 2 oder 3 |
erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. | erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. |
Der Gemeindeparkausweis ist binnen acht Tagen nach Eintreten des | Der Gemeindeparkausweis ist binnen acht Tagen nach Eintreten des |
Rückgabegrundes zurückzuschicken. | Rückgabegrundes zurückzuschicken. |
§ 2 - Trifft die Gemeindeverwaltung eine Massnahme, die zur Folge hat, | § 2 - Trifft die Gemeindeverwaltung eine Massnahme, die zur Folge hat, |
dass der Gemeindeparkausweis seine Gültigkeit verliert, schickt der | dass der Gemeindeparkausweis seine Gültigkeit verliert, schickt der |
Inhaber des Ausweises diesen binnen acht Tagen nach Notifizierung des | Inhaber des Ausweises diesen binnen acht Tagen nach Notifizierung des |
entsprechenden Beschlusses zurück. | entsprechenden Beschlusses zurück. |
Art. 6 - Der Inhaber eines Gemeindeparkausweises kann von diesem | Art. 6 - Der Inhaber eines Gemeindeparkausweises kann von diesem |
Ausweis ein Duplikat erhalten, wenn der Ausweis verlorengegangen, | Ausweis ein Duplikat erhalten, wenn der Ausweis verlorengegangen, |
vernichtet, beschädigt worden oder unlesbar geworden ist. Ein | vernichtet, beschädigt worden oder unlesbar geworden ist. Ein |
beschädigter oder unlesbar gewordener Ausweis muss bei Ausstellung | beschädigter oder unlesbar gewordener Ausweis muss bei Ausstellung |
eines Duplikats zurückgegeben werden. | eines Duplikats zurückgegeben werden. |
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung | Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung |
der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, | der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, |
sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette | sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette |
befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- | befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- |
und Benutzungsmodalitäten wird aufgehoben. | und Benutzungsmodalitäten wird aufgehoben. |
Art. 8 - Bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 8 - Bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses kann die Gemeinde Anliegerkarten ausstellen nach dem Muster, | Erlasses kann die Gemeinde Anliegerkarten ausstellen nach dem Muster, |
das erwähnt ist in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 18. | das erwähnt ist in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 18. |
Dezember 1991 zur Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder | Dezember 1991 zur Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder |
-vignette erhalten können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen | -vignette erhalten können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen |
dieser Karte oder Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster | dieser Karte oder Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster |
und deren Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten. | und deren Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten. |
Diese Anliegerkarten bleiben gültig bis zu ihrem Verfalltag. | Diese Anliegerkarten bleiben gültig bis zu ihrem Verfalltag. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. |
Brüssel, den 9. Januar 2007 | Brüssel, den 9. Januar 2007 |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Anlage | Anlage |
MUSTER EINES PARKAUSWEISES | MUSTER EINES PARKAUSWEISES |
VORDERSEITE (GELB) | VORDERSEITE (GELB) |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Die Begriffe "Karte" und "Ausweis" können durch den Begriff "Vignette" | Die Begriffe "Karte" und "Ausweis" können durch den Begriff "Vignette" |
ersetzt werden. | ersetzt werden. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. Januar 2007 über den | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. Januar 2007 über den |
Gemeindeparkausweis beigefügt zu werden. | Gemeindeparkausweis beigefügt zu werden. |
Brüssel, den 9. Januar 2007 | Brüssel, den 9. Januar 2007 |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |