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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2007 modifiant |
wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende | l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la |
algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik | police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique |
van de openbare weg | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 9 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit | royal du 9 janvier 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 |
van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het | portant règlement général sur la police de la circulation routière et |
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de | de l'usage de la voie publique, établi par le Service central de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Besluit : | Arrête : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2007 |
van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen | modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement |
reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de | général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la |
openbare weg. | voie publique. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 3 juni 2007. | Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 | Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
die Benutzung der öffentlichen Strasse | die Benutzung der öffentlichen Strasse |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass |
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert. | Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert. |
Der bestehende Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 sieht die | Der bestehende Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 sieht die |
Möglichkeit vor, Anliegerkarten auszustellen, die ihre Inhaber davon | Möglichkeit vor, Anliegerkarten auszustellen, die ihre Inhaber davon |
befreien, Parkgebühren zu zahlen und/oder die Parkscheibe benutzen zu | befreien, Parkgebühren zu zahlen und/oder die Parkscheibe benutzen zu |
müssen. Ausserdem kann der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes | müssen. Ausserdem kann der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes |
bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als Parkplatz für | bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als Parkplatz für |
die Inhaber dieser Karten vorbehalten. Der Minister der Mobilität | die Inhaber dieser Karten vorbehalten. Der Minister der Mobilität |
bestimmt die Modalitäten für die Ausstellung und die Benutzung dieser | bestimmt die Modalitäten für die Ausstellung und die Benutzung dieser |
Karten, legt deren Muster fest und bestimmt die Behörde, die zum | Karten, legt deren Muster fest und bestimmt die Behörde, die zum |
Ausstellen der Karte befugt ist. | Ausstellen der Karte befugt ist. |
Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung | Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung |
der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, | der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, |
sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette | sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette |
befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- | befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- |
und Benutzungsmodalitäten ist die Gemeinde für das Ausstellen der | und Benutzungsmodalitäten ist die Gemeinde für das Ausstellen der |
besagten Karten zuständig. | besagten Karten zuständig. |
Unter der derzeitigen Regelung ist die Gemeinde verpflichtet, sich auf | Unter der derzeitigen Regelung ist die Gemeinde verpflichtet, sich auf |
das Ausstellen von Anliegerkarten zu beschränken. Sie hat zur Zeit | das Ausstellen von Anliegerkarten zu beschränken. Sie hat zur Zeit |
nicht die Möglichkeit, anderen Zielgruppen wie Ärzten oder | nicht die Möglichkeit, anderen Zielgruppen wie Ärzten oder |
Hauskrankenpflegern solche Parkausweise auszustellen. | Hauskrankenpflegern solche Parkausweise auszustellen. |
Der vorliegende Entwurf eines Abänderungserlasses zielt darauf ab, den | Der vorliegende Entwurf eines Abänderungserlasses zielt darauf ab, den |
Begriff "Anliegerkarte" auf den Begriff "Parkausweis" auszuweiten. In | Begriff "Anliegerkarte" auf den Begriff "Parkausweis" auszuweiten. In |
Zukunft werden die Gemeinden gleich welchen Zielgruppen diese | Zukunft werden die Gemeinden gleich welchen Zielgruppen diese |
Parkausweise ausstellen können, und das gemäss den Modalitäten, die | Parkausweise ausstellen können, und das gemäss den Modalitäten, die |
sie selbst in ihren Verordnungen festlegen. Der Ministerielle Erlass | sie selbst in ihren Verordnungen festlegen. Der Ministerielle Erlass |
vom 18. Dezember 1991 wird infolgedessen ersetzt werden. | vom 18. Dezember 1991 wird infolgedessen ersetzt werden. |
Mittels dieser Parkausweise können die Gemeinden eine besondere | Mittels dieser Parkausweise können die Gemeinden eine besondere |
Parkregelung vorsehen für Personen, die Inhaber eines solchen | Parkregelung vorsehen für Personen, die Inhaber eines solchen |
Ausweises sind, und sie unter anderem von der Zahlung von Parkgebühren | Ausweises sind, und sie unter anderem von der Zahlung von Parkgebühren |
oder von der Benutzung der Parkscheibe befreien. Ausserdem kann die | oder von der Benutzung der Parkscheibe befreien. Ausserdem kann die |
Gemeinde bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als | Gemeinde bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als |
Parkplatz für Inhaber dieses Gemeindeparkausweises, der speziell für | Parkplatz für Inhaber dieses Gemeindeparkausweises, der speziell für |
Anlieger oder geteilte Autonutzung bestimmt ist, vorbehalten. | Anlieger oder geteilte Autonutzung bestimmt ist, vorbehalten. |
Gemeinden, die zusammenarbeiten möchten, können die Karten der jeweils | Gemeinden, die zusammenarbeiten möchten, können die Karten der jeweils |
anderen Gemeinden anerkennen, und zwar gemäss den Modalitäten, die die | anderen Gemeinden anerkennen, und zwar gemäss den Modalitäten, die die |
beteiligten Gemeinderäte in ihren Regelungen selbst festlegen werden. | beteiligten Gemeinderäte in ihren Regelungen selbst festlegen werden. |
Gemäss dem einzigen Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur | Gemäss dem einzigen Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur |
Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge | Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge |
festzulegen, kann die Gemeinde die Ausstellung eines solchen | festzulegen, kann die Gemeinde die Ausstellung eines solchen |
Parkausweises an die Zahlung einer Abgabe oder Steuer knüpfen. | Parkausweises an die Zahlung einer Abgabe oder Steuer knüpfen. |
Abschliessend fügt der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses | Abschliessend fügt der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses |
auch einen Punkt 27.6 hinzu. Dieser neue Artikel 27.6 betrifft die | auch einen Punkt 27.6 hinzu. Dieser neue Artikel 27.6 betrifft die |
Fahrzeuge, die gemäss Artikel 25.1. Nr. 3 desselben Erlasses vor | Fahrzeuge, die gemäss Artikel 25.1. Nr. 3 desselben Erlasses vor |
Einfahrten von Privatgrundstücken abgestellt sind und deren | Einfahrten von Privatgrundstücken abgestellt sind und deren |
Nummernschild sichtbar an der Einfahrt angebracht ist, ohne dass es | Nummernschild sichtbar an der Einfahrt angebracht ist, ohne dass es |
nötig wäre, in dieser Situation die Parkscheibe auszulegen. | nötig wäre, in dieser Situation die Parkscheibe auszulegen. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses beeinträchtigt | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses beeinträchtigt |
keineswegs die bestehende Regelung bezüglich des Rechts auf | keineswegs die bestehende Regelung bezüglich des Rechts auf |
Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung. | Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 | Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
die Benutzung der öffentlichen Strasse | die Benutzung der öffentlichen Strasse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch | öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. | die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. |
September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April | September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April |
2003 und 26. April 2004, des Artikels 27, abgeändert durch die | 2003 und 26. April 2004, des Artikels 27, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September | Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September |
1991, 14. Mai 2002, 21. Oktober 2002 und 4. April 2003, des Artikels | 1991, 14. Mai 2002, 21. Oktober 2002 und 4. April 2003, des Artikels |
27ter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. Juni 1984 und | 27ter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. Juni 1984 und |
18. September 1991, und des Artikels 70, abgeändert durch die | 18. September 1991, und des Artikels 70, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, | Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, |
18. September 1991, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003; | 18. September 1991, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Oktober 2006; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Oktober 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.430/4 des Staatsrates vom 30. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.430/4 des Staatsrates vom 30. Oktober |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: | die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: |
2.50 "geteilter Autonutzung" die abwechselnde systematische Benutzung | 2.50 "geteilter Autonutzung" die abwechselnde systematische Benutzung |
gegen Entgelt eines oder mehrerer Autos durch im Voraus bestimmte | gegen Entgelt eines oder mehrerer Autos durch im Voraus bestimmte |
Personen über eine Vereinigung für geteilte Autonutzung, die Benutzung | Personen über eine Vereinigung für geteilte Autonutzung, die Benutzung |
gewöhnlicher Mietfahrzeuge oder Mietkauffahrzeuge ausgeschlossen; | gewöhnlicher Mietfahrzeuge oder Mietkauffahrzeuge ausgeschlossen; |
2.51 "Gemeindeparkausweis" einen von der Gemeinde ausgestellten | 2.51 "Gemeindeparkausweis" einen von der Gemeinde ausgestellten |
Ausweis, der seinen Inhaber dazu berechtigt, eine besondere | Ausweis, der seinen Inhaber dazu berechtigt, eine besondere |
Parkregelung im Rahmen der Parkzeitbeschränkung oder in Sachen | Parkregelung im Rahmen der Parkzeitbeschränkung oder in Sachen |
gebührenpflichtiges Parken zu nutzen, und es ihm erlaubt, auf | gebührenpflichtiges Parken zu nutzen, und es ihm erlaubt, auf |
gegebenenfalls vorbehaltenen Parkplätzen zu parken gemäss den | gegebenenfalls vorbehaltenen Parkplätzen zu parken gemäss den |
Bestimmungen, die in einer vom Gemeinderat diesbezüglich erlassenen | Bestimmungen, die in einer vom Gemeinderat diesbezüglich erlassenen |
Verordnung festgehalten sind; | Verordnung festgehalten sind; |
2.52 "Anliegerkarte/Anliegerausweis" einen Gemeindeparkausweis, der | 2.52 "Anliegerkarte/Anliegerausweis" einen Gemeindeparkausweis, der |
spezifisch für Personen bestimmt ist, die ihren Hauptwohnort oder | spezifisch für Personen bestimmt ist, die ihren Hauptwohnort oder |
ihren Wohnsitz in der Gemeinde, Zone oder Strasse haben, die auf dem | ihren Wohnsitz in der Gemeinde, Zone oder Strasse haben, die auf dem |
Ausweis angegeben ist; | Ausweis angegeben ist; |
2.53 "Parkausweis für geteilte Autonutzung" einen Gemeindeparkausweis, | 2.53 "Parkausweis für geteilte Autonutzung" einen Gemeindeparkausweis, |
der spezifisch für die Regelung der geteilten Autonutzung bestimmt | der spezifisch für die Regelung der geteilten Autonutzung bestimmt |
ist. | ist. |
Art. 2 - § 1 - In Artikel 27.1.4 und 27.3.4 des Königlichen Erlasses | Art. 2 - § 1 - In Artikel 27.1.4 und 27.3.4 des Königlichen Erlasses |
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse werden die | Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse werden die |
Wörter "Inhaber einer Anliegerkarte" beziehungsweise "Die | Wörter "Inhaber einer Anliegerkarte" beziehungsweise "Die |
Anliegerkarte" jeweils durch die Wörter "Inhaber eines | Anliegerkarte" jeweils durch die Wörter "Inhaber eines |
Gemeindeparkausweises" beziehungsweise "Der Gemeindeparkausweis" und | Gemeindeparkausweises" beziehungsweise "Der Gemeindeparkausweis" und |
die Wörter "diese Karte" jeweils durch die Wörter "dieser Ausweis" | die Wörter "diese Karte" jeweils durch die Wörter "dieser Ausweis" |
ersetzt. | ersetzt. |
Artikel 27.1.4 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: | Artikel 27.1.4 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: |
"Der für den Strassenverkehr zuständige Minister legt das Muster und | "Der für den Strassenverkehr zuständige Minister legt das Muster und |
die Modalitäten fest für die Ausstellung und die Benutzung des | die Modalitäten fest für die Ausstellung und die Benutzung des |
Gemeindeparkausweises im Allgemeinen und der Anliegerkarte und des | Gemeindeparkausweises im Allgemeinen und der Anliegerkarte und des |
Parkausweises für geteilte Autonutzung im Besonderen." | Parkausweises für geteilte Autonutzung im Besonderen." |
§ 2 - Artikel 27 desselben Erlasses wird mit einem Punkt 27.6 mit | § 2 - Artikel 27 desselben Erlasses wird mit einem Punkt 27.6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"27.6 Die in den Punkten 27.1 und 27.2 erwähnte Parkzeitbeschränkung | "27.6 Die in den Punkten 27.1 und 27.2 erwähnte Parkzeitbeschränkung |
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Einfahrten von Privatgrundstücken | gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Einfahrten von Privatgrundstücken |
abgestellt sind und deren amtliches Kennzeichen sichtbar an der | abgestellt sind und deren amtliches Kennzeichen sichtbar an der |
Einfahrt angebracht ist." | Einfahrt angebracht ist." |
Art. 3 - Artikel 27ter desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:" | Art. 3 - Artikel 27ter desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:" |
"Art. 27ter - Vorbehaltene Parkplätze | "Art. 27ter - Vorbehaltene Parkplätze |
Die gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) gekennzeichneten | Die gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) gekennzeichneten |
Parkplätze sowie in verkehrsberuhigten Bereichen diejenigen, die mit | Parkplätze sowie in verkehrsberuhigten Bereichen diejenigen, die mit |
dem Buchstaben "P" und den Wörtern "Parkausweis", "Anlieger" oder | dem Buchstaben "P" und den Wörtern "Parkausweis", "Anlieger" oder |
"geteilte Autonutzung" angezeigt sind, sind den Fahrzeugen | "geteilte Autonutzung" angezeigt sind, sind den Fahrzeugen |
vorbehalten, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, | vorbehalten, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, |
falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des Fahrzeugs | falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des Fahrzeugs |
der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte oder der | der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte oder der |
Parkausweis für geteilte Autonutzung sichtbar und leserlich angebracht | Parkausweis für geteilte Autonutzung sichtbar und leserlich angebracht |
beziehungsweise ausgelegt sind." | beziehungsweise ausgelegt sind." |
Art. 4 - Ein Artikel 27quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | Art. 4 - Ein Artikel 27quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
"Art. 27quater - Elektronische Kontrolle | "Art. 27quater - Elektronische Kontrolle |
Die Gemeinde kann die Benutzung des Gemeindeparkausweises durch ein | Die Gemeinde kann die Benutzung des Gemeindeparkausweises durch ein |
elektronisches Kontrollsystem ersetzen, das auf dem Nummernschild des | elektronisches Kontrollsystem ersetzen, das auf dem Nummernschild des |
Fahrzeugs basiert. In diesem Fall wird die besondere Parkregelung im | Fahrzeugs basiert. In diesem Fall wird die besondere Parkregelung im |
Rahmen der Parkzeitbeschränkung, in Sachen gebührenpflichtiges Parken | Rahmen der Parkzeitbeschränkung, in Sachen gebührenpflichtiges Parken |
und in Sachen vorbehaltene Parkplätze auf der Grundlage des | und in Sachen vorbehaltene Parkplätze auf der Grundlage des |
Nummernschildes des Fahrzeugs kontrolliert und es braucht keinerlei | Nummernschildes des Fahrzeugs kontrolliert und es braucht keinerlei |
Parkausweis an der Windschutzscheibe angebracht zu werden." | Parkausweis an der Windschutzscheibe angebracht zu werden." |
Art. 5 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses wird wie | Art. 5 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"d) Ein Zusatzschild mit dem Vermerk "Parkausweis", "Anlieger" oder | "d) Ein Zusatzschild mit dem Vermerk "Parkausweis", "Anlieger" oder |
"geteilte Autonutzung" zeigt an, dass das Parken den Fahrzeugen | "geteilte Autonutzung" zeigt an, dass das Parken den Fahrzeugen |
vorbehalten ist, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe | vorbehalten ist, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe |
oder, falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des | oder, falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des |
Fahrzeugs der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte | Fahrzeugs der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte |
oder der Parkausweis für geteilte Autonutzung angebracht | oder der Parkausweis für geteilte Autonutzung angebracht |
beziehungsweise ausgelegt sind. | beziehungsweise ausgelegt sind. |
Der jeweilige Vermerk kann mit Angabe des Zeitabschnitts, während | Der jeweilige Vermerk kann mit Angabe des Zeitabschnitts, während |
dessen das Parken vorbehalten ist, ergänzt werden." | dessen das Parken vorbehalten ist, ergänzt werden." |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. |
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |