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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/06/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2007 modifiant
wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la
algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique
van de openbare weg
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 9 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit royal du 9 janvier 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975
van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het portant règlement général sur la police de la circulation routière et
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de de l'usage de la voie publique, établi par le Service central de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Besluit : Arrête :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2007
van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement
reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la
openbare weg. voie publique.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 3 juni 2007. Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse die Benutzung der öffentlichen Strasse
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert. Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert.
Der bestehende Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 sieht die Der bestehende Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 sieht die
Möglichkeit vor, Anliegerkarten auszustellen, die ihre Inhaber davon Möglichkeit vor, Anliegerkarten auszustellen, die ihre Inhaber davon
befreien, Parkgebühren zu zahlen und/oder die Parkscheibe benutzen zu befreien, Parkgebühren zu zahlen und/oder die Parkscheibe benutzen zu
müssen. Ausserdem kann der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes müssen. Ausserdem kann der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes
bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als Parkplatz für bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als Parkplatz für
die Inhaber dieser Karten vorbehalten. Der Minister der Mobilität die Inhaber dieser Karten vorbehalten. Der Minister der Mobilität
bestimmt die Modalitäten für die Ausstellung und die Benutzung dieser bestimmt die Modalitäten für die Ausstellung und die Benutzung dieser
Karten, legt deren Muster fest und bestimmt die Behörde, die zum Karten, legt deren Muster fest und bestimmt die Behörde, die zum
Ausstellen der Karte befugt ist. Ausstellen der Karte befugt ist.
Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung
der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können,
sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette
befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs-
und Benutzungsmodalitäten ist die Gemeinde für das Ausstellen der und Benutzungsmodalitäten ist die Gemeinde für das Ausstellen der
besagten Karten zuständig. besagten Karten zuständig.
Unter der derzeitigen Regelung ist die Gemeinde verpflichtet, sich auf Unter der derzeitigen Regelung ist die Gemeinde verpflichtet, sich auf
das Ausstellen von Anliegerkarten zu beschränken. Sie hat zur Zeit das Ausstellen von Anliegerkarten zu beschränken. Sie hat zur Zeit
nicht die Möglichkeit, anderen Zielgruppen wie Ärzten oder nicht die Möglichkeit, anderen Zielgruppen wie Ärzten oder
Hauskrankenpflegern solche Parkausweise auszustellen. Hauskrankenpflegern solche Parkausweise auszustellen.
Der vorliegende Entwurf eines Abänderungserlasses zielt darauf ab, den Der vorliegende Entwurf eines Abänderungserlasses zielt darauf ab, den
Begriff "Anliegerkarte" auf den Begriff "Parkausweis" auszuweiten. In Begriff "Anliegerkarte" auf den Begriff "Parkausweis" auszuweiten. In
Zukunft werden die Gemeinden gleich welchen Zielgruppen diese Zukunft werden die Gemeinden gleich welchen Zielgruppen diese
Parkausweise ausstellen können, und das gemäss den Modalitäten, die Parkausweise ausstellen können, und das gemäss den Modalitäten, die
sie selbst in ihren Verordnungen festlegen. Der Ministerielle Erlass sie selbst in ihren Verordnungen festlegen. Der Ministerielle Erlass
vom 18. Dezember 1991 wird infolgedessen ersetzt werden. vom 18. Dezember 1991 wird infolgedessen ersetzt werden.
Mittels dieser Parkausweise können die Gemeinden eine besondere Mittels dieser Parkausweise können die Gemeinden eine besondere
Parkregelung vorsehen für Personen, die Inhaber eines solchen Parkregelung vorsehen für Personen, die Inhaber eines solchen
Ausweises sind, und sie unter anderem von der Zahlung von Parkgebühren Ausweises sind, und sie unter anderem von der Zahlung von Parkgebühren
oder von der Benutzung der Parkscheibe befreien. Ausserdem kann die oder von der Benutzung der Parkscheibe befreien. Ausserdem kann die
Gemeinde bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als Gemeinde bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als
Parkplatz für Inhaber dieses Gemeindeparkausweises, der speziell für Parkplatz für Inhaber dieses Gemeindeparkausweises, der speziell für
Anlieger oder geteilte Autonutzung bestimmt ist, vorbehalten. Anlieger oder geteilte Autonutzung bestimmt ist, vorbehalten.
Gemeinden, die zusammenarbeiten möchten, können die Karten der jeweils Gemeinden, die zusammenarbeiten möchten, können die Karten der jeweils
anderen Gemeinden anerkennen, und zwar gemäss den Modalitäten, die die anderen Gemeinden anerkennen, und zwar gemäss den Modalitäten, die die
beteiligten Gemeinderäte in ihren Regelungen selbst festlegen werden. beteiligten Gemeinderäte in ihren Regelungen selbst festlegen werden.
Gemäss dem einzigen Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Gemäss dem einzigen Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur
Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge
festzulegen, kann die Gemeinde die Ausstellung eines solchen festzulegen, kann die Gemeinde die Ausstellung eines solchen
Parkausweises an die Zahlung einer Abgabe oder Steuer knüpfen. Parkausweises an die Zahlung einer Abgabe oder Steuer knüpfen.
Abschliessend fügt der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses Abschliessend fügt der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses
auch einen Punkt 27.6 hinzu. Dieser neue Artikel 27.6 betrifft die auch einen Punkt 27.6 hinzu. Dieser neue Artikel 27.6 betrifft die
Fahrzeuge, die gemäss Artikel 25.1. Nr. 3 desselben Erlasses vor Fahrzeuge, die gemäss Artikel 25.1. Nr. 3 desselben Erlasses vor
Einfahrten von Privatgrundstücken abgestellt sind und deren Einfahrten von Privatgrundstücken abgestellt sind und deren
Nummernschild sichtbar an der Einfahrt angebracht ist, ohne dass es Nummernschild sichtbar an der Einfahrt angebracht ist, ohne dass es
nötig wäre, in dieser Situation die Parkscheibe auszulegen. nötig wäre, in dieser Situation die Parkscheibe auszulegen.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses beeinträchtigt Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses beeinträchtigt
keineswegs die bestehende Regelung bezüglich des Rechts auf keineswegs die bestehende Regelung bezüglich des Rechts auf
Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung. Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse die Benutzung der öffentlichen Strasse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18.
September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April
2003 und 26. April 2004, des Artikels 27, abgeändert durch die 2003 und 26. April 2004, des Artikels 27, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September
1991, 14. Mai 2002, 21. Oktober 2002 und 4. April 2003, des Artikels 1991, 14. Mai 2002, 21. Oktober 2002 und 4. April 2003, des Artikels
27ter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. Juni 1984 und 27ter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. Juni 1984 und
18. September 1991, und des Artikels 70, abgeändert durch die 18. September 1991, und des Artikels 70, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990,
18. September 1991, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003; 18. September 1991, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Oktober 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.430/4 des Staatsrates vom 30. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.430/4 des Staatsrates vom 30. Oktober
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt:
2.50 "geteilter Autonutzung" die abwechselnde systematische Benutzung 2.50 "geteilter Autonutzung" die abwechselnde systematische Benutzung
gegen Entgelt eines oder mehrerer Autos durch im Voraus bestimmte gegen Entgelt eines oder mehrerer Autos durch im Voraus bestimmte
Personen über eine Vereinigung für geteilte Autonutzung, die Benutzung Personen über eine Vereinigung für geteilte Autonutzung, die Benutzung
gewöhnlicher Mietfahrzeuge oder Mietkauffahrzeuge ausgeschlossen; gewöhnlicher Mietfahrzeuge oder Mietkauffahrzeuge ausgeschlossen;
2.51 "Gemeindeparkausweis" einen von der Gemeinde ausgestellten 2.51 "Gemeindeparkausweis" einen von der Gemeinde ausgestellten
Ausweis, der seinen Inhaber dazu berechtigt, eine besondere Ausweis, der seinen Inhaber dazu berechtigt, eine besondere
Parkregelung im Rahmen der Parkzeitbeschränkung oder in Sachen Parkregelung im Rahmen der Parkzeitbeschränkung oder in Sachen
gebührenpflichtiges Parken zu nutzen, und es ihm erlaubt, auf gebührenpflichtiges Parken zu nutzen, und es ihm erlaubt, auf
gegebenenfalls vorbehaltenen Parkplätzen zu parken gemäss den gegebenenfalls vorbehaltenen Parkplätzen zu parken gemäss den
Bestimmungen, die in einer vom Gemeinderat diesbezüglich erlassenen Bestimmungen, die in einer vom Gemeinderat diesbezüglich erlassenen
Verordnung festgehalten sind; Verordnung festgehalten sind;
2.52 "Anliegerkarte/Anliegerausweis" einen Gemeindeparkausweis, der 2.52 "Anliegerkarte/Anliegerausweis" einen Gemeindeparkausweis, der
spezifisch für Personen bestimmt ist, die ihren Hauptwohnort oder spezifisch für Personen bestimmt ist, die ihren Hauptwohnort oder
ihren Wohnsitz in der Gemeinde, Zone oder Strasse haben, die auf dem ihren Wohnsitz in der Gemeinde, Zone oder Strasse haben, die auf dem
Ausweis angegeben ist; Ausweis angegeben ist;
2.53 "Parkausweis für geteilte Autonutzung" einen Gemeindeparkausweis, 2.53 "Parkausweis für geteilte Autonutzung" einen Gemeindeparkausweis,
der spezifisch für die Regelung der geteilten Autonutzung bestimmt der spezifisch für die Regelung der geteilten Autonutzung bestimmt
ist. ist.
Art. 2 - § 1 - In Artikel 27.1.4 und 27.3.4 des Königlichen Erlasses Art. 2 - § 1 - In Artikel 27.1.4 und 27.3.4 des Königlichen Erlasses
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse werden die Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse werden die
Wörter "Inhaber einer Anliegerkarte" beziehungsweise "Die Wörter "Inhaber einer Anliegerkarte" beziehungsweise "Die
Anliegerkarte" jeweils durch die Wörter "Inhaber eines Anliegerkarte" jeweils durch die Wörter "Inhaber eines
Gemeindeparkausweises" beziehungsweise "Der Gemeindeparkausweis" und Gemeindeparkausweises" beziehungsweise "Der Gemeindeparkausweis" und
die Wörter "diese Karte" jeweils durch die Wörter "dieser Ausweis" die Wörter "diese Karte" jeweils durch die Wörter "dieser Ausweis"
ersetzt. ersetzt.
Artikel 27.1.4 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: Artikel 27.1.4 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt:
"Der für den Strassenverkehr zuständige Minister legt das Muster und "Der für den Strassenverkehr zuständige Minister legt das Muster und
die Modalitäten fest für die Ausstellung und die Benutzung des die Modalitäten fest für die Ausstellung und die Benutzung des
Gemeindeparkausweises im Allgemeinen und der Anliegerkarte und des Gemeindeparkausweises im Allgemeinen und der Anliegerkarte und des
Parkausweises für geteilte Autonutzung im Besonderen." Parkausweises für geteilte Autonutzung im Besonderen."
§ 2 - Artikel 27 desselben Erlasses wird mit einem Punkt 27.6 mit § 2 - Artikel 27 desselben Erlasses wird mit einem Punkt 27.6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"27.6 Die in den Punkten 27.1 und 27.2 erwähnte Parkzeitbeschränkung "27.6 Die in den Punkten 27.1 und 27.2 erwähnte Parkzeitbeschränkung
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Einfahrten von Privatgrundstücken gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Einfahrten von Privatgrundstücken
abgestellt sind und deren amtliches Kennzeichen sichtbar an der abgestellt sind und deren amtliches Kennzeichen sichtbar an der
Einfahrt angebracht ist." Einfahrt angebracht ist."
Art. 3 - Artikel 27ter desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:" Art. 3 - Artikel 27ter desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:"
"Art. 27ter - Vorbehaltene Parkplätze "Art. 27ter - Vorbehaltene Parkplätze
Die gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) gekennzeichneten Die gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) gekennzeichneten
Parkplätze sowie in verkehrsberuhigten Bereichen diejenigen, die mit Parkplätze sowie in verkehrsberuhigten Bereichen diejenigen, die mit
dem Buchstaben "P" und den Wörtern "Parkausweis", "Anlieger" oder dem Buchstaben "P" und den Wörtern "Parkausweis", "Anlieger" oder
"geteilte Autonutzung" angezeigt sind, sind den Fahrzeugen "geteilte Autonutzung" angezeigt sind, sind den Fahrzeugen
vorbehalten, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, vorbehalten, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe oder,
falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des Fahrzeugs falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des Fahrzeugs
der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte oder der der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte oder der
Parkausweis für geteilte Autonutzung sichtbar und leserlich angebracht Parkausweis für geteilte Autonutzung sichtbar und leserlich angebracht
beziehungsweise ausgelegt sind." beziehungsweise ausgelegt sind."
Art. 4 - Ein Artikel 27quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: Art. 4 - Ein Artikel 27quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
"Art. 27quater - Elektronische Kontrolle "Art. 27quater - Elektronische Kontrolle
Die Gemeinde kann die Benutzung des Gemeindeparkausweises durch ein Die Gemeinde kann die Benutzung des Gemeindeparkausweises durch ein
elektronisches Kontrollsystem ersetzen, das auf dem Nummernschild des elektronisches Kontrollsystem ersetzen, das auf dem Nummernschild des
Fahrzeugs basiert. In diesem Fall wird die besondere Parkregelung im Fahrzeugs basiert. In diesem Fall wird die besondere Parkregelung im
Rahmen der Parkzeitbeschränkung, in Sachen gebührenpflichtiges Parken Rahmen der Parkzeitbeschränkung, in Sachen gebührenpflichtiges Parken
und in Sachen vorbehaltene Parkplätze auf der Grundlage des und in Sachen vorbehaltene Parkplätze auf der Grundlage des
Nummernschildes des Fahrzeugs kontrolliert und es braucht keinerlei Nummernschildes des Fahrzeugs kontrolliert und es braucht keinerlei
Parkausweis an der Windschutzscheibe angebracht zu werden." Parkausweis an der Windschutzscheibe angebracht zu werden."
Art. 5 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses wird wie Art. 5 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"d) Ein Zusatzschild mit dem Vermerk "Parkausweis", "Anlieger" oder "d) Ein Zusatzschild mit dem Vermerk "Parkausweis", "Anlieger" oder
"geteilte Autonutzung" zeigt an, dass das Parken den Fahrzeugen "geteilte Autonutzung" zeigt an, dass das Parken den Fahrzeugen
vorbehalten ist, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe vorbehalten ist, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe
oder, falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des oder, falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des
Fahrzeugs der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte Fahrzeugs der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte
oder der Parkausweis für geteilte Autonutzung angebracht oder der Parkausweis für geteilte Autonutzung angebracht
beziehungsweise ausgelegt sind. beziehungsweise ausgelegt sind.
Der jeweilige Vermerk kann mit Angabe des Zeitabschnitts, während Der jeweilige Vermerk kann mit Angabe des Zeitabschnitts, während
dessen das Parken vorbehalten ist, ergänzt werden." dessen das Parken vorbehalten ist, ergänzt werden."
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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