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Koninklijk besluit nr. 15, tot regeling van de schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde voorziet. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 15, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 3 JUNI 1970. - Koninklijk besluit nr. 15, tot regeling van de schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde voorziet. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 3 JUIN 1970. - Arrêté royal n° 15, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit nr. 15 van 3 juni 1970, tot regeling van de | allemande de l'arrêté royal n° 15 du 3 juin 1970, organisant la |
schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de | procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe |
belasting over de toegevoegde waarde voorziet (Belgisch Staatsblad van | |
5 juni 1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 5 juin 1970), tel qu'il a été |
modifié successivement par : | |
- het koninklijk besluit van 20 september 1974 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 20 septembre 1974 modifiant l'arrêté royal n° 15, |
koninklijk besluit nr. 15, van 3 juni 1970, tot regeling van de | du 3 juin 1970, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article |
schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de | |
belasting over de toegevoegde waarde voorziet (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 1974); | 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4 octobre 1974); |
- het koninklijk besluit van 31 maart 1978 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 31 mars 1978 modifiant les arrêtés royaux, pris en |
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de | |
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1, van 23 juli 1969, nr. 3, | exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1, du 23 |
van 10 december 1969, nr. 4, van 29 december 1969, nr. 13, van 3 juni | juillet 1969, n° 3, du 10 décembre 1969, n° 4, du 29 décembre 1969, n° |
1970, nr. 14, van 3 juni 1970, nr. 15, van 3 juni 1970, nr. 16, van 3 | 13, du 3 juin 1970, n° 14, du 3 juin 1970, n° 15, du 3 juin 1970, n° |
juni 1970, nr. 17, van 20 juli 1970, nr. 19, van 20 juli 1970, nr. 22, | 16, du 3 juin 1970, n° 17, du 20 juillet 1970, n° 19, du 20 juillet |
van 15 september 1970, nr. 23, van 19 oktober 1970, nr. 24, van 23 | 1970, n° 22 du 15 septembre 1970, n° 23, du 19 octobre 1970, n° 24, du |
oktober 1970, en nr. 28, van 23 december 1970, en tot opheffing van | 23 octobre 1970, et n° 28, du 23 décembre 1970, et abrogeant l'arrêté |
het koninklijk besluit nr. 25, van 13 november 1970 (Belgisch | royal n° 25, du 13 novembre 1970 (Moniteur belge du 11 avril 1978); |
Staatsblad van 11 april 1978); | |
- het koninklijk besluit van 14 april 1993 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 14 avril 1993 modifiant l'arrêté royal n° 15 du 3 |
koninklijk besluit nr. 15 van 3 juni 1970 tot regeling van de | |
schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de | juin 1970 organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § |
belasting over de toegevoegde waarde voorziet (Belgisch Staatsblad van 30 april 1993); | 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 avril 1993); |
- het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal n° 15, |
koninklijk besluit nr. 15 van 3 juni 1970 tot regeling van de | du 3 juin 1970, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article |
schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de | 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du |
belasting over de toegevoegde waarde voorziet (Belgisch Staatsblad van | |
11 januari 2008); | 11 janvier 2008); |
- het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 19 décembre 2010 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de | 1, 3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 | belge du 24 décembre 2010). |
december 2010). | |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
3. JUNI 1970 - Königlicher Erlass Nr. 15 zur Regelung des in Artikel | 3. JUNI 1970 - Königlicher Erlass Nr. 15 zur Regelung des in Artikel |
59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen | 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen |
Schätzungsverfahrens | Schätzungsverfahrens |
KAPITEL 1 - Von der Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen | KAPITEL 1 - Von der Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen |
Abschnitt 1 - [Veräußerung der in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches | Abschnitt 1 - [Veräußerung der in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches |
erwähnten Güter] | erwähnten Güter] |
[Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 19. | [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 19. |
Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] | Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] |
Artikel 1 - [Verlangt die Verwaltung in dem in Artikel 36 § 1 | Artikel 1 - [Verlangt die Verwaltung in dem in Artikel 36 § 1 |
Buchstabe a) des Gesetzbuches erwähnten Fall die Schätzung, die in | Buchstabe a) des Gesetzbuches erwähnten Fall die Schätzung, die in |
Artikel 59 § 2 desselben Gesetzbuches vorgesehen ist, um den | Artikel 59 § 2 desselben Gesetzbuches vorgesehen ist, um den |
Normalwert der in Artikel 1 § 9 dieses Gesetzbuches erwähnten Güter | Normalwert der in Artikel 1 § 9 dieses Gesetzbuches erwähnten Güter |
festzulegen, notifiziert der Einnehmer des Registrierungsamtes, in | festzulegen, notifiziert der Einnehmer des Registrierungsamtes, in |
dessen Amtsbereich die erwähnten Güter liegen, dem Erwerber der | dessen Amtsbereich die erwähnten Güter liegen, dem Erwerber der |
erwähnten Güter, nachstehend "Gegenpartei" genannt, ein entsprechendes | erwähnten Güter, nachstehend "Gegenpartei" genannt, ein entsprechendes |
Ersuchen.] | Ersuchen.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom |
24. Dezember 2010)] | 24. Dezember 2010)] |
Art. 2 - § 1 - [Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen | Art. 2 - § 1 - [Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen |
zwei Jahren ab dem Tag der Vereinbarung erfolgen, wenn die zu | zwei Jahren ab dem Tag der Vereinbarung erfolgen, wenn die zu |
schätzenden Güter infolge eines Vertrags veräußert worden sind, dessen | schätzenden Güter infolge eines Vertrags veräußert worden sind, dessen |
Datum nach der Notifizierung des Katastereinkommens liegt.] | Datum nach der Notifizierung des Katastereinkommens liegt.] |
In allen anderen Fällen muss das Schätzungsersuchen binnen zwei Jahren | In allen anderen Fällen muss das Schätzungsersuchen binnen zwei Jahren |
ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens erfolgen. | ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens erfolgen. |
§ 2 - Die Schätzung kann nicht mehr vom Einnehmer verlangt werden, | § 2 - Die Schätzung kann nicht mehr vom Einnehmer verlangt werden, |
wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19 des vorliegenden | wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19 des vorliegenden |
Erlasses eingereicht worden ist. | Erlasses eingereicht worden ist. |
[Art. 2 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 19. Dezember | [Art. 2 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 19. Dezember |
2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] | 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] |
Art. 3 - [Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende Güter, | Art. 3 - [Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende Güter, |
von der Verwaltung veranschlagter Normalwert, Betrag der von der | von der Verwaltung veranschlagter Normalwert, Betrag der von der |
Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und Zeitpunkt, den | Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und Zeitpunkt, den |
Sachverständige berücksichtigen müssen, um den Normalwert der Güter | Sachverständige berücksichtigen müssen, um den Normalwert der Güter |
festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum der Vereinbarung. | festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum der Vereinbarung. |
Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude oder einen Gebäudeteil und den | Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude oder einen Gebäudeteil und den |
dazugehörigen Grund und Boden unter Anwendung der Steuer zur gleichen | dazugehörigen Grund und Boden unter Anwendung der Steuer zur gleichen |
Zeit wie ein anderes Grundstück als den dazugehörigen Grund und Boden | Zeit wie ein anderes Grundstück als den dazugehörigen Grund und Boden |
zu einem Einheitspreis veräußert, wird im Schätzungsersuchen außerdem | zu einem Einheitspreis veräußert, wird im Schätzungsersuchen außerdem |
der Wert angegeben, der für das Gebäude, den Gebäudeteil und den | der Wert angegeben, der für das Gebäude, den Gebäudeteil und den |
dazugehörigen Grund und Boden beziehungsweise das andere Grundstück | dazugehörigen Grund und Boden beziehungsweise das andere Grundstück |
als den dazugehörigen Grund und Boden gemäß den Artikeln 30 und 36 § 1 | als den dazugehörigen Grund und Boden gemäß den Artikeln 30 und 36 § 1 |
Buchstabe a) des Gesetzbuches veranschlagt wird.] | Buchstabe a) des Gesetzbuches veranschlagt wird.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom | [Art. 3 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom |
24. Dezember 2010)] | 24. Dezember 2010)] |
Art. 4 - Binnen fünfzehn Tagen ab der in Artikel 1 vorgesehenen | Art. 4 - Binnen fünfzehn Tagen ab der in Artikel 1 vorgesehenen |
Notifizierung können Einnehmer und Gegenpartei vereinbaren, dass die | Notifizierung können Einnehmer und Gegenpartei vereinbaren, dass die |
Schätzung von einem oder drei von ihnen gewählten Sachverständigen | Schätzung von einem oder drei von ihnen gewählten Sachverständigen |
vorgenommen wird. | vorgenommen wird. |
Diese Vereinbarung wird in einem Protokoll festgehalten, in dem der | Diese Vereinbarung wird in einem Protokoll festgehalten, in dem der |
Gegenstand der Schätzung und der/die gewählte(n) Sachverständige(n) | Gegenstand der Schätzung und der/die gewählte(n) Sachverständige(n) |
angegeben werden. | angegeben werden. |
Das Protokoll wird datiert und vom Einnehmer und von der Gegenpartei | Das Protokoll wird datiert und vom Einnehmer und von der Gegenpartei |
unterzeichnet; wenn diese nicht unterzeichnen darf oder kann, wird | unterzeichnet; wenn diese nicht unterzeichnen darf oder kann, wird |
dies im Protokoll vermerkt. | dies im Protokoll vermerkt. |
Art. 5 - In Ermangelung der in Artikel 4 vorgesehenen Vereinbarung | Art. 5 - In Ermangelung der in Artikel 4 vorgesehenen Vereinbarung |
richtet der Einnehmer einen Antrag, der eine Darlegung des | richtet der Einnehmer einen Antrag, der eine Darlegung des |
Sachverhalts und das Schätzungsersuchen enthält, an den | Sachverhalts und das Schätzungsersuchen enthält, an den |
Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das Gebäude liegt. Liegt das | Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das Gebäude liegt. Liegt das |
Gebäude im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte, ist der Richter, in | Gebäude im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte, ist der Richter, in |
dessen Amtsbereich die größte bebaute Fläche liegt, zuständig. | dessen Amtsbereich die größte bebaute Fläche liegt, zuständig. |
Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt. | Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt. |
Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag; er | Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag; er |
ordnet die Schätzung an und bestellt je nach den Anforderungen des | ordnet die Schätzung an und bestellt je nach den Anforderungen des |
Falls einen oder drei Sachverständige. | Falls einen oder drei Sachverständige. |
Art. 6 - [Als Sachverständige können nicht gewählt oder bestellt | Art. 6 - [Als Sachverständige können nicht gewählt oder bestellt |
werden: | werden: |
1. Beamte der Verwaltung, die für Mehrwertsteuer und | 1. Beamte der Verwaltung, die für Mehrwertsteuer und |
Registrierungsgebühr zuständig ist, | Registrierungsgebühr zuständig ist, |
2. öffentliche oder ministerielle Amtsträger, die Urkunden oder | 2. öffentliche oder ministerielle Amtsträger, die Urkunden oder |
Erklärungen erstellt haben, mit denen die Veräußerung der zu | Erklärungen erstellt haben, mit denen die Veräußerung der zu |
schätzenden Güter festgestellt wird, | schätzenden Güter festgestellt wird, |
3. Personen, die am Bau der zu schätzenden Güter beteiligt waren, | 3. Personen, die am Bau der zu schätzenden Güter beteiligt waren, |
einschließlich der Architekten und Unternehmer, | einschließlich der Architekten und Unternehmer, |
4. Angestellte der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Personen.] | 4. Angestellte der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Personen.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom | [Art. 6 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom |
24. Dezember 2010)] | 24. Dezember 2010)] |
Art. 7 - Das Urteil zur Anordnung der Schätzung wird der Gegenpartei | Art. 7 - Das Urteil zur Anordnung der Schätzung wird der Gegenpartei |
auf Betreiben des Einnehmers zugestellt. | auf Betreiben des Einnehmers zugestellt. |
Haben der Einnehmer oder die Gegenpartei rechtmäßige Gründe, um die | Haben der Einnehmer oder die Gegenpartei rechtmäßige Gründe, um die |
Sachkunde, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der bestellten | Sachkunde, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der bestellten |
Sachverständigen anzuzweifeln, können sie binnen acht Tagen ab | Sachverständigen anzuzweifeln, können sie binnen acht Tagen ab |
Zustellung des Urteils beim Richter die Ablehnung der Sachverständigen | Zustellung des Urteils beim Richter die Ablehnung der Sachverständigen |
beantragen. Diese Ablehnung darf in den in Artikel 966 des | beantragen. Diese Ablehnung darf in den in Artikel 966 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer beantragt werden. | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer beantragt werden. |
Der Ablehnungsantrag wird durch Antragsschrift mit Angabe der | Der Ablehnungsantrag wird durch Antragsschrift mit Angabe der |
Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung | Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung |
der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte | der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte |
Sachverständige. | Sachverständige. |
Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei zugestellt. | Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei zugestellt. |
Art. 8 - Der Einnehmer notifiziert den Sachverständigen den ihnen | Art. 8 - Der Einnehmer notifiziert den Sachverständigen den ihnen |
anvertrauten Auftrag. | anvertrauten Auftrag. |
Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die | Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die |
Sachverständigen sowohl den Einnehmer als auch die Gegenpartei | Sachverständigen sowohl den Einnehmer als auch die Gegenpartei |
schriftlich über Tag und Uhrzeit für die für zweckdienlich erachteten | schriftlich über Tag und Uhrzeit für die für zweckdienlich erachteten |
Ortsbesichtigungen und für die Anhörung ihrer Äußerungen und | Ortsbesichtigungen und für die Anhörung ihrer Äußerungen und |
Bemerkungen. | Bemerkungen. |
Eine Abschrift aller den Sachverständigen von einer der Parteien | Eine Abschrift aller den Sachverständigen von einer der Parteien |
mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig per Einschreiben an die | mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig per Einschreiben an die |
andere Partei geschickt werden. | andere Partei geschickt werden. |
Art. 9 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam | Art. 9 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam |
auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert [der im | auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert [der im |
Schätzungsersuchen angegebenen Güter] zu dem angegebenen Zeitpunkt. | Schätzungsersuchen angegebenen Güter] zu dem angegebenen Zeitpunkt. |
[In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall ermitteln sie außerdem | [In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall ermitteln sie außerdem |
den Verkaufswert des anderen Grundstücks als des dazugehörigen Grund | den Verkaufswert des anderen Grundstücks als des dazugehörigen Grund |
und Bodens und den Verkaufswert der Gesamtheit der veräußerten Güter.] | und Bodens und den Verkaufswert der Gesamtheit der veräußerten Güter.] |
Spätestens drei Monate ab der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen | Spätestens drei Monate ab der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen |
Notifizierung erstellen sie einen einzigen Bericht, der datiert und | Notifizierung erstellen sie einen einzigen Bericht, der datiert und |
unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden | unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden |
Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt | Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt |
abgeben. | abgeben. |
[Der Unterschrift der Sachverständigen geht folgender Eid voraus: | [Der Unterschrift der Sachverständigen geht folgender Eid voraus: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen |
genau und ehrlich erfüllt habe." | genau und ehrlich erfüllt habe." |
oder: | oder: |
"Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité." | exactitude et probité." |
oder: | oder: |
"Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht | "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht |
heb vervuld."] | heb vervuld."] |
Die Urschrift des Berichts wird bei der Kanzlei des in Artikel 5 | Die Urschrift des Berichts wird bei der Kanzlei des in Artikel 5 |
bestimmten Friedensgerichts hinterlegt. | bestimmten Friedensgerichts hinterlegt. |
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 19. | [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 19. |
Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art. | Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art. |
17 Nr. 2 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010); | 17 Nr. 2 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010); |
Abs. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. September 1974 (B.S. vom | Abs. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. September 1974 (B.S. vom |
4. Oktober 1974)] | 4. Oktober 1974)] |
Art. 10 - Eine Ausfertigung des Berichts wird der zuerst handelnden | Art. 10 - Eine Ausfertigung des Berichts wird der zuerst handelnden |
Partei ausgestellt und der anderen Partei zugestellt. | Partei ausgestellt und der anderen Partei zugestellt. |
Die Schätzung der Sachverständigen oder bei Uneinigkeit die Schätzung | Die Schätzung der Sachverständigen oder bei Uneinigkeit die Schätzung |
der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenschätzung | der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenschätzung |
bestimmt den Wert für die Erhebung der Steuer. | bestimmt den Wert für die Erhebung der Steuer. |
Art. 11 - Zustellungen und Notifizierungen aufgrund der vorhergehenden | Art. 11 - Zustellungen und Notifizierungen aufgrund der vorhergehenden |
Artikel können per Einschreiben erfolgen. Die Aufgabe des Schreibens | Artikel können per Einschreiben erfolgen. Die Aufgabe des Schreibens |
bei der Post gilt als Notifizierung ab dem nächsten Tag. | bei der Post gilt als Notifizierung ab dem nächsten Tag. |
Art. 12 - [Sowohl der Einnehmer als auch die Gegenpartei können die | Art. 12 - [Sowohl der Einnehmer als auch die Gegenpartei können die |
Schätzung durch Einreichung einer Klage beanstanden. Diese Klage muss | Schätzung durch Einreichung einer Klage beanstanden. Diese Klage muss |
zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von einem Monat ab | zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von einem Monat ab |
Zustellung des Berichts eingereicht werden.] | Zustellung des Berichts eingereicht werden.] |
[Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom | [Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom |
11. Januar 2008)] | 11. Januar 2008)] |
Art. 13 - Die Gegenpartei ist zur Zahlung der Verfahrenskosten | Art. 13 - Die Gegenpartei ist zur Zahlung der Verfahrenskosten |
verpflichtet, wenn der festgestellte Fehlbetrag gleich oder größer ist | verpflichtet, wenn der festgestellte Fehlbetrag gleich oder größer ist |
als ein Achtel der Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu Grunde | als ein Achtel der Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu Grunde |
gelegen hat. Jedoch bleiben diese Kosten zu Lasten der Staatskasse, | gelegen hat. Jedoch bleiben diese Kosten zu Lasten der Staatskasse, |
wenn die Gegenpartei vor Notifizierung des Schätzungsersuchens | wenn die Gegenpartei vor Notifizierung des Schätzungsersuchens |
angeboten hat, die zusätzliche Steuer zu entrichten, erhöht um den | angeboten hat, die zusätzliche Steuer zu entrichten, erhöht um den |
gleichen Betrag als Geldbuße, auf einer Grundlage, die gleich oder | gleichen Betrag als Geldbuße, auf einer Grundlage, die gleich oder |
größer ist als der bei der Schätzung ausgewiesene Fehlbetrag. | größer ist als der bei der Schätzung ausgewiesene Fehlbetrag. |
Die Beitreibung erfolgt per Zwangsbefehl wie in Artikel 85 des | Die Beitreibung erfolgt per Zwangsbefehl wie in Artikel 85 des |
Gesetzbuches bestimmt. | Gesetzbuches bestimmt. |
Abschnitt 2 - Immobilienarbeiten | Abschnitt 2 - Immobilienarbeiten |
Art. 14 - [ § 1 - Verlangt die Verwaltung die Schätzung, die in | Art. 14 - [ § 1 - Verlangt die Verwaltung die Schätzung, die in |
Artikel 59 § 2 des Gesetzbuches vorgesehen ist, um den Normalwert der | Artikel 59 § 2 des Gesetzbuches vorgesehen ist, um den Normalwert der |
in den Artikeln 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 36 § 1 Buchstabe b) des | in den Artikeln 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 36 § 1 Buchstabe b) des |
Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen festzulegen, notifiziert der | Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen festzulegen, notifiziert der |
Leiter des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich das in Artikel 1 | Leiter des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich das in Artikel 1 |
§ 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Gut, auf das sich die | § 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Gut, auf das sich die |
Dienstleistungen beziehen, liegt, ein entsprechendes Ersuchen: | Dienstleistungen beziehen, liegt, ein entsprechendes Ersuchen: |
1. an den Bauherrn, für den die Dienstleistungen erbracht worden sind, | 1. an den Bauherrn, für den die Dienstleistungen erbracht worden sind, |
2. in dem in Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten | 2. in dem in Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten |
Fall an den Steuerpflichtigen. | Fall an den Steuerpflichtigen. |
§ 2 - Beziehen sich Immobilienarbeiten auf die Fertigstellung eines in | § 2 - Beziehen sich Immobilienarbeiten auf die Fertigstellung eines in |
Artikel 1 § 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Gutes, das mit | Artikel 1 § 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Gutes, das mit |
Entrichtung der Steuer erworben worden ist, wird das | Entrichtung der Steuer erworben worden ist, wird das |
Schätzungsersuchen in Bezug auf diese Arbeiten in Abweichung von § 1 | Schätzungsersuchen in Bezug auf diese Arbeiten in Abweichung von § 1 |
zusammen mit dem Schätzungsersuchen in Bezug auf das nicht | zusammen mit dem Schätzungsersuchen in Bezug auf das nicht |
fertiggestellte Gut von dem in Artikel 1 angegebenen Beamten | fertiggestellte Gut von dem in Artikel 1 angegebenen Beamten |
eingereicht.] | eingereicht.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. | [Art. 14 ersetzt durch Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. |
vom 24. Dezember 2010)] | vom 24. Dezember 2010)] |
Art. 15 - Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen zwei | Art. 15 - Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen zwei |
Jahren ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens des | Jahren ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens des |
Gebäudes erfolgen, auf das sich die zu schätzenden Dienstleistungen | Gebäudes erfolgen, auf das sich die zu schätzenden Dienstleistungen |
beziehen. | beziehen. |
Die Schätzung kann nicht mehr vom Leiter des Mehrwertsteueramtes | Die Schätzung kann nicht mehr vom Leiter des Mehrwertsteueramtes |
verlangt werden, wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19 | verlangt werden, wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19 |
des vorliegenden Erlasses eingereicht worden ist. | des vorliegenden Erlasses eingereicht worden ist. |
Art. 16 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende | Art. 16 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende |
Dienstleistung(en), von der Verwaltung veranschlagter Normalwert, | Dienstleistung(en), von der Verwaltung veranschlagter Normalwert, |
Betrag der von der Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und | Betrag der von der Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und |
Zeitpunkt, den Sachverständige berücksichtigen müssen, um den | Zeitpunkt, den Sachverständige berücksichtigen müssen, um den |
Normalwert der Dienstleistungen festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist der | Normalwert der Dienstleistungen festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist der |
1. Januar des Jahres, in dem das Gebäude, auf das sich die | 1. Januar des Jahres, in dem das Gebäude, auf das sich die |
Dienstleistungen beziehen, ganz oder teilweise in Gebrauch genommen | Dienstleistungen beziehen, ganz oder teilweise in Gebrauch genommen |
worden ist. | worden ist. |
Art. 17 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam | Art. 17 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam |
auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert der im | auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert der im |
Schätzungsersuchen angegebenen Dienstleistungen zu dem angegebenen | Schätzungsersuchen angegebenen Dienstleistungen zu dem angegebenen |
Zeitpunkt. | Zeitpunkt. |
Die Artikel 4 bis 13 mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 1 und 2 finden | Die Artikel 4 bis 13 mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 1 und 2 finden |
Anwendung auf das durch vorliegenden Abschnitt geregelte | Anwendung auf das durch vorliegenden Abschnitt geregelte |
Schätzungsersuchen, unter dem Vorbehalt, dass in diesen Artikeln das | Schätzungsersuchen, unter dem Vorbehalt, dass in diesen Artikeln das |
Wort "Einnehmer" durch die Wörter "Leiter des Mehrwertsteueramtes" | Wort "Einnehmer" durch die Wörter "Leiter des Mehrwertsteueramtes" |
ersetzt wird. | ersetzt wird. |
KAPITEL 2 - Gegen die Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen | KAPITEL 2 - Gegen die Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen |
Art. 18 - Nur Personen, die auf gütlichem Wege oder per Zwangsbefehl | Art. 18 - Nur Personen, die auf gütlichem Wege oder per Zwangsbefehl |
aufgefordert werden, eine zusätzliche Steuer aus dem Grund zu | aufgefordert werden, eine zusätzliche Steuer aus dem Grund zu |
entrichten, dass die Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu | entrichten, dass die Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu |
Grunde gelegen hat, niedriger ist als der Normalwert [der in Artikel 1 | Grunde gelegen hat, niedriger ist als der Normalwert [der in Artikel 1 |
§ 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter] oder der zu schätzenden | § 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter] oder der zu schätzenden |
Dienstleistungen, können gegen die Verwaltung aufgrund von Artikel 59 | Dienstleistungen, können gegen die Verwaltung aufgrund von Artikel 59 |
§ 2 des Gesetzbuches eine Schätzung beantragen. | § 2 des Gesetzbuches eine Schätzung beantragen. |
Die Schätzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn die Verwaltung | Die Schätzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn die Verwaltung |
bereits ein Schätzungsersuchen eingeleitet hat. | bereits ein Schätzungsersuchen eingeleitet hat. |
[Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember | [Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember |
2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] | 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] |
Art. 19 - Die in Artikel 18 vorgesehene Schätzung wird anhand eines | Art. 19 - Die in Artikel 18 vorgesehene Schätzung wird anhand eines |
Ersuchens eingereicht, der je nach Fall dem in Artikel 1 oder 14 | Ersuchens eingereicht, der je nach Fall dem in Artikel 1 oder 14 |
angegebenen Beamten notifiziert wird. | angegebenen Beamten notifiziert wird. |
Art. 20 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: [zu schätzende | Art. 20 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: [zu schätzende |
Güter] oder zu schätzende Dienstleistungen und Zeitpunkt, den | Güter] oder zu schätzende Dienstleistungen und Zeitpunkt, den |
Sachverständige gemäß Artikel 3 und 6 berücksichtigen müssen, um ihre | Sachverständige gemäß Artikel 3 und 6 berücksichtigen müssen, um ihre |
Schätzung vorzunehmen. | Schätzung vorzunehmen. |
[Art. 20 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. | [Art. 20 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. |
vom 24. Dezember 2010)] | vom 24. Dezember 2010)] |
Art. 21 - Die Artikel 4 bis 13 und 17 finden Anwendung auf das in | Art. 21 - Die Artikel 4 bis 13 und 17 finden Anwendung auf das in |
vorliegendem Kapitel erwähnte Schätzungsersuchen. | vorliegendem Kapitel erwähnte Schätzungsersuchen. |
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum wie das Gesetz | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum wie das Gesetz |
vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches in | vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |