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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/06/1970
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Koninklijk besluit nr. 15, tot regeling van de schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde voorziet. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 15, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 3 JUNI 1970. - Koninklijk besluit nr. 15, tot regeling van de schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde voorziet. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 3 JUIN 1970. - Arrêté royal n° 15, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 15 van 3 juni 1970, tot regeling van de allemande de l'arrêté royal n° 15 du 3 juin 1970, organisant la
schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de procédure d'expertise prévue à l'article 59, § 2, du Code de la taxe
belasting over de toegevoegde waarde voorziet (Belgisch Staatsblad van
5 juni 1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 5 juin 1970), tel qu'il a été
modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 20 september 1974 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 20 septembre 1974 modifiant l'arrêté royal n° 15,
koninklijk besluit nr. 15, van 3 juni 1970, tot regeling van de du 3 juin 1970, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article
schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de
belasting over de toegevoegde waarde voorziet (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 1974); 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4 octobre 1974);
- het koninklijk besluit van 31 maart 1978 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 31 mars 1978 modifiant les arrêtés royaux, pris en
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1, van 23 juli 1969, nr. 3, exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1, du 23
van 10 december 1969, nr. 4, van 29 december 1969, nr. 13, van 3 juni juillet 1969, n° 3, du 10 décembre 1969, n° 4, du 29 décembre 1969, n°
1970, nr. 14, van 3 juni 1970, nr. 15, van 3 juni 1970, nr. 16, van 3 13, du 3 juin 1970, n° 14, du 3 juin 1970, n° 15, du 3 juin 1970, n°
juni 1970, nr. 17, van 20 juli 1970, nr. 19, van 20 juli 1970, nr. 22, 16, du 3 juin 1970, n° 17, du 20 juillet 1970, n° 19, du 20 juillet
van 15 september 1970, nr. 23, van 19 oktober 1970, nr. 24, van 23 1970, n° 22 du 15 septembre 1970, n° 23, du 19 octobre 1970, n° 24, du
oktober 1970, en nr. 28, van 23 december 1970, en tot opheffing van 23 octobre 1970, et n° 28, du 23 décembre 1970, et abrogeant l'arrêté
het koninklijk besluit nr. 25, van 13 november 1970 (Belgisch royal n° 25, du 13 novembre 1970 (Moniteur belge du 11 avril 1978);
Staatsblad van 11 april 1978);
- het koninklijk besluit van 14 april 1993 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 14 avril 1993 modifiant l'arrêté royal n° 15 du 3
koninklijk besluit nr. 15 van 3 juni 1970 tot regeling van de
schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de juin 1970 organisant la procédure d'expertise prévue à l'article 59, §
belasting over de toegevoegde waarde voorziet (Belgisch Staatsblad van 30 april 1993); 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 avril 1993);
- het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal n° 15,
koninklijk besluit nr. 15 van 3 juni 1970 tot regeling van de du 3 juin 1970, organisant la procédure d'expertise prévue à l'article
schattingsprocedure waarin artikel 59, § 2, van het Wetboek van de 59, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du
belasting over de toegevoegde waarde voorziet (Belgisch Staatsblad van
11 januari 2008); 11 janvier 2008);
- het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 19 décembre 2010 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de 1, 3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 belge du 24 décembre 2010).
december 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
3. JUNI 1970 - Königlicher Erlass Nr. 15 zur Regelung des in Artikel 3. JUNI 1970 - Königlicher Erlass Nr. 15 zur Regelung des in Artikel
59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen
Schätzungsverfahrens Schätzungsverfahrens
KAPITEL 1 - Von der Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen KAPITEL 1 - Von der Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen
Abschnitt 1 - [Veräußerung der in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches Abschnitt 1 - [Veräußerung der in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches
erwähnten Güter] erwähnten Güter]
[Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 19. [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 19.
Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)]
Artikel 1 - [Verlangt die Verwaltung in dem in Artikel 36 § 1 Artikel 1 - [Verlangt die Verwaltung in dem in Artikel 36 § 1
Buchstabe a) des Gesetzbuches erwähnten Fall die Schätzung, die in Buchstabe a) des Gesetzbuches erwähnten Fall die Schätzung, die in
Artikel 59 § 2 desselben Gesetzbuches vorgesehen ist, um den Artikel 59 § 2 desselben Gesetzbuches vorgesehen ist, um den
Normalwert der in Artikel 1 § 9 dieses Gesetzbuches erwähnten Güter Normalwert der in Artikel 1 § 9 dieses Gesetzbuches erwähnten Güter
festzulegen, notifiziert der Einnehmer des Registrierungsamtes, in festzulegen, notifiziert der Einnehmer des Registrierungsamtes, in
dessen Amtsbereich die erwähnten Güter liegen, dem Erwerber der dessen Amtsbereich die erwähnten Güter liegen, dem Erwerber der
erwähnten Güter, nachstehend "Gegenpartei" genannt, ein entsprechendes erwähnten Güter, nachstehend "Gegenpartei" genannt, ein entsprechendes
Ersuchen.] Ersuchen.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom
24. Dezember 2010)] 24. Dezember 2010)]
Art. 2 - § 1 - [Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen Art. 2 - § 1 - [Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen
zwei Jahren ab dem Tag der Vereinbarung erfolgen, wenn die zu zwei Jahren ab dem Tag der Vereinbarung erfolgen, wenn die zu
schätzenden Güter infolge eines Vertrags veräußert worden sind, dessen schätzenden Güter infolge eines Vertrags veräußert worden sind, dessen
Datum nach der Notifizierung des Katastereinkommens liegt.] Datum nach der Notifizierung des Katastereinkommens liegt.]
In allen anderen Fällen muss das Schätzungsersuchen binnen zwei Jahren In allen anderen Fällen muss das Schätzungsersuchen binnen zwei Jahren
ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens erfolgen. ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens erfolgen.
§ 2 - Die Schätzung kann nicht mehr vom Einnehmer verlangt werden, § 2 - Die Schätzung kann nicht mehr vom Einnehmer verlangt werden,
wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19 des vorliegenden wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19 des vorliegenden
Erlasses eingereicht worden ist. Erlasses eingereicht worden ist.
[Art. 2 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 19. Dezember [Art. 2 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 19. Dezember
2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)]
Art. 3 - [Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende Güter, Art. 3 - [Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende Güter,
von der Verwaltung veranschlagter Normalwert, Betrag der von der von der Verwaltung veranschlagter Normalwert, Betrag der von der
Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und Zeitpunkt, den Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und Zeitpunkt, den
Sachverständige berücksichtigen müssen, um den Normalwert der Güter Sachverständige berücksichtigen müssen, um den Normalwert der Güter
festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum der Vereinbarung. festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum der Vereinbarung.
Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude oder einen Gebäudeteil und den Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude oder einen Gebäudeteil und den
dazugehörigen Grund und Boden unter Anwendung der Steuer zur gleichen dazugehörigen Grund und Boden unter Anwendung der Steuer zur gleichen
Zeit wie ein anderes Grundstück als den dazugehörigen Grund und Boden Zeit wie ein anderes Grundstück als den dazugehörigen Grund und Boden
zu einem Einheitspreis veräußert, wird im Schätzungsersuchen außerdem zu einem Einheitspreis veräußert, wird im Schätzungsersuchen außerdem
der Wert angegeben, der für das Gebäude, den Gebäudeteil und den der Wert angegeben, der für das Gebäude, den Gebäudeteil und den
dazugehörigen Grund und Boden beziehungsweise das andere Grundstück dazugehörigen Grund und Boden beziehungsweise das andere Grundstück
als den dazugehörigen Grund und Boden gemäß den Artikeln 30 und 36 § 1 als den dazugehörigen Grund und Boden gemäß den Artikeln 30 und 36 § 1
Buchstabe a) des Gesetzbuches veranschlagt wird.] Buchstabe a) des Gesetzbuches veranschlagt wird.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom
24. Dezember 2010)] 24. Dezember 2010)]
Art. 4 - Binnen fünfzehn Tagen ab der in Artikel 1 vorgesehenen Art. 4 - Binnen fünfzehn Tagen ab der in Artikel 1 vorgesehenen
Notifizierung können Einnehmer und Gegenpartei vereinbaren, dass die Notifizierung können Einnehmer und Gegenpartei vereinbaren, dass die
Schätzung von einem oder drei von ihnen gewählten Sachverständigen Schätzung von einem oder drei von ihnen gewählten Sachverständigen
vorgenommen wird. vorgenommen wird.
Diese Vereinbarung wird in einem Protokoll festgehalten, in dem der Diese Vereinbarung wird in einem Protokoll festgehalten, in dem der
Gegenstand der Schätzung und der/die gewählte(n) Sachverständige(n) Gegenstand der Schätzung und der/die gewählte(n) Sachverständige(n)
angegeben werden. angegeben werden.
Das Protokoll wird datiert und vom Einnehmer und von der Gegenpartei Das Protokoll wird datiert und vom Einnehmer und von der Gegenpartei
unterzeichnet; wenn diese nicht unterzeichnen darf oder kann, wird unterzeichnet; wenn diese nicht unterzeichnen darf oder kann, wird
dies im Protokoll vermerkt. dies im Protokoll vermerkt.
Art. 5 - In Ermangelung der in Artikel 4 vorgesehenen Vereinbarung Art. 5 - In Ermangelung der in Artikel 4 vorgesehenen Vereinbarung
richtet der Einnehmer einen Antrag, der eine Darlegung des richtet der Einnehmer einen Antrag, der eine Darlegung des
Sachverhalts und das Schätzungsersuchen enthält, an den Sachverhalts und das Schätzungsersuchen enthält, an den
Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das Gebäude liegt. Liegt das Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das Gebäude liegt. Liegt das
Gebäude im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte, ist der Richter, in Gebäude im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte, ist der Richter, in
dessen Amtsbereich die größte bebaute Fläche liegt, zuständig. dessen Amtsbereich die größte bebaute Fläche liegt, zuständig.
Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt. Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt.
Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag; er Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag; er
ordnet die Schätzung an und bestellt je nach den Anforderungen des ordnet die Schätzung an und bestellt je nach den Anforderungen des
Falls einen oder drei Sachverständige. Falls einen oder drei Sachverständige.
Art. 6 - [Als Sachverständige können nicht gewählt oder bestellt Art. 6 - [Als Sachverständige können nicht gewählt oder bestellt
werden: werden:
1. Beamte der Verwaltung, die für Mehrwertsteuer und 1. Beamte der Verwaltung, die für Mehrwertsteuer und
Registrierungsgebühr zuständig ist, Registrierungsgebühr zuständig ist,
2. öffentliche oder ministerielle Amtsträger, die Urkunden oder 2. öffentliche oder ministerielle Amtsträger, die Urkunden oder
Erklärungen erstellt haben, mit denen die Veräußerung der zu Erklärungen erstellt haben, mit denen die Veräußerung der zu
schätzenden Güter festgestellt wird, schätzenden Güter festgestellt wird,
3. Personen, die am Bau der zu schätzenden Güter beteiligt waren, 3. Personen, die am Bau der zu schätzenden Güter beteiligt waren,
einschließlich der Architekten und Unternehmer, einschließlich der Architekten und Unternehmer,
4. Angestellte der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Personen.] 4. Angestellte der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Personen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom [Art. 6 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom
24. Dezember 2010)] 24. Dezember 2010)]
Art. 7 - Das Urteil zur Anordnung der Schätzung wird der Gegenpartei Art. 7 - Das Urteil zur Anordnung der Schätzung wird der Gegenpartei
auf Betreiben des Einnehmers zugestellt. auf Betreiben des Einnehmers zugestellt.
Haben der Einnehmer oder die Gegenpartei rechtmäßige Gründe, um die Haben der Einnehmer oder die Gegenpartei rechtmäßige Gründe, um die
Sachkunde, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der bestellten Sachkunde, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der bestellten
Sachverständigen anzuzweifeln, können sie binnen acht Tagen ab Sachverständigen anzuzweifeln, können sie binnen acht Tagen ab
Zustellung des Urteils beim Richter die Ablehnung der Sachverständigen Zustellung des Urteils beim Richter die Ablehnung der Sachverständigen
beantragen. Diese Ablehnung darf in den in Artikel 966 des beantragen. Diese Ablehnung darf in den in Artikel 966 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer beantragt werden. Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer beantragt werden.
Der Ablehnungsantrag wird durch Antragsschrift mit Angabe der Der Ablehnungsantrag wird durch Antragsschrift mit Angabe der
Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung
der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte
Sachverständige. Sachverständige.
Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei zugestellt. Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei zugestellt.
Art. 8 - Der Einnehmer notifiziert den Sachverständigen den ihnen Art. 8 - Der Einnehmer notifiziert den Sachverständigen den ihnen
anvertrauten Auftrag. anvertrauten Auftrag.
Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die
Sachverständigen sowohl den Einnehmer als auch die Gegenpartei Sachverständigen sowohl den Einnehmer als auch die Gegenpartei
schriftlich über Tag und Uhrzeit für die für zweckdienlich erachteten schriftlich über Tag und Uhrzeit für die für zweckdienlich erachteten
Ortsbesichtigungen und für die Anhörung ihrer Äußerungen und Ortsbesichtigungen und für die Anhörung ihrer Äußerungen und
Bemerkungen. Bemerkungen.
Eine Abschrift aller den Sachverständigen von einer der Parteien Eine Abschrift aller den Sachverständigen von einer der Parteien
mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig per Einschreiben an die mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig per Einschreiben an die
andere Partei geschickt werden. andere Partei geschickt werden.
Art. 9 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam Art. 9 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam
auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert [der im auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert [der im
Schätzungsersuchen angegebenen Güter] zu dem angegebenen Zeitpunkt. Schätzungsersuchen angegebenen Güter] zu dem angegebenen Zeitpunkt.
[In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall ermitteln sie außerdem [In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall ermitteln sie außerdem
den Verkaufswert des anderen Grundstücks als des dazugehörigen Grund den Verkaufswert des anderen Grundstücks als des dazugehörigen Grund
und Bodens und den Verkaufswert der Gesamtheit der veräußerten Güter.] und Bodens und den Verkaufswert der Gesamtheit der veräußerten Güter.]
Spätestens drei Monate ab der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Spätestens drei Monate ab der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen
Notifizierung erstellen sie einen einzigen Bericht, der datiert und Notifizierung erstellen sie einen einzigen Bericht, der datiert und
unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden
Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt
abgeben. abgeben.
[Der Unterschrift der Sachverständigen geht folgender Eid voraus: [Der Unterschrift der Sachverständigen geht folgender Eid voraus:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen
genau und ehrlich erfüllt habe." genau und ehrlich erfüllt habe."
oder: oder:
"Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec "Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec
exactitude et probité." exactitude et probité."
oder: oder:
"Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht
heb vervuld."] heb vervuld."]
Die Urschrift des Berichts wird bei der Kanzlei des in Artikel 5 Die Urschrift des Berichts wird bei der Kanzlei des in Artikel 5
bestimmten Friedensgerichts hinterlegt. bestimmten Friedensgerichts hinterlegt.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 19. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 19.
Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art.
17 Nr. 2 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010); 17 Nr. 2 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010);
Abs. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. September 1974 (B.S. vom Abs. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. September 1974 (B.S. vom
4. Oktober 1974)] 4. Oktober 1974)]
Art. 10 - Eine Ausfertigung des Berichts wird der zuerst handelnden Art. 10 - Eine Ausfertigung des Berichts wird der zuerst handelnden
Partei ausgestellt und der anderen Partei zugestellt. Partei ausgestellt und der anderen Partei zugestellt.
Die Schätzung der Sachverständigen oder bei Uneinigkeit die Schätzung Die Schätzung der Sachverständigen oder bei Uneinigkeit die Schätzung
der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenschätzung der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenschätzung
bestimmt den Wert für die Erhebung der Steuer. bestimmt den Wert für die Erhebung der Steuer.
Art. 11 - Zustellungen und Notifizierungen aufgrund der vorhergehenden Art. 11 - Zustellungen und Notifizierungen aufgrund der vorhergehenden
Artikel können per Einschreiben erfolgen. Die Aufgabe des Schreibens Artikel können per Einschreiben erfolgen. Die Aufgabe des Schreibens
bei der Post gilt als Notifizierung ab dem nächsten Tag. bei der Post gilt als Notifizierung ab dem nächsten Tag.
Art. 12 - [Sowohl der Einnehmer als auch die Gegenpartei können die Art. 12 - [Sowohl der Einnehmer als auch die Gegenpartei können die
Schätzung durch Einreichung einer Klage beanstanden. Diese Klage muss Schätzung durch Einreichung einer Klage beanstanden. Diese Klage muss
zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von einem Monat ab zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zustellung des Berichts eingereicht werden.] Zustellung des Berichts eingereicht werden.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom [Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom
11. Januar 2008)] 11. Januar 2008)]
Art. 13 - Die Gegenpartei ist zur Zahlung der Verfahrenskosten Art. 13 - Die Gegenpartei ist zur Zahlung der Verfahrenskosten
verpflichtet, wenn der festgestellte Fehlbetrag gleich oder größer ist verpflichtet, wenn der festgestellte Fehlbetrag gleich oder größer ist
als ein Achtel der Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu Grunde als ein Achtel der Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu Grunde
gelegen hat. Jedoch bleiben diese Kosten zu Lasten der Staatskasse, gelegen hat. Jedoch bleiben diese Kosten zu Lasten der Staatskasse,
wenn die Gegenpartei vor Notifizierung des Schätzungsersuchens wenn die Gegenpartei vor Notifizierung des Schätzungsersuchens
angeboten hat, die zusätzliche Steuer zu entrichten, erhöht um den angeboten hat, die zusätzliche Steuer zu entrichten, erhöht um den
gleichen Betrag als Geldbuße, auf einer Grundlage, die gleich oder gleichen Betrag als Geldbuße, auf einer Grundlage, die gleich oder
größer ist als der bei der Schätzung ausgewiesene Fehlbetrag. größer ist als der bei der Schätzung ausgewiesene Fehlbetrag.
Die Beitreibung erfolgt per Zwangsbefehl wie in Artikel 85 des Die Beitreibung erfolgt per Zwangsbefehl wie in Artikel 85 des
Gesetzbuches bestimmt. Gesetzbuches bestimmt.
Abschnitt 2 - Immobilienarbeiten Abschnitt 2 - Immobilienarbeiten
Art. 14 - [ § 1 - Verlangt die Verwaltung die Schätzung, die in Art. 14 - [ § 1 - Verlangt die Verwaltung die Schätzung, die in
Artikel 59 § 2 des Gesetzbuches vorgesehen ist, um den Normalwert der Artikel 59 § 2 des Gesetzbuches vorgesehen ist, um den Normalwert der
in den Artikeln 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 36 § 1 Buchstabe b) des in den Artikeln 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 36 § 1 Buchstabe b) des
Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen festzulegen, notifiziert der Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen festzulegen, notifiziert der
Leiter des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich das in Artikel 1 Leiter des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich das in Artikel 1
§ 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Gut, auf das sich die § 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Gut, auf das sich die
Dienstleistungen beziehen, liegt, ein entsprechendes Ersuchen: Dienstleistungen beziehen, liegt, ein entsprechendes Ersuchen:
1. an den Bauherrn, für den die Dienstleistungen erbracht worden sind, 1. an den Bauherrn, für den die Dienstleistungen erbracht worden sind,
2. in dem in Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten 2. in dem in Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten
Fall an den Steuerpflichtigen. Fall an den Steuerpflichtigen.
§ 2 - Beziehen sich Immobilienarbeiten auf die Fertigstellung eines in § 2 - Beziehen sich Immobilienarbeiten auf die Fertigstellung eines in
Artikel 1 § 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Gutes, das mit Artikel 1 § 9 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Gutes, das mit
Entrichtung der Steuer erworben worden ist, wird das Entrichtung der Steuer erworben worden ist, wird das
Schätzungsersuchen in Bezug auf diese Arbeiten in Abweichung von § 1 Schätzungsersuchen in Bezug auf diese Arbeiten in Abweichung von § 1
zusammen mit dem Schätzungsersuchen in Bezug auf das nicht zusammen mit dem Schätzungsersuchen in Bezug auf das nicht
fertiggestellte Gut von dem in Artikel 1 angegebenen Beamten fertiggestellte Gut von dem in Artikel 1 angegebenen Beamten
eingereicht.] eingereicht.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. [Art. 14 ersetzt durch Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S.
vom 24. Dezember 2010)] vom 24. Dezember 2010)]
Art. 15 - Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen zwei Art. 15 - Die Notifizierung des Schätzungsersuchens muss binnen zwei
Jahren ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens des Jahren ab dem Tag der Notifizierung des Katastereinkommens des
Gebäudes erfolgen, auf das sich die zu schätzenden Dienstleistungen Gebäudes erfolgen, auf das sich die zu schätzenden Dienstleistungen
beziehen. beziehen.
Die Schätzung kann nicht mehr vom Leiter des Mehrwertsteueramtes Die Schätzung kann nicht mehr vom Leiter des Mehrwertsteueramtes
verlangt werden, wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19 verlangt werden, wenn bereits ein Schätzungsersuchen gemäß Artikel 19
des vorliegenden Erlasses eingereicht worden ist. des vorliegenden Erlasses eingereicht worden ist.
Art. 16 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende Art. 16 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: zu schätzende
Dienstleistung(en), von der Verwaltung veranschlagter Normalwert, Dienstleistung(en), von der Verwaltung veranschlagter Normalwert,
Betrag der von der Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und Betrag der von der Verwaltung geforderten Steuern und Geldbußen und
Zeitpunkt, den Sachverständige berücksichtigen müssen, um den Zeitpunkt, den Sachverständige berücksichtigen müssen, um den
Normalwert der Dienstleistungen festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist der Normalwert der Dienstleistungen festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist der
1. Januar des Jahres, in dem das Gebäude, auf das sich die 1. Januar des Jahres, in dem das Gebäude, auf das sich die
Dienstleistungen beziehen, ganz oder teilweise in Gebrauch genommen Dienstleistungen beziehen, ganz oder teilweise in Gebrauch genommen
worden ist. worden ist.
Art. 17 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam Art. 17 - Der Sachverständige oder gegebenenfalls die drei gemeinsam
auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert der im auftretenden Sachverständigen ermitteln den Normalwert der im
Schätzungsersuchen angegebenen Dienstleistungen zu dem angegebenen Schätzungsersuchen angegebenen Dienstleistungen zu dem angegebenen
Zeitpunkt. Zeitpunkt.
Die Artikel 4 bis 13 mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 1 und 2 finden Die Artikel 4 bis 13 mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 1 und 2 finden
Anwendung auf das durch vorliegenden Abschnitt geregelte Anwendung auf das durch vorliegenden Abschnitt geregelte
Schätzungsersuchen, unter dem Vorbehalt, dass in diesen Artikeln das Schätzungsersuchen, unter dem Vorbehalt, dass in diesen Artikeln das
Wort "Einnehmer" durch die Wörter "Leiter des Mehrwertsteueramtes" Wort "Einnehmer" durch die Wörter "Leiter des Mehrwertsteueramtes"
ersetzt wird. ersetzt wird.
KAPITEL 2 - Gegen die Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen KAPITEL 2 - Gegen die Verwaltung eingereichtes Schätzungsersuchen
Art. 18 - Nur Personen, die auf gütlichem Wege oder per Zwangsbefehl Art. 18 - Nur Personen, die auf gütlichem Wege oder per Zwangsbefehl
aufgefordert werden, eine zusätzliche Steuer aus dem Grund zu aufgefordert werden, eine zusätzliche Steuer aus dem Grund zu
entrichten, dass die Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu entrichten, dass die Grundlage, die der Entrichtung der Steuer zu
Grunde gelegen hat, niedriger ist als der Normalwert [der in Artikel 1 Grunde gelegen hat, niedriger ist als der Normalwert [der in Artikel 1
§ 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter] oder der zu schätzenden § 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter] oder der zu schätzenden
Dienstleistungen, können gegen die Verwaltung aufgrund von Artikel 59 Dienstleistungen, können gegen die Verwaltung aufgrund von Artikel 59
§ 2 des Gesetzbuches eine Schätzung beantragen. § 2 des Gesetzbuches eine Schätzung beantragen.
Die Schätzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn die Verwaltung Die Schätzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn die Verwaltung
bereits ein Schätzungsersuchen eingeleitet hat. bereits ein Schätzungsersuchen eingeleitet hat.
[Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember [Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember
2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)] 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010)]
Art. 19 - Die in Artikel 18 vorgesehene Schätzung wird anhand eines Art. 19 - Die in Artikel 18 vorgesehene Schätzung wird anhand eines
Ersuchens eingereicht, der je nach Fall dem in Artikel 1 oder 14 Ersuchens eingereicht, der je nach Fall dem in Artikel 1 oder 14
angegebenen Beamten notifiziert wird. angegebenen Beamten notifiziert wird.
Art. 20 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: [zu schätzende Art. 20 - Im Schätzungsersuchen werden angegeben: [zu schätzende
Güter] oder zu schätzende Dienstleistungen und Zeitpunkt, den Güter] oder zu schätzende Dienstleistungen und Zeitpunkt, den
Sachverständige gemäß Artikel 3 und 6 berücksichtigen müssen, um ihre Sachverständige gemäß Artikel 3 und 6 berücksichtigen müssen, um ihre
Schätzung vorzunehmen. Schätzung vorzunehmen.
[Art. 20 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. [Art. 20 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S.
vom 24. Dezember 2010)] vom 24. Dezember 2010)]
Art. 21 - Die Artikel 4 bis 13 und 17 finden Anwendung auf das in Art. 21 - Die Artikel 4 bis 13 und 17 finden Anwendung auf das in
vorliegendem Kapitel erwähnte Schätzungsersuchen. vorliegendem Kapitel erwähnte Schätzungsersuchen.
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum wie das Gesetz Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum wie das Gesetz
vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches in vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches in
Kraft. Kraft.
Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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